Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 1. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10219 18. Wahlperiode 07.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9912 – Deutsche Sicherheits- und Militärfirmen in Krisen- und Kriegsgebieten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zuge von Medienberichten über den Einsatz deutscher Sicherheits- und Militärfirmen in Krisen- und Kriegsgebieten wurde auch über die Firma AS- GAARD German Security Guards – Consulting GmbH berichtet. Dabei stand im Raum, dass auch Personen aus dem extrem rechten Spektrum beschäftigt werden bzw. Kontakte zu extrem rechten bzw. rechtspopulistischen Parteien bestünden (vgl.: „Fremde Legion“, der Freitag Nr. 4314 vom 23. Oktober 2014, www.freitag.de/autoren/michael-schulze-von-glasser/fremde-legion). Das Problem von deutschen Neonazis, die als Söldner tätig waren, ist nicht unbekannt und beschäftigte insbesondere im Zusammenhang mit den Jugoslawien -Kriegen auch die deutschen Sicherheitsbehörden (vgl.: „Dressed to kill? – Neonazis als Söldner“, Antifaschistisches Infoblatt Nr. 99/2.2013 vom 10. September 2013, www.antifainfoblatt.de/artikel/dressed-kill). Gegenwärtig besteht zwar ein freiwilliger Verhaltenskodex für private Sicherheitsfirmen , die in Krisen- und Kriegsgebieten tätig sind; dieser wurde jedoch bis August 2011 von keinem deutschen Unternehmen unterzeichnet (vgl.: „Internationaler Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister“, http://icoca. ch/sites/all/themes/icoca/assets/icoc_german3.pdf sowie Bundestagsdrucksache 17/6780, S. 7 f., http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/067/1706780.pdf). 1. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung zu privaten deutschen Sicherheits - und Militärfirmen, die in Krisen- oder Kriegsgebieten aktiv sind oder waren (bitte unter Angabe des Firmennamens, des Einsatzgebietes und der Art der Erkenntnis, die vorliegt, beantworten)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über die Aktivitäten privater deutscher Sicherheits- und Militärfirmen in Krisen- oder Kriegsgebieten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10219 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung zu aktiven oder ehemaligen Bundeswehrsoldaten als Beschäftige privater Militär- und Sicherheitsfirmen in Krisen- oder Kriegsgebieten (bitte unter Angabe des Einsatzgebietes und der Art der Erkenntnis beantworten)? Entsprechende Erkenntnisse über aktive Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr liegen der Bundesregierung nicht vor. Aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wäre eine Beschäftigung bei privaten Militär- und Sicherheitsunternehmen nur im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit möglich. Eine Genehmigung kann nur nach Prüfung etwaiger Interessenkollisionen erfolgen. Entsprechende Anträge aktiver Soldatinnen und Soldaten auf eine Nebentätigkeit bei Sicherheits- und Militärfirmen – insbesondere den in den Fragen 4 bis 13 genannten Firmen Asgaard German Security Guards, THG Technische Handelsgesellschaft mbH und Viking Security Associates – wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nicht gestellt. Im Hinblick auf ehemalige Bundeswehrsoldatinnen und -soldaten ist der Bundesregierung der Fall eines ehemaligen Soldaten der Bundeswehr bekannt, der im Jahr 2010 als Angehöriger eines privaten Sicherheitsunternehmens in Afghanistan bei einem Angriff von Aufständischen auf eine Einrichtung eines Vertragspartners der staatlichen amerikanischen Hilfsorganisation „US AID“ in Kundus getötet wurde. Über diesen Vorfall wurde in der Unterrichtung des Parlaments 27/2010 berichtet. Außerdem liegen der Bundesregierung aus dem Jahr 2015 Erkenntnisse vor, wonach ein ehemaliger Bundeswehrangehöriger als Ausbilder bei der irakischen Sicherheitsfirma „Barza“ im Nordirak tätig war. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor. 3. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung zu derzeit oder ehemals den Sicherheitsbehörden bekannten Neonazis als Beschäftige privater Militär - und Sicherheitsfirmen in Krisen- oder Kriegsgebieten (bitte unter Angabe des Einsatzgebietes und der Art der Erkenntnis beantworten)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Neonazis als Beschäftigten privater Militär- und Sicherheitsfirmen in Krisen- oder Kriegsgebieten vor. 4. Ist der Bundesregierung bekannt, wer die Sicherheitsfirma ASGAARD Security für ihren Einsatz im Nordirak beauftragt hat? Die Firma Asgaard Security hat sich 2015 um einen Auftrag zum Schutz des Einsatzkontingentes der Bundeswehr in Erbil/Region Kurdistan Irak bemüht, einen solchen aber nicht erhalten. Auch zuvor hatte Asgaard Security keine Aufträge der Bundeswehr erhalten. Insoweit kann auf frühere Stellungnahmen der Bundesregierung zur Firma Asgaard Security verwiesen werden (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/3675 vom 30. Dezember 2014, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage der Bundestagsabgeordneten Inge Höger auf Bundestagsdrucksache 18/3519 vom 12. Dezember 2014 und Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/6780 vom 5. August 2011). Die Bundesregierung verfügt über keine darüber hinaus gehenden eigenen Erkenntnisse zu diesem Sachverhalt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10219 5. Ist die Firma ASGAARD Security nach Kenntnis der Bundesregierung auch für staatliche Einrichtungen, militärische Einrichtungen oder für staatlich finanzierte Nichtregierungsorganisationen tätig? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine Tätigkeit von Asgaard Security für staatliche oder militärische Einrichtungen vor. Die Bundesregierung führt keine Übersicht über Vertragsbeziehungen staatlich finanzierter NGOs mit privatwirtschaftlichen Unternehmen. 6. Ist die Firma ASGAARD Security nach Kenntnis der Bundesregierung für Behörden oder Institutionen aus NATO-Mitgliedstaaten tätig (bitte nach Behörden , Institutionen, Ländern und Art des Einsatzes aufschlüsseln)? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Vertragsbeziehungen zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmen und staatlichen Behörden oder Institutionen von Drittstaaten. 7. Ist der Bundesregierung bekannt, ob ASGAARD Security bzw. andere private Sicherheits- und Militärfirmen vom Berufsförderungsdienst profitieren? Wenn ja, wie? Inwieweit werden private Sicherheits- und Militärfirmen dahingehend kontrolliert , dass Beschäftigte nicht an Kampfhandlungen in Krisen- oder Kriegsregionen teilnehmen, dass für die eingesetzten Waffen und Rüstungsgüter Genehmigungen vorliegen und dass ein Reimport von Waffen und Rüstungsgütern aus den Einsatzgebieten ausgeschlossen ist (bitte unter Angabe der Richtlinien, Kontrollmechanismen und der kontrollierenden Instanz beantworten)? Soldatinnen und Soldaten auf Zeit haben im Rahmen ihres Anspruchs auf Teilnahme an Maßnahmen beruflicher Bildung auf der Grundlage des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Grundgesetzes auch die Möglichkeit , eine Eingliederung im Bereich des Sicherheitsgewerbes anzustreben, hierfür an Aus- und Fortbildungen im Sicherheitsgewerbe teilzunehmen und eine finanzielle Förderung durch den Berufsförderungsdienst zu erhalten. Förderungen in diesem Bereich unterliegen den Vorgaben des Zentralerlasses des Bundesministeriums der Verteidigung „Zentrale Vorgaben zur Förderung von Maßnahmen der beruflichen Bildung in der Sicherheitsbranche auf der Grundlage des Soldatenversorgungsgesetzes". Danach wird die Förderung auf Maßnahmen der Berufsausbildungen und Weiterbildungen beschränkt, die auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen, einer Fortbildungsprüfungsregelung oder einer anderweitigen gesetzlichen Regelung hinreichend festgelegt sind. Angebote von Bildungsträgern im Bereich des Sicherheitsgewerbes werden vom Berufsförderungsdienst vor einer Förderung sehr genau geprüft. Die Förderung von Zusatzqualifikationen , die darauf abzielen, Förderungsberechtigte nach Abschluss auf eine Tätigkeit in Krisengebieten vorzubereiten, ist ausgeschlossen. Die Firma Asgaard Security bietet unter anderem Schulungen im Sicherheitsbereich an. Eine Förderung durch den Berufsförderungsdienst erfolgte im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2016 jedoch nicht. Über diesen Zeitraum hinausgehende Aussagen sind wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist für die entsprechenden – jeweils quartalsmäßig zu erfassenden – Daten nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10219 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Andere Sicherheitsfirmen, die die vorgenannten Voraussetzungen für die Förderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz erfüllen, können allerdings indirekt vom Berufsförderungsdienst profitieren, indem beispielsweise die Kosten der Ausbildung den Förderungsberechtigen erstattet werden können. Bei der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern durch private Sicherheits - und Militärfirmen gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, d. h. entsprechende Ausfuhren sind genehmigungspflichtig und die Genehmigung muss vor der Ausfuhr vorliegen. Das Vorliegen der Ausfuhrgenehmigung wird im Rahmen der zollrechtlichen Anmeldung der Ausfuhren überprüft. Waffen und Rüstungsgüter, die von Beschäftigten der Sicherheits- und Militärfirmen im Rahmen von Auslandseinsätzen verwendet werden, sind nicht zum Verbleib in den Krisenregionen bestimmt, so dass ein Re-Import Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr nach einschlägigen exportkontrollrechtliche Vorschriften, insbesondere dem Außenwirtschaftsgesetz ist. Auch bei der Wiedereinfuhr ist die Genehmigung den zuständigen Zollstellen vorzulegen. Die Zollstelle bescheinigt diese Wiedereinfuhr auf der Genehmigung. Waffenrechtlich handelt es sich bei der vorübergehenden Ausfuhr in ein Drittland um eine Mitnahme gemäß §§ 1 Abs. 3 und 32 Waffengesetz in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 6 Waffengesetz, für die keine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Bei der Wiedereinfuhr ist für die Waren eine Zollanmeldung abzugeben und die Nämlichkeit bzw. Rückwareneigenschaft nachzuweisen. Eine gesonderte waffenrechtliche Verbringungserlaubnis ist für diese Rückwaren, sofern es sich dabei um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handelt, grundsätzlich nicht erforderlich , da die Angehörigen der Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausfuhr eine entsprechende Umgangserlaubnis gemäß § 2 Waffengesetz nachgewiesen haben müssen. Die Zollstellen können sich bei der Einfuhrabfertigung diese Erlaubnis vorlegen lassen. 8. Welche Verbindungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung ASGAARD Security zu anderen deutschen Sicherheitsfirmen bzw. Firmen, die mit Waffen bzw. Rüstungsgütern handeln? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 9. Welche Verbindung hat die Firma ASGAARD Security nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere zur THG Technische Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Leipzig? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 10. Welche Verbindungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung ASGAARD Security zu ausländischen Sicherheitsfirmen bzw. ausländischen Firmen, die mit Waffen bzw. Rüstungsgütern handeln (bitte unter Angabe der jeweiligen Länder beantworten)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10219 11. Welche Verbindung hat die Firma ASGAARD Security nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere zur Firma Viking Security Associates mit Sitz in den USA? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 12. Gegen wie viele Mitarbeiter/-innen der Firma ASGAARD Security wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Strafverfahren geführt (bitte nach Jahren und Delikten aufschlüsseln)? Mit Pressemeldung vom 25. August 2010 hat die Staatsanwaltschaft Münster über ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Firma Asgaard die Öffentlichkeit unterrichtet. Die Sachleitungsbefugnis und die Informationshoheit obliegen der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die Bundesregierung äußert sich zu laufenden Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht. 13. Welche Erkenntnisse liegen über wie viele Mitarbeiter/-innen der Firma ASGAARD Security im Nachrichtendienstlichen Informationssystem Wissensnetz (NADIS WN) vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Ist der Bundesregierung bekannt, ob deutsche Sicherheits- und Militärfirmen ausländische Streitkräfte unterstützen oder ausbilden? Wenn ja, in welchem Land, welche Einheiten und in welchen Jahren? Die Bundesregierung führt keine Übersichten zur Tätigkeit deutscher privatwirtschaftlicher Sicherheits- und Militärfirmen in Drittstaaten. 15. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen vermutet wird oder bekannt ist, dass deutsche Sicherheits- und Militärfirmen oder ehemalige oder aktive Angehörige der Bundeswehr als Söldner an Kampfhandlungen in Krisen - oder Kriegsregionen beteiligt waren (bitte unter Angabe des Landes, des Jahres, der beteiligten Firmen bzw. der Anzahl Bundeswehrangehöriger und möglicher insbesondere strafrechtlicher Konsequenzen)? Sind der Bundesregierung Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sicherheits - oder Militärfirmen bekannt, die im Ausland tätig wurden (wenn ja, bitte unter Angabe des Strafvorwurfes, des Jahres, des Namens der Firma bzw. deren Sitzes, der ermittelnden Behörde, des Ausgangs des Ermittlungs-/ Strafverfahren beantworten)? Zur Frage der Beteiligung aktiver oder ehemaliger Bundeswehrangehöriger als Söldner an Kampfhandlungen in Krisen- und Kriegsregionen liegen folgende Informationen vor: Unter den mehr als 870 Personen, die nach Kenntnis der deutschen Sicherheitsbehörden nach Syrien oder in den Irak ausgereist sind, befinden sich keine aktiven Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr. Allerdings wurden bislang 30 Personen identifiziert, die in den letzten 22 Jahren Wehrdienst geleistet haben. Wie viele dieser ehemaligen Bundeswehrangehörigen als Söldner an Kampfhandlungen beteiligt waren, ist nicht bekannt. Darüber hinaus liegen Informationen zu elf ehemaligen Bundeswehrangehörigen vor, die in die Krisenregion Nord-Irak/Syrien ausgereist sind, um dort an Kampfhandlungen gegen den sogenannten Islamischen Staat teilzunehmen oder diese in sonstiger Weise zu unterstützen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10219 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fünf weitere ehemalige Bundeswehrangehörige sollen sich in der Ukraine aufhalten , sowohl auf Seiten der Separatisten als auch auf Seiten der ukrainischen Regierung. Wie viele dieser ehemaligen Bundeswehrangehörigen als Söldner an Kampfhandlungen beteiligt waren, ist nicht bekannt. Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, bei denen vermutet wird oder bekannt ist, dass deutsche Sicherheits- und Militärfirmen an Kampfhandlungen in Krisen- oder Kriegsregionen beteiligt waren. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sicherheits - oder Militärfirmen, die im Ausland tätig wurden, vor. 16. Sind der Bundesregierung Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Angehörige von Sicherheits- oder Militärfirmen bekannt, die im Ausland tätig wurden (wenn ja, bitte unter Angabe des Strafvorwurfes, des Jahres, des Namens der Firma bzw. deren Sitzes, der ermittelnden Behörde, des Ausgangs des Ermittlungs-/Strafverfahrens beantworten)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Ermittlungs- oder Strafverfahren im Sinne der Fragestellung vor. 17. Wie viele Firmen mit Sitz in Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile den „Internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister“ unterzeichnet? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2b der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/6780 vom 5. August 2011 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333