BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/957 Landtag 19. Wahlperiode 28.02.17 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE Entwicklung der Baumbestände Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 1 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 25. Januar 2017 „Entwicklung der Baumbestände“ Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Das Thema Baumschutz rückt angesichts zunehmender baulicher Verdichtung der Innenstadtgebiete Bremens verstärkt in den Fokus. Bäume erfüllen eine wichtige Funktion für die Stadt. Sie produzieren Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe, dämpfen den Lärm und bieten Lebensraum für unterschiedlichste Tierarten. Sie sind zudem Ausdruck von Lebensqualität in der Stadt und bestimmte Bäume prägen das Bild von Straßen, Parks und ganzen Stadtteilen. Baumfällungen sind immer wieder ein kontroverses Thema, am Erhalt von Bäumen gibt es ein berechtigtes öffentliches Interesse. Die Bedingungen für Bäume verschlechtern sich jedoch zunehmend durch mangelnde Pflege, Verletzungen bei Baumaßnahmen und Versiegelung von Böden. Dem Schutz von Bäumen sollte daher im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung ein hoher Stellenwert eingeräumt werden . Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Bäume wurden in den letzten 5 Jahren gefällt (bitte pro Jahr aufschlüsseln)? 2. Wie viele gleichwertige Ersatzpflanzungen für gefällte Bäume sind erfolgt (bitte pro Jahr aufschlüsseln )? 3. Wie viele Bäume wurden an anderer Stelle als am bisherigen Standort nachgepflanzt? 4. Wie viele Bäume wurden in den letzten 5 Jahren neu gepflanzt, also nicht als Ersatz für zuvor gefällte Bäume? 5. Wie viele Bäume konnten über das Baumpatenschaftsprogramm neu gepflanzt werden? 6. Wie viele Bäume wurden in den letzten 5 Jahren auf Privatgrundstücken gefällt? Wie viele Genehmigungen und Ablehnungen wurden in dieser Zeit erteilt (bitte pro Jahr aufschlüsseln)? 7. Bei wie vielen der in Frage 5 genannten Genehmigungen für Fällungen auf Privatgrundstücken erfolgten Ausgleichszahlungen (bitte die Jahresgesamtbeträge der Ausgleichzahlungen darlegen)? 8. Welche Angaben enthält das digitale Baumkataster des Umweltbetrieb Bremen? Sind in diesem alle Bäume auf öffentlichem Grund vollständig erfasst? Ist dieser öffentlich zugänglich? Wenn nein, warum nicht? 9. Welche Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Massaria-Krankheit kommen in Bremen zur Anwendung? 10. Gibt es in Bremen Baumbestände, die als Naturdenkmäler ausgewiesen sind und wenn ja, welche? 11. Welche Maßnahmen plant der Bremer Senat, um den Baumschutz bei der Bauleitplanung besser zu berücksichtigen? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 12. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, um unverhältnismäßige Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht zu begrenzen, um dem Verlust von vermeintlich nicht mehr verkehrssicheren Altbäumen entgegenzuwirken?“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Bäume wurden in den letzten 5 Jahren gefällt (bitte pro Jahr aufschlüsseln )? Die Art der Fragestellung zu Frage 6 interpretiert der Senat in der Weise, dass die Fragen 1 bis 5 sich auf Bäume beziehen, die auf Eigentumsflächen der Stadtgemeinde Bremen stehen. Die Antworten basieren mithin auf Daten, die der Eigenbetrieb Umweltbetrieb Bremen (UBB) im Rahmen seiner Aufträge für Bedarfsträger der Stadtgemeinde Bremen ermittelt hat. Auf diesen Flächen (mit Ausnahme der Friedhöfe) verteilten sich die Stückzahlen der gefällten und gepflanzten Bäume wie folgt: Jahr Fällung Baumpflanzung Bestandszahl Straßenbäume 2012 980 635 69.002 2013 1.677 736 70.580 2014 1.736 445 69.984 2015 1.568 673 70.024 2016 1.228 728 70.201 Eine Verpflichtung zur Pflanzung (als Ausgleichs- oder Ersatzpflanzung) besteht nur in den Fällen , in denen eine Befreiung von den Schutzvorschriften der Baumschutzverordnung zum Tragen kommt. Dies ist aber nicht der Fall, sofern Bäume aufgrund mangelnder Stand- und Verkehrssicherheit gefällt werden müssen. Pflanzungen erfolgen in diesen Fällen, sofern Budget zur Verfügung steht, auf freiwilliger Basis. In den Jahren 2013 bis 2015 musste ein Pflegestau, der sich über die Jahre aufgebaut hatte, abgebaut werden. Hierzu wurde ein großer Anteil der zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Aufgrund dieser Schwerpunktmaßnahme stand für die freiwilligen Pflanzungen kein adäquates Budget mehr zur Verfügung. Zwischenzeitlich stellt sich die Situation positiver dar. Durch Nachsteuerung ist das Budget aufgestockt worden, der Pflegerückstand wurde abgebaut. Da der Doppelhaushalt 2016/2017 erst Mitte des Jahres 2016 beschlossen wurde, konnte UBB erst im Herbst mit den Pflanzungen beginnen. Die Anzahl der Baumfällungen lag in jedem der letzten fünf Jahre über der Anzahl der Pflanzungen . Insgesamt steigt unabhängig von den Fällungen die Zahl der Bäume durch Neupflanzung jährlich an, wobei Bestandszahlen nur bei Straßenbäumen vorhanden sind. Unter Neupflanzungen sind Pflanzungen zu verstehen, die an Orten erfolgen, an denen bisher keine Bäume standen. Dies können z.B. Neupflanzungen von Bäumen im Zuge der Neuanlage einer Straße oder Grünanlage sein. Die Fällzahlen beziehen sich dagegen auf alle UBB-betreuten Flächen (Schulen, Kitas, Sportanlagen , Außenanlagen öffentliche Gebäude, Spielplätze, Grünanlagen, Badeseen, …) und Baumgruppen. Begründung: In der aufgeführten Bilanzierung sind sämtliche, abgestimmten Baumfällungen aufgeführt . In der Auflistung befinden sich mehrheitlich auch Bäume, welche nicht unter die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung ) vom 23. Juni 2009 fallen. Für diese Baumfällungen ist formal keine Ausgleichsoder Ersatzpflanzung erforderlich. Bei Auslichtungsarbeitern zur Bestandsentwicklung geschlossener Gehölzbestände in Grünanlagen und Kleingärten sind Nachpflanzungen in der Regel nicht sinnvoll oder möglich. Die Bestände sind so dicht, dass durch die Herausnahme von Einzelbäumen Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 die Entwicklung des Bestandes gefördert wird. Eine Bestandsverjüngung erfolgt durch eine natürliche Verbreitung. 2. Wie viele gleichwertige Ersatzpflanzungen für gefällte Bäume sind erfolgt (bitte pro Jahr aufschlüsseln)? Die Stückzahlen der durchgeführten Nachpflanzungen sind der oben aufgeführten Tabelle zu entnehmen. 3. Wie viele Bäume wurden an anderer Stelle als am bisherigen Standort nachgepflanzt ? Bislang wurden im UBB keine Angaben zu Ersatzstandorten erfasst, so dass eine Antwort nicht möglich ist. Der UBB beabsichtigt jedoch, mit der vorhandenen Baumdatenbank zukünftig auch die Nachpflanzungen zu dokumentieren und zu kategorisieren (z.B. als Spenderbaum oder Ersatzpflanzung für Ausgleichsmaßnahmen etc.). Der Betrieb entwickelt hierzu aktuell verbindliche Verfahrensabläufe . 4. Wie viele Bäume wurden in den letzten 5 Jahren neu gepflanzt, also nicht als Ersatz für zuvor gefällte Bäume? Wie zu Frage 3 dargelegt, erfolgt bislang keine differenzierte Erfassung. 5. Wie viele Bäume konnten über das Baumpatenschaftsprogramm neu gepflanzt werden? Von Anfang 2014 bis Ende Januar 2017 wurden insgesamt 144 Bäume gespendet. 6. Wie viele Bäume wurden in den letzten 5 Jahren auf Privatgrundstücken gefällt? Wie viele Genehmigungen und Ablehnungen wurden in dieser Zeit erteilt (bitte pro Jahr aufschlüsseln)? Über die Fällung von Bäumen auf Privatgrundstücken, die nicht den Schutzbestimmungen der Baumschutzverordnung unterlagen, liegen keine Informationen vor. Für den Vollzug der Baumschutzverordnung wird parallel zur Aktenführung in Papierform seit Ende des vorigen Jahrhunderts das Datenbankprogramm DALABUS verwendet. Dieses Programm enthält kein Tool, das die Auswertung der Vorgänge nach bestimmten Parametern erlaubt . Es existieren derzeit ca. 24.000 grundstücksbezogene Akten). Eine Auswertung nach Fallzahlen mittels „Durchsuchen“ ist nicht darstellbar. Strichlisten werden nicht geführt. Darüber hinaus entspricht die Anzahl gefertigter Gestattungen oder Befreiungen für die Fällung geschützter Bäume nicht der Anzahl der gefällten Bäume, da in einem Bescheid häufig etliche Bäume freigegeben werden. Die MitarbeiterInnen im Baumschutzvollzug beraten die AntragstellerInnen, deren beantragte Bäume nicht aus den Schutzbestimmungen entlassen werden können, weil die Antragsbegründung nicht ausreichend nachvollziehbar ist, dahingehend, dass sie ihren Antrag zurückziehen. Daher sagt die Anzahl der eingegangenen Anträge noch nichts aus über die Anzahl der tatsächlich erstellten Verwaltungsakte. In vielen Fällen kann ein vorhandenes Problem auch durch einen Rückschnitt statt Fällung gelöst werden; auch dann wird kein ablehnender Bescheid gefertigt . Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 7. Bei wie vielen der in Frage 5 genannten Genehmigungen für Fällungen auf Privatgrundstücken erfolgten Ausgleichszahlungen (bitte die Jahresgesamtbeträge der Ausgleichzahlungen darlegen)? Bei wie vielen der in Frage 5 genannten Genehmigungen Ersatzgeldzahlungen erfolgten, kann mit dem vorhandenen Datenbankprogramm nicht ausgewertet werden. Für die Jahre 2012 bis 2016 wurden folgende Zahlungen an die Landeshauptkasse geleistet: Jahr Anzahl Summe € 2012 9 145.791,00 2013 11 72.183,00 2014 8 39.349,09 2015 3 17.026,00 2016 (noch nicht vollständig erfasst) 1 16.092,00 290.441,09 8. Welche Angaben enthält das digitale Baumkataster des Umweltbetrieb Bremen? Sind in diesem alle Bäume auf öffentlichem Grund vollständig erfasst? Ist dieser öffentlich zugänglich? Wenn nein, warum nicht? In der Stadt Bremen wurde seit 2015 sukzessive die digitale Straßenbaumkontrolle eingeführt. Bei dieser Einführung wurden für sämtliche Straßenbäume alle relevanten Stammdaten kartiert und digital erfasst. Die Ersterfassung der Straßenbäume ist abgeschlossen. Die Ausweitung auf weitere Bäume (Grünanlagen, Friedhöfe) ist beabsichtigt und erfolgt nach und nach in den nächsten Jahren. Aus arbeitstechnischen und arbeitsökonomischen Gründen werden künftig nur Einzelbäume erfasst, Bäume in Gehölzgruppen und dichten Beständen dagegen werden lediglich als Baumgruppe erfasst werden. Das digitale Baumkataster enthält bislang nur Straßenbäume mit folgenden wesentlichen Inhalten u.a.: Baum-Stammdaten (z.B. Baumarten, Pflanzjahr, Standortadressen, Koordinatenangaben , Baum-Erfassungsnummer (Baum-ID), Kronendurchmesser, Baumhöhen, Stammumfänge , Anzahl der Stämme, etc.), Schadenserfassung und -dokumentation (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich), Angaben zu geplanten und durchgeführten Verkehrssicherheitskontrollintervallen, Maßnahmenempfehlungen (Pflege, Gutachten, Fällung, Baumschutz), Benennung des Baumkontrolleurs (Historie der Baumkontrollen), Nachpflanz- und Baumschutzempfehlungen, etc., Rechtssichere Dokumentation aller durchgeführten Bedarfe und Maßnahmenerledigungen . Graphische Darstellung in Planunterlagen. Alle Angaben im Straßenbaumkataster erfolgen nach den geltenden FLL-Richtlinien (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.) für Baumkontrollen. Die erfassten Daten sind bislang nicht öffentlich zugänglich, da für die Dateneinsicht eine entsprechende , nicht vorhandene Plattform erforderlich ist. Bislang werden alle relevanten Angaben zu den Baumfällmaßnahmen selektiert und auf der Homepage des Umweltbetrieb Bremen veröffentlicht. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5 9. Welche Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Massaria-Krankheit kommen in Bremen zur Anwendung? Keine. Erforderliche Schnittarbeiten erfolgen im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten. 10. Gibt es in Bremen Baumbestände, die als Naturdenkmäler ausgewiesen sind und wenn ja, welche? In Bremen sind keine Baumbestände als Naturdenkmäler ausgewiesen. 11. Welche Maßnahmen plant der Bremer Senat, um den Baumschutz bei der Bauleitplanung besser zu berücksichtigen? Bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms (beide 2015 beschlossen) wurden stark durchgrünte, in der Regel baumreiche Siedlungsteile als „Bauflächen mit zu sichernden Grünfunktionen“ bzw. „Historische Ortskerne mit Altbaumbereichen“ gekennzeichnet (Grünschraffur). Der Flächennutzungsplan weist für die Grünschraffurbereiche ein „besonderes Planungserfordernis bei Innenentwicklungsvorhaben“ aus. Demnach sollen bei städtebaulichen Planungen (Bebauungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan oder städtebauliches Konzept), die wertvolle Grünbestände bedrohen könnten oder die eine Chance für die Verbesserung der Grünausstattung bieten, Grünordnungspläne erarbeitet werden. Erste Grünordnungspläne in diesem Sinne werden zurzeit in Bremen aufgestellt, wie z.B. für das Neue Hulsberg Viertel und den Ellener Hof in Osterholz. Grünordnungspläne sollen Festsetzungen in Bebauungsplänen zum Schutz und zur Neuentwicklung von Grün vorbereiten. Neben der Sicherung wertvoller Baumbestände dienen sie damit auch der funktionalen Neuordnung von Grünflächen und der Planung neuer Standorte mit langfristig günstiger Perspektive für Großbäume. Die Aufstellung von Grünordnungsplänen erfolgt parallel zu den Bebauungsplanverfahren und ist insbesondere dann vorgesehen, wenn im neuen Flächennutzungsplan dargestellte Grünschraffurbereiche oder wenn unversiegelte Außenbereichsflächen überplant werden. Der Grünordnungsplan entwickelt aus fachgutachtlicher Sicht ein Konzept für den künftigen Freiraum und gibt u.a. fachliche Hinweise für den Schutz festgesetzter Bäume im Zuge der Baumaßnahmen. Der Umgang mit Baumbestand kann also fachlich dadurch qualifiziert werden, dass ein Grünordnungsplan Empfehlungen und Hinweise formuliert. Die Bauleitplanung lebt entscheidend von der Abwägung unterschiedlicher Belange, wobei Aspekte wie Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege, aber auch z.B. das Ziel der Innenentwicklung neben zahlreichen anderen Gesichtspunkten ausdrücklich vom Baugesetzbuch hervorgehoben werden. Um den Schutz vorhandener Bäume im Rahmen der Planung angemessen berücksichtigen zu können, bedarf es einer hinreichend genauen digitalen Kartengrundlage, die den Baumbestand einschließlich des Kronentraufbereiches exakt darstellt. Diese Anforderung wird durch die Stadtplanung sowohl bei Angebotsbebauungsplänen als auch bei (von Investoren beauftragten) vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gestellt. Damit kann gewährleistet werden, dass mit dem Belang des Baumschutzes in der Abwägung ein angemessener konzeptioneller Umgang gefunden wird. In aller Regel wird diese Grundlage ergänzt durch ein Baumgutachten, das den Zustand der Einzelbäume beschreibt und bewertet. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6 Nicht zulässig wäre es allerdings, etwa durch eine generelle Vorgabe für die Bauleitplanung dem Baumschutz Vorrang vor anderen Belangen einzuräumen. Vielmehr verlangen die Verwaltungsgerichte im Rahmen möglicher Normenkontrollen, dass sich die Abwägung stets individuell auf das einzelne Plangebiet bezieht. Im Streitfall wird dann überprüft, ob alle Belange mit dem ihnen in der konkreten Situation zukommenden Gewicht gerecht untereinander und gegeneinander abgewogen worden sind. Damit wären generelle Vorgaben für einzelne Belange nicht vereinbar. 12. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, um unverhältnismäßige Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht zu begrenzen, um dem Verlust von vermeintlich nicht mehr verkehrssicheren Altbäumen entgegenzuwirken? Der Senat sieht keine Möglichkeit die Verkehrssicherungspflicht zu begrenzen. Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. Urteil des BGH vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. Urteil des BGH vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11). Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Urteil des BGH vom 03.02.2004, Az.: VI ZR 95/03). Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht. Der Baumbestand ist so anzulegen, dass er gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit, gesichert ist (vgl. Urteil des BGH vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04). Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-957 VB Entwicklung der Baumbestände 20170228_1_KA Baumbestände.