Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10258 18. Wahlperiode 09.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Gerhard Schick, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10125 – Geldanlagen der gesetzlichen Krankenkassen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Durch den durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) neu eingefügten Absatz 2a des § 171e des SGB V wird es gesetzlichen Krankenkassen ab dem 1. Januar 2017 erlaubt, maximal 10 Prozent ihrer Anlage für Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements anzulegen. Damit gleicht diese Regelung der Regelung, welche in § 15 Satz 2 bis 4 des Versorgungsrücklagegesetzes für den Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften , Anstalten und Stiftungen (VersRücklG) getroffen wurde. Der Bundesrat hingegen hat die Streichung der entsprechenden Artikel gefordert, „insbesondere , weil es sich bei der Versorgungsrücklage der gesetzlichen Krankenkassen um Beitragsgelder und nicht um privat von Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich angesparte Wertguthaben zur Finanzierung von Arbeitszeitmodellen handelt und weil die in der geplanten Änderung genannten Anlageformen von der Fachebene in dem zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen nicht ausreichend bewertet werden können“ (Bundesratsdrucksache 117/16). Aus Sicht der Fragesteller kann darüber hinaus nicht sichergestellt werden, dass die Investition in passiv verwaltete Fonds nicht dazu führt, dass Krankenkassen letztlich in Unternehmen investieren, die durch ihre Produkte oder deren Produktionsprozesse zu höheren Gesundheitsausgaben beitragen. Beispielhaft zu nennen wären hier Tabak- oder Alkoholproduzenten, aber auch Unternehmen mit hohen Treibhausgasemissionen. Die Geldanlagen der gesetzlichen Krankenkassen beschränken sich jedoch nicht nur auf die für Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen . Im Jahr 2014 verfügten die 78 gesetzlichen Krankenkassen, die dem Bundesversicherungsamt (BVA) damals unterstellt waren, laut Auskunft des BVA über ein Geldanlagevolumen von 26,4 Mrd. Euro. Diese Liquiditätsreserven dienen den Krankenkassen zum Ausgleich von Einnahmeund Ausgabeschwankungen. Auch im Gesundheitsfonds werden hohe Summen verwaltet. Dieser hat ein Gesamtvolumen von über 200 Mrd. Euro, die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10258 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode auf Konten bei der Bundesbank und verschiedenen inländischen Geschäftsbanken deponiert sind. Die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds wies zum Jahresende 2015 ein Volumen von 10 Mrd. Euro aus. Laut Medienberichten (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/gesundheitsfonds-zahlt-erstmals-strafzinsen- 14084899.html) wurden auf das Vermögen des Gesundheitsfonds im Jahr 2015 erstmals „Strafzinsen“ in Höhe von 1,8 Mio. Euro erhoben. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit dem 6. SGB IV-ÄndG wird den gesetzlichen Krankenkassen durch die Neuregelung in § 171e Absatz 2 SGB V erlaubt, die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements vorzunehmen . Der Anteil an Aktien darf dabei maximal zehn Prozent des Deckungskapitals betragen. Die für die gesetzlichen Krankenkassen geschaffene Möglichkeit, einen begrenzten Aktienanteil bei der Anlage der Altersrückstellungen zuzulassen , entspricht den Vorschriften, die in § 15 Satz 2 bis 4 des Versorgungsrücklagegesetzes für den Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen getroffen wurden. Die Krankenkassen und ihre Verbände sind seit 2010 verpflichtet, für ihre Altersversorgungszusagen bis spätestens Ende 2049 ein zur Ausfinanzierung ausreichendes Deckungskapital und entsprechende Rückstellungen zu bilden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf des 6. SGB IV- ÄndG zwar eine Streichung der o. g. Vorschrift gefordert. Allerdings hat der Bundesrat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 7. Juli 2016 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Die konkreten Anlageentscheidungen obliegen den einzelnen Krankenkassen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Die Krankenkassen können in ihren Anlagerichtlinien ethische, soziale und ökologische Aspekte berücksichtigen, soweit dadurch die Anlagegrundsätze des § 80 Absatz 1 SGB IV (Sicherheit, Liquidität und angemessener Ertrag) nicht beeinträchtigt werden. Soweit die Fragesteller zudem den Gesundheitsfonds ansprechen, ist festzuhalten, dass nach der bestehenden Ein- und Auszahlungssystematik des Gesundheitsfonds die maximale Anlageperiode des Gesundheitsfonds (mit Ausnahme von Teilen der Liquiditätsreserve) derzeit auf ca. 2 Wochen begrenzt ist, so dass für den Großteil der Mittel des Gesundheitsfonds nur kurzfristige Termingeldanlagen möglich sind. Positive Erträge für die hierbei vorübergehend entstehenden hohen Volumina sind auf dem Finanzmarkt bei sehr kurzfristigen und zugleich sicheren Anlagen derzeit aufgrund der ungünstigen Negativzins-Situation kaum zu realisieren . Insoweit spiegelt sich wie bei allen institutionellen Anlegern das rückläufige Zinsniveau als Folge der Geldpolitik der EZB unmittelbar auch im Zinsergebnis des Gesundheitsfonds wieder. In Anbetracht der aktuellen Rahmenbedingungen sind Negativzinsen nicht vermeidbar; jedoch mit Blick auf das Gesamtvolumen des Gesundheitsfonds zu relativieren. So standen im Jahr 2015 beispielsweise den in der Vorbemerkung der Fragesteller angeführten Negativzinsen i. H. v. ca. 1,8 Mio. Euro Gesamteinnahmen des Gesundheitsfonds von 206 Mrd. Euro gegenüber. Das für die Verwaltung der Mittel des Gesundheitsfonds zuständige BVA hat in enger Abstimmung mit dem BMG bereits auf das Niedrigzinsumfeld reagiert und Drucksache 18/10258 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10258 führt seit März 2016 Mittel aus der Liquiditätsreserve in kleinen Teilen einer zinsgünstigeren mehrmonatigen Geldanlage zu. Hierdurch kann die bestehende Negativzinsproblematik abgemildert werden, ohne die Liquidität der Krankenkassen zu gefährden. 1. Sieht die Bundesregierung es als ausreichend gesichert an, dass Krankenkassen im Rahmen der Aktienanlage gemäß § 171e Absatz 2a SGB V n. F. nicht in Unternehmen investieren, die durch ihre Produkte oder deren Produktionsprozesse zu höheren gesamtgesellschaftlichen Gesundheitsausgaben beitragen und somit nicht ihrem gesetzlichen Auftrag aus § 1 Absatz 1 Satz 1 SGB V zuwiderhandeln, der da lautet „Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten , wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“ (Antwort bitte begründen und belegen)? Die konkreten Anlageentscheidungen obliegen den einzelnen Krankenkassen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Die Krankenkassen können in ihren Anlagerichtlinien ethische, soziale und ökologische Aspekte berücksichtigen, soweit dadurch die Anlagegrundsätze des § 80 Absatz 1 SGB IV (Sicherheit, Liquidität und angemessener Ertrag) nicht beeinträchtigt werden. Transparenz und Nachvollziehbarkeit einer Anlageentscheidung müssen gewährleistet bleiben. 2. Wie hoch beläuft sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der von den gesetzlichen Krankenkassen gehaltenen Rücklagen i. S. d. § 171e Absatz 2a SGB V n. F.? 3. In welcher Form sind die Rücklagen i. S. d. § 171e Absatz 2a SGB V bislang von den gesetzlichen Krankenkassen investiert worden? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . § 171e SGB V betrifft nicht die Rücklage, sondern ausschließlich das Deckungskapital zur Finanzierung der Altersrückstellungen, das dem Verwaltungsvermögen zugeordnet ist. Zum 31. Dezember 2015 hatten die gesetzlichen Krankenkassen Deckungskapital nach § 171e SGB V in Höhe von 1,07 Mrd. Euro aufgebaut. Das Deckungskapital wird bislang in der Regel gemäß § 83 Absatz 1 Nummer 5 SGB IV in Wertpapier-Sondervermögen angelegt. 4. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Krankenkassen, welche bereits vor dem 1. Januar 2017 Teile ihrer Altersrückstellungen in Aktien angelegt haben, und falls ja, geschah dies mit Billigung des BVA oder der Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder bzw. auf welcher gesetzlichen Grundlage wurden die Aktienanlagen getätigt? Eine Beteiligungsgesellschaft, die das Deckungskapital für fünf bundes- und landesunmittelbare Krankenkassen (vier Innungskrankenkassen und eine Betriebskrankenkasse ) und vier Arbeitsgemeinschaften verwaltet, verfügt auf Grund einer früheren Entscheidung der damals zuständigen Aufsichtsbehörde eines Landes über einen Aktienanteil. Das BVA hat die Gesellschaft aufgefordert, den Aktienanteil auf den maximal zulässigen Anteil des Deckungskapitals der Krankenkassen zu beschränken. Der Bundesregierung ist im Übrigen bekannt, dass die den Landesaufsichten unterstellten Allgemeinen Ortskrankenkassen ihr Deckungskapital zur Finanzierung der Altersrückstellungen teilweise auch in Aktien angelegt haben. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10258 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10258 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. In welche Unternehmen bzw. Fonds haben der Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des § 15 Satz 2 bis 4 VersRücklG seit dem 1. Januar 2007 investiert? Von den Mitteln des „Versorgungsfonds des Bundes“, des „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ und des „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung “ können gemäß § 15 Satz 2 und 3 VersRücklG bis zu 10 Prozent in Eurodenominierte Aktien und entsprechenden börsengehandelten Investmentfonds (ETF) im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements investiert werden . Im Rahmen der vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassenen Anlagerichtlinien (§ 5 Absatz 2 VersRücklG) ist festgelegt, dass die Investition in Aktien auf die Abbildung des Euro-Stoxx-50-Index beschränkt ist. Diesen Vorgaben folgend hat der Bund seit dem 1. Januar 2007 für den „Versorgungsfonds des Bundes“ ausschließlich in ETF investiert, die den Euro-Stoxx-50-Index abbilden. Für den „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ und den „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung “ erfolgen die Investitionen als Direktanlage in Aktien der im Euro-Stoxx-50 enthaltenen Unternehmen weitestgehend entsprechend der Indexgewichtung . Im Euro-Stoxx-50-Index sind 50 große börsennotierte Unternehmen des Euro- Raums enthalten. Die Zusammensetzung des Euro-Stoxx-50 und die Gewichtung der einzelnen Unternehmen zum 31. Dezember 2015 können Sie der angefügten Excel-Tabelle entnehmen. Die Recherche und Angabe der Zusammensetzung des Euro-Stoxx-50 seit 2007 ist im Rahmen einer kleinen Anfrage nicht möglich. 6. Existieren Durchführungsbestimmungen für die Aktienanlage im Rahmen des § 15 Satz 2 bis 4 VersRücklG? a) Wenn ja, wie lauten diese? b) Wenn nicht, existiert nach Einschätzung der Bundesregierung eine andere Möglichkeit, ethisch, sozial oder ökologisch bedenkliche Investitionen im Rahmen der Aktienanlage gemäß § 15 Satz 2 bis 4 VersRücklG zu verhindern ? Die Anlage der Mittel der Sondervermögen des Bundes erfolgt auf Grundlage der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite (§ 5 Absatz 2 Satz 1 VersRücklG). Als „Durchführungsbestimmungen“ können die Anlagerichtlinien bezeichnet werden (siehe Antwort zu Frage 5). Diese beschränken die Investitionen in Aktien auf ein passives, am Euro-Stoxx-50-Index orientiertes Management. 7. Welche Möglichkeiten bestehen laut Einschätzung der Bundesregierung zurzeit für Krankenkassen auszuschließen, dass Aktienanlagen in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements, Unternehmen fördern, die durch ihre Produkte oder Produktionsprozesse zu höheren gesamtgesellschaftlichen Gesundheitsausgaben beitragen? Die konkrete Anlageentscheidung obliegt den einzelnen Krankenkassen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen. Drucksache 18/10258 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10258 8. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Anlagepolitik jener Bundesländer, die bereits auf nachhaltigere Indexprodukte (bspw. Euro Stoxx ESG Leaders 50 im Falle der Versorgungsrücklage des Landes Hessen) umgestellt haben? Die Anlage der Mittel der Sondervermögen des Bundes erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite. Der Anlageausschuss hat sich mit dem Thema „Nachhaltiges Investment“ befasst und eine Arbeitsgruppe zur Fortentwicklung der Anlagerichtlinien eingerichtet, die sich unter anderem mit dem Thema Nachhaltige Geldanlage beschäftigt. Derzeit werden sowohl Möglichkeiten und Schwierigkeiten als auch Risiken und Chancen der Implementierung einer Nachhaltigkeitsstrategie umfassend erarbeitet und bewertet. Die Anlagepolitik der Länder bewertet die Bundesregierung nicht. 9. Plant die Bundesregierung, Durchführungsbestimmungen für die Aktienanlage im Rahmen des § 171e Absatz 2a SGB V n. F. zu erlassen? a) Wenn ja, mit welchem Inhalt? b) Wenn nicht, plant die Bundesregierung andere Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Krankenkassen im Rahmen der Aktienanlage gemäß § 171e Absatz 2a SGB V n. F. in Unternehmen investieren, die durch ihre Produkte oder deren Produktionsprozesse zu höheren gesamtgesellschaftlichen Gesundheitsausgaben beitragen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Es ist nicht beabsichtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Es ist Aufgabe der Selbstverwaltung der Krankenkassen, über die Einbeziehung sozialer, ethischer und ökologischer Gesichtspunkte im Rahmen ihrer Anlagerichtlinie zu entscheiden (siehe auch Antwort zu Frage 1). Die Krankenkassen erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts die ihnen vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Ein Eingriffsrecht hat die Aufsichtsbehörde nur dann, wenn die Krankenkasse eindeutig rechtswidrig handelt. Ist die Rechtsauffassung der Krankenkasse rechtlich auch nur vertretbar, so ist der Aufsichtsbehörde gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG verwehrt, eine eigene Rechtsauffassung an die Stelle der Rechtsauffassung der Krankenkasse zu setzen. 10. Wird nach Einschätzung der Bundesregierung die am 30. Juni 2016 vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU bekannt gemachte Einigung auf die „Richtlinie über Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ bei Inkrafttreten der Richtlinie auch Anpassungen oder Konkretisierungen beim Recht der Aktienanlage von gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 171e Absatz 2a SGB V n. F. erforderlich machen ? a) Wenn ja, welche Anpassungen oder Konkretisierungen sieht die Bundesregierung als erforderlich an? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10258 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10258 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wenn nein, wird die Bundesregierung die Richtlinie zum Anlass nehmen, um den Grundgedanken der Richtlinie, die für die Altersrückstellungen investierten Gelder nach sozialen und ökologischen Kriterien anzulegen und eine gute Unternehmensführung zu berücksichtigen, auch in das Recht der Aktienanlage von gesetzlichen Krankenkassen zu übertragen (falls nein, bitte begründen)? § 171e Absatz 2a SGB V n. F. regelt die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen von Krankenkassen i. S. d. SGB V. Die am 30. Juni 2016 vom Europäischen Parlament und dem Rat bekannt gemachte Einigung auf die „Richtlinie über Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ umfasst nach ihrem Anwendungsbereich Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Mithin sind Krankenkassen von der o. g. Richtlinie nicht umfasst. Es besteht daher kein direkter Zusammenhang zwischen der o. g. Richtlinie und der Regelung in § 171e Absatz 2a SGB V n. F. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen. 11. In welcher Form haben die gesetzlichen Krankenkassen nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Liquiditätsreserven angelegt? Die bundesunmittelbaren Krankenkassen hatten zum 31. Dezember 2014 ihre Geldmittel in Höhe von 26,4 Mrd. Euro wie folgt angelegt: Einlagen: 20,7 Mrd. Euro, Wertpapiere (z. B. Schuldverschreibungen, Pfandbriefe und Staatsanleihen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz): 3,2 Mrd. Euro, Wertpapier-Sondervermögen (ebenfalls u. a. Schuldverschreibungen, Pfandbriefe und Staatsanleihen innerhalb des EWR und der Schweiz): 2,5 Mrd. Euro. 12. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Einlagen der Liquiditätsreserven der Krankenkassen bei inländischen Geschäftsbanken von diesen ausschließlich zur Finanzierung jener Aktivitäten gebraucht werden können, die ihrem gesetzlichen Auftrag aus § 1 Absatz 1 Satz 1 SGB V („die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“) nicht zuwiderlaufen, indem beispielsweise Unternehmen finanziert werden, die durch ihre Produkte oder Produktionsprozesse zu höheren gesamtgesellschaftlichen Gesundheitsausgaben beitragen? 13. Falls die Bundesregierung die Erfüllung der gesetzlichen Zielsetzung des SGB V (§1 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“) für Einlagen der Liquiditätsreserven der Krankenkassen bei inländischen Geschäftsbanken aufgrund der vollen Fungibilität der Einlagen nicht sicherstellen kann, wie beurteilt sie die Maßnahme, nur solche Geschäftsbanken mit der Kontoführung zu betrauen, die anerkannte Nachhaltigkeitsrichtlinien für ihre gesamte unternehmerische Tätigkeit, insbesondere dem Kreditgeschäft, befolgen? Drucksache 18/10258 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10258 14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Einlagen des Gesundheitsfonds bei inländischen Geschäftsbanken von diesen ausschließlich zur Finanzierung jener Aktivitäten gebraucht werden können, die die Zielsetzung des SGB V (§1 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“) a) unterstützen oder b) zumindest nicht konterkarieren? 15. Falls die Bundesregierung die Erfüllung der gesetzlichen Zielsetzung des § 1 Absatz 1 Satz 1 SGB V für Einlagen des Gesundheitsfonds aufgrund der vollen Fungibilität der Einlagen nicht sicherstellen kann, wie beurteilt sie die Maßnahme, nur solche Geschäftsbanken mit der Kontoführung zu betrauen, die anerkannte Nachhaltigkeitsrichtlinien für ihre gesamte unternehmerische Tätigkeit, insbesondere dem Kreditgeschäft, befolgen? Die Fragen 12 bis 15 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Maßgaben des Gesetzgebers für die Geldanlage der Sozialversicherungsträger sind in § 80 Absatz 1 SGB IV mit den Anlagegrundsätzen Sicherheit, Liquidität und angemessener Ertrag niedergelegt. Die Einhaltung durch die bundesunmittelbaren Krankenkassen wird vom BVA, die Einhaltung durch die landesunmittelbaren Krankenkassen wird von den jeweils zuständigen Landesministerien beaufsichtigt (Rechtsaufsicht nach den §§ 87 ff. SGB IV). Im Übrigen obliegen die konkreten Anlageentscheidungen den einzelnen Krankenkassen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Die Krankenkassen können in ihren Anlagerichtlinien ethische, soziale und ökologische Aspekte berücksichtigen, soweit dadurch die Anlagegrundsätze des § 80 Absatz 1 SGB IV (Sicherheit, Liquidität und angemessener Ertrag) nicht beeinträchtigt werden. Transparenz und Nachvollziehbarkeit einer Anlageentscheidung müssen gewährleistet bleiben. Somit obliegt es auch den Krankenkassen, welche von der Bankenaufsicht zugelassenen Geschäftsbanken sie mit der Geldanlage betrauen. Für die Geldanlagen des Gesundheitsfonds ist das BVA selbst verantwortlich. Das BVA legt die Mittel des Gesundheitsfonds nach seiner Anlagerichtlinie gemäß §§ 80, 83 SGB IV i. V. m § 271 Absatz 5 SGB V an. Im Vordergrund steht die Beachtung der vorgenannten Anlagegrundsätze nach § 80 Absatz 1 SGB IV (Sicherheit, Liquidität und angemessener Ertrag). 16. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Berichterstattung bspw. der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/ gesundheitsfonds-zahlt-erstmals-strafzinsen-14084899.html) zutreffend, nach der im Jahr 2015 auf das Vermögen des Gesundheitsfonds Negativzinsen in Höhe von 1,8 Mio. Euro zu zahlen waren, und wenn nein, wie verhält sich die Sachlage nach Kenntnis der Bundesregierung? Die genannte Höhe der Negativzinsen trifft zu. 17. Erwartet die Bundesregierung, dass auch für das Jahr 2016 Negativzinsen auf das Vermögen des Gesundheitsfonds anfallen werden, wenn ja, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe, und wenn nein, warum nicht? Für die Geldanlagen des Gesundheitsfonds rechnet das BVA auch für 2016 aufgrund des weiterhin allgemein niedrigen Zinsniveaus mit einem negativen Zinsergebnis . In den vorläufigen Rechnungsergebnissen des ersten Halbjahrs 2016 weist der Gesundheitsfonds Zinsen aus Geldanlagen in Höhe von -2,7 Mio. Euro Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10258 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10258 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode aus. Das für die Verwaltung der Mittel des Gesundheitsfonds zuständige BVA hat in enger Abstimmung mit dem BMG bereits auf das Niedrigzinsumfeld reagiert und führt seit März 2016 Mittel aus der Liquiditätsreserve in kleinen Teilen einer zinsgünstigeren mehrmonatigen Geldanlage zu. Hierdurch kann die bestehende Negativzinsproblematik abgemildert werden, ohne die Liquidität der Krankenkassen zu gefährden. 18. Bestehen seitens der Bundesregierung Überlegungen, die Konten der Sozialversicherungen bei der Bundesbank von Negativzinsen freizustellen? a) Wenn ja, wie soll dies konkret ausgestaltet werden? b) Wenn nein, wie begründet sie dies? Auf die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank und damit auch auf die Höhe des Einlagezinssatzes bei der Bundesbank nimmt der Bund keinen Einfluss. Eine Sonderbehandlung bestimmter Institutionen wäre auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes problematisch. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung keine Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass die Bundesbank ein Nullzinskonto einführt. Drucksache 18/10258 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Ticker Name % Gewicht im Index Banks (8 members) 16.712857 SAN SQ Equity Banco Santander SA 3,091579 BNP FP Equity BNP Paribas 2,74408 INGA NA Equity ING Groep NV 2,26371 ISP IM Equity Intesa Sanpaolo SpA 2,085165 BBVA SQ Equity Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA 2,016104 GLE FP Equity Société Générale 1,61249 DBK GY Equity Deutsche Bank AG 1,459888 UCG IM Equity UniCredit SpA 1,439839 Industrial Goods & Services (6 members) 9.669091 SIE GY Equity Siemens AG 3,277707 AIR FP Equity Airbus Group SE 1,700168 SU FP Equity Schneider Electric SA 1,451248 DPW GY Equity Deutsche Post AG 1,16757 PHIA NA Equity Koninklijke Philips NV 1,054486 SAF FP Equity Safran SA 1,017912 Chemicals (3 members) 9.227834 BAYN GY Equity Bayer AG 4,499779 BAS GY Equity BASF SE 3,05222 AI FP Equity Air Liquide SA 1,675834 Insurance (4 members) 8.380001 ALV GY Equity Allianz SE 3,512136 CS FP Equity AXA SA 2,488048 MUV2 GY Equity Munich Re 1,306378 G IM Equity Assicurazioni Generali SpA 1,073439 Health Care (3 members) 6.799067 SAN FP Equity Sanofi-Aventis SA 4,389521 FRE GY Equity Fresenius SE & Co KGaA 1,24094 EI FP Equity Essilor International SA 1,168606 Personal & Household Goods (3 members) 6.575697 UNA NA Equity Unilever NV 2,941271 MC FP Equity Moët Hennessy Louis Vuitton SA 1,852343 OR FP Equity L'Oréal SA 1,782083 Oil & Gas (2 members) 6.375798 FP FP Equity Total SA 4,728516 ENI IM Equity Eni SpA 1,647282 Automobiles & Parts (3 members) 6.254770 DAI GY Equity Daimler AG 3,633303 BMW GY Equity Bayerische Motoren Werke AG 1,470896 VOW3 GY Equity Volkswagen AG 1,150571 Telecommunications (3 members) 6.039036 DTE GY Equity Deutsche Telekom AG 2,485259 TEF SQ Equity Telefonica SA 2,070426 ORA FP Equity Orange SA 1,483351 Technology (3 members) 6.004975 Zusammensetzung Euro-Stoxx-50 und Gewichtung der Unternehmen zum 31.12.2015 Anlage zu Frage 5 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10258 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Ticker Name % Gewicht im Index SAP GY Equity SAP SE 3,331637 ASML NA Equity ASML Holding NV 1,439358 NOKIA FH Equity Nokia OYJ 1,233981 Food & Beverage (2 members) 5.911088 ABI BB Equity Anheuser-Busch InBev SA/NV 4,124691 BN FP Equity Danone 1,786397 Utilities (4 members) 5.129357 IBE SQ Equity Iberdrola SA 1,762174 ENEL IM Equity Enel SpA 1,281199 ENGI FP Equity Engie SA 1,246231 EOAN GY Equity E.ON SE 0,839753 Construction & Materials (2 members) 2.480963 DG FP Equity Vinci SA 1,548524 SGO FP Equity Compagnie de Saint-Gobain 0,932439 Retail (2 members) 2.259925 ITX SQ Equity Industria de Diseno Textil SA 1,564958 CA FP Equity Carrefour SA 0,694967 Media (1 member) 1.093058 VIV FP Equity Vivendi SA 1,093058 Real Estate (1 member) 1.086481 UL NA Equity Unibail-Rodamco SE 1,086481 Drucksache 18/10258 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333