Deutscher Bundestag Drucksache 18/1029 18. Wahlperiode 03.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Klaus Ernst, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/696 – Befristung von Arbeitsverträgen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Befristete Arbeitsverträge haben sich in den vergangenen Jahren enorm ausgeweitet . Ein großer Teil der Neueinstellungen erfolgt nur noch mit einem befristeten Arbeitsvertrag. Insbesondere junge Beschäftigte sind davon betroffen. Eine aktuelle Untersuchung des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) kommt zu dem Ergebnis, dass die erste Phase des Erwerbslebens instabiler und unsicherer geworden ist. Diese Entwicklung korrespondiere mit dem Anstieg der Befristungsquote bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen (vgl. IAB-Kurzbericht 3/2014). Befristete Arbeitsverträge erschweren die Lebensplanung und sind mit einer unsicheren Berufsperspektive verbunden. Ob ein Arbeitsvertrag befristet ist oder nicht, ist daher zentral für die Qualität von Arbeit. Dies zeigt exemplarisch eine Untersuchung der IG Metall. Danach befragt, was für sie eine gute Arbeit ausmacht, sagen in dieser Umfrage knapp 90 Prozent der Befragten, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag für sie sehr wichtig sei. Aus arbeitsrechtlicher Perspektive besteht die Gefahr, dass mit befristeten Arbeitsverträgen der Kündigungsschutz ausgehöhlt wird. Sowohl die Erfüllung des sachlichen Grundes als auch der Zeitablauf beenden das befristete Arbeitsverhältnis , ohne dass es einer Kündigung bedarf. Damit werden die Vorschriften des Kündigungsschutzes, beispielsweise zur Sozialauswahl, und auch jede Chance der Mitbestimmung von Betriebs- oder Personalräten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von vornherein ausgeschlossen. 1. Wie viele befristet Beschäftigte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland, und wie hat sich dieser Wert in den vergangenen 20 Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr in absoluten Zahlen und als Anteil an allen Beschäftigten darstellen; bitte nach Geschlecht und Alter differenDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. zieren)? Methodische Hinweise für alle nachfolgenden Fragen: Die Angaben beruhen überwiegend auf Auswertungen des IAB-Betriebspanels. Das IAB-Betriebs- Drucksache 18/1029 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode panel ist eine Befragung von Betrieben und kann daher nur wenige aggregierte Personenmerkmale der Beschäftigten erfassen. Differenzierungen sind daher nur in einigen Fällen nach dem Geschlecht möglich. Auch liegen nicht alle Informationen für alle Jahre seit 1993 vor. Die Befragung findet jeweils Mitte des Jahres statt. Bei den Zahlen des IAB-Betriebspanels handelt es sich nicht um exakte, administrativ erfasste Zahlen, sondern um hochgerechnete Werte aus einer Stichprobe , die mit einer gewissen Ungenauigkeit einhergehen. Kleinere Veränderungen können sich daher im Bereich des Stichprobenfehlers bewegen. Die nachfolgende Tabelle 1 weist auf Basis des IAB-Betriebspanels die Anzahl und den Anteil der befristet Beschäftigten differenziert nach Geschlecht aus. Die Anteile der befristeten Beschäftigungsverhältnisse beziehen sich auf die betriebliche Gesamtbeschäftigung. Diese umfasst neben sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitern, Angestellten und Auszubildenden auch nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Beamte bzw. Beamtenanwärter, tätige Inhaberinnen und Inhaber und mithelfende Familienangehörige), sowie geringfügige und sonstige Beschäftigte. Tabelle 1: Befristete Arbeitsverträge in Deutschland – Anzahl in Tausend, Anteile in Prozent Anzahl Anteil Anzahl in Tausend Anteil an der (weiblichen) betrieblichen Gesamtbeschäftigun g Anzahl in Tausend Anteil an der (männlichen) betrieblichen Gesamtbeschäftigun g 1993 876 3,0 468 3,9 408 2,3 1994 863 2,9 440 3,6 424 2,5 1995 1996 1314 3,7 682 4,5 632 3,1 1997 1465 4,2 774 5,2 691 3,5 1998 1671 4,8 836 5,6 835 4,3 1999 1811 5,3 879 6,0 932 4,7 2000 1738 5,1 847 5,8 892 4,5 2001 1711 5,0 875 6,0 836 4,3 2002 1667 4,9 871 5,9 796 4,2 2003 1662 5,0 871 6,0 792 4,2 2004 1835 5,6 951 6,6 884 4,8 2005 1987 6,1 1024 7,1 963 5,3 2006 2121 6,4 1094 7,5 1027 5,6 2007 2351 7,0 1230 8,3 1121 6,0 2008 2467 7,2 1323 8,7 1144 6,0 2009 2397 7,0 1345 8,7 1052 5,6 2010 2459 7,1 1333 8,5 1126 6,0 2011 2681 7,6 1429 9,0 1252 6,5 2012 2742 7,6 1505 9,1 1238 6,3 2013 2734 7,5 1482 8,8 1251 6,3 Befristete Arbeitsverträge insgesamt Befristete Arbeitsverträge bei Frauen Befristete Arbeitsverträge bei Männern Anteil an der (weiblichen) betrieblichen Gesamtbeschäfti - gung Anteil an der (männlichen) betrieblichen Gesamtbeschäfti - gung Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1029 Informationen zum Alter der Beschäftigten liegen im IAB-Betriebspanel grundsätzlich nicht vor. Eine Differenzierung befristetet Beschäftigter nach Alter ist im Rahmen des Mikrozensus möglich (vgl. Tabelle 2 im Anhang). Beim Mikrozensus handelt es sich um eine jährliche Stichprobenbefragung der Bevölkerung . Aufgrund des unterschiedlichen Erhebungsdesigns sind die Ergebnisse des IAB-Betriebspanels nicht mit denen des Mikrozensus vergleichbar. 2. Wie viele der Neueinstellung erfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland mit einem befristeten Arbeitsvertrag, und wie hat sich dieser Wert in den vergangenen 20 Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr in absoluten Zahlen und als Anteil an allen Neueinstellungen darstellen; wenn möglich, bitte nach Geschlecht und Alter differenzieren)? Daten zur Entwicklung der befristeten Neueinstellungen können der nachfolgenden Tabelle 3 entnommen werden. Der Anteil befristeter Neueinstellungen im ersten Halbjahr bezieht sich auf alle Neueinstellungen (jeweils ohne Auszubildende ) im ersten Halbjahr des jeweiligen Erhebungsjahres. Auch hier werden – abgesehen von dem Geschlecht – keine Personenmerkmale erfasst. Tabelle 3: Befristete Neueinstellungen nach Geschlecht – Anzahl in Tausend, Anteile in Prozent Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte Anzahl Anteil Anzahl in Tausend Anteil an allen Einstellungen von Frauen Anzahl in Tausend Anteil an allen Einstellungen von Männern 1997 630 34 328 39 302 30 1998 771 41 374 46 397 37 1999 785 37 355 37 430 37 2000 2001 671 32 336 35 334 30 2002 646 35 312 38 334 34 2003 608 38 277 40 331 37 2004 691 45 331 48 360 42 2005 677 46 318 50 359 44 2006 739 43 349 47 390 40 2007 865 45 421 49 444 42 2008 853 44 427 48 427 40 2009 781 47 428 52 352 41 2010 831 46 416 50 415 42 2011 993 45 494 49 498 42 2012 976 44 503 49 473 40 2013 890 42 469 47 420 38 Befristete Neueinstellungen insgesamt Befristete Neueinstellungen von Frauen Befristete Neueinstellungen von Männern Drucksache 18/1029 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Bei wie vielen der befristeten Arbeitsverträge erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, und wie hat sich dieser Wert in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr einzeln darstellen und falls möglich, bitte nach Geschlecht und nach Alter differenzieren)? Im IAB-Betriebspanel werden die Übernahmen im selben Betrieb erfasst. Die Übernahme von Auszubildenden ist nicht berücksichtigt. Die errechneten Übernahmeanteile beziehen sich auf die befristeten Verträge, die im ersten Halbjahr des jeweiligen Jahres in unbefristete Verträge umgewandelt wurden, auf befristete Verträge, die abgelaufen sind und einen Betriebsaustritt zur Folge hatten (Abgänge) sowie seit dem Jahr 2009 zusätzlich auch auf befristete Verträge, die verlängert wurden. Die Übernahmeanteile werden seit dem Jahr 2009 neu berechnet, da seit dem Jahr 2009 Informationen über Verlängerungen vorliegen, die bei der Anteilsberechnung berücksichtigt werden (in Tabelle 4: „Anteil neu“). Für frühere Jahre liegt nur die alte Berechnung der Anteile vor (Tabelle 4: „Anteil alt“), das heißt, in den Nenner geht lediglich die Summe aus Übernahmen und Abgängen aus dem Betrieb ein. In die neue Berechnung geht zusätzlich die Anzahl der Verlängerungen ein. Die Anteile der Abgänge berechnen sich entsprechend (vgl. Antwort zu Frage 5). Eine geschlechtsspezifische Betrachtung der Übernahmeanteile ist analog nicht möglich, da keine Informationen über geschlechtsspezifische Verlängerungen und Abgänge aus dem Betrieb nach Ablauf des befristeten Vertrags vorhanden sind. Aus diesem Grund wird der Anteil der Übernahmen von Männern bzw. Frauen an allen Übernahmen ausgewiesen. Tabelle 4: Übernahmen aus befristeter Beschäftigung – Anzahl in Tausend, Anteile in Prozent Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte Anteile in Prozent Anzahl Anteil alt Anteil neu Anzahl in Tausend Anteil an allen Übernahmen Anzahl in Tausend Anteil an allen Übernahmen 2000 253 49 2001 216 42 2002 2003 2004 2005 171 39 91 53 80 47 2006 203 45 99 49 104 51 2007 251 48 123 49 129 51 2008 269 52 139 52 130 48 2009 245 45 30 143 58 102 42 2010 256 52 33 144 56 112 44 2011 324 56 37 174 54 150 46 2012 372 58 39 203 54 170 46 2013 339 57 37 185 55 154 45 Übernahmen insgesamt Übernahmen von Frauen Übernahmen von Männern Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1029 4. Wie viele der befristeten Arbeitsverträge werden nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Auslaufen durch einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag verlängert, und wie hat sich dieser Wert in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr einzeln darstellen und falls möglich, bitte nach Geschlecht und Alter differenzieren)? Im IAB-Betriebspanel liegen Angaben zur Verlängerung befristeter Arbeitsverträge ab 2009 vor (vgl. Tabelle 5). Für den Anteil der Verlängerungen wird die Anzahl der Verlängerungen ins Verhältnis zur Summe aus allen Übernahmen, Verlängerungen und Abgängen im ersten Halbjahr gesetzt. Eine Differenzierung nach Geschlecht und Alter ist nicht möglich. Tabelle 5: Verlängerung befristeter Arbeitsverträge – Anzahl in Tausend, Anteile in Prozent Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte 5. Wie viele der befristeten Arbeitsverhältnisse werden nach Auslaufen der Befristung beendet, und wie hat sich dieser Wert in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr einzeln darstellen und falls möglich, bitte nach Geschlecht und Alter differenzieren)? Die im IAB-Betriebspanel verfügbaren Daten zu befristeten Verträgen, die abgelaufen sind und einen Betriebsaustritt zur Folge hatten, können der nachfolgenden Tabelle 6 entnommen werden. Es wird auch auf die methodischen Hinweise in der Antwort zu Frage 3 verwiesen. Eine Differenzierung nach Geschlecht und Alter ist nicht möglich. Anzahl Anteil 2009 276 33 2010 275 36 2011 305 35 2012 312 33 2013 317 35 Verlängerungen Drucksache 18/1029 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle 6: Abgänge nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags – Anzahl in Tausend, Anteile in Prozent Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte 6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele der befristeten Arbeitsverträge auf einer sachgrundlosen Befristung beruhen? Wie hat sich der Anteil der sachgrundlosen an allen Befristungen in den vergangenen Jahren entwickelt? Informationen zu sachgrundlosen Befristungen liegen im IAB-Betriebspanel nur für die Jahre 2001, 2004, 2012 und 2013 vor und können der nachfolgenden Tabelle 7 entnommen werden. Der Anteil sachgrundloser Befristungen bezieht sich dabei auf alle im IAB-Betriebspanel erfassten befristeten Arbeitsverträge. Tabelle 7: Sachgrundlose Befristungen – Anzahl in Tausend, Anteile in Prozent Anzahl Anteil alt Anteil neu 1993 151 1994 124 1995 161 1996 258 1997 239 1998 210 1999 342 2000 266 51 2001 293 58 2002 314 2003 278 2004 299 2005 264 61 2006 247 55 2007 269 52 2008 251 48 2009 304 55 37 2010 241 48 31 2011 255 44 29 2012 266 42 28 2013 253 43 28 Abgänge aus dem Betrieb g Anzahl Anteil 2001 554 32 2004 734 40 2012 1198 44 2013 1312 48 Sachgrundlose Befristungen Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1029 7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele der befristet vorgenommenen Neueinstellungen auf einer sachgrundlosen Befristung beruhen, und wie hat sich der Anteil der sachgrundlosen Befristungen an allen befristeten Neueinstellungen in den vergangenen Jahren entwickelt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverträgen ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes hinsichtlich der Auswirkungen auf die Qualität von Arbeit? Sieht sie hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf? Die Qualität von Arbeit hat unterschiedliche volks-, betriebswirtschaftliche und arbeitswissenschaftliche Dimensionen. Daher können die Auswirkungen der Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverträgen ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes auf die Qualität von Arbeit nicht pauschal bewertet werden. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht keine Änderungen der befristungsrechtlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. 9. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Betriebs- und Personalräten sowohl bezüglich einer möglichen Spaltung von Belegschaften als auch bezüglich befristeter Beschäftigung von Mitgliedern des Betriebs- und Personalrates? Sieht sie hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf? Befristet Beschäftigte zählen ebenso wie unbefristet Beschäftigte zu den Arbeitnehmern des Betriebes im Sinne des Betriebsverfassungs- bzw. zu den Beschäftigten der Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts. Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bestehen in vollem Umfang auch für befristet Beschäftigte. Es ist eine Aufgabe der Interessenvertretungen, sich der Besonderheiten der unterschiedlichen Beschäftigungsformen im Betrieb anzunehmen . Insbesondere können die Interessenvertretungen ihre Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten dazu nutzen, zugunsten befristet Beschäftigter Möglichkeiten für eine dauerhafte Beschäftigung zu finden. Mitglieder der Betriebs- und Personalräte selbst dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder behindert noch begünstigt werden. Das gilt auch in Bezug auf eine Befristung des Arbeitsvertrages. Über Be- und Entfristungen ist daher bei Mitgliedern der Betriebs- und Personalräte nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden wie auch sonst im Betrieb bzw. der Dienststelle. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht keine Änderungen der befristungsrechtlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. 10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über eine disziplinierende Wirkung von befristeten Arbeitsverträgen auf die Beschäftigten und auf betriebliche Interessenvertretungen vor? Wenn ja, welche? Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus? Der Bundesregierung liegen keine solchen Erkenntnisse vor. Drucksache 18/1029 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es angesichts der negativen Wirkungen auf die Betroffenen und auf die Handlungsfähigkeit von Interessenvertretungen nicht gerechtfertigt ist, dass Arbeitsverträge ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden dürfen (bitte begründen )? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 verwiesen. 12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes eine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes ist (bitte begründen)? Die Frage, ob und inwieweit die Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig ist, beurteilt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die Grundentscheidung getroffen, dass auch eine Befristung ohne sachlichen Grund in den dort definierten engen Grenzen und als Ausnahme zur Befristung mit einem sachlichen Grund zulässig sein soll. Eine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes ist darin nicht zu sehen. Nach § 15 Absatz 3 TzBfG ist die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages nur möglich, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde. Damit soll das befristete Arbeitsverhältnis während der Dauer der Befristung geschützt werden. 13. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Auswirkungen von befristeten Arbeitsverhältnissen auf die individuelle Lebenssituation der Beschäftigten vor? Wenn ja, welche? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Erkenntnissen ? 14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass befristete Arbeitsverträge die Lebensplanung der Betroffenen erschweren und zu mehr Unsicherheit im Erwerbsleben führen? Wenn ja, welchen Handlungsbedarf leitet sie hieraus ab (bitte begründen)? Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zur individuellen Lebenssituation befristet beschäftigter Arbeitnehmer liegen nur vereinzelt Erkenntnisse vor. Eine Kurzexpertise des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung „Befristete Beschäftigung: Befristungskarrieren, Übernahmewahrscheinlichkeiten und Auswirkungen auf die Lebensplanung“ (Februar 2013) gibt empirische Hinweise darauf, dass sich längere befristete Beschäftigung ungünstig auf die längerfristige Karriereentwicklung auswirken kann. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht keine Änderungen der befristungsrechtlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1029 15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Untersuchung des Institutes für Arbeitsmarkt - und Berufsforschung, der zufolge die zunehmende Instabilität und Unsicherheit in der ersten Phase des Erwerbslebens mit der zunehmenden Befristungsquote von Jugendlichen und jungen Erwachsenen korrespondiert ? Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der gestiegenen Befristungsquote bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf den Erwerbsverlauf und die Möglichkeiten zur Lebensplanung? Die Befristungsquote sinkt mit zunehmendem Alter. Im Jahr 2012 waren in der Altersgruppe der 25- bis 35-Jährigen 14,1 Prozent, der 35- bis 45-Jährigen 7 Prozent und der 45- bis 55-Jährigen 5,2 Prozent der Kernerwerbstätigen befristet beschäftigt (Mikrozensus 2012; vgl. Tabelle 2 im Anhang). In vielen Fällen werden Jüngere nach einer Einstiegszeit mit befristeten Arbeitsverhältnissen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Die Quote der Übernahmen im selben Betrieb (Übernahmequote) ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen, allerdings im Jahr 2013 leicht zurückgegangen. Zahlen zur Übernahmequote insgesamt (Angaben für einzelne Altersgruppen liegen nicht vor) können der Tabelle 4 in der Antwort zu Frage 3 entnommen werden. Die in der Frage angesprochene Untersuchung des Institutes für Arbeitsmarktund Berufsforschung zeigt, dass Jüngere mit einer abgeschlossenen Berufsschulausbildung oder mit Fach-/Hochschulabschluss deutlich längere Beschäftigungsdauern aufweisen als Jüngere ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit unterstützen Jüngere in vielfältiger Weise, um eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erhalten, insbesondere mit den ausbildungsfördernden Leistungen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter, durch die Spätstarterinitiative „AUSBildung wird was“ sowie über die Zusammenarbeit im Ausbildungspakt. 16. Welche zentralen gesetzlichen Änderungen gab es im Befristungsrecht in den vergangenen 20 Jahren, und wie bewertet die Bundesregierung jeweils die Auswirkungen der vorgenommen Änderungen? Welchen Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung aus diesen Schlussfolgerungen ab? Als zentrale Änderungen im Befristungsrecht seit dem Jahr 1994 sind folgende gesetzliche Änderungen zu nennen: Beschäftigungsförderungsgesetz Durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz 1996 (BGBl. I S. 1476) vom 25. September 1996 wurde der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ohne besonderen sachlichen Befristungsgrund erleichtert. Erstmals wurde eine besondere Regelung für ältere Arbeitnehmer ab dem 60. Lebensjahr geschaffen . Teilzeit- und Befristungsgesetz Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, wurde das Recht der befristeten Arbeitsverträge kodifiziert. Zugleich wurde mit dem TzBfG die Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (RL 1999/70/EG) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Entsprechend der Richtlinie 1999/70/EG liegt dem TzBfG ein klares Bekenntnis zum unbefristeten Normalarbeitsverhältnis zugrunde (Bundestagsdrucksache 14/4374, S. 7 ff.). Drucksache 18/1029 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4593) wurde befristet, d. h. mit Geltung für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006, aus beschäftigungspolitischen Gründen die Altersgrenze in § 14 Absatz 3 TzBfG vom 58. Lebensjahr auf das 52. Lebensjahr gesenkt. Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 wurde § 14 Absatz 2a TzBfG eingefügt. Neugegründete Unternehmen dürfen danach befristete Arbeitsverträge ohne Vorliegen sachlicher Befristungsgründe bis zur Dauer von vier Jahren abschließen. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden. Durch die Neuregelung bezweckte der Gesetzgeber eine Erleichterung für Unternehmen in der schwierigen Aufbauphase. Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007 wurde die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. November 2005 in der Rechtssache Mangold erforderliche Änderung von § 14 Absatz 3 TzBfG vorgenommen. Zu den tatsächlichen Entwicklungen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht keine Änderungen der befristungsrechtlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Anteil von Niedriglöhnen bei befristet Beschäftigten im Vergleich zur Gesamtwirtschaft vor? Für den Begriff Niedriglohn besteht keine einheitliche Definition. Neben absoluten Stundenlöhnen werden oft auch aus der statistischen Verteilung der Löhne abgeleitete Schwellen verwendet. Diese Analyse richtet sich nach einer Konvention der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die einen Niedriglohn definiert als einen Bruttolohn, der unterhalb von zwei Dritteln des mittleren Bruttolohns (Median) liegt. Für das Jahr 2012 lag die so definierte Niedriglohnschwelle nach Berechnungen des Instituts für Arbeit und Qualifikation (IAQ) auf Basis des sozio-oekonomischen Panels bei einem Stundenlohn von 9,30 Euro. Für einen Stundenlohn in maximal dieser Höhe arbeiteten im Jahr 2012 deutschlandweit rund 24,3 Prozent aller Beschäftigten. Bezogen auf Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverhältnissen betrug die Niedriglohnquote 43,4 Prozent. 18. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Alter, Geschlecht, Migrationshintergrund und Qualifikation auf Befristungsquoten ? Wie stellen sich die Befristungsquoten differenziert nach diesen Merkmalen dar? Informationen zu Alter, Geschlecht, Nationalität und Qualifikation befristet Be- schäftigter liegen auf Basis von Daten des Mikrozensus 2012 vor und können der nachfolgenden Tabelle 8 entnommen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1029 Tabelle 8: Befristet beschäftigte Kernerwerbstätige 1) nach soziodemografischen Merkmalen 2012, in 1 000 19. Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn Berufsgruppen, die am häufigsten von befristeten Arbeitsverträgen betroffen sind, und wie hoch ist bei diesen Gruppen jeweils die Übernahmerate (falls möglich, bitte nach Geschlecht differenzieren)? Informationen zum Befristungsanteil der zehn Berufsbereiche der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) liegen auf Basis von Daten des Mikrozensus 2012 vor. Die Angaben können aus der Tabelle 9 im Anhang entnommen werden. Zu Übernahmeraten nach Berufsgruppen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 20. Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn Wirtschaftszweige , in denen der höchste Anteil von befristeten Arbeitsverträgen vorliegt , und wie hoch ist in diesen Wirtschaftszweigen jeweils die Übernahmerate (falls möglich, bitte nach Geschlecht differenzieren)? Die zehn Wirtschaftszweige mit dem höchsten Anteil an befristeten Arbeitsver- e a e 0 , 000 und zwar Insgesamt 36 276 32 124 7 891 2 735 8,5 davon im Alter von ... bis unter ... Jahren 15 - 25 1 965 1 917 645 471 24,6 25 - 35 7 250 6 762 1 709 955 14,1 35 - 45 9 257 8 126 2 026 571 7,0 45 - 55 11 252 9 756 2 179 503 5,2 55 - 65 6 551 5 563 1 331 235 4,2 Geschlecht Männer 19 514 16 751 2 405 1 374 8,2 Frauen 16 762 15 372 5 486 1 362 8,9 Staatsangehörigkeit Deutsche 32 863 29 190 6 828 2 306 7,9 Ausländer 3 412 2 934 1 064 429 14,6 Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss Ohne anerkannte Berufsausbildung 3) 4 447 4 015 1 660 540 13,4 Lehrausbildung; Abschluss an einer Berufsfachschule 4) 20 660 18 918 4 590 1 397 7,4 Tertiärer Abschluss 5) 11 016 9 063 1 608 785 8,7 Ohne Angabe 153 128 34 13 Quelle: Statistisches Budnesamt, Mikrozensus 2012 Insgesamt 2) dar. Abhängig Beschäftigte Zusammen dar. Atypisch Beschäftigte Zusammen 5) Meister/-innen-/Techniker/-innenausbildung oder gleichw ertiger Fachschulabschluss; Abschluss einer Fachschule der DDR; Abschluss einer (Verw altungs-)Fachhochschule; Abschluss einer Universität; Promotion. Anteil befristet Beschäftigter an abhängig Beschäftigten in Prozent Befristet Beschäftigte 1) Nur Erw erbstätige im Alter von 15 bis 64 Jahren, nicht in Bildung oder Ausbildung oder einem Freiw illigendienst. 2) Umfasst auch mithelfende Familienangehörige, die in der Tabelle nicht gesondert ausgew iesen sind. 3) Einschl. Anlernausbildung oder berufliches Praktikum; Berufsvorbereitungsjahr. 4) Einschl. Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst in der öffentlichen Verw altung. Quelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus 2012 trägen gemäß IAB-Betriebspanel sind in Tabelle 10 aufgeführt. Drucksache 18/1029 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle 10: 10 Branchen mit dem höchsten Befristungsanteil im Jahr 2013 – Anzahl in Tausend, Anteile in Prozent Quelle: IAB-Betriebspanel, hochgerechnete Werte 21. Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn Berufsgruppen und welche die zehn Wirtschaftszweige mit den höchsten Anteilen an befristeten Arbeitsverträgen bei den Neueinstellungen (falls möglich, bitte nach Geschlecht differenzieren)? Wie hoch sind jeweils die Übernahmeraten? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 22. Welchen Anteil hat nach Auffassung der Bundesregierung die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung an der in den vergangenen Jahren zu beobachtenden Prekarisierung von Arbeitsverhältnissen? Der deutsche Arbeitsmarkt ist von einem nach wie vor sehr hohen Anteil und in den letzten Jahren deutlich gestiegenen absoluten Zahlen sozialversicherungspflichtiger unbefristeter Beschäftigung gekennzeichnet. Neben dem Normalarbeitsverhältnis haben atypische Beschäftigungsverhältnisse ihre Berechtigung . Atypische Beschäftigungsverhältnisse sind nicht automatisch prekär. Der Anteil der Übernahme im selben Betrieb (Übernahmequote) lag im Jahr 2013 bei 37 Prozent (IAB: Betriebspanel, Tabelle 4). Nach Einschätzung des IAB liefern die empirischen Analysen Hinweise darauf, dass insbesondere sachgrundlosen Befristungen eine Brückenfunktion in unbefristete Beschäftigung zukommt (Schriftliche Stellungnahme des IAB zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 17. März 2014, Ausschussdrucksache 18(11)46). 23. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils der Anteil von Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen an allen Beschäftigten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (falls möglich, bitte nach Geschlecht und Alter differenzieren)? Hierzu stehen Daten beim Statistischem Amt der Europäischen Union (Eurostat) zur Verfügung (vgl. Tabelle 11). In den Auswertungen von Eurostat sind auch , Gesamt Frauen Männer Anteil neu Frauenanteil an Übernahmen Erziehung und Unterricht 17,2 16,0 19,8 20 76 Organisationen ohne Erwerbscharakter 16,7 14,8 19,9 23 79 Gastgewerbe 11,9 12,8 10,6 33 68 Wirtschaftliche, wissenschaftliche und freiberufliche DL 10,9 11,1 10,7 32 49 Gesundheits- und Sozialwesen 10,5 10,3 10,9 44 85 Sonstige Dienstleistungen 9,4 7,6 12,2 22 64 Land- und Forstwirtschaft 8,6 8,8 8,5 8 50 Nahrungs- und Genussmittelindustrie 7,9 9,2 6,6 42 61 Einzelhandel 7,3 7,8 6,2 37 80 Verkehr und Lagerei 6,4 6,9 6,2 45 28 Gesamtwirtschaft 7,5 8,8 6,3 37 55 Befristungsanteil an betrieblicher Beschäftigung Übernahmeanteil die Arbeitnehmer in Aus- und Fortbildung enthalten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1029 Tabelle 11: Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag in Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, nach Geschlecht und Alter, 2012 24. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils der Anteil befristeter Arbeitsverträge bei Neueinstellungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (falls möglich, bitte nach Geschlecht und Alter differenzieren )? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 25. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Übernahmeraten von befristeten in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (falls möglich, bitte nach Geschlecht und Alter differenzieren)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 26. In welchen Staaten der Europäischen Union gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung vergleichbare oder ähnliche Regelungen zur in Deutschland bestehenden Möglichkeit, Arbeitsverträge ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes zu befristen? Nach § 5 der Rechtssache 1999/70/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mindestens eine der in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu vermeiden. Dabei sieht die RL folgende Maßnahmen vor: , , Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen Belgien 31,4 27,1 36,7 7,1 6,1 8,1 3,0 2,5 3,6 8,1 7,0 9,3 Bulgarien 9,5 9,6 9,3 4,0 4,5 3,4 4,3 4,5 4,1 4,4 4,9 4,0 Tschechische Republik 27,0 23,7 31,5 6,9 5,4 8,6 7,1 6,2 8,1 8,3 6,9 9,9 Dänemark 20,9 23,1 18,6 7,6 6,0 9,2 3,4 2,9 3,9 8,6 7,9 9,3 Deutschland 53,6 55,1 51,9 10,7 10,2 11,2 4,6 4,5 4,7 13,9 13,9 14,0 Estland 12,9 15,4 10,1 3,0 3,7 2,2 1,7 2,6 : 3,5 4,6 2,5 Irland 34,9 34,0 35,8 7,9 7,9 8,0 5,7 5,7 5,8 10,1 9,9 10,4 Griechenland 25,9 23,2 29,4 10,1 9,0 11,4 6,3 5,4 7,7 10,0 8,8 11,5 Spanien 62,4 62,4 62,3 24,7 23,6 25,9 11,2 9,5 13,2 23,7 22,3 25,1 Frankreich 55,5 53,8 57,5 12,4 11,1 13,7 7,6 7,0 8,2 15,1 14,3 15,9 Kroatien 47,4 48,2 46,1 13,4 12,6 14,3 4,4 4,9 3,8 12,8 12,9 12,7 Italien 52,9 51,7 54,7 13,4 11,9 15,2 6,4 6,3 6,6 13,8 12,9 14,9 Zypern 18,7 14,3 23,0 17,0 9,6 23,7 7,3 5,3 9,5 15,1 9,0 20,9 Lettland 9,7 11,7 7,2 4,2 5,8 2,7 4,3 5,4 3,6 4,7 6,3 3,3 Litauen 9,4 13,3 : 2,4 2,9 2,0 : : : 2,6 3,5 1,9 Luxemburg 39,0 38,1 40,1 6,4 6,1 6,8 3,1 2,6 3,8 7,6 7,2 8,2 Ungarn 22,4 23,0 21,8 8,9 9,6 8,2 7,6 9,0 6,4 9,4 10,3 8,5 Malta 16,6 17,7 15,4 4,8 4,1 5,7 5,7 5,2 6,8 6,8 6,3 7,7 Niederlande 51,2 50,4 52,0 15,4 14,6 16,2 6,9 6,3 7,7 19,3 18,2 20,5 Österreich 35,6 38,5 32,3 5,5 4,8 6,3 2,8 2,6 3,0 9,3 9,3 9,3 Polen 66,4 64,7 69,0 25,2 25,2 25,3 17,2 18,7 15,6 26,8 27,3 26,2 Portugal 56,5 55,7 57,5 20,3 20,1 20,5 10,7 11,3 10,1 20,7 20,9 20,5 Rumänien 5,8 6,4 5,0 1,5 1,9 1,1 1,0 1,3 : 1,7 2,0 1,2 Slowenien 72,0 62,4 85,3 14,8 13,1 16,5 7,0 7,4 6,6 17,0 15,6 18,5 Slowakei 19,1 18,5 19,8 6,1 5,5 6,6 5,3 4,9 5,7 6,7 6,4 7,2 Finnland 42,0 38,7 45,1 14,1 10,3 18,1 7,4 6,3 8,3 15,5 12,6 18,2 Schweden 55,7 47,5 63,6 12,8 11,0 14,6 5,9 5,8 6,0 15,9 13,8 18,0 Vereinigtes Königreich 14,9 15,1 14,7 4,8 4,3 5,3 4,7 4,1 5,3 6,2 5,7 6,7 Quelle: Eurostat : nicht verfügbar 15 bis 24 Jahre 25 bis 49 Jahre 50 bis 64 Jahre 15 bis 64 Jahre a) sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen; Drucksache 18/1029 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -Verhältnisse; c) die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse. Hinsichtlich der Umsetzung des § 5 der Rechtssache 1999/70/EG steht den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum zu. Aus den offiziellen Umsetzungsberichten , die auf der Internetseite der GD Beschäftigung (http://ec.europa.eu/social/ main.jsp?catId=706&langId=de&intPageId=199) eingestellt sind, lässt sich entnehmen , dass zum Stand dieser Berichte zahlreiche Mitgliedstaaten von den Maßnahmen nach § 5b und § 5c der Rechtssache 1999/70/EG, also Regelungen ohne sachlichen Grund Gebrauch gemacht haben. Viele Mitgliedstaaten haben auch von der Maßnahme nach § 5a, also Regelungen mit sachlichem Grund Gebrauch gemacht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1029 Drucksache 18/1029 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1029 Drucksache 18/1029 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333