Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10336 18. Wahlperiode 16.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. –Drucksache 18/10006 – Vereinbarungen mit der afghanischen Regierung zur Abschiebung afghanischer Flüchtlinge V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Sowohl die Europäische Union als auch die Bundesregierung haben Anfang Oktober 2016 mit der afghanischen Regierung Vereinbarungen zur Abschiebung afghanischer Staatsangehöriger getroffen, die sich „irregulär“ in Europa aufhalten . Nach Kenntnis der Fragesteller sind die „Gemeinsame Erklärung zur Migration zwischen Deutschland und Afghanistan“ (vgl. Homepage des Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2016) und der „Gemeinsame Weg nach vorn bei Migrationsfragen“ (http://statewatch.org/news/2016/sep/eu-councilafghanistan -12191-16.pdf) in den wesentlichen Aussagen deckungsgleich. In der Vereinbarung zwischen Afghanistan und der Europäischen Union (EU) wird festgehalten, man wolle „einen schnellen, effektiven und handhabbaren Mechanismus für die reibungslose, menschenwürdige und ordnungsgemäße Rückkehr“ ausreisepflichtiger Afghanen schaffen. Abgeschoben werden sollen ausdrücklich auch alleinstehende Frauen, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und andere Menschen mit erhöhtem Schutzbedarf. Geprüft werden soll auch, am Flughafen Kabul einen eigenen Terminal für die Einreise der Abgeschobenen einzurichten. Die EU sagt im Gegenzug Programme zur Unterstützung freiwilliger Rückkehrer zu, macht Mittel der Entwicklungshilfe aber von der Bereitschaft der afghanischen Regierung abhängig, bei der Abwicklung von Abschiebungen mitzuhelfen („migration sensitive“), die Unterzeichnung des Abschiebeabkommens zählt dabei als ein Indikator. Aus Sicht der Fragesteller ist das Vorhaben „reibungsloser“ Abschiebungen angesichts der kriegerischen Realität in Afghanistan zynisch. In einem Papier vom 3. März 2016 (http://statewatch.org/news/2016/sep/eucouncil -afghanistan-readmission-6738-16.pdf) erörtert die Europäische Kommission weitere Motive für die Vereinbarung mit der afghanischen Regierung. Darin wird festgehalten, es gebe „ein hohes Risiko“ weiterer „Migrationsströme “ nach Europa. Begründet wird Letzteres damit, dass insbesondere Pakistan und Iran darauf drängten, die in ihren Ländern aufhältigen Flüchtlinge nach Afghanistan abzuschieben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10336 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ausdrücklich wird in diesem Papier auf die „sich verschlechternde Sicherheitslage mit einem Rekordniveau terroristischer Anschläge und ziviler Opfer“ eingegangen . Dennoch heißt es weiter, „ungeachtet“ dieser schlechten Sicherheitslage „müssen möglicherweise über 80 000 Personen in der nahen Zukunft zurückgebracht werden“. Die Mitgliedstaaten hätten die Kompetenz, bei der Bearbeitung der Asylanträge festzulegen, „welche Gebiete sicher sind oder nicht“. Die Fragesteller halten diese Absicht für Wunschdenken, das an der Realität komplett vorbeigeht. Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit auf Fragen der Fraktion DIE LINKE., wo genau sie in Afghanistan „sichere“ Gebiete sieht, keine präzisen Angaben gemacht. Einerseits hielt sie fest, „in den meisten urbanen Zentren“, darunter der „Mehrzahl“ der Provinzhauptstädte, sei die Sicherheitslage „ausreichend kontrollierbar“, andererseits übermittelte sie keine Übersicht , welche Städte damit genau gemeint seien und welche nicht. Eine solche Liste wäre aus Sicht der Fragesteller auch völlig unrealistisch. Befremdlich ist aus deren Sicht zudem, dass Abschiebungen nach Afghanistan ausgerechnet mit Hinweisen auf Aussagen der Taliban gerechtfertigt werden sollen. So schrieb die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/8141: „Für die zivile Bevölkerung in den Gebieten unter militantem Einfluss ist die Bedrohung dagegen geringer, da die Talibanführung ihre Kämpfer wiederholt glaubhaft und eindeutig angewiesen hat, zivile Opfer zu vermeiden und zivile Infrastruktur zu schonen .“ Tatsächlich ist den Fragestellern zwar bewusst, dass nicht die Taliban, sondern das US-Militär im vergangenen Jahr das Krankenhaus von Ärzte ohne Grenzen bombardiert hat. Den Taliban besondere Rücksichtnahme gegenüber der Zivilbevölkerung zu bescheinigen, halten sie dennoch für übertrieben. Das erneute Vordringen der Taliban in die Provinzhauptstadt Kunduz Anfang Oktober 2016 zeigt aus Sicht der Fragesteller deutlich, dass Abschiebungen nach Afghanistan schon aus humanitären Gründen nicht vertretbar sind. Es gibt in Afghanistan keine sicheren Orte. 1. Trifft es zu, dass die Aussagen im „Gemeinsamen Weg nach vorn“ und in der bilateralen deutsch-afghanischen Vereinbarung im Wesentlichen ähnlich sind, und wenn nicht, worin liegen die grundlegenden Unterschiede? Es ist zutreffend, dass die Aussagen im „Gemeinsamen Weg nach vorne bei Migrationsfragen “ und in der bilateralen deutsch-afghanischen „Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit im Bereich Migration“ im Wesentlichen ähnlich sind. 2. Welchen konkreten Nutzen erhofft sich die Bundesregierung von den beiden Vereinbarungen, die nach Kenntnis der Fragesteller keine rechtlich verbindlichen Dokumente sind? Mit der Unterzeichnung der Absprache „Gemeinsamer Weg nach vorne bei Migrationsfragen “ hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, mit der Europäischen Union (EU) bei Migrationsfragen , zu denen auch der Bereich der Rücknahme der eigenen Staatsangehörigen gehört, eng zusammenarbeiten zu wollen. Insoweit unterstützt diese auf EU-Ebene geschlossene Absprache die parallel und zeitgleich zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan unterzeichnete „Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit im Bereich der Migration und Rückkehr“. Damit bestehen nunmehr klare politische Grundlagen für die künftige Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Afghanistan insbesondere in den Bereichen freiwillige Rückkehr und Rückführung der jeweiligen Staatsangehörigen in ihr Heimatland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10336 3. Von wem ging die ursprüngliche Initiative für die bilaterale Vereinbarung aus, und wie wurde der Vorstoß begründet? Die bilaterale Gemeinsame Erklärung ging aus einer deutsch-afghanischen Initiative hervor, deren Ursprung gemeinsam geführte Gespräche während des Deutschland-Besuches des afghanischen Staatspräsidenten Ghani Ende 2015 bildeten . 4. Von wem ging nach Kenntnis der Bundesregierung die ursprüngliche Initiative für die Vereinbarung der EU mit der afghanischen Regierung aus, und wie wurde der Vorstoß begründet? Entsprechend dem Einleitungstext zur Absprache zwischen der EU und Afghanistan „Gemeinsamer Weg nach vorn bei Migrationsfragen“ beruht diese Initiative auf der gemeinsam eingegangenen Verpflichtung der EU und Afghanistan im Rahmen ihrer übergreifenden Partnerschaft, die nötigen Schritte zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der irregulären Migration und ihrer Verhinderung sowie im Bereich Rückführung einzuleiten. Zu diesem Zweck haben beide Seiten einen hochrangigen Dialog zu Fragen der Migration eingerichtet. Zudem hat die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung zum EU-Aktionsplan für die Rückkehr vom 9. September 2015 vorgeschlagen, Afghanistan in die Liste der prioritären Herkunftsländer für politische Dialoge auf hoher EU-Ebene über Rückübernahmefragen aufzunehmen. 5. Inwiefern war die Bereitschaft der afghanischen Regierung, Flüchtlinge „zurück “ zu nehmen, in der Vergangenheit aus Sicht der Bundesregierung defizitär , und wie hat die afghanische Regierung auf allfällige entsprechende Vorhaltungen seitens der Bundesregierung reagiert (bitte möglichst konkret darlegen)? Die Rückführung afghanischer Staatsangehöriger gestaltete sich in der Vergangenheit u. a. mangels einer Verfahrensregelung für die Ausstellung von Reisedokumenten schwierig. Die bilaterale Gemeinsame Erklärung spiegelt sowohl die Bereitschaft der Bundesregierung als auch der afghanischen Regierung wider, durch detaillierte Verfahrensbestimmungen die Zusammenarbeit bei der Rückkehr ausreisepflichtiger Personen zu erleichtern. 6. Wie viele in Deutschland aufhältige afghanische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind derzeit ausreisepflichtig? Ausweislich des Ausländerzentralregisters waren zum Stichtag 30. September 2016 insgesamt 12 539 afghanische Staatsangehörige ausreisepflichtig. 7. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von der Zahl insgesamt in der EU aufhältiger, ausreisepflichtiger afghanischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ? Inwiefern hält die Bundesregierung die Zahl von mehr als 80 000 Personen, die in näherer Zukunft aus der EU nach Afghanistan abgeschoben werden könnten (siehe Vorbemerkung), für realistisch, und welche Auswirkungen wird eine solch große Zahl von Abschiebungen für Afghanistan nach Einschätzung der Bundesregierung haben? Über die Zahl der insgesamt in der EU aufhältigen, ausreisepflichtigen afghanischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger hat die Bundesregierung keine Kenntnis . Dementsprechend vermag die Bundesregierung auch nicht einzuschätzen, ob Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10336 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die von der Europäischen Kommission genannte Zahl von in naher Zukunft europaweit möglicherweise zurückzuführenden afghanischen Staatsangehörigen realistisch ist bzw. welche Auswirkungen sich hieraus für Afghanistan ergeben könnten. 8. Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung vertretbar, Abschiebungen (sei es nach Afghanistan oder woandershin) ungeachtet einer sich verschlechternden Sicherheitssituation durchzuführen, bzw. inwiefern muss bei Abschiebungen bzw. bei ihrer Aussetzung sehr wohl auf eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage geachtet werden? Vor einer Abschiebung wird in jedem Einzelfall geprüft, ob die betroffene Person im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, Europarecht und dem nationalen Recht in den jeweiligen Herkunftsstaat oder einen anderen Staat zurückgeführt werden kann. 9. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Jahr 2015? Inwiefern teilt sie die Auffassung, dass diese sich verschlechtert habe (bitte begründen)? Die Sicherheitslage bleibt auch über 2015 hinaus insgesamt volatil und weist regionale Unterschiede auf. Eine Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Land kann daher nicht bestätigt werden. Die Bedrohungslage für afghanische Zivilisten hat sich im Vergleich zum Vorjahreszeitraum – für ganz Afghanistan betrachtet – nicht verändert. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8141 und auf die laufende Berichterstattung zur Bedrohungs- und Sicherheitslage in der Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr (UdP) verwiesen . 10. Wie hat sich der bewaffnete Konflikt in Afghanistan seit dem Jahr 2015 entwickelt (bitte jeweils Angaben zur Zahl von Kampfhandlungen, Anschlägen, Todesopfern unter Aufständischen, Angehörigen der Polizei, Angehörigen der Armee, Angehörigen weiterer afghanischer Sicherheitskräfte, Angehörigen ausländischer Militärs, Angehörigen privater Sicherheitsdienstleister – PMSC – und der Zivilbevölkerung machen und nach Quartalen seit Beginn des Jahres 2015 aufgliedern)? Eine detaillierte Auflistung der Kampfhandlungen, Anschläge und Todesopfer in der gewünschten Form liegt der Bundesregierung nicht vor. Es kann hierzu lediglich auf den Bericht der UN Mission in AFG (UNAMA) „2015 Annual Protection of Civilians in Armed Conflict Report“ verwiesen werden. Demnach lag die Zahl der getöteten (3.545 (3.699)) und der verletzten (7.457 (6.849)) Zivilisten 2015 (2014) auf ähnlichem Niveau. Dies setzte sich im ersten Halbjahr 2016 fort. Seit 2009 sollen UNAMA zufolge insgesamt 21.323 Zivilisten ums Leben gekommen und 37 413 verletzt worden sein. Im Übrigen wird auf die laufende Berichterstattung zur Bedrohungs- und Sicherheitslage in der Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr (UdP) verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10336 11. Kann die Bundesregierung aus eigenen Erkenntnissen die Auffassung des dänischen Außenministeriums bestätigen, wonach die afghanischen Behörden im Allgemeinen nicht in der Lage sind, die Bevölkerung gegen Gewalt zu schützen, außer „möglicherweise“ in Kabul, aber auch dort nur „in gewissem Umfang“ (vgl. European Asylum Support Office – EASO – , Länderbericht Afghanistan vom Januar 2016)? Wenn nicht, inwieweit hat sie Grund, an dieser Einschätzung des dänischen Außenministeriums zu zweifeln (bitte ggf. begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 12. Kann die Bundesregierung aus eigenen Erkenntnissen die Auffassung des US-Außenministeriums bestätigen, der zufolge Rechtsverstöße afghanischer Beamter weit verbreitet sind, aber nicht effektiv verfolgt werden (EASO- Bericht), und wenn nicht, hat sie Grund, an dieser Einschätzung des US-Außenministeriums zu zweifeln (bitte ggf. begründen)? Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse zur Verbreitung von Rechtsverstößen afghanischer Beamter und der Effektivität der Verfolgung dieser Verstöße . Zum Umfang von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie den Verurteilungen afghanischer Beamter führen die afghanischen Behörden keine belastbaren Statistiken. In Afghanistan erschweren aber insbesondere ein schwaches Justizsystem und die mangelnde Kenntnis der geltenden Rechtslage die Durchsetzung des nationalen Rechts. Die Bundesregierung hat daher keinen Grund, an der im EASO-Bericht zitierten Einschätzung des US-Außenministeriums im „Country Report on Human Rights Practices for 2014 Afghanistan“ zu zweifeln. 13. Kann die Bundesregierung aus eigenen Erkenntnissen die Auffassung von United Nation Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) bestätigen, es gebe innerhalb des afghanischen Geheimdienstes eine „allgemeine Stimmung der Straflosigkeit in Hinsicht auf Menschenrechtsverletzungen“ („general spirit of impunity“), und wenn nicht, hat sie Grund, an dieser Einschätzung zu zweifeln (bitte ggf. begründen)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Frage vor. 14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass das EASO keine „sicheren“ Zonen in Afghanistan definiert, sondern lediglich ausführt, dass „urbane Zentren im Allgemeinen sicherer als ländliche Gegenden eingeschätzt werden“, aber auch dort „oftmals hohe Opferzahlen “ durch Anschläge verursacht werden? Afghanischen Angaben zufolge gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften, die meisten urbanen Zentren – darunter fällt die Mehrzahl der Provinzhauptstädte, in denen etwa zwei Drittel der afghanischen Gesamtbevölkerung wohnen – zumindest ausreichend zu kontrollieren. Die internationale Gemeinschaft ist weiter aufgerufen, zur Stabilisierung Afghanistans beizutragen. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8141 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10336 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Von welchen Menschenrechtsorganisationen hat die Bundesregierung in den Jahren 2015 und 2016 Erkenntnisse zur asyl- und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan eingeholt bzw. wurden von ihr bei der Lagebeurteilung berücksichtigt , und welche diesbezüglichen Einschätzungen vertreten diese Organisationen jeweils (bitte detailliert angeben)? Die Bundesregierung holt für ihre regelmäßige Berichterstattung zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Herkunftsländern – inklusive Afghanistan – stets auch Erkenntnisse der vor Ort aktiven Menschenrechtsgruppen und -organisationen ein. Hinsichtlich der Einschätzungen dieser Organisationen zur asyl- und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan verweist die Bundesregierung auf die öffentlich verfügbaren Berichte der jeweiligen Organisationen. 16. Welche Schlussfolgerungen zieht sie aus diesen Einschätzungen für die Erteilung bzw. Versagung von Schutztiteln für afghanische Asylantragsteller bzw. die Duldung abgelehnter Asylsuchender? Bei der Prüfung von Asylanträgen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden stets unterschiedlichste Erkenntnisquellen genutzt. Neben Informationen, die auf behördlichem Wege gewonnen werden, wertet das BAMF auch alle anderen zugänglichen Quellen aus und stellt seinen Entscheidern umfangreiche Informationen zur Verfügung. Diese bilden den Hintergrund für die Beurteilung des Vorbringens der Antragsteller in der Anhörung, welches stets im Mittelpunkt der Prüfung des Einzelfalls steht. In die Einschätzung des BAMF fließen als externe Komponenten auch aus dem Herkunftsland vorliegende Erkenntnisse ein. Dabei wird ein Gesamtbild der vorliegenden Informationen herangezogen , mithin auch solche, die von Menschenrechtsorganisationen berichtet werden. Darüber, ob einem Ausländer, dessen Asylantrag negativ entschieden wurde, eine Duldung erteilt wird, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde; dies liegt in der Kompetenz der Bundesländer. 17. Inwiefern hält es die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschiebungen für realistisch, festlegen zu können, welche Gebiete in Afghanistan sicher sind und welche nicht (bitte ggf. präzisieren, welcher Begriff von „Sicherheit“ damit konkret gemeint ist)? Eine pauschale Bewertung der Sicherheitslage der afghanischen Zivilbevölkerung ist nicht möglich. Welche Risiken für Abzuschiebende die Schwelle zu einer „erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“ im Sinne des § 60 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) überschreiten, wird in jedem Einzelfall geprüft und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. 18. Inwiefern gibt es zwischen den Mitgliedstaaten der EU derzeit eine gemeinsame Definition von sicheren Gebieten in Afghanistan bzw. zur Beschreibung der Sicherheitslage (bitte erläutern), bzw. inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, eine solche Definition zu entwickeln (bitte begründen und soweit möglich angeben, welche Bestandteile und Kriterien aus Sicht der Bundesregierung dabei zu berücksichtigen sind)? Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es derzeit keine gemeinsame EU-weite Definition von sicheren Gebieten in Afghanistan bzw. zur Beschreibung der Sicherheitslage . Die Bundesregierung hat auch keine Kenntnis darüber, dass eine solche gemeinsame Definition geplant ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10336 19. Inwiefern ist eine allfällige Festlegung auf sichere Gebiete mit der Aussage der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/8141, Antwort zu Frage 9) vereinbar, es seien generell „nur Wahrscheinlichkeitsaussagen zur künftigen Sicherheitslage möglich“, bzw. inwiefern hält es die Bundesregierung für humanitär vertretbar, Schutzsuchende aufgrund bloßer Annahmen in ein Bürgerkriegsland abzuschieben? Die Fragesteller geben die Ausführungen der Bundesregierung in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/8141 unvollständig wieder. Die Bundesregierung hat dort ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeitsaussagen zur künftigen Sicherheitslage unter Berücksichtigung der Kategorien Bedrohung, Schutz und Perzeption der Sicherheitslage sowie mehrerer nachgeordneter Einflussfaktoren wie zum Beispiel politischen Institutionen, Sozioökonomie oder externe Einflüsse erfolgen. Es handelt sich daher weder um eine „allfällige Festlegung “ noch um eine „bloße Annahme“. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 20. Ist aus der Aussage der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/8141, Antwort zu Frage 8), „in den meisten urbanen Zentren“ Afghanistans, darunter der „Mehrzahl der Provinzhauptstädte“ , sei die Sicherheitslage „ausreichend kontrollierbar“, zu schließen, dass sie eine Übersicht darüber hat, in welchen Städten dies gegenwärtig tatsächlich der Fall ist, und in welchen nicht? Wenn ja, wie lautet diese Auflistung? Falls die Bundesregierung keine solche Aufschlüsselung vorliegt, wie begründet sie dann ihre Aussage? Das Bundesministerium der Verteidigung beurteilt im Rahmen seiner Zuständigkeit lediglich die Sicherheits- und Bedrohungslage in Nordafghanistan im Wesentlichen auf Basis des Meldeaufkommens afghanischer Sicherheitskräfte. Zur Übersicht der Sicherheits- und Bedrohungslage in und um die Provinzhauptstädte wird auf die laufende Berichterstattung zur Bedrohungs- und Sicherheitslage in der Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr (UdP) und auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 21. Galt die Sicherheitslage in Kunduz in den Tagen kurz vor dem Einmarsch der Taliban Anfang Oktober 2016 ebenfalls als „ausreichend kontrollierbar“, und wenn ja, inwiefern sind diese Einschätzungen aus Sicht der Bundesregierung verlässlich genug, um Abschiebungen legitimieren zu können? Die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz wird regelmäßig in der Berichterstattung der Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr (UdP) dargestellt. Die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz war vor dem Angriff im Oktober 2016 in den urbanen Gebieten und entlang der Hauptverbindungsstraßen bei einem hohen Kräfteansatz der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) als ausreichend kontrollierbar, zeitweise jedoch überwiegend nicht kontrollierbar, in ländlichen Bereichen der Provinz mit Masse als überwiegend nicht kontrollierbar bewertet worden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10336 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bewertung der Sicherheitslage ist eine grundsätzliche Bewertung und basiert nicht auf einzelnen sicherheitsrelevanten Zwischenfällen. Für Kunduz war im Oktober 2016 eine mögliche zeitweise Verschlechterung der Sicherheitslage bewertet worden. Das rasche und entschlossene Handeln der afghanischen Sicherheitskräfte führte jedoch binnen acht Tagen zu einer schnellen Stabilisierung der Sicherheitslage und somit auf ein – wie auch vor dem Angriff – als ausreichend kontrollierbar bewertetes Niveau. 22. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, die Taliban wären bemüht , zivile Opfer zu vermeiden (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/8141)? Wenn ja, wie genau begründet die Bundesregierung dann das offiziell gegen die Taliban gerichtete militärische Engagement in Afghanistan? Hält sie Gebiete „unter militantem Einfluss“ für sichere Gebiete in dem Sinne, dass Abgeschobenen zugemutet werden kann, sich dorthin zu begeben ? Zur Begründung des Einsatzes der Bundeswehr im Rahmen der Resolute Support Mission wird auf die Begründung zum Bundestagsmandat vom 17. Dezember 2015 verwiesen. Gute Regierungsführung, Sicherheit sowie wirtschaftliche und soziale Entwicklungsperspektiven sind Schlüssel zu einer besseren Zukunft für alle Afghanen und zugleich der beste Weg, um Flucht- und Migrationsursachen in Afghanistan effektiv zu begegnen. Der Einsatz „Resolute Support“ ist Teil der umfassenden Unterstützung der Bundesregierung für Afghanistan. Resolute Support unterstützt dabei die afghanische Regierung und insbesondere die afghanischen Sicherheitskräfte in ihren Anstrengungen, eine Sicherheitslage zu erhalten, die hinreichende Bedingungen auch für das zivile und polizeiliche Engagement Deutschlands schafft. Gleichzeitig setzt er ein wirksames Zeichen gegen Hoffnungen der regierungsfeindlichen Kräfte auf militärischen Erfolg und verbessert damit die Ausgangsbedingungen für einen politischen Friedensprozess. 23. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, inwiefern afghanische Flüchtlinge in Pakistan und im Iran einem verstärkten Druck zur Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt sind, und wie viele Flüchtlinge sind in den Jahren 2015 bzw. 2016 aus Pakistan, dem Iran oder anderen Ländern bereits nach Afghanistan zurückgekehrt oder abgeschoben worden? Inwiefern sind ihr Prognosen bekannt, in welchen Dimensionen in der nahen Zukunft mit einer Rückkehr dieser Flüchtlinge nach Afghanistan bzw. als Folge hiervon mit einer verstärkten Migration von Afghanistan in die EU zu rechnen ist? Wie viele intern vertriebene Personen gibt es innerhalb Afghanistans? Die pakistanische Regierung forciert seit Sommer 2016 die Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge nach Afghanistan. Der Bundesregierung liegen jedoch keine Informationen vor, die darauf hinweisen , dass afghanische Flüchtlinge in Iran einem verstärkten Druck zur Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wären. Nach Angaben von UNHCR kehrten aus Pakistan im Jahr 2015 insgesamt über 53 000 registrierte Flüchtlinge und im Jahr 2016 bislang insgesamt über 200 000 registrierte Flüchtlinge nach Afghanistan zurück. Nach Angaben des UNHCR sind 2015 2 846 und zwischen Januar und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10336 September 2016 2 013 in Iran als Flüchtlinge registrierte Afghanen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Zahl nicht dokumentierter afghanischer Staatsangehöriger , die aus Pakistan und Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sind bzw. abgeschoben wurden, lag laut IOM im Jahr 2015 bei insgesamt über 670 000 und liegt für Januar bis Oktober 2016 bei über 580 000. Der Bundesregierung sind keine Prognosen bekannt, wie viele der Flüchtlinge in naher Zukunft nach Afghanistan zurückkehren bzw. anschließend von dort nach Europa fliehen. Laut UNHCR befinden sich geschätzt über 400 000 Binnenvertriebene in Afghanistan (Stand: Oktober 2016). 24. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob am Flughafen Kabul ein eigener Terminal für die Einreise von Abgeschobenen eingerichtet werden sollte? Welche Kostenschätzungen dafür sind ihr bekannt? Würden allfällige Mitfinanzierungen durch Deutschland als Entwicklungshilfe gelten? Diese Frage kann nur von den zuständigen afghanischen Behörden geprüft und entschieden werden. Mitfinanzierungen zum Zwecke der Förderung von Abschiebungen könnten nach den Kriterien der OECD nicht als Entwicklungshilfe angerechnet werden. 25. Wie genau soll der besondere Schutzbedarf von alleinreisenden Frauen, Kindern , Kranken, Behinderten, Senioren usw. bei Abschiebungen sichergestellt werden? Die Durchführung der Abschiebung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder. Die Ausländerbehörden berücksichtigen bei der Entscheidung über die Abschiebung grundsätzlich ausreisepflichtiger Personen, ob der Abschiebung spezielle Schutzbedürfnisse entgegenstehen. 26. Sollen Abschiebungen alleinreisender Frauen ausnahmslos nur dann durchgeführt werden, wenn weibliches Begleitpersonal zur Verfügung steht, oder soll es Abweichungen von dieser Regel geben? Während der Rückführung auf dem Luftweg sollen weibliche Rückzuführende grundsätzlich weiterhin durch Polizeivollzugsbeamtinnen begleitet werden, wenn die Rückführung durch die Bundespolizei begleitet wird. Da Rückführungen nach der Rechtslage auch durch die Länder geplant und durchgeführt werden können, obliegt diese Entscheidung für eigene Maßnahmen den Ländern. 27. Inwiefern sollen Abschiebungen von Personen mit besonderem Schutzbedarf davon abhängig gemacht werden, dass diese nicht nur während des Abschiebevorgangs , sondern auch in Afghanistan eine – auch ökonomische – Lebensperspektive haben? Die Durchführung der Abschiebung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder. Die Ausländerbehörden berücksichtigen bei der Entscheidung über die Abschiebung grundsätzlich ausreisepflichtiger Personen, ob der Abschiebung spezielle Schutzbedürfnisse entgegenstehen. Ökonomische Lebensperspektiven gehören grundsätzlich nicht dazu. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10336 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fluchtgründe afghanischer Frauen, und wie hat sich die Lage von Frauen in Afghanistan in den letzten fünf Jahren geändert? Wie begründet sie, vor dem Hintergrund des UNHCR-Berichts vom 19. April 2016 (HCR/EG/AFG/16/02) das Abschiebevorhaben „besonders Schutzbedürftiger “, insbesondere von Frauen und Mädchen, nach Afghanistan? Insgesamt hat sich die Lage der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert. Allerdings beschränkt die konservativ-islamische afghanische Gesellschaft Frauen weiterhin in vielen Fällen in der vollen Ausübung ihrer Rechte. Nach Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme / UNDP) im Bericht über menschliche Entwicklung 2015 belegt Afghanistan im Index der geschlechtsspezifischen Ungleichheit Rang 171 und ist damit seit 2011 um einen Rang gestiegen. Die konkrete Situation von Frauen kann sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Der afghanische Staatspräsident Dr. Ashraf Ghani hat das Thema Frauenrechte zur Priorität erklärt, letztmals bei seiner Rede zur Eröffnung der Brüsseler Afghanistankonferenz am 5. Oktober 2016. Zusätzlich hat Afghanistan 2015 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verabschiedet. Der Zugang von Frauen zu Bildung und Berufstätigkeit hat sich trotz fortbestehender Einschränkungen deutlich verbessert: Während Mädchen unter der Taliban -Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, sind heute 36 Prozent der rund 8,7 Mio. Schulkinder weiblich. 15,8 Prozent der Frauen im erwerbsfähigen Alter (ab 15 Jahren) sind nach Angaben von UNDP im Bericht über menschliche Entwicklung 2015 am Arbeitsmarkt beteiligt, entweder durch Ausübung einer Arbeit oder als arbeitsuchend. Gewalt gegen Frauen, insbesondere häusliche Gewalt, ist weit verbreitet. Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) veröffentlicht regelmäßig Berichte zur Lage der Frauen und insbesondere zu Gewalt gegen Frauen in Afghanistan, unter anderem im April 2015 den Bericht „Justice through the Eyes of Afghan Women: Cases of Violence against Women Addressed through Mediation and Court Adjudication “ (https://unama.unmissions.org/women%27s-rights-reports). Die afghanische Regierung ist sich der weiterhin bestehenden Probleme bewusst und begegnet ihnen im Rahmen der Nationalen Genderstrategie sowie dem Nationalen Aktionsplan zur wirtschaftlichen Befähigung von Frauen. Fortschritte und Rückstände werden auch durch afghanische Organisationen der Zivilgesellschaft bewertet, etwa im Rahmen des Berichts „Afghanistan Gender Equality Report Card“ von Februar 2015 (http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ GERC-English.pdf). Auf die Antwort zu Frage 29 und auf die Antwort der Bundesregierung zur Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4168, insbesondere zu den Fragen 62 ff, wird ergänzend verwiesen. Als Fluchtgrund von Frauen und Mädchen wird dem BAMF häufig die Gefahr der Zwangsverheiratung vorgetragen, daneben aber auch häusliche Gewalt, Ehrenmorde , Sexualdelikte sowie Verstöße gegen Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften . Das Bundesamt geht davon aus, dass Frauen oder Mädchen ausreichende staatliche Schutzmöglichkeiten i. S. v. § 3d des Asylgesetzes – AsylG (etwa Polizei oder Justiz) vor Übergriffen und den zuvor beschriebenen Maßnahmen im Regelfall nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für internen Schutz. Es erfolgt jeweils eine Einzelfallprüfung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10336 29. Mit welchen anderen typischen Herkunftsländern von Flüchtlingen gibt es Vereinbarungen dergestalt – auf EU-Ebene bzw. binational –, dass das Herkunftsland sich ohne quantitative Beschränkung (von der Begrenzung auf 50 Personen pro Flug im ersten Halbjahr abgesehen) zur Rücknahme eigener Staatsangehöriger bereit erklärt hat, und zwar auch ohne, dass es ausdrücklich der Rückübernahme im Einzelfall zugestimmt haben muss (Zustimmung durch Fristablauf) und auf der Grundlage von EU-Standard-Reisepapieren, wenn keine nationalen Ausweisdokumente vorliegen (bitte auflisten), und wie erklärt sich die Bundesregierung die Zustimmung der afghanischen Regierung zu dieser weitgehenden Rückübernahmeerklärung(bitte ausführen)? Die Pflicht zur grundsätzlichen Rücknahme eigener Staatsangehöriger ohne quantitative Beschränkung ergibt sich bereits aus dem Völkerrecht. Als Beispiel einer Konkretisierung dieser Verpflichtung sind in diesem Zusammenhang die Staaten des Westbalkans zu nennen. 30. Ist eine Kontrolle der Mittel, welche der afghanischen Regierung infolge der Brüsseler Konferenz vom 4. bis 5. Oktober 2016 zur Verfügung gestellt werden sollen, vorgesehen? Falls nein, bitte begründen. Falls ja, in welchen Bereichen sollen wie viele Mittel eingesetzt (z. B. Infrastruktur , Militär, Sicherheit, zivile Projekte etc., Rückkehrhilfe) werden (bitte prozentual und nach Betrag aufschlüsseln)? Eine Kontrolle der auf der Brüsseler Afghanistan-Konferenz seitens der Bundesregierung angekündigten Mittel für den zivilen Wiederaufbau und die Stabilisierung Afghanistans ist – wie auch in den vergangenen Jahren – vorgesehen. Sie ist insofern gewährleistet, als die Mittel über erfahrene Mittler (bis auf wenige Ausnahmen sind das VN-Organisationen, GIZ oder KfW) umgesetzt oder in internationale Fonds eingezahlt werden und dort den erforderlichen Kontrollmechanismen unterliegen. Die Bereitstellung eines Teils der Mittel ist an Reformfortschritte der afghanischen Regierung geknüpft. Die inhaltlichen Schwerpunkte der deutsch-afghanischen Zusammenarbeit und damit der genaue Mitteleinsatz werden gemeinsam mit dem Partnerland abgestimmt und sind Gegenstand jährlicher Regierungsverhandlungen . 31. Inwieweit sollen Abschiebungen alleinreisender Kinder davon abhängig gemacht werden, dass zuvor erfolgreich Familienangehörige identifiziert oder eine „adäquate“ Aufnahme und Versorgung der Kinder vorbereitet wird? Was genau wird unter einer „adäquaten“ Aufnahme und Versorgung verstanden , wenn es nicht um eine Aufnahme bei Familienangehörigen geht? Welche Mechanismen sollen dabei sicherstellen, dass die Familienangehörigen bzw. alternative Aufnahmeeinrichtungen nicht nur identifiziert, sondern auch bereit und unter Berücksichtigung von Wohn- und Einkommenssituation auch in der Lage sind, sich langfristig dem Kindeswohl angemessen um die Kinder zu kümmern? Welche Mechanismen, dies vorab bzw. nach gewissem zeitlichem Abstand zu prüfen, sind vorgesehen bzw. sollen eingerichtet werden? Nach § 58 Absatz 1a AufenthG hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zu Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Dies beinhaltet Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10336 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die Vergewisserung über die Bereitschaft und Geeignetheit der Person bzw. Einrichtung und geschieht über die Auslandsvertretung oder die zuständige Heimatbehörde . Das Kindeswohl muss bei der Rückführung besonders berücksichtigt werden. Häufig sind Kinder und Jugendliche von den Kriegserlebnissen traumatisiert. Um Re-Traumatisierung zu vermeiden, ist es wichtig, dass sie in ein auf Traumafolgen sensibilisiertes pädagogisches Umfeld kommen und ggf. therapeutisch betreut werden. Zudem brauchen Kinder und Jugendliche so früh wie möglich einen Zugang zu Bildungsangeboten. 32. Wie ist die Vereinbarung zu verstehen, dass Personen, von denen nach erfolgter Abschiebung bekannt wird, dass sie gar nicht afghanische Bürger sind, wieder vom entsendenden EU-Mitgliedstaat zurückzunehmen sind? Wie oft kam derlei in der Vergangenheit nach Kenntnis der Bundesregierung vor, wie viel Zeit mussten die betreffenden Personen in Afghanistan verbringen , und was waren die Ursachen für die Verwechslung? Zur Rücknahme im Irrtumsfalle liegen der Bundesregierung keine Statistiken vor. Zu Rücknahmen aus Afghanistan nach vorheriger Abschiebung dorthin sind keine Fälle bekannt. 33. Welche konkreten Überlegungen gibt es hinsichtlich der von der afghanischen Regierung angekündigten Aufklärungs- bzw. Abschreckungskampagnen , mit denen afghanische Bürger von einer „irregulären“ Migration nach Europa abgehalten werden sollen, sowie zur Beteiligung an den Kosten für diese seitens der EU bzw. der Bundesregierung? Welche legalen Wege der Migration in die EU gibt es für afghanische Flüchtlinge bzw. für afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen, und in welcher Zahl gab es eine legale Migration in die EU bzw. nach Deutschland in den Jahren 2015 bzw. 2016, wie viele Visa für die Zwecke Asylsuche, Erwerbstätigkeit , Ausbildung usw. wurden in Afghanistan in den Jahren 2015 bzw. 2016 erteilt (bitte so ausführlich wie möglich antworten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen keine konkreten Überlegungen hinsichtlich etwaiger Kampagnen seitens der afghanischen Regierung. Kostenbeteiligungen seitens der Bundesregierung bzw. der EU sind in diesem Zusammenhang daher nicht vorgesehen. Für afghanische Staatsangehörige gelten die gleichen Bestimmungen zur legalen Zuwanderung wie für alle anderen Drittstaatsangehörigen. Danach ist die legale Zuwanderung im Rahmen der Arbeitsmigration insbesondere für qualifizierte Fachkräfte oder Selbständige nach §§ 18 bis 21 AufenthG möglich. Auch ergeben sich aus dem Aufenthaltsrecht für afghanische Staatsangehörige die gleichen Einreisemöglichkeiten zur Ausbildung, insbesondere zum Studium und zur Berufsausbildung, wie sie anderen Drittstaatsangehörigen zur Verfügung stehen. Im aktuellen Jahr wurden von der Botschaft Kabul bislang insgesamt 1 423 Visa zum längerfristigen Aufenthalt erteilt. Diese schlüsseln sich wie folgt auf: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10336 • Sonstige Aufenthaltszwecke: 588 – diese Visa beinhalten insbesondere auch Visa gem. § 22 AufenthG („Humanitäre Gründe“), davon viele an ehemalige Ortskräfte • Familienzusammenführung ausländischer Ehepartner zu dt. Ehepartner: 199 • Familienzusammenführung ausländischer Ehepartner zu ausländischem Ehepartner : 240 • Familienzusammenführung Kind unter 18 zu deutschem Elternteil: 25 • Familienzusammenführung Kind unter 18 zu ausländischem Elternteil: 228 • Familienzusammenführung Nachzug zum deutschen Kind: 1 • Familienzusammenführung Nachzug zu sonst. Familienangehörigen: 26 • Studium: 100 • Sprachkurs: 2 • Praktikum + Aus- und Fortbildung: 2 • Blaue Karte EU: 1 • Führungskräfte: 1 • Freiwilligendienst: 1 • Au Pair: 1 • Selbständige, Freiberufler: 3 • Sonstige Arbeitsaufnahmen: 4. Im Jahr 2015 wurden von der Botschaft Kabul insgesamt 2 204 Visa zum längerfristigen Aufenthalt erteilt. Diese schlüsseln sich wie folgt auf: • Sonstige Aufnahmezwecke: 1 254 (Erklärung: siehe oben) • Familienzusammenführung ausländischer Ehepartner zu deutschem Ehepartner : 282 • Familienzusammenführung ausländischer Ehepartner zu ausländischem Ehepartner : 295 • Familienzusammenführung Kind unter 18 zu deutschem Elternteil: 28 • Familienzusammenführung Kind unter 18 zu ausländischem Elternteil: 197 • Familienzusammenführung Nachzug zum deutschen Kind: 6 • Familienzusammenführung Nachzug zu sonst. Familienangehörigen: 72 • Studium: 60 • Studienbewerbung: 1 • Sprachkurs: 2 • Praktikum + Aus- und Fortbildung: 3 • Arbeitsplatzsuche: 0 • Sonstige Arbeitsaufnahme: 4. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10336 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 34. Welche konkreten Überlegungen gibt es zur Einrichtung neuer bzw. zur Neukonzeptionierung bestehender Rückkehrförderungen bzw. zur Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten in Afghanistan (bitte nach Möglichkeit Angaben zu allen solchen Programmen machen, an denen die Bundesregierung, auch im EU-Rahmen, beteiligt ist)? a) Inwiefern unterscheiden sich diese von bereits bestehenden Programmen? b) Welchen finanziellen Rahmen haben die bislang bestehenden Programme, und inwiefern sollen die bereitgestellten Finanzmittel effektiv erhöht werden (bitte angeben, um wie viel) bzw. lediglich umgeschichtet werden? c) Wie schätzt die Bundesregierung Erfolge und Verbesserungsbedarf der bestehenden Programme ein (bitte begründen)? Bund und Länder finanzieren seit Jahren jeweils hälftig das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum- Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme), das neben der Übernahme der Rückreisekosten eine Reisebeihilfe von 200 Euro/Person ab 12 Jahren und für Afghanistan zusätzlich ein Startgeld 500 Euro/Person ab 12 Jahren gewährt. Es wird im Auftrag von Bund und Ländern durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) durchgeführt. ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr - und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten. Die Reintegrationshilfen für Afghanistan umfassen z. B. • Service bei der Ankunft • Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen • Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche • Unterstützung bei einer Geschäftsgründung. Die Unterstützung wird über den Service Provider als Sachleistung gewährt (keine Direktzahlungen). Reintegrationshilfen stehen freiwilligen Rückkehrern und rückgeführten Personen zu. Freiwillige Rückkehrer: bis zu 1 300 Euro; bei Gründung eines eigenen Geschäftes bis zu 2 000 Euro. Rückgeführte Personen: bis zu 700 Euro. Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Alle Programme der deutschen Entwicklungszusammenarbeit in Afghanistan stehen Rückkehrern offen. Schwerpunkte sind die Verbesserung wirtschaftlicher Perspektiven sowie die Schaffung von Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten . Ein Ausbau sowie eine Erweiterung von Rückkehrerprogrammen werden fortlaufend durch die Bundesregierung geprüft. 35. Welche Position hat die Bundesregierung bzw. haben nach ihrer Kenntnis andere Mitgliedsstaaten der EU zur Frage vertreten, inwiefern die Gewährung von Entwicklungshilfe oder von anderer Unterstützung von der Bereitschaft der afghanischen Regierung abhängig gemacht wird, die genannten Abkommen zu unterzeichnen und bei Abschiebungen verstärkt zu kooperieren ? Die Bundesregierung hat auf der Brüsseler Afghanistan-Konferenz am 5. Oktober 2016 ihre Bereitschaft erklärt, Afghanistan auch nach 2016 finanziell beim zivilen Wiederaufbau und Stabilisierung zu unterstützen, und ihre Unterstützung vom Bestehen einer inklusiven Regierung, Fortschritten bei der Umsetzung der Reformagenda und Kooperation in Flucht- und Migrationsfragen abhängig gemacht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10336 Im Kommuniqué der Brüsseler Afghanistan-Konferenz haben sich die EU, ihre Mitgliedstaaten und die afghanische Regierung gemeinsam zu Kooperation und Zusammenarbeit in Flucht- und Migrationsfragen und zur Bedeutung von multilateralen , regionalen und bilateralen Verfahren und politischen Vereinbarungen, einschließlich des „Gemeinsamen Wegs nach vorn in Migrationsfragen“, bekannt . Die Bundesregierung nimmt gegenüber Afghanistan die Haltung ein, dass bestehende Rücknahmeverpflichtungen eingehalten werden müssen. Für jedes Politikfeld gilt es dabei zu prüfen, welche Maßnahmen zielführend und verhältnismäßig sind, um eine bessere Kooperation bei der Rückführung zu erreichen. 36. Inwiefern trifft es zu, dass auf der Geberkonferenz in Brüssel am 4./5. Oktober 2016 der afghanischen Regierung damit gedroht wurde, Entwicklungshilfe partiell oder gar vollständig einzustellen (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 4. Oktober 2016)? Inwiefern hält es die Bundesregierung für legitim, Bedenken der afghanischen Regierung, die Sicherheit Abzuschiebender sei in Afghanistan nicht gewährleistet, gewissermaßen durch Geldvergabe aus dem Weg zu räumen? Die zitierte Darstellung ist nicht zutreffend. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. 37. Welche Zusagen (soweit über die genannten Abkommen hinausgehend oder diese präzisierend) zur Aufnahme ausreisepflichtiger Staatsbürger hat die afghanische Regierung in Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Abkommen oder der Konferenz in Brüssel gegeben? Der Bundesregierung sind keine über die genannte Absprache bzw. Absichtserklärung hinausgehenden Zusagen der afghanischen Regierung bekannt. 38. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung in der nahen Zukunft treffen, um die beiden Vereinbarungen mit der afghanischen Regierung umzusetzen (sowohl auf nationaler Ebene, im bilateralen und im EU-Rahmen)? Sowohl in der Absprache zwischen der EU und Afghanistan „Gemeinsamer Weg nach vorne bei Migrationsfragen“ als auch in der Gemeinsamen Erklärung zwischen Deutschland und Afghanistan zur Zusammenarbeit im Bereich Migration sind die Einsetzung jeweils eines gemeinsamen Umsetzungsausschusses bzw. einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Absprache und der Gemeinsamen Erklärung vorgesehen. Diese Ausschüsse haben u. a. die Aufgabe, Umsetzungsvorkehrungen zur einheitlichen Durchführung der Erklärung und zur geordneten Steuerung von Rückführungen zu beschließen. 39. Inwiefern strebt die Bundesregierung weitere Vereinbarungen mit der afghanischen Regierung in Migrationsangelegenheiten an (bitte ggf. Angaben zum angestrebten Inhalt machen)? Die Bundesregierung hat keine „Vereinbarung“ mit der afghanischen Regierung in Migrationsangelegenheiten getroffen, sondern eine Gemeinsame Erklärung unterzeichnet . Die Bundesregierung strebt derzeit weder eine Vereinbarung noch eine weitere Gemeinsame Erklärung im Bereich Migration an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10336 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 40. Wie groß ist die Zahl der in Deutschland lebenden afghanischen Staatsangehörigen , und über welchen Aufenthaltsstatus verfügen sie (bitte differenzierte Angaben zu den Bundesländern und zum Alter der Betroffenen machen , bitte auch genauer nach den Duldungsgründen differenzieren und die Zahl der vollziehbar Ausreisepflichtigen angeben, nach Bundesländern verteilt ), wie groß ist die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge aus Afghanistan bzw. der inzwischen volljährigen Personen, die als solche eingereist sind (bitte nach Bundesländern aufgliedern)? Differenzierte Angaben zu der Zahl der in Deutschland lebenden afghanischen Staatsangehörigen und deren Aufenthaltsstatus können den folgenden Tabellen entnommen werden: AZR zum Stichtag 30.09.2016 insgesamt darunter Alter von nach Alter und Bundesländern unter 18 Jahren 18 Jahre und älter aufhältige afghanische Staatsangehörige insgesamt 246.954 91.359 155.595 davon nach Bundesland: Baden-Württemberg 23.623 9.217 14.406 Bayern 40.966 14.153 26.813 Berlin 11.334 4.217 7.117 Brandenburg 6.584 2.623 3.961 Bremen 2.839 1.091 1.748 Hamburg 20.403 5.554 14.849 Hessen 34.583 11.553 23.030 Mecklenburg-Vorpommern 2.617 1.091 1.526 Niedersachsen 19.134 8.227 10.907 Nordrhein-Westfalen 39.152 15.205 23.947 Rheinland-Pfalz 10.792 4.109 6.683 Saarland 1.268 421 847 Sachsen 9.106 3.876 5.230 Sachsen-Anhalt 5.579 2.487 3.092 Schleswig-Holstein 12.306 4.672 7.634 Thüringen 6.668 2.863 3.805 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/10336 nach Aufenthaltsstatus und Bundesländern Gesamt davon anteilig in Prozent aufhältige afghanische Staatsangehörige unbefristete Titel befristete Titel Gestattung sonstiges Bundesland 246.954 6,6 22,9 48,1 22,5 darunter: Baden-Württemberg 23.623 3,8 24,8 54,3 17,1 Bayern 40.966 7,2 19,7 49,4 23,6 Berlin 11.334 3,8 16,8 65,2 14,2 Brandenburg 6.584 1,0 16,7 67,0 15,2 Bremen 2.839 4,7 26,8 54,0 14,5 Hamburg 20.403 14,2 40,0 37,7 8,0 Hessen 34.583 11,3 23,3 37,1 28,3 Mecklenburg-Vorpommern 2.617 1,7 39,7 49,9 8,7 Niedersachsen 19.134 5,6 17,2 51,8 25,4 Nordrhein-Westfalen 39.152 6,8 20,7 40,2 32,3 Rheinland-Pfalz 10.792 3,3 34,2 36,3 26,2 Saarland 1.268 4,3 59,5 23,5 12,7 Sachsen 9.106 2,3 13,8 64,2 19,7 Sachsen-Anhalt 5.579 0,3 10,9 63,7 25,1 Schleswig-Holstein 12.306 3,5 21,6 53,2 21,7 Thüringen 6.668 0,8 20,1 68,8 10,3 nach Aufenthaltsstatus und Bundesländern Gesamt davon anteilig in Prozent aufhältige afgh. Staatsangehörige unter 18 Jahre unbefristete Titel befristete Titel Gestattung sonstiges Bundesland 91.359 1,3 20,6 48,4 29,7 darunter: Baden-Württemberg 9.217 0,6 25,1 52,2 22,1 Bayern 14.153 0,9 19,1 48,6 31,4 Berlin 4.217 1,8 15,1 62,8 20,3 Brandenburg 2.623 0,2 16,5 59,8 23,4 Bremen 1.091 1,7 25,9 49,1 23,2 Hamburg 5.554 4,2 34,4 49,9 11,5 Hessen 11.553 2,1 20,1 41,1 36,7 Mecklenburg-Vorpommern 1.091 1,0 37,7 46,1 15,2 Niedersachsen 8.227 1,4 14,3 50,8 33,4 Nordrhein-Westfalen 15.205 1,3 19,0 40,0 39,8 Rheinland-Pfalz 4.109 1,2 31,9 33,7 33,3 Saarland 421 1,4 47,0 31,4 20,2 Sachsen 3.876 0,4 12,0 61,4 26,2 Sachsen-Anhalt 2.487 0,0 10,3 54,8 34,8 Schleswig-Holstein 4.672 0,7 19,3 51,5 28,5 Thüringen 2.863 0,6 19,9 65,6 14,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10336 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach Aufenthaltsstatus und Bundesländern Gesamt davon anteilig in Prozent aufhältige afgh. Staatsangehörige 18 Jahre und älter unbefristete Titel befristete Titel Gestattung sonstiges Bundesland 155.595 9,6 24,3 47,8 18,2 darunter: Baden-Württemberg 14.406 5,9 24,6 55,6 13,9 Bayern 26.813 10,6 20,0 49,8 19,6 Berlin 7.117 4,9 17,8 66,7 10,6 Brandenburg 3.961 1,5 16,9 71,8 9,8 Bremen 1.748 6,5 27,3 57,0 9,2 Hamburg 14.849 18,0 42,1 33,2 6,7 Hessen 23.030 15,9 24,9 35,1 24,1 Mecklenburg-Vorpommern 1.526 2,2 41,1 52,7 4,0 Niedersachsen 10.907 8,7 19,4 52,6 19,3 Nordrhein-Westfalen 23.947 10,3 21,8 40,4 27,5 Rheinland-Pfalz 6.683 4,6 35,6 37,9 21,9 Saarland 847 5,7 65,8 19,6 9,0 Sachsen 5.230 3,7 15,1 66,3 15,0 Sachsen-Anhalt 3.092 0,5 11,4 70,9 17,3 Schleswig-Holstein 7.634 5,2 22,9 54,3 17,5 Thüringen 3.805 1,0 20,2 71,3 7,5 nach Bundesländern und Ausreisepflicht; darunter nach Duldung – Teil 1 Ausreisepflichtige gesamt davon mit Duldung Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen insgesamt 12.539 11.543 681 33 37 22 Baden-Württemberg 3.214 3.169 249 Bayern 1.349 1.131 39 10 1 3 Berlin 231 158 4 Brandenburg 298 263 6 1 Bremen 181 176 1 1 Hamburg 524 455 1 4 4 Hessen 904 831 13 2 5 2 Mecklenburg-Vorpommern 196 181 13 2 1 Niedersachsen 594 519 32 5 2 2 Nordrhein-Westfalen 1.365 1.272 97 2 8 3 Rheinland-Pfalz 1.982 1.950 109 6 5 Saarland 106 100 2 2 Sachsen 367 251 12 3 1 Sachsen-Anhalt 197 123 2 1 Schleswig-Holstein 794 742 98 2 9 Thüringen 237 222 7 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/10336 nach Bundesländern und Ausreisepflicht; darunter nach Duldung – Teil 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG Duldung nach § 60a AufenthG (alt) insgesamt 8.725 1.713 27 222 11 72 Baden-Württemberg 2.733 156 1 25 5 Bayern 691 315 8 33 1 30 Berlin 62 80 6 1 5 Brandenburg 182 56 18 Bremen 147 8 19 Hamburg 380 63 3 Hessen 658 132 7 6 6 Mecklenburg-Vorpommern 123 39 3 Niedersachsen 370 84 5 13 6 Nordrhein-Westfalen 748 369 3 30 12 Rheinland-Pfalz 1.722 42 3 63 Saarland 81 14 1 Sachsen 124 110 1 Sachsen-Anhalt 81 36 1 1 1 Schleswig-Holstein 448 170 4 6 2 3 Thüringen 175 39 Der Bundesregierung liegen Angaben zum Zugang von unbegleiteten minderjährigen afghanischen Asyl-Erstantragstellern vor. Im Jahr 2015 haben dementsprechend 7 647 Personen einen Asylerstantrag gestellt, von Januar bis September 2016 waren es 13 019 Personen. Genaue Erkenntnisse zur Anzahl der in Deutschland lebenden afghanischen unbegleiteten minderjährigen Ausländer bzw. der inzwischen volljährigen Personen, die als solche eingereist sind, liegen der Bundesregierung nicht vor , da der Herkunftsstaat für Entscheidungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe kein statistisches Kriterium darstellt. 41. Wie viele Abschiebungen nach Afghanistan gab es in diesem Jahr (bitte nach Monaten differenzieren)? Januar 0 Februar 3 März 6 April 0 Mai 1 Juni 8 Juli 1 August 6 September 2 Gesamt 27 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10336 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 42. Wie viele Asylsuchende aus Afghanistan sind in den Jahren 2015 und 2016 nach Deutschland gekommen (bitte aufgrund der – möglichst bereinigten – EASY-Zahlen nach Monaten differenziert angeben), und wie waren die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei Asylsuchenden aus Afghanistan (bitte ebenfalls nach Monaten differenziert angeben und jeweils in absoluten und relativen Zahlen den erteilten Status bzw. Ablehnungen oder Einstellungen angeben)? Die Anzahl der im EASY-System registrierten Zugänge im Jahr 2015 und von Januar bis September 2016 (EASY-System: IT-Anwendung zur Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer), jeweils differenziert nach Monaten, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei es „bereinigte EASY-Zahlen“ nicht gibt: Jahr 2015 Jahr 2016 Januar 1.782 18.099 Februar 1.305 12.121 März 1.400 2.067 April 1.760 2.063 Mai 2.726 2.289 Juni 4.833 2.355 Juli 7.928 1.942 August 11.522 2.137 September 18.387 1.371 Oktober 31.051 November 44.846 Dezember 26.506 Gesamt 154.046 44.444 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/10336 Die Anzahl der Entscheidungen des BAMF zum Herkunftsland Afghanistan im Jahr 2015 und von Januar bis September 2016, jeweils differenziert nach Monaten , kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei etwaige relative Werte sich aus den genannten Zahlen eigenständig berechnen lassen: ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Familienasyl) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegründet / offens. unbegründet) sonstige Verfahrenser - ledigungen Jan 15 447 0 110 6 66 72 193 Feb 15 483 9 89 14 56 69 246 Mrz 15 582 8 131 48 73 72 250 Apr 15 423 4 88 19 48 67 274 Mai 15 1.188 0 135 16 56 43 243 Jun 15 2.086 2 203 45 73 80 305 Jul 15 2.139 4 95 27 58 56 237 Aug 15 2.304 1 174 15 45 24 146 Sep 15 2.751 8 146 29 52 25 205 Okt 15 3.794 1 153 33 72 67 257 Nov 15 4.976 10 164 22 117 107 215 Dez 15 4.237 1 172 49 92 140 136 *Jan- Dez 15 31.902 48 1.660 325 809 819 2.305 Jan 16 486 - 114 24 74 112 162 Feb 16 596 7 141 36 68 168 176 Mrz 16 510 1 147 32 46 175 109 Apr 16 650 3 114 58 58 242 175 Mai 16 1.009 4 227 91 65 433 189 Jun 16 2.124 14 453 207 122 1.116 212 Jul 16 3.234 15 656 274 327 1.620 342 Aug 16 5.713 10 1.122 481 903 2.679 518 Sep 16 7.704 2 1.331 487 2.225 3.094 565 *Jan- Sep 16 25.588 67 5.358 2.154 4.438 10.929 2.642 *Hinweis: die Monatswerte enthalten keine nachträglichen Berichtigungen. Diese sind nur in den kumulierten Gesamtwerten des Zeitraumes Jan. bis Jul. 2016 enthalten. Deshalb weichen ggf. addierte Monatswerte von den tatsächlichen Gesamtwerten ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10336 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 43. Wie ist es zu erklären, dass im Jahr 2016 die Gesamtschutzquote bei afghanischen Asylsuchenden zuletzt gesunken ist, auch gegenüber dem Vorjahr (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/9415 und 18/7625, jeweils Frage 1), obwohl sich die Sicherheitslage in Afghanistan eher verschlechtert hat, und was entgegnet die Bundesregierung dem von Pro Asyl geäußerten Vorwurf, die seit dem 1. Halbjahr 2016 „ins Bodenlose fallenden Anerkennungsquoten verweisen darauf, wie der Schutzstatus von Afghaninnen und Afghanen systematisch manipuliert wird – bei den Ablehnungen von Afghaninnen und Afghanen wird keiner rechtsstaatlichen Logik gefolgt, sondern der politische Wille umgesetzt“ (www.proasyl.de/news/eu-afghanistan-konferenz-aufbauder -abschiebelogistik/)? Eine Absenkung der Schutzquote für Afghanistan ist vom 2. auf das 3. Quartal 2016 nicht zu erkennen. Das BAMF entscheidet stets im Einzelfall. Statistiken, die einen kurzen Zeitraum umfassen (Monate oder Quartale) sind daher kein aussagekräftiges Instrument zur Erfassung der Schutzquote, da sie nur eine Zusammenfassung der in diesem Zeitraum entschiedenen Einzelfälle darstellt. 44. Welche (auch internen) Maßnahmen (bitte mit Datum, Inhalt und Veranlasser auflisten: (auch mündliche) Weisungen, Lagebesprechungen, geänderte Ländereinschätzungen, geänderte Vorgaben zur Gewährung von Flüchtlings -, subsidiärem oder Abschiebungsschutz in Bezug auf Afghanistan, allgemeine Entscheidungsvorgaben, geänderte maßgebliche Textbausteine usw.) wurden vom Bundesinnenministerium und/oder vom BAMF seit November 2015 ergriffen, um die vom Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière am 10. November 2015 öffentlich verkündete Ankündigung umzusetzen : „Wir wollen, dass in Afghanistan das Signal ankommt: ‚Bleibt dort! Wir führen euch aus Europa […] direkt nach Afghanistan zurück!‘“ (www. bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/11/bundesinnenministerauf -dem-sonderrat-der-innenminister-in-bruessel.html), die er mit „in der Regel niedrigen Chancen auf eine Anerkennung der Schutzbedürftigkeit“ (ebd.) begründete, was nach Ansicht der Fragesteller zumindest zum damaligen Zeitpunkt falsch war (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625, Frage 1)? Seit November 2015 hat es beim BAMF keine grundlegenden Änderungen an den Arbeitshilfen in Bezug auf Afghanistan gegeben. Grundsätzlich folgt die Einschätzung hinsichtlich der einzelnen Provinzen, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit oder ohne Gefahrverdichtung vorliegt, der Entwicklung der Lage in Afghanistan. Diese wird u. a. durch das BAMF laufend beobachtet und analysiert . Die Bewertung findet Eingang in die als VS NfD eingestuften Herkunftsländerleitsätze . Eine Änderung der Entscheidungspraxis hat sich daraus nicht ergeben . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333