— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 19. Wahlperiode Drucksache 19 / 98 Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 2. September 2015 Umsetzung des Energiedienstleistungsgesetzes in den öffentlichen Eigenbetrieben und Gesellschaften Bremens Wir fragen den Senat: 1. Welche bremischen Eigenbetriebe und Gesellschaften sind von der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) betroffen und müssen somit bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchführen? 2. Welche bremischen Eigenbetriebe und Gesellschaften haben ihre Verpflichtungen in diesem Bereich mittels der Durchführung eines Audits oder der Einführung entsprechender Energie- und Umweltmanagementsysteme bereits erfüllt? 3. Wie stellt der Senat sicher, dass auch diejenigen Gesellschaften und Eigenbetriebe , die ihren rechtlichen Verpflichtungen bislang noch nicht nachgekommen sind, dies noch vor Ablauf der Frist im Dezember tun? Dr. Maike Schaefer und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen D a z u Antwort des Senats vom 6. Oktober 2015 1. Welche bremischen Eigenbetriebe und Gesellschaften sind von der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) betroffen und müssen somit bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchführen? Im Rahmen der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienzrichtlinie ) im Gesetz zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (Entwurf des Änderungsgesetzes, Drs. 18/3373; Annahmebeschluss des Bundesrats hierzu vom 6. März 2015, Drs. 47/15) wird eine Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits inklusive regelmäßiger Wiederholungen für alle Unternehmen vorgesehen, die keine kleinen bzw. mittleren Unternehmen (KMU) sind. Um als Unternehmen im Sinne des § 1 Nr. 4 EDL-G eingeordnet werden zu können, müssen also die Voraussetzungen „Nicht-KMU“ und „Unternehmen“ erfüllt sein. Für die Definition des Begriffs KMU nehmen Artikel 1 Ziffer 26 der Energieeffizienzrichtlinie sowie Nr. 1 lit. d) des Entwurfs zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes auf die Empfehlung der EU-Kommission zur Definition von KMU vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG) Bezug. Demnach kann ein Unternehmen u. a. nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden (vergleiche Anhang I, Artikel 3, Abs. 4 der Kommissionsempfehlung). Diese Definition findet sich in der Empfehlung ohne Bezugnahme auf die Anzahl von Arbeitsplätzen oder den Jahresumsatz, auf die in den sonstigen KMUDefinitionen der Empfehlung Bezug genommen wird, sodass es nach dem Wort- — 2 — laut der Empfehlung hierauf nicht ankommt. Hieraus ergibt sich auch, dass Eigenbetriebe ebenfalls als Nicht-KMU anzusehen sind. Denn die Eigenbetriebe der Freien Hansestadt Bremen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie werden der Freien Hansestadt Bremen zugerechnet und von dieser kontrolliert (vergleiche §§ 1 Abs. 1, 12 Bremisches Sondervermögensgesetz [BremSVG]). Die Anwendung dieser oben dargestellten Kriterien auf die bremischen Mehrheitsbeteiligungen hat ergeben, dass die folgenden Mehrheitsbeteiligungen grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Energiedienstleistungsgesetzes als Nicht-KMU unterfallen: Gesellschaft AHS Bremen Aviation Handling Services GmbH Ambulanz Bremen Ansgaritor Grundstücksverwaltungs-GmbH Ausbildungsgesellschaft Bremen mbH BAB Beteiligungs- und Managementgesellschaft Besitzgesellschaft Science Center GmbH Botanika Bremen Airport Services GmbH bremenports Beteiligungs GmbH bremenports GmbH & Co. KG Bremer Aufbau-Bank Bremer Bäder GmbH Bremer Lagerhaus Gesellschaft Bremer Lagerhaus Logistics Group AG Bremer Philharmoniker GmbH Bremer Straßenbahn AG Bremer Theater Grundstücksgesellschaft Bremer Toto und Lotto GmbH Bremer Verkehrsgesellschaft mbH BREPARK GmbH BTZ Bremer Touristik-Zentrale Gesellschaft für Marketing und Service GmbH Consult Team Bremen Facility Management Bremen GmbH Fähren Bremen-Stedingen GmbH Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH Flughafen Bremen Elektrik GmbH Flughafen Bremen GmbH Gesellschaft für Stadtentwicklung mbH Gesundheit Nord Dienstleistungen GmbH Gesundheit Nord gGmbH Klinikverbund Gesundheit Nord Grundstücks GmbH & Co. KG GEWOBA Aktiengesellschaft Wohnen und Bauen Glocke Veranstaltungs-GmbH Governikus Bremen GmbH Governikus GmbH & Co. KG — 3 — Großmarkt Bremen GmbH Grundstücksentwicklungsgesellschaft Klinikum Bremen-Mitte GmbH & Co. KG H.A.G.E. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH Hanse Vermögensverwaltungsgesellschaft Hanseatische Naturentwicklung GmbH Hanseatische Wohnungs-Beteiligungsgesellschaft Performa Nord GmbH RehaZentrum Bremen GmbH Theater Bremen GmbH Werkstatt Nord gGmbH Wirtschaftsförderung Bremen GmbH Eigenbetriebe/Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) Bremer Volkshochschule Focke-Museum Immobilien Bremen, AöR KiTa Bremen Musikschule Bremen Performa Nord Stadtbibliothek Übersee-Museum Werkstatt Bremen Hinzuweisen ist jedoch auf Freistellungsmöglichkeiten von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits, die das Gesetz selbst vorsieht. So sind z. B. Unternehmen von der Pflicht nach § 8 Abs. 1 EDL-G freigestellt, wenn sie zum jeweiligen Zeitpunkt entweder — ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder — ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) eingerichtet haben. Eine weitere Freistellungsmöglichkeit ist vorgesehen bei Beteiligungen, welche nachweislich keinen Energieverbrauch und keine Energiekosten haben. Hierbei sind alle Energieträger (Strom, Brennstoffe, [Fern/Nah-]Wärme, erneuerbare Energieträger, Kraftstoffe etc.) sowie alle Anlagen, Standorte, Prozesse, Einrichtungen und der Transport (Straße, Schiene, Schiff, Flugzeug) des Unternehmens zu berücksichtigen. Beim Transport sind nur die Energieverbräuche der Fahrzeuge zu erfassen, die dem Geschäftszweck des Unternehmens dienen und die vom Unternehmen getragen werden. Bei mehreren bremischen Mehrheitsbeteiligungen käme eine Freistellung vor allem dadurch in Betracht, dass keine Mitarbeiter und Geschäftsräume vorhanden sind. Bei verbundenen Unternehmen, die sich am selben Standort befinden, kann ein Energieaudit des gesamten Standorts als Erfüllung der Pflicht der an diesem Standort ansässigen und einbezogenen Unternehmen gelten. Standorte werden hierbei als räumlich zusammenhängende Gebäude oder Gebäudegruppen definiert . Bei einem Standortaudit müssen mindestens 90 % des gesamten Energieverbrauchs am gesamten Standort erfasst werden. Die Ergebnisse des Audits sind allen teilnehmenden Unternehmen auszuhändigen. Die rechtliche Einordnung und Prüfung der Freistellungsmöglichkeiten und Vereinfachungen , die das Gesetz vorsieht, obliegt den bremischen Mehrheitsbeteiligungen selbst. Eine informationshalber durchgeführte Abfrage der Fachressorts hat ergeben, dass diese Prüfungen zum Teil noch nicht abgeschlossen sind. — 4 — 2. Welche bremischen Eigenbetriebe und Gesellschaften haben ihre Verpflichtungen in diesem Bereich mittels der Durchführung eines Audits oder der Einführung entsprechender Energie- und Umweltmanagementsysteme bereits erfüllt? Es gibt bereits bremische Mehrheitsbeteiligungen die nach § 8 Abs. 1 des EDL-G anerkannte Umweltmanagementsysteme eingeführt haben und insoweit von der Pflicht zur Durchführung eines Audits befreit sind (z. B. die Bremer Straßenbahn AG). Auch bei der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft AG von 1877 werden bereits große Geschäftsbereiche nach DIN EN ISO 5001 zertifiziert . Bei weiteren bremischen Mehrheitsbeteiligungen werden derzeit Energieaudits durchgeführt, die bis zum 5. Dezember 2015 abgeschlossen sein werden. Andere Mehrheitsbeteiligungen überprüfen, ob ein Energiemanagementsystem eingeführt wird. Eine endgültige Aussage darüber, ob am 5. Dezember 2015 alle bremischen Mehrheitsbeteiligungen, die verpflichtet sind, ein Audit durchzuführen , ihrer Pflicht nachkommen werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht treffen. 3. Wie stellt der Senat sicher, dass auch diejenigen Gesellschaften und Eigenbetriebe , die ihren rechtlichen Verpflichtungen bislang noch nicht nachgekommen sind, dies noch vor Ablauf der Frist im Dezember tun? Die Verfolgung der mit dem Energiedienstleistungsgesetz als Bundesgesetz verfolgten energiepolitischen Ziele ist dem Senat der Freien Hansestadt Bremen wichtig. Aus diesem Grund sind alle bremischen Mehrheitsbeteiligungen, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen, seitens der zuständigen Fachressorts auf ihre Umsetzungspflicht hingewiesen worden. Die Umsetzung der Verpflichtungen wurde informationshalber ebenfalls über die zuständigen Fachressorts abgefragt. Die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben aus dem EDL-G obliegt jedoch grundsätzlich den vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfassten Unternehmen. So wird auch das verpflichtete Unternehmen bei Nichtdurchführung eines Audits mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 ‡ belegt werden können. Gleichwohl ist die Bundesregierung vom Bundestag aufgefordert worden, beim Vollzug des Gesetzes dem Umstand Rechnung zu tragen, dass den betroffenen Unternehmen aufgrund der verfristeten Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie ein um rund ein Jahr verkürzter Zeitraum zur Durchführung des ersten Energieaudits verbleibt, da z. B. im Fall eines Beraterengpasses Unternehmen im Einzelfall die fristgerechte Umsetzung des Audits faktisch nicht möglich sein kann. Dementsprechend wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Entscheidung über die Verhängung eines Bußgeldes prüfen, ob es dem betreffenden Unternehmen in zumutbarer Weise möglich war, das erste Energieaudit fristgemäß durchzuführen. Druck: Anker-Druck Bremen