BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/859 Landtag (zu Drs. 19/786) 19. Wahlperiode 29.11.2016 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU Cybergrooming im Land Bremen Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft (Landtag) vom 29. November 2016 "Cybergrooming im Land Bremen" (Große Anfrage der Fraktion der CDU vom 25.10.2016) Die Fraktion der CDU hat folgende Große Anfrage an den Senat gerichtet: „Kindesmissbrauch ist eines der schwersten Straftaten, die man begehen kann. Kinder sind die schwächsten und schutzbedürftigsten Mitglieder unserer Gesellschaft. Daher stehen alle Erwachsenen in der Pflicht einer Schutzverantwortung Kindern gegenüber. Doch manche Erwachsenen verkehren diese Verantwortung ins Gegenteil und missbrauchen Kinder für ihre persönlichen niederen Bedürfnisse. Dies kann sich ausdrücken in Gewalt, Erpressung und Nötigung oder Zwang zu sexuellen Handlungen sowie sexualisierter Gewalt. Dies reicht vom sogenannten „posen“ in eindeutigen sexuellen Stellungen zu sexuellen Handlungen mit sich selbst, mit dem Täter oder mit Dritten. Die Opfer müssen ihr restliches Leben mit diesen traumatischen Erlebnissen umgehen. Das besonders perfide dabei ist, das in den meisten Fällen vor dem Missbrauch ein Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer bestand, sei es durch die Bekanntheit aufgrund eines Familienverhältnisses, des näheren Umfeldes oder eines Schutzbefohlenenauftrages in einer Institution. Mit den digitalen Medien bieten sich für Kinder viele Möglichkeiten, sich Wissen anzueignen, sich online zu vernetzen und zu kommunizieren. Leider haben Pädophile dieselben Möglichkeiten und wissen diese für mögliche Übergriffe auf Kinder zu Nutzen. Bei dieser Konstellation der Online-Belästigung tritt zudem ein verheerender Doppeleffekt auf: Einerseits sind die Täter erstmal durch die Anonymität des Internets geschützt, sie können sich selbst als Kinder ausgeben und so leichter an Kinder herantreten, zudem müssen sie nicht damit rechnen, entdeckt zu werden. Andererseits sind die Schutzreflexe der Kinder nur bedingt aktiv, da sie sich im vermeintlichen Schutz ihrer eigenen vier Wände befinden und sich so sicher fühlen. Das Misstrauen von Kindern ist in der analogen Welt deutlich höher, wenn ein offensichtlich Erwachsener z.B. im Schwimmbad nahe an sie herantritt als es in der digitalen Welt der Fall ist, wenn ein vermeintlich gleichaltriger sie im Chatroom oder einem Onlinespiel anspricht. Ist das Vertrauen und die anschließende Abhängigkeit, z.B. durch ein Erpressungsverhältnis erst gegeben, können auch Treffen in der analogen Welt und somit auch körperlicher Missbrauch stattfinden. Der Fachbegriff für das Vorbereiten eines sexuellen Missbrauches lautet Grooming. Laut dem Beauftragen der Bundesregierung für sexuellen Missbrauch bezeichnet der Begriff das strategische Vorgehen von Tätern gegenüber Mädchen und Jungen: Sie suchen den Kontakt, gewinnen ihr Vertrauen, manipulieren ihre Wahrnehmung, verstricken sie in Abhängigkeit und sorgen dafür, dass sie sich niemandem anvertrauen. Das Vorbereiten eines solchen Übergriffes im Internet wird Cybergrooming genannt. Denn diese Handlungen sind auch in einem Chatroom strafbar. Aktuelle Forderungen nach denen auch der Versuch einer Vorbereitung zu sexuellen Übergriffen strafbar sein soll, weißt der Bundesminister der Justiz wiederholt zurück, obwohl dies auch in der EU-Richtlinie 2011/93/EU vom 17.12.2011 vorgesehen ist. Eine Strafbarkeit des Versuchs wäre von Nutzen, wenn sich zur Verhinderung von Cybergrooming Eltern oder Polizisten als Kinder in Chatrooms ausgeben, um so kontaktsuchende Erwachsene auf sich zu ziehen und nicht in den Kontakt mit Kindern kommen zu lassen. Insbesondere für die Strafverfolgungsbehörden wäre diese Maßnahme vorteilhaft, da ein solcher Versuch des Cybergroomings sich von einem echten Cybergrooming aus der Sicht des 1 Täters in nichts unterscheidet, nur das hierbei kein Kind zu Schaden kommt. Es kann in so einem Fall zweifelsfrei von der kriminellen Absicht des Täters oder der Täterin ausgegangen werden Kindern Schaden zur persönlichen Befriedigung zufügen zu wollen. Das Internet ist öffentlicher Raum. Heutzutage sind mehr Kinder online als je zuvor und damit auch mehr Kinder im öffentlichen Raum verwundbar als je zuvor. Eine Schlussfolgerung daraus ist, dass die Anzahl von potenziellen versuchten Übergriffen, bzw. Vorbereitungen zu solchen ebenfalls zunehmen könnte. Wir fragen den Senat: 1. In wie vielen Fällen wurden jeweils in Bremen und Bremerhaven seit der Einführung des aktuellen § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt? Von wem kam in den konkreten Einzelfällen die Strafanzeige? 2. Wie sind die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren jeweils ausgegangen, getrennt nach Einstellungen mit und ohne Auflagen, Anklagen, Strafbefehlen, Verurteilungen mit welchem Strafmaß? 3. Inwiefern gibt es bei der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven Beschäftigte , die hauptsächlich und eigeninitiativ gegen Cybergrooming vorgehen? 4. Wie hoch schätzt der Senat die Dunkelfeldziffer beim Cybergrooming ein? Welche Dunkelfeldforschungen sind dem Senat bekannt? 5. Wie bewertet der Senat die Notwendigkeit gezielt Beschäftigte zur Bekämpfung von Cybergrooming einzusetzen? Wann rechnet der Senat mit der fertigen Errichtung des Kompetenzzentrums für IT-Forensik, Cybercrime und Polizei-IT, welches im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis90/Die Grünen beschlossen wurde? Inwiefern haben bereits Umschulungen von wie vielen Polizisten stattgefunden? 6. Wie bewertet der Senat die aktuelle Regelung zum Cybergrooming in § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB im Hinblick auf Effektivität der Strafverfolgung und die Präventionswirkung durch Abschreckung? 7. Wie bewertet der Senat eine mögliche Neuregelung in der auch der Versuch des Cybergroomings strafbar wäre? Welche Vorteile hätte dies bei der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten? Inwiefern hält der Senat es für erforderlich, sich über den Bundesrat für eine Strafbarkeit des Versuchs einzusetzen? 8. Welche Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Cybergrooming ergreift der Senat? Wie bewertet der Senat den Erfolg seiner Maßnahmen? Plant der Senat eine Ausweitung seiner Präventionsmaßnahmen?“ Der Senat beantwortet die Große Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen Die zunehmende Nutzung moderner Technologien, die Digitalisierung und Vernetzung der Kommunikationsmittel in Wirtschaft und Gesellschaft und im privaten Raum, eröffnen neue Angriffsflächen für kriminelle Aktivitäten in einem bisher nicht dagewesenen Ausmaß. Den Tätern ist es sehr leicht geworden, anonym und verschlüsselt zu kommunizieren, um ihre Ta- 2 ten zu planen und durchzuführen. Die Straftäter schützen sich zusätzlich mithilfe von Anonymisierungsdiensten gegen eine Rückverfolgung und setzen auf ihren Rechnern Verschlüsselungen ein, die nicht mehr gebrochen werden können. Besonders strafwürdig erscheinen Kriminalitätsformen wie das sogenannte Cybergrooming, bei denen arglose Kinder Opfer von Straftaten werden, die in der Anonymität der digitalen Welt begangen werden. Nach der Überzeugung des Senats muss alles daran gesetzt werden, eine möglichst lückenlose und effektive Strafverfolgung zu ermöglichen. Auf Bundesebene laufen verschiedene Aktivitäten mit dem Ziel, die Bundesgesetze den zunehmenden Herausforderungen anzupassen. Die Justizministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 17. November 2016 den Strafrechtsausschuss beauftragt, unter Einholung von Expertenwissen einen Bericht mit konkreten Vorschlägen für mögliche Gesetzesänderungen im Straf- und Strafprozessrecht vorzulegen. Reformvorschläge und Arbeiten zu dem Problemkreis sowie Entwicklungen auf internationaler, vor allem europäischer Ebene soll die Arbeitsgruppe berücksichtigen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Reformkommission zur Überarbeitung des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) eingesetzt. Die Frage, welche Regelungen im materiellen Sexualstrafrecht der digitale Fortschritt erfordert, wird im Zentrum der dort anzustellenden Überlegungen stehen. Dieses vorausgeschickt beantwortet der Senat die Fragen im Einzelnen wie folgt: 1. In wie vielen Fällen wurden jeweils in Bremen und Bremerhaven seit der Einführung des aktuellen § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt? Von wem kam in den konkreten Einzelfällen die Strafanzeige? Vom 27.01.2015 bis zum 27.10.2016 wurden bei der Polizei Bremen elf Fälle wegen Verstoßes gegen § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB zur Anzeige gebracht. Seit der Einführung des Gesetzes in der aktuellen Fassung hat die Ortspolizeibehörde Bremerhaven in den Jahren 2015 und 2016 jeweils ein Ermittlungsverfahren zum vorgenannten Delikt geführt. Eine explizite Recherchemöglichkeit hinsichtlich des Stichworts „Cybergrooming“ besteht jedoch nicht. Sofern ein Kind nach einer Kontaktaufnahme einem realen Treffen mit dem oder der Tatverdächtigen zugestimmt hat und es in diesem Zusammenhang zu sexuellen Missbrauchshandlungen gekommen ist, wird der Fall nicht unter § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB, sondern wegen des anschließend begangenen schwereren Deliktes erfasst. Die vorgenannten Ermittlungsverfahren wurden größtenteils aufgrund von Anzeigen der Geschädigten oder aus deren sozialem Umfeld eingeleitet. In den übrigen Fällen geht die Anzeigenerstattung auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren zurück. Die bundeseinheitlichen Justizstatistiken lassen eine Differenzierung nach dem Merkmal „§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB“ nicht zu. Daher lässt sich nicht exakt feststellen, wie viele Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die genannte Vorschrift führt oder geführt hat. Eine Einzelfallauswertung sämtlicher bei der Staatsanwaltschaft Bremen eingegangenen Ermittlungsverfahren nach dem Merkmal „§ 176 Abs. 4 StGB“ ist mit einem vertretbaren personellen Verwaltungsaufwand innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten. Unabhängig davon konnten drei einschlägige Verfahren ermittelt werden. 3 In zwei Fällen hat ein Elternteil, in einem Fall die Geschädigte Strafanzeige erstattet. 2. Wie sind die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren jeweils ausgegangen, getrennt nach Einstellungen mit und ohne Auflagen, Anklagen, Strafbefehlen, Verurteilungen mit welchem Strafmaß? Eines der im letzten Absatz der Antwort zu Frage 1 genannten Verfahren hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Abs. 3 JGG, ein weiteres nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Das dritte Verfahren ist noch anhängig. 3. Inwiefern gibt es bei der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven Beschäftigte, die hauptsächlich und eigeninitiativ gegen Cybergrooming vorgehen? Weder bei der Polizei Bremen noch bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven werden Sachbearbeiter mit der Aufgabe betraut, hauptsächlich und eigeninitiativ gegen Cybergrooming vorzugehen. Die Bearbeitung einschlägiger Delikte obliegt den jeweiligen Fachkommissariaten für Sexualdelikte. 4. Wie hoch schätzt der Senat die Dunkelfeldziffer beim Cybergrooming ein? Welche Dunkelfeldforschungen sind dem Senat bekannt? Dem Senat liegen keine seitens der Sicherheitsbehörden erarbeiteten Erkenntnisse zur Größe des Dunkelfelds vor. Im Rahmen mehrerer, zum Teil bundesweit durchgeführter und medial veröffentlichter Studien wurde in der Vergangenheit durch unterschiedliche Institute und Stellen zum Thema Cybergrooming geforscht. Die Ergebnisse weichen erheblich voneinander ab. Die Studien weisen eine Betroffenheit von Kindern aus, die von unter zehn bis zu 30 Prozent variiert. Wegen dieser Abweichungen, die auf verschiedene Untersuchungsmethoden und unterschiedliche Fragestellungen zurückzuführen sind, kann eine genaue Einschätzung des Dunkelfelds nicht vorgenommen werden. Basierend auf kriminalpolizeilicher Erfahrung in ähnlichen Kriminalitätsbereichen ist von einer relativ hohen Dunkelziffer auszugehen. 5. Wie bewertet der Senat die Notwendigkeit gezielt Beschäftigte zur Bekämpfung von Cybergrooming einzusetzen? Wann rechnet der Senat mit der fertigen Errichtung des Kompetenzzentrums für IT-Forensik, Cybercrime und Polizei-IT, welches im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis90/Die Grünen beschlossen wurde? Inwiefern haben bereits Umschulungen von wie vielen Polizisten stattgefunden? Bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven wurde mit Einrichtung der technischen Ermittlungsunterstützung eine Dienststelle geschaffen, welche die Sachbearbeitung bei Ermittlungen im Bereich IT-Technik, IT-Forensik etc. unterstützt. In der Dienststelle sind zwei Beamte beschäftigt . Diese sind entsprechend ausgebildet. 4 Im Rahmen der Strukturreform der Polizei Bremen soll Anfang des Jahres 2017 u.a. der Bereich „Forensische IuK“ mit den „Cybercrime-Ermittlungen“ in ein Kommissariat zusammengeführt werden. Der Abschnitt „Cybercrime-Ermittlungen“ soll personell mit vier Ermittlern ausgestattet werden und phänomenübergreifend tätig sein. Entsprechende Cybercrime- Ermittlungen werden im Rahmen von Aufträgen der Fachdienststellen, u.a. auch aus dem Fachkommissariat für Sexualdelikte, aufgenommen. 6. Wie bewertet der Senat die aktuelle Regelung zum Cybergrooming in § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB im Hinblick auf Effektivität der Strafverfolgung und die Präventionswirkung durch Abschreckung? Die geltenden Regelungen erscheinen geeignet, im konkreten Einzelfall eine Sanktionierung ermittelter Täter herbeizuführen. Die Präventionswirkung durch Abschreckung spielt im Bereich der Sexualdelikte erfahrungsgemäß eine relativ geringe Rolle. 7. Wie bewertet der Senat eine mögliche Neuregelung in der auch der Versuch des Cybergroomings strafbar wäre? Welche Vorteile hätte dies bei der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten? Inwiefern hält der Senat es für erforderlich, sich über den Bundesrat für eine Strafbarkeit des Versuchs einzusetzen? Die gegenwärtige Regelung setzt voraus, dass der Täter tatsächlich mit einem Kind kommuniziert. Nimmt er dies hingegen nur irrtümlich an, kommuniziert er aber tatsächlich mit einer älteren Person, liegt nur ein strafloser Versuch vor. Durch die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit könnten weitere effektive Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen werden. Polizeibehörden könnten Initiativermittlungen aufnehmen, indem Polizeibeamte sich im Netz als Kinder ausgeben. Unter Berücksichtigung des relativ großen Dunkelfeldes kann vermutet werden, dass zahlreiche Personen mit den vermeintlichen Kindern Kontakt im Sinne des § 176 Abs. 4 Ziff. 3 StGB aufnehmen würden. Ermittlungsverfahren in anderen Bundesländern haben diese Annahme bestätigt. Das damit verbundene erhöhte Entdeckungsrisiko könnte auch eine abschreckende Wirkung entfalten. Die Frage nach der Versuchsstrafbarkeit wird – neben zahlreichen anderen – derzeit von der Reformkommission zur Überarbeitung des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) geprüft, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzt hat. Vorbehaltlich einer näheren und vertieften Prüfung der Ergebnisse der Reformkommission zu gegebener Zeit würde sich der Senat in einem anschließenden Gesetzgebungsverfahren für die Strafbarkeit des Versuchs einsetzen. 8. Welche Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Cybergrooming ergreift der Senat? Wie bewertet der Senat den Erfolg seiner Maßnahmen? Plant der Senat eine Ausweitung seiner Präventionsmaßnahmen? Der Schutz vor Cybergrooming ist Teil der polizeilichen Präventionsarbeit im Themenfeld „Mediensicherheit!“. Bei persönlichen Beratungen gibt die Polizei konkrete Tipps wie z.B.: Eltern sollen ihren Kindern erläutern, dass nicht jeder Chat-Freund im Internet auch der ist, für den er sich ausgibt. 5 Mit dem Kind sollen Sicherheitsregeln vereinbart werden. Die Eltern sollen dem Kind als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Auffälligkeiten im Internet, wie jugendgefährdende Inhalte, sollten unter hotline@jugendschutz.net oder www.internetbeschwerdestelle.de gemeldet werden. Weiterhin wird seitens der Polizei Bremen auf das Medienangebot des Programms Polizeiliche Kriminalprävention (ProPK) verwiesen. Bei Bedarf werden entsprechende Medien ausgehändigt (siehe Anlage). Um Kinder und Jugendliche im Bereich Mediensicherheit und insbesondere bezüglich des Themas Cybergrooming weiter zu sensibilisieren, setzt das Landesinstitut Schule (LIS) die vorgenannten Medien im Schulunterricht von Kindern und Jugendlichen ein. Auch bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven werden derzeit keine speziellen Präventionsmaßnahmen zum Thema Cybergrooming angeboten. Ein entsprechender Bedarf, diese in die bestehenden Präventionskonzepte gegen sexuelle Gewalt im Allgemeinen zu implementieren, wurde erkannt. Schließlich ist auf die Präventionsangebote der Landesmedienanstalt zu verweisen, die im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 46 des Bremischen Landesmediengesetzes zahlreiche Projekte (Seminare, Fortbildungen, Ratgeber, Unterrichtsmaterialien u.a.) zur Förderung und Stärkung der Medienkompetenz bereithält. Da die verschiedenen Angebote von den Zielgruppen in Anspruch genommen werden, geht der Senat davon aus, dass die Präventionsbemühungen ihre Wirkung nicht verfehlen. Drs-19-859 VB Cybergrooming im Land Bremen 20161129_1_GA Cybergrooming