Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Oktober 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10139 18. Wahlperiode 25.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9869 – Umsetzung der Zivilverteidigungskonzeption V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im August 2016 hat der Bundesminister des Innern die „Konzeption Zivile Verteidigung (KZV)“ vorgestellt. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller geht es hierin aber weniger um den Schutz der Zivilbevölkerung in Krisenzeiten, sondern mehr darum, die zivile Bevölkerung auf eine Rolle als Unterstützerin der Streitkräfte einzuschwören. So wird in dem Papier ausgeführt, Zivile Verteidigung habe „die Aufgabe, alle zivilen Maßnahmen zu planen und durchzuführen , die zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit einschließlich der Versorgung und des Schutzes der Bevölkerung erforderlich sind“. Hierzu gehöre im Einzelnen unter anderem, „die Streitkräfte bei der Herstellung und Aufrechterhaltung ihrer Verteidigungsfähigkeit und Operationsfreiheit zu unterstützen“. Planungsvorgaben, die aus „strategischen und konzeptionellen Vorgaben der NATO“ resultieren, „fließen auf allen Ebenen in die Planungen der Fachressorts ein“, wird in der Konzeption gefordert. Die Fragestellerinnen und Fragesteller empfinden es als beunruhigend, dass zivile Behörden nicht in erster Linie dem Schutz der Zivilbevölkerung, sondern ebenso der Unterstützung der Streitkräfte verpflichtet werden sollen. Zudem sollte der Schutz der Bevölkerung gewährleistet werden, ohne dass dabei militärische Planungsvorgaben berücksichtigt werden müssen; ansonsten werden die falschen Prioritäten gesetzt. Der Schutz der Bevölkerung ist eine zivile Aufgabe , die jedenfalls nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht nach Maßgaben militärischer Prioritäten konzipiert werden darf. Die Tatsache, dass nicht die Bundesministerin der Verteidigung, sondern der Bundesminister des Innern die Konzeption vorgestellt hat, ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ein zusätzliches Indiz für die weitere Militarisierung der Politik der Inneren Sicherheit. Dies drückt sich auch in der Forderung der KZV aus, die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen zu prüfen, die bereits in Friedenszeiten ermöglichen würden, Frauen wie auch Männer in Zwangsarbeitsverhältnisse zu verpflichten (Kapitel 7.13 der KZV). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10139 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Von welchen konkreten staatlichen Gegnern geht nach Einschätzung der Bundesregierung gegenwärtig eine Gefahr hybrider Kriegführung aus (bitte die Einschätzung begründen)? Seitens der Bundesregierung werden derzeit keine Staaten als Gegner eingestuft (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6989 vom 10. Dezember 2015). Im Übrigen wird auf die Analyse des sicherheitspolitischen Umfeldes im Weißbuch der Bundesregierung zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr vom 13. Juli 2016 verwiesen. 2. Von welchen nichtstaatlichen Gegnern gehen nach Einschätzung der Bundesregierung gegenwärtig Gefahren aus, die a) einen militärischen Einsatz der Bundeswehr erforderlich machen oder Zu den nichtstaatlichen Akteuren, von denen derzeit Gefahren für die internationale Sicherheit ausgehen, zählen vor allem Gruppierungen transnational operierender Terrororganisationen oder -netzwerke (beispielsweise IS oder AQ). Insbesondere der IS zielt auf Territorialpräsenz und Machtprojektion im gesamten Nahen und Mittleren Osten sowie in Nordafrika zur Verwirklichung seines archaisch intoleranten sogenannten Kalifats ab. Die effektive Bekämpfung des transnationalen Terrorismus erfordert eine enge nationale und internationale, europäische und transatlantische Zusammenarbeit. Hierzu bedarf es des abgestimmten Einsatzes politischer, rechtlicher, nachrichtendienstlicher, polizeilicher sowie militärischer Mittel. Auch Piraterie, die im Kontext zerfallender Staaten auftritt, kann den Einsatz dieser Mittel notwendig machen. Ziel ist es, in den betroffenen Regionen legitime politische Strukturen zu stärken und widerstandsfähiger zu machen. Der Einsatz der Bundeswehr kann dabei vielfältige Formen annehmen und reicht von Ausbildungsmissionen bis zur Ertüchtigung unserer Partner zur Krisenprävention und -bewältigung. All diese Maßnahmen tragen dem Umstand Rechnung, dass erfolgreiche Krisenprävention nur im Verbund mit regionalen und lokalen Partnern möglich ist. Sie sind eingebettet in einen politischen Gesamtansatz. Grundlage für alle Einsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland bilden das Grundgesetz und das Völkerrecht. b) die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung, Trinkwasser, Medikamenten , Energie oder Bargeld über mehrere Tage hinweg unterbinden bzw. ernsthaft beeinträchtigen könnten (bitte die Einschätzung begründen)? Im Rahmen der Daseinsvorsorge ist es Aufgabe des Staates, ursachenunabhängig den lebensnotwendigen Bedarf der Bevölkerung bei Gefährdungen und Beeinträchtigungen der Versorgung sicherzustellen. Schadenseintritte, die eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Versorgung über mehrere Tage zur Folge haben, sind nach den bisherigen Erfahrungen überwiegend dem natürlichen Gefahrenspektrum zuzuordnen (beispielsweise Stürme, Hochwasser, Starkregenereignisse ). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10139 3. Welche Überlegungen waren ausschlaggebend, um trotz der militärischen Relevanz der „Konzeption Zivile Verteidigung (KZV)“ das Bundesministerium des Innern mit der Federführung zu beauftragen? Planungen, Vorbereitungen und Durchführungsmaßnahmen der Zivilen Verteidigung sind durch das Bundesministerium des Innern (BMI) zu koordinieren, soweit sie einer über die Aufgabenbereiche der einzelnen Ressorts hinausgehenden Abstimmung bedürfen. Die Konzeption soll die Grundlage für die künftige ressortabgestimmte Aufgabenerfüllung im Bereich der Zivilen Verteidigung bilden. Darüber hinaus hat das Bundesministerium des Innern einen Gesamtüberblick über die Planungen, Vorbereitungen und Durchführungsmaßnahmen der Ressorts zu führen. 4. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung für den Schutz der Bevölkerung in Krisenzeiten zwischen Bund und Ländern, und inwiefern hält sie eine Kompetenzverlagerung in Richtung Bund für erforderlich (bitte begründen)? Die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen Zivilschutz, Katastrophenhilfe des Bundes, Katastrophenschutz der Länder und allgemeiner Gefahrenabwehr wird als sachgerecht bewertet. Deutschland unterhält ein leistungsfähiges integriertes Hilfeleistungssystem, welches auf Ebene des Bundes und der Länder einschließlich der Kommunen und unter Beteiligung einer Vielzahl von Bundesund Landesbehörden und der Hilfsorganisationen den Schutz der Bevölkerung gewährleistet. Dieses System muss kontinuierlich und auf allen genannten Ebenen unter Berücksichtigung aller Gefährdungsmöglichkeiten organisiert, überprüft und angepasst werden. Kompetenzverlagerungen in Richtung Bund werden aktuell nicht für erforderlich gehalten. 5. Wie soll die konkrete Umsetzung der Konzeption durch die jeweils zuständigen Ressorts in Bund und Ländern vorgenommen werden? Die jeweils zuständigen Ressorts in Bund und Ländern haben die sich für ihren Bereich aus der Konzeption Zivile Verteidigung (KZV) ergebenden Handlungsbedarfe selbstständig zu ermitteln und umzusetzen. Das BMI wird die notwendige Koordinierung durchführen. a) Inwiefern ist die KZV im Vorfeld mit welchen weiteren Bundesressorts und Landesressorts abgesprochen worden? Die vom Kabinett beschlossene KZV wurde im Vorfeld entsprechend der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien abgestimmt. Eine Mitzeichnung erfolgte durch die obersten Bundesbehörden, die Kernaufgaben im Rahmen der Zivilen Verteidigung zu erfüllen haben. Dies sind die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, der Finanzen, für Arbeit und Soziales, für Ernährung und Landwirtschaft, der Verteidigung, für Gesundheit, für Verkehr und digitale Infrastruktur, sowie für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie die Deutsche Bundesbank. Daneben haben das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitgezeichnet. Die Bundesministerien für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, für Bildung und Forschung, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und die Bundesbeauftragte für Kultur und Medien wurden vor der Kabinettbefassung informiert . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10139 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 wurde der Entwurf der KZV an die Innenminister und -senatoren der Länder übersandt. b) Inwieweit soll die Umsetzung der KZV mit den Ländern abgestimmt werden ? Die KZV wurde im April 2016 dem Arbeitskreis V „Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und Zivile Verteidigung“ (AK V) der Ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder (IMK) in Grundzügen vorgestellt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 wurde der Entwurf der KZV an die Innenminister und -senatoren der Länder übersandt. Der AK V hat auf seiner 91. Sitzung am 28./29. September 2016 in Hamburg beschlossen, (über die IMK) den Bund zu bitten, ein Bund-Länder-Steuerungsgremium auf Abteilungsleiterebene einzusetzen, um die Umsetzung der KZV mit den Ländern abzustimmen. Die Beschlussfassung der für den 28./29. November 2016 geplanten IMK bleibt abzuwarten. c) Gibt es bereits einen Zeitplan zur „konsequenten Ableitung“ der KZV- Vorgaben „von unten nach oben bzw. vom Allgemeinen zum Besonderen “ in den einzelnen Bundesressorts bzw. zur Erstellung weiterer konzeptioneller und strategischer Dokumente (bitte ggf. darlegen und benennen , um welche Bundesressorts es sich überhaupt handelt), und wenn nein, wer soll diesen ausarbeiten, und bis wann soll er vorliegen? Die KZV ist ein konzeptionelles Basisdokument, das keinen konkreten zeitlichen Umsetzungsplan vorgibt. Im Rahmen der Koordinierungsfunktion des BMI ist geplant, noch 2016 zu einer Ressortbesprechung einzuladen, in der das weitere Vorgehen zur Erstellung der konzeptionellen und strategischen Dokumente, bei denen ressortübergreifender Koordinierungsbedarf anzunehmen ist, erarbeitet wird. 6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung in der KZV, dass sich Lagen ergeben könnten, „bei deren Bewältigung das verfügbare rechtliche Instrumentarium an seine Grenzen stößt“? a) Welche Lagen sind damit gemeint? b) Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung nicht gerade dem Rechtsstaat inhärent, dass jedes rechtliche Instrumentarium aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie etwa der Normenklarheit und der Bestimmtheit in gewissen Fällen „an seine Grenzen stößt“, und inwiefern und mit welcher Begründung will sie dies nun ändern (bitte begründen und ggf. darlegen)? Die Fragen 6, 6a und 6b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die von der Bundesregierung aus der Beschreibung zum Umgang mit hybriden Bedrohungen im Abschnitt 3.3 der KZV gezogenen Schlussfolgerungen für eine möglichst wirksame Bewältigung solcher Lagen sind Gegenstand der Abschnitte 4 bis 8 der KZV. Durch das dort beschriebene Zusammenwirken der für die einzelnen Teilbereiche jeweils zuständigen Stellen sollen bei Beginn einer hybriden Bedrohung gegebenenfalls bestehende Unklarheiten über konkrete Zuständigkeiten und Handlungsmöglichkeiten aufgefangen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10139 Mit der Zivilen Verteidigung wird der insbesondere den Bund betreffende Teil zur Abwehr und Bewältigung schwerwiegendster Gefährdungen betrachtet. Dem Staat obliegt es als Daueraufgabe, Vorsorge für den Schutz seiner Bevölkerung und den Schutz seines Staatsgebietes zu treffen. Dieser Schutz muss auf allen staatlichen Ebenen und unter Berücksichtigung aller Gefährdungsmöglichkeiten organisiert und laufend an aktuelle Bedrohungen angepasst werden. Es muss Vorsorge dafür getroffen werden, die Handlungsfähigkeit von Staat und Verwaltung bei Krisen zu gewährleisten, damit bereits ihr Entstehen möglichst verhindert oder zumindest ihre Folgen bewältigt werden können. 7. Sind zur Umsetzung der KZV Gesetzesänderungen beabsichtigt, die eine Befassung des Deutschen Bundestages erfordern, wenn ja, bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, entsprechende Initiativen zu ergreifen, und wenn nein, inwiefern beabsichtigt sie überhaupt, den Deutschen Bundestag mit der KZV zu befassen? Die Vorgaben der KZV sollen Verbindlichkeit erhalten, indem – wenn erforderlich – Rechtsgrundlagen neu geschaffen und – wenn notwendig – vorhandene Rechtsgrundlagen angepasst werden. Entsprechende Gesetzesinitiativen werden zu gegebener Zeit nach Abschluss der fachlichen Vorüberlegungen in den Deutschen Bundestag eingebracht. 8. Warum sollte es nach Auffassung der Bundesregierung überhaupt die Aufgabe von zivilen Behörden bzw. von Ehrenamtlichen oder auch Hauptamtlichen in zivilen Organisationen sein, zur Unterstützung der Streitkräfte beizutragen , anstatt in erster Linie Hilfe für die Zivilbevölkerung zu leisten? Wie grenzt die Bundesregierung Hilfeleistung für die Zivilbevölkerung von der Unterstützung der Streitkräfte ab? Die Betrachtung der Zivilverteidigung kann nicht losgelöst von der militärischen Lage vorgenommen werden. Die militärische Verteidigungsfähigkeit eines Staates hat unmittelbaren Einfluss auf die Wirksamkeit der Zivilverteidigung zum Schutz der Bevölkerung. Damit hängt in entsprechenden Lagen der Schutz der Bevölkerung durch die Zivilverteidigung unmittelbar vom Erfolg einer militärischen Verteidigung ab. Militärische Verteidigung und Zivile Verteidigung sind dabei organisatorisch eigenständig, stehen jedoch als Gesamtverteidigung eines Staates und seiner Bevölkerung in einem unauflösbaren Zusammenhang. Die im integrierten Hilfeleistungssystem nach Bundes- oder Landesrecht den Hilfsorganisationen zugewiesenen Aufgaben zur Hilfe für die Zivilbevölkerung stehen dabei gleichrangig neben den Aufgaben zur Unterstützung der Streitkräfte. Das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst nehmen als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben. Dazu gehört insbesondere die Unterstützung des Sanitätsdienstes der bewaffneten Streitkräfte im Sinne des Artikels 26 des Ersten Genfer Abkommens von 1949. Dies entspricht dem Selbstverständnis und der völkerrechtlichen Verpflichtung der genannten Organisationen. 9. Was genau ist darunter zu verstehen, dass die aus den strategischen und konzeptionellen Vorgaben der NATO resultierenden Planungsvorgaben „auf allen Ebenen in die Planungen der Fachressorts“ einfließen sollen? Das Prinzip der Gesamtverteidigung gilt in gleicher Weise im nationalen Bereich wie im Nordatlantischen Bündnis (NATO). Im Zuge der Anpassung der Allianz Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10139 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und ihrer Mitgliedstaaten an das veränderte Sicherheitsumfeld und um die kollektive Verteidigungsfähigkeit der Allianz auch im zivilen Bereich sicherzustellen haben die 28 NATO-Staaten im Februar 2016 Mindestanforderungen (Baseline Requirements) für eine effektive Zivile Verteidigungsplanung (Civil Preparedness ) konsentiert. Die auf diesen Mindestanforderungen basierenden Richtlinien für die nationalen Fähigkeitsprofile stellen wichtige Anhaltspunkte für die aktuellen konzeptionellen Überlegungen und Planungsprozesse im Bereich der Zivilen Verteidigung und zivilen Notfallvorsorge des Bundes dar. a) Welche Fachressorts sind mit der Umsetzung der KZV befasst bzw. werden sich noch mit ihr befassen? Mit der Umsetzung der KZV befassen sich in erster Linie die Ressorts, die Kernaufgaben im Rahmen der Zivilen Verteidigung wahrnehmen (siehe Antwort zu Frage 5a). Im Zusammenhang mit der Teilaufgabe der Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen haben alle Bundesressorts Vorkehrungen für ein internes Krisenmanagement getroffen. b) Welche konkreten strategischen und konzeptionellen Vorgaben der NATO sind überhaupt gemeint? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. c) Welche Kenntnis von den strategischen und konzeptionellen Vorgaben der NATO haben die zivilen Bundesministerien und Bundesbehörden gegenwärtig , und wie soll gewährleistet werden, dass sie weitere Kenntnisse darüber erhalten? Die betroffenen Bundesministerien und die ihnen nachgeordneten Bundesbehörden sind gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung in die Abstimmung auf NATO-Ebene der entsprechenden Mindestanforderungen im Bereich Zivile Verteidigungsplanung (Civil Preparedness) eingebunden. Die Gesamtkoordinierung obliegt dem Auswärtigen Amt als dem für die NATO-Politik der Bundesregierung federführenden Ressort. d) Welche Rolle spielt das Bundesministerium der Verteidigung bei der Vermittlung dieser Kenntnisse? Es wird auf die Antwort zu Frage 9c verwiesen. e) Warum bzw. für welche Szenarien ist es aus Sicht der Bundesregierung für den Schutz der Bevölkerung nötig oder sinnvoll, dass zivile Behörden sich nach Vorgaben der NATO richten? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10139 10. Hält es die Bundesregierung für sinnvoll und will sie sich dafür einsetzen, dass auch in die Planungen der zuständigen Fachressorts auf Länder- und ggf. kommunaler Ebene die aus den strategischen und konzeptionellen Vorgaben der NATO resultierenden Planungsvorgaben einfließen, wenn ja, welche Maßnahmen will sie einleiten, um dies zu erreichen und wenn nein, warum nicht? Die auf den von den 28 NATO-Staaten konsentierten Mindestanforderungen basierenden Richtlinien für die nationalen Fähigkeitsprofile sind über die aktuellen konzeptionellen Überlegungen und Planungsprozesse im Bereich der Zivilen Verteidigung und zivilen Notfallvorsorge des Bundes hinaus auch von Relevanz für die Planungen der zuständigen Fachressorts auf Länderebene. Die Information und Einbindung der Länder erfolgt dabei über die Innenministerkonferenz und im Rahmen von Übungen und Planungen. Eine umfassende Einbindung der Länder und Kommunen ist für den Erfolg der Zivilverteidigung unverzichtbar. 11. Wie begründet die Bundesregierung den Auftrag der KZV, es sei zu prüfen, inwieweit die Beschränkung einer Zwangsdienstpflicht für Frauen auf Arbeitsverhältnisse im Sanitäts- und Heilwesen „noch sachgerecht“ sei? a) Welchen Anlass gibt es, an der Sachgerechtigkeit dieser Beschränkung zu zweifeln? b) Auf welche Weise will die Bundesregierung dem Prüfauftrag nachkommen ? 12. Wie begründet die Bundesregierung den Auftrag der KZV, es sei zu prüfen, „ob eine entsprechende gesetzliche Vorsorge“ (also die Zwangsverpflichtung von Männern wie Frauen, vgl. Abschnitt 7.13 der KZV) „auch für bestimmte Krisenlagen außerhalb eines Spannungs- oder Verteidigungsfalles getroffen werden sollte“? a) Welchen Anlass gibt es für solch einen Prüfauftrag? b) Auf welche Weise will die Bundesregierung dem Prüfauftrag nachkommen ? c) Inwiefern hält die Bundesregierung eine solche Regelung zur Zwangsarbeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes für vereinbar (bitte begründen )? Die Fragen 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Anlass für die Prüfung sind die in der KZV dargelegten Rahmenbedingungen für die Zivile Verteidigung. Vor diesem Hintergrund prüft die Bundesregierung , ob die derzeitigen Regelungen zur Arbeitssicherstellung noch zeitgemäß sind und den Anforderungen entsprechen. Bei der Prüfung berücksichtigt die Bundesregierung die grundgesetzlichen Wertungen und Regelungen. 13. Inwiefern hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, bei einer Unterversorgung mit Energie eine „bevorrechtigte Versorgung“ der Bundeswehr statt der zivilen Bevölkerung vorzunehmen, wie in der KZV vorgesehen, und inwiefern ist sie in diesem Zusammenhang bereit, zugunsten der Bundeswehr Gefährdungen der Zivilbevölkerung in Kauf zu nehmen, weil beispielsweise Lebensmittel nicht mehr transportiert oder Krankenhäuser oder Pflegeheime nicht mehr mit Strom versorgt werden können? a) In welcher Weise ist dies nach Auffassung der Bundeswehr mit dem Anspruch auf Schutz der Bevölkerung zu vereinbaren? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10139 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Soll die bevorrechtigte Versorgung der Bundeswehr mit Energie ausschließlich im Verteidigungsfall oder auch in anderen Fällen, beispielsweise bei einem Terroranschlag oder einer Cyberattacke, sichergestellt werden (bitte entsprechende Fälle benennen)? Die Fragen 13, 13a und 13b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine bevorrechtigte Versorgung der Bundeswehr gegenüber der zivilen Bevölkerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr stellt § 1 Absatz 1 Satz 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes im Rahmen seiner Anwendbarkeit (Artikel 80a GG) die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte ausdrücklich gleichrangig nebeneinander. Die Priorisierung begrenzter Versorgungsgüter ist immer unter dem Aspekt der Gesamtverteidigung (vgl. Antwort zu Frage 8) zu betrachten. Auf die Regelungen der weiteren Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze wird verwiesen. 14. Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung auch eine bevorrechtigte Versorgung der Bundeswehr mit Lebensmitteln oder Medikamenten denkbar ? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 15. Wer soll über die in der KZV angesprochene allfällige Priorisierung zwischen verschiedenen Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele bzw. die darauf beruhende Risikoberatung entscheiden? Jedes Ressort ist für die in seinem Geschäftsbereich erforderlichen Entscheidungen zur Umsetzung von Zivilverteidigungsmaßnahmen verantwortlich. Dazu gehören auch anlassbezogene Entscheidungen über Priorisierungen. 16. Ist nach Auffassung der Bundesregierung für den Fall, dass eine Priorisierung der Versorgung mit Lebensmitteln, Energie, Medikamenten oder Bargeld zwischen Bundeswehr und Zivilbevölkerung vorgenommen werden muss, stets der Zivilbevölkerung der Vorzug zu geben, und wenn nein, warum nicht? Welche Priorisierung gälte für diesen Fall zwischen Zivilbevölkerung und Bundesregierung, Bundestag und Bundesverfassungsgericht? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Die Versorgung der Zivilbevölkerung , der Streitkräfte und der Staats- und Regierungsorgane steht in der KZV und den gesetzlichen Vorgaben (siehe zum Beispiel Abschnitt 7.1 der KZV und § 6 Absatz 3 der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz – ArbSV, § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen – ErdölBevG, § 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs – EVerkSiV, § 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs – Luft-VerkSiV, § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs – VerkSiG) ausdrücklich gleichrangig nebeneinander. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10139 17. Warum findet sich in der KZV keine Thematisierung des besonderen Schutzbedarfs von Menschen mit Behinderungen, und wie soll deren Schutz bzw. Versorgung gewährleistet werden? Die KZV wurde nicht personengruppenbezogen, sondern systematisch erstellt. Sie berücksichtigt insofern querschnittsmäßig und den Ansätzen von Inklusion und Disability Mainstreaming folgend die Belange von Menschen mit Behinderungen . Der besondere Schutzbedarf von Menschen mit Behinderung wird in den der KZV folgenden Fach- und Rahmenkonzepten zu thematisieren sein. 18. Inwiefern unterscheidet sich die in der KZV empfohlene Lebensmittelbevorratung von der schon seit Jahren vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfohlene Lebensmittelbevorratung hinsichtlich der Art und Menge der Güter sowie des Charakters der Notsituation? In der Bundesrepublik Deutschland hat sich die Versorgung der Bevölkerung durch die privatwirtschaftlich organisierte Wirtschaft als stabil und zuverlässig erwiesen. Dessen ungeachtet sind Ereignisse, die zu Störungen oder Ausfällen der gewohnten Versorgungsabläufe führen können, nicht auszuschließen. Die Bundesregierung lässt jährlich szenario-basierte Risikoanalysen erstellen, die Aufschluss über potentielle Gefahren und deren mögliche Auswirkungen u. a. auf die Versorgung mit Lebensmitteln geben und dem Bundestag zur Kenntnis gegeben werden. Wie die Ergebnisse der Risikoanalyse Bevölkerungsschutz Bund zeigen, müssen Szenarien wie der Ausfall der Stromversorgung, Erkrankungswellen und die Freisetzung von radioaktiven Stoffen als mögliche Risiken der Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln in Betracht gezogen werden, wenngleich die Eintrittswahrscheinlichkeit als gering einzustufen ist. Entsprechend muss sich die Vorsorgeplanung ausrichten. Die Vorsorgeplanung zur Sicherung der Lebensmittelversorgung beruht gemäß Grundprinzipien und strategischen Schutzzielen der KZV sowie dem Grundgedanken des § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) auf drei Komponenten. Dies sind zunächst die eigenen Schutzvorkehrungen der Lebensmittelwirtschaft, staatliche Maßnahmen wie z. B. die bundeseigene Nahrungsmittelreserve sowie Vorsorgemaßnahmen der Bevölkerung in Form eines individuellen Lebensmittelvorrats im Haushalt für einen Zeitraum von 10 Tagen. Die KZV stellt bewusst auf einen „individuellen “ Vorrat ab, da der Vorrat den jeweiligen persönlichen Ernährungsgewohnheiten und Ernährungserfordernissen entsprechen sollte. In diesem Zusammenhang sind die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) schon seit vielen Jahren herausgegebenen Empfehlungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorrats als Beispiel für einen sinnvoll zusammengestellten Grundvorrat zu verstehen, der mit ca. 2 200 kcal pro Tag den in der Regel erforderlichen Gesamtenergiebedarf abdeckt. Im Beispiel sind die ausgewiesenen Vorratsmengen auf eine Reichweite von 14 Tagen ausgelegt; dieser Zeitraum orientiert sich nicht an dem vorgenannten 10-Tages-Zeitraum als Ausfalldauer, sondern an einer die eigene Unabhängigkeit sowohl in der Beschaffung von Nahrungsmitteln als auch in der Auswahl und Zusammensetzung der Ernährung sichernden privaten Vorratshaltung. Hinsichtlich weitergehender Informationen zur Lebensmittelbevorratung im Haushalt verweist das BBK auf das Internetportal des Bundesministeriums für Ernährung- und Landwirtschaft www.ernaehrungsvorsorge.de. Das Informationsportal zur Ernährungsvorsorge steht interessierten Bürgerinnen und Bürgern bereits seit dem Jahr 2004 zur Verfügung. Sie können dort u. a. mittels eines Vorratskalkulators (www.ernaehrungsvorsorge. de/private-vorsorge/notvorrat/vorratskalkulator/) detaillierte Beispiellisten mit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10139 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode handels- und haushaltsüblichen Lebensmitteln zur Bevorratung abrufen, so z. B. für eine Bevorratungsreichweite von 10 Tagen entsprechend KZV-Empfehlung. a) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Zusammensetzung der empfohlenen Lebensmittelvorräte noch genauer aufzuschlüsseln? Auf Grund des gestiegenen Interesses der Öffentlichkeit an der Thematik wird das Internetportal www.ernaehrungsvorsorge.de überarbeitet. Eine über die o. g. Beispiele hinausgehende Aufschlüsselung der Empfehlungen zur Lebensmittelbevorratung ist derzeit nicht beabsichtigt. b) Hat die Bundesregierung das Problem erörtert oder will sie dies noch tun, dass Haushalte, die auf Transferleistungen (Hartz IV, Grundsicherung u. a.) angewiesen sind, mit der Anschaffung dieser Vorräte finanziell und ggf. auch räumlich (Lagerflächen) überfordert sein könnten, und wenn ja, was will sie diesbezüglich unternehmen? c) Will die Bundesregierung die Möglichkeit erwägen, Personen in bedürftigen Haushalten beispielsweise Darlehen oder sonstige Unterstützungen zu gewähren, um diesen zu ermöglichen, sich in gleichem Umfang wie gut verdienende Haushalte mit Lebensmittelnotvorräten zu versorgen und um zu verhindern, dass Geringverdiener im Katastrophenfall geringere Überlebenschancen haben als Gutverdiener? Die Fragen 18b und 18c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die in der KZV beschriebene Eigenvorsorge richtet sich allgemein an die Bevölkerung und ist – in Übereinstimmung mit § 1 ZSKG – als ein zusätzliches, die staatlichen Maßnahmen unterstützendes Element der Krisenvorsorge ausgestaltet . Konkrete Pflichten oder Obliegenheiten, die zwingend höhere Verbrauchsausgaben bedingen, regelt das Konzept dagegen nicht. Daher ist eine Anpassung existenzsichernder Leistungen – da sie allein der gegenwärtigen Bedarfsdeckung dienen – nicht geboten. Entscheiden sich Haushalte, die Empfehlungen der KZV zur Eigenvorsorge nicht umzusetzen, oder sind sie hierzu finanziell nicht in der Lage, so ist es dennoch Aufgabe des Staates, bei Versorgungskrisen ursachenunabhängig den lebensnotwendigen Bedarf der gesamten Bevölkerung sicherzustellen. Entscheiden sich Haushalte dafür, die Empfehlungen des KZV zur Eigenvorsorge – beispielsweise Anschaffung eines persönlichen Vorrats an Lebensmitteln – umzusetzen, so treffen sie eine privatautonome Entscheidung, inwieweit sie ihr begrenztes Einkommen und Vermögen zur Deckung aktueller, künftiger oder unsicher eintretender Bedarfslagen verwenden. Treffen Haushalte unterer Einkommensgruppen, die der Ermittlung und Festsetzung der Regelbedarfe zugrunde liegen, künftig in stärkerem Umfang als bislang die Entscheidung, Vorräte zur Eigenvorsorge anzuschaffen, so würde sich dieses geänderte Konsumverhalten auch auf die mittels Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erhobenen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auswirken und könnte zu einer entsprechenden Erhöhung existenzsichernder Leistungen führen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10139 d) Wieso ist in Abschnitt 7.3 der KZV die Rede davon, den Bürgern einen Trinkwassernotvorrat für die Dauer von fünf Tagen zu empfehlen, während in Abschnitt 7.4 von einem Lebensmittelnotvorrat für zehn Tage gesprochen wird? Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Bürgerinnen und Bürger vom sechsten bis zehnten Tag eines Notfalls zwar noch essen, aber nicht mehr trinken sollen? Entsprechend den Ausführungen in der KZV sichert die staatliche Trinkwassernotversorgung nach den Vorgaben des Wassersicherstellungsgesetzes und der zu seiner Konkretisierung erlassenen Rechtsvorschriften die Minimalversorgung mit Trinkwasser über autarke Brunnen und Quellen für mindestens 14 Tage. Dieser Zeitraum beruht auf den Annahmen, dass mit einer Teilwiederherstellung der leitungsgebundenen Wasserversorgung oder ihrer Substituierbarkeit durch andere Maßnahmen gerechnet werden kann. Ergänzend zu dieser staatlichen Notversorgung soll die Bevölkerung durch geeignete Maßnahmen angehalten werden, zur Eigen-/Erstversorgung bis zur Installation staatlicher Einzelmaßnahmen für einen Zeitraum von fünf Tagen je zwei Liter Wasser pro Person und Tag in nicht gesundheitsschädlicher Qualität vorzuhalten; hierbei geht es um Trinkwasser, mit dem der tägliche Flüssigkeitsbedarf zunächst – ohne Inkaufnahme von Besorgungsvorgängen – abgedeckt werden kann. Demgegenüber befasst sich die Ernährungsnotfallvorsorge nicht primär mit einem Ausfall des Trinkwasserversorgungsnetzes. Vielmehr geht es hier um Maßnahmen zur Bekämpfung einer möglichen Versorgungskrise, d. h. eines Ausfalls der privaten Strukturen der Lebensmittelversorgungskette. Die in den beiden Bereichen jeweils empfohlenen privaten Vorsorgemaßnahmen stehen ergänzend zueinander . Im Rahmen der in der KZV vorgesehenen Überprüfung der einzelnen Vorschriften wird die Bundesregierung bestrebt sein, Missverständnissen aufgrund vermeintlicher Wertungswidersprüche durch entsprechende Erläuterungen vorzubeugen und bei tatsächlichen Wertungswidersprüchen die entsprechenden Empfehlungen zu harmonisieren. e) Wie erklärt sich die Empfehlung einer Lebensmittel- bzw. Trinkwasserbevorratung für genau fünf bis zehn Tage, und nicht etwa einige Tage weniger oder länger? Die entsprechenden Empfehlungen enthalten Richtwerte, die einen aus Sicht der Bundesregierung angemessenen Kompromiss zwischen einem durchschnittlichen Vorsorgebedarf und den durchschnittlich vorhandenen Vorsorgemöglichkeiten darstellen. Es handelt sich um unverbindliche Empfehlungen, die der einzelne Adressat unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse (Risikoanalyse , Bedarf, finanzielle und räumliche Möglichkeiten etc.) nach oben oder unten anpassen kann und soll. f) Warum enthält die KZV keine Empfehlungen zur Lebensmittel- bzw. Trinkwasserbevorratung für Haus- und Nutztiere, z. B. Hamster? Hinweise zur Bevorratung von Futtermitteln für Haustiere sind unter www.ernaehrungsvorsorge.de/private-vorsorge/empfehlungen-tipps/allgemeineempfehlungen / enthalten, und in der Broschüre „Katastrophenalarm“ des BBK wird auf Seite 11 auch auf den Bedarf für Haustiere hingewiesen. Dieser ist aber nicht spezifiziert, weil aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Haus- und Nutztiere nur die Tierhalter selbst artgerechte Vorsorge planen können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10139 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Hat die Bundesregierung bei zivilen Hilfsorganisationen wie den in der KZV namentlich genannten Feuerwehren, dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser Hilfsdienst usw. Rücksprache genommen, bevor sie deren ehrenamtliche Helferinnen und Helfer als „die Basis und das Rückgrat“ des Systems des Zivilschutzes bezeichnet hat, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? Die Auffassung der Bundesregierung ist den genannten Organisationen seit Jahrzehnten bekannt. Die Rolle der Hilfsorganisationen hat in § 20 ZSKG und der darin vorgenommenen Erklärung, das Ehrenamt als Grundlage des Zivil- und Katastrophenschutzes zu unterstützen, gesetzliche Anerkennung erfahren. a) Hat die Bundesregierung Grund anzunehmen, dass die freiwilligen Helferinnen und Helfer bei den genannten Organisationen mit den Prämissen der KZV einverstanden sind, insbesondere mit der Einbindung in zivilmilitärische Planungen und der Aufgabe der Unterstützung der Streitkräfte (bitte ggf. darlegen) sowie einer allfälligen bevorrechtigten Versorgung der Streitkräfte, und wenn nein, warum nennt sie diese dann „Basis und Rückgrat“ der KZV? Ja, weil dies dem Selbstverständnis und der völkerrechtlichen Verpflichtung dieser Organisationen entspricht. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. b) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass zivile Helferinnen und Helfer im Krisenfall tatsächlich bereit sind, unterstützende Tätigkeiten für die Streitkräfte durchzuführen? Inwieweit sieht sie Möglichkeiten, zivile Helferinnen und Helfer zu solchen Unterstützungstätigkeiten zu verpflichten? Auf die Antworten zu den Fragen 4, 8, 12 und 13 wird verwiesen. c) Inwieweit strebt die Bundesregierung eine Intensivierung der Kooperation ziviler Hilfsorganisationen mit der Bundeswehr an? Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit dem Deutschen Roten Kreuz eine Kooperationsvereinbarung und mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie der Johanniter-Unfall-Hilfe Kooperationsprotokolle geschlossen, die sich auf die Zusammenarbeit im In- und Ausland beziehen. d) Inwiefern will die Bundesregierung überhaupt noch zwischen zivilem Katastrophenschutz und militärischer Zivilverteidigung bzw. Zivilschutz unterscheiden ? e) Inwiefern strebt die Bundesregierung eine intensivierte Zusammenarbeit des zivilen Katastrophenschutzes mit den Strukturen der Zivilverteidigung sowie der Bundeswehr an und warum? Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 8 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10139 20. Bedeutet die Festlegung, dass zivile Objekte mit militärischer Bedeutung „nach Vorgaben des Verteidigungsressorts identifiziert und priorisiert“ werden auch, dass das Bundesministerium der Verteidigung selbst den militärischen Objektschutz anordnen kann, oder werden die Betreiber dieser zivilen Objekte in diese Entscheidung eingebunden (bitte ausführlich darlegen)? Inwiefern werden betroffene Länder sowie Kommunen in diese Entscheidung eingebunden? Der Schutz aller Objekte gegen zivile Störer ist originäre Aufgabe der Polizeien der Länder. 21. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung, ob sie Maßnahmen zur Härtung der Bausubstanz zum Schutz vor CBRN-Angriffen empfehlen, fördern oder gar verpflichtend vorgeben will? Die Überlegungen lassen sich der „Rahmenkonzeption für den CBRN-Schutz“ entnehmen. In der Umsetzung dieser Konzeption sollen mögliche Maßnahmen und Empfehlungen für lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen untersucht und ermittelt werden. Die Überlegungen zur Härtung der Bausubstanz zum Schutz vor CBRN-Angriffen befinden sich jedoch noch in der Anfangsphase. Empfehlungen für konkrete Maßnahmen für bestimmte Funktionsgebäude können erst nach weiteren Untersuchungen erfolgen. Eine Empfehlung für Wohngebäude ist derzeit nicht geplant. a) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Maßnahmen zur Härtung der Bausubstanz nicht als umlagefähige Modernisierung zu Lasten der Mieter gehen? b) Falls sie dies nicht sicherstellen will, wie will sie dann soziale Härten infolge etwaiger Mieterhöhungen durch Härtung der Bausubstanz vermeiden ? c) Wie sollte im Fall einer Verpflichtung zur Härtung der Bausubstanz mit Hausbesitzern umgegangen werden, die sich die Maßnahme aus finanziellen Gründen nicht leisten können? Die Fragen 21a bis 21c werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Weil die Überlegungen noch nicht abgeschlossen sind, kann keine Bewertung zu den Auswirkungen der Maßnahmen vorgenommen werden. Die aufgeworfenen Fragen wären zudem nur zu prüfen, wenn Maßnahmen für Wohngebäude vorgesehen würden, was derzeit nicht geplant ist. d) Inwiefern sollen bzw. können nach Einschätzung der Bundesregierung die Maßnahmen zur Härtung der Bausubstanz tatsächlich effektiven Schutz etwa vor einem GAU in einem Atomkraftwerk bieten? Für ein gravierendes Unglück in einem Kernkraftwerk mit massiver Freisetzung von Radioaktivität wird die Individualdosis im näheren Umfeld der Anlage durch Inhalationsdosis und direkte Strahlung aus Wolke und Fallout bestimmt. Die Wirksamkeit der Katastrophenschutzmaßnahme „Aufenthalt in Gebäuden“ wird in Kapitel 4.1 der von der Strahlenschutzkommission veröffentlichen Empfehlung „Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden“ diskutiert. Eine generelle Aussage zur Wirksamkeit von Maßnahmen zur Härtung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10139 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Bausubstanz bezüglich eines Schutzes vor einem GAU (größter anzunehmender Unfall) in einem Atomkraftwerk lässt sich nicht treffen. 22. Was ist Inhalt der vorgesehenen Sanitätsmaterialpakete, mit denen der Bund die Länder unterstützen will? Gemäß § 23 ZSKG stellt der Bund den Ländern für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur Verfügung . Das Material kann von den Ländern für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes eingeplant werden. Das bevorratete Sanitätsmaterial ist für Schadenslagen mit einer hohen Anzahl von Verletzten konzipiert, in denen es zu Engpässen in der Versorgung mit den notwendigen Arzneimitteln und Medizinprodukten kommen kann. Es deckt inhaltlich folgende Therapiebereiche ab: Volumensubstitution, Analgesie/ Analgosedierung, Chirurgische Erstversorgung/ Stabilisierung, Infektionsprophylaxe, Versorgung von Leichtverletzten und berücksichtigt alle Sichtungskategorien (I-lebensbedrohlich verletzt, II-schwer verletzt, III-leicht verletzt). Das Material kann sowohl in einer Klinik als auch an einem Schadensort eingesetzt werden, um 250 Patienten über einen Zeitraum von drei Tagen zu versorgen. 23. Was ist Inhalt des Kataloges „Referenzszenarien Bund“ (bitte ausführlich darlegen)? Die Referenzszenarien sind ein methodisches Werkzeug, das dazu dienen soll, Vorsorgemaßnahmen gedanklich vor plausible Herausforderungen zu stellen, um sie zu vergleichen und zu überprüfen. Die Vielfalt der Bedrohungen erfordert die Erstellung unterschiedlicher Referenzszenarien. In der detaillierten Ausarbeitung werden, um das gewünschte methodische Werkzeug zu erhalten, die vom hypothetischen Verlauf eines Einzelereignisses ausgehende Gefahr definiert sowie die möglichen Auswirkungen beschrieben, um auf dieser Basis die erforderlichen Ressourcen zur Bewältigung ermitteln zu können. Unter breiter Beteiligung von Fachbehörden von Bund und Ländern und durch Analyse bisheriger Ereignisse sollen möglichst plausible Annahmen getroffen werden. Die Referenzszenarien sollen so ausgearbeitet werden, dass sie in der weiteren Anwendung auch kombiniert und mit Blick auf Kaskadeneffekte oder einen langfristigen Ablauf weiterentwickelt werden können. In einem ersten Schritt wird die Auswahl der zu betrachtenden Gefahrenarten abgestimmt , bei denen Bedarf für Referenzszenarien gesehen wird. Die Abstimmung mit Ressorts und Ländern zur Auswahl, genauen Abgrenzung und Beschreibung der einzelnen Referenzszenarien für die folgende detaillierte Ausarbeitung ist noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333