BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/861 Landtag 19. Wahlperiode 29.11.2016 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Missbrauchsgebühren bei Verfahren vor dem Sozialgericht ... Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 25. Oktober 2016 „Missbrauchsgebühren bei Verfahren vor dem Sozialgericht“ Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Die Verfahren vor dem Sozialgericht sind grundsätzlich kostenlos. Jedoch sieht § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine teilweise oder vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten auf einen Beteiligten vor. Dies betrifft nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGG den Fall, indem durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 den Fall, indem der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Wir fragen den Senat: 1. Welchen Zweck dienen die Missbrauchsgebühren nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG? 2. In wie vielen Fällen wurden jeweils in den Jahren 2010 bis heute Missbrauchsgebühren nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in welcher Höhe verhängt? 3. In wie vielen konkreten Fällen wurden diese Missbrauchsgebühren tatsächlich vollstreckt ? 4. In welchen konkreten Fällen erfolgte keine Vollstreckung und aus welchen einzelnen Gründen wurden jeweils nicht vollstreckt? Wie hoch ist der Bestand der insgesamt offenen Forderungen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG? 5. Welche Maßnahmen ergreift der Senat zur verstärkten Vollstreckung von Missbrauchsgebühren ? 6. Inwiefern widerspricht es dem Zweck der Missbrauchsgebühren, wenn diese zwar verhängt aber nicht vollstreckt werden? 7. In wie vielen Fällen wurden jeweils in den Jahren 2010 bis heute Verfahrenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGG in welcher Höhe verhängt? In wie vielen Fällen wurden die Verfahrenskosten tatsächlich vollstreckt bzw. nicht vollstreckt? Wie hoch ist insgesamt der Bestand der noch offenen Forderungen nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGG? 8. In wie vielen Fällen wurden jeweils in den Jahren 2010 bis heute Kosten nach § 192 Abs. 4 SGG in welcher Höhe verhängt? In wie vielen Fällen wurden die Kosten tatsächlich vollstreckt bzw. nicht vollstreckt? Wie hoch ist insgesamt der Bestand der noch offenen Forderungen nach § 192 Abs. 4 SGG?“ - 2 - “...“} Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welchem Zweck dienen die Missbrauchsgebühren nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG? § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eröffnet die Möglichkeit, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs oder sonstige Verfahrenshandlungen als Missbrauch des kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtsschutzes anzusehen sind. Missbrauch liegt bei einem offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Verfahren vor, dessen Einleitung oder Fortführung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Eine vergleichbare Regelung enthält § 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz für missbräuchliche Verfassungsbeschwerden. Es soll in beiden Fällen verhindert werden, dass wegen des nicht vorhandenen Kostenrisikos völlig aussichtslose Verfahren durchgeführt werden. 2. In wie vielen Fällen wurden jeweils in den Jahren 2010 bis heute Missbrauchsgebühren nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in welcher Höhe verhängt? Missbrauchsgebühren werden weder in dem bei dem Sozialgericht Bremen verwendeten Fachverfahren EUREKA-Fach noch in den Word-Dokumenten wie Urteilen oder Beschlüssen gesondert ausgewiesen. Eine Volltextrecherche über den Rechtsprechungsserver www.sozialgerichtsbarkeit.de ergab mit der Verknüpfung der Begriffe Sozialgericht Bremen und § 192 SGG ebenfalls keine Ergebnisse. Es ist deshalb weder über die genannten noch über andere Recherchewege möglich, eine entsprechende Fallzahl zu ermitteln . 3. In wie vielen konkreten Fällen wurden diese Missbrauchsgebühren tatsächlich voll-streckt? Eine Recherche über alle zur Vollstreckung gelangten Verfahren hat folgende Anzahl von Fällen ergeben, die dem Thema Missbrauchsgebühren zugeordnet werden können: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 (Stichtag 14.11.16) - - 1 4 3 4 - 4. In welchen konkreten Fällen erfolgte keine Vollstreckung und aus welchen einzelnen Gründen wurden jeweils nicht vollstreckt? Wie hoch ist der Bestand der insgesamt offe-nen Forderungen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG? Aus den zu Frage 2 genannten Gründen können die erbetenen Angaben nicht ermittelt werden. - 3 - “...“} 5. Welche Maßnahmen ergreift der Senat zur verstärkten Vollstreckung von Missbrauchsgebühren ? Mit dem Projekt des Senats „Optimierung des Forderungsmanagements“ ist auch eine Prozessoptimierung bei der Eintreibung von Forderungen vorgesehen. Für den Bereich Justiz erfolgt die Projektsteuerung über den Runden Tisch „Forderungsmanagement in der Justiz“. Neben dem Justizressort sind die Senatorin für Finanzen und die Landeshauptkasse beteiligt, die die Aufgaben der Gerichtskasse wahrnimmt und für die Vollstreckung der Gerichtskostenforderungen zuständig ist. Davon wird auch die Vollstreckung von Missbrauchsgebühren profitieren. 6. Inwiefern widerspricht es dem Zweck der Missbrauchsgebühren, wenn diese zwar ver-hängt aber nicht vollstreckt werden? Die Gefahr eines Missbrauchs ist bei kostenlosen Verfahren besonders hoch. Dem Zweck der Missbrauchsgebühr, dem entgegenzuwirken, wäre es abträglich, wenn verhängte Missbrauchsgebühren nicht vollstreckt würden. Ist eine Vollstreckung aber nicht möglich, insbesondere wenn der Gebührenschuldner zahlungsunfähig ist oder andere rechtliche Vollstreckungshindernisse entgegenstehen, bleiben jedoch die Möglichkeit der Kostenauferlegung in Verbindung mit den in § 192 SGG vorgesehenen Hinweisen des Gerichts auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung als Mittel, solche Verfahren zu vermeiden . 7. In wie vielen Fällen wurden jeweils in den Jahren 2010 bis heute Verfahrenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGG in welcher Höhe verhängt? In wie vielen Fällen wurden die Verfahrenskosten tatsächlich vollstreckt bzw. nicht vollstreckt? Wie hoch ist insgesamt der Bestand der noch offenen Forderungen nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGG? Aus den zu Frage 2 genannten Gründen können die erbetenen Angaben nicht ermittelt werden. 8. In wie vielen Fällen wurden jeweils in den Jahren 2010 bis heute Kosten nach § 192 Abs. 4 SGG in welcher Höhe verhängt? In wie vielen Fällen wurden die Kosten tatsächlich vollstreckt bzw. nicht vollstreckt? Wie hoch ist insgesamt der Bestand der noch offenen Forderungen nach § 192 Abs. 4 SGG? Aus den zu Frage 2 genannten Gründen können die erbetenen Angaben nicht ermittelt werden. Drs-19-861 VB Missbrauchsgebühren bei Verfahren vor dem Sozialgericht 20161129_1_KA Missbrauchsgebühren bei Verfahren vor dem Sozialgericht