Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 21. Oktober 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10151 18. Wahlperiode 26.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9884 – Vertragsverletzungsverfahren im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aus der Antwort auf die Schriftliche Frage 66 auf Bundestagsdrucksache 18/5633 geht hervor, dass im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zum damaligen Zeitpunkt 14 Vertragsverletzungsverfahren (VVV) vonseiten der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission gegen Deutschland anhängig waren, davon 13 Vertragsverletzungsverfahren aufgrund nicht ordnungsgemäß umgesetzter Richtlinien (Konkordanzdefizit) und ein Vertragsverletzungsverfahren aufgrund einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie (Umsetzungsdefizit ). Vertragsverletzungsverfahren aufgrund nicht ordnungsgemäß umgesetzter Richtlinien 1. Welche VVV sind wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Richtlinien anhängig? VVV 2007/4267 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, VVV 2013/4000 Flugrouten, VVV 2008/2191 Luftreinhaltung/Feinstaub, VVV 2015/2073 Luftqualität/Stickstoffdioxid , VVV 2016/2116 Umgebungslärm, VVV 2013/4286 Naturschutz/ Moorburg, VVV 2014/2262 Naturschutz/Besondere Schutzgebiete, VVV 2014/ 4159 Naturschutz/Sylter Außenriff, VVV 2013/2011 Wasserwirtschaft, VVV 2012/ 4081 Weser/Werra, VVV 2013/2199 Nitrat und VVV 2014/2003 Abfall. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10151 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welchen Inhalt haben diese VVV (bitte in einer dem zeitlichen Aufwand der Beantwortung der Kleinen Anfrage angemessenen Detailtiefe unter Berücksichtigung einer möglichen Verlängerung der Frist vonseiten des zuständigen Bundesministeriums antworten)? 3. Wie ist jeweils der Verfahrensstand der VVV? 5. Welche Maßnahmen sind mit welchem zeitlichen Horizont geplant, die betreffenden VVV abzustellen? Die Fragen 2, 3 und 5 werden gemeinsam beantwortet. VVV 2007/4267 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz: In diesem VVV hat der EuGH in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 (Rs. C-137/14) festgestellt, dass Teile des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gegen die UVP-Richtlinie sowie die Industrieemissions -Richtlinie verstoßen. Davon betroffen sind die Regelung zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern, Regelungen zu Übergangsbestimmungen sowie Regelungen über die materielle Präklusion. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12“ vom 20. November 2015 (sog. Altrip-Gesetz) wurden die im VVV festgestellten Verstöße zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern und zu den Übergangsbestimmungen bereits beseitigt. Die Verstöße zu den Regelungen über die materielle Präklusion sollen mit dem „Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorschriften“ (Bundestagsdrucksache 18/9525) beseitigt werden. Das Gesetz soll in Kürze in 2. und 3. Lesung im Bundestag verabschiedet werden. VVV 2013/4000 Flugrouten: Die Europäische Kommission (Im Folgenden: Kommission) rügt, dass das derzeit geltende deutsche Luftrecht mit der UVP- Richtlinie 2011/92/EU und mit der FFH-Richtlinie 92/43/EWG nicht vereinbar sei, weil es keine ausreichende Prüfung vorsehe, welche Auswirkungen die Anund Abflüge der Flugzeuge auf die Umwelt und auf Natura-2000-Gebiete hätten. Diese Auswirkungen hingen u. a. von den für den Flughafen festgelegten Flugrouten ab. Bei der Zulassung des Flughafens könne diese Prüfung nur vorläufig erfolgen, weil die Festlegung der Flugrouten erst später erfolge. In diesen späteren Verfahren würden die Auswirkungen auf die Umwelt und Natura-2000-Gebiete jedoch nicht mehr geprüft. Zur Beseitigung des von der Kommission gerügten Umsetzungsdefizits wurde mit dem Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S.1548) eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes vorgenommen, wonach u. a. künftig im Rahmen der Planfeststellung von Flughäfen bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets alle Bereiche zu berücksichtigen sind, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Diese Gesetzesänderung wurde der Kommission im Juli 2016 übermittelt. Innerhalb der Bundesregierung liegt die Federführung für dieses VVV beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Verfahrensstand: Mahnschreiben (1. vorprozessuale Verfahrensstufe). VVV 2008/2191 Luftreinhaltung/Feinstaub: Die Kommission rügt die fortgesetzte Überschreitung des Luftqualitätsgrenzwertes für Feinstaub (PM 10, Tagesmittelwert ) in zwei Gebieten. Die betroffenen zuständigen Behörden haben ihre bestehenden Luftreinhaltepläne mit dem Ziel der künftigen Einhaltung fortentwickelt ; diese wurden der Kommission übermittelt. Verfahrensstand: Begründete Stellungnahme (2. und letzte vorprozessuale Verfahrensstufe). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10151 VVV 2015/2073 Luftqualität/Stickstoffdioxid: Die Kommission rügt die fortgesetzte Überschreitung der Luftqualitätsgrenzwerte für Stickstoffdioxid in 29 Gebieten (Jahresmittelgrenzwert, in drei Fällen auch der Stundenmittelgrenzwert). Die betroffenen zuständigen Behörden haben ihre bestehenden Luftreinhaltepläne mit dem Ziel der künftigen Einhaltung fortentwickelt; diese wurden der Kommission übermittelt. Verfahrensstand: Mahnschreiben (1. Stufe). VVV 2016/2116 Umgebungslärm: Die Kommission bemängelt in ihrem Aufforderungsschreiben vom 29. September 2016 zur Anwendung der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG einerseits, dass zahlreiche, nach ihrer Auffassung erforderliche Lärmaktionspläne bisher nicht vorlägen, insbesondere für Hauptverkehrsstraßen . Andererseits beanstandet sie, dass ein Teil der gemeldeten Aktionspläne bestimmten Anforderungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie nicht entspreche und dass teilweise die Öffentlichkeit nicht gemäß den Vorgaben der Richtlinie beteiligt worden sei. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 wurden die Länder über die Kritikpunkte der Europäischen Kommission informiert, um ergänzende Stellungnahmen gebeten und zur möglichst zeitnahen Beseitigung von berechtigten Beanstandungen aufgefordert. Verfahrensstand: Mahnschreiben (1. Stufe). Es handelt sich seit Beantwortung der Frage 66 auf Bundestagsdrucksache 18/5633 um ein neues Verfahren. VVV 2013/4286 Naturschutz/Moorburg: Gegenstand des VVV ist die wasserrechtliche Genehmigung für das Kohlekraftwerk Hamburg-Moorburg, mit der die Durchlaufkühlung des Kraftwerks mit Elbwasser erlaubt wurde. Die Kommission wirft Deutschland vor, dass die der Genehmigung zugrunde liegenden Verträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Kraftwerks auf Schutzgebiete oberhalb des Geesthachter Wehrs unvollständig und inkorrekt bewertet habe und damit gegen Artikel 6 Absatz 3 und 4 der FFH-RL verstoßen worden sei. Im Einzelnen seien eine Fischaufstiegsanlage unzutreffend als Schadensbegrenzungsmaßnahme eingestuft und kumulative Auswirkungen mit zwei anderen Projekten nicht berücksichtigt worden. Die Kommission hat am 10. März 2016 Klage erhoben . Verfahrensstand: beim EuGH anhängige Klage. VVV 2014/2262 Naturschutz/Besondere Schutzgebiete: Die Kommission ist der Auffassung, dass Deutschland gegen seine Verpflichtungen zur rechtlichen Sicherung von und Festlegung der Erhaltungsmaßnahmen in FFH-Gebieten verstoßen hat, weil diese Anforderungen für viele Gebiete nicht innerhalb der Sechsjahresfrist nach Listung der Gebiete erfüllt seien. Es ist nun geplant, die rechtliche Sicherung bis 2018 und die Festlegung der Erhaltungsmaßnahmen bis 2020 abzuschließen . Verfahrensstand: Mahnschreiben (1. Stufe). VVV 2014/4159 Naturschutz/Sylter Außenriff: Das Vertragsverletzungsverfahren betrifft den Sand- und Kiesabbau im Bereich des FFH-Gebietes „Sylter Außenriff “ in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Die Kommission ist der Auffassung, dass bei der Erstellung der Rahmenbetriebspläne die Anforderungen der FFH-Richtlinie v.a. im Hinblick auf die Verträglichkeitsprüfungen nicht ausreichend beachtet wurden. Inzwischen wurde die Gewinnungsbewilligung für das Feld „Weiße Bank“ widerrufen, wogegen das Unternehmen Klage eingereicht hat. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans für das Feld „OAM III“ wurde Mitte 2016 unter Maßgabe von Nebenbestimmungen bezüglich des Artenschutzes, Gebietsschutzes und Biotopschutzes für drei Jahre verlängert. Verfahrensstand: Mahnschreiben (1. Stufe). VVV 2013/2011 Wasserwirtschaft: Mit dem Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasser- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10151 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes , das am 18. April 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde die von der Kommission gerügte fehlerhafte Umsetzung einer Bestimmung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG beseitigt. Dies wurde der Kommission am 19. April 2016 mitgeteilt. Verfahrensstand: Mahnschreiben (1. Stufe). VVV 2012/4081 Weser/Werra: Die Kommission rügt die mangelhafte Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG hinsichtlich der Abweichung von der Zielvorgabe. Die Flüsse Werra und Weser und die betroffenen Grundwasserkörper haben nicht bis 2015 den geforderten guten ökologischen Zustand erreicht. Deshalb hat die Weser-Ministerkonferenz am 18. März 2016 den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm „Salz“ 2015 bis 2021 für die Flussgebietseinheit Weser gemäß §§ 82 und 83 WHG beschlossen. Damit werden konkrete Maßnahmen, mit denen den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie und den Anforderungen an den zweiten Bewirtschaftungszyklus Rechnung getragen wird, sowie ein verbindlicher Zeitplan zur Maßnahmenumsetzung festgelegt. Der Beschluss sieht auch Zielwerte für Chlorid, Magnesium und Kalium vor, die durch die geplanten Maßnahmen erreicht werden sollen, um den guten ökologischen Zustand der Weser bis Ende 2027 zu erreichen. Nun sollten zunächst die Ergebnisse des Monitorings 2018 abgewartet werden. Verfahrensstand: Mahnschreiben (1. Stufe). VVV 2013/2199 Nitrat: Die Kommission hat nach Auswertung der Berichte Deutschlands zur Auswirkung des Aktionsprogramms der Nitratrichtlinie 91/676/EWG festgestellt, dass die Nitratgehalte im Grundwasser auf hohem Niveau stagnieren und daher dringender Handlungsbedarf besteht. Sie ist der Auffassung , dass die Maßnahmen der geltenden Düngeverordnung (DüV), die den wesentlichen Teil des Aktionsprogrammes darstellt, nicht ausreichen und dass Deutschland seiner Verpflichtung zur Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen nicht nachgekommen ist. Derzeit wird das Düngerecht umfassend mit dem Ziel einer deutlichen Reduzierung der Nitrateinträge in die Gewässer überarbeitet. Die Novellierung des Düngegesetzes und der Düngeverordnung sollen Anfang 2017 dem Bundesrat zugeleitet werden. Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens hat die Kommission schließlich am 28. April 2016 einen Klagebeschuss gefasst. Die Klageschrift liegt bislang nicht vor. Verfahrensstand: Begründete Stellungnahme (2. Stufe). VVV 2014/2003 Abfall: Das mit Mahnschreiben vom 20. Februar 2016 eingeleitete VVV betrifft die fehlerhafte Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG, AbfRRL) durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Dabei geht es zum einen um die Umsetzung des Ausnahmetatbestandes für Abwasser (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a AbfRRL bzw. § 2 Absatz 9 KrWG) und zum anderen um die Umsetzung der Abfallhierarchie (Artikel 4 AbfRRL bzw. § 8 KrWG). Hinsichtlich der kritisierten Heizwertregelung des § 8 Absatz 3 Satz 1 KrWG hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die als Übergangs- und Auffangvorschrift konzipierte Regelung gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 KrWG bis zum 31. Dezember 2016 auf ihre Notwendigkeit hin überprüft wird. Die Bundesregierung ist auf der Grundlage eines breit angelegten Forschungsvorhabens zu dem Ergebnis gekommen, dass der Heizwert nicht mehr erforderlich ist, und hat am 31. August 2016 ein entsprechendes Änderungsgesetz beschlossen, das sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet. Da die Kommission seitdem keine weiteren Schritte eingeleitet hat, geht die Bundesregierung davon aus, dass das VVV nach Änderung des KrWG eingestellt wird. Verfahrensstand: Mahnschreiben (1. Stufe). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10151 4. Welche konkreten Vertragsstrafen drohen aktuell und im schlimmsten Fall, wenn jeweils keine Abhilfe durch den Bund oder die Länder geschaffen wird? Finanzielle Sanktionen sind derzeit nicht zu erwarten. Vertragsverletzungsverfahren bestehen im vorprozessualen Teil aus der Übersendung eines Mahnschreibens (1. Stufe) und der Übersendung einer begründeten Stellungnahme (2. Stufe). Finanzielle Sanktionen sind erst dann möglich, wenn gegen Deutschland ein Ersturteil in einem VVV vorliegt, Deutschland diesem Urteil nicht nachkommt und die Kommission in der Folge ein verkürztes weiteres Verfahren (Zweitverfahren, Zwangsgeldverfahren) einleitet und erneut den EuGH anruft. Ein solches Zwangsgeldverfahren könnte aktuell zu den hier aufgezählten Verfahren nur im VVV 2007/4267 (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) eingeleitet werden. Allgemein hat die Kommission zur Höhe möglicher finanzieller Sanktionen im Rahmen eines Zweitverfahrens mitgeteilt, in einem Deutschland betreffenden Verfahren folgende Beträge beim EuGH benennen zu wollen (gerundet): Pauschalbetrag (rechnerisch unbegrenzt): Mindestens 11,7 Mio. Euro, „mittlerer “ Betrag 34,9 Mio. Euro (bei mittelschwerem Verstoß und zwei Jahren seit dem nicht durchgeführten Ersturteil bis zum Urteil im Zweitverfahren). Zwangsgeld: 14 100 bis 848 000 Euro pro Tag für die Zeit nach Verkündung des Zwangsgeldurteils bis zur Abstellung des Verstoßes. Vertragsverletzungsverfahren aufgrund nicht fristgerecht umgesetzter Richtlinien 6. Welche VVV sind wegen nicht fristgerechter Umsetzung von Richtlinien anhängig ? VVV 2016/0509 Benzindampfrückgewinnung, VVV 2015/0264 Seveso III, VVV 2015/0517 Gewässerschutz/prioritäre Stoffe, VVV 2016/0611 Gewässerschutz /Anhangsänderung, also insgesamt vier Verfahren. 7. Welchen Inhalt haben diese VVV (bitte in einer dem zeitlichen Aufwand der Beantwortung der Kleinen Anfrage angemessenen Detailtiefe unter Berücksichtigung einer möglichen Verlängerung der Frist vonseiten des zuständigen Bundesministeriums antworten)? 8. Wie ist jeweils der Verfahrensstand der VVV? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. VVV 2016/0509 Benzindampfrückgewinnung: Die Kommission hat mit einem Aufforderungsschreiben vom 27. Juli 2016 ein VVV gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der RL 2014/99/EU eingeleitet. Die Richtlinie vom 21. Oktober 2014 zur Benzindampf-Rückgewinnung hätte bis zum 12. Mai 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. In einer Mitteilung der Bundesregierung vom 2. September 2016 wird dargelegt, dass die europarechtlichen Prüfanforderungen auf der Grundlage der in Deutschland geltenden Prüfanforderungen der 21. BIm- SchV bereits materiell umgesetzt sind und es lediglich noch des formalen Bezugs auf die anzuwendenden europarechtlichen Normen bedarf. Diese ergänzende Umsetzung ist bis Dezember 2016 geplant. Verfahrensstand: Mahnschreiben (1. Stufe). Es handelt sich seit Beantwortung der Frage 66 auf Bundestagsdrucksache 18/5633 um ein neues Verfahren. VVV 2015/0264 Seveso III: Die Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie) fordert bis zum Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10151 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 31. Mai 2015 eine nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Der Umsetzungsbedarf der Richtlinie ergibt sich im Schwerpunkt aus einer Änderung des EU- Systems zur Einstufung von Chemikalien und aus der neuen, detaillierten Ausgestaltung der Information und Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Neuansiedlung oder Änderung von Betrieben, die mit gefährlichen Stoffen oberhalb bestimmter Schwellenwerte umgehen, sowie bei Entwicklungen in deren Nachbarschaft, durch die das Risiko von Störfällen erhöht oder deren Folgen verschlimmert würden. Die Bundesregierung hat die Entwürfe für ein Mantelgesetz und eine Mantelverordnung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie im Immissionsschutzrecht im April 2016 beschlossen. Der Bundesrat hat im Juni 2016 zu den gesetzlichen Änderungen Stellung genommen. Der Bundestag hat das Gesetz am 20. Oktober in 2. und 3. Lesung beschlossen. Mit dem Abschluss der Richtlinienumsetzung auf Bundesebene wird im Dezember 2016 gerechnet. Verfahrensstand : Begründete Stellungnahme (2. Stufe). VVV 2015/0517 Gewässerschutz/prioritäre Stoffe: Die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik war bis zum 14. September 2015 umzusetzen. Die Richtlinie setzt für eine Reihe von neuen Parametern Umweltqualitätsnormen fest. Die Richtlinie ist durch die Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern vom 20. Juni 2016 umgesetzt. Verfahrensstand: Mahnschreiben (1. Stufe). Es handelt sich seit Beantwortung der Frage 66 auf Bundestagsdrucksache 18/5633 um ein neues Verfahren. VVV 2016/0611 Gewässerschutz/Anhangsänderung: Die Richtlinie 2014/80/EU der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung war bis zum 11. Juli 2016 umzusetzen . Mit der Richtlinie werden die Mindestliste für Schwellenwerte um die Parameter Nitrit und Phosphor ergänzt und die Anforderungen an die Ableitung der Hintergrundwerte und der Schwellenwerte konkretisiert. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt über eine Novelle der Grundwasserverordnung. Es ist vorgesehen , die Verordnung im ersten Quartal 2017 zu verabschieden. Die Anforderungen der Richtlinie werden im Vollzug zwar bereits angewendet, zur Beendigung des VVV ist die Änderung der Verordnung allerdings zwingend. Verfahrensstand : Mahnschreiben (1. Stufe). Es handelt sich seit Beantwortung der Frage 66 auf Bundestagsdrucksache 18/5633 um ein neues Verfahren. 9. Welche konkreten Sanktionen drohen aktuell und im schlimmsten Fall, wenn jeweils keine Abhilfe durch den Bund oder die Länder geschaffen wird? Welche Maßnahmen sind mit welchem zeitlichen Horizont geplant, die betreffenden VVV abzustellen? Erhebt die Kommission Klage wegen Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie (Artikel 260 Absatz 3 AEUV), kann sie bereits im Rahmen des sog. Erstverfahrens ein Pauschal- und/oder Zwangsgeld beantragen. Derzeit liegt keine derartige Klage vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Hinsichtlich der Maßnahmen und des zeitlichen Horizonts wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10151 10. Welche Änderungen haben sich bei im Bereich des BMUB anhängigen VVV aufgrund nicht ordnungsgemäß und nicht fristgerecht umgesetzter Richtlinien seit der Antwort auf die Schriftliche Frage 66 auf Bundestagsdrucksache 18/5633 ergeben, und sind insbesondere weitere VVV hinzugekommen (bitte nach Thema und Stufe des Verfahrens auflisten)? Die Kommission hat seit Beantwortung der Frage 66 auf Bundestagsdrucksache 18/5633 wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Richtlinien zwei VVV (2013/4111 Naturschutz/Hellwegbörde, 2012/2197 Anwendung REACH-VO) eingestellt und ein VVV (2016/2116 Umgebungslärm) eröffnet; wegen nicht fristgerecht umgesetzter Richtlinien wurden zwei Verfahren eingestellt (2014/0241 Elektroaltgeräte, 2015/0388 Altbatterien) und vier Verfahren (2016/0509 Benzindampfrückgewinnung, 2015/0517 Gewässerschutz/prioritäre Stoffe, 2016/0611 Gewässerschutz/Anhangsänderung, 2015/0388 Altbatterien) eröffnet; das Verfahren 2015/0388 (Altbatterien) wurde also in diesem Zeitraum sowohl eröffnet als auch wieder eingestellt. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 7 verwiesen. Hinsichtlich der Verfahrensstufen wechselte das Verfahren 2013/4286 (Naturschutz /Moorburg) von der Stufe der Begründeten Stellungnahme zur Klage. Ansonsten gab es keine Änderung von Verfahrensstufen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333