Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Oktober 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10082 18. Wahlperiode 20.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Ulla Jelpke, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9874 – Aktivitäten des Ku-Klux-Klan in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bereits in den 20er-Jahren existierte ein Ableger des rassistischen Ku-Klux- Klan (KKK) in der Weimarer Republik. Auch in der Bundesrepublik Deutschland existierte spätestens seit Ende der 70er-Jahre eine KKK-Gruppierung. Seitdem kam es zu verschiedenen Neugründungen und Auflösungen (vgl. Wikipedia -Eintrag „Ku-Klux-Klan“, abgerufen am 6. September 2016, https://de. wikipedia.org/wiki/Ku-Klux-Klan#Der_Klan_in_Deutschland sowie Wikipedia -Eintrag „Ku-Klux-Klan West Germany“, abgerufen am 6. September 2016, https://de.wikipedia.org/wiki/Ku-Klux-Klan_West_Germany). Die deutschen Ableger pflegen mitunter ähnliches Brauchtum wie die Vorbildorganisation in den USA, so wurden Medienberichten zufolge immer wieder rituelle Verbrennungen von Holzkreuzen durchgeführt (vgl. „Ku-Klux-Klan – Geheimtreffen mitten in Deutschland“, Meldung auf Express.de vom 16. August 2011, www. express.de/news/ku-klux-klan-geheimtreffen-mitten-in-deutschland-15128462). Im Zuge der Aufklärung der Verbrechen des Nationalsozialistischen Untergrunds wurde öffentlich, dass Carsten Szczepanski, ein V-Mann des brandenburgischen Landesamtes für Verfassungsschutz, zeitweise versuchte, eine KKK-Gruppierung aufzubauen (vgl. „V-Mann-Porträt: Carsten Szczepanski“, in: Der Rechte Rand Nr. 150/2014, S 40). Ebenfalls waren Medienberichten zufolge mehrere Polizeibeamte Mitglieder einer KKK-Vereinigung in Baden- Württemberg (vgl. Abschlussbericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum nationalsozialistischen Untergrund – NSU – der 17. Wahlperiode, Bundestagsdrucksache 17/14600, S. 180 ff. vgl. auch: „Der Ku-Klux-Klan in Baden -Württemberg“, Deutschlandfunk vom 16. Juli 2015, www.deutschlandfunk. de/rechtsextreme-der-ku-klux-klan-in-baden-wuerttemberg.862.de.html?dram: article_id=325747). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10082 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie viele KKK-Gruppierungen hat es in Deutschland seit 1990 nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben, und wie viele Mitglieder haben bzw. hatten diese (bitte Name, örtliche Verbreitung, Mitgliederzahl, Anzahl der Führungspersonen, Gründungs- und gegebenenfalls Auflösungsdatum auflisten )? Der Bundesregierung sind sechs entsprechende Gruppierungen bekannt. Dabei handelt es sich um die „United Northern and Southern Knights of the KKK – Realm of Germany” und die „Militant Knights of the Ku Klux Klan – Realm of Germany“. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 13. September 2012 (Bundestagsdrucksache 17/10688) verwiesen. Die KKK-Gruppierungen in Deutschland verfügen über eine sehr geringe Mitgliederzahl. 2. Wie viele KKK-Gruppierungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland? Nach Kenntnis der Bundesregierung existieren derzeit in Deutschland vier KKK- Gruppierungen. 3. Wie schätzt die Bundesregierung die Organisationsstruktur des KKK in Deutschland ein? Die einzelnen KKK-Gruppierungen in Deutschland verfügen aufgrund ihrer sehr geringen Mitgliederzahlen über keine nennenswerten Organisationsstrukturen. Im Übrigen ist die Verwendung des Namens bzw. des Kürzels nicht geschützt. Eine bedingungslose Selbstbezeichnung als „Ku Klux Klan“ ist somit auch in Deutschland möglich und bedarf keiner Autorisierung durch eine übergeordnete Instanz in den Vereinigten Staaten von Amerika. In der Öffentlichkeit verwendete Formulierungen, wie „der ‚Ku Klux Klan‘ in Deutschland“ oder „Mitglieder des ‚Ku Klux Klans‘ in Deutschland“ geben daher keine offizielle Bezeichnung wieder . Die Weltanschauungen von KKK-Gruppierungen weltweit umfassen ein relativ breites mehrstufiges Spektrum. Als Grundkonsens verfolgen sämtliche KKK- Gruppierungen das Ziel des Erhalts der „christlich-abendländischen Kultur und Werte“ in Verbindung mit dem Erhalt, der Förderung und der Fortentwicklung der „weißen Rasse“. In diesem Zusammenhang erfolgt zumeist die (teilweise) Negierung von Menschen- bzw. Grundrechten für „nicht-weiße Rassen“. Von diesem theoretischen bzw. verbal rassistischen Grundkonsens ausgehend sind bei einigen KKK-Gruppierungen verschiedene Radikalisierungsformen bekannt. Dazu zählen unter anderem die Verherrlichung des Nationalsozialismus und seiner Protagonisten. Bei solchen Gruppen wird teilweise auch die Auffassung vertreten , man müsse die „weiße Rasse“ aktiv verteidigen, beispielsweise durch ein systematisches gewalttätiges Vorgehen gegen „nicht-weiße Rassen“ nach nationalsozialistischem Vorbild. Abhängig vom ideologischen Radikalisierungsgrad deckt das Aktionsniveau der verschiedenen KKK-Gruppierungen beziehungsweise seiner Mitglieder ebenfalls ein breites Spektrum ab. Viele Gruppierungen beschränken sich auf die interne Kontakt- und Brauchtumspflege sowie auf die Festigung der eigenen Ideologie. Einige Gruppen betreiben zusätzlich eine offensive rassistische Agitation. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10082 4. Welche deutschsprachigen Websites von KKK-Gruppen sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung sind die folgenden (teilweise) deutschsprachigen Webseiten bekannt: http://unskkk-europe.blogspot.de, https://www.unskkk.com/index.php/realms/realm-of-germany, http://de.netlogcom/EWKotBC, http://kukluxklandeutschland.blogspot.com, http://ku-klux-klan-in-deutschland.blogspot.de und http://kukluxklanruhrgebiet.blogspot.de. 5. Wie schätzt die Bundesregierung die Bedeutung des KKK, seiner Ideologie, seiner Rituale und Symbole für die deutsche Rechtsextremismus-Szene ein? 6. Wie schätzt die Bundesregierung die Bedeutung des KKK, seiner Ideologie, seiner Rituale und Symbole speziell für die rechtsextreme Musikszene ein? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die deutschen KKK-Gruppierungen stellen innerhalb des deutschen Rechtsextremismus lediglich ein Randphänomen dar. Die Ideologie sowie die Rituale und Symbole der KKK-Gruppierungen haben für den deutschen Rechtsextremismus insgesamt keine Bedeutung. 7. Zu welchen rechtsextremen/rechtsextremistischen Gruppen im Ausland bestehen seitens der deutschen KKK-Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung Kontakte (bitte falls möglich Zeiträume angeben)? Einzelne KKK-Gruppierungen in Deutschland unterhalten beziehungsweise unterhielten Kontakte zu den US-amerikanischen KKK-Gruppierungen, welche als rechtsextremistische Gruppierungen zu werten sind beziehungsweise waren. 8. Welche der deutschen KKK-Gruppen wurden vom US-KKK bzw. einer der KKK-Gruppen in den USA nach Kenntnis der Bundesregierung offiziell anerkannt ? Bei zwei der bekannten KKK-Gruppierungen in Deutschland handelt es sich nach Einschätzung der Bundesregierung um einen deutschen „Ableger“ US-amerikanischer Gruppierungen. Eine weitere betont eine Nähe zu US-amerikanischen KKK-Gruppierungen und verweist auf diverse Bruderschaften mit diesen. 9. Gab es seit 1990 Besuche amerikanischer KKK-Funktionäre in Deutschland ? Wenn ja, wann, und um wen handelte es sich? Der Bundesregierung liegen zu gezielten Besuchen US-amerikanischer „KKK- Funktionäre“ bei deutschen KKK-Gruppierungen keine Erkenntnisse vor. Vereinzelt jedoch konnten Aufenthalte von Aktivisten US-amerikanischer KKK- Gruppierungen, beispielsweise des David Duke im November 2011 im Raum Köln, festgestellt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10082 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie viele und welche dieser Gruppierungen haben/hatten nach Kenntnis der Bundesregierung Polizisten oder Angehörige anderer deutscher Sicherheitsbehörden als Mitglieder? Zwei Angehörige der Polizei Baden-Württemberg waren zumindest zeitweise in den Jahren 2001/2002 Mitglied des „European White Knights of the Ku Klux Klan“ (EWK KKK). 11. Wie viele und welche dieser Gruppierungen haben/hatten nach Kenntnis der Bundesregierung Angehörige der Bundeswehr als Mitglieder? 12. Welchen Einfluss hatten und haben nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglieder der US-Streitkräfte innerhalb des KKK in Deutschland? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 13. Welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die European White Knights of the Ku Klux Klan? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 13. September 2012 (Bundestagsdrucksache 17/10688) wird verwiesen. 14. Welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die European White Knights of the Burning Cross? Die „European White Knights of the Burning Cross“ (EWKotBC) wurden laut eigenem Bekunden im Jahr 2007 gegründet. Die Gruppe steht in keiner direkten Abhängigkeit zu US-amerikanischen Organisationen, jedoch unterhält sie drei Bruderschaften zu den KKK-Gruppierungen „The National Knights of the KKK“, „Georgia Knight Riders“ und einer namentlich unbekannten dritten Gruppierung in den USA. Hauptziel der EWKotBC ist die „Erhaltung der weißen Rasse“. Zur Erreichung dieses Ziels fordern sie ein Ende von angeblichen „Anti-Rassegesetzen“, die sich „gegen das eigene weiße, deutsche Volk“ richten sollen. Gewalt wird abgelehnt. Im Februar 2011 wurden, im Rahmen einer sog. „Kreuzerleuchtung“ Parolen wie beispielsweise „White Power!“ skandiert. 15. Welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Teutonischen Ritter des Ku-Klux-Klan in Deutschland bzw. die weiße Ku-Klux-Klan-Bruderschaft der Teutonischen Ritter? Die KKK-Gruppierung „Teutonische Ritter des KKK in Deutschland – Distrikt NRW“ weist keine Bezüge zu US-amerikanischen Gruppen auf. Es ist davon auszugehen , dass die „Teutonischen Ritter des KKK in Deutschland – Distrikt NRW“ organisatorisch und personell identisch mit den „Teutonischen Rittern des KKK in Deutschland“ und der „Weißen KKK-Bruderschaft der teutonischen Ritter “ sind. Die „Teutonischen Ritter des KKK in Deutschland“ sehen sich als einen elitären Geheimbund, dessen Mitglieder Deutsche „germanischer Abstammung“ sein müssen. Sie berufen sich, wie die meisten KKK-Gruppierungen, auf „christlichabendländische Werte“ und wollen diese bewahren. Die „Teutonischen Ritter“ lehnen Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10082 16. Wie oft und wann hat sich bisher das Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus (GAR) bzw. das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) mit dem KKK befasst (bitte nach Datum und Anlass der Befassung aufschlüsseln)? Das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum – Rechts“ (GETZ-R) hat sich in zwei Sitzungen im Jahr 2013 sowie einer Sitzung im Mai 2016 mit dem Themenkomplex KKK befasst. 17. In welchen und wie vielen Fällen wurde seit 1990 gegen KKK-Strukturen in Deutschland nach den §§ 129 und 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) ermittelt , und mit welchem Ergebnis? 18. In welchen und wie vielen Fällen mit Bezug zum KKK ermittelte die Generalbundesanwaltschaft seit 1990? Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 13. September 2012 (Bundestagsdrucksache 17/10688) wird verwiesen. 19. In wie vielen Fällen fand seit 1990 die Richtlinie für die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes (BND), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD), der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden in Staatsschutzangelegenheiten Anwendung? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 5. September 2016 (Bundestagsdrucksache 18/9542) wird verwiesen . 20. In wie vielen und welchen Fällen haben KKK-Mitglieder bzw. Mitglieder von Partnerorganisationen des KKK in Deutschland seit 1990 nach Kenntnis der Bundesregierung rituelle Verbrennungen von Holzkreuzen vorgenommen (bitte Ort und Zeitpunkt nennen)? Der im Mai 2016 im GETZ-R thematisierte Sachverhalt (vergleiche Antwort zu Frage 16) bezog sich auf eine mögliche Kreuzverbrennung, bei der eine Hakenkreuzfahne gezeigt und „verfassungsfeindliche Lieder“ gesungen worden sein sollen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 13. September 2012 (Bundestagsdrucksache 17/10688) verwiesen. 21. Bei wie vielen und welchen Straftaten in Deutschland haben Ermittlungsbehörden seit 1990 KKK-Bezüge festgestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Seit der Einführung des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) im Jahr 2001, wurden 68 Straftaten mit Bezügen zum KKK bekannt. Hierbei handelte es sich vorrangig um Straftaten gemäß § 86a des Strafgesetzbuches (StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). Aufgrund der Umstellung der statischen Erfassung liegen keine Angaben für den Zeitraum 1990 bis 2000 vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10082 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 13. September 2012 (Bundestagsdrucksache 17/10688) wird verwiesen. 22. Gibt es eine systematische Erfassung von Bezügen zum KKK? 23. Wenn Frage 22 mit Nein beantwortet wird, warum nicht? Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mangels strafprozessualer rechtlicher Grundlage erfolgt keine verfahrensunabhängige systematische Erfassung. Im Rahmen des KPMD-PMK ist kein eigenes Erfassungsfeld zu Organisation KKK vorgesehen. Die systematische Erfassung und Auswertung des KPMD- PMK erfolgt grundsätzlich fall- und nicht organisationsbezogen. 24. Wie viele KKK-Gruppierungen werden derzeit vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 25. Wie viele KKK-Gruppierungen werden derzeit vom BND beobachtet? Es erfolgt keine Beobachtung von KKK-Gruppierungen im Sinne der Anfrage durch den Bundesnachrichtendienst. 26. Wie viele KKK-Gruppierungen werden derzeit vom MAD beobachtet? Der Militärische Abschirmdienst sammelt Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen von Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung. Seine Aufgabe ist nicht die Beobachtung extremistischer Personenzusammenschlüsse. 27. Mit welchen Fällen von KKK-Aktivitäten hat sich das GETZ seit seinem Bestehen befasst (bitte nach Datum und konkreten Fällen auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 28. Wie viele Quellenmeldungen mit Bezug zum KKK liegen im BfV vor? 29. Wie viele Quellenmeldungen mit Bezug zum KKK liegen im BND vor? 30. Wie viele Quellenmeldungen mit Bezug zum KKK liegen im MAD vor? Die Fragen 28 bis 30 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung ist nach sogfältiger Abwägung zu der Ansicht gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 28 bis 30 nicht erfolgen kann. Bei kleinen Gruppierungen mit geringen Mitgliederzahlen, wie den in Frage 1 und 2 genannten KKK-Gruppen, könnten aus Angaben zu etwaigen Quellmeldungen bzw. deren Anzahl zu entsprechenden Beobachtungsobjekten, Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Kenntnislage der Nachrichtendienste – insbesondere die Identität von V-Leuten – gezogen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10082 Es entstünde die Gefahr, dass Informationsquellen der Nachrichtendienste bekannt würden und damit ihr persönliches Wohl nachhaltig beeinträchtigt wäre. Der Informationsanspruch des Parlaments findet eine Grenze bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Bekanntwerden das Wohl der V-Leute gefährden kann. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste – insbesondere der Schutzverpflichtung gegenüber der V-Leute – sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Staatswohls folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet. 31. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Mitarbeiter/-innen und/oder V-Leute des BfV Mitglieder von KKK-Gruppierungen sind oder waren? 32. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Mitarbeiter/-innen und/oder V-Leute des BND Mitglieder von KKK-Gruppierungen sind oder waren? 33. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Mitarbeiter/-innen und/oder V-Leute des MAD Mitglieder von KKK-Gruppierungen sind oder waren? Die Fragen 31 bis 33 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Eine Mitgliedschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Nachrichtendienste in KKK-Gruppierungen stünde aus verschiedenen Gründen, die sich aus dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ergeben, einer Tätigkeit in den genannten Behörden entgegen. Der Bundesregierung sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt, die eine solche Mitgliedschaft oder auch Nähe zu KKK-Gruppierungen aufweisen. Die Bundesregierung ist im Hinblick auf die erbetenen Angaben zu V-Leuten nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 31 bis 33 nicht erfolgen kann. Der Informationsanspruch des Parlaments findet eine Grenze bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Bekanntwerden das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährden kann. Ein Bekanntwerden, ob V-Leute in den KKK-Gruppierungen Mitglieder sind oder waren, würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Kenntnislage der Nachrichtendienste – insbesondere die Identität von V-Leuten – ermöglichen. Es entstünde die Gefahr, dass Informationsquellen der Nachrichtendienste bekannt würden und damit ihr persönliches Wohl nachhaltig beeinträchtigt wäre. Der Informationsanspruch des Parlaments findet eine Grenze bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Bekanntwerden das Wohl der V-Leute gefährden kann. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste – insbesondere der Schutzverpflichtung gegenüber der V-Leute – sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Staatswohls folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10082 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 34. Wie schätzt die Bundesregierung den Einfluss ausländischer Nachrichtendienste in KKK-Gruppierungen in Deutschland ein? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 35. In wie vielen und welchen Jahresberichten des BfV seit 1990 wurde der KKK erwähnt? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 13. September 2012 (Bundestagsdrucksache 17/10688) wird verwiesen. 36. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen des rechtsterroristischen Nationalsozialistischen Untergrunds zum KKK? Im Rahmen der Ermittlungen zum „Nationalsozialistischen Untergrund“-Komplex (NSU) konnten keine Organisationsverbindungen zwischen dem NSU und dem KKK festgestellt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333