Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Oktober 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10104 18. Wahlperiode 21.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9896 – Konsequenzen eines möglichen Brexit für die europäische Zusammenarbeit mit Großbritannien in den Bereichen Inneres und Justiz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit 61 entsandten Mitarbeitern stellt Großbritannien derzeit nach Deutschland (63), Spanien (72) und den Niederlanden (251) den viertstärksten bei Europol vertretenen EU-Mitgliedstaat dar (derstandard.at vom 29. August 2016). In 2015 initiierten britische Europol-Beamte 2 500 grenzüberschreitende Ermittlungen . Britische Polizisten besetzen führende Positionen, 40 Prozent aller bei Europol bearbeiteten Fälle haben laut einem Europol-Sprecher eine „britische Dimension“. Großbritannien hat im Rahmen des Opt-in nach seinem Block- Opt-out in 2014 nur den Beschluss 2009/371/JI zur Errichtung von Europol angenommen (House of Commons – Home Affairs Committee, Ninth Report of Session 2013-14 – Pre-Lisbon Treaty EU police and criminal justice measures: the UK’s opt-in decision). Alle anderen Rechtsakte zu Europol unterliegen dem Opt-out. Dessen ungeachtet stellt Großbritannien mit Rob Wainwright den Direktor der Agentur. Rob Wainwright war vorher unter anderem für den Inlandsgeheimdienst MI5 tätig und arbeitete für den National Criminal Intelligence Service , wo er mit internationalen Operationen sowie einer britischen „Strategie gegen illegale Einwanderung“ befasst war. Nach dem Brexit-Votum wird Großbritannien die Europäische Union vermutlich verlassen. Schon jetzt ist Großbritannien von zahlreichen Zusammenarbeitsformen auf Ebene der Europäischen Union ausgeschlossen (Guardian vom 10. September 2016). Noch hat die Regierung unter der Premierministerin Theresa May aber keine Austrittsgespräche mit der Europäischen Union begonnen, auch der Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wurde noch nicht aktiviert. Auch nach der Mitteilung der Austrittsabsicht gemäß Artikel 50 des EU-Vertrags würde Großbritannien bis zum Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls für weitere zwei Jahre Mitglied der EU bleiben. Würde die Regierung in London nach einem erfolgten Austritt Kooperationsabkommen wie die Schweiz oder Norwegen mit der EU schließen wollen, wäre dies im Bereich des polizeilichen Informationsaustausches oder dem System des Europäischen Haftbefehls zwar möglich. Allerdings wäre Großbritannien bei der Gesetzgebung nicht stimmberechtigt, sondern würde höchstens über ein Konsultations- und Beobachtungsrecht verfügen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10104 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Möglicherweise könnte Großbritannien nach einem vollzogenen Brexit auch weiter an der Zusammenarbeit bei Europol teilnehmen. Derzeit hat Europol mit zwölf Nicht-EU-Staaten, darunter der Schweiz, Indien und Kolumbien, Kooperationsabkommen geschlossen (http://derstandard.at/2000043531583/Europol- Brexit-gefaehrdet-Polizeikooperation-in-der-EU). Nach einem Bericht des Behördenspiegel (4. Juli 2016) wird „von Versuchen zahlreicher EU-Beamter aus dem Vereinigten Königreich berichtet“, die belgische Staatsbürgerschaft zu erhalten , um nach einem möglichen Brexit weiterhin für die EU tätig sein zu können . V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung respektiert das demokratische Votum der britischen Bevölkerung für einen Austritt aus der Europäischen Union und bedauert es als tiefen Einschnitt in der Geschichte der europäischen Integration. Die europäischen Verträge sehen nur ein Verfahren für einen ordnungsgemäßen Austritt aus der Europäischen Union vor: Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV). Bis zum Inkrafttreten des Austrittsabkommens nach Artikel 50 EUV bzw. bis zum Ablauf der in Artikel 50 EUV genannten 2-Jahres-Frist bleibt ein notifizierender Mitgliedstaat volles Mitglied der Union mit allen Rechten und Pflichten. Das abgeschlossene britische Referendum hat insofern keine unmittelbaren rechtlichen Folgen hinsichtlich des Status des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union. Die Festlegung und Klärung der im Zusammenhang mit dem Austritt zu regelnden Fragen wird Gegenstand von Verhandlungen sein. Die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union können vor einem Abschluss des Verfahrens nach Artikel 50 EUV und der Verhandlungen zum zukünftigen Status nicht abschließend bewertet werden. Dem Vereinigten Königreich obliegt es, den Prozess der Austrittsverhandlungen in Gang zu setzen, indem es seine Austrittsabsicht nach Maßgabe des Artikels 50 EUV gegenüber dem Europäischen Rat mitteilt. Die Staats- und Regierungschefs der EU 27 haben sich bei ihrem Treffen am 29. Juni 2016 darauf verständigt, dass keine wie auch immer gearteten Verhandlungen vor dieser Mitteilung stattfinden sollen. Sämtliche Antworten auf die Fragen der Kleinen Anfrage stehen daher unter diesem Vorbehalt. 1. Was ist der Bundesregierung über den Zeitplan zur Einrichtung eines Gemeinsamen Parlamentarischen Kontrollausschusses für die Kontrolle Europol bekannt, der in der neuen Europol-Verordnung (2016/794) verlangt wird und aus Mitgliedern des Europäischen und der nationalen Parlamente bestehen und dessen Arbeitsweise und Zusammensetzung in einer Geschäftsordnung geregelt werden soll? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Einrichtung des Gemeinsamen Parlamentarischen Kontrollausschusses Gegenstand einer interparlamentarischen Abstimmung unter Beteiligung des Deutschen Bundestages. Der Bundesregierung ist der Zeitplan „Ausgestaltung der parlamentarischen Kontrolle von Europol“ des Deutschen Bundestages vom 14. Juli 2016 bekannt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10104 Anfang September 2016 Übermittlung eines Fragebogens zur parlamentarischen Kontrolle von Europol (etwa 5-6 Fragen ) an die nationalen Parlamente durch die aus der Troika der Vorsitze der Parlamentspräsidentenkonferenz und dem Europäischen Parlament gebildete Arbeitsgruppe 19. bis 23. September 2016 Sitzungswoche Deutscher Bundestag 26. bis 30. September 2016 Sitzungswoche Deutscher Bundestag voraussichtlich Ende Oktober 2016 Ablauf der Beantwortungsfrist für den Fragebogen 28. November 2016 Interparlamentarisches Treffen des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments zur parlamentarischen Kontrolle von Europol Bis 16. Dezember 2016 Übermittlung eines Textentwurfs der Arbeitsgruppe an die nationalen Parlamente Bis Februar 2017 Positionierung durch die nationalen Parlamente 20. bis 21. Februar 2017 Treffen der Direktoren der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments 23. bis 25. April 2017 Annahme des Textes im Rahmen der Parlamentspräsidentenkonferenz 1. Mai 2017 Inkrafttreten der Europol-Verordnung 2. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, welche europarechtlichen Änderungen sich zur Rechtsposition Großbritanniens in der EU in der Zeit zwischen dem Referendum bis zum Austritt ergeben? 3. Auf welche Weise könnte sich aus Sicht der Bundesregierung die tatsächliche Zusammenarbeit mit Großbritannien in der Zeit zwischen dem Referendum bis zum Austritt aus politischen oder praktischen Gründen verändern? 4. Zu welchem genauen Zeitpunkt nach einer etwaigen Aktivierung des Artikels 50 EUV würde aus Sicht der Bundesregierung die bisherige Zusammenarbeit auf der Basis von Unionsrecht enden? Die Fragen 2 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Ein austrittswilliger Mitgliedstaat bleibt bis zum Wirksamwerden seines Austritts EU-Mitglied mit allen Rechten und Pflichten. Die Bundesregierung sieht keine Anzeichen dafür, dass das Vereinigte Königreich diese Zusammenarbeit anders bewertet. Die Staats- und Regierungschefs der 27 weiteren EU-Mitgliedstaaten haben diese Stellung bei ihrem Treffen ohne das Vereinigte Königreich am 29. Juni 2016 im Hinblick auf eine mögliche Notifizierung des Austrittswunschs durch das Vereinigte Königreich bestätigt. Nicht teilnahmeberechtigt ist der austrittswillige Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 III EUV bei Beratungen und Beschlussfassungen (im Europäischen Rat oder im Rat) im Zusammenhang mit dem Austritt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10104 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Mitgliedschaft des austrittswilligen Staates endet mit Inkrafttreten eines beidseitigen Austrittsvertrags oder spätestens 2 Jahre nach Notifizierung des Austrittswunschs gegenüber der EU, es sei denn, der Europäische Rat hat zuvor einstimmig und im Einvernehmen mit dem austrittswilligen Staat eine Fristverlängerung beschlossen. 5. Welche Position vertritt die Bundesregierung im Rat angesichts der jeweils vom Rat (Didier Seeuws), der Kommission (Michel Barnier) und des Europäischen Parlaments (Guy Verhofstadt) nominierten Brexit-Verhandlungsvertreter zur Frage, wer die Austrittsverhandlungen mit den Briten führen soll? Verhandlungen über ein Austrittsabkommen werden zwischen dem austrittswilligen Mitgliedstaat und der EU geführt. Auf Vorschlag der Europäischen Kommission erlässt der Rat gemäß Artikel 50 EUV i. V. m. Artikel 218 III AEUV einen Beschluss über die Ernennung des Verhandlungsführers bzw. den Leiter des Verhandlungsteams der Union. Die Bundesregierung wird ihre Position zu dieser Frage mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf festlegen und einbringen. 6. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, aus welchen aktuellen Vorgängen zur Gesetzgebung in Bezug auf die Errichtung und Ausgestaltung von Agenturen oder Einrichtungen der EU, den Schengen-Besitzstand oder anderen Angelegenheiten der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) sich Großbritannien nach dem Brexit-Votum zurückgezogen hat oder hierzu von der Europäischen Kommission bzw. dem Rat der Europäischen Union ausgeschlossen wurde? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 7. Inwiefern nimmt Großbritannien nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin an Diskussionen zu Angelegenheiten des Schengen-Besitzstandes, zur Errichtung und Ausgestaltung von Agenturen oder Einrichtungen der EU, oder anderen Angelegenheiten der PJZS in Ratsarbeitsgruppen teil? Nach Kenntnis der Bundesregierung nimmt das Vereinigte Königreich an Diskussionen zu Angelegenheiten des Schengen-Besitzstandes, zur Errichtung und Ausgestaltung von Agenturen oder Einrichtungen der EU, oder anderen Angelegenheiten der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) in Ratsarbeitsgruppen teil. 8. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wie sich die bei Europol initiierten grenzüberschreitenden Ermittlungen zahlenmäßig auf die Mitgliedstaaten Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Spanien und die Niederlande verteilen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 9. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, welche Defizite sich nach einem etwaigen Brexit Großbritanniens aus Europol ergeben würden? Nach einem etwaigen Ausscheiden aus der Europäischen Union wäre das Vereinigte Königreich im Verhältnis zu Europol ein Drittstaat. Die Europol-Verordnung (EU) 2016/794 sieht Regelungen zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten vor, die aus Sicht der Bundesregierung genutzt werden könnten, etwaige Defizite in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10104 der Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich gering zu halten. 10. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage der zukünftigen Position Großbritanniens bei Europol, da die Regierung in London im Rahmen des Opt-in nach dem Block-Opt-out 2014 nur einen Rechtsakt zu Europol (den Beschluss 2009/371/JI zur Errichtung von Europol), erneut angenommen hat, die ab 1. Mai 2017 in Kraft tretende neue Verordnung (ABl. L 153 vom 24. Mai 2016, S. 35) jedoch nicht? Das Vereinigte Königreich ist derzeit Mitglied bei Europol und hat nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Möglichkeit , die Europol-Verordnung (EU) 2016/794 anzunehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern sich Großbritannien an der neuen Europol-Verordnung beteiligen will oder dem Rat und der Europäischen Kommission nach der Annahme des Rechtsakts (informell oder formell) mitgeteilt hat, die Maßnahme annehmen zu wollen? Der Bundesregierung ist bekannt, dass das Vereinigte Königreich als Ergebnis der Verhandlungen zur Europol-Verordnung (EU) 2016/794 die nachträgliche Annahme des Rechtsaktes vorgesehen hatte. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat das Vereinigte Königreich die Annahme des Rechtsaktes bislang dem Rat oder der Europäischen Kommission noch nicht mitgeteilt. 12. Sofern sich Großbritannien weder an der Europol-Verordnung beteiligt hat noch eine Annahme des Rechtsaktes wünscht, inwiefern gilt für das Land dann aus Sicht der Bundesregierung der Beschluss 2009/371/JI? Nach Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 der Europol-Verordnung (EU) 2016/794 wird der Beschluss 2009/371/JI mit Wirkung vom 1. Mai 2017 aufgehoben und gilt damit nicht mehr für das Vereinigte Königreich. 13. Wenn aus Sicht der Bundesregierung der Beschluss 2009/371/JI nicht gilt, inwiefern ist Großbritannien dann auch nicht an die bisherigen Europol betreffende Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI gebunden? Nach Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 der Europol-Verordnung (EU) 2016/794 werden auch die Beschlüsse 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI mit Wirkung vom 1. Mai 2017 aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Sofern die Bundesregierung von einer Weitergeltung des Beschlusses 2009/371/JI für Großbritannien ausgeht, welchen Wortlaut der neuen Europol -Verordnung legt sie hierfür zugrunde? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10104 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Wenn aus Sicht der Bundesregierung der Beschluss 2009/371/JI für Großbritannien nicht gilt und auch die alten Rechtsakte nicht bindend sind, ab wann müsste die Zusammenarbeit der britischen Ministerien und Beamten bei Europol (sofern keine Annahme des neuen Europol-Rechtsakts erfolgt) spätestens enden? Die Aufhebung der Rechtsakte als Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich erfolgt zum 1. Mai 2017. 16. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise auf EU-Ebene „bereits mit Nachdruck nach Lösungen gesucht“ wird, um Großbritannien „nicht von der Europol-Bildfläche verschwinden zu lassen“ (http://derstandard.at/2000043531583/Europol-Brexit-gefaehrdet- Polizeikooperation-in-der-EU)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 17. Auf welche Weise könnte die Europäische Kommission Großbritannien aus Sicht der Bundesregierung ermutigen oder sogar auffordern, die neue Europol -Verordnung trotz des Brexit als bindend anzuerkennen, etwa weil eine Nicht-Beteiligung des Landes diese Verordnung unpraktikabel macht? Aus Sicht der Bundesregierung kann die Europäische Kommission das Vereinigte Königreich ermutigen, die Europol-Verordnung (EU) 2016/794 anzunehmen, weil das Vereinigte Königreich aus der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch bei Europol Vorteile bei der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität ziehen kann. 18. Was ist der Bundesregierung über entsprechende Überlegungen der Europäischen Kommission oder des Rates bekannt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 19. Unter welchen Umständen könnten britische Mitarbeiter von EU-Agenturen aus Sicht der Bundesregierung auch nach dem 1. Mai 2017 bei Europol beschäftigt bleiben? 20. Unter welchen Umständen könnte Europol als Anstellungsbehörde aus Sicht der Bundesregierung davon absehen, das Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates vorauszusetzen und die britischen Staatsangehörigen auch nach einem Brexit weiter zu beschäftigen? 21. Inwiefern dürften aus Sicht der Bundesregierung nach einem etwaigen Brexit trotz des Staatsangehörigkeitskriteriums weiterhin britische Staatsangehörige neu bei Institutionen der EU eingestellt werden? Die Fragen 19 bis 21 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach den geltenden Regularien besteht das Personal von Europol aus Bediensteten auf Zeit und/oder aus Vertragsbediensteten. Diese müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Nach Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU endet das Beschäftigungsverhältnis für diese Personalkategorien, wenn diese nicht mehr über die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates verfügen, vorbehaltlich ei- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10104 ner Ausnahmeregelung. Wird die Ausnahmeregelung nicht gewährt, gilt eine besondere Kündigungsfrist. Die Anwendung der genannten Ausnahmevorschrift hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Neu bei Europol oder den EU-Institutionen eingestellt werden darf nur, wer Staatsangehöriger einer der Mitgliedstaaten der Union ist. Von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die jeweilige Anstellungsbehörde absehen. 22. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern Großbritannien bis zu einem etwaigen Brexit weiterhin an der Europäischen Polizeiakademie teilnehmen könnte? Das Vereinigte Königreich nimmt seit 1. Juli 2016 nicht mehr an der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung teil. Eine Teilnahme ist mit der Annahme der Verordnung (EU) 2015/2219 nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts möglich. 23. Unter welchen Umständen könnte Großbritannien aus Sicht der Bundesregierung auch nach einem etwaigen Brexit am Schengener Informationssystem (SIS) teilnehmen und dort etwa Personen- und Sachfahndungsausschreibungen vornehmen oder auf Daten zu Drittstaatsangehörigen zugreifen? Zur Beantwortung dieser Frage muss die Verhandlungsposition des Vereinigten Königreiches abgewartet werden. Insoweit wird auf die Vorbemerkung verwiesen . 24. Welche Übergangsregelungen zur weiteren Beteiligung Großbritanniens am SIS hält die Bundesregierung für denkbar oder geboten? Die Frage kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden. Insoweit wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 25. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern Großbritannien nach einem etwaigen Brexit von der neuen Reisedatenbank „EU Travel Information and Authorisation System“ betroffen wäre, das eine kostenpflichtige Reiseanmeldung für Angehörige aus nichtvisumspflichtigen Drittstaaten vorschreibt? Die Frage kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden. Insoweit wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 26. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern Großbritannien auch nach dem Brexit-Votum daran arbeitet, den im Mai 2016 beschlossenen Beitritt zum Unionsrecht gewordenen Prümer Vertrag umzusetzen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 27. Unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage könnte Großbritannien aus Sicht der Bundesregierung auch nach einem etwaigen Brexit an den zu Unionsrecht gewordenen Prüm-Entscheidungen, der Eurodac-Datenbank oder der Visumsdatenbank teilnehmen? Die Frage kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden. Insoweit wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333