Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 18. Oktober 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10088 18. Wahlperiode 20.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9892 – Steigende Kontogebühren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Viele Banken erhöhen aktuell ihre Kontoführungsgebühren und damit in Verbindung stehende Entgelte. Die Anhebungen erscheinen aus der Perspektive, dass die gewinnbringende Zinsspanne für Girokonten in den letzten Jahren gesunken ist, in gewissem Maß verständlich. Schließlich erbringen die Banken mit den Girokonten auch eine wichtige Dienstleistung, die Geld kostet (siehe www.zeit.de/wirtschaft/geldanlage/2016-08/girokonten-banken-kostengesetz ). Werden jedoch die allgemeinen Zinsgewinne der Banken betrachtet, ist zumindest bei den Sparkassen zwischen 2008 und 2014 sogar ein Ansteigen dieser zu verzeichnen (siehe www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/ 2824616/Gierige-Sparkassen?bc=kua884720). Zudem vermutet die Verbraucherzentrale hinter dem Vorgehen auch eine „Torschlusspanik“, weil mit dem Zahlungskontengesetz Vorschriften bezüglich Kontowechsel und Transparenz in Kraft getreten sind beziehungsweise in Kraft treten (siehe www. sueddeutsche.de/wirtschaft/geldinstitute-banken-erhoehen-in-grossem-stilgebuehren -1.3109173). Zudem werden immer wieder neue Dienstleistungen entdeckt, auf die Gebühren erhoben werden, beispielsweise das Ausdrucken von Kontoauszügen (siehe www.augsburger-allgemeine.de/geld-leben/ Banken-erhoehen-ihre-Gebuehren-Worauf-sich-Kunden-einstellen-muessenid 38752722.html). So wird es für die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber immer schwieriger zu durchschauen, welche Gebühren für sie anfallen. Ein Vergleich der verschiedenen Banken wird angesichts der immer weiter divergierenden Preismodelle immer schwieriger. Bezüglich der Vergleichbarkeit sollen zumindest Internetportale etwas Abhilfe schaffen. Dazu erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit eine Rechtsverordnung, welche die Anforderungen an die Portale konkretisieren soll (§ 19 des Zahlungskontengesetzes – ZKG). Es ist die starke Tendenz erkennbar, dass gerade Personen, die wegen Sicherheitsaspekten kein Onlinekonto bei einer oftmals günstigeren Direktbank haben wollen oder wegen fehlendem Internetzugang haben können, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10088 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode mit höheren Gebühren rechnen müssen. Zunehmend wird zudem die Kundschaft von den Kreditinstituten je nach ihrem Guthaben in Klassen unterteilt , sodass ärmere Menschen mehr zur Kasse gebeten werden (siehe www. focus.de/finanzen/banken/bronze-silber-und-gold-je-reicher-der-kunde-destobesser -erste-bank-fuehrt-klassenmodell-bei-den-gebuehren-ein_id_5801212. html). Im Bereich der Basiskonten müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher mit sehr hohen Kontoführungsgebühren rechnen (siehe www.fmh.de/ zinsen-vergleiche/girokonto-dispozinsen/auswertungen/gebuehren-basiskonto- 2016-07/ www.zdf.de/volle-kanne/basiskonto-wirklich-fuer-jedermann-4448 9700.html/ www.handelsblatt.com/unternehmen/banken-versicherungen/ volksbanken-vor-gebuehrenerhoehung-ein-paar-euro-kontofuehrungsgebuehrnicht -entscheidend/13975168.html). Erste Erfahrungen zum Basiskonto zeigen zudem, dass die Gebühren trotz eingeschränkter Leistung häufig über dem vergleichbaren Angebot für Standardkunden liegen (siehe www.welt.de/ wirtschaft/article157143184/Hier-ist-das-Jedermann-Konto-am-teuersten. html). Diese Tatsache unterstreicht auch die Abmahnung von sechs Kreditinstituten durch die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) in diesem Zusammenhang (siehe www.sueddeutsche.de/geld/konto-fuer-jedermannverbraucherschuetzer -mahnen-banken-fuer-basiskonten-ab-1.3168803). Es sind die weiteren Entwicklungen genau zu beobachten, ob das Basiskonto wirklich seinem Anspruch, ein Konto für alle zu sein, gerecht wird. 1. Aus welchen Gründen erhöhen aus Sicht der Bundesregierung aktuell sehr viele Banken die Gebühren und Entgelte? Die Preisgestaltung bei Kreditinstituten beruht auf unterschiedlichen Erwägungen der jeweiligen Geschäftspolitik. Zudem erschwert das anhaltende Niedrigzinsniveau zunehmend vielen Kreditinstituten aufgrund ihrer klassisch zinsbezogenen Geschäftsmodelle die Erwirtschaftung von Erträgen, die die Kosten der Kontoführung decken könnten. Auf der Suche nach alternativen Ertragsquellen zur Kompensation schwindender Zinserträge gewinnen laut Monatsbericht September 2016 der Deutschen Bundesbank Entgelte aus dem Giro- und Zahlungsverkehr als Einkommensquelle zunehmend an Bedeutung. 2. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen den Gebührenanhebungen und den bevorstehenden, stärkeren Transparenzvorschriften sowie der mittlerweile umgesetzten Vereinfachung des Kontowechsels aufgrund des Zahlungskontengesetzes? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorgehen der Banken, die durch komplizierte Gebührenmodelle die verbraucherschützende Transparenz umgehen? Wie konkret wird sie diesen Missstand beheben? Die Fragen 3 und 13 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10088 4. Was ist der Kenntnisstand der Bundesregierung, hinsichtlich der unzulässigen Erhebung von Bankentgelten, zum Beispiel für die Zurverfügungstellung von Kontoauszügen? Beschwerden und Kritik an der Preisgestaltung einzelner Banken und Sparkassen sind der Bundesregierung bekannt. 5. Welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung gegen die steigenden Gebühren für das Abheben an fremden Geldautomaten ergreifen, nachdem Banken aus der freiwilligen Vereinbarung der Institute ausgestiegen sind und die Gebühren immer weiter steigen? Über 90 Prozent der Bargeldabhebungen sind kostenfrei, da sie bei der eigenen Bank oder Sparkasse bzw. Institutsgruppe erfolgen. Die Inanspruchnahme eines fremden Geldautomaten stellt sich für Kontoinhaber vorwiegend in nicht planbaren Ausnahmesituationen und ist im Regelfall vermeidbar. Sofern eine Fremdabhebung unumgänglich ist, besteht eine flächendeckende transparente Preisanzeige an den Geldautomaten, die eine informierte Entscheidung gewährleistet. 6. Besitzt die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Banken für übereinstimmende Dienstleistungen unterschiedliche Begrifflichkeiten verwenden, was die Vergleichbarkeit der Angebote erschweren würde? Welche Beispiele sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung ist bekannt, dass teilweise unterschiedliche Begriffe für vergleichbare Dienstleistungen verwendet werden. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. 7. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, eine Höchstgrenze für die Erhebung von Kontogebühren im Bereich der Konten mit grundlegenden Funktionen festzuschreiben, wie es im Sinne der Richtlinie 2014/92/EU, Artikel 18, Absatz 5 wäre (bitte Antwort begründen)? Was wäre aus Sicht der Bundesregierung gegebenenfalls eine geeignete Höhe? 8. Sind aus Sicht der Bundesregierung relativ hohe Gebühren gerade für Basiskonten gerechtfertigt? Inwiefern liegt aus Sicht der Bundesregierung dabei ein Gesetzesverstoß vor, da im Gesetz von angemessenen und „marktüblichen Entgelten“ (§ 41 des Zahlungskontengesetzes) die Rede ist? Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . §§ 38 ff. des Zahlungskontengesetzes (ZKG) sehen ein umfassendes Leistungsangebot für Basiskonten vor, das kaum hinter demjenigen für übliche Zahlungskonten zurückbleibt. Es ist daher gerechtfertigt, den Zahlungsinstituten die Möglichkeit zu belassen, Entgelte mit den Inhabern von Basiskonten zu vereinbaren. Dabei wird durch die Begrenzung der geschuldeten Entgelte nach § 41 Absatz 2 ZKG ein ausreichender Verbraucherschutz sichergestellt. Bereits die Kriterien der ‘Angemessenheit‘, der ‘Marktüblichkeit‘ und des ‘Nutzerverhaltens‘ gewährleisten eine über das bislang geltende Maß hinausgehende Kontrolle der Entgeltgestaltung von Zahlungsinstituten. Haben die Parteien höhere als angemessene Entgelte oder Kosten vereinbart, so sind diese Vereinbarungen wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10088 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode unwirksam. Neben dieser bereits weitreichenden Rechtsfolge erscheint eine staatliche Preisfestsetzung nicht erforderlich. 9. Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung noch immer nicht vorstellbar, dass schutzbedürftige Verbraucherinnen und Verbrauchern „Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zu besonders vorteilhaften Bedingungen“ (Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2014/92/EU) angeboten werden? Die für Basiskonten im Jahr 2016 eingeführten Vorschriften erhöhen bereits den Verbraucherschutz deutlich. Die Einräumung weiterer besonders vorteilhafter Bedingungen für Basiskonten könnte zu nachteiligen Folgen führen. Gebühren, die nicht kostendeckend wären, müssten durch Preiserhöhungen bei anderen Kontoinhabern quersubventioniert werden. 10. Werden aus Sicht der Bundesregierung schutzbedürftige Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend vor hohen Gebühren bewahrt, wenn das Entgelt für das Basiskonto die durchschnittlichen Kosten des Instituts sowie einen angemessenen Gewinn für das Unternehmen abdecken soll (Bundestagsdrucksache 18/7204, S. 86)? Was versteht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang unter einem angemessenen Gewinn? Sieht die Bundesregierung unter anderem angesichts der Abmahnungen von Kreditinstituten durch den vzbv Handlungsbedarf den Begriff „angemessen“ zu konkretisieren (Antworten bitte jeweils begründen)? Da sich die Angemessenheit der geschuldeten Entgelte insbesondere nach deren Marktüblichkeit richtet, das Marktumfeld aber ständigen Änderungen unterworfen ist, erscheint es nicht möglich, dieses Kriterium im Vorfeld durch gesetzgeberische Vorgaben zu konkretisieren. Dies gilt auch für die Frage, welcher Gewinn neben den abzudeckenden Kosten des Zahlungsinstituts als ‚angemessen‘ zu bewerten ist. Seine Höhe bestimmt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls. 11. Sieht die Bundesregierung aufgrund der steigenden Kontogebühren Handlungsbedarf , den aktuellen Hartz-IV-Einzelpositionssatz für Finanzdienstleistungen von 2,21 Euro deutlich anzupassen (Antwort bitte begründen)? Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Handlungsbedarf. Der Regelbedarf wird auf Grundlage der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelt und jährlich mit dem Mischindex fortgeschrieben. Im Jahr 2008 betrugen die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben, der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte, für Finanzdienstleistungen 1,98 Euro (Bundestagsdrucksache 17/3404, Seite 63). Diese gingen vollständig als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in die Ermittlung des Regelbedarfs ein. Im Jahr 2013 betrugen die Verbrauchsausgaben 1,93 Euro (Bundesratsdrucksache 541/16, Seite 6) und wurden ebenfalls vollständig berücksichtigt. Die Bundesregierung beobachtet entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Bedarfspositionen sowie deren Auswirkungen auf den Regelbedarf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10088 12. Wie stuft die Bundesregierung die starke Benachteiligung von Menschen ein, die ihre Bankgeschäfte aus Sicherheitsabwägungen oder aufgrund mangelnder technischer Kenntnisse nicht online durchführen möchten oder können ? Was unternimmt die Bundesregierung dagegen? Die Bundesregierung hat für alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland erstmals ein allgemeines Recht auf Zugang zu einem Basiskonto geschaffen. Das Basiskonto ermöglicht grundlegende Zahlungsdienste wie Bareinzahlungen und -auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. Mit der gesetzlichen Verpflichtung der Kreditinstitute, diese Basiskonten anzubieten, hat die Bundesregierung die Benachteiligung von Menschen beseitigt, denen bisher ein Konto verweigert wurde. Sie ermöglicht damit den kontolosen Menschen in Deutschland am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben zu können . Preisunterschiede zwischen analogen und digitalen Angeboten beschränken sich nicht nur auf den Finanzsektor. Es liegt in der Natur der Sache, dass bestimmte analoge Produkte und Dienstleistungen oft höhere Kosten verursachen als digitale . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 und 8 verwiesen. 13. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass im Angesicht der verschiedenen Preismodelle auch Vergleichsportale die Leistungen der Banken nicht mehr sinnvoll für die Verbraucherinnen und Verbraucher abbilden können? Die Fragen 3 und 13 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung teilt diese Befürchtung bisher nicht und wird die Entwicklung beobachten. 14. Wer soll als „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ (§ 16 ZKG) die Zertifizierung der Portale übernehmen? 15. Welche weiteren Konkretisierungen sind in der Verordnung vorgesehen, um die Transparenz zum Beispiel hinsichtlich der Finanzierung der Portale zu erhöhen? Die Fragen 14 und 15 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Als akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des § 16 ZKG werden nur solche Einrichtungen die Zertifizierung der Vergleichsportale übernehmen, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) in einem Akkreditierungsverfahren hierfür als „kompetent, zuverlässig und unabhängig von Zahlungsdienstleistern “ eingestuft wurden. Zur Konkretisierung der an den Betrieb und die Ausgestaltung von Vergleichswebsites gestellten Anforderungen nach § 18 ZKG wird derzeit eine entsprechende Verordnung erarbeitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333