BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/969 Landtag 19. Wahlperiode 07.03.17 Mitteilung des Senats vom 7. März 2017 Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten - Umgang mit "Vermissten", "Verweigerern" und "Rückkehrern" Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 24. Januar 2017 „Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten – Umgang mit ‚Vermissten‘, ‚Verweigerern‘ und ‚Rückkehrern‘" Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Zum 1. November 2015 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ in Kraft. Seitdem werden unbegleitete minderjährige Geflüchtete, ebenso wie Erwachsene, auf die Bundesländer entsprechend dem „Königsteiner Schlüssel“ verteilt. Seitdem sind die Jugendämter, bei denen sich die Minderjährigen erstmals gemeldet haben, nicht dauerhaft, sondern nur noch vorläufig für die Inobhutnahme zuständig. In der Mehrheit der Fälle erfolgt die Umverteilung der Jugendlichen ohne Probleme. Jedoch ist der Aufenthalt einiger Minderjähriger unklar, sie gelten als vermisst (bundesweit derzeit geschätzt 9.000 Jugendliche). Andere junge Geflüchtete verweigern sich des Wohnortwechsels, andere kommen nach einiger Zeit wieder nach Bremen zurück, sogenannte „Rückkehrer“. Wir fragen den Senat: 1. Für wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete bestehen in Bremen und Bremerhaven Vormundschaften durch die Bremer Jugendämter und durch Privatpersonen (Stand 31.12.2016)? Wie viele Mädchen befinden sich darunter? 2. Wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete befinden sich aktuell in vorläufiger Inobhutnahme des Amtes für Soziale Dienste (Stand 15.01.17)? Wie viele Mädchen befinden sich darunter? 3. Wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete, darunter wie viele Mädchen, wurden im Jahr 2016 insgesamt umverteilt? In welche Bundesländer wurden sie verteilt? 4. Wie viele Minderjährige wurden unter Berücksichtigung des Kinderwohls in 2016 nicht umverteilt? Welche Gründe lagen dafür vor? 5. Wie viele Jugendliche, darunter wie viele Mädchen, galten im Jahr 2016 als vermisst? Welche Maßnahmen wurden zur Suche der Minderjährigen gestartet und mit welchen Ergebnissen? 6. Welche Maßnahmen der Zusammenarbeit mit dem Bund und den Ländern wurden ergriffen, um Aufklärung über den Verbleib der Gruppe der sog. „abgängigen UMAs“ zu betreiben? 7. Wie viele minderjährige Geflüchtete, darunter wie viele Mädchen, verweigerten im gesamten Jahr 2016 die Umverteilung? Welche Gründe liegen i.d.R. für die Verweigerung vor? 8. Wie viele minderjährige Geflüchtete, darunter wie viele Mädchen, kehrten im gesamten Jahr 2016 nach Bremen zurück? Welche Gründe liegen i.d.R. für die Rückkehr vor? 9. Welche weiteren Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung der sogenannten „Verweigerer“ und der „Rückkehrer“ werden vonseiten des abgebenden und des aufnehmenden Jugendamtes eingeleitet? Welche Möglichkeiten sieht der Senat, um die Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern zu verbessern? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 1 10. In welchen Jugendhilfeeinrichtungen des Landes Bremens werden die sogenannten „Verweigerer“ und „Rückkehrer“ untergebracht? Unterliegen sie automatisch erneut einer Umverteilung? Wenn ja, welche unterstützenden Angebote zur Stabilisierung werden ihnen angeboten? Welche Sanktionen werden ihnen gegenüber gegebenenfalls vorgenommen, um sie zur Umverteilung zu bewegen? 11. Welchen Handlungsbedarf und welche Handlungsmöglichkeiten sieht der Senat, die Gruppe der Heranwachsenden, die nicht in Bremen bleiben können, besser zu informieren und ggf. Perspektiven außerhalb Bremens aufzuzeigen?“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Für wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete bestehen in Bremen und Bremerhaven Vormundschaften durch die Bremer Jugendämter und durch Privatpersonen (Stand 31.12.2016)? Wie viele Mädchen befinden sich darunter? In der Stadtgemeinde Bremen bestanden zum Stichtag 31.12.2016 Vormundschaften für 1508 unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (umA), darunter 92 Mädchen. 1285 dieser jungen Menschen, darunter 86 Mädchen, wurden durch die Amtsvormundschaft betreut. 97 umA (keine Mädchen) wurden zum Stichtag über den Verein Fluchtraum e. V. an ehrenamtliche Einzelvormünder vermittelt. Weitere 126 umA (davon 6 Mädchen) waren über ProCuraKids an ehrenamtliche Einzelvormünder vermittelt. In der Stadtgemeinde Bremerhaven bestanden am 31.12.2016 57 Amtsvormundschaften beim Amt für Jugend, Familie und Frauen für umA, darunter für acht Mädchen. 2. Wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete befinden sich aktuell in vorläufiger Inobhutnahme des Amtes für Soziale Dienste (Stand 15.01.17)? Wie viele Mädchen befinden sich darunter? Am 15.01.2017, einem Sonntag, fand keine Datenerhebung statt. Am 16.01.2017 befanden sich in der Stadtgemeinde Bremen 18 umA in vorläufiger Inobhutnahme, darunter kein Mädchen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven befanden sich zum gleichen Zeitpunkt keine umA in vorläufiger Inobhutnahme. 3. Wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete, darunter wie viele Mädchen, wurden im Jahr 2016 insgesamt umverteilt? In welche Bundesländer wurden sie verteilt? Aus der Stadtgemeinde Bremen wurden im Jahr 2016 insgesamt 630 umA umverteilt, davon 23 Mädchen. Die Minderjährigen wurden nach Niedersachsen (520 umA), Mecklenburg-Vorpommern (63 umA), Brandenburg (37 umA), Sachsen-Anhalt (neun umA) und Berlin (ein umA) verteilt. Aus der Stadtgemeinde Bremerhaven wurden vier umA umverteilt, darunter keine Mädchen. Die Minderjährigen wurden nach Niedersachsen verteilt. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 4. Wie viele Minderjährige wurden unter Berücksichtigung des Kinderwohls in 2016 nicht umverteilt? Welche Gründe lagen dafür vor? Das Kindeswohl ist von Gesetz wegen bei jeder Entscheidung über die Anmeldung zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung zu prüfen. Auch der Ausschluss von der Verteilung wegen einer kurzfristig durchführbaren Familienzusammenführung oder wegen gesundheitlicher Gründe erfolgen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. 2016 wurden insgesamt 154 umA aus Kindeswohlgründen in diesem weiteren Sinne nicht verteilt. Nach § 42b Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII ist die Durchführung eines Verteilungsverfahrens ausgeschlossen, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet würde. Aus Kindeswohlgründen in diesem engeren Sinne wurden in der Stadtgemeinde Bremen 28 umA von der Verteilung ausgeschlossen. Als Gründe hierfür wurden benannt: - persönliche Bindungen in der Kommune der vorläufigen Inobhutnahme, - gesundheitliche Gründe, die nicht nach § 42a Abs.2 Nr. 4 SGB VIII zu berücksichtigen sind, - schwere Traumatisierungen, die einen Ortswechsel nicht angezeigt sein ließen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven wurden 22 umA von der Verteilung ausgeschlossen, weil eine Familienzusammenführung kurzfristig möglich war. 5. Wie viele Jugendliche, darunter wie viele Mädchen, galten im Jahr 2016 als vermisst? Welche Maßnahmen wurden zur Suche der Minderjährigen gestartet und mit welchen Ergebnissen? Insgesamt sind bei der Polizei Bremen im vergangenen Jahr (2016) 542 Vermisstenanzeigen für Minderjährige eingegangen. Davon waren 185 umA (181 männlich, 4 weiblich). Von den weiteren 357 vermissten Minderjährigen waren 83 männlich und 274 weiblich. Per 31.12.2016 galten bei der Polizei Bremen 51 der in 2016 als vermisst gemeldeten umA weiterhin als vermisst. Alle anderen Vermisstenfälle haben sich mittlerweile aufgeklärt. Bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven waren im selben Zeitraum 193 Vermisstenanzeigen eingegangen, wovon 51 männliche und 142 weibliche Minderjährige waren. Davon waren 5 Vermisste umA (alle männlich). Alle Vermissten sind wohlbehalten zurückgekehrt. Die Anzeigenerstatter einer Vermisstensache sind angehalten: im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei Angehörigen und Bekannten der Vermissten Anhaltspunkte über mögliche Aufenthaltsorte zu erfragen. die Polizei bei Rückkehr oder bei Bekannt werden neuer Hinweise über den Aufenthaltsort der Vermissten sofort zu informieren. der Polizei wahrheitsgemäße Angaben, z.B. zu Lebensumständen, Gewohnheiten, Konflikten der vermissten Personen zu machen. In zahlreichen Fällen betreffend umA mangelt es bei der Anzeigenerstattung an Informationen. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe, die in der Besonderheit dieser Fallkonstellation begründet sind, zum Beispiel an der in der Regel erst sehr kurzen Verweildauer der Minderjährigen und noch nicht bekannten persönlichen Bindungen der jungen Menschen am Ort der vorläufigen Inobhutnahme. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 Mit dem Zuzug von umA kommt es zu Situationen, in denen der weitere Verbleib dieser minderjährigen Menschen nach Aufnahme im Bundesland Bremen nicht bekannt ist bzw. nachvollzogen werden kann. Dieser Umstand begründet sich zum Beispiel darin, dass die Flüchtenden das eigentliche Ziel ihrer Flucht bis dato noch nicht erreicht haben oder aus anderen Gründen nach aus ihrer Sicht verbesserten Möglichkeiten suchen. Zur Frage faktisch entstandener Gefährdungssituationen für die Betroffenen liegen bundesweit keine Erkenntnisse vor. Positiv festzuhalten ist der Umstand, dass eine hohe Zahl vermisster umA in anderen Bundesländern oder dem Ausland wieder aufgetaucht ist. Die vorgenannten Zahlen beziehen sich auf die Anzahl der Vorgänge. Die Zahl der tatsächlich Betroffenen ist niedriger, da mehrfach vermisst gemeldete Minderjährige auch mehrfach in dieser Auswertung erfasst werden. Grundlage für die Aufnahme und Bearbeitung von Vermisstensachen im Zuständigkeitsbereich der Polizei ist die bundeseinheitliche Polizeidienstvorschrift (PDV) 389. Die durchzuführenden Maßnahmen der Polizei ergeben sich aus der PDV 389 und orientieren sich am Einzelfall. Grundlage für die Durchführung entsprechender Maßnahmen ist die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr vorliegt oder angenommen werden muss. Die jeweiligen Maßnahmen der Polizei sind immer vom Einzelfall abhängig und können im Rahmen der Beantwortung dieser Frage auf Grund der jeweils fallspezifischen und komplexen Sachverhalte nicht abschließend dargestellt werden. Nach Beurteilung der Lage und unter Berücksichtigung der rechtlichen Möglichkeiten werden zum Beispiel zur Aufenthaltsermittlung sämtliche denkbaren Fahndungsmaßnahmen ergriffen und u.a. interne Überprüfungen, Zeugenbefragungen, Überprüfungen/Durchsuchungen von Objekten, Handyortungen oder auch Öffentlichkeitsfahndungen durchgeführt. Sofern sich umA in vorläufiger Inobhutnahme eines Jugendamtes befinden, endet die jugendamtliche Zuständigkeit für die Minderjährigen zwei Tage nach Feststellung der Abgängigkeit. Werden die umA danach andernorts aufgegriffen, ist das Jugendamt am Aufgriffsort für die erneute vorläufige Inobhutnahme zuständig. 6. Welche Maßnahmen der Zusammenarbeit mit dem Bund und den Ländern wurden ergriffen, um Aufklärung über den Verbleib der Gruppe der sog. „abgängigen UMAs“ zu betreiben? In Abstimmung mit dem Senator für Inneres, der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern werden vermisst gemeldete umA von der Polizei in den Informationssystemen Inpol-Zentral, SIS II und der Datei Vermisste/Tote zur Fahndung ausgeschrieben bzw. im Rahmen der Möglichkeiten zur Identifizierung erfasst. Da in Bremen ankommende umA im behördenübergreifenden Ankunftsverfahren erkennungsdienstlich erfasst werden, unterstützen diese für die spätere Identifizierung bei der Suche wichtigen Informationen das Verfahren. Hinweise zu zusätzlichen Maßnahmen zur Aufklärung des Verbleibs vermisster umA erhofft sich der Senat durch den jährlichen Bericht, den die Bundesregierung im Rahmen des Monitorings des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung, Unterbringung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vorlegen wird. Hauptaugenmerk des Berichts wird vor allem auch auf der Fragestellung liegen, ob und wie viele unbegleitete Minderjährige sich dem Verfahren der bundesweiten Aufnahme mit unbekanntem Aufenthalt entzogen haben. Darüber hinaus erhofft sich der Senat aus dem Bericht Aufschluss darüber, ob es hinsichtlich der Vermisstenfälle Anhaltspunkte zu grenzüberschreitenden Wanderungsbewegungen der Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 Minderjährigen oder zu organisierter Kriminalität, Menschenhandel und Zwangsprostitution gibt. 7. Wie viele minderjährige Geflüchtete, darunter wie viele Mädchen, verweigerten im gesamten Jahr 2016 die Umverteilung? Welche Gründe liegen i.d.R. für die Verweigerung vor? Dem Senat liegen nach abschließender Auswertung der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport für das Berichtsjahr 2016 folgende Auswertung der Gründe für eine ausbleibende Verteilung von Personen vor, die in der Stadtgemeinde Bremen 2016 vorläufig in Obhut genommen worden sind. Hierbei handelt es sich entsprechend der zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Erfassungssystematik um die Erfassung von Vorgängen, nicht von Fällen: Sofern beispielsweise eine Person wiederholt vorläufig in Obhut genommen wurde, wird sie statistisch mehrfach erfasst. Dieses vorausgeschickt ergeben sich folgende Daten: Bei insgesamt 1.146 Vorgängen zur vorläufigen Inobhutnahme konnte in 171 Vorgängen eine Verteilung nicht durchgeführt werden, weil die umA sich der Umverteilung entzogen. Weitere Ausschlussgründe waren Kindeswohlgründe (28), gesundheitliche Gründe (17), Familienzusammenführung (107), Fristablauf (2), laufende Widerspruchsverfahren (9) sowie sonstige Gründe (82). In 364 Fällen wurde durch das Jugendamt Volljährigkeit festgestellt. In der Rubrik „Sich der Umverteilung entzogen“ werden unterschiedliche Sachverhalte zusammengefasst: vorübergehende oder dauerhafte Abgängigkeit, vorübergehende oder dauerhafte verweigerte Mitwirkung. Nach näherer qualitativer Auswirkung verweigerte zwar eine hohe Anzahl von umA vorübergehend die Mitwirkung im SGB VIII-Verteilverfahren, so dass bereits angesetzte Übergaben der jungen Menschen an die Zuweisungsjugendämter nicht stattfinden und neu terminiert werden mussten. Demgegenüber verweigerten nur zwei umA (darunter keine Mädchen) dauerhaft die Mitwirkung bei der Durchführung der Verteilverfahren. Sie wurden aus sozialpädagogischen Gründen nach Ablauf der gesetzlichen Frist nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII durch das Jugendamt Bremen gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII in Obhut genommen. Zu den Gründen, die zur dauerhaften mangelnden Mitwirkung der Minderjährigen geführt haben, kann im Hinblick auf die geringe Fallzahl aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft gegeben werden. Wie in der Antwort zu Frage 5 bereits dargelegt, entzogen sich umA dauerhaft der Obhut des Jugendamtes und wurden vermisst gemeldet. Zur Frage, ob sich diese abgängigen Jugendlichen der Obhut des Jugendamtes mit der Absicht entzogen haben, nicht verteilt zu werden, liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor In der Stadtgemeinde Bremerhaven verweigerten keine umA die Durchführung des Verteilverfahrens. 8. Wie viele minderjährige Geflüchtete, darunter wie viele Mädchen, kehrten im gesamten Jahr 2016 nach Bremen zurück? Welche Gründe liegen i.d.R. für die Rückkehr vor? In die Stadtgemeinde Bremen kehrten im Jahr 2016 137 umA (darunter zwei Mädchen) nach erfolgter Verteilung zurück. Das Jugendamt Bremen informiert in derartigen Situationen das zuständige Zuweisungsjugendamt, erläutert den jungen Menschen die Notwendigkeit, sich wieder in die Obhut des zuständigen Jugendamtes zu begeben und organisiert in Amtshilfe die Rückreise. 68 umA (darunter ein Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5 Mädchen) konnten in diesen Verfahren den zuständigen Zuweisungsjugendämtern übergeben werden. Ein aus dem Zuweisungsbundesland in die Stadtgemeinde Bremen zurückgekehrter umA wurde im Anschluss aus gesundheitlichen Gründen durch das Zuweisungsjugendamt bei fortdauernder Fall- und Kostenzuständigkeit des zuständigen Jugendamtes in einer Bremer Jugendhilfeeinrichtung platziert. 68 umA (darunter ein Mädchen) entzogen sich der Obhut des Jugendamtes und wurden den zuständigen Zuweisungsjugendämtern als abgängig gemeldet. Eine statistische Auswertung der Rückkehrgründe liegt jugendamtlich nicht vor. In die Stadtgemeinde Bremerhaven kehrten im Jahr 2016 nach erfolgter Verteilung keine umA zurück. 9. Welche weiteren Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung der sogenannten „Verweigerer“ und der „Rückkehrer“ werden vonseiten des abgebenden und des aufnehmenden Jugendamtes eingeleitet? Welche Möglichkeiten sieht der Senat, um die Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern zu verbessern? Das gesetzliche Verfahren zur Verteilung wurde zur Sicherung des Kindeswohls der Minderjährigen entwickelt, da eine Versorgung in den überbelasteten Kommunen nicht mehr adäquat zu gewährleisten war. Sofern durch das Jugendamt eine mangelnde Mitwirkung einer/eines umA im SGB VIII-Verteilverfahren festgestellt wird, werden die Minderjährigen in einem ausführlichen pädagogischen Gespräch zur Mitwirkung im Verfahren angehalten. Für Rückkehrerinnen und Rückkehrer liegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die jugendhilferechtliche und Kostenzuständigkeit bei den bestellten (Amts- )vormündern bzw. den Zuweisungsjugendämtern. Das Jugendamt Bremen wird hier nur in Amtshilfe tätig. Durch das Jugendamt Bremen werden mit den abgängigen Minderjährigen normverdeutlichende Gespräche geführt, um ihre Bereitschaft zu stärken, in ihre Aufnahmekommunen zurückzukehren. Zur Unterstützung der Zuweisungsjugendämter wird darüber hinaus die Rückführung der Minderjährigen organisiert sowie anlassbezogen ihre Begleitung sichergestellt. Sofern es seitens der Zuweisungsjugendämter zu Verzögerungen bei den behördlichen Abläufen kommt, werden durch das Jugendamt Bremen zeitnah die vorgesetzten Stellen der Zuweisungsjugendämter eingeschaltet. Bestehende Probleme in der Zusammenarbeit von Jugendämtern werden in bundeslandübergreifenden Fachgremien thematisiert. So stehen die bei den Landesjugendämtern angesiedelten Landesverteilstellen in regelmäßigem Austausch. Der Senat erhofft sich darüber hinaus von der Veröffentlichung der überarbeiteten Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen eine Förderung der strukturellen Zusammenarbeit der Jugendämter und eine weitere Verbesserung des Schutzes der in Deutschland eingereisten umA. Für weitergehende Klärungsbedarfe besteht eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die zur Erörterung grundsätzlicher Fragen eingerichtet wurde. Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung von ‚Verweigerern‘ und ‚Rückkehrern‘ waren im Jahr 2016 in der Stadtgemeinde Bremerhaven nicht erforderlich (siehe Antworten zu 8 und 9). Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6 10. In welchen Jugendhilfeeinrichtungen des Landes Bremens werden die sogenannten „Verweigerer“ und „Rückkehrer“ untergebracht? Unterliegen sie automatisch erneut einer Umverteilung? Wenn ja, welche unterstützenden Angebote zur Stabilisierung werden ihnen angeboten? Welche Sanktionen werden ihnen gegenüber gegebenenfalls vorgenommen, um sie zur Umverteilung zu bewegen? Unbegleitete Minderjährige, die einmalig oder wiederholt ihre Mitwirkung im Verteilverfahren verweigern, werden nicht von anderen umA getrennt untergebracht, sondern werden bis zum Abschluss des Verteilverfahrens in den Einrichtungen zur vorläufigen Inobhutnahme von umA versorgt und betreut. Eine Sanktionierung der jungen Menschen erfolgt nicht. Ihnen wird erklärt, dass die Verteilung ihrem Wohl dient und nicht zuletzt dazu erfolgt, ihnen eine erfolgreiche Integration in Deutschland zu ermöglichen. Unbegleitete Minderjährige, die nach bereits durchgeführter Verteilung in die Stadtgemeinde Bremen zurückgekehrt sind, werden bis zur Rückkehr in ihre Zuweisungskommunen in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Dort sind sie räumlich getrennt von den anderen umA untergebracht. Das Jugendamt zeigt ihnen ihre Perspektiven in Deutschland auf und verdeutlicht, dass die jungen Menschen ihre Ziele nur durch Rückkehr in die Zuweisungskommune erreichen können. Eine Sanktionierung der jungen Menschen erfolgt nicht. Ihnen wird aber deutlich gemacht, dass ihr Verhalten negative Folgen für ihre Aufenthalts-, Bildungs- und Integrationsperspektiven hat. 11. Welchen Handlungsbedarf und welche Handlungsmöglichkeiten sieht der Senat, die Gruppe der Heranwachsenden, die nicht in Bremen bleiben können, besser zu informieren und ggf. Perspektiven außerhalb Bremens aufzuzeigen? Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport optimiert die Beratung und Vertretung von umA in den Verteilverfahren. Nach Zustellung der Zuweisungsbescheide erhalten die jungen Menschen die Möglichkeit, bei Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern im Jugendamt insbesondere solche Vorbehalte gegen die Durchführung des Verteilverfahrens vorzutragen, die noch nicht im Rahmen der Kindeswohlprüfung gem. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geprüft werden konnten. Das Jugendamt berät die jungen Menschen dann über ihre Perspektiven am Zuweisungsort und prüft nötigenfalls, ob zur Sicherung des Kindeswohls im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Notvertretungskompetenz gem. § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Rechtsmittel gegen den Zuweisungsbescheid eingelegt werden sollen. Eine fachliche Normierung dieses Vorgehens, von dem eine noch höhere Akzeptanz der Verteilverfahren erwartet wird, ist durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport erfolgt. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-969 VB Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten - Umgang mit "Vermissten", "Verweigerern" und "Rückkehrern" 20170307_1_KA Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten