Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19. Oktober 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10087 18. Wahlperiode 20.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tabea Rößner, Renate Künast, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9901 – Leistungsschutzrecht für Presseverleger V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nachdem die Europäische Kommission das Leistungsschutzrecht für Presseverlage mit eigenen Vorschlägen nun auf europäischer Ebene realisieren möchte (Artikel 11 Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on copyright in the Digital Single Market – COM(2016) 593 final; https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-directiveeuropean -parliament-and-council-copyright-digital-single-market), ist die Frage umso dringender, wie der Stand in den Mitgliedstaaten aussieht. Das diesbezügliche Vorgehen der Bundesregierung ist aus Sicht der Fragesteller weiter unklar . Nachdem man im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt hat, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ergebnisoffen evaluieren zu wollen, steht eine solche Evaluierung noch immer aus. Auf eine Kleine Anfrage, die die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/2058) im Juli 2014 an die Bundesregierung richtete, sowie im Rahmen einer Fragestunde im November 2015 (vgl. Antwort zu Frage 30 in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 11. November 2015) entschuldigte die Bundesregierung die bisher nicht erfolgte Evaluierung unter anderem mit fehlenden praktischen Erfahrungen in der Anwendung des Leistungsschutzrechts. Auch auf eine weitere Kleine Anfrage, die die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/6853) im November 2015 stellte, antwortete die Bundesregierung, dass bislang unklar sei, wann eine solche Evaluierung vorgenommen werde. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 30. März 2015 kommt zu dem Schluss, dass das Leistungsschutzrecht zwar in Geltung steht, aber nicht angewendet werden darf, da es unter Verstoß gegen die Richtlinie 98/34/EG zustande gekommen ist. Zu entscheiden sei dies letztlich, so der Wissenschaftliche Dienst, vom Europäischen Gerichtshof (vgl. www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrechtbeamte -warnten-bundesregierung-vor-blamage-a-1043053.html). Die Rechtslage bezüglich des im März 2013 verabschiedeten und stark umstrittenen Leistungsschutzrechts für Presseverleger ist somit weiterhin äußerst unklar . Die Gerichte müssen sich auf einiges einstellen: Bereits jetzt streiten Pres- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10087 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode severleger und betroffene Diensteanbieter, allen voran Suchmaschinenbetreiber , um die Anwendbarkeit des Gesetzes und die Höhe möglicher Zahlungen – während die positiven Effekte mangels Zahlungen ausbleiben. Insgesamt scheint aus heutiger Perspektive mehr als fraglich, ob das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, das ursprünglich anvisierte Ziel zu erreichen, noch im Stande ist oder ob es nicht vielmehr so ist, dass sich die mit der Einführung verbundenen Risiken, vor denen auch im Rahmen einer Anhörung des Rechtsauschusses des Deutschen Bundestages eindringlich gewarnt wurde, bewahrheitet haben. Umso erstaunlicher ist es vor diesem Hintergrund, dass der EU-Kommissar für Digitalwirtschaft, Günther Oettinger, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in der jüngsten EU-Urheberrechtsreform weiter vorantreibt. Eine ausführliche Prüfung, ob das Leistungsschutzrecht für Presseverleger die anvisierten Ziele überhaupt noch erreichen kann, erscheint überfällig. Nach jüngsten Meldungen (zum Beispiel: https://irights.info/2016/07/08/drei-jahre-leistungsschutzrecht- 715-000-euro-einnahmen-werden-fuer-rechtsstreits-verwendet/27653), nach denen die Verlage sogar ein Verlustgeschäft mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger machen, ihm gleichzeitig aber verschiedene negative Wirkungen , beispielsweise auf innovative Geschäftsmodelle, zugeschrieben werden, erscheint aus heutiger Perspektive dringender denn je. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung beantwortet die vorliegende Kleine Anfrage in Ergänzung folgender bereits erteilter Auskünfte: • Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 1. Juli 2014 (in Bundestagsdrucksache 18/2172) • Mündliche Fragen der MdB Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) am 2. Juli 2014 • Schriftliche Frage der MdB Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 20. Juli 2015 (Bundestagsdrucksache 18/5737) • Schriftliche Frage der MdB Halina Wawzyniak (DIE LINKE.) vom 16. September 2015 (Bundestagsdrucksache 18/6137) • Schriftliche Frage der MdB Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 30. September 2015 (Bundestagsdrucksache 18/6301) • Mündliche Fragen der MdB Tabea Rößner und Dr. Konstatin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) am 11. November 2015 • Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 24. November 2015 (in Bundestagsdrucksache 18/7095) • Schriftliche Frage des MdB Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 29. Juli 2016 (Bundestagsdrucksache 18/9390). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10087 1. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die wiederholt angekündigte (vgl. beispielsweise die Antworten der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksachen 18/7095 und 18/2172 und Antwort zu Frage 30 in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 11. November 2015), aber bislang nicht erfolgte, ergebnisoffene Evaluierung, vor dem Hintergrund einer aus Sicht der Fragesteller ganz offensichtlichen Nicht-Erreichung der formulierten Ziele des Gesetzentwurfs und eines absehbar noch Monate andauernden Rechtsstreits, konkret vorzulegen? Das federführend zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) evaluiert entsprechend der Vorgabe im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD das Leistungsschutzrecht für Presseverleger hinsichtlich der Erreichung seiner Ziele. Wann das Ergebnis der Evaluierung vorgelegt werden kann, steht derzeit noch nicht fest. 2. Welche Beurteilungen, Evaluationen, Analysen des Leistungsschutzrechts für Presseverleger liegen der Bundesregierung oder einzelnen Bundesministerien nunmehr vor, oder von welchen hat sie Kenntnis (bitte nach Verfasserin bzw. Verfasser, Auftraggeberin bzw. Auftraggeber, Untersuchungsgegenstand , ggf. Untersuchungszeitraum, Veröffentlichungsort und Ergebnis aufschlüsseln)? Für die Beantwortung der Frage verweist die Bundesregierung zum einen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN vom 24. November 2015 (Bundestagsdrucksache 18/7095, S. 2 f.). Darüber hinaus liegen der Bundesregierung folgende Beurteilungen, Evaluationen und Analysen vor: Google und das Leistungsschutzrecht für Presseverleger aus kartellrechtlicher Perspektive, Stand: Juli 2014, Verfasser: Prof. Dr. Rupprecht Podszun, Auftraggeber : Google Inc. Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Deutschland – Hintergründe und Antworten auf zentrale Fragen, Auftraggeber: VG Media Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger – Hintergründe und wesentliche Fragen , Verfasser: Dr. Till Kreutzer, Auftraggeber: IGEL Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht Leistungsschutzrecht für Presseverleger – eine Bestandsaufnahme, BITKOM. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung Kenntnis von der rechts-, wirtschaftsund sozialwissenschaftlichen Literatur zum Thema Leistungsschutzrecht für Presseverleger und bezieht diese bei ihrer Bewertung mit ein. Sie zieht darüber hinaus auch Publikationen zu Rate, die sich mit Querschnittsfragen von Digitalisierung und Vernetzung sowie mit dem Medienwandel auseinandersetzen. 3. Welche – inklusive geplanter oder noch laufender – Beurteilungen, Evaluationen , Analysen haben die Bundesregierung oder einzelne Bundesministerien gefördert, in Auftrag gegeben, finanziert, angestoßen oder in anderer Weise unterstützt, die das Leistungsschutzrecht für Presseverleger zum Gegenstand haben (bitte nach Verfasserin bzw. Verfasser, Auftraggeberin bzw. Auftraggeber, Untersuchungsstand, ggf. Untersuchungszeitraum, und Ergebnis aufschlüsseln)? Keine. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10087 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die im Zusammenhang mit einer Evaluierung durchgeführten Untersuchungen entstanden, und durch wen wurden diese Kosten jeweils getragen (bitte nach Untersuchung aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Wenn bislang keine Evaluierung erfolgt ist, wie rechtfertigt die Bundesregierung dies vor dem Hintergrund der Ankündigung im Koalitionsvertrag, eine Evaluierung durchführen zu wollen, und wann und nach welchen Kriterien denkt die Bundesregierung, dass ein „geeigneter Zeitpunkt“ für die in Aussicht gestellte Evaluierung gegeben ist (vgl. Antwort zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7095) bzw. „hinreichende Erfahrungen“ dazu vorliegen werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Welche Runden haben bislang mit welchen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung stattgefunden, in denen darüber diskutiert wurde, ob und wann eine solche Evaluierung vorgelegt werden wird (bitte möglichst genau aufschlüsseln)? Keine. 7. Welchen Gegenstand und aktuellen Stand haben die rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger (siehe etwa diejenigen aus der Antwort zu den Fragen 8 und 9 auf Bundestagsdrucksache 18/7095) nach Kenntnis der Bundesregierung? Für die Beantwortung der Frage wird zunächst auf die Antwort der Bundesregierung auf die in der Frage in Bezug genommene Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwiesen (Bundestagsdrucksache 18/7095, S. 3 f.). Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 16 und 20 verwiesen. Darüber hinaus kann die Bundesregierung mitteilen: Kammergericht Berlin: Das Verfahren hinsichtlich des nach Auffassung der klagenden Presseunternehmen wettbewerbswidrigen Verhaltens von Google Inc. in Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist nach Kenntnis der Bundesregierung nunmehr beim Kammergericht anhängig. Landgericht Berlin: Dem Vernehmen nach ist beim Landgericht Berlin ein Verfahren zum Tarif „Presseverleger“ der VG Media anhängig. 8. Wie schätzt die Bundesregierung die Wirksamkeit eines Gesetzes ein, wenn laut VG Media – Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH, https://irights.info/2016/ 07/08/drei-jahre-leistungsschutzrecht-715-000-euro-einnahmen-werden-fuerrechtsstreits -verwendet/27653, seit Einführung des Leistungsschutzrechts insgesamt 714 540 Euro eingenommen wurden, allerdings 3,3 Mio. Euro Rechtskosten angefallen sind und somit nicht nur keine Ausschüttungen stattfanden, sondern die Verlage auch noch dazuzahlen müssen? Die Frage spricht einen Aspekt an, der Gegenstand der Evaluierung ist. Vor Abschluss der Evaluierung möchte die Bundesregierung hierzu keine Stellung nehmen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10087 9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung selbst über die Einnahmen und Kosten der Verlage im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht, etwa ob und wie viel an Urheberinnen und Urheber aufgrund des Leistungsschutzrechts gemäß ihrem Beteiligungsanspruch aus § 87h des Urheberrechtsgesetzes ausgeschüttet wurden? Eigene Erkenntnisse zu diesem Thema liegen der Bundesregierung nicht vor. 10. Unterstützt die Bundesregierung die Pläne von EU-Digitalkommissar Günther Oettinger, ein EU-weit geltendes Leistungsschutzrecht mit einer Schutzfrist von 20 Jahren einzuführen (Artikel 11 Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on copyright in the Digital Single Market – COM(2016) 593 final; https://ec.europa.eu/digital-single-market/ en/news/proposal-directive-european-parliament-and-council-copyrightdigital -single-market)? Die Bundesregierung hält es für richtig, die grundsätzliche Frage, wie für einen gerechten Interessenausgleich bei der Wertschöpfung im Internet gesorgt werden kann, auch und vor allem auf europäischer Ebene zu diskutieren. Sie prüft in diesem Zusammenhang derzeit die Regelungsvorschläge der Kommission. 11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit des Leistungsschutzrechts für Presseverleger angesichts etlicher Gerichtsverfahren (siehe auch Antwort zu den Fragen 8 und 9 auf Bundestagsdrucksache 18/7095), die in diesem Zusammenhang laufen? 12. Welche faktischen Argumente hat die Bundesregierung nunmehr der Befürchtung der Fragesteller entgegenzusetzen, dass durch die im Zuge der Schaffung des Leistungsschutzrechts entstandene Rechtsunsicherheit Innovationen und Gründungen neuer Dienste im Internet negativ beeinträchtigt werden könnten? 13. Inwieweit ist die Bundesregierung zum heutigen Stand der Meinung, dass das Gesetzesvorhaben dem erklärten Ziel der Bundesregierung, den Qualitätsjournalismus zu befördern, tatsächlich gerecht wird? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen sprechen Themen an, die Gegenstand der Evaluierung sind. Vor Abschluss der Evaluierung möchte die Bundesregierung hierzu keine Stellung nehmen . 14. Sieht die Bundesregierung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH C-466/12, „Svensson“-Urteil vom 13. Februar 2014) einen gesetzgeberischen Klärungs- oder sonstigen Änderungsbedarf dahingehend, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu urheberrechtlichen Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind? 15. Sieht die Bundesregierung den Bedarf, einen weiterreichenden Schutz für die Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, als dies in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehen ist? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Die Europäische Kommission hat am 14. September 2016 folgende Legislativvorschläge zum europäischen Urheberrecht vorgelegt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10087 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode • Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (COM(2016) 596 final); • Verordnung über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (COM(2016) 595 final); • Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016) 593 final); • Verordnung mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (COM(2016) 594 final). Im Rahmen der Bewertung dieser Vorschläge prüft die Bundesregierung unter anderem auch, ob zusätzliche Regelungen erforderlich sein könnten, um einen fairen Interessenaus-gleich zwischen Kreativen, Unternehmen der Kreativwirtschaft , Internet Service Providern und Nutzern zu erreichen. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. 16. Wie schätzt die Bundesregierung die Verwendung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger als Abwehrstrategie gegen urheberrechtliche Abmahnungen ein, wie sie im Januar 2015 erfolgreich angewandt wurde (Urteil vom 6. Januar 2015, LG Berlin, Az.: 15 O 412/14)? Das genannte Verfahren ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit beim Kammergericht anhängig. Die Bundesregierung nimmt zu laufenden Verfahren nicht Stellung. 17. Wann beabsichtigt die Bundesregierung angesichts der angekündigten, aber bisher nicht umgesetzten Evaluierung des Leistungsschutzrechts, Informationen über den Marktanteil von Google News und seine Entwicklung seit der Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger einzuholen? 18. Wann beabsichtigt die Bundesregierung die Auswirkungen der von der VG Media erteilten Gratislizenz an Google News auf andere Suchmaschinen, etwa auf deren Marktanteil oder Marktstellung, empirisch zu bewerten und zu beurteilen? Für die Beantwortung der Fragen 17 und 18 wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen . 19. Wie schätzt die Bundesregierung die Ansicht von Gerichten ein, für die genaue Definition, was „kleinste Textausschnitte“ genau bedeuten, nicht zuständig zu sein, sondern hier vielmehr den Gesetzgeber in der Pflicht zu sehen, www.zeit.de/digital/internet/2016-07/leistungsschutzrecht-presseverlegersueddeutsche -zeitung-ubermetrics-snippet-prozess/komplettansicht? Zu etwaigen Pflichten der Legislative möchte die Bundesregierung keine Stellung nehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10087 20. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamtes aus dem (noch nicht rechtskräftigen) Bescheid vom 4. April 2015 an die VG Media, dass die VG Media mit der unentgeltlichen Lizenzierung lediglich an Google eine Vorrangstellung gegenüber anderen Nutzern im Sinne des Leistungsschutzrechts einräume, denen sie in diesem Fall weiterhin ein Entgelt abverlangt? Das angesprochene Verfahren ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch nicht rechtkräftig abgeschlossen. Die Bundesregierung kommentiert noch laufende Verfahren grundsätzlich nicht. 21. Hätte das Leistungsschutzrecht vor seiner Verabschiedung nach Auffassung der Bundesregierung nach der Richtlinie 98/34/EG bei der Europäischen Kommission notifiziert werden müssen? 22. Ist das Leistungsschutzrecht nach Auffassung der Bundesregierung derzeit trotz der nicht erfolgten Notifizierung anwendbar? 23. Welche rechtlichen und finanziellen Folgen können sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der nicht erfolgten Notifizierung und der damit möglicherweise verbundenen Unanwendbarkeit für die Bundesrepublik Deutschland ergeben (insbesondere Staatshaftungsansprüche)? Die Fragen 21 bis 23 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 29 der Abgeordneten Tabea Rößner (Bundestagsdrucksache 18/5737, Seite 32 f.). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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