Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 2. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10199 18. Wahlperiode 04.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Manuel Sarrazin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9584 – Menschenrechtliche Lage in Mazedonien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden . Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunftsstaat “ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechtsund Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung ; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet .“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10199 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mazedonien wurde mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig , alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Anfrage einen Beitrag leisten. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ejR Mazedonien) ist seit 1991 einer von sechs Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien und ist gekennzeichnet durch eine große ethnische, religiöse und sprachliche Heterogenität. Laut letztem Zensus im Jahr 2002 sehen sich etwa 65 Prozent der Bevölkerung als ethnische Mazedonier. Geographisch sind diese v. a. im Osten, im Zentrum und im Süden des Landes ansässig. Im Westen und Norden sind sie teilweise Minderheiten. Die zweitgrößte Gruppe und größte Minderheit im Land ist die albanische Volksgruppe, die vor allem in der Westhälfte des Landes und auch im Norden lebt. Sie stellt etwa 25 Prozent der Gesamtbevölkerung. Neben diesen beiden großen Volksgruppen gibt es weitere ethnische Minderheiten , die zusammen etwa 10 Prozent der Gesamtbevölkerung stellen. Zu diesen Minderheiten zählen u. a. auch Türken (knapp 4 Prozent), Serben (knapp 2 Prozent ), Vlachen und Roma (etwa 2,5 Prozent). Der Islam ist überwiegend dort vertreten, wo Albaner, Türken und Roma ansässig sind, während die anderen ethnischen Gruppen in der Regel christlich-orthodox sind. Auch das Parteiensystem orientiert sich bislang vorrangig entlang ethnischer Zugehörigkeiten. Laut Verfassung ist Diskriminierung verboten, dennoch kommt es mitunter zu latenten oder offenen Diskriminierungen von Minderheiten durch die jeweilige Mehrheit. Ethnische Spannungen sind zu beobachten. Dabei geht es vor allem um die Stellung der albanischen Sprache, die Gleichbehandlung in Bildungswesen und Öffentlichkeit und den Gebrauch von albanischen Nationalsymbolen. Das von der internationalen Gemeinschaft vermittelte Ohrider Rahmenabkommen vom 13. August 2001 hat den gewaltsamen ethnischen Konflikt von 2001 beendet . Es ist die rechtliche Basis für das Zusammenleben von ethnischen Mazedoniern mit ethnischen Albanern und weiteren Minderheiten. Seit Januar/Februar 2015 befindet sich die ejR Mazedonien in einer innenpolitischen Krise. Die Ursachen sind vielfältig, allerdings handelt es sich nicht um einen ethnischen Konflikt. Zu den Hintergründen der Krise gehört die verhärtete Konfrontation zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien, weiter verschärft durch eklatantes Fehlverhalten von Regierung und Nachrichtendienst, das von der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10199 Opposition durch die Veröffentlichung von Telefonmitschnitten publik gemacht wurde. Dabei legen die Mitschnitte nahe, dass höchste Regierungskreise von den nachrichtendienstlichen Aktivitäten zumindest Kenntnis hatten. Im Frühjahr bzw. Sommer 2015 kam es – wie auch ein Jahr später – zu landesweiten Bürgerprotesten . Die ejR Mazedonien ist seit 2005 EU-Beitrittskandidat. Allerdings sind die Reformbemühungen im Land zur Annäherung an die EU in den vergangenen Jahren immer stärker ins Stocken geraten. Maßgebliches Hemmnis des angestrebten EUund NATO-Beitritts der ejR Mazedonien ist die mit Griechenland strittige Namensfrage . Das mit Vermittlung der Europäischen Kommission zwischen den Parteien im Juni/Juli 2015 abgeschlossene sog. Przino-Abkommen sieht neben der Schaffung einer Sonderstaatsanwaltschaft auch Neuwahlen sowie die Einsetzung einer Übergangsregierung vor, um den Weg aus der innenpolitischen Krise zu weisen. Die auf Grundlage des „Przino-Abkommens“ im September 2015 eingerichtete Sonderstaatsanwaltschaft soll die Telefon-Mitschnitte strafrechtlich auswerten und ermittelt u. a. wegen Korruptionsverdacht, Vetternwirtschaft und Veruntreuung . Für die Bundesregierung ist es von herausragender Bedeutung für die weitere Entwicklung des Landes, dass die Sonderstaatsanwaltschaft ihre Arbeit ohne Einschränkungen fortsetzen kann. Darüber hinaus hatte die Europäische Kommission einen Expertenbericht in Auftrag gegeben (sog. Priebe-Bericht vom Juni 2015), der dringende Reformempfehlungen zu Nachrichtendiensten, deren parlamentarischer Kontrolle, zu Justiz und Wahlen sowie freier Presse formuliert. Die Bundesregierung ist sich mit ihren europäischen Partnern und den USA darin einig, dass die Umsetzung dieser Reformen maßgeblich für einen Ausweg aus der innenpolitischen Krise des Landes und die demokratische Entwicklung ist. Die Einigung der Parteien auf Neuwahlen am 11. Dezember 2016 betrachtet die Bundesregierung als wichtigen Schritt in diese Richtung. EU-Kommissar Hahn, die USA sowie der Sonderbeauftragte des Bundesministers des Auswärtigen für die ejR Mazedonien, Botschafter Haindl, haben durch ihre Vermittlung diese Einigung unterstützt. Die Bundesregierung begrüßt die vorgesehene Wahlbeobachtungsmission der OSZE, um die Einhaltung demokratischer Standards zu überprüfen . 1. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Die Verfassung der ejR Mazedonien garantiert Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. Die ejR Mazedonien hat 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert. Im Jahr 2001 hat das Land ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet, das in Artikel 2 die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte als wesentliche Elemente vorsieht. Seit 2005 hat die ejR Mazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten . Eine systematische staatliche Repression gegen Personen oder Personengruppen wegen ihrer „Rasse“ nach Artikel 10 (1) a der Richtlinie 2011/95/EU findet nach Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10199 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kenntnis der Bundesregierung nicht statt. Allerdings gibt es Einzelfälle von Übergriffen der Polizei gegen ethnische Minderheiten. 2. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Insbesondere zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern ist es in der Vergangenheit zu – teils auch gewaltsamen – Spannungen gekommen. Das innerethnische Verhältnis in der ejR Mazedonien hat sich seit 2001 gleichwohl entspannt, bleibt jedoch nicht völlig gewalt- und konfliktfrei: 2014 kam es im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Mordes an fünf ethnischen Mazedoniern zu Unruhen . 2015 kam es im gemischt-bewohnten Kumanovo, das in der Nähe der Grenzen zu Serbien und Kosovo liegt, zu einem Zwischenfall mit 18 Toten. 3. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Im Jahr 2010 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, das allerdings nicht ausdrücklich vor Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung schützt. Zur Lage der Roma-Minderheit wird auf die Antworten zu den Fragen 55 bis 60 verwiesen. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 4. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 5. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 6. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10199 7. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 4 bis 7 werden zusammenfassend beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 8. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Artikel 19 der Verfassung der ejR Mazedonien garantiert Glaubens- und Religionsfreiheit und damit die uneingeschränkte Religionsausübung. In der ejR Mazedonien wenden staatliche Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung keine physische oder psychische Gewalt gegenüber Personen wegen ihrer Religion an. 9. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 10. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 11. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 12. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 13. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Art. 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10199 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 9 bis 14 werden zusammenfassend beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 15. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 16. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 17. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 18. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 19. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 20. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10199 21. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 15 bis 21 werden zusammenfassend beantwortet. Aufgrund der in der Vorbemerkung dargestellten ethnischen Heterogenität des Landes lässt sich keine trennscharfe Abgrenzung nach den Kriterien „Rasse“ und „Nationalität“ im Sinne der Fragesteller vornehmen. Daher wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen (Merkmal „Rasse“ nach Artikel 10 (1) a der Richtlinie 2011/95/EU), die für die Fragen 15 bis 21 entsprechend gelten. 22. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 23. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist ein Problem, zu dessen Bewältigung die Regierung im Jahr 2008 die nationale Strategie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt verabschiedet hat. Die Regierung unterhält sechs Frauenhäuser, eine Einrichtung für kurzzeitigen Auffang in akuten Notfällen und finanziert eine von Nichtregierungsorganisationen betriebene nationale Telefonnotrufnummer. Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, gibt es nur wenige Verurteilungen. Nach einer Untersuchung der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) gibt es in der ejR Mazedonien Fälle, in denen Frauen, darunter auch Minderjährige, im Land verschleppt und zur Arbeit oder sexuellen Handlungen in Restaurants, Bars und Nachtklubs gezwungen werden. Nach Einschätzung des mazedonischen Ombudsmannes ist der Zustand der Waisenhäuser im Land prekär. Der Schutz der Minderjährigen vor sexueller Gewalt ist defizitär. Hygienische Verhältnisse und ärztliche Versorgung sind mangelhaft. Ähnlich problematisch ist die Situation in staatlichen Einrichtungen für Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse zu Personenkreisen vor, die unter das Merkmal der „sozialen Gruppe“ fallen und nicht durch andere Fragen bereits erfasst sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10199 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? In der ejR Mazedonien wurde 2006 die Gleichberechtigung von Mann und Frau gesetzlich verankert. Seither wird bei Parlamentswahlen sichergestellt, dass ein Drittel der Kandidaten weiblich sind. Entsprechend ist etwa ein Drittel der Abgeordneten weiblich. Das Parlament hat einen Ausschuss eingerichtet, der neue Gesetzesvorhaben auf Gender-Aspekte überprüft. Gesellschaftlich gibt es große Unterschiede bezüglich der Rolle von Frauen. In der ethnisch-mazedonischen Volksgruppe sind Frauen in höchsten Positionen in Verwaltung, Wirtschaft und Kultur anzutreffen. In muslimisch geprägten Regionen des Landes nehmen Frauen mitunter wenig am gesellschaftlichen Leben teil und sind an weiterführenden Schulen und Universitäten unterrepräsentiert. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse zu Personenkreisen vor, die unter das Merkmal der „sozialen Gruppe“ fallen und nicht durch andere Fragen bereits erfasst sind. 25. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 26. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 27. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 25 bis 27 werden zusammenfassend beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10199 28. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? In der ejR Mazedonien ist Kinderarbeit verboten. Dennoch existiert sie, beispielsweise in Form von Bettelei oder Scheibenwaschen an Straßenkreuzungen. Die Behörden ahnden diese offensichtlichen Verstöße kaum. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 29. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 30. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 31. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 32. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 33. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10199 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 34. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 35. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 30 bis 35 werden zusammenfassend beantwortet. Im Jahr 2010 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, das allerdings nicht ausdrücklich vor Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung schützt. Die mazedonische Gesellschaft ist von konservativen Moralvorstellungen geprägt , in denen LSBTI-Rechte wenig Raum haben und stattdessen eher homophobe Einstellungen anzutreffen sind. Menschen mit homosexueller Orientierung treten im öffentlichen Leben kaum als solche in Erscheinung, da sie gesellschaftliche Konsequenzen wie Ausgrenzung oder Arbeitsplatzverlust fürchten. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 62 und 63 verwiesen. 36. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Grundsätzlich können sich politische Kräfte und Nichtregierungsorganisationen, gleich welcher ethnischen Zugehörigkeit, in der ejR Mazedonien frei betätigen. Allerdings ist in den vergangenen Jahren immer wieder zu beobachten, dass Kampagnen der staatlich dominierten Medien gegen Oppositionspolitiker oder exponierte Persönlichkeiten von Nichtregierungsorganisationen stattfinden, teils mit nicht zu belegenden Vorwürfen. Die Opposition geht mitunter ebenso vor. Kritiker der Machteliten des Landes sind Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt , die bis zu körperlicher Gewalt reichen können. 37. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10199 38. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es ist zu beobachten, dass Unternehmen oder Privatpersonen, häufig solche, die als Unterstützer der Opposition bekannt sind oder dessen verdächtigt werden, mit selektiver Anwendung von Rechtsnormen und entsprechenden Sanktionsmaßnahmen (Inspektionen, Strafen, Firmenschließungen) belastet werden. 39. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 40. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Die Fragen 39 und 40 werden zusammenfassend beantwortet. Die Verfassung der ejR Mazedonien garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Allerdings gibt es Hinweise darauf, dass Gerichte mitunter Gefälligkeitsurteile sprechen . Die rechtlich zulässige Dauer der Untersuchungshaft vor Anklageerhebung beträgt maximal 180 Tage, nach Anklageerhebung maximal zwei Jahre. Durch das Hinzufügen neuer Anklagepunkte können diese Fristen verlängert werden. Dieses Muster wird zum Teil genutzt, um Untersuchungshaft zu verlängern. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. 41. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? In der ejR Mazedonien hat der nationale Nachrichtendienst systematisch und massiv in die Privatsphäre, insbesondere von Oppositionellen und Regierungskritikern , eingegriffen. Dies bestätigten Mitschnitte von Telefongesprächen, die seit Frühjahr 2015 veröffentlicht wurden. Die Aufnahmen legen nahe, dass höchste Regierungskreise von den nachrichtendienstlichen Aktivitäten Kenntnis hatten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10199 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 42. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Innerhalb des letzten Jahres kommt es zunehmend zu Angriffen und Verleumdungen in den Medien gegen exponierte Persönlichkeiten wichtiger Nichtregierungsorganisationen . Der ehemalige Vorsitzende der Soros-Stiftung, Milcin, wurde als angeblicher Kollaborateur des damaligen kommunistischen Geheimdiensts verleumdet, obwohl er im kommunistischen Jugoslawien Opfer staatlicher Überwachung war. Auch das Helsinki-Komitee für Menschenrechte und engagierte Journalistinnen und Journalisten werden regelmäßig Opfer von Verunglimpfungen . 43. Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, die die mazedonischen Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise treffen, für ausreichend, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Mazedonien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Mazedonien zu verbessern? Die ejR Mazedonien hat die Institution des Ombudsmannes eingerichtet. Dieser und seine Mitarbeiter werden von der internationalen Gemeinschaft unterstützt. Die Institution ist für die demokratische Entwicklung des Landes von besonderer Bedeutung. Auch das HCHR (Helsinki Committee for Human Rights) ist in Mazedonien sehr aktiv. Zur Rolle der Sonderstaatsanwaltschaft wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Mazedonien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Mazedonien zu verbessern, und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? Die Bundesregierung unterstützt Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Menschenrechte bei ihrer Arbeit. Ebenso thematisiert sie die menschenrechtliche Lage bei bi- und multilateralen Gesprächen und Treffen auf allen Ebenen und fordert von der Regierung konkrete Verbesserungen, auch im Hinblick auf einen angestrebten EU-Beitritt. Gegenwärtig unterstützt die Bundesregierung ein Projekt des mazedonischen Helsinki-Komitees, in dem es darum geht, Menschenrechtsverletzungen gegen Mitglieder der Gruppe der Roma im Lande zu erfassen und den Betroffenen Hilfsmöglichkeiten aufzuzeigen. Die Ergebnisse, die im November der Öffentlichkeit vorgestellt werden, werden in die Überlegungen zu einer möglichen Fortführung des Projektes einfließen. Im Rahmen regionaler Maßnahmen werden staatliche und zivilgesellschaftliche Akteure in den Ländern Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, ejR Mazedonien und Serbien dabei angeleitet, vulnerable Gruppen umfassend bei der Wahrung ihrer sozialen Grundrechte zu unterstützen. Angehörige marginalisierter Gruppen sollen die Erfüllung ihrer Rechte selbst einfordern und sich als gleichberechtigte Mitglieder in der Gesellschaft verstehen können (Partizipation und Inklusion). Der noch neue Ansatz der „aufsuchenden Sozialarbeit“ wird verbessert und verbreitet. Er richtet sich an die benachteiligte Bevölkerung, mehrheitlich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10199 an Roma, Ashkali und Ägypter. Weitere wichtige Handlungsfelder sind Aufklärungsarbeit und Bewusstseinsbildung. Diese betreffen die Minderheiten selbst, die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteure und die breite Bevölkerung. Finanzierungsinstrumente für die NRO und andere Akteure sollen dazu führen, ihre Projekte nachhaltiger zu gestalten (Social Enterprises, verbesserte Antragstellung ). 45. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und Muslimen in Mazedonien? Das früher vorherrschende Bild der mazedonischen Muslime als Vertreter eines moderaten, liberalen Islam wird zunehmend durch Angst und ein Gefühl der Gefährdung durch islamischen Fundamentalismus überlagert. Der liberale Bektashi-Orden, der in Mazedonien etwa 50 000 Mitglieder zählt, wird von der Regierung nicht als eigenständige Gemeinschaft anerkannt, sondern der islamischen Glaubensgemeinschaft in Mazedonien zugerechnet. Wahhabitische Muslime verübten in den letzten Jahren immer wieder Provokationen gegen die Bektashi. Staatliche Institutionen (Gerichte) lehnen eine seitens der Ordensgemeinschaft beantragte Anerkennung als eigenständige Religionsgemeinschaft seit Jahren ab. Der Bektashi-Orden hat Klage beim Europäischen Gerichtshof in Straßburg eingereicht. Von politischer Seite oder in den Medien wird keine Diskriminierung gegen Minderheiten betrieben, jedoch kommt es im Zuge der innenpolitischen Krise vermehrt zu Schmähartikeln unter den verfeindeten politischen Lagern, gleich welcher Ethnie oder Religionszugehörigkeit. 46. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der türkischen Minderheit in Mazedonien? Die türkische Minderheit in Mazedonien wird vor allem in den städtischen Gebieten als moderat und gut integriert angesehen. In den ländlichen Gebieten wird diese Minderheit von staatlichen Institutionen teilweise marginalisiert. In den vergangenen fünf Jahren ist ein gewachsener türkischer Einfluss in Mazedonien bemerkbar. Es werden verstärkt Bildungseinrichtungen, Medien und türkische Firmen in Mazedonien eröffnet, deren Finanzierung nicht immer nachvollziehbar ist. Nach dem versuchten Putsch am 15. Juli 2016 in der Türkei gab es unter anderem auch Kundgebungen zur Unterstützung von Erdogan, an der nicht nur Muslime teilnahmen. 47. Inwiefern haben Angehörige der türkischen Minderheit nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? In der ejR Mazedonien besteht seit 2007 allgemeine Schulpflicht bis zur Beendigung der Sekundarstufe. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die darauf hindeuten, dass die türkische Minderheit hier besonderen Benachteiligungen ausgesetzt ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10199 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 48. Haben Angehörige der türkischen Minderheit in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung? Das Ohrid–Rahmenabkommen von 2001 gibt vor, dass alle Ethnien in der ejR Mazedonien anhand ihres Bevölkerungsanteils an öffentlichen Ämtern beteiligt werden müssen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung zu dieser Frage keine Erkenntnisse vor. 49. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der albanischen Minderheit in Mazedonien? Die albanische Minderheit ist zwar in Regierung und staatlichen Organisationen vertreten, sieht sich aber durchaus mit Vorurteilen und Stereotypen konfrontiert und beklagt ihre Diskriminierung. Gleichzeitig ist jedoch auch zu beobachten, dass Angehörige dieser Minderheit sich mitunter gegenüber ethnischen Mazedoniern diskriminierend verhalten. Es herrscht eine anhaltende Spannung zwischen Albanern und Mazedoniern. Im alltäglichen Leben wird die albanische Minderheit jedoch respektiert. 50. Inwiefern haben Angehörige der albanischen Minderheit nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? Auf die Antwort zu Frage 47 wird entsprechend verwiesen. 51. Haben Angehörige der albanischen Minderheit nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung? Auf die Antwort zu Frage 48 wird entsprechend verwiesen. 52. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der serbischen Minderheit in Mazedonien? Die serbische Minderheit ist gut in die Gesellschaft integriert, fühlt sich der ethnisch mazedonischen Bevölkerungsmehrheit verbunden und wird von dieser ohne Vorbehalte akzeptiert. 53. Inwiefern haben Angehörige der serbischen Minderheit nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? Auf die Antwort zu Frage 47 wird entsprechend verwiesen. 54. Haben Angehörige der serbischen Minderheit nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung? Auf die Antwort zu Frage 48 wird entsprechend verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10199 55. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der Roma in Mazedonien? Die Roma-Minderheit stellt die ärmste Bevölkerungsgruppe in der ejR Mazedonien dar. Ihr werden gesellschaftliche Vorurteile entgegengebracht und sie muss mit Problemen bei der Bewilligung von Sozialleistungen kämpfen. 56. Inwiefern haben Roma nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen , und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? In der ejR Mazedonien besteht seit 2007 allgemeine Schulpflicht bis zur Beendigung der Sekundarstufe. Nach Kenntnis der Bundesregierung besuchen etwa 61 Prozent der Roma-Kinder die achtjährige Grundschule, aber nur etwa 17 Prozent die vierjährige Sekundarschule, nach deren Abschluss sich ein Studium anschließen könnte. Wegweisend für die Situation der Roma in der ejR Mazedonien ist der Vorort von Skopje Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in der ejR Mazedonien leben . Hier ist mittlerweile die Anzahl der Schulkinder so hoch, dass in zwei Schichten (je eine vormittags und nachmittags) unterrichtet werden muss, was zeigt, dass die Schule von Kindern und Eltern sehr gut angenommen wird. Gemeindemitarbeiter suchen Familien, die ihren Kindern den Schulbesuch verweigern , gemeinsam mit Schulkindern auf und leisten Überzeugungsarbeit, die zunehmend Erfolge zeigt. 57. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Roma, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? Auf die Antwort zu Frage 56 wird verwiesen. 58. Haben Roma in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung? Das Ohrid-Rahmenabkommen von 2001 gibt vor, dass alle Ethnien in der ejR Mazedonien anhand ihres Bevölkerungsanteils an öffentlichen Ämtern beteiligt werden müssen. Dieses trifft auch auf die Roma zu. Es gibt einen romastämmigen Minister „ohne Geschäftsbereich“ und einen Parlamentsabgeordneten. Der bereits erwähnte Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in der ejR Mazedonien leben, wird von einem Roma-Bürgermeister und dem Roma-Gemeinderat geleitet. 59. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung Roma in Mazedonien Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu bekommen? Jede Bürgerin und jeder Bürger der ejR Mazedonien kann bei dem für ihn zuständigen Einwohnermeldeamt Melde-, Pass- oder ausweisrechtliche Angelegenheiten erledigen. Dies gilt nach Kenntnis der Bundesregierung auch für Roma. 60. Wie viele Roma sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Mazedonien nicht registriert, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10199 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung mazedonische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit , die mazedonische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive ? Der Erwerb der mazedonischen Staatsangehörigkeit ist durch die mazedonische Gesetzgebung geregelt und wird für alle Bürger, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit , gleich angewendet. b) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die mazedonischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Roma sind keinen systematischen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Es gibt allerdings Einzelfälle von gewalttätigen Übergriffen auf Roma, die aber weder einer staatlichen Seite noch nichtstaatlichen Akteuren eindeutig zuzuordnen sind. c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? In der ejR Mazedonien gibt es ein öffentliches Gesundheitswesen, das jedem registrierten Bürger zur Verfügung steht. Da viele Roma nicht über eine Registrierung und die damit verbundenen Personaldokumente verfügen, ist dieser Bevölkerungsgruppe häufig der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert. Das öffentliche Gesundheitswesen ist kostenlos, die ärztliche Schweigepflicht gilt vollumfänglich. d) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/10199 f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben? Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? Auf die Antwort zu Frage 56 wird verwiesen. h) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. j) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 61. Wie viele Menschen leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Mazedonien, nachdem sie während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien aus einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen, nunmehr zum Staatsgebiet eines anderen Staates zugehörigen Gegend geflohen sind, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? Über die Anzahl der Menschen, die während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien aus einer anderen Teilrepublik in die ejR Mazedonien geflohen sind und derzeit in der ejR Mazedonien leben, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Von den Menschen, die während des Kosovokrieges geflohen sind, leben derzeit 812 in der ejR Mazedonien. a) Wie viele dieser Menschen haben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung die mazedonische Staatsangehörigkeit? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10199 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden in Betracht kommenden Aufenthaltsstatus angeben)? 19 Personen sind anerkannte Asylbewerber, 553 Personen genießen subsidiären Schutz und 240 Personen werden geduldet. c) Inwiefern haben die Angehörigen der vorbezeichneten Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu bekommen , und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? Jede Bürgerin und jeder Bürger der ejR Mazedonien kann sich an das zuständige Einwohnermeldeamt wenden, um Melde-, Pass- oder Ausweisangelegenheiten vorzunehmen. d) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt und inwiefern sind die mazedonischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? In der ejR Mazedonien gibt es ein öffentliches Gesundheitswesen, das jeder registrierten Person zur Verfügung steht. Das öffentliche Gesundheitswesen ist kostenlos , die ärztliche Schweigepflicht gilt vollumfänglich. f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/10199 g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? In der ejR Mazedonien besteht auch für Flüchtlingskinder Schulpflicht. Nach Kenntnis der Bundesregierung wird hiervon Gebrauch gemacht. h) Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. i) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 62. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Lesben , Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Mazedonien stattgefunden , und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst? Seit 2011 wurden etwa 25 öffentliche Veranstaltungen zur Unterstützung von LSBTI organisiert, darunter ein Toleranzmarsch im November 2013 unter dem Motto „Mazedonien hat Liebe für Alle“. Außerdem fanden ab Oktober 2014 Proteste vor der Staatsanwaltschaft gegen Übergriffe auf LSBTI statt und 2015 ein „Pride Weekend“. 2015 wurde von Polizeikräften in ziviler Kleidung versucht, die Proteste aufzulösen, wobei teilweise auch Gewalt angewandt wurde. 63. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die mazedonischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es bislang sechs gewaltsame Übergriffe auf das Büro einer LSBTI-Organisation, bei denen es zu materiellen Schäden kam. Nur bei einem der sechs Angriffe wurden Täter gefasst und verurteilt, obwohl davon ausgegangen werden kann, dass zu allen Angriffen für eine Strafverfolgung ausreichendes Videomaterial vorliegt. In einem weiteren Fall wurde das LSBTI-Büro beschädigt, jedoch im Zusammenhang mit einem anderen Protest, der nicht dem Büro direkt galt. a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Bekannte Übergriffe nach Jahren aufgeschlüsselt: 2012 – drei Übergriffe 2013 – drei Übergriffe 2014 – ein Übergriff 2015 – ein Übergriff. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10199 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Bekannte Übergriffe nach Jahren aufgeschlüsselt: 2012 – drei Strafanzeigen – für zwei wurde noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet , da die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Ein Fall ist noch vor Gericht anhängig. 2013 – drei Strafanzeigen – für zwei wurde noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet , da die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Ein Fall ist noch vor Gericht anhängig. 2014 – eine Strafanzeige – es liegt keine Information über Polizeiermittlungen vor. Es wurde (noch) kein Gerichtsverfahren eingeleitet. 64. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Mazedonien öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen? Zwei private unabhängige Fernsehsender, „24 Vesti“ und „Telma“ sprechen die LSBTI-Themen regelmäßig an und decken auch LSBTI-Veranstaltungen ab. Bei den neuen Medien und Webportalen sind es ebenfalls unabhängige Portale wie „Libertas“, „Plusinfo“, Radio MOF“ und „NovaTV“. 65. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Gesetze oder Maßnahmen bekannt . 66. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? In der ejR Mazedonien gibt es ein öffentliches Gesundheitswesen, das jedem registrierten Bürger zur Verfügung steht. a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? Das öffentliche Gesundheitswesen ist kostenlos. b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Das öffentliche Gesundheitswesen unterliegt vollumfänglich der ärztlichen Schweigefrist. c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/10199 67. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) und staatliche Überwachungsmaßnahmen gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Bekannte Übergriffe nach Jahren aufgeschlüsselt: 2011 – drei Übergriffe 2012 – drei Übergriffe 2013 – keine bekannten Übergriffe 2014 – fünf Übergriffe 2015 – elf Übergriffe erste Jahreshälfte 2016 – neun Übergriffe. Strafverfahren wurden in allen Fällen eingeleitet. Zu keinem der angeführten Fälle gibt es Verurteilungen, obwohl laut Journalistenverband eindeutige Beweise vorliegen. 68. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Mazedonien beschränken, sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? Im Jahr 2012 wurde ein Gesetz zur Entkriminalisierung der Diffamierung im Medienbereich verabschiedet, mit dem Politikern zivilrechtliche Verleumdungsverfahren gegen Journalisten anstrengen können. Bei Verurteilung haben diese mit hohen Entschädigungszahlungen zu rechnen, was de facto zu einer Selbstzensur der Presse führt. So wurden im Jahr 2014 das kritische Wochenblatt Fokus mit 25 000 Euro oder einzelne Journalisten mit bis zu 10 000 Euro Strafe belegt. Der monatliche Durchschnittslohn beträgt 350 Euro. Die elektronischen Medien werden nach Schließung des größten oppositionellen Fernsehsenders A1 weitgehend von den Regierungsparteien kontrolliert. Printmedien sind ebenfalls von den Parteien abhängig. Seit Januar 2012 gehören die auflagenstärksten Zeitungen Dnevnik, Utrinski Vesnik und Vest der ORKA Holding, die in Verbindung mit der wichtigsten Regierungspartei (VMRO- DPMNE) steht. Der dominierende Einfluss der Regierung wird vor allem durch Werbe- und Anzeigekampagnen bewirkt, von denen die Medien finanziell abhängig sind. Um diese nicht zu gefährden, ist davon auszugehen, dass die Unternehmensleitung Einfluss auf die Redaktionen nimmt. Kritischen Journalisten wird mitunter offen mit psychischer und physischer Gewalt gedroht. Der Bundesregierung sind Fälle bekannt, in denen Journalisten Opfer von Übergriffen wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10199 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 69. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) und staatliche Überwachungsmaßnahmen gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht eingeschränkt . Allerdings sind zwischen Opposition und Regierung Kampagnen zu beobachten , die auch diffamierend vorgehen. Der Bundesregierung liegen zu Übergriffen keine Erkenntnisse vor. 70. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) und staatliche Überwachungsmaßnahmen gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Menschenrechtsorganisationen wie das „Helsinki-Komitee“ klagen seit 2015 vermehrt über Einschüchterungen, willkürliche Vernehmungen oder Überwachungsmaßnahmen . So wurden der Vorsitzende und die Direktorin des Helsinki-Komitees Skopje nach ihrer Teilnahme an einer Protestkundgebung der „Bunten Revolution “ zu einer Vernehmung einbestellt. Es gab verschiedene Übergriffe auf Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die die Interessen der LSBTI-Gemeinschaft unterstützen sowie Übergriffe auf Aktivistinnen und Aktivisten von regierungskritischen Organisationen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor, in wie vielen Fällen es zu Strafverfahren und Verurteilungen kam. 71. Inwiefern beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung Studierende an der politischen Willensbildung in Mazedonien, und inwiefern wird ihre politische Arbeit durch die mazedonischen Behörden rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt? Seit Jahresbeginn 2016 hat sich eine multi-ethnische Bürgerbewegung mit Namen „Bunte Revolution“ formiert. Diese Bewegung hat sich aus unterschiedlichsten Bürgerschichten wie etwa Studenten, Künstlern, Geringverdienern und Ärzten gebildet. Die Bewegung organisierte zeitweise tägliche oder wöchentliche Proteste von bis zu 25 000 Personen und hält sich mit Kritik an allen politischen Akteuren nicht zurück. Den Namen verdankt die Bewegung dem Werfen von Farbbeuteln auf öffentliche Gebäude, Präsidentenbüro, Finanz- oder Außenministerium, um sie zu „verschönern“. Werfer dieser Beutel müssen mit Anklagen rechnen. Weitere Ermittlungsverfahren gegen führende Mitglieder der Bewegung haben nicht zu einem Nachlassen der Aktivitäten geführt. 72. Inwiefern beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen in gering vergüteten Beschäftigungsverhältnissen an der politischen Willensbildung in Mazedonien, und inwiefern wird ihre politische Arbeit durch die mazedonischen Behörden rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt? Menschen in gering vergüteten Beschäftigungsverhältnissen nutzen außer der Teilnahme an Protesten bevorzugt die sozialen Netzwerke. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/10199 73. Inwiefern beteiligen sich Künstlerinnen und Künstler an der politischen Willensbildung in Mazedonien, und inwiefern wird ihre politische und künstlerische Arbeit durch die mazedonischen Behörden rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt? Künstlerinnen und Künstler nehmen kaum am öffentlichen Leben teil. Das Auswärtige Amt hat über die Botschaft Skopje das Projekt „Speak up“(2012/2013) über die NRO „Civil“ unterstützt, bei dem sich Künstlerinnen und Künstler für Menschenrechte und Solidarität einsetzen. 74. Inwiefern kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2006 zu rechtlichen oder tatsächlichen Einschränkungen der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Mazedonien, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? Es wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen. 75. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht der Arbeitsgruppe zur Situation in Mazedonien, die die Europäische Kommission im Frühjahr 2015 unter der Leitung von Reinhard Priebe eingesetzt hat (vgl. Frankfurter Rundschau, 19. Januar 2016)? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der sogenannte „Priebe-Bericht“ entscheidende Reformmaßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung der ejR Mazedonien enthält. Sie ist sich mit den europäischen Partnern und den USA einig, dass die Umsetzung der Reformen die Grundlage für eine neue Dynamik in der euro-atlantischen Annäherung des Landes darstellt. 76. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der menschenrechtlichen Situation unter der Regierung von Nikola Gruevski? Laut Berichten des Helsinki-Komitees haben sich bestehende Defizite im Bereich der Menschenrechte in dieser Zeit verstärkt. 77. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der menschenrechtlichen Situation seit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten Nikola Gruevski am 14. Januar 2016? Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass die Situation der Menschenrechte im Land durch nachhaltige Umsetzung der Empfehlungen des sogenannten „Priebe-Berichtes“ deutlich verbessert werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333