Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10229 18. Wahlperiode 08.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10119 – Erfahrungswerte zur Reform der umsatzsteuerlichen Behandlung digitaler Dienstleistungen Zum 1. Januar 2015 hat sich die Besteuerung digitaler Dienstleistungen in der EU grundlegend geändert. Mit dem Kroatien-Steueranpassungsgesetz wurden die europäischen Vorgaben zur Implementierung eines einheitlichen Ansprechpartners für Erbringer digitaler Dienstleistungen in deutsches Recht umgesetzt. Damit ist es in der Bundesrepublik Deutschland, wie in jedem anderen EU- Land, möglich, vor nationalen Behörden die elektronischen Umsätze in andere EU-Staaten zu erklären, ohne sich in jedem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Stattdessen regelt die nationale Behörde die umsatzsteuerlichen Zahlungen an andere EU-Staaten, nachdem der oder die Steuerpflichtige seine bzw. ihre Umsätze gegenüber des so genannten Mini-One-Stop-Shop erklärt hat. Zudem wurde das Bestimmungslandprinzip bei den Geschäftsbeziehungen von Unternehmen zum Endverbraucher eingeführt (so genannter B2C-Bereich). Damit wird eine elektronische Dienstleistung seit dem 1. Januar 2015 dort besteuert , wo der Endkunde ansässig ist und nicht dort, wo der Geschäftssitz des Unternehmens ist. Unternehmen können sich seitdem nicht mehr durch Auswahl ihres Standortes ein günstiges Besteuerungsregime aussuchen. Im Fall großer Internetkonzerne wurden digitale Dienstleistungen häufig über Luxemburg abgewickelt , weil digitale Dienstleistungen dort nur mit 3 Prozent Umsatzsteuer belegt werden konnten. Das Bundesministerium der Finanzen ging 2014 von steuerlichen Mehreinnahmen durch die Einführung des Bestimmungslandprinzips von 400 Mio. Euro aus. 1. Welche Sonderregelungen wurden seitens der europäischen Regierungen im Rat zur Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung digitaler Dienstleitungen im Vorfeld der Reform beschlossen (z. B. Einbehalt von Zahlungen in Anfangsjahren, Übergangsregelungen etc.)? Im Vorfeld der Reform wurden keine Sonderregelungen beschlossen. Die zum 1. Januar 2015 in nationales Recht umzusetzende „Sonderregelung für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen“ (Mini-One-Stop-Shop) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10229 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ist insgesamt eine Sonderregelung für die Erklärung und Erhebung der Mehrwertsteuer . Sämtliche vom Rat im Zusammenhang mit dieser Sonderregelung vereinbarten Regelungen sind Teil der verabschiedeten Rechtsakte: Artikel 5 Nr. 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. EU 2008 Nr. L 44 Seite 11) und Artikel 2 Nr. 8 ff. der Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung , die Sonderregelungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer (ABl. EU 2008 Nr. L 44 Seite 1), in der u. a. der zeitlich befristete Verwaltungseinbehalt geregelt ist (Artikel 2 Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 143/2008). Danach ist der Mitgliedstaat der Identifizierung berechtigt, in den Jahren 2015 und 2016 30 % sowie in den Jahren 2017 und 2018 15 Prozent der von den inländischen Unternehmern an andere Mitgliedstaaten im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop zu zahlenden Beträge einzubehalten. 2. Wie viele Unternehmen bzw. Unternehmerinnen und Unternehmer haben sich 2015 in der Bundesrepublik Deutschland beim Mini-One-Stop-Shop des Bundeszentralamtes für Steuern (BZST) angemeldet und Umsätze für elektronische Dienstleistungen erklärt (bitte tabellarisch nach Bundesländern aufschlüsseln )? Die Anzahl der für das Besteuerungsverfahren nach § 18h des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zum Stichtag 31. Dezember 2015 registrierten Unternehmer beträgt 2 588. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern liegt der Bundesregierung nicht vor. Sie wäre nur durch eine technische Datenauswertung ermittelbar, die jedoch nicht kurzfristig realisiert werden kann. 3. Wie viele Unternehmen aus Drittstaaten haben den deutschen Mini-One- Stop-Shop für die Erklärung ihrer Umsätze innerhalb der EU gewählt, und aus welchen Drittstaaten stammen diese Unternehmen (bitte tabellarisch aufschlüsseln )? Die Anzahl der für das Besteuerungsverfahren nach § 18 Absatz 4c UStG zum Stichtag 31. Dezember 2015 registrierten Steuerpflichtigen beträgt 59. Aufschlüsselung nach Drittstaaten: Drittstaat Anzahl Schweiz 46 USA 6 Hong Kong 2 San Marino 2 Liechtenstein 1 Neuseeland 1 Singapur 1 Summe 59 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10229 4. Wie hoch waren insgesamt die in der Bundesrepublik Deutschland beim Mini-One-Stop-Shop erklärten Umsätze für elektronische Dienstleistungen, und wie haben sich diese Umsätze auf sämtliche Mitgliedstaaten der EU verteilt (bitte tabellarisch angeben)? Zahlen zu den in den Besteuerungsverfahren nach § 18 Absatz 4c und § 18h UStG erklärten Umsätzen liegen der Bundesregierung nicht vor, weil sie nicht in der Datenbank zum Mini-One-Stop-Shop abgelegt werden. Ersatzweise werden die auf die einzelnen EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2015 insgesamt entfallenden Umsatzsteuerbeträge wie folgt aufgeschlüsselt (alle Angaben in Euro): Mitgliedstaat Drittlandsverfahren (§ 18 Abs. 4c UStG) EU-Verfahren (§ 18h UStG) (nach Abzug des Verwaltungskosteneinbehalts) Österreich - AT 85.214,54 7.501.234,40 Belgien - BE 46.507,10 2.600.539,29 Bulgarien - BG 3.580,34 122.449,13 Zypern - CY 2.198,50 99.126,92 Tschechien - CZ 10.541,14 990.144,52 Deutschland - DE 2.988.446,07 -.- Dänemark - DK 29.026,26 1.530.244,76 Estland - EE 1.510,43 61.429,89 Griechenland - EL 7.466,78 569.516,79 Spanien - ES 40.886,51 3.661.485,64 Finnland - FI 11.153,09 1.708.121,02 Frankreich - FR 185.877,97 10.344.443,89 Großbritannien - GB 296.437,26 8.343.051,12 Kroatien - HR 5.853,58 190.972,91 Ungarn - HU 9.885,48 791.033,84 Irland - IE 15.353,82 624.676,24 Italien - IT 62.021,54 4.299.754,92 Litauen - LT 2.128,12 73.034,55 Luxemburg - LU 9.403,99 264.580,91 Lettland - LV 3.035,45 60.322,15 Malta - MT 2.348,51 57.035,14 Niederlande - NL 79.261,37 3.750.860,03 Polen - PL 10.887,50 1.750.024,36 Portugal - PT 11.222,52 590.375,57 Rumänien - RO 6.512,34 509.343,63 Schweden - SE 59.547,05 2.436.543,93 Slowenien - SI 2.153,17 95.729,14 Slowakei - SK 4.196,29 333.214,78 Summe (ohne Deutschland) 1.004.210,65 53.359.289,47 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10229 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Wie hoch waren die für elektronische Dienstleistungen an Endkunden in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Umsatzsteuerzahlungen in anderen EU-Staaten, die von den Mini-One-Stop-Shops anderer Mitgliedstaaten an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden (bitte pro Mitgliedstaat tabellarisch aufschlüsseln)? Im Jahr 2015 wurden folgende Zahlungen im Rahmen der Besteuerungsverfahren nach § 18 Absatz 4d und 4e UStG an Deutschland geleistet (alle Angaben in Euro): Mitgliedstaat Drittlandsverfahren (§ 18 Abs. 4d UStG) EU-Verfahren (§ 18 Abs. 4e UStG) (nach Abzug des Verwaltungskosteneinbehalts) Österreich - AT 18.002,15 5.597.648,84 Belgien - BE 1.094.823,30 216.951,19 Bulgarien - BG 35.090,64 59.186,23 Zypern - CY 629.188,00 5.174.565,79 Tschechien - CZ 0 208.132,81 Dänemark - DK 376.301,85 280.530,48 Estland - EE 0 99.009,34 Griechenland - EL 0 1.522,59 Spanien - ES 14.237,91 255.338,84 Finnland - FI 0 44.750,70 Frankreich - FR 6.062,93 9.718.291,07 Großbritannien - GB 29.461.610,40 24.333.372,77 Kroatien - HR 0 813,71 Ungarn - HU 11.216,71 158.811,93 Irland - IE 28.552.054,89 32.368.802,73 Italien - IT 346,84 92.639,58 Litauen - LT 467,78 9.832,24 Luxemburg - LU 359.160,98 145.887.949,31 Lettland - LV 10.042,44 3.858,92 Malta - MT 535,17 17.190.509,27 Niederlande - NL 5.071.819,56 14.081.684,41 Polen - PL 0 266.618,77 Portugal - PT 0 10.034,84 Rumänien - RO 0 1.142.136,28 Schweden - SE 261,31 1.269.649,83 Slowenien - SI 0 22.490,05 Slowakei - SK 0 245.963,58 Summe 65.641.222,86 258.741.096,10 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10229 6. Wie hoch war im Jahr 2015 der Saldo an erhaltenen und ausgezahlten Umsatzsteuerzahlungen für die Bundesrepublik im Bereich digitaler Dienstleistungen , und wie erklärt die Bundesregierung mögliche Abweichungen zu ihrer Schätzung von 400 Mio. Euro Mehreinnahmen? Aus den Zahlenangaben zu den Fragen 4 und 5 ergibt sich, dass im Jahr 2015 Steuereinnahmen (einschließlich der Einnahmen aus dem Verfahren nach § 18 Absatz 4c UStG) von insgesamt 327 370 765,03 Euro ausgezahlte Umsatzsteuerbeträge von 54 363 500,12 Euro gegenüberstehen. Der Saldo beträgt mithin 273 007 264,91 Euro. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden für das Kassenjahr 2015 Mehreinnahmen in Höhe von 300 Mio. Euro für die Änderung der Regelung zum Ort der sonstigen Leistung hinsichtlich Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk - und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer geschätzt. Damit wurde die Schätzung für das 1. Kassenjahr 2015 bestätigt. Die Schätzung von 400 Mio. Euro betrafen die Mehreinnahmen im ersten Jahr der vollen Wirksamkeit der Änderung der Regelung im Allgemeinen. 7. Gab es im ersten Jahr der Mini-One-Stop-Shops Verfahrensprobleme beim Austausch zwischen den Mitgliedstaaten (z. B. verspätete Zahlungen an andere Mitgliedstaaten, Probleme beim Informationsaustausch etc.)? Bedingt durch technische Probleme sind von den Mitgliedstaaten zum Teil nicht valide Nachrichten im Rahmen des Informationsaustausches übermittelt worden. Auch geringfügig verspätete Zahlungen waren in Einzelfällen festzustellen. 8. Welche Probleme für die Verwaltung hat die Bundesregierung im ersten Jahr des Mini-One-Stop-Shop registriert, und wie will sie auf diese Probleme reagieren ? Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop musste in Deutschland unter großem Zeitdruck entwickelt werden, wodurch es zu einigen technischen Fehlern gekommen ist. Ein Großteil dieser Fehler ist inzwischen behoben. 9. Welche Probleme für die Nutzerinnen und Nutzer des Mini-One-Stop-Shop hat die Bundesregierung im Jahr 2015 registriert, und wie will sie auf diese Probleme reagieren? Die Bundesregierung hat im Jahr 2015 keine unmittelbaren Probleme für die in Deutschland ansässigen Nutzerinnen und Nutzer des Mini-One-Stop-Shop registriert . 10. Gab es im ersten Jahr des Mini-One-Stop-Shop beim BZST Probleme bei der Bereitstellung der Internetplattform, etwa durch Serverprobleme? Wenn ja, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der Mini-One-Stop- Shop uneingeschränkt funktionstätig ist? Zu Verfahrensbeginn sind hinsichtlich des Online-Portals zeitweise technische Probleme aufgetreten, die jedoch behoben werden konnten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10229 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Plant die Bundesregierung die Ausweitung des Sprachangebotes beim Mini- One-Stop-Shop (bisher deutsch und englisch), um die Nutzung für Unternehmen aus Drittstaaten zu erleichtern? Die Ausweitung des Sprachangebotes ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant. 12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme bei der Bereitstellung oder Nutzung des Mini-One-Stop-Shops in anderen Mitgliedstaaten ? Die auf EU-Ebene gewonnenen Erkenntnisse zeigen, dass der Mini-One-Stop- Shop auch fast zwei Jahre nach dessen Einführung noch nicht reibungslos funktioniert . Neben Rückständen bei der Implementierung der auf EU-Ebene festgelegten technischen und funktionalen Spezifikationen infolge eingetretener zeitlich zum Teil nicht eingrenzbarer Verzögerungen sind vor allem die in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des operativen Betriebes auftretenden Probleme hauptursächlich dafür. Die festgestellten Unzulänglichkeiten betreffen nahezu alle Einzelaspekte des Mini-One-Stop-Shop, wie z. B. die Registrierung der Unternehmer , die Erklärungsabgabe, die Zahlungsabwicklung aber auch rein operative Fragen wie die der Kommunikation zwischen den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten der Identifizierung und des Verbrauchs. 13. Hält die Bundesregierung die Nutzung des Mini-One-Stop-Shop-Prinzips für weitere steuerliche Angelegenheiten für sinnvoll? Wenn ja, welche? Solange die in der Antwort zu Frage 12 beschriebenen operativen und technischen Schwierigkeiten nicht beseitigt sind, hält die Bundesregierung eine Ausweitung des Mini-One-Stop-Shop nicht für sinnvoll. Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob und wenn ja, für welche Leistungen die Europäische Kommission die Ausdehnung des Mini-One-Stop-Shop vorschlagen wird und wie dieser ausgestaltet sein wird. Wichtig ist, dass keine Risiken für den deutschen Haushalt entstehen und die EU-vertraglich festgelegte Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gewahrt bleibt. 14. Wie definiert die Bundesregierung elektronische Dienstleistungen, und hält sie eine mögliche Umsatzsteuerermäßigung für elektronische Dienstleistungen bzw. die Änderung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie zur Ermöglichung einer Umsatzsteuerermäßigung für elektronische Dienstleistungen für sinnvoll? Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist nach der Verwaltungsauffassung entsprechend dem Unionsrecht eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d. h. die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10229 Die Bundesregierung setzt sich für eine Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zur Schaffung der Möglichkeit ein, auf eBooks, ePaper und andere elektronische Informationsmedien einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden zu können. Da auf die entsprechenden traditionellen Güter bereits ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, ergibt sich dieses Anliegen vor dem Hintergrund der gebotenen Gleichbehandlung mit den entsprechenden Printprodukten und der Wahrung des Neutralitätsgrundsatzes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333