BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/949 Landtag 19. Wahlperiode 21.02.17 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE Studiengangskooperation mit der Bundeswehr an der Hochschule Bremen Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 11. Januar 2017 „Studiengangskooperation mit der Bundeswehr an der Hochschule Bremen“ Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Das Land Bremen hat eine gesetzliche Zivilklausel, die in § 4 des Hochschulgesetzes vorschreibt : „Die Hochschulen verfolgen in Forschung, Lehre und Studium ausschließlich friedliche Zwecke. Die den Hochschulen vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel sollen ausschließlich für Vorhaben verwendet werden, die diesen Zwecken dienen.“ Die Hochschule Bremen gab sich am 12. Juni 2012 ebenfalls eine Zivilklausel: „Studium, Lehre und Forschung an der Hochschule Bremen dienen ausschließlich friedlichen Zwecken. Der Akademische Senat lehnt die Beteiligung von Wissenschaft und Forschung an Projekten mit militärischer Nutzung bzw. Zielsetzung ab und fordert die Mitglieder der Hochschule auf, derartige Forschungsthemen und -mittel abzulehnen .“ Die Bundeswehr verfolgt definitiv keine „ausschließlich friedlichen Zwecke“ und kann im Rahmen der Gesetzeslage kein geeigneter Kooperationspartner sein. Trotzdem haben Hochschulleitung und Bundeswehr am 3. Mai 2016 einen Kooperationsvertrag geschlossen, der die Ausbildung von Armeeangehörigen im dualen Internationalen Frauenstudiengang Informatik (IFI) vorsieht. Zum Wintersemester 2016/2017 begannen die ersten Bundeswehrauszubildenden an der Hochschule ihr Studium. Die an der Hochschule ausgebildeten Bundeswehr -Informatikerinnen sollen nach Angaben des BMVg später in den Bereichen internationale Rüstungskooperation, Beschaffung von Rüstungsgütern, Informationstechnik und wehrtechnischer Entwicklung eingesetzt werden. Die Kooperation mit der Armee stieß auf breite Kritik von Studierenden und Lehrenden, von Gewerkschaften und Friedensbewegung. Ein Rechtsgutachten der Kanzlei Dr. Hoppe & Coll. vom 6. November 2016 besagt außerdem, dass der Bundeswehrstudiengang nicht mit dem Bremischen Hochschulgesetz und der Zivilklausel der Hochschule Bremen vereinbar ist (http://dr-bernd-hoppe.de/wp-content/uploads/2016/11/Gutachten-Zivilklausel-Bremen.pdf). Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Studierende der Bundeswehr sind aktuell im dualen Studiengang IFI eingeschrieben? 2. Welche Summe erhält die Hochschule pro Studienplatz und Semester und sind damit alle Kosten, die der Hochschule durch den dualen Studiengang IFI entstehen, gedeckt ? 3. Übernimmt die Bundeswehr für die Studierenden weitere Kosten, etwa im Bereich der Verwaltungsgebühren/Semesterbeitrag? 4. Was sieht der Studienverlaufsplan des dualen Studiengangs IFI vor hinsichtlich Vorbereitungs-, Praxis- und Qualifizierungsphasen beim Kooperationspartner Bundeswehr? 5. Gibt es Seminare, Lehrveranstaltungen oder ähnliches während der Ausbildungsphasen bei der Bundeswehr, und wenn ja: mit welchen Inhalten? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 2 - 6. Wie bewertet der Senat das Rechtsgutachten der Kanzlei Dr. Hoppe & Coll. aus Kassel, in dem der duale Studiengang IFI unter Beteiligung der Bundeswehr als nicht vereinbar mit der Zivilklausel im Hochschulgesetz und der Zivilklausel der Hochschule Bremen kritisiert wird? 7. Wie bewertet der Senat die Aussage im Rechtsgutachten der Kanzlei Dr. Hoppe &Coll „Die Entstehungsgeschichte der Zivilklausel zeigt, dass der von ihnen benutzte Begriff friedlich im Sinne von unmilitärisch und nicht militärisch zu verstehen ist. Der Zivilklausel geht es gerade darum eine Zusammenarbeit von Hochschulen und Bundeswehr zu verhindern“ (Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoppe & Coll Rechtsgutachten vom 06.11.2016 S.3)? 8. Wie bewertet der Senat die Aussage „Mit dem Begriff friedlich in den Zivilklausel ist nicht lediglich verträglich, versöhnlich, ruhig, still oder vom Frieden erfüllt gemeint. Vielmehr richtet sich dieser Begriff gegen alles Militärische. Damit ist jede Kooperation der Hochschule Bremen mit der Bundeswehr ausgeschlossen“(ebd. S.4)? 9. Teilt der Senat die Einschätzung, dass die Verankerung der Zivilklausel im Hochschulgesetz konkret auf das Bekanntwerden eines Forschungsprojektes der Luftwaffe an der Universität im Sommer 2012 zurückgeht und im entsprechenden Bürgerschaftsantrag explizit vom Bundesverteidigungsministerium die Rede ist (Drs. 18/452) - sich die Verankerung der Zivilklausel im Gesetz also eindeutig auch gegen die Bundeswehr als Kooperationspartner richtet? 10. Inwiefern hat der Senat bei der förmlichen Genehmigung des neuen dualen Studiengangs eine eigenständige Überprüfung zur Vereinbarkeit mit der Zivilklausel im Hochschulgesetz vorgenommen? 11. Wurde die senatsseitige Überprüfung vor Vertragsschluss zwischen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und Hochschule vorgenommen? Wenn nein: Warum nicht? 12. Wer überprüft grundsätzlich die Einhaltung der Zivilklausel nach dem Bremischen Hochschulgesetz? 13. Laut Einschätzung des Senators für Justiz ist die Kooperation zwischen Bundeswehr und Hochschule mit der Zivilklausel vereinbar, da die Bundeswehr friedlich sei. Ist damit jede Kooperation zwischen Bundeswehr und Hochschulen trotz Zivilklausel grundsätzlich möglich? 14. Welche Kooperationen in Forschung und Lehre sind nach Ansicht des Senats durch die Zivilklausel im BremHG an bremischen Hochschulen ausgeschlossen? 15. Kooperieren Hochschulen im Land Bremen in dualen Studiengängen mit den folgenden Firmen: Rheinmetall Defence Electronics, Atlas Elektronik, Airbus Defence & Space? Wenn ja: In welchen Studiengängen und in welchem Umfang (Zahl der Studienplätze)? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 3 - 16. Kooperiert die Universität Bremen mit den folgenden Firmen: Rheinmetall Defence Electronics, Atlas Elektronik, Airbus Defence & Space? Wenn ja: In welchen Projekten? 17. Wie bewertet der Senat Sperrvermerke und Geheimhaltungspflichten bei studentischen Abschlussarbeiten, die in Betrieben der Rüstungsindustrie erarbeitet worden sind? 18. Nach §7b Hochschulgesetz können in den Hochschulen Kommissionen zur Umsetzung der Zivilklausel eingerichtet werden. Gibt es diese Kommissionen bereits oder sind Kommissionen konkret in Planung? Wenn ja, wie sollen diese Kommissionen zusammengesetzt sein und sind ihre Entscheidungen beratend oder verbindlich? 19. Welcher Rechtsweg steht Mitgliedern der Hochschule offen, um eine gerichtliche Prüfung über die Vereinbarkeit der gesetzlichen und hochschulinternen Zivilklauseln mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bundeswehrstudiengang vornehmen zu lassen? 20. Setzt sich der Senat für eine Kündigung der Kooperationsvereinbarung mit der Bundeswehr ein?“ Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 4 - Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Präambel In den bremischen Hochschulen gibt es einen breiten Konsens, dass Forschung und Lehre an öffentlichen Hochschulen dem Frieden und einer Politik mit ausschließlich friedlichen Mitteln verpflichtet sind. Infolgedessen ist die Universität Bremen bereits 1986 als erste deutsche Hochschule eine entsprechende Selbstverpflichtung eingegangen. Seit Sommer 2012 haben sich alle staatlichen Bremer Hochschulen ausdrücklich dazu bekannt und Zivilklauseln verabschiedet. Der politische Wille zu einer ausschließlich friedlichen Zwecken dienenden Lehre und Forschung hat zur Verankerung einer Zivilklausel im Bremischen Hochschulgesetz geführt. Daher sind bei Forschungs- und Lehrvorhaben die Vorgaben der Zivilklausel immer zu beachten. Der Senat begrüßt die Willensbildung der Hochschulen und unterstützt sie in ihren Bemühungen , die Zwecke und Ziele von Lehr- und Forschungsvorhaben transparent zu gestalten und die Einhaltung der Zivilklauseln sicherzustellen. Frage 1: Wie viele Studierende der Bundeswehr sind aktuell im dualen Studiengang IFI eingeschrieben ? Antwort: An der Hochschule Bremen sind 6 Studentinnen der Bundeswehr im dualen Frauenstudiengang Informatik immatrikuliert. Frage 2: Welche Summe erhält die Hochschule pro Studienplatz und Semester und sind damit alle Kosten, die der Hochschule durch den dualen Studiengang IFI entstehen, gedeckt ? Antwort: Die Hochschule Bremen erhält nach dem mit der Bundeswehr geschlossenen Vertrag 250,- Euro pro Monat und Studentin. Der duale Frauenstudiengang Informatik wird in einer Lehreinheit mit dem Internationalen Frauenstudiengang Informatik betrieben. Zusätzliche Kosten für den Dualen Frauenstudiengang Informatik entstehen nicht. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 5 - Frage 3: Übernimmt die Bundeswehr für die Studierenden weitere Kosten, etwa im Bereich der Verwaltungsgebühren/Semesterbeitrag? Antwort: Die Bundeswehr trägt nach dem Kooperationsvertrag für ihre Studentinnen den Semesterbeitrag (Studentenschaft, Studentenwerk, Semesterticket, Verwaltungsgebühren). Frage 4: Was sieht der Studienverlaufsplan des dualen Studiengangs IFI vor hinsichtlich Vorbereitungs -, Praxis- und Qualifizierungsphasen beim Kooperationspartner Bundeswehr ? Antwort: Der Studienverlaufsplan enthält keine speziellen Vorgaben für die bei der Bundeswehr beschäftigten Studentinnen. Frage 5: Gibt es Seminare, Lehrveranstaltungen oder ähnliches während der Ausbildungsphasen bei der Bundeswehr, und wenn ja: mit welchen Inhalten? Antwort: Während der Ausbildungsphasen bei der Bundeswehr gibt es keine von der Hochschule Bremen durchgeführten Lehrveranstaltungen. Frage 6: Wie bewertet der Senat das Rechtsgutachten der Kanzlei Dr. Hoppe & Coll aus Kassel, in dem der duale Studiengang IFI unter Beteiligung der Bundeswehr als nicht vereinbar mit der Zivilklausel im Hochschulgesetz und der Zivilklausel der Hochschule Bremen kritisiert wird? Antwort: Der Senat hält das Gutachten für wenig substantiell. Eine echte Auseinandersetzung mit dem Grundgesetz, das der Bundeswehr als Verteidigungsarmee eine verfassungsrechtliche Grundlage gibt und den Auftrag so beschreibt, dass sie verpflichtet ist, den Frieden zu sichern , findet nicht statt. Das Grundgesetz und die Bremische Landesverfassung legen das Leitbild einer auf Frieden und Gerechtigkeit ausgelegten Gemeinschaft fest und bekennen sich zu Völkerverständigung und zu einer Ausrichtung auf eine friedliche Entwicklung der Welt. Dennoch bedeutet das nicht, dass die Bundesrepublik Deutschland auf eine Armee verzichtet. Diese Armee soll vielmehr gerade der Wahrung des Friedens dienen (Artikel 24 Abs. 2 GG) und nur ein Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 6 - Angriffskrieg ist als verfassungswidrig gebrandmarkt (Art. 26 Abs. 1). Die Bundeswehr hat nur Verteidigungsaufgaben und dient der Sicherung des Bestandes der freiheitlich demokratischen Grundordnung, also der Sicherung unseres Staates und unserer Gesellschaft (Artikel 87a GG), die gemäß Art. 1 Abs. 2 GG dem Frieden und der Gerechtigkeit in der Welt verpflichtet ist. Ist die Bundeswehr also eindeutig als eine Armee zur Friedenssicherung verfassungsrechtlich definiert, kann die Kooperation mit ihr nicht per se unfriedlichen Zwecken dienen . Das Spannungsverhältnis zwischen einer durch das Grundgesetz abgesicherten Armee , die einen verfassungsrechtlichen Verteidigungsauftrag hat, und einer verfassungsrechtlich vorgegebenen auf Frieden angelegten Gesellschaft ist im Grundgesetz selbst angelegt. Die Ausführungen aus dem Gutachten zur Entstehungsgeschichte der inzwischen erneuerten Zivilklausel der Universität Bremen in den 80er Jahren liegen neben der Sache und tragen nichts zum Gutachtengegenstand, nämlich der Vereinbarkeit der gesetzlichen und hochschulischen Zivilklausel mit der Kooperation zwischen der Hochschule Bremen und der Bundeswehr zur Ausgestaltung eines Informatikstudienganges, bei: a.) Es handelt sich um die Zivilklausel der Universität, nicht der Hochschule Bremen. b.) Die Zivilklausel existiert in dieser Fassung nicht mehr. Die zitierte Initiative „Hochschulen für den Frieden-Ja zur Zivilklausel“ wendet sich gegen jegliche Kooperation von Hochschulen mit Bundeswehr und Rüstungskonzernen, allerdings in erster Linie im Hinblick auf die Drittmittelforschung. Damit stellt sie auch die Bundeswehr in einen Zusammenhang mit verfassungswidrigen militärischen Aktivitäten. Das ist angesichts der oben dargestellten Verfassungsrealität sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vertretbar. Eine Zusammenarbeit mit der Bundeswehr dient per se weder ausschließlich friedlichen noch ausschließlich unfriedlichen Zwecken. Betrachtet man die Art der Kooperation - und das tut das Gutachten nicht - so sieht man, dass es um einen kooperativen Studiengang Informatik geht, und als solcher dient er der Ausbildung in einem Studienfach mit vielen beruflichen Einsatzmöglichkeiten und damit friedlichen Zwecken. Bei der Beurteilung kommt es ausschließlich auf den Zweck der Kooperation an, nicht darauf, dass man letztlich jegliche Aktivität auch zu nicht friedlichen Zwecken missbrauchen kann, auch zum Führen eines Angriffskrieges (dual-use-Problematik). Das Gutachten vermag keinen Verstoß der Hochschule Bremen gegen die Zivilklauseln durch ihren Kooperationsstudiengang Informatik mit der Bundeswehr zu begründen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 7 - Frage 7: Wie bewertet der Senat die Aussage im Rechtsgutachten der Kanzlei Dr. Hoppe & Coll „Die Entstehungsgeschichte der Zivilklausel zeigt, dass der von ihnen benutzte Begriff friedlich im Sinne von unmilitärisch und nicht militärisch zu verstehen ist. Der Zivilklausel geht es gerade darum eine Zusammenarbeit von Hochschulen und Bundeswehr zu verhindern“ (Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoppe & Coll Rechtsgutachten vom 06.11.2016 S.3)? Antwort: Es handelt sich um eine Unterstellung des Gutachtens, nicht um ein juristisches Subsumtionsergebnis . Sie ist zudem falsch. Der Ansatz der gesetzlichen Zivilklausel ist gerade nicht auf bestimmte Kooperationspartner ausgerichtet, sondern am Zweck der Kooperation orientiert. Dies wird auch in der Gesetzesbegründung zum Bremischen Hochschulgesetz an mehreren Stellen deutlich gemacht, u.a. in der Abwägung zwischen der erforderlichen Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit einerseits und der Prüfung der Forschungs- und Studienzwecke entsprechend dem Verfassungsauftrag und der Verfassungsverpflichtung auf die Entwicklung und Erhaltung einer zivilen und friedlichen Gesellschaft in allen Lebensbereichen andererseits. Frage 8: Wie bewertet der Senat die Aussage „Mit dem Begriff friedlich in den Zivilklausel ist nicht lediglich verträglich, versöhnlich, ruhig, still oder vom Frieden erfüllt gemeint. Vielmehr richtet sich dieser Begriff gegen alles Militärische. Damit ist jede Kooperation der Hochschule Bremen mit der Bundeswehr ausgeschlossen“(ebd. S.4)? Antwort: Der Senat ist der Ansicht, dass eine germanistische Exegese nicht zu einer belastbaren Auslegung der Zivilklausel führen kann. Eine Stigmatisierung der verfassungsrechtlich abgesicherten und mit Verfassungsauftrag versehenen Bundeswehr als nicht kooperationsfähige Institution würde der Verfassung selbst widersprechen. Es ist im Einklang mit Grundgesetz und Landesverfassung rechtlich nicht möglich, die Bundeswehr grundsätzlich von Hochschulkooperationen auszuschließen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 8 - Frage 9: Teilt der Senat die Einschätzung, dass die Verankerung der Zivilklausel im Hochschulgesetz konkret auf das Bekanntwerden eines Forschungsprojektes der Luftwaffe an der Universität im Sommer 2012 zurückgeht und im entsprechenden Bürgerschaftsantrag explizit vom Bundesverteidigungsministerium die Rede ist (Drs. 18/452) - sich die Verankerung der Zivilklausel im Gesetz also eindeutig auch gegen die Bundeswehr als Kooperationspartner richtet? Antwort: Es ist aus Sicht des Senats unrichtig, dass sich die gesetzliche Zivilklausel gegen eine Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Bundeswehr richten sollte. Wie dem zitierten Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 18/452) eindeutig zu entnehmen ist, richtet sich die Zivilklausel gegen „jede Beteiligung von Wissenschaft und Forschung mit militärischer Nutzung beziehungsweise Zielsetzung“. Es geht also stets um die Prüfung, ob mit Mitteln der Wissenschaft und Forschung unfriedliche Zwecke verfolgt werden und nicht um die Stigmatisierung und den Ausschluss bestimmter Kooperationspartner unabhängig von den Inhalten der wissenschaftlichen Forschung oder Lehre. Ein solcher Ausschluss wäre mit Artikel 5 Absatz 3 GG auch nicht vereinbar, weil damit in unzulässiger Weise in die Wissenschaftsfreiheit eingegriffen würde. Da die Bundeswehr, wie bereits unter Punkt 6 dargelegt, den verfassungsrechtlichen Auftrag hat, der Wahrung des Friedens zu dienen, ist die Kooperation mit der Bundeswehr per se niemals ein Verstoß gegen die Zivilklausel. Anlass, die Verstärkung der satzungsmäßigen Zivilklauseln der Hochschulen durch eine gesetzliche Normierung zu bedenken, war seinerzeit der Umstand, dass an zwei Hochschulen in einigen wenigen Fällen das vorgesehene Prüfverfahren für Forschungsprojekte im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den vorhandenen Zivilklauseln versäumt worden war. Dazu gehörte auch ein Projekt in Kooperation mit der Bundeswehr, das sich allerdings im Zuge der nachträglichen Prüfung als Projekt der Grundlagenforschung ohne unfriedliche Zielsetzung erwies. Frage 10: Inwiefern hat der Senat bei der förmlichen Genehmigung des neuen dualen Studiengangs eine eigenständige Überprüfung zur Vereinbarkeit mit der Zivilklausel im Hochschulgesetz vorgenommen? Antwort: Die Genehmigung von dualen Studiengängen berücksichtigt neben rechtlichen und qualitätssichernden Aspekten die im Wissenschaftsplan 2020 festgelegten Vorgaben wie die angemessene finanzielle Beteiligung der Praxispartner am dualen Studium sowohl durch die Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 9 - Vergütung der Studierenden als auch durch die Beteiligung an den Infrastrukturkosten der Hochschulen oder die Gewährleistung der Verantwortung für die Qualitätssicherung durch die gradverleihende Hochschule. Eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit der Zivilklausel erfolgt im Rahmen der Hochschulautonomie durch die Hochschulen selbst. Frage 11: Wurde die senatsseitige Überprüfung vor Vertragsschluss zwischen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und Hochschule vorgenommen? Wenn nein: Warum nicht? Antwort: Nein. Im Rahmen der Hochschulautonomie liegt die Entscheidung über Vertragsabschlüsse mit Partnern aus der Wirtschaft allein bei den Hochschulen. Frage 12: Wer überprüft grundsätzlich die Einhaltung der Zivilklausel nach dem Bremischen Hochschulgesetz? Antwort: Die Einhaltung der Zivilklausel nach dem Bremischen Hochschulgesetz wird von den Hochschulen selbst geprüft und gewährleistet. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz sowie wörtlich aus der Begründung zum Gesetz. Die Hochschulen legen ein Verfahren zur Einhaltung der Zivilklausel fest; sie können dazu eine Kommission zur Umsetzung der Zivilklausel bilden. Ohne verfassungswidrigen Eingriff in die grundgesetzlich und landesverfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit sowie in das Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen ist eine andere Regelung nicht möglich. Frage 13: Laut Einschätzung des Senators für Justiz ist die Kooperation zwischen Bundeswehr und Hochschule mit der Zivilklausel vereinbar, da die Bundeswehr friedlich sei. Ist damit jede Kooperation zwischen Bundeswehr und Hochschulen trotz Zivilklausel grundsätzlich möglich? Antwort: Der Senator für Justiz und Verfassung hat in der von der Fragestellerin in Bezug genommenen juristischen Einschätzung zunächst festgestellt, dass der Gesetzgeber bei der Verabschiedung von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 7b des Bremischen Hochschulgesetzes auf den Friedensbegriff des Grundgesetzes Bezug genommen hat. Er hat sodann festgestellt, dass das Grundgesetz den Begriff „Frieden“ bzw. „friedlich“ in zwei unterschiedlichen Bedeu- Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 10 - tungen benutzt: In zwei Vorschriften des Grundgesetzes (Art. 24 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1) bringt er die Ablehnung völkerrechtswidriger Gewaltausübung zum Ausdruck, in einer Vorschrift (Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG) dient er zur Unterscheidung zwischen der waffentechnischen und der nicht-waffentechnischen Nutzung einer bestimmten Technologie (der Kernenergie ). Der Senator für Justiz und Verfassung kam zu der Einschätzung, dass eine Ausbildung von zivilen Verwaltungsbeamtinnen der Bundeswehr, die keine militärischen Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt, im Sinne beider Friedensbegriffe des Grundgesetzes „friedlich “ ist. Daher stehen § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 7b des Bremischen Hochschulgesetzes jedenfalls einer Kooperation der vorliegenden Art mit der Bundeswehr nicht entgegen. Wie sich die Zivilklausel zu Kooperationen mit der Bundeswehr allgemein verhält, wird in den Antworten auf die Fragen 6 bis 9 ausführlich dargelegt. Frage 14: Welche Kooperationen in Forschung und Lehre sind nach Ansicht des Senats durch die Zivilklausel im BremHG an bremischen Hochschulen ausgeschlossen? Antwort: Die Zivilklausel des Bremischen Hochschulgesetzes ist gegen Kooperationen in Forschung und Lehre gerichtet, mit denen militärische Zwecke verfolgt werden, die nicht im Einklang mit dem Leitbild unserer Verfassung stehen, so wie es unter Punkt 6 ausführlich dargelegt ist. Frage 15: Kooperieren Hochschulen im Land Bremen in dualen Studiengängen mit den folgenden Firmen: Rheinmetall Defence Electronics, Atlas Elektronik, Airbus Defence & Space? Wenn ja: In welchen Studiengängen und in welchem Umfang (Zahl der Studienplätze)? Antwort: An der Universität Bremen studieren derzeit 15 Auszubildende von Atlas Elektronik im Dualen Studium Informatik. Die Hochschule Bremen kooperiert im dualen Studiengang Mechanical Production and Engineering mit dem Unternehmen Airbus Defence & Space (bis zu 18 Studienplätze pro Studienjahrgang), im dualen Studiengang Informatik mit dem Unternehmen Rheinmetall Defence Electronics (bis zu 4 Studienplätze pro Studienjahrgang) und im dualen Studiengang Betriebswirtschaft mit dem Unternehmen Rheinmetall Defence Electronics (regelhaft 1 Studienplatz pro Studienjahrgang). Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 11 - Frage 16: Kooperiert die Universität Bremen mit den folgenden Firmen: Rheinmetall Defence Electronics, Atlas Elektronik, Airbus Defence & Space? Wenn ja: In welchen Projekten? Antwort: An der Universität Bremen gibt es derzeit keine laufenden Projekte mit den genannten Firmen . Frage 17: Wie bewertet der Senat Sperrvermerke und Geheimhaltungspflichten bei studentischen Abschlussarbeiten, die in Betrieben der Rüstungsindustrie erarbeitet worden sind? Antwort: Die beiden Fachhochschulen sprechen sich für die Durchführung von Abschlussarbeiten ohne Sperrvermerke oder Geheimhaltungsvereinbarungen aus und unterstützen die Veröffentlichung der Abschlussarbeiten im Sinne der wissenschaftlichen Weiterentwicklung. An der Universität Bremen sind Sperrvermerke in Abschlussarbeiten nicht bekannt. Die Rechte an den studentischen Abschlussarbeiten, insbesondere auch das Recht zur Veröffentlichung, liegen bei den Studierenden. Die Hochschulen können den Studierenden die Einrichtung eines Sperrvermerks oder einer Geheimhaltungsvereinbarung nicht gegen ihren Wunsch verwehren. Darüber hinausgehende Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarungen mit der jeweiligen Hochschule bzw. den am Prüfungsverfahren beteiligten Dozentinnen und Dozenten und Verwaltungsbediensteten sind nicht erforderlich und sollen aus Sicht der Hochschulleitungen grundsätzlich nicht geschlossen werden. Die Hochschulen sind bei Prüfungsverfahren im betrieblichen Zusammenhang nur insoweit involviert, als die Studierende einen Anspruch auf Betreuung und Bewertung der Prüfungsarbeiten gegenüber der Hochschule haben. Ein Rechtsverhältnis zu den beteiligten Unternehmen wird nicht begründet. Die Hochschulen haben an den durch ihre Studierenden angefertigten Arbeiten bzw. an den darin beinhalteten Informationen, die von den Studierenden oder auch anderen Dritten erarbeitet wurden, keine inhaltlichen Rechte. Insbesondere haben die Hochschulen nicht das Recht, besonderes Know-How, welches ihr im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung durch diese Arbeiten übermittelt wird, zu veröffentlichen, in Lehrveranstaltungen zu verwenden oder Dritten zu offenbaren. Die Hochschulen sind damit bereits aus allgemeinen gesetzlichen Maßgaben dazu verpflichtet, den Inhalt von Prüfungsarbeiten und betreffendes Know-How vertraulich zu behandeln und die daran bestehenden Rechte Dritter zu wahren. Eine solche Verpflichtung trifft die Hochschulen nicht nur unmittelbar gegenüber den Studierenden, sondern auch im Verhältnis Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 12 - zu den beteiligten Unternehmen. Frage 18: Nach §7b Hochschulgesetz können in den Hochschulen Kommissionen zur Umsetzung der Zivilklausel eingerichtet werden. Gibt es diese Kommissionen bereits oder sind Kommissionen konkret in Planung? Wenn ja, wie sollen diese Kommissionen zusammengesetzt sein und sind ihre Entscheidungen beratend oder verbindlich? Antwort: Die Universität Bremen plant die Einsetzung einer Kommission für Ethik sicherheitsrelevanter Forschung. Die Vorgaben dazu orientieren sich an den Empfehlungen von DFG (Deutsche Forschungsgemeinschaft) und Leopoldina (Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina). An den beiden Fachhochschulen ist die Bildung einer jeweiligen Kommission in Vorbereitung . Über Zusammensetzung und Kompetenzen können zurzeit noch keine Angaben gemacht werden. An der Hochschule für Künste ist die Einsetzung einer Kommission nicht geplant. Frage 19: Welcher Rechtsweg steht Mitgliedern der Hochschule offen, um eine gerichtliche Prüfung über die Vereinbarkeit der gesetzlichen und hochschulinternen Zivilklauseln mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bundeswehrstudiengang vornehmen zu lassen? Antwort: Für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulrechts sind die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Frage 20: Setzt sich der Senat für eine Kündigung der Kooperationsvereinbarung mit der Bundeswehr ein? Antwort: Nein. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-949 VB Studiengangskooperation mit der Bundeswehr an der Hochschule Bremen 20170221_1_KA Koperation Bundeswehr