Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Oktober 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10152 18. Wahlperiode 26.10.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Claudia Roth (Augsburg), Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9932 – Umverteilung von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Angesichts der hohen Zahlen von in der EU Schutz suchenden Menschen hat die Europäische Kommission im Mai 2015 einen zeitlich befristeten Verteilungsmechanismus für Personen eingeführt, die eindeutig internationalen Schutz in der EU benötigen; insgesamt sollen im Laufe von zwei Jahren 160 000 Menschen aus Griechenland und Italien auf andere EU-Mitgliedstaaten verteilt werden. Der Europäische Rat hat den Umverteilungsvorschlag der Kommission im September 2015, also mittlerweile vor einem Jahr, mehrheitlich beschlossen . Die Umverteilung soll entsprechend einem von der Kommission vorgestellten Schlüssel zur gerechten Verteilung erfolgen. Dieser Schlüssel bemisst die Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten durch folgende Kriterien: Bevölkerungsgröße (40 Prozent), Bruttoinlandsprodukt (40 Prozent), durchschnittliche Zahl der eingegangenen Asylanträge der letzten vier Jahre (10 Prozent) sowie die Arbeitslosenquote (10 Prozent). Danach entfallen auf Deutschland 27 485 Personen . Zur zügigen Umsetzung des Übergangsmechanismus sollten alle Mitgliedstaaten eine nationale Kontaktstelle benennen, die helfen soll, die für den jeweiligen Aufnahmestaat passenden Schutzsuchenden entsprechend ihren jeweiligen Sprachkenntnissen und Qualifikationen sowie sozialen, familiären oder kulturellen Bindungen zu identifizieren. Die letzte vorliegende Bestandsaufnahme der Kommission über die Umsetzung dieser beschlossenen Maßnahmen vom 28. September 2016 (http://ec.europa. eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/pressmaterial /docs/state_of_play_-_relocation_en.pdf) offenbart, dass die Umverteilung bisher nur sehr schleppend vorangekommen ist. Von den anvisierten 160 000 wurden demnach erst 15 131 Plätze von den Mitgliedstaaten zugesagt, tatsächlich umverteilt wurden erst 1 258 Menschen aus Italien und 4 563 aus Griechenland. Die Bundeskanzlerin hat anlässlich des Treffens „Migration entlang der Balkanroute “ in Wien am 24. September 2016 erklärt: „Was die Frage der Beteiligung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10152 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutschlands an dem Umsiedlungsmechanismus anbelangt, also an dem Relocation -Mechanismus, so haben wir Italien in der Tat gesagt, dass wir uns mit mehreren Hundert pro Monat an dieser legalen Umsiedlung beteiligen. Ein ähnliches Angebot haben wir auch Griechenland gemacht“ (Mitschrift Pressekonferenz ; www.bundeskanzlerin.de). Der EU-Kommissar für Migration, Inneres und Bürgerschaft, Dimitris Avramopoulos, hat anlässlich des Erscheinens eines Fortschrittsberichts der Kommission am 28. September 2016 erneut die Relevanz des Gelingens der Umverteilung betont. 1. Wie viele Aufnahmezusagen und gegenüber welchen Mitgliedstaaten wurden bisher bis einschließlich September 2016 von der Bundesregierung gemacht ? An Italien ergingen bis September 2016 Zustimmungen für 20 Personen. Griechenland erhielt im selben Zeitraum Zustimmungen für 226 Personen. 2. Wie viele Schutzsuchende wurden bisher bis September 2016 tatsächlich aus Griechenland bzw. Italien in die Bundesrepublik Deutschland umverteilt (bitte nach Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)? Aus Italien wurden 20 Personen umverteilt, darunter 9 Eritreer und 11 Syrer. Aus Griechenland wurden 196 Personen umverteilt, darunter 34 Iraker, 155 Syrer und 7 Staatenlose syrischer Herkunft. 3. Wie erklärt die Bundesregierung die Zahl der bisher von der Bundesrepublik Deutschland zugesagten Plätze sowie die noch geringere Zahl der bisher tatsächlich im Rahmen der Umverteilung aufgenommenen Schutzsuchenden? 4. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung die zugesagten Aufnahmen erst dann realisiert, wenn die anderen Mitgliedstaaten ihre Zusagen erfüllen? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Das verstärkte Engagement von Deutschland erst jetzt, ist unter Verweis auf das Migrationsgeschehen im Jahr 2015 und deren Auswirkungen bis heute zu erklären . Zudem hat Deutschland im Rahmen von Dublin-Überstellungen 236 Personen im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2016 aus Griechenland aufgenommen . Zugleich hatte auch die Aufnahme von besonders schutzbedürftigen Personen aus der Türkei im Rahmen der EU-TUR Erklärung eine hohe Priorität. Ab September 2016 stellt Deutschland Griechenland und Italien jeweils bis zu 500 Umsiedlungsplätze monatlich zur Verfügung. Ziel ist, diese jeweiligen Umsiedlungen innerhalb des von den EU-Ratsbeschlüssen vorgegebenen Zeitrahmens (zwei Monate ab jeweiliger Tranchenmeldung) abzuschließen. Dies hängt jedoch auch von allen beteiligten Partnern sowie den organisatorischen Rahmenbedingungen , z. B. Flugkapazitäten, ab. 5. Wie viele Menschen haben bis einschließlich September 2016 eine Umverteilungszusage nach Deutschland erhalten, aber befinden sich noch auf die Umverteilung wartend in Griechenland oder Italien (bitte einzeln aufschlüsseln )? Aus Italien trifft dies auf keine Person zu, aus Griechenland auf 30 Personen. Hierbei handelt es sich um Nachmeldungen durch Griechenland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10152 6. Aus welchen Herkunftsländern kommen die Personen, die bis einschließlich September 2016 eine Umverteilungszusage erhalten haben, und wie viele Minderjährige befinden sich unter ihnen (bitte nach Altersgruppen und Herkunftsländern aufschlüsseln)? HKL Alter 0 bis 17 Alter 18 bis 35 Alter 36 bis 50 Alter 51 bis 65 Alter >65 Eritrea 8 1 Irak 17 14 3 1 Syrien 65 87 23 13 4 Staatenlos 5 4 1 7. Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich zwischen der Aufnahmezusage und der tatsächlichen Weiterreise? Italien und Griechenland benötigen nach Erhalt der Zustimmung mindestens 10 Tage für eine Überstellung. Durchschnittlich verging bisher rund ein Monat bis zur tatsächlichen Weiterreise. 8. In welchen Einrichtungen sind diese auf die Umverteilung wartenden Personen untergebracht? In Griechenland werden die Personen im Rahmen eines am 14. Dezember 2015 von der Europäischen Kommission mit dem UNHCR gestarteten Programms untergebracht , mehrheitlich in privaten Wohnungen und Hotelzimmern. Die Europäische Kommission hat für das Programm 80 Mio. Euro aus dem EU-Haushalt 2016 zur Verfügung gestellt. Bis Ende 2016 sollen 20 000 Plätze zur Verfügung stehen. Zum 10. Oktober 2016 standen 13 650 Plätze bereit, davon 7 779 in Apartments und 3 733 in Hotels. Die für das Umsiedlungsprogramm identifizierten Schutzsuchenden halten sich in Italien in staatlichen Einrichtungen (sog. CARA, centro di accoglienza per i richiedenti di asilo; Kapazität jeweils ca. 1 500 Plätze) u. a. in Castelnuovo di Porto bei Rom oder in Bari auf. 9. Wie bewertet die Bundesregierung mit Blick auf menschenrechtliche Standards die Qualität der jeweiligen Unterbringungen? Welche Maßnahmen unternimmt bzw. unterstützt die Bundesregierung, um dort die Achtung der Menschenrechte dieser Personen sicherzustellen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei den jeweiligen Unterbringungen in Griechenland und Italien menschenrechtliche Standards unterschritten werden. In Griechenland arbeitet UNHCR bei der Umsetzung des Programms mit den Städten Athen und Thessaloniki sowie mit anerkannten griechischen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Neben der Unterbringung werden Nahrungsmittel , Hygieneprodukte, Übersetzungs- und Transportdienstleistungen zur Verfügung gestellt. Medizinische, rechtliche und psychosoziale Unterstützung werden bei Bedarf angeboten. UNHCR berichtet monatlich über die Fortschritte des Programms . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10152 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Einzelne Wohnprojekte werden regelmäßig von Personen des öffentlichen Lebens und Vertretern der EU-Mitgliedstaaten besucht, so am 9. Juni 2016 von der UNHCR-Sonderbotschafterin Barbara Hendricks. 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Unterbringung und Versorgung von minderjährigen Schutzsuchenden, und wie bewertet sie diese? Welche Maßnahmen unternimmt bzw. unterstützt die Bundesregierung, um die Achtung der Menschenrechte der minderjährigen Schutzsuchenden sicherzustellen ? Nach Angaben griechischer Behörden stehen derzeit 1 047 Plätze für die Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger in speziellen Einrichtungen zur Verfügung . Davon wurden 498 Plätze von UNHCR und griechischen Partnerorganisationen im Rahmen des unter Frage 8 skizzierten Programms aus Mitteln der EU geschaffen, ein weiterer Ausbau der Kapazitäten ist geplant. Trotz dieser Maßnahmen steht nach Angaben griechischer Behörden für 1 567 unbegleitete Minderjährige derzeit kein Platz in einer speziellen Einrichtung zur Verfügung. In den Flüchtlingslagern und in den Hotspots auf den Inseln werden daher als temporäre Maßnahme sogenannte „sichere Räume“ eingerichtet. In Italien gibt es landesweit gesonderte Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige . Es handelt sich um Einrichtungen staatlicher Projekte und darüber hinaus Einrichtungen der Kommunen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Verletzung menschenrechtlicher Standards in diesen Einrichtungen vor. 11. Hat sich die Bundesregierung Kenntnis über die Gesamtdauer des Aufenthaltes in den jeweiligen griechischen und italienischen Aufnahmeeinrichtungen verschafft (wenn ja, bitte nach einzelnen Einrichtungen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen nur vereinzelt Kenntnisse über die Dauer der Unterbringung vor, was vorrangig an der Diversität der Unterbringungs- und Aufnahmeeinrichtungen liegt. Bei den Flüchtlingslagern auf dem griechischen Festland handelt es sich - vorbehaltlich zukünftiger Entscheidungen der griechischen Regierung - um Einrichtungen zum längerfristigen Aufenthalt. Anders stellt sich die Situation in den Hotspots auf den ostägäischen Inseln dar. Die Dauer des jeweiligen Aufenthalts ist dort abhängig von der Dauer der Bearbeitung der Asylanträge. Personen, deren Antrag als zulässig beschieden wurde, können weiter auf das Festland reisen. Die Asylantragsteller, deren Antrag rechtskräftig abgelehnt wurde, werden gemäß der EU-TUR-Erklärung zurück an die Türkei überstellt. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums beträgt die Aufenthaltsdauer in den italienischen Hotspots im Durchschnitt maximal 72 Stunden. Zur Aufenthaltsdauer in anderen Erstaufnahmeeinrichtungen liegen keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10152 12. Hielt die Bundesregierung die Praxis der geschlossenen Unterbringung von Schutzsuchenden über mehrere Monate und unabhängig von der physischen Verfassung oder dem Alter im so genannten Hotspot Moria für verhältnismäßig ? Wenn nein, hat sie ihre Bedenken gegenüber den zuständigen Behörden, Bundesministerien oder politisch Verantwortlichen geäußert? Die Schutzsuchenden sind nach griechischem Recht maximal 25 Tage in den Hotspots untergebracht, um das Registrier- und Asylverfahren zu durchlaufen. Anschließend können sie die Hotspots verlassen. Für besonders gefährdete Schutzsuchende kann dieses Verfahren zusätzlich verkürzt werden. 13. Wer ist in Deutschland für die Koordinierung und Steuerung des Umverteilungsprozesses zuständig? Das Bundesministerium des Innern koordiniert und steuert in Abstimmung mit den betroffenen Ressorts, insbesondere mit dem Auswärtigen Amt, den Umverteilungsprozess , der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) praktisch umgesetzt wird. Dort ist auch die Nationale Kontaktstelle angesiedelt. 14. Wie viele Beamte welcher Behörden arbeiten in der Nationalen Kontaktstelle sowie als Verbindungsbeamte für die Durchführung des Verteilmechanismus (bitte nach Ländern und genauem Einsatzort aufschlüsseln)? Im BAMF als nationale Kontaktstelle für Deutschland arbeiten bis zu 20 Mitarbeiter . Vor Ort in Athen und Rom sind insgesamt 2 Mitarbeiter tätig. 15. Wie gestaltet sich das Verfahren der Umverteilung konkret (bitte das genaue Verfahren und die Aufgaben der beteiligten staatlichen und nichtstaatlichen Akteure vom ersten Kontakt im europäischen Mitgliedstaat bis zur Ankunft in Deutschland beschreiben)? Im Umverteilungsverfahren aus Griechenland werden Asylsuchende durch Vertreter von EASO (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen) und UNHCR über das Umverteilungsprogramm und andere Möglichkeiten (Familienzusammenführung über das Dublin-Verfahren, Asylverfahren in Griechenland) informiert . Von Mitte Juni bis Mitte August 2016 fand in einer Kooperation der griechischen Asylbehörde, UNHCR und EASO ein Programm zur Vorregistrierung statt. In einem weiteren Schritt wurden Termine für die vollständige Registrierung vergeben . Die vollständige Registrierung erfolgt in den Büros der griechischen Asylbehörde , unterstützt von EASO-Experten. Ein Komitee in der griechischen Asylbehörde übt den sogenannten Matching- Prozess aus, d. h. es wird der Mitgliedstaat festgelegt, in den der Asylsuchende umgesiedelt werden soll. Dies erfolgt mit Hilfe von Kriterien, wie erweiterte Familienverbindungen , Sprachkenntnisse, andere kulturelle Verbindungen mit einem Mitgliedstaat für die Umverteilung. Das Ersuchen zur Umverteilung wird innerhalb von 3 Wochen nach der Meldung des aufnehmenden Mitgliedstaates (z. B. Deutschland), wie viele Personen er im Umverteilungsverfahren aufnehmen möchte, von der griechischen Asylbehörde an die Nationale Kontaktstelle (z. B. BAMF) gesandt. Der Mitgliedstaat wird ge- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10152 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode beten, innerhalb von zehn Arbeitstagen zu antworten. Vor Übersendung eines Ersuchens zur Umverteilung an Deutschland werden zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt (vgl. Antwort zu den Fragen 26 und 27). Sobald die Zustimmungen vorliegen, werden die Umverteilungsentscheidungen durch die griechische Asylbehörde den Asylsuchenden zugestellt. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) organisiert Gesundheitsuntersuchungen für alle Asylsuchenden im Umverteilungsprogramm vor der Abreise. Zudem werden die Kandidaten zur kulturellen Orientierung eingeladen, in der sie grundlegende Informationen über Deutschland erhalten (z. B. zur Regierung, Schulsystem und Wetter), und zur Reisevorbereitungsveranstaltung, während der sie über den Ablauf am Flughafen informiert werden. Die griechische Asylbehörde stellt Laissez-Passer-Dokumente als Reisedokumente aus. Diese werden am Tag der Abreise am Flughafen aushändigt. IOM stellt medizinische Escorts bei Bedarf zur Verfügung. Unbegleitete Minderjährige sowie Charter-Flüge werden immer von IOM Escorts begleitet. Vor Einstieg in das Flugzeug erfolgt eine nochmalige Prüfung der Reisepapiere (Laissez Passers) durch dort eingesetzte Beamte der Bundespolizei. Im Verfahren zur Umverteilung aus Italien werden nach Anlandung in einem Hafen (Zuweisung des anzulaufenden Hafens erfolgt durch das italienische Innenministerium an das jeweilige Schiff) die Geflüchteten von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), italienischen Behörden, Ärzten, UNHCR und EASO im Empfang genommen und anschließend in einen Hotspot gebracht. Dort werden je nach Staatsangehörigkeit Informationen zum Asylverfahren in Italien und zur Umverteilung an die Asylsuchenden durch die italienischen Behörden (Polizei), UNHCR und EASO weitergegeben. Es folgt die ED-Behandlung (Erkennungsdienst) und Sicherheitsüberprüfung (vgl. auch die Antwort zu den Fragen 26 und 27). Danach verlassen die Asylsuchenden im Umverteilungsprogramm die Hotspots und werden in die vorgesehenen Aufnahmezentren (HUBS) gebracht. Dort erfolgt eine weitere ED-Behandlung und eine eingehendere Gesundheitsuntersuchung durch Ärzte vor Ort. Nachdem die Mitgliedstaaten gemeldet haben, wie viele Personen sie im Umverteilungsverfahren aufnehmen, werden die Ersuchen zugesandt. Die Aufbereitung der Umverteilungs-Fälle in der hierfür zuständigen Dublin-Einheit Italiens erfolgt durch italienische Mitarbeiter und EASO. Nach Zustimmung wird über das italienische Innenministerium durch IOM der Transfer in den jeweiligen Mitgliedstaat nach vorgegebenen Konditionen organisiert . Vor Ausreise erfolgt eine kulturelle Erstorientierung durch IOM-Mitarbeiter sowie ein „fit-to-travel check“, organisiert ebenfalls durch IOM. Die Einreise in Deutschland erfolgt beim Umverteilungsverfahren mit Griechenland und Italien gleichermaßen über den Flughafen München. Die Asylsuchenden werden direkt am Flughafen durch Mitarbeiter des Warteraums Erding in Empfang genommen. Im Warteraum werden die Asylsuchenden zentral für bis zu 72h untergebracht (Ausnahme: unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – UMF – medizinische Sonderfälle). Nach Ankunft erfolgt ein medizinisches Screening, um ansteckende Krankheiten mit Sicherheit auszuschließen oder akute Erkrankungen berücksichtigen zu können (z. B. ggf. Versorgung von Dialysepatienten). Im Anschluss werden die Asylsuchenden registriert und unter Beachtung etwaiger neuer Erkenntnisse endgültig auf die Bundesländer verteilt. Angegebene familiäre Bindungen nach Deutschland werden soweit möglich berücksichtigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10152 Die Durchführung der Weiterreise in die Bundesländer zu den zentralen Aufnahmeeinrichtungen der Länder erfolgt mit Bussen der Koordinierungsstelle Flüchtlingsverteilung des Bundes. Hier erfolgt die Übernahme der Asylsuchenden durch die Länder. Die Asylantragstellung in Deutschland wird in den jeweils zuständigen Außenstellen bzw. in den Ankunftszentren des BAMF durchgeführt. Es folgt das nationale Asylverfahren. 16. Welche organisatorischen Zwischenschritte sind im Falle einer konkreten, personenbezogenen Aufnahmezusage nötig, bis die zur Umverteilung bestimmte Person dann tatsächlich die Weiterreise nach Deutschland antreten kann, und wie lange dauert diese Zwischenphase im Durchschnitt? Nach Übersendung der Zustimmung an Griechenland oder Italien, informieren diese den Antragsteller über die Entscheidung (sog. Notification gem. Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses EU 2015/1523 bzw. 2015/1601 des Rates). Im Anschluss erfolgt die Einbindung der IOM. Diese übernimmt die Transfervorbereitungen inkl. kultureller Erstorientierung und medizinischer Untersuchung (fit-totravel -test). Sodann erfolgt die Abstimmung des konkreten Einreisedatums. Im Durchschnitt dauert diese Phase 20 Tage. Die minimale Bearbeitungszeit liegt bei 10 Tagen. 17. Wie reisen die Personen tatsächlich in Deutschland ein? Handelt es sich um Einzelreisen oder um Sammelcharter? Im Regelfall wird die Einreise per Sammelcharter angestrebt, um eine geordnete Abwicklung über den Warteraum Erding zu ermöglichen. In Einzelfällen sind auch Einzelreisen möglich. Dies kann z. B. bei der Überstellung unbegleiteter Minderjährigen oder einem dringenden medizinischen Behandlungsbedarf der Fall sein. 18. Wer trägt die Reisekosten, die durch die Umverteilung anfallen? Die Reisekosten bis zur deutschen Grenze trägt der abgebende Mitgliedsstaat. Nach Grenzübertritt übernimmt der Bund die Transferkosten bis zur zentralen Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes. 19. Nach welchem Mechanismus bzw. Verteilungsschlüssel werden Flüchtlinge aus dem Umverteilungsprogramm in Deutschland auf die Bundesländer verteilt ? Asylantragssteller im Umverteilungsverfahren werden wie alle Asylantragssteller nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt, soweit möglich unter Berücksichtigung familiärer Bindungen. 20. Nach welchen Kriterien wird Flüchtlingen die Zusage für die Aufnahme in das deutsche Umverteilungsprogramm gegeben? Eine Umverteilung erfolgt gemäß Artikel 3 der Beschlüsse EU 2015/1523 und 2015/1601 des Rates nur bei Antragstellern, die einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien oder Griechenland gestellt haben und für die diese Staaten nach den Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sonst zuständig gewesen wären. Des Weiteren ist eine Umverteilung nur für Antragsteller möglich, die Staaten angehören, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10152 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode bei deren Staatsangehörigen der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes im Verhältnis zu allen in erster Instanz ergangenen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz gemäß Kapitel III der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nach den jüngsten aktualisierten vierteljährlichen Eurostat-Daten im Unionsdurchschnitt mindestens 75 Prozent beträgt. Bei Staatenlosen wird das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts herangezogen. Ablehnungen sind unter Maßgabe von Artikel 5 Absatz 7 der vorgenannten Beschlüsse möglich. Die Mitgliedstaaten behalten danach das Recht, die Umsiedlung eines Antragstellers abzulehnen, wenn berechtigte Gründe dafür vorliegen, dass der Antragsteller als Gefahr für ihre nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung betrachtet wird oder wenn schwerwiegende Gründe für die Anwendung der Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 17 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegen . 21. Wie wird die Maßgabe der Kommission, dass Sprachkenntnisse und Qualifikationen sowie soziale, familiäre und kulturelle Bindungen der Schutzsuchenden und ihre entsprechenden Präferenzen bei der Umverteilung berücksichtigt werden sollen, umgesetzt? Was spricht dagegen, diese Bindungen und Präferenzen – für den Fall, dass die Bundesregierung nicht dieser Auffassung ist – stärker bzw. verbindlicher in den Entscheidungsprozess einzubinden? Die Maßgabe der Kommission wird im Rahmen des Möglichen umgesetzt und berücksichtigt. So werden familiäre Bindungen gezielt bei der Vorauswahl durch Griechenland bzw. Italien und bei der Verteilung in Deutschland beachtet. 22. Spielen darüber hinaus andere Kriterien, wie beispielsweise Geschlecht oder Religionszugehörigkeit, eine Rolle, und wenn ja, welche? Andere Kriterien wie beispielsweise Geschlecht oder Religionszugehörigkeit spielen keine Rolle. 23. Handelt es sich bei den aufgenommenen Menschen im Wesentlichen um Familienangehörige von in Deutschland lebenden Flüchtlingen, bzw. wirkt sich eine familiäre Bindung nach Deutschland positiv auf die Erteilung einer Aufnahmezusage aus? Schutzsuchende syrischer Herkunft haben verhältnismäßig häufig familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Personen mit Schutzstatus . Eritreische Schutzsuchende sind vorrangig Alleinreisende ohne konkrete familiäre Bezüge nach Deutschland. Das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von familiären Bindungen wirkt sich bei der Erteilung der Zustimmung durch Deutschland weder positiv noch negativ aus, soweit es sich nicht um unbegleitete Minderjährige (UM) handelt. Eine Aufnahme von UM erfolgt i. d. R. nur, wenn diese familiäre Bindungen nach Deutschland aufweisen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10152 24. Welchen Einfluss auf die Erteilung einer Zusage zur Umverteilung nach Deutschland hat es, wenn man besonders schutzbedürftig ist (so zum Beispiel unbegleitete minderjährige Flüchtlinge), besonders für das Umverteilungsprogramm ? Besonders Schutzbedürftige, die von Italien und Griechenland für eine Umverteilung vorausgewählt worden sind und die Kriterien der Ratsbeschlüsse erfüllen, erhalten nach Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen eine Umverteilungszusage . 25. Unterscheiden sich die Kriterien für eine Aufnahme in den Mitgliedstaaten voneinander? Wenn ja, inwiefern (bitte einzeln aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 26. Findet im Zuge des Umverteilungsverfahrens in Griechenland bzw. in Italien auch eine Identitätsüberprüfung und Sicherheitsprüfung statt, und wenn ja, mithilfe welcher Methoden erfolgen solche Überprüfungen, und wie lange dauern diese im Schnitt? 27. Findet im Zuge des Umverteilungsverfahrens in Griechenland bzw. in Italien auch eine Sicherheitsüberprüfung der zur Umverteilung vorgesehenen Person statt, und wenn ja, durch wen? Inwiefern sind hier auch bundesdeutsche Sicherheitsbehörden miteinbezogen? Wie lange dauert diese Sicherheitsüberprüfung im Durchschnitt? Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet. Im Umverteilungsverfahren mit Griechenland erfolgt durch die griechischen Behörden eine vollständige Identifizierung und Registrierung mit Fingerabdrücken im EURODAC-System, sowie ein Abgleich mit europäischen und internationalen Datenbanken, wie SIS II, Datenbanken bei INTERPOL und der nationalen griechischen Datenbank für Haftbefehle. Zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen durch Europol können erbeten werden, etwa für Einzelpersonen, die Verdacht erregt haben. Zusätzlich werden Interviews für das Umverteilungsprogramm durch die griechische Asylbehörde inklusive Fragen bezüglich Ausschlussgründen durchgeführt. Zudem erfolgt eine weitere Überprüfung im SIS und der nationalen Datenbank für Haftbefehle durch die griechische Polizei auf Bitte der Asylbehörde. Die Dauer beträgt etwa drei Tage. Die Sicherheitsüberprüfung auf italienischer Seite beinhaltet einen Abgleich unter Verwendung von AFIS (Automated Fingerprint Identification System) nach erfolgter ED-Behandlung. I. d. R. erfolgt die Ergebnismeldung nach ca. 10 Minuten . Im Falle eines Treffers, wird die nationale italienische Plattform SDI sowie das Schengen Information System II, das Visa-System VIS und Datenbanken bei INTERPOL und Europol überprüft. Die Sicherheitsüberprüfungen werden durch die italienische Polizei sowie Frontex durchgeführt. Zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen durch Europol können erbeten werden. Vor Erteilung einer Umverteilungszusage findet eine Sicherheitsüberprüfung durch die deutschen Sicherheitsbehörden statt, vergleichbar der Sicherheitsüberprüfung bei der Durchführung des Visumverfahrens. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10152 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 28. Welche konkreten Defizite sieht die Bundesregierung in der derzeitigen Praxis der Umverteilung? Was für Maßnahmen sind notwendig, um die zugesagte Umverteilung zügig voranzutreiben? Das Umverteilungsverfahren sowohl mit Griechenland als auch Italien läuft unproblematisch . Mit Etablierung eines regelmäßigen Verfahrens werden sich die Verfahrensabläufe weiter einspielen, so dass die Umverteilungen künftig noch schneller und effizienter durchgeführt werden können. 29. Beabsichtigt die Bundesregierung, die bisherige Praxis der Umverteilung zu ändern, um die von der Bundeskanzlerin angekündigte Umsiedlung von mehreren Hundert Schutzsuchenden aus Italien und aus Griechenland pro Monat umzusetzen, und wenn ja, in welcher Weise? Seit September 2016 meldet die deutsche Nationale Kontaktstelle Griechenland und Italien monatlich die Möglichkeit bis zu 500 Personen umzusiedeln. Bisher sind diese Meldungen für September und Oktober erfolgt. Das Verfahren, wie in der Antwort zu Frage 15 beschrieben, wird in Abstimmung auch mit den aufnehmenden Bundesländern unverändert fortgeführt. 30. Welches Ziel formuliert die Bundesregierung für das verbleibende Jahr bzw. wie viele Menschen möchte die Bundesregierung bis Ende des Jahres 2016 aus den Mittelmeeranrainern nach Deutschland umgesiedelt haben? Es werden weiterhin auch für die Monate November und Dezember monatlich jeweils bis zu 500 Aufnahmeplätze für Italien und Griechenland zur Verfügung gestellt. Damit werden seit September 2016 insgesamt 4 000 Umsiedlungsplätze zur Verfügung stellt werden. In welchem Umfang die Einreisen noch in diesem Jahr realisiert werden können, hängt auch von den organisatorischen Rahmenbedingungen ab. 31. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Kommission, dass, „wenn die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen verstärken, es mit den verbesserten Kapazitäten des griechischen Asyldienstes vor allem möglich sein [sollte], die etwa 30 000 Kandidaten in Griechenland, die für eine Umverteilung in Betracht kommen, innerhalb des nächsten Jahres umzuverteilen“, und wenn ja, worauf stützt sich diese Annahme? Für die Umverteilung von 30 000 Personen sind neben den verbesserten Kapazitäten des griechischen Asylsystems sowohl die entsprechenden Aufnahme- als auch die Bearbeitungskapazitäten in den einzelnen Mitgliedstaaten notwendig. Inwieweit diese eine entsprechende zahlenmäßige Bearbeitung EU-weit im nächsten Jahr zulassen, kann von der Bundesregierung derzeit nicht beurteilt werden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10152 32. Im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens wurde angekündigt, dass 54 000 der 72 000 versprochenen Resettlement-Plätze für Flüchtlinge in der Türkei vom Kontingent der vereinbarten 160 000 Umverteilungsplätze umgeschichtet werden würden. Soll diese Ankündigung umgesetzt werden, oder wurde sie in der Zwischenzeit revidiert? Bedeutet das im ersteren Fall, dass von den versprochenen 160 000 Umsiedlungen aus Italien und Griechenland letztlich nur 106 000 umgesetzt werden sollen? Ergänzend zum Umsiedlungsbeschluss (EU) 2015/1601 vom 22. September 2015 hat der Rat am 29. September 2016 einen Beschluss (EU) 2016/1754 getroffen, der es ermöglicht, dass auch Neuansiedlungen aus der Türkei auf die jeweiligen nationalen Umsiedlungskontingente angerechnet werden können und auch eine finanzielle Kompensation dafür möglich ist. Inwieweit die Mitgliedstaaten ihre nach dem Umsiedlungsbeschluss vom 22. September 2015 zugedachte Quote für die 54 000 Plätze dadurch erfüllen, dass sie in der Türkei aufhältige Syrer aufnehmen , muss abgewartet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333