— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 19. Wahlperiode Drucksache 19 / 927 Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 14. November 2016 Ausnahmefälle des Bundesmindestlohns – Relevanz des Landesmindestlohns Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 hat die Mindestlohnkommission des Bundes nach § 9 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2017 auf 8,84 ‡ pro Stunde (brutto) empfohlen . Am 26. Oktober 2016 stimmte das Bundeskabinett dem Vorschlag zu. Am 1. Januar 2017 ist gemäß § 24 MiLoG ebenfalls für alle Arbeitnehmer, die bisher von der Übergangsregelung betroffen sind, ein Mindestlohn von 8,50 ‡ pro Stunde (brutto) zu zahlen. Dies betrifft neben Zeitungszustellern auch Arbeitnehmer, die in einer Branche mit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen arbeiten. Bestehende Ausnahmeregelungen, etwa für ausbildungsbezogene Praktika, Ausbildungsverhältnisse und Langzeitarbeitslose, bleiben hingegen bestehen. Im Land Bremen gilt nach derzeitigem Stand weiterhin zum 1. Januar 2017 der Landesmindestlohn von 8,80 ‡ pro Stunde (brutto) auf Basis des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen. Regelungsbereich sind hier Arbeitnehmer des Landes Bremen bzw. der Stadtgemeinden, Arbeitnehmer öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen , Arbeitnehmer von Zuwendungsempfängern, Arbeitnehmer von Leistungsbringern nach den Büchern des Sozialgesetzbuches sowie Arbeitnehmer von Unternehmen , die an öffentlichen Vergaben teilnehmen. Insbesondere letzteres stellt für die Unternehmen im Land Bremen unnötige Bürokratie dar. Ein Fortbestand des Landesmindestlohns kann im Sinne des Bürokratieabbaus nur dann sinnvoll sein, wenn durch den Wegfall des Landesmindestlohns erhebliche Schutzlücken für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstünden. Insofern ist nachzuweisen , wie viele Arbeitnehmer, die von der Übergangsregelung nach § 24 MiLoG betroffen sind, im Land Bremen arbeiten und gleichzeitig von dem Geltungsbereich des Landesmindestlohns eingeschlossen werden. Die bloße Anwesenheit von Zeitungszustellern, die gemäß der Übergangsregelung nach § 24 MiLoG ab dem 1. Januar 2017 mindestens 8,50 ‡ pro Stunde (brutto) verdienen werden und damit 30 Eurocent unter dem Landesmindestlohn liegen werden , im Land Bremen ist dabei nicht ausreichend, da insbesondere bei den Zeitungszustellern nicht davon auszugehen ist, dass sie in den Geltungsbereich des Landesmindestlohns fallen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Zeitungszusteller, die von § 24 MiLoG Abs. 2 betroffen sind, arbeiten derzeit im Land Bremen? 2. Wie viele Arbeitnehmer arbeiten derzeit in Bremen, die von den Übergangsregeln gemäß § 24 Abs. 1 MiLoG betroffen sind (bitte nach den jeweiligen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen aufschlüsseln)? 3. Wie hoch sind die derzeitigen durchschnittlichen Stundenlöhne im Land Bremen in den Wirtschaftszweigen, die von den Übergangsregeln von § 24 betroffen sind? 4. Wie viele Arbeitnehmer, die derzeit von der Übergangsregel nach § 24 MiLoG betroffen sind, profitieren von den Regelungen des Landesmindestlohns und werden dementsprechend mit 8,80 ‡ pro Stunde (brutto) entlohnt (bitte aufschlüsseln nach a] öffentlich Beschäftigten bzw. Beschäftigten bei Eigenbetrieben — 2 — und öffentlichen Einrichtungen, b] Arbeitnehmer bei Zuwendungsempfängern oder Leistungserbringern nach den Sozialgesetzbüchern sowie c] Arbeitnehmer die von der Vergabe öffentlicher Aufträge an private Unternehmen betroffen sind)? 5. Wie viele weitere Arbeitnehmer in Bremen profitieren von den Regelungen des Landesmindestlohns, die gemäß § 22 MiLoG keinen Anspruch auf den Bundesmindestlohn haben? 6. Welche konkrete Schutzlücke bzw. welche konkrete Verschlechterung des Entgeltanspruchs für wie viele Arbeitnehmer im Land Bremen würde nach Berechnungen des Senats entstehen, sofern das Landesmindestlohngesetz zum 1. Januar 2017 abgeschafft oder ausgesetzt werden würde? 7. Wie bewertet der Senat den Vorschlag, das Landesmindestlohngesetz zum 1. Januar 2017 auszusetzen oder abzuschaffen? 8. Welche Gründe sprechen nach Ansicht des Senats dafür, die derzeitigen Regelungen des Landesmindestlohns auch nach der Erhöhung des Bundesmindestlohns auf 8,84 ‡ pro Stunde (brutto) beizubehalten? Lencke Steiner und Fraktion der FDP D a z u Antwort des Senats vom 31. Januar 2017 Der Senat weist darauf hin, dass Bundes- und Landesmindestlohngesetz nicht in einem Alternativverhältnis stehen. Der Bundesmindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Soweit das Bundesmindestlohngesetz (MiLoG) Ausnahmen von seinem Anwendungsbereich oder Übergangsregelungen vorsieht, nach denen der gesetzliche Mindestlohn nicht oder nur zu einem verminderten Entgeltsatz zu zahlen ist, greift das Landesmindestlohngesetz (LMG) zugunsten der davon betroffenen Beschäftigten nur dann ein, wenn sein Anwendungsbereich eröffnet ist und darüber hinaus einer der Tatbestände des LMG einschlägig ist (näher dazu u. a. unter Frage 5). Neben Regelungsbereichen, in denen Deckungsgleichheit zwischen dem MiLoG und dem LMG herrscht, bestehen sowohl Teilbereiche in denen weder das MiLoG noch das LMG anwendbar sind, als auch Teilbereiche, in denen das MiLoG keine Anwendung findet, aber das LMG eingreift. 1. Wie viele Zeitungszusteller, die von § 24 Abs. 2 MiLoG betroffen sind, arbeiten derzeit im Land Bremen? Von § 24 Abs. 2 MiLoG betroffen sind Zustellerinnen und Zusteller von Zeitungen und Anzeigenblättern (Zeitungszusteller im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG). Diese haben gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 MiLoG lediglich Anspruch auf einen verminderten Mindestlohn. Bis zum 31. Dezember 2016 betrug dieser 7,23 ‡/Stunde. Im Jahr 2017 liegt er gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 MiLoG bei 8,50 ‡/ Stunde. Zur Beantwortung der Frage kann sich der Senat ausschließlich auf Informationen des Zeitungsverlegerverbands Bremen e. V. stützen. Nach Auskunft des Zeitungsverlegerverbands Bremen e. V. ist davon auszugehen, dass sich die Angaben der Mitglieder nicht auf sämtliche Zeitungszustellerinnen/Zeitungszusteller im Land Bremen erstrecken. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Teil der im Land Bremen arbeitenden Zustellerinnen/Zusteller im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG zugleich auch im niedersächsischen Umland tätig ist. Danach arbeiteten im Dezember 2016 im Land Bremen 1 789 Zustellerinnen und Zusteller von Zeitungen und Anzeigenblättern im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG. 333 der Zustellerinnen/Zusteller haben im Dezember einen Mindestlohn von 7,23 ‡/Stunde erhalten. 630 Zustellerinnen/Zusteller bezogen aufgrund einer Hybridtätigkeit, die neben Zeitungen und Anzeigenblättern die Zustellung weiterer Produkte erfasst, ein tarifliches Entgelt, das dem vollen gesetzlichen Mindestlohn entspricht. 2. Wie viele Arbeitnehmer arbeiten derzeit in Bremen, die von den Übergangsregeln gemäß § 24 Abs. 1 MiLoG betroffen sind (bitte nach den jeweiligen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen aufschlüsseln)? — 3 — Von den Übergangsregelungen des § 24 Abs. 1 MiLoG können Arbeitnehmerinnen /Arbeitnehmer betroffen sein, deren Entgeltanspruch aufgrund a) eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags (§ 24 Abs. 1 Satz 1 MiLoG) oder b) eines Branchenmindestlohns gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Variante 1 MiLoG) oder c) einer Lohnuntergrenze gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 MiLoG), jeweils geringer ausfällt, als in § 1 Abs. 2 MiLoG vorgegeben. Aktuell arbeiteten in Bremen keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags bzw. der Lohnuntergrenze gemäß AÜG von der Übergangsregelung des § 24 Abs. 1 MiLoG betroffen sind. Es bestehen derzeit keine allgemeinverbindlichen Tarifverträge im Sinne des § 24 Abs. 1 MiLoG, die im Geltungsbereich des Bundeslandes Bremen ein geringeres Entgelt als den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 ‡ vorsehen. Die gesetzliche Lohnuntergrenze nach dem AÜG liegt derzeit bei 9,00 ‡ und damit ebenfalls über dem gesetzlichen Mindestlohn. Von den bundesweit geltenden Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG liegen derzeit folgende unter dem gegenwärtigen Bundesmindestlohn von 8,84 ‡/ Stunde: • Das Mindestentgelt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau beträgt seit dem 1. Januar 2017 8,60 ‡/ Stunde1); • Das Mindestentgelt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die für Wäschereidienstleister im Objektkundengeschäft tätig sind, beträgt seit dem 1. Juli 2016 8,75 ‡/Stunde2); • Das Mindestentgelt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft liegt seit dem 1. Dezember 2016 bei 8,75 ‡/Stunde3). Ob und in welcher Zahl Beschäftigte der genannten Branchen im Land Bremen von § 24 Abs. 1 MiLoG betroffen sind, weil sie ausschließlich einen Entgeltanspruch in Höhe der aufgeführten Branchenmindestlöhne haben, ist dem Senat nicht bekannt. Die Höhe des individuellen Entgeltanspruchs hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab. Entgeltansprüche von Beschäftigten der betroffenen Branchen können sowohl aufgrund individueller Vereinbarung als auch aufgrund tariflicher Regelungen höher ausfallen, als durch den Branchenmindestlohn zwingend vorgegeben. Beispielsweise gelten aufgrund des „Bundeslohntarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts - und Sportplatzbau“ in der Fassung vom 1. März 2016 für die tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer höhere Entgeltsätze im Vergleich zu dem Branchenmindestlohn für die Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Gartenbau. 3. Wie hoch sind die derzeitigen durchschnittlichen Stundenlöhne im Land Bremen in den Wirtschaftszweigen, die von den Übergangsregeln von § 24 betroffen sind? Über die Höhe der durchschnittlichen Stundenlöhne der Zeitungszustellerinnen/ Zeitungszusteller im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG im Land Bremen liegen dem Senat keine Informationen vor. ––––––– 1) Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau vom 18. Dezember 2014, BAnz AT 19. Dezember 2014 V 1 und Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestentgelt) vom 29. August 2014 vom 18. Dezember 2014, BAnz AT 19. Dezember 2014 V1. 2) Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 27. Januar 2014, BAnz AT 31. Januar 2014 V1 und Rechtsnormen des Mindestlohn-Tarifvertrags für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 25. September 2013, BAnz AT 31. Januar 2014 V1. 3) Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft vom 30. Juli 2014, BAnz AT 31. Juli 2014 V1 und Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen ) vom 13. Januar 2014, BAnz AT 31. Juli 2014 V1. — 4 — Die durchschnittlichen Stundenlöhne in der Land-/Forstwirtschaft und im Gartenbau sowie für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft sind dem Senat nicht bekannt. Für diese Branche gelten allerdings im Land Bremen tarifvertragliche Regelungen, die zur Bewertung der branchenüblichen Vergütung herangezogen werden können. Die tarifvertraglichen Vergütungssätze liegen oberhalb des Branchenmindestlohns: • Der „Bundeslohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland“4) sieht in der untersten Lohngruppe ein Entgelt von 9,51 ‡/Stunde vor. Im „Lohntarifvertrag für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben für die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Bremen“5) ist für die unterste Lohngruppe ein Entgelt von 8,73 ‡/Stunde festgelegt. • Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag zwischen dem Industrieverband Textil Service – intex e. V. und der IG Metall vom 30. Juni 2015, der u. a. Wäschereidienstleistungen im gewerblichen Bereich umfasst, ist Beschäftigten der untersten Lohngruppe ein Entgelt von 10,07 ‡/Stunde zu zahlen. In der Fleischverarbeitung im Land Bremen ist nach dem vierteljährlichen Bericht des Statistischen Landesamts über die Arbeitnehmerverdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich ein durchschnittliches Entgelt von 19,85 ‡/Stunde im Gesamtdurchschnitt bzw. von 17,22 ‡/Stunde in der untersten Lohngruppe (jeweils ohne Sonderzahlungen) zu verzeichnen.6) 4. Wie viele Arbeitnehmer, die derzeit von der Übergangsregel nach § 24 MiLoG betroffen sind, profitieren von den Regelungen des Landesmindestlohns und werden dementsprechend mit 8,80 ‡ pro Stunde (brutto) entlohnt (bitte aufschlüsseln nach a] öffentlich Beschäftigten bzw. Beschäftigten bei Eigenbetrieben und öffentlichen Eirichtungen, b] Arbeitnehmer bei Zuwendungsempfängern oder Leistungserbringern nach den Sozialgesetzbüchern sowie c] Arbeitnehmer die von der Vergabe öffentlicher Aufträge an private Unternehmen betroffen sind)? Dem Senat liegen keine diesbezüglichen Daten vor. Die Anzahl der Beschäftigten , die von dem Anspruch auf den Landesmindestlohn profitieren, wird nicht systematisch erfasst. 5. Wie viele weitere Arbeitnehmer in Bremen profitieren von den Regelungen des Landesmindestlohns, die gemäß § 22 MiLoG keinen Anspruch auf den Bundesmindestlohn haben? Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Land Bremen, die gemäß § 22 MiLoG keinen Anspruch auf den Bundesmindestlohn haben, können nur dann vom Landesmindestlohn profitieren, wenn sie in den Anwendungsbereich des LMG fallen und einer der anspruchsbegründenden Tatbestände auf sie zutrifft. § 22 MiLoG legt den persönlichen Anwendungsbereich des Bundesmindestlohns fest. Keinen Anspruch auf den Bundesmindestlohn haben danach folgende Personengruppen : • Praktikantinnen/Praktikanten, soweit es sich um ein Praktikum handelt, das in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 MiLoG fällt, z. B. weil es verpflichtend zu leisten ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG) oder weniger als drei Monate dauert und der Orientierung oder Begleitung für bzw. zur Berufsausbildung oder Studium dient (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 MiLoG); ––––––– 4) Bundeslohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Oktober 1999 in der Fassung vom 1. März 2016, geschlossen zwischen Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. und Industriegewerkschaft Bauen–Agrar–Umwelt, Bundesvorstand. 5) Lohntarifvertrag für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben für die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Bremen vom 22. September 2015 zwischen dem Wirtschaftsverband Gartenbau e. V., Verband für Handel, Produktion und Dienstleistungen in Niedersachsen und Bremen sowie dem Gartenbauverband Nord e. V. Hamburg und der Industriegewerkschaft Bauen–Agrar–Umwelt, Bundesvorstand. 6) Statistisches Landesamt (Hrsg.): Statistischer Bericht, Arbeitnehmerverdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich, viertes Quartal 2015, erschienen im September 2016, Seite 13. — 5 — • ehrenamtlich Tätige (§ 22 Abs. 3 MiLoG); • Kinder bis 15 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG); • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung (§ 22 Abs. 4 MiLoG). Von den genannten Personengruppen kommt eine Geltung des LMG aufgrund dessen gesetzlich festgelegten Anwendungsbereichs ausschließlich für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung in Betracht. Aufgrund der Definition des § 2 Abs. 2 LMG findet der Landesmindestlohn auf Praktikantinnen/Praktikanten und ehrenamtlich Tätige keine Anwendung. § 2 LMG beschränkt den Anwendungsbereich des Landesmindestlohns auf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Auszubildende , Umschülerinnen/Umschüler sowie Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungsziels eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, nimmt § 2 Abs. 2 LMG ausdrücklich von der Anwendung des Landesmindestlohns aus. Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung, die im Land Bremen erwerbstätig sind und Anspruch auf den Landesmindestlohn haben, ist dem Senat nicht bekannt. Nach einer Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit aus Dezember 2016 variierte die Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Jugendlichen unter 18 Jahren ohne ein Ausbildungsverhältnis im Land Bremen im Zeitraum von März 2015 bis März 2016 zwischen 121 und 273 Personen.7) Angaben darüber, wie viele dieser Jugendlichen Anspruch auf den Landesmindestlohn hatten, liegen dem Senat nicht vor. Die Anzahl der Personen, die nach einer Langzeitarbeitslosigkeit eine Beschäftigung aufgenommen haben, in deren Anfangsphase sie aufgrund von § 22 Abs. 4 MiLoG keinen Anspruch auf den Bundesmindestlohn aber auf den Landesmindestlohn haben/hatten, ist dem Senat nicht bekannt. 6. Welche konkrete Schutzlücke bzw. welche konkrete Verschlechterung des Entgeltanspruchs für wie viele Arbeitnehmer im Land Bremen würde nach Berechnungen des Senats entstehen, sofern das Landesmindestlohngesetz zum 1. Januar 2017 abgeschafft oder ausgesetzt werden würde? 7. Wie bewertet der Senat den Vorschlag, das Landesmindestlohngesetz zum 1. Januar 2017 auszusetzen oder abzuschaffen? 8. Welche Gründe sprechen nach Ansicht des Senats dafür, die derzeitigen Regelungen des Landesmindestlohns auch nach der Erhöhung des Bundesmindestlohns auf 8,84 ‡ pro Stunde (brutto) beizubehalten? Die Aussetzung des Landesmindestlohngesetzes würde nach derzeitigem Stand eine Verschlechterung für die Gruppe der Langzeitarbeitslosen und der unter 18-Jährigen bedeuten. Dieses Ziel verfolgt der Senat nicht. ––––––– 7) Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit, Statistikservice Nordost, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) und davon Auszubildende und SvB ohne Auszubildende im Alter von unter 18 Jahren am Arbeitsort, Hannover, Dezember 2016. Druck: Anker-Druck Bremen