Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10216 18. Wahlperiode 07.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9918 – Bedenken zur EU-Terrorismusbekämpfung und mögliche Überprüfungsmechanismen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das 2013 beendete EU-Sicherheitsforschungsprojekt SECILE versuchte eine Bestandsaufnahme der EU-Terrorismusbekämpfungspolitik und Überprüfungsmechanismen (Abschlussbericht und Zusammenfassung unter www.statewatch. org/projects/secile). Ziel des Projekts war die Erstellung eines ausführlichen Kataloges von Rechtsakten der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung seit dem 11. September 2001. Ein Rechtsakt oder Strategiepapier der EU wird dort als eine Maßnahme der EU zur Terrorismusbekämpfung angesehen, wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt Bestandteil der EU-Agenda zur Terrorismusbekämpfung gewesen sind oder von einer EU-Institution oder einem EU- Organ verabschiedet oder gebilligt wurden bzw. auf andere Weise der offiziellen EU-Politik entsprechen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmenpläne und Strategiedokumente, Verordnungen, Richtlinien, Rahmenbeschlüsse, Beschlüsse , Gemeinsame Aktionen, Gemeinsame Standpunkte, Empfehlungen, Resolutionen, Schlussfolgerungen, internationale Vereinbarungen. Nicht berücksichtigt wurden Entwürfe, die schließlich aufgegeben oder umgewandelt wurden, oder auch EU-Abkommen mit Drittländern. Verabschiedete Rechtsvorschriften müssen von den Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen oder privaten Akteuren umgesetzt werden. Die Europäische Kommission kann eine Überprüfung vornehmen. Festgestellt wurden 239 separate Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung („eine Zahl die auf 264 ansteigt, wenn man Entwürfe für Rechtsvorschriften berücksichtigt“). Von diesen 239 verabschiedeten Maßnahmen seien 88 rechtlich bindend und verlangen von den Mitgliedstaaten eine Umsetzung. Viele weitere Maßnahmen bewegen sich jedoch im Bereich des „soft law“ des Rates der Europäischen Union bzw. ihrer Mitgliedstaaten, und können deshalb schwer parlamentarisch kontrolliert werden. Die SECILE-Studie überprüfte auch die Beratungs-, Legislativ- und Überprüfungsverfahren der EU, die jedoch laut dem Abschlussbericht bei vielen der Maßnahmen nicht zur Anwendung kamen. Das Gleiche gilt für öffentliche Konsultationen oder Folgenabschätzungen. Zwar wurden von den 88 rechtsverbindlichen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung seit September 2001 bis zum Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10216 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr 2013 70 „in der einen oder anderen Form“ im Europäischen Parlament behandelt , nur in 44 Fällen fanden diese Beratungen jedoch im Rahmen des Konsultationsverfahrens statt. Die daraus resultierende Stellungnahme der EU-Abgeordneten kann von den Mitgliedstaaten im Rat ignoriert werden. Eine faktische Mitentscheidung kam laut SECILE nur bei 23 der 88 Maßnahmen vor. An SECILE beteiligt war die britische Bürgerrechtsorganisation Statewatch, die eine Zusammenfassung der Ergebnisse formuliert. Demnach gibt der Bericht Anlass zu „gewichtigen Bedenken“ (die SECILE-Zusammenfassung in der Übersetzung des Deutschen Bundestages auf deutsch: http://gleft.de/1t7). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Eine Fortschreibung der EU-finanzierten SECILE-Studie von 2013 in Form einer parlamentarischen Anfrage fällt nicht in den Aufgabenbereich der Bundesregierung . Außerdem enthält die über 220 Seiten umfassende Auflistung in der SECILE- Studie eine Reihe von Maßnahmen, u. a. Schlussfolgerungen ausschließlich zur Drogenbekämpfung, zu Cybercrime oder zum Krisenmanagement, die keinen direkten Bezug zur Terrorismusbekämpfung haben. Vor diesem Hintergrund bleibt auch unter Berücksichtigung der Vorbemerkung offen, wann eine Maßnahme im Sinne der Fragesteller „im Bereich der Terrorismusbekämpfung“ erfolgt. Der Bereich Terrorismusbekämpfung wird in der Europäischen Union ständig fort-entwickelt. Insbesondere sahen die Strategischen Leitlinien des ER vom Juni 2014 zum Post-Stockholm-Prozess (PSP) eine Überprüfung und Aktualisierung der Internal Security Strategy (ISS) bis Mitte 2015 vor. Die Europäische Kommission hat am 28. April 2015 ihre Mitteilung – Die Europäische Sicherheitsagenda – veröffentlicht. Insofern wird auf die Umsetzung der ISS 2015-2020 verwiesen und in diesem Zusammenhang insbesondere auf den aktuellen Sachstandsbericht der EU-Ratspräsidentschaft zur Umsetzung der ISS und des Umsetzungspapiers zur Terrorismusbekämpfung für das zweite Halbjahr 2016 ((Dok. 11001/16), www.statewatch.org/news/2016/sep/eu-council-intermal-security-11 001-16.pdf). Daneben werden zu den entsprechenden Fragen weitere Maßnahmen aufgeführt. Soweit es sich um EU-Maßnahmen handelt, wird im Übrigen auf das Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen. 1. Welche Grundverordnungen und Durchführungsverordnungen hat die Europäische Union seit 2013 (nach Ende der SECILE-Studie) im Bereich der Terrorismusbekämpfung erlassen, und für welche dieser Verordnungen hat die Bundesregierung Durchführungsbestimmungen verabschiedet? Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (Geldtransfer -Verordnung). Die notwendige nationale Begleitgesetzgebung im Bereich der Sanktionen ist aktuell in Vorbereitung. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10216 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden – EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung . Die EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung gilt unmittelbar . Soweit flankierende Regelungen (z. B. Zuständigkeitsregelungen) erforderlich sind, werden diese im Rahmen einer in Vorbereitung befindlichen Änderung des Waffenrechts umgesetzt werden. Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe: Als Verordnung wirkt dieser Rechtsakt ohne Umsetzung als unmittelbar geltendes Recht. Durchführungsverordnung (EU) 2016/462 der Kommission vom 30. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Abl. L 299/11 vom 14. November 2015. Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen. Änderungen zur Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al- Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan, vollständig aufgelistet im EU- Amtsblatt: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32002R 0881 Änderungen zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, vollständig aufgelistet in http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32 001R2580&qid=1477495574707 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, die die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2010, die seit Inkrafttreten 20 Mal geändert wurde, im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit ersetzt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurde geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2464 vom 18. Dezember 2015. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10216 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates. Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Welche Richtlinien hat die Europäische Union seit 2013 (nach Ende der SECILE-Studie) im Bereich der Terrorismusbekämpfung erlassen, und auf welche Weise wurden diese Richtlinien durch die Bundesregierung in innerstaatliches Recht umgesetzt? Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität. Sie ist bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4. EU-Geldwäscherichtlinie ). Das Umsetzungsgesetz wird zurzeit vorbereitet. Die Umsetzungsfrist endet am 26. Juni 2017. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Hinsichtlich welcher dieser Verordnungen oder Richtlinien hat die Europäische Kommission Mahnverfahren oder vor dem Europäischen Gerichtshof rechtliche gerichtliche Schritte wegen der Nichtumsetzung gegen die Bundesregierung eingeleitet? Verordnungen der Europäischen Union gelten bereits unmittelbar, werden also nicht in nationales Recht umgesetzt. Gegen keine der in der Antwort zu Frage 2 genannten Richtlinien sind Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung eingeleitet worden. 4. Welche Beschlüsse, die entweder „allgemeine Geltung“ haben oder sich an bestimmte Adressaten richten, hat die Europäische Union seit 2013 (nach Ende der SECILE-Studie) im Bereich der Terrorismusbekämpfung erlassen, wann wurden diese im Amtsblatt der EU veröffentlicht, und auf welche Weise wurden diese Beschlüsse durch die Bundesregierung erfüllt (bitte nach „legislativen“ und „nichtlegislativen“ Beschlüssen unterscheiden)? Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 – C(2015) 8005 LIMITED – keine Veröffentlichung im Amtsblatt wegen LIMITED-Einstufung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10216 Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP – Fundstelle im EU- Amtsblatt: ABl. L 255 vom 21. September 2016, S. 25. Änderungen zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al- Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen , Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP, vollständig aufgelistet im EU-Amtsblatt: http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32002E0402 Änderungen zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, vollständig aufgelistet in: http://eur-lex.europa.eu/ legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32001E0931 Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Welche Maßnahmenpläne und Strategiedokumente hat die Europäische Union seit 2013 (nach Ende der SECILE-Studie) im Bereich der Terrorismusbekämpfung nach Kenntnis der Bundesregierung beschlossen, und auf welche Weise wurden diese Maßnahmenpläne und Strategiedokumente im Rahmen innerstaatlicher deutscher Einzelmaßnahmen befolgt? Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM (2016) 50 final) vom 2. Februar 2016 „Ein Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung“. Innerstaatliche Einzelmaßnahmen hierzu waren bislang nicht erforderlich. Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels“. Soweit darin legislative Aspekte angesprochen werden, sind diese im Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen aufgenommen worden. Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten im Sinne der Anfrage wurden insoweit nicht erwartet und sind in Deutschland nicht erfolgt. sog. Pariser Erklärung. Diese „Erklärung zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung “ ist am 17. März 2015 von den für die Bildung zuständigen Ministern und dem Kommissar für allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Jugend und Sport verabschiedet worden. Für die Umsetzungsmaßnahmen sind primär die Länder zuständig. Schlussfolgerungen des Rates zur ISIL/Da'esh-Krise in Syrien und Irak (20. Oktober 2014) (14463/14). Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch ISIL/Da'esh (16. März 2015) (6031/15). Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch Da'esh - Schlussfolgerungen des Rates (23. Mai 2016) (9105/16). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10216 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ (KOM(2016) 205). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Mehr Sicherheit in einer von Mobilität geprägten Welt: Besserer Informationsaustausch bei der Terrorismusbekämpfung und ein stärkerer Schutz der Außengrenzen “ (KOM(2016) 602). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „First pro-gress report towards an effective and genuine Security Union” (KOM(2016) 670). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Für welche der seit 2013 (nach Ende der SECILE-Studie) im Bereich der Terrorismusbekämpfung erlassenen oder beschlossenen Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Maßnahmenpläne und Strategiedokumente hat die Europäische Union nach Kenntnis der Bundesregierung Überprüfungsverfahren durch die Europäische Kommission oder den Rat vorgesehen, und inwiefern wurden diese Überprüfungen aus Sicht der Bundesregierung für die einzelnen Maßnahmen im Einklang mit der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist eingeleitet? Die Kommission wird bis zum 26. Juni 2019 einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4. EU-Geldwäscherichtlinie) vorlegen. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zur Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (Geldtransfer -Verordnung) übermitteln, sobald die erforderlichen flankierenden gesetzgeberischen Maßnahmen auf nationaler Ebene abgeschlossen sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Welche der vorgesehenen Überprüfungen befassten sich nach Kenntnis der Bundesregierung auch mit der Frage, wie effektiv diese Rechtsvorschriften im Verhältnis zu den gesteckten Zielen gewesen sind? Hierzu bleibt das Ergebnis der EU Überprüfungsmaßnahmen abzuwarten. 8. Wie bewertet die Bundesregierung die auf Ebene der Europäischen Union zur Verfügung stehenden Beratungs-, Legislativ- und Überprüfungsverfahren von der Konzeption über die Planung bis hin zur Verabschiedung und Umsetzung von Rechtsakten und Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung , und für welche dieser Maßnahmen sollten aus Sicht der Bundesregierung robustere Verfahren geschaffen werden? Die vorhandenen Verfahren sind aus Sicht der Bundesregierung ausreichend. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10216 9. Inwiefern und durch welche Maßnahmen wäre es aus Sicht der Bundesregierung erforderlich oder nicht erforderlich, die Zahl der öffentlichen Konsultationen zu Rechtsakten oder Maßnahmen zur EU-Terrorismusbekämpfung von 3,4 Prozent (SECILE-Studie) auf ein höheres Maß zu steigern? Aus Sicht der Bundesregierung ist es nicht erforderlich, die Zahl öffentlicher Konsultationen zu erhöhen oder zu steigern. 10. Inwiefern und durch welche Maßnahmen wäre es aus Sicht der Bundesregierung erforderlich oder nicht erforderlich, die Zahl der Folgenabschätzungen für rechtsverbindliche EU-Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung von 25 Prozent (SECILE-Studie) auf ein höheres Maß zu steigern? Aus Sicht der Bundesregierung ist es nicht erforderlich, die Zahl der Folgeabschätzungen zu erhöhen oder zu steigern. 11. Inwiefern und durch welche Maßnahmen wäre es aus Sicht der Bundesregierung erforderlich oder nicht erforderlich, die Zahl der Beratungen rechtsverbindlicher EU-Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung durch das Europäische Parlament (SECILE-Studie) auf ein höheres Maß zu steigern und diese Beratungen nicht nur im Konsultationsverfahren, sondern als Mitentscheidung durchzuführen? Die Mitwirkung des Europäischen Parlaments an der Rechtsetzung der EU ergibt sich abschließend aus den EU-Verträgen. 12. Inwiefern und mit welchem Ergebnis wurde die im Jahr 2011 vom Europäischen Parlament geforderte „vollständige und detaillierte Bewertung“ der EU-Terrorismusbekämpfungspolitik (2010/2311(INI)) vom 14. Dezember 2011) aus Sicht der Bundesregierung inzwischen durchgeführt, und welche Ergebnisse liegen dazu vor? Die Europäische Kommission hat auf die Resolution des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 mit Schreiben vom 24. April 2012 (SP(2012) 162/2) geantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333