Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10297 18. Wahlperiode 10.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10131 – Aufsichtsrechtliche Konsequenzen aus der Beauftragung einer Politikberatungs-Agentur durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach einem Bericht des Handelsblatts vom 18. Oktober 2016 und des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ vom 17. September 2016 hat der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Namen der KBV mit einer Agentur für Politikberatung einen Vertrag über Beratungsleistungen und Coachings geschlossen. Im Rahmen dieser Auftragsvergabe soll es zu diversen Unregelmäßigkeiten gekommen sein. So soll – laut eines internen Berichtes der Innenrevision der KBV – weder ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchgeführt noch die dafür aufgewendeten Finanzmittel von über 100 000 Euro haushaltsrechtlich freigegeben worden sein (Handelsblatt vom 18. Oktober 2016, „Der selbstherrliche Herr Gassen“, DER SPIEGEL vom 17. September 2016, „Interner Rüffel für Kassenarzt-Chef“). Die KBV steht bereits seit geraumer Zeit wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten in der Kritik (vgl. auch Bundestagsdrucksachen 18/7464 und 18/7832). Im Rahmen der Aufarbeitung dieser Vorgänge wurde auch deutlich, dass das Bundesministerium für Gesundheit ihre Funktion als Aufsichtsbehörde in den vergangenen Jahren nur unzureichend wahrgenommen hatte (Bundestagsdrucksache 18/8152). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Aufsicht über die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) führt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als Rechtsaufsicht. Das BMG hat dabei den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht zu beachten (zu diesem Grundsatz zuletzt BSG Urteil vom 19. März 2015 – B 1 A 2/14 B). Es obliegt dem Vorstand der KBV dafür Sorge zu tragen, dass Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung eingerichtet und eingehalten werden. Diese Verpflichtung soll mit dem Entwurf eines GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes noch einmal ausdrücklich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10297 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode geregelt werden. Das BMG überprüft im Rahmen seiner Rechtsaufsicht die Einhaltung dieser Standards. Die Prüfung im BMG zur Beauftragung der Agentur für Politikberatung durch die KBV ist noch nicht abgeschlossen. 1. Liegt der Bundesregierung die Einschätzung der Innenrevision der KBV zu den o. g. Verträgen mit einer Politikberatungs-Agentur über Beratungsleistungen u. a. zum „KBV-Krisenmanagement“ in den Jahren 2015 und 2016 vor? 2. Auf welcher vertraglichen Grundlage sind die Beratungsleistungen der Agentur nach Kenntnis der Bundesregierung erbracht worden? 3. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einen oder mehrere schriftliche Verträge über die o. g. Leistungen? Falls nicht, wieso nicht? 4. Welche konkreten Leistungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Inhalt dieses Vertrags bzw. dieser Verträge? 5. Gegenüber welchen Personen innerhalb der KBV wurden diese Leistungen nach Kenntnis der Bundesregierung erbracht? 6. Wann erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung der oder die Beauftragungen der o. g. Agentur, und wer hat diese Beauftragungen erteilt? Die Fragen 1 bis 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Ein Bericht der Innenrevision mit Datum 1. September 2016 liegt vor. Allerdings ist den Unterlagen, die dem BMG von der KBV zugeleitet wurden, zu entnehmen, dass der Bericht ohne eine Befragung des Vorstandsvorsitzenden erstellt wurde. Die Rechtsabteilung der KBV wurde zudem vor der Erstellung des Berichts nur punktuell zu einzelnen Fragestellungen, die in dem Bericht aufgeworfen werden, befragt. Die Geschäftsordnung für die Innenrevision der KBV sieht in § 5 vor, dass bereits während der Prüfungsdurchführung gewonnene Erkenntnisse und darauf aufbauende Empfehlungen zu Maßnahmen mit den geprüften Organisationseinheiten erörtert werden. Nach den von der KBV übermittelten Informationen wurden insgesamt zwei Verträge zu unterschiedlichen Beratungsleistungen zwischen der KBV und der Beratungsagentur abgeschlossen, die die vertragliche Grundlage für die Beratungsleistungen darstellen. Die erste Beauftragung wurde im Mai 2015 durch den Vorstandsvorsitzenden der KBV als gesetzlicher Vertreter der Körperschaft durchgeführt . Gegenstand des ersten Vertrages ist nach Information der KBV eine Beratung des Vorstandsvorsitzenden zum Krisenmanagement in der KBV im Hinblick auf den dortigen Sachstand im Frühjahr 2015. Die zweite Beauftragung wurde im Januar 2016 ebenfalls durch den Vorstandsvorsitzenden vorgenommen. Gegenstand des zweiten Vertrags ist nach Information der KBV die Beratung des Vorstands sowie der Vertreterversammlung im Hinblick auf die Agenda KBV 2020. Die Leistungen wurden nach Auskunft der KBV jeweils gegenüber den genannten Personengruppen erbracht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10297 7. a) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung einen Beschluss des Vorstandes der KBV zur Beauftragung der Agentur? Falls ja, wann? Falls nicht, warum nicht? b) Falls es keinen solchen Vorstandsbeschluss gab, welche vertragsrechtlichen Konsequenzen hat dies nach Einschätzung der Bundesregierung für die Gültigkeit des Vertrages? Nach Auffassung der KBV regelt die Geschäftsordnung des Vorstands nicht ausdrücklich die Notwendigkeit eines Beschlusses vor einer Beschaffung. In der Praxis werden von beiden Vorstandsmitgliedern daher Beratungen und sonstige Beschaffungen regelmäßig ohne Beschluss vergeben. Teilweise werden jedoch auch Beschlüsse vor Beschaffung gefasst. Für die Gültigkeit eines im Namen der KBV abgeschlossenen Vertrages kommt es auf eine wirksame Vertretungsmacht an, die nach den für die KBV geltenden Regelungen dem Vorstandsvorsitzenden zukommt. 8. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung vor den Beauftragungen der Agentur ein Vergabeverfahren durchgeführt? Falls ja, in welcher Form? Falls nicht, wieso nicht? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde vor der ersten Beauftragung im Mai 2015 kein Vergabeverfahren durchgeführt, weil nach Auskunft der KBV die internen Vorgaben (Beschaffungsordnung) der KBV insoweit nicht eindeutig ein solches erfordern. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Beschaffungsordnung nach dem Wortlaut nur auf die Dienststelle der KBV, nicht auf den Vorstand Anwendung findet. Die zweite Beauftragung im Januar 2016 wurde freihändig vergeben. 9. Inwieweit wurde durch das Auswahlverfahren und die Beauftragungen der letztendlich ausgewählten Agentur gegen rechtliche Bestimmungen und/ oder die Beschaffungsordnung der KBV verstoßen? Zu der Frage eines etwaigen Verstoßes gegen rechtliche Bestimmungen durch die beiden Beauftragungen durch den Vorstandsvorsitzenden wurden dem Bundesministerium für Gesundheit mehrere Rechtsgutachten von der KBV vorgelegt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die rechtliche Überprüfung durch das BMG dauert noch an. 10. Wie viele Angebote für die o. g. Beratungsleistungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Vorfeld der Auftragsvergabe eingeholt? Nach Auskunft der KBV wurde vor der Beauftragung im Mai 2015 eine Marktrecherche durchgeführt. Vor der Beauftragung im Januar 2016 wurden durch die KBV drei Beratungsagenturen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10297 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. a) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit diesen Angeboten Auffälligkeiten, die wettbewerbsrechtlich relevant sein könnten ? Falls ja, welche Auffälligkeiten waren dies? b) Wurden diese Auffälligkeiten durch das Bundesministerium für Gesundheit oder die KBV selbst den zuständigen Behörden gemeldet, und falls nicht, wieso nicht? Die Prüfung ist hierzu noch nicht abgeschlossen. Das weitere Vorstandsmitglied der KBV hat sich schriftlich an das Bundeskartellamt gewendet mit der Bitte um Prüfung des Sachverhalts der zweiten Auftragsvergabe im Januar 2016. 12. Inwieweit gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits vor Einholung dieser Angebote Kontakte zwischen der letztendlich ausgewählten Agentur und Mitgliedern des KBV-Vorstandes? Falls ja, mit wem und welchen Inhalt hatten diese Kontakte? Ob bereits vor Mai 2015 Kontakte zwischen KBV-Vorstand und der Agentur bestanden ist hier nicht bekannt. 13. Inwieweit hätte die Auftragsvergabe durch die Rechtsabteilung der KBV vorab geprüft werden müssen, und falls ja, ist dies geschehen? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die KBV vor der ersten Beauftragung der Agentur keine Prüfung durch ihre Rechtsabteilung vorgenommen. Eine Prüfung durch die Rechtsabteilung ist zwar durch die Beschaffungsordnung der KBV geregelt; diese Beschaffungsordnung bezieht sich jedoch nach Auffassung der KBV allein auf deren Geschäftsstelle (siehe auch die Antwort zu Frage 8). Vor der zweiten Beauftragung im Januar 2016 erfolgte eine Prüfung durch die Rechtsabteilung. 14. Welche Beträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des oder der Verträge von der KBV an die beauftragte Agentur bislang gezahlt? Nach Auskunft der KBV von Ende Oktober 2016 wurden auf die erste Beauftragung 55 326,80 Euro abgerechnet sowie auf die zweite Beauftragung 145 351,40 Euro. Es handelt sich dabei jeweils um Bruttobeträge (einschließlich Mehrwertsteuer). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10297 15. a) Waren diese Beträge in die jeweiligen Haushalte der KBV veranschlagt? Falls nicht, warum nicht, und auf welcher Grundlage wurden die Mittel dann ausgezahlt? b) Inwieweit verstieß dieses Vorgehen gegen § 78 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), §§ 73 Absatz 1 Satz 2, 75 Absatz 1 SGB IV in Verbindung mit der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)? c) Falls die zusätzlichen Ausgaben nicht im Haushaltsplan veranschlagt waren, wurde eine entsprechende Einwilligung des KBV-Vorstandes dem Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde nach §§ 78 Absatz 3 Satz 3 SGB V, 73 Absatz 2 Satz 1 SGB IV angezeigt? Falls nicht, warum nicht? In den Haushalten der KBV für die Jahre 2015 und 2016 standen jeweils Mittel für solche Beratungsleistungen zur Verfügung. Über die Mittelvergabe entscheidet der Vorstand. 16. Waren die von der beauftragten Agentur gestellten Einzelrechnungen an die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung korrekt? 17. Wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung diese Einzelrechnungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit hin geprüft und die Zahlung angeordnet ? Die Fragen 16 und 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die KBV hat mitgeteilt, dass sämtliche von der beauftragten Agentur gestellten Einzelrechnungen vom Vorstandsvorsitzenden sowie dem Dezernenten des Geschäftsbereichs Finanzen und Controlling als sachlich und rechnerisch korrekt gezeichnet wurden. Der Bericht der Innenrevision vom 1. September 2016 (siehe Antwort zu den Fragen 1 bis 6) hat festgestellt, dass Abweichungen zwischen abgerechneten Fahrtkosten der Agentur und den eingereichten Belegrechnungen bestehen, wobei drei Beispiele mit Abweichungen von 2, 5 bzw. 25 Euro genannt werden. 18. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich eine Mittelfreigabe durch die Haushaltsverantwortlichen der KBV? Falls nicht, warum nicht? Die Mittel standen im Haushalt der KBV zur Verfügung. Die Rechnungen konnten daher haushaltsrechtlich korrekt mit den geplanten Mitteln beglichen werden. 19. Inwieweit steht die Mittelverwendung für den bzw. die o. g. Beraterverträge mit dem Gesetzeszweck der KBV im Einklang? Nach Auffassung der KBV ist die Beratung von Organmitgliedern der KBV im Hinblick auf die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Körperschaft auch in den aktuellen internen Konfliktsituationen sowie im Hinblick auf die Unterbreitung politischer Vorschläge der KBV hinsichtlich der Bundestagswahl 2017 mit dem Gesetzeszweck der KBV vereinbar. Der Bundesregierung liegen zurzeit keine Erkenntnisse vor, die unter Anwendung des Grundsatzes maßvoller Rechtsaufsicht (siehe oben BSG) gegen diese Bewertung sprechen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10297 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Wurde durch die Vergabe und Durchführung des bzw. der Verträge gegen weitere Rechtsvorschriften oder interne Vorgaben der KBV verstoßen, und falls ja, gegen welche? Nach hier vorliegenden Erkenntnissen führt die interne Revision in der KBV noch weitere Untersuchungen und Befragungen durch, daher wird das Revisionsverfahren als noch nicht abgeschlossen bewertet. Das BMG wird als Aufsichtsbehörde die abschließende interne Bewertung der KBV berücksichtigen und anschließend eine endgültige Bewertung der Frage nach etwaigen Rechtsverstößen vornehmen. 21. Auf welchen Zeitraum sind nach Kenntnis der Bundesregierung der bzw. die Verträge mit der beauftragten Agentur ausgelegt? Nach Angaben der KBV wurden aufgrund der ersten Beauftragung vom Mai 2015 bis einschließlich Dezember 2015 Beratungsleistungen erbracht. Aufgrund der im Januar 2016 erfolgten zweiten Beauftragung werden seit Januar 2016 Beratungsleistungen erbracht. Diese sollen nach Auskunft der KBV spätestens bis zur Bundestagswahl 2017 beendet werden. 22. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung der oder die Verträge vorzeitig beendet, und falls ja, warum? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden die Verträge nicht vorzeitig beendet. 23. Welche Empfehlungen gibt die Innenrevision der KBV nach Kenntnis der Bundesregierung zum weiteren Umgang mit dem bzw. den Beratungsverträgen ? In dem Bericht vom 1. September 2016 (siehe Antwort zu den Fragen 1 bis 6) wird die vorzeitige Beendigung der Vertragsbeziehungen empfohlen. 24. Wer wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit der externen Prüfung der Vorgänge, wie sie vom KBV-Vorstandsvorsitzenden Dr. Andreas Gassen angekündigt wurde (DER SPIEGEL vom 17. September 2016), beauftragt, und wann liegen die Ergebnisse dieser Prüfung vor? Die erste Beauftragung vom Mai 2015 wurde durch KPMG Legal im Auftrag der KBV begutachtet. Dem BMG liegt darüber hinaus hinsichtlich der zweiten Beauftragung vom Januar 2016 ein weiteres rechtsanwaltliches Gutachten der Kanzlei CBH vor, das durch das weitere Vorstandsmitglied beauftragt worden ist. 25. Welche aufsichtsrechtlichen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den o. g. Vorgängen, und welche konkreten Maßnahmen hat sie in diesem Zusammenhang bereits ergriffen bzw. wird sie ergreifen? Das BMG wird die KBV mit dem Ziel aufsichtsrechtlich beraten, das Beschaffungs - und Vergabeverfahren für die Zukunft klar zu regeln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333