Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10299 18. Wahlperiode 10.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 10/10023 – Inkasso-Verfahren der Agentur für Arbeit und Jobcenter bei verschuldeten Erwerbslosen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ vom 22. Juli 2016 („Wie die Jobcenter Arbeitslose in die Insolvenz drängen“) schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) der Agentur für Arbeit vor, dass sie sich nicht mehr auf außergerichtliche Einigungen einlassen darf. Die Berichterstattung provoziert Fragen nach dem Inkassoverhalten der Bundesagentur für Arbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich. A n m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g z u r V o r b e me r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r : In dem Artikel der „Süddeutschen Zeitung“ vom 22. Juli 2016 wurde auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an die Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 23. Januar 2015 Bezug genommen. Ausgangspunkt für das Schreiben waren Fachaufsichts- und Informationsgespräche zwischen dem BMAS und der BA im Jahr 2014. Mit dem Schreiben vom 23. Januar 2015 hat das BMAS der BA seine Rechtsansicht zu den haushaltsrechtlichen Themen „Niederschlagung bei gleichzeitigen Tilgungsleistungen“ und „Unterscheidung Vergleich/Teil-Erlass“ zur Kenntnisnahme und Beachtung dargelegt. Dabei handelte es sich um Klarstellungen des BMAS zur Rechtsanwendung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10299 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie viele Personen im Arbeitslosengeldbezug und wie viele Hartz-IV-Leistungsberechtigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung verschuldet? a) Auf welche Art und Weise wird der Verschuldungsgrad der jeweils Leistungsberechtigten ermittelt? b) In welcher Höhe sind Erwerbslose (ALG – Arbeitslosengeld) und Hartz- IV-Leistungsberechtigte im Durchschnitt der betroffenen Fälle verschuldet ? c) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Art der Gläubiger? Bei wem sind Erwerbslose und andere Leistungsberechtigte verschuldet? Informationen zu Verschuldung, wie auch zu Suchtproblematiken oder gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht Gegenstand der Merkmale, die nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhoben und verarbeitet werden dürfen. Insofern liegen Auswertungen über derartige Merkmale auch nicht in der Grundsicherungsstatistik SGB II vor. Die dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung stehenden Daten zur Überschuldung von Privathaushalten, die auf Basis von Haushaltsbefragungen ermittelt werden, differenzieren nicht danach, wie viele der darin erfassten Personen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder nach dem SGB II beziehen. Die Fragen können daher nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen nicht beantwortet werden. 2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage bieten die Agentur für Arbeit und die örtlichen Jobcenter Schuldnerberatung an? Im SGB II wird Schuldnerberatung auf der Grundlage von § 16a SGB II erbracht. Im Rechtskreis SGB III besteht keine Rechtsgrundlage für die Agenturen für Arbeit zur Erbringung von Schuldnerberatung. Versicherte des SGB III können entsprechende Leistungen im Rahmen bestehender Angebote der kommunalen Daseinsvorsorge nutzen. a) Wie ist die Vermittlung in eine Schuldnerberatung bei den Agenturen und bei den Jobcentern organisiert? Träger der Leistungen nach § 16a SGB II sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB II die kreisfreien Städte und Kreise. Die Organisation der Aufgaben der Jobcenter wird in dezentraler Verantwortung wahrgenommen. Diese hängt zum Beispiel von der lokal gestalteten Aufgabenwahrnehmung und der Zusammenarbeit mit dem kommunalen Träger sowie der Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen ab. Zur Unterstützung des Vermittlungsprozesses in den gemeinsamen Einrichtungen besteht im Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem der BA (VerBIS) die optionale Möglichkeit, die im Integrationsprozess festgestellten Vermittlungshemmnisse, bei deren Behebung eine Leistung nach dem § 16a SGB II helfen kann, zu dokumentieren und die Durchführung nachzuhalten. In den Agenturen für Arbeit wird auf die Informationsangebote der Netzwerkpartner des SGB II und/oder der Kommune verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10299 b) In wie vielen Fällen haben die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter Erwerbslose in Schuldnerberatung vermitteln können? Aus der hinsichtlich der kommunalen Eingliederungsleistungen noch im Aufbau befindlichen Statistik der BA lassen sich lediglich die Zugänge in die Schuldnerberatung nach § 16a Nummer 2 SGB II ablesen, die die kommunalen Träger der Grundsicherung gemäß § 51b SGB II jeweils an die BA gemeldet haben. In 2014 haben rund 70 Prozent der Träger Angaben zu kommunalen Eingliederungsleistungen gemeldet, in 2015 rund 76 Prozent. Danach waren bei den meldenden Trägern 38 075 Zugänge in solche Leistungen im Jahr 2015 und 35 115 Zugänge im Jahr 2014 zu verzeichnen. c) Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit von Schuldnerberatung als Aspekt der sozialen Stabilisierung und auch Arbeitsmarktintegration von Erwerbslosen? Schulden können sich als Vermittlungshemmnis für die Eingliederung in Arbeit erweisen. Die Bundesregierung bewertet dementsprechend das Angebot von Schuldnerberatung als einen wichtigen Beitrag zur sozialen Stabilisierung und als Voraussetzung für die Heranführung der leistungsberechtigten Personen an den Arbeitsmarkt. d) Wie bewertet die Bundesregierung die örtliche Verfügbarkeit von Schuldnerberatung für verschuldete Erwerbslose? e) Sieht die Bundesregierung hier einen Handlungsbedarf, und wenn ja, welchen ? Zur örtlichen Verfügbarkeit von Schuldnerberatung liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. Für die Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an kommunalen Eingliederungsleistungen sind die kommunalen Träger und die Länder zuständig. 3. Wie viele Personen schulden der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter Geld? a) Aus welchen Gründen schulden wie viele Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit, und wie viele Hartz-IV- Leistungsberechtigte dem Jobcenter Geld? b) Auf welche Gesamthöhe belaufen sich die Forderungen der Agentur für Arbeit und der Jobcenter insgesamt (pro Jahr, seit dem Jahr 2010)? Die Fragen 3a und 3b werden gemeinsam beantwortet. Es ist keine Aussage darüber möglich, gegen wie viele Leistungsberechtigte im Rechtskreis SGB II und Leistungsempfänger im SGB III offene Forderungen geführt werden. Das von der BA im Rahmen des Einzugsverfahrens genutzte IT Verfahren lässt Auswertungen nur belegbezogen und nicht personenbezogen zu. Kann eine Forderung im Rahmen des laufenden Leistungsbezuges aufgerechnet werden, wird sie systemseitig nicht als Forderung im Sinne des Forderungseinzugs ausgewertet; gleiches gilt für eine Forderung, für die unabhängig von einem Leistungsbezug Einzahlungen geleistet werden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen zum Forderungsbegriff ergibt sich zum 30. September 2016 eine Gesamtforderungshöhe im SGB III von 1,3 Mrd. Euro und im SGB II von 3,1 Mrd. Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10299 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode in Mrd. EUR Forderungen der BA gegen Leistungsempfänger im Rechtskreis SGB III resultieren aus zu Unrecht erhaltenen Leistungen. Forderungen des Bundes und der kommunalen Träger im Rechtskreis SGB II haben ihren Ursprung in der Gewährung von Darlehen (z. B. § 24 Absatz 1 SGB II, § 22 Absatz 6 SGB II) und/oder zu Unrecht erhaltenen Leistungen. Für die zugelassenen kommunalen Träger (zkT) liegen der Bundesregierung keine Informationen zu Art und Höhe der offenen Forderungen gegenüber Leistungsberechtigten oder Personen, die aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sind, vor. Die zkT führen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in kommunaler Verantwortung durch und unterliegen hierbei der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden. c) Wie viele der betroffenen Personen befinden sich aktuell noch im SGB- III- bzw. im SGB-II-Bezug? Die Frage kann aus den vorstehend angeführten Gründen nicht beantwortet werden . 4. Wie ist das Inkassoverfahren bei der Agentur für Arbeit und bei den Jobcentern organisiert? Die operative Dienstleistung des Inkasso der BA konzentriert sich auf fünf Standorte . Die sachbearbeitende Tätigkeit des Inkasso-Service erfolgt in den Standorten Recklinghausen und Bogen. Drei weitere Standorte (Halle, Hannover und Kiel) gewährleisten eine hohe Kommunikationsdichte und nehmen die telefonische Sachbearbeitung mit den Schuldnerinnen und Schuldnern wahr. Dem Inkasso der BA obliegen ab dem Zeitpunkt der Zahlungsstörung einer Forderung alle notwendigen Aufgaben, die bis zum endgültigen Abschluss eines Einziehungsverfahrens notwendig werden. Eine Forderung ist zahlungsgestört, wenn nach Ablauf des Fälligkeitstermins keine vollständige Zahlung erfolgt ist und die Gesamtsumme der Forderungsbeträge mindestens 7 Euro überschreitet. Nach der Geltendmachung der Forderung in den anordnenden Dienststellen werden , abhängig von jedem Einzelfall, insbesondere nachfolgende Tätigkeiten vom Inkasso der BA durchgeführt: Erstellung von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen, individueller Kontakt mit den Schuldnern (schriftlich oder telefonisch), Auskünfte im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren (telefonisch oder schriftlich), alleinige und abschließende Entscheidungen über Anträge in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten im SGB III, Vorbereitung haushaltsrechtlicher Entscheidungen in allen Rechtskreisen (Stundung, Vergleich, Niederschlagung, Erlass) einschließlich Beteiligung des Beauftragten für den Haushalt (BfdH), individueller Kontakt zu Dritten, Zugänge 2010 2011 2012 2013 2014 2015 bis 09.2016 SGB II 1,7 2,2 2 1,9 2,3 2,4 1,9 SGB III 1,5 1,2 0,9 0,8 1,3 1,4 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10299 Einleitung von öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungen , Titelbeschaffung, Zusammenarbeit mit den anordnenden Stellen zur Klärung von fallbezogenen Einziehungsfällen. a) Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für die Inkassoverfahren bei der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter? Die rechtlichen Grundlagen für das Inkassoverfahren finden sich vor allem in der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO und im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach § 44 f Absatz 1 SGB II überträgt die Bundesagentur für Arbeit als Träger des SGB II den gemeinsamen Einrichtungen die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen von § 46 SGB II bewirtschaftet. Der Forderungseinzug im SGB II obliegt damit den gemeinsamen Einrichtungen. Für die Übertragung und Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Sofern Forderungen nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt werden, ergibt sich das weitere Verfahren insbesondere aus den §§ 58 und 59 BHO sowie den konkretisierenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung . Beim Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine steuerfinanzierte staatliche bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige reine Fürsorgeleistung. Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch die zkT finden demzufolge nach § 6b Absatz 2a SGB II ebenfalls die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes Anwendung. Neben § 59 BHO gilt für die zkT § 34 Kommunalträger- Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV). Der Auftrag des Forderungseinzuges im Rechtskreis SGB III ergibt sich aus § 76 SGB IV. Die Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass sind in § 76 Absatz 2 SGB IV geregelt. Nach § 76 Absatz 5 SGB IV kann die BA einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. b) Wie viele Inkassoverfahren sind in den letzten Jahren durchlaufen worden (seit dem Jahr 2010, jährliche Daten)? c) Wie viele Verfahren laufen aktuell gegen Arbeitslosengeld- und Hartz- IV-Beziehende? d) Wie viele Inkassoverfahren laufen im SGB II (SGB II: Zweites Buch Sozialgesetzbuch ) parallel zur Aufrechnung? Die Fragen 4b bis 4d werden im Zusammenhang beantwortet. Für die zkT liegen der Bundesregierung keine Daten zu den Inkassoverfahren vor. Das von der BA im Rahmen des Einzugsverfahrens genutzte IT-Verfahren lässt Auswertungen nur belegbezogen und nicht personen- oder verfahrensbezogen zu (vgl. insofern auch die Antwort zu Frage 3a und 6). 5. Welchen Inhalt hat die Weisung des BMAS vom 23. Januar 2015 (AZ: IIc6- 26640/01)? Es wird auf die Ausführungen zur Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10299 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Welche Nachweise muss eine leistungsberechtigte Person erbringen, um als „Härtefall“ zu gelten? Welche Kriterien für einen „Härtefall“ gibt es? § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO stellt auf das Vorliegen einer „besonderen Härte“ ab. Eine Einziehung ist unbillig, wenn sie dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Schuldners sowie Art und Höhe des Anspruchs, zu berücksichtigen. Mit dem Schreiben vom 23. Januar 2015 hat das BMAS darauf hingewiesen, dass sich pauschale Aussagen aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Erlassregelungen verbieten. Es gelten die gesetzlichen Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu § 59 Absatz 1 Nummer 3 der BHO. b) Wie viele Bescheide in diesem Sinne gab es in den letzten 24 Monaten? Die BA meldete zu den Erlassen für das Jahr 2015 eine Anzahl von 123 Bescheiden . Mit Datenstand vom 20. Oktober 2016 wurde bis einschließlich 30. September 2016 eine Anzahl von 149 Bescheiden gemeldet. c) Gibt es weitere Weisungen der Bundesagentur für Arbeit bezüglich des Inkassoverfahrens bei den Arbeitsagenturen oder Jobcentern? Im Bereich des Rechtskreises SGB III finden die Kassenbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit (KEBest) Anwendung. Die KEBest wurden als Durchführungsanweisungen zur BHO und auf der Grundlage der §§ 76 und 77a SGB IV erlassen. 6. Sieht die Bundesregierung in Bezug auf das Inkassoverfahren bei den Agenturen und/oder den Jobcentern Reformbedarf, und wenn ja, welchen? Die Bundesregierung bewertet das Angebot von Schuldnerberatung als einen wichtigen Beitrag zur sozialen Stabilisierung. Ein Reformbedarf, insbesondere in der Organisation der Inkasso-Verfahren wird allerdings nicht gesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333