Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10337 18. Wahlperiode 16.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10168 – Neuermittlung der Regelbedarfe in den Grundsicherungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist ein verfassungsrechtlich fundiertes soziales Grundrecht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 aus den grundlegenden Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes abgeleitet. Die Leistungen der Grundsicherungssysteme haben die Aufgabe, dieses Grundrecht zu erfüllen. Die Leistungen bestehen aus Regel-, Mehr- und Sonderbedarfen sowie gesondert definierten Leistungen zur Finanzierung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Nach der Erhebung neuer Daten im Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist der Bundesgesetzgeber verpflichtet, die Regelbedarfe in den Grundsicherungssystemen neu zu ermitteln. In der Regel sind damit alle fünf Jahre die Regelbedarfe neu festzulegen. Aktuell liegt ein Gesetzentwurf vor, der in ähnlicher Weise wie die Vorgängerregierung die Regelbedarfe kleinrechnet . Zur Bestimmung der Höhe der Regelbedarfe orientiert sich die Bundesregierung an den Ausgaben einer statistisch ausgewählten Referenzgruppe. Diese Vorgehensweise ist insofern höchst problematisch, als dass die Referenzgruppe selber einkommensarm ist und unter Phänomenen der sog. materiellen Unterversorgung leidet. Von einer armen Bevölkerungsgruppe wird daher in unzulässiger Weise auf den existenz- und teilhabenotwendigen Bedarf geschlossen. Darüber hinaus werden etwa ein Viertel der Ausgaben der Referenzgruppe von der Bundesregierung als nicht regelbedarfsrelevant eingestuft. Auf diese Art und Weise wird Armut und soziale Ausgrenzung der Leistungsberechtigten gesetzlich festgeschrieben . Die Fraktion der SPD stellte dazu 2010 in einem Antrag anlässlich der Regelbedarfsermittlung durch das CDU-geführte Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fest: „Bei einem ‚reinen‘ Statistikmodell würden sich die normativen Entscheidungen auf die Methode und die Abgrenzung des unteren Referenzeinkommensbereiches reduzieren, während die Verbrauchsausgaben in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10337 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode vollem Umfang anerkannt würden. Allerdings räumt das Bundesverfassungsgericht einen Entscheidungsspielraum ein. Die Nichtberücksichtigung muss dann allerdings in einem methodisch schlüssigen Verfahren transparent erfolgen“ (Antrag auf Bundestagsdrucksache 17/3648 vom 10. November 2010). Darüber hinaus finden sich folgende Forderungen der SPD in diesem Antrag: „Bei der Festsetzung der Referenzhaushalte ist sowohl für Einpersonenhaushalte als auch Familienhaushalte das unterste Quintil zur Bestimmung der Referenzhaushalte zu verwenden. Dabei sind die untersten 20 Prozent der nach der Höhe des Einkommens geschichteten Haushalte erst dann zu bilden, nachdem die nicht zu berücksichtigenden Haushalte aus der Gesamtstichprobe herausgerechnet worden sind.“ Und: „Nicht zu berücksichtigen sind Haushalte, die in der EVS 2008 angegeben haben, von Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII zu leben. Diese Haushalte sind aus der Stichprobe herauszurechnen, bevor die verbleibenden Haushalte nach Quintilen geschichtet werden.“ Sowie: „Haushalte, die kein bedarfsdeckendes Einkommen erzielen und trotzdem aus Unkenntnis oder Scham darauf verzichten, Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII zu beantragen, sind verlässlich aus der Stichprobe auszuschließen , um Zirkelschlüsse zu vermeiden.“ Das Bundesverfassungsgericht fordert bezüglich des Zirkelschlusses: „Der Gesetzgeber bleibt freilich entsprechend seiner Pflicht zur Fortentwicklung seines Bedarfsermittlungssystems verpflichtet, bei der Auswertung künftiger Einkommens - und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden“ (BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 169). Außerdem fordert das Bundesverfassungsgericht eine Prüfung, ob die ermittelten Regelsätze bedarfsdeckend sind (vgl. BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 123). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e r e g i e r u n g Grundlage für die Regelbedarfsermittlung ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die nach § 1 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die EVS liefert statistische Angaben zu den Lebensverhältnissen der privaten Haushalte in Deutschland, insbesondere über deren Einkommens -, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben. Die Regelbedarfe wurden zuletzt auf Basis der EVS 2008 ermittelt. Wenn die Ergebnisse einer neuen Stichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber zu einer neuen Ermittlung des Regelbedarfs verpflichtet. Dazu wird das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen beauftragt. Auf Basis dieser Daten wird transparent und realitätsnah ermittelt, wofür die einkommensschwachen Haushalte ihr Geld ausgeben, und bestimmt, welche dieser Verbrauchsausgaben zum Existenzminimum gehören. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die methodische Vorgehensweise zur Ermittlung der Regelbedarfe auf Basis der EVS 2008 in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 gebilligt. Dies gilt auch für die Abgrenzung der Referenzgruppen. Bei der Neubemessung der Regelbedarfe auf Basis der EVS 2013 wird grundsätzlich die gleiche Vorgehensweise angewendet wie bei der Neubemessung auf Basis der EVS 2008 und es werden die gleichen regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen berücksichtigt, wobei zusätzlich Vorgaben des BVerfG berücksichtigt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10337 I. Soziale Lage, Eignung der festgelegten Referenzgruppe 1. Wurde bei der Ermittlung der Regelbedarfe nach der EVS 2013 die soziale Lage der Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (untere 15 Prozent) und der Referenzgruppe der Paare mit einem minderjährigen Kind (untere 20 Prozent ) bezüglich Einkommensarmut gemessen an EVS-Armutsrisikogrenze, Durchschnitts- und Medianeinkommen sowie materielle Unterversorgung der Referenzgruppe, Nettoeinkommen in der Referenzgruppe unterhalb des damals geltenden durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus (Regelbedarf plus durchschnittlich vom Jobcenter gezahlte Kosten der Unterkunft und Heizung) analysiert, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 2. Wie ist die soziale Lage der beiden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten Referenzgruppen gemäß angegebener Indikatoren (bitte konkrete Angaben zu den einzelnen Indikatoren machen)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Grundlage der Regelbedarfsermittlung sind die Verbrauchsausgaben von Haushalten im unteren Einkommensbereich (Referenzgruppe), wobei Zirkelschlüsse zu vermeiden sind. Nach § 28 Absatz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind die Regelbedarfe durch ein Bundesgesetz neu zu ermitteln, wenn eine neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegt. Dabei sind nach § 28 Absatz 2 SGB XII Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Insofern ist bei jeder Neuermittlung von Regelbedarfen über die Abgrenzung und damit auch die Zusammensetzung der Referenzgruppen auf der Grundlage der aktuellen Daten einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe durch den Bundesgesetzgeber zu entscheiden. Zusätzlich wurden die Vorgaben des BVerfG (Beschluss vom 23. Juli 2014) berücksichtigt. Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Maßgröße, die eine Lage der Einkommensverteilung bezeichnet und zum Ausdruck bringen soll, dass derjenige einem Risiko der Einkommensarmut unterliegt, der ein Einkommen unterhalb eines bestimmten Mindestabstands zum Mittelwert der Gesellschaft hat (Armutsrisikoschwelle ), ohne aber „Armut“ messen zu können. In Abhängigkeit von der Definition der Armutsrisikoschwelle als Bezugsgröße (50, 60 oder 70 Prozent des mittleren Einkommens), der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens, der Wahl einer bestimmten Datenquelle sowie der Definition und Erhebung des Einkommens variiert die statistische Kennziffer deutlich in der Höhe und liefert keine Information über die individuelle materielle Situation im Sinne von Armut. Die Armutsrisikoquote ist somit weder zur Ermittlung noch Prüfung der Referenzgruppen für die Regelbedarfsermittlung geeignet. Entsprechende Analysen wurden daher nicht vorgenommen. 3. Wie haben sich bei den Einkommens- und Verbrauchsstichproben 2003, 2008 und 2013 die Referenzgruppen (Einpersonenhaushalt – untere 15 Prozent sowie Paar mit einem Kind – untere 20 Prozent) für die Ermittlung der Regelsätze nach der sozialen Struktur zusammengesetzt (Anteil von Rentnerinnen und Rentnern, Erwerbstätigen mit und ohne Grundsicherungs-/Sozialhilfebezügen , Erwerbslosen; Menschen mit Behinderungen; Migrantinnen und Migranten, Studierende; Geschlecht; Alter)? Die Angaben sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10337 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10337 Quelle: Statistisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 ff. Die Neuermittlung der Regelbedarfe für Kinder nach dem heute angewandten Verfahren erfolgte erstmals auf Basis der EVS 2008. Daher liegen für Paarhaushalte mit einem Kind keine entsprechenden Vergleichswerte aus der EVS 2003 vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10337 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie viele Haushalte in den beiden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten Referenzgruppen hatten jeweils ein Haushaltsnettoeinkommen unterhalb des durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus (Regelbedarf plus durchschnittlich gezahlte Kosten der Unterkunft und Heizung)? 5. Warum wurden nicht alle diese Haushalte vorher ausgeschieden, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 2009 aussagte, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, „bei der Auswertung künftiger Einkommens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden “ (BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 169)? 6. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass wegen der Nichtdurchführung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Ausscheidung der genannten Haushalte bei der Bildung der Referenzgruppe die Regelbedarfe aus der EVS 2013 für 2017 verfassungswidrig bestimmt worden sind? 7. In welcher Größenordnung kalkulieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in ihrer Auftragsstudie für das BMAS 2013 (Auftrag nach § 10 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes , RBEG) die Größenordnung an Haushalten, die zwar Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten, diese aber nicht realisieren (sog. verdeckte Arme)? Die Fragen 4 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Zahlen zum Anteil der Referenzgruppenhaushalte mit einem Einkommen unterhalb eines durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Relation des Haushaltseinkommens zu einem durchschnittlichen Grundsicherungsniveau ist hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder SGB XII irrelevant, weil es hierfür immer einer individuellen Prüfung bedarf. Wie viele Personen trotz Leistungsberechtigung keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII beanspruchen, ist nicht bekannt. Deshalb werden sie „verdeckte“ Arme genannt. Empirisch ermitteln lässt sich nur der Tatbestand des Leistungsbezugs , nicht aber ein potentieller Leistungsbezug, denn Informationen über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen setzen eine Bedürftigkeitsprüfung durch die entsprechenden Behörden voraus. Allerdings hatte das BVerfG im Jahr 2010 in seinem Urteil zu den Regelbedarfen dem Gesetzgeber die Aufgabe gestellt , verdeckt Arme in Zukunft möglichst aus den Referenzgruppen auszuschließen , da sie das ermittelte regelbedarfsrelevante Konsumniveau „verzerren“ würden . Da statistische belastbare Daten zu den potentiell Leistungsberechtigten nicht vorliegen, basieren Studien zum Ausmaß derjenigen Leistungsberechtigten, die ihren Anspruch nicht wahrnehmen, immer auf Schätzungen bzw. Modellberechnungen . Allerdings ist zu beachten, dass eine solche Simulationsrechnung wegen der erforderlichen Modellannahmen nicht notwendigerweise zum gleichen Ergebnis kommt wie eine tatsächliche Prüfung von Bedarfen, Einkommen und Vermögen durch einen Träger nach dem SGB II oder SGB XII. Um den Auflagen des BVerfG nachzukommen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) eine Simulationsrechnung in Auftrag gegeben, die die verdeckt Armen auf Basis der EVS identifizieren sollte. Im Rahmen dieser Studie wurden die Analysen auf Basis der EVS 2008 mit einem Mikrosimulationsmodell durchgeführt . Anhand der in der EVS verfügbaren Angaben wurde ein hypothetischer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10337 Bedarf der Haushalte berechnet und geprüft, ob das in der EVS erfasste Vermögen und das Haushaltseinkommen die Höchstgrenzen für den Leistungsbezug überschreiten. Ist dies nicht der Fall, erkennt das Modell die Haushaltsmitglieder als potentielle Leistungsberechtigte. Liegt außerdem kein Bezug von SGB II und SGB XII Leistungen vor, wird der Fall als Haushalt klassifiziert, dessen eigene Mittel nicht ausreichen den Bedarf zu decken. Aufgrund der Modellsimulationen ergaben sich Nichtinanspruchnahmequoten von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII von 33,8 bis 43,0 Prozent, wobei Höhe und Treffsicherheit der Ergebnisse nicht geprüft werden können. Die Modellgüte kann nur anhand des sogenannten Beta-Fehlers (Zahl der Fälle, in denen das Modell Personen fälschlich als nicht anspruchsberechtigt erkennt, obwohl sie Leistungsbezieher sind) bestimmt werden. Dieser lag zwischen 15 und 19 Prozent. Sowohl die Bandbreite der Zahl der Personen mit potentiellem Leistungsanspruch aber ohne Leistungsbezug, wie auch das Ausmaß des Beta-Fehlers verdeutlichen die Unschärfe des Simulationsmodells. Die durchgeführten Berechnungen erwiesen sich somit als ausgesprochen ungenau und die so simulierten verdeckten Armen hatten ein kaum anderes Konsumniveau als die übrigen Haushalte der Referenzgruppen . Entgegen der Befürchtung des BVerfG „verzerren“ diese Haushalte den regelbedarfsrelevanten Konsum daher nicht. Die Ergebnisse des IAB wurden von der Bundesregierung in einem nach § 10 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) zu erstellenden Bericht im Jahr 2013 veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 17/14282) und vom BVerfG in seinem Beschluss zur Regelbedarfsermittlung aus 2014 als nachvollziehbar beurteilt. Methoden, um das Ausmaß verdeckter Armut verlässlich zu ermitteln, stehen nicht zur Verfügung, so dass auf den Ausschluss vermeintlich verdeckt armer Haushalte aus den Referenzgruppen verzichtet wird. Eine verfassungsmäßige Pflicht zur Herausrechnung von verdeckt Armen besteht angesichts der bestehenden Schwierigkeiten nicht. 8. Wie wurden die beiden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten Referenzgruppen dahingehend überprüft, ob sie überhaupt geeignet sind, eine Grundlage für die Ableitung von bedarfsdeckenden und das soziokulturelle Existenzminimum von Grundsicherungsleistungen zu bilden? 9. Mit welchen Methoden und anhand welcher Parameter erfolgte diese Prüfung ? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Beim Statistikmodell wird der regelbedarfsrelevante Verbrauch auf Basis empirischer Daten für die Verbrauchsausgaben im unteren Einkommensbereich der Gesamtbevölkerung in einem transparenten Verfahren ermittelt. Damit wird gewährleistet , dass hilfebedürftigen und damit leistungsberechtigten Personen ein vergleichbares Konsumniveau ermöglicht wird wie anderen Bürgerinnen und Bürgern mit niedrigem Einkommen. Die pauschalierten monatlichen Regelsatzleistungen sichern zusammen mit den individuellen Leistungen für Unterkunft und Heizung (und gegebenenfalls für Mehrbedarfe, Sonderbedarfe und – bei Kindern , Jugendlichen und jungen Erwachsenen – Bildungs- und Teilhabebedarfe) das soziokulturelle Existenzminimum. Der Rückschluss, dass die Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe dem Teil des soziokulturellen Existenzminimums entsprechen , den der Regelbedarf umfasst (insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege , Hausrat, Haushaltsenergie – ohne Warmwassererzeugung – sowie die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10337 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens), wird auch vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 gestützt: „Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, für die Berechnung jeder Leistung eigene Erhebungen durchzuführen , sondern darf sich auch dafür entscheiden, vorhandene Daten zu nutzen. Mit der EVS wird zwar der Verbrauch und nicht der Bedarf ermittelt, doch ist es in einer Gesellschaft, in der sich Menschen im Regelfall nicht mit eigenen Erzeugnissen versorgen, hinreichend plausibel, vom Verbrauch auf den Bedarf zu schließen“ (BVerfGE 137, 34, Rn. 95). Nachdem das der aktuellen Regelbedarfsermittlung zugrunde liegende Verfahren und die dabei vorgenommene Referenzgruppenbildung bereits vom Bundesverfassungsgericht überprüft und als verfassungskonform bestätigt wurde, bestehen keine Zweifel daran, dass die gewählte Referenzgruppenbildung geeignet ist, um sie der Ermittlung existenzsichernder Regelbedarfe zugrunde zu legen. Daher sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, über die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfaufträge (Beschluss vom 23. Juli 2014) hinaus, die Referenzgruppenbildung in Frage zu stellen. II. Alternative Referenzgruppen 10. Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde bei der Ermittlung der Regelbedarfe nach der EVS 2013 die soziale Lage einer alternativen Einpersonenhaushalt -Referenzgruppe (untere 20 Prozent nach vorheriger Herausnahme der Personen mit einem Nettoeinkommen unterhalb des damals geltenden durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus) bezüglich Einkommensarmut gemessen an EVS-Armutsrisikogrenze, Durchschnitts- und Medianeinkommen sowie materieller Unterversorgung analysiert? 11. Wie ist die soziale Lage dieser alternativen Referenzgruppe gemäß den angegebenen Indikatoren (bitte konkrete Angaben zu den einzelnen Indikatoren machen)? 12. Wie hat sich bei den Einkommens- und Verbrauchsstichproben 2003, 2008 und 2013 die alternative Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (untere 20 Prozent nach vorheriger Herausnahme der Personen mit einem Nettoeinkommen unterhalb des jeweils geltenden durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus ) nach der sozialen Struktur zusammengesetzt (Anteil von Rentnerinnen und Rentnern, Erwerbstätigen mit und ohne Grundsicherungs- /Sozialhilfebezügen, Erwerbslosen; Menschen mit Behinderungen; Migrantinnen und Migranten, Studierende; Geschlecht; Alter)? 13. Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde bei der Ermittlung der Regelbedarfe nach den EVS 2003, 2008 und 2013 die soziale Lage einer weiteren alternativen Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe bezüglich Durchschnittsund Medianeinkommen sowie materieller Unterversorgung analysiert, einer Referenzgruppe, deren Personen nicht dem Armutsrisiko nach der EVS-Armutsrisikogrenze ausgesetzt sind, die also von alleinstehenden Personen mit einem Nettoeinkommen zwischen der EVS-Armutsrisikogrenze im jeweiligen Jahr und 100 Euro bzw. 200 Euro darüber gebildet wird? 14. Wie ist die soziale Lage dieser weiteren alternativen Einpersonenhaushalt- Referenzgruppe in den genannten Jahren gemäß der angegebenen Indikatoren (bitte konkrete Angaben zu den genannten Indikatoren machen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10337 15. Wie hat sich diese weitere alternative Referenzgruppe hinsichtlich der sozialen Struktur zusammengesetzt (Anteil von Rentnerinnen und Rentnern, Erwerbstätigen mit und ohne Grundsicherungs-/Sozialhilfebezügen, Erwerbslosen ; Menschen mit Behinderungen; Migrantinnen und Migranten, Studierende ; Geschlecht; Alter)? Die Fragen 10 bis 15 werden gemeinsam beantwortet. Auf Basis der EVS 2013 wurde seitens des BMAS keine Sonderauswertung alternativer Referenzgruppen in Auftrag gegeben. Daher liegen der Bundesregierung hierzu keine Daten vor. Auch für die Auswertungen auf Basis EVS 2008 und 2003 liegen der Bundesregierung diese Informationen nicht vor. III. Überprüfung Regelbedarf und Statistikmethode 16. Wie wurden die aktuell ermittelten Regelbedarfe hinsichtlich ihrer Funktion, Bedarfe zur Befriedigung physischer Bedürfnisse und der Bedürfnisse zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu decken (vgl. BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 123) überprüft? Mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen erfolgte diese Überprüfung ? Die Regelsätze orientieren sich am Lebensstandard der Bevölkerung. Der materielle Lebensstandard hängt im Wesentlichen vom verfügbaren Einkommen (Nettoeinkommen ) ab und manifestiert sich in den Konsumausgaben der Bevölkerung . Daher wird die Leistungsermittlung anhand des so genannten Statistikmodells auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorgenommen , da diese das tatsächliche Konsumverhalten der Bevölkerung in statistisch zuverlässiger Weise abbildet. Eine regelmäßige Überprüfung der Struktur der pauschalierten Bedarfe (Regelsätze beziehungsweise Regelbedarfe) erfolgt alle fünf Jahre, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. Diese Überprüfungen beruhen jeweils auf einer statistischen Datengrundlage und sind daher zur Bemessung der Regelsätze beziehungsweise zur Ermittlung von Regelbedarfen geeignet. Die Anwendung des Statistikmodells wurde insbesondere auch durch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, Rn. 166) gestützt. Das Gericht führt dazu aus: „Die Statistik- und Verbrauchsmethode hat gegenüber der Warenkorbmethode sogar den Vorteil, dass sie nicht das über die Sicherung des physischen Überlebens hinausgehende Existenzminimum anhand einzelner ausgewählter Bedarfspositionen festsetzt, sondern die neben dem physischen Existenzminimum zusätzlich erforderlichen Aufwendungen zur Gewährleistung eines Minimums an gesellschaftlicher Teilhabe am tatsächlichen Ausgabeverhalten misst.“ Preissteigerungen werden sowohl im Rahmen einer Neuermittlung durch die aktuelleren Verbrauchsausgaben, als auch im Rahmen der – bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer neuen EVS – jährlichen Fortschreibung durch die aktuellen statistischen Daten des Mischindex angemessen und fortlaufend berücksichtigt. Die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII sind so ausgestaltet , dass sie den gesamten existenznotwendigen Bedarf decken. Der Regelbedarf sichert zusammen mit den Leistungen für Unterkunft, Warmwasser und Heizung sowie ggf. den Mehrbedarfen, ausgewählten einmaligen Leistungen und zusätzlich für Kinder und Jugendliche den Leistungen für Bildung und Teilhabe Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10337 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den Lebensunterhalt. Ergänzende Regelungen stellen zudem sicher, dass einer drohenden Bedarfsunterdeckung im Einzelfall umfassend begegnet werden kann. 17. Wie hoch waren die gesamten Verbrauchsausgaben (nicht nur Konsumausgaben sondern auch Versicherungen, Mitgliedsbeiträge usw.) der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten beiden Referenzgruppen nach den EVS-Auswertungen 2003, 2008 und 2013 insgesamt sowie ohne Kosten der Unterkunft und Heizung sowie bei einer alternativen Einpersonenhaushalt -Referenzgruppe (untere 20 Prozent nach Herausnahme der Personen mit einem Nettoeinkommen unterhalb des jeweils geltenden durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus)? Die Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bezüglich der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte mit einer Abgrenzung der unteren 20 Prozent der nach dem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte liegen der Bunderegierung keine Daten vor. Quelle: Statistisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 ff. Monatliche Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen im Vergleich Lfd. Gegenstand der Nachweisung 2003 2008 2013 Nr. Durchschnittliche Ausgaben in Euro/Monat Referenzgruppe Einpersonenhaushalt 1) 1 Privater Konsum insgesamt 774,89 843,27 903,55 2 Privater Konsum ohne Kosten für Unterkunft und Heizung 452,57 473,02 495,38 3 Versicherungsbeiträge 2) 20,13 25,85 25,15 4 Mitgliedsbeiträge, sonst. Übertragungen etc. 3) 4,59 3,19 7,39 Referenzgruppe Paarhaushalt mit 1 Kind unter 6 Jahren 5 Privater Konsum insgesamt X 1732,74 1996,18 6 Privater Konsum ohne Kosten für Unterkunft und Heizung X 1166,55 1316,67 7 Versicherungsbeiträge 2) X 71,29 84,99 8 Mitgliedsbeiträge, sonst. Übertragungen etc. 3) X (8,54) 11,55 Referenzgruppe Paarhaushalt mit 1 Kind von 6 bis unter 14 Jahre 9 Privater Konsum insgesamt X 1842,57 1975,40 10 Privater Konsum ohne Kosten für Unterkunft und Heizung X 1223,32 1237,55 11 Versicherungsbeiträge 2) X 78,75 88,17 12 Mitgliedsbeiträge, sonst. Übertragungen etc. 3) X (11,25) (16,66) Referenzgruppe Paarhaushalt mit 1 Kind von 14 bis unter 18 Jahre 13 Privater Konsum insgesamt X 1869,13 2114,54 14 Privater Konsum ohne Kosten für Unterkunft und Heizung X 1192,66 1337,37 15 Versicherungsbeiträge 2) X 114,57 (97,99) 16 Mitgliedsbeiträge, sonst. Übertragungen etc. 3) X (3,99) (14,67) 1) 2003: unter 20% - 2008 u. 2013: unter 15% 2) ohne Beiträge zur Sozialversicherung 3) ohne Unterhaltszahlungen X = Referenzgruppen wurden nicht ermittelt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10337 18. Wie verteilen sich bei diesen drei genannten Referenzgruppen die ermittelten Verbrauchsausgaben auf die verschiedenen Verbrauchsabteilungen und auf die einzelnen Ausgabenpositionen (alle Ausgaben, inkl. Versicherungen usw.)? Die auf Basis der EVS 2013 ermittelten differenzierten Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte sowie der Paare mit einem minderjährigen Kind ergeben sich aus den entsprechenden Sonderauswertungen, die im Anhang zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ veröffentlicht wurden (Bundestagsdrucksache 18/9984). Bezüglich der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte mit einer Abgrenzung der unteren 20 Prozent der nach dem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte liegen der Bunderegierung keine Daten vor. Die ermittelten Verbrauchsausgaben auf Basis der EVS 2008 ergeben sich aus dem Anhang zur Bundestagsdrucksache 17/3403 und auf Basis der EVS 2003 ergeben sich die Verbrauchsausgaben aus der Ausschussdrucksache 16 (11) 286. 19. Wie hoch sind in den entsprechenden EVS-Auswertungen 2003, 2008 und 2013 die jeweiligen Anteile der als regelsatzrelevant anerkannten Ausgaben an den Gesamtausgaben insgesamt sowie an den Gesamtausgaben ohne Ausgaben für Unterkunft und Heizung, die gesondert gezahlt werden, bei den zwei vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten Referenzgruppen (2008, 2013) und bei der genannten alternativen Einpersonenhaushalt -Referenzgruppe (2003) (bitte in vergleichender Darstellung angeben)? Der Anteil der als regelsatzrelevant (Sonderauswertung Einkommens- und Verbrauchsstichproben 2003) beziehungsweise als regelbedarfsrelevant (Sonderauswertungen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 und 2013) anerkannten Verbrauchsausgaben an den privaten Konsumausgaben (inklusive Mitgliedsbeiträgen ) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe beträgt bei der Referenzgruppe der Ein-Personenhaushalte für 200 3 42,7 Prozent, für 2008 42,8 Prozent und für 2013 43,5 Prozent. Der entsprechende Anteil ohne die Gesamtausgaben für Wohnen, Energie und Instandhaltung (Abteilung 4 der EVS, die Kosten der Heizung werden in der EVS nicht gesondert erfragt) beträgt für 2003 rund 75 Prozent und für 2008 rund 76 Prozent und für 2013 rund 79 Prozent. Für die Haushalte der Paare mit Kind können solche Relationen nicht dargestellt werden, da für den gesamten Haushalt keine regelbedarfsrelevanten Ausgaben festgelegt wurden. 20. Welche Verbrauchspositionen wurden bei den jeweiligen EVS-Auswertungen 2003, 2008 und 2013 bei den drei genannten Referenzgruppen als nicht regelbedarfsrelevant erachtet, mit welcher konkreten Begründung bei jeder einzelnen Position unter konkreter Angabe der Ausgabenhöhe dafür und mit Angabe der Gesamtsumme aller nicht als regelbedarfsrelevant bezeichneten Ausgabepositionen (bitte in vergleichender Darstellung angeben)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10337 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Nach welchem „methodisch schlüssigen Verfahren“ (vgl. die Forderung im Antrag der Fraktion der SPD auf Bundestagsdrucksache 17/3648 vom 10. November 2010 anlässlich der Regelbedarfsermittlung 2010 aus der Auswertung der EVS 2008 durch das CDU-geführte BMAS) wurden Ausgabepositionen der Auswertung der EVS 2008 und der EVS 2013 als nicht regelbedarfsrelevant klassifiziert? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Die Angaben sind für die Jahre 2013 und 2008 dem Begründungteil in den Bundestagsdrucksache Nr. 18/9984, 17/3403 und für das Jahr 2003 der Ausschussdrucksache 16 (11) 286 zu entnehmen. 22. Wie hoch waren die gesamten Verbrauchsausgaben in dem Jahren 2003, 2008 und 2013 von Einpersonenhaushalten, die nicht dem Armutsrisiko ausgesetzt sind, also von alleinstehenden Personen mit einem Nettoeinkommen zwischen der EVS-Armutsrisikogrenze im jeweiligen Jahr und 100 Euro bzw. 200 Euro darüber? 23. Wie verteilen sich die ermittelten Verbrauchsausgaben dieser Einkommensgruppe auf die verschiedenen Verbrauchsabteilungen und die einzelnen Verbrauchspositionen in den genannten Jahren? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Diese Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. IV. Dynamisierung und Entwicklung Regelbedarfe 24. Auf welche Art und Weise und in welcher Höhe wurden seit 1990 die Regelbedarfe jährlich ermittelt bzw. fortgeschrieben (bitte Steigerung für jedes Jahr ab 1990 mit jeweiliger Begründung angeben)? Die absolute und prozentuale Entwicklung des Eckregelsatzes (für Alleinstehende und Alleinerziehende) beziehungsweise ab dem Jahr 2011 der Regelbedarfsstufe 1 (ebenfalls für Alleinstehende und Alleinerziehende) sowie die jeweilige Fortschreibungsgrundlage sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Durchschnittliche Höhe der Regelsätze und deren Fortschreibung Früheres Bundesgebiet 1990 – 2006, Deutschland ab 01.01.2007 Änderungen jeweils zum Anpassung Eckregelsatz, Regelbedarfsstufe 1 Anpassung basierend auf/orientiert an 01.07.1990 3,00 % 447,00 DM Umstellung Statistikmodell 01.07.1991 5,82 % 473,00 DM Umstellung Statistikmodell 01.07.1992 7,40 % 508,00 DM Umstellung Statistikmodell 01.07.1993 1,18 % 514,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: max. 2 % 01.01.1994 0,08 % 514,00 DM § 22 I Abs. 4 SGH: max. 2 % 01.07.1994 0,97 % 519,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: 2 v.H.; max. Nettolohnentwicklung 01.07.1995 1,16 % 525,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: 2 v.H.; max. Nettolohnentwicklung 01.07.1996 1,00 % 530,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: max. 1 % 01.07.1997 1,47 % 538,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) ohne besondere Belastungen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10337 01.07.1998 0,23 % 539,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) ohne besondere Belastungen 01.07.1999 1,30 % 546,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) ohne besondere Belastungen 01.07.2000 0,60 % 549,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) 01.07.2001 1,91 % 559,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) 01.01.2002 Euroum-stellung 286,00 € Euroumstellung 01.07.2002 2,16 % 292,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) 01.07.2003 1,04 % 295,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) 01.07.2004 0,00 % 295,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) 01.01.2005 16,95 % 345,00 € Neufestsetzung auf Basis EVS 1998 01.07.2005 0,00 % 345,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) 01.07.2006 0,00 % 345,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) 01.01.2007 Gesamtdeutscher RS 345,00 € Änderungsverordnung zur Regelsatzverordnung: Neufest-setzung auf Basis EVS 2003 01.07.2007 0,54 % 347,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) 01.07.2008 1,10 % 351,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) 01.07.2009 2,14 % 359,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) 01.07.2010 0,00 % 359,00 € Rentenanpassungsfaktor 01.01.2011 0,55 % 364,00 € Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz: auf Basis EVS 2008 und Fortschreibung mit Veränderungsrate des Mischindexes (§§ 5 ff. und § 7 Abs. 2 RBEG) 01.01.2012 0,75 % 367,00 € § 138 Nr. 1 SGB XII: Fortschreibung nach Veränderungs-rate des Mischindex 01.01.2012 1,99 % 374,00 € § 138 Nr. 2 i.V.m. § 28a Abs. 2 SGB XII: Fortschreibung mit Veränderungsrate des Mischindexes 01.01.2013 2,26 % 382,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit Veränderungsrate des Mischindexes 01.01.2014 2,27 % 391,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit Veränderungsrate des Mischindexes 01.01.2015 2,12 % 399,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit Veränderungsrate des Mischindexes 01.01.2016 1,24 % 404,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit Veränderungsrate des Mischindexes 01.01.2017 3,46 % 409,00 € Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2017: auf Basis EVS 2013 und Fortschreibung mit Veränderungsrate des Mischindexes (§§ 5 ff. und § 7 Abs. 2 RBEG 2017) Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6552 verwiesen. 25. Wie haben sich in demselben Zeitraum die Preise und die Löhne entwickelt? Die Entwicklung der Preise und Löhne bis zum Jahr 2015 ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10337 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6552 verwiesen. 26. Wie hat sich nach Angaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (Benefits and Wages-Statistics, www. oecd.org/els/benefits-and-wages-statistics.htm) die sog. Ersatzrate für Langzeitarbeitslose in Deutschland zwischen 2001 und 2011 entwickelt (bitte jährliche Angaben und, sofern möglich, differenziert für verschiedene Haushaltskonstellationen machen)? 27. Wie wird „Ersatzrate“ in diesem Zusammenhang statistisch definiert? Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet. Die sog. Nettolohnersatzraten für Langzeitarbeitslose der OECD basieren auf abstrakten Modellrechnungen für fiktive Fälle, deren Ergebnis von einer Vielzahl von vorgegebenen Annahmen abhängig ist. Aufgrund der mehrfachen Anpassung des Modellrahmens ist ein Zeitreihenvergleich der Ergebnisse nur eingeschränkt aussagefähig. Bezugsrahmen für die Modellrechnungen ist das Durchschnittslohnkonzept der OECD. Dieses basiert für Deutschland auf der Fortschreibung der alle vier Jahre Jahr Verbraucherpreisindex für Deutschland Veränderung zum Vorjahr Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in Euro Veränderung zum Vorjahr 2010 = 100 in (%) in (%) 1991 70,2 19.886 - 1992 73,8 5,1 21.923 10,2 1993 77,1 4,5 22.868 4,3 1994 79,1 2,6 23.303 1,9 1995 80,5 1,8 24.003 3,0 1996 81,6 1,4 24.284 1,2 1997 83,2 2,0 24.291 0,0 1998 84,0 1,0 24.501 0,9 1999 84,5 0,6 24.811 1,3 2000 85,7 1,4 25.065 1,0 2001 87,4 2,0 25.629 2,3 2002 88,6 1,4 25.980 1,4 2003 89,6 1,1 26.297 1,2 2004 91,0 1,6 26.427 0,5 2005 92,5 1,6 26.505 0,3 2006 93,9 1,5 26.701 0,7 2007 96,1 2,3 27.066 1,4 2008 98,6 2,6 27.713 2,4 2009 98,9 0,3 27.696 -0,1 2010 100,0 1,1 28.388 2,5 2011 102,1 2,1 29.343 3,4 2012 104,1 2,0 30.146 2,7 2013 105,7 1,5 30.761 2,0 2014 106,6 0,9 31.631 2,8 2015 106,9 0,3 32.477 2,7 Quelle: Statistisches Bundesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10337 durchgeführten Verdienststrukturerhebung. In dieser werden die Löhne und Gehälter von Unternehmen mit zehn und mehr Beschäftigten erhoben, wobei für die Berechnung des OECD-Durchschnittslohns nur die Löhne von Beschäftigten in der Industrie und im Dienstleistungssektor berücksichtigt werden. Für Deutschland und alle anderen EU-Länder wird der OECD-Durchschnittslohn anhand der Löhne von Vollzeitbeschäftigten berechnet. Dieses Vorgehen führt zu einem relativ hohen Durchschnittslohn, der als Nenner der „Lohnersatzrate“ zu vergleichsweise niedrigen Werten dieses Indikators führt. Zudem ist die Vergleichbarkeit innerhalb der OECD eingeschränkt, da manche Mitgliedstaaten, wie beispielsweise die USA, nur die niedrigeren vollzeitäquivalenten Löhne ausweisen können. In die Berechnung der Nettolohnersatzrate gehen die direkten Transferzahlungen aus Arbeitslosengeld und Mindestsicherungssystemen ein. Sachleistungen werden nicht berücksichtigt. Im Gegensatz zu Deutschland liegen für die meisten OECD-Staaten keine Angaben für Wohngeld und Kosten der Unterkunft und Heizung vor. Daher wird in der Modellrechnung der OECD unterstellt, dass unabhängig von der Haushaltsgröße 20 Prozent des Durchschnittslohns als Mietzuschuss gezahlt werden. Hierdurch werden die Ergebnisse für unterschiedlich große Haushalte stark verzerrt. Daher sind die von der OECD berechneten Werte nur eingeschränkt aussagekräftig. Dies gilt insbesondere für geringfügige Änderungen im Zeitverlauf. Die nachstehende Abbildung zeigt die Entwicklung des Indikators für verschiedene Haushaltstypen im Zeitverlauf. Deutlich zu erkennen ist ein Rückgang bei Einpersonenhaushalten und Haushalten von Doppelverdienern im Jahr 2005, der auf die verringerte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zum 1. Januar 2005 zurückzuführen ist. In den Modellrechnungen der OECD wird hierbei eine Reduzierung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes auf zwölf Monate unterstellt. Dies entspricht der maximalen Bezugsdauer von Arbeitslosen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nicht berücksichtigt wird in den Modellrechnungen , dass der Bezug von Arbeitslosengeld von Lebensalter und der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der letzten Jahre abhängt und die maximale Bezugsdauer für ältere Arbeitslose bis zu 24 Monate betragen kann. Vor dem Hintergrund des hohen Abstraktionsniveaus dieser die Realität sehr stark vereinfachenden Modellrechnungen, sind die Ergebnisse dieser Berechnungen der OECD mit entsprechender Vorsicht zu interpretieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10337 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nettoersatzrate für Langzeitarbeitslose, die zuvor Durchschnittslohn nach OECD verdient haben, für verschiedene Haushaltstypen (unter Berücksichtigung von Mietzuschüssen, in Prozent)* in den Jahren 2001 bis 2014 Jahr Single ohne Kinder Paar Alleinverdiener ohne Kinder Paar Doppelverdiener ohne Kinder Single mit zwei Kindern Paar Alleinverdiener mit zwei Kindern Paar Doppelverdiener mit zwei Kindern 2001 54 54 70 63 65 74 2002 54 53 69 69 64 74 2003 54 53 69 69 65 74 2004 54 53 51 69 63 57 2005 38 49 50 60 66 57 2006 38 49 50 60 66 56 2007 36 47 50 59 64 56 2008 36 47 50 58 63 55 2009 37 47 50 61 66 58 2010 35 45 48 56 62 56 2011 34 45 48 55 61 54 2012 35 46 48 56 62 54 2013 35 46 48 56 62 54 2014 35 47 48 57 63 53 Quelle: OECD, Benefits and Wages: Statistics * unabhängig vom Haushaltstyp wird ein fiktiver Mietzuschuss von 20 Prozent des Durchschnittslohns unterstellt; für die Haushalte mit Kindern wird unterstellt, dass diese vier und sechs Jahre alt sind. Quelle: OECD, Benefits and Wages: Statistics 28. Wie haben sich nach Angaben der OECD (Benefits and Wages-Statistics) die Grundsicherungsleistungen (Zweites und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB II und XII) in Deutschland zwischen 2005 und 2011 entwickelt (ausgedrückt als Prozentsatz des Medianhaushaltseinkommen und bitte verschiedene Haushaltskonstellationen aufführen)? Bei den in dieser Fragestellung angesprochenen Modellrechnungen der OECD wird jeweils die Mindestsicherungsleistung eines fiktiven Haushalts mit dem Median des äquivalenzgewichteten Nettoeinkommens aller Haushalte verglichen. Auch hier handelt es sich um eine sehr abstrakte Betrachtung, deren Ergebnis stark von Annahmen und Methodik geprägt ist. Die Berechnung der Mindestsicherungsleistungen erfolgt wie in der Antwort zu den Fragen 26 und 27 erläutert. Sachleistungen werden nicht berücksichtigt. Das Verhältnis der Mindestsicherungsleistungen für verschiedene fiktive Haushalte zum Median des Nettoäquivalenzeinkommens wird in der nachfolgenden Tabelle dargestellt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/10337 Mindestsicherungsleistungen im Verhältnis zum Median des Nettoäquivalenzeinkommens für verschiedene Haushaltstypen, in Prozent* * unabhängig vom Haushaltstyp wird ein fiktiver Mietzuschuss von 20 Prozent des Durchschnittslohns unterstellt; für die Haushalte mit Kindern wird unterstellt, dass diese vier und sechs Jahre alt sind. Quelle: OECD, Benefits and Wages: Statistics V. Soziale Lage, Grundsicherungsbeziehende und Wohnen 29. Wie groß ist die rechnerische Armutslücke bei Grundsicherungsbeziehenden ohne weitere Einkommen im Jahr 2013, sprich: wie viele Euro fehlen diesen Grundsicherungsbeziehenden (jeweilige Regelsätze inkl. der durchschnittlichen vom Jobcenter gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung) bis zur Erreichung der EVS-Armutsrisikogrenze 2013 für Einpersonenhaushalte und Paare mit einem Kind (bitte differenziert nach den drei Altersstufen des Kindes angeben)? Entsprechende Daten und Berechnungen liegen nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 30. Welche aktuellen Befunde liefern die PASS-Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt - und Berufsforschung zur Frage der materiellen Unterversorgung von voll- und minderjährigen Leistungsbeziehenden nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)? Siehe Antwort zu Frage 32. 31. Welche konkreten Aspekte einer materiellen Unterversorgung werden durch die genannte Befragung erhoben? Zur Erfassung der materiellen Unterversorgung werden im Rahmen der Erhebungen des Panels Arbeitsmarkt und soziale Sicherung (PASS) des Instituts für Arbeitsmarkt - und Berufsforschung jährlich 23 Aspekte aus den Bereichen Wohnung , Nahrung und Kleidung, Konsumgüter, Finanzen und soziale und kulturelle Teilhabe erhoben (siehe Tabelle 1). Es wird jeweils über den Haushaltsvorstand erfragt, ob diese Aspekte aus finanziellen Gründen im Haushalt fehlen. Single Paarhaushalte Single Paarhaushalte 2014 46 49 54 54 2013 46 48 53 53 2012 45 47 53 53 2011 44 46 52 52 2010 43 45 51 51 2007 44 47 51 52 2005 46 49 53 54 Haushalte ohne Kinder Haushalte mit Kindern Jahr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10337 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle 1: Erhobene Aspekte der materiellen Unterversorgung im Rahmen des PASS Bereiche Items Wohnung Keine feuchten Wände/Fußböden Ausreichend Zimmer Separates Bad in der Wohnung Innentoilette Garten/Balkon/Terrasse Nahrung und Kleidung Ab und zu neue Kleidung Tägliche warme Mahlzeit Ausreichend Winterkleidung Konsumgüter Waschmaschine Fernseher Auto Computer mit Internetzugang VCR/DVD-Player Finanzen Miete pünktlich zahlen Gas/Wasser/Strom pünktlich zahlen Monatlich festen Betrag sparen Medizinische Zusatzleistungen Unerwartete Ausgaben bezahlen Abgenutzte Möbel ersetzen Soziale und kulturelle Teilhabe Monatlich Freunde zum Essen nach Hause einladen Monatlicher Restaurantbesuch Monatlicher Kino-/Theater-/Konzertbesuch Jährlich einwöchige Urlaubsreise Quelle: Eigene Darstellung des IAB 32. Welche Befunde liefern die PASS-Erhebungen zu den jeweiligen einzelnen Dimensionen und Aspekten der materiellen Unterversorgung von Erwachsenen und Kindern/Jugendlichen im SGB-II-Bezug? Die aktuellen Ergebnisse der Befragungswelle 2013 bzw. 2014 zeigen, dass Personen in Haushalten mit SGB-II-Leistungsbezug für alle betrachteten Bereiche aus finanziellen Gründen stärker unterversorgt sind als Personen in Haushalten ohne SGB-II-Leistungsbezug (siehe Tabelle 2). In Bezug auf die Versorgungslage mit Gütern und Möglichkeiten zu sozialer und kultureller Teilhabe kann festgehalten werden, dass auch Kinder mit SGB-II-Leistungsbezug im Haushalt in allen betrachteten Bereichen stärker unterversorgt sind (siehe Tabelle 3). Acht Aspekte – Innentoilette, keine feuchten Wände/Fußböden, separates Bad in der Wohnung, ausreichend Winterkleidung, tägliche warme Mahlzeit, Waschmaschine , Miete pünktlich zahlen, Gas/Wasser/Strom pünktlich zahlen – werden in einer Relevanzeinschätzung der Bevölkerung von mindestens zwei Dritteln der Befragten als „unbedingt notwendig“ eingeschätzt. Für die meisten dieser acht Aspekte, die zum Grundbedarf gezählt werden, ist festzuhalten, dass sich hier vergleichsweise geringe Unterschiede zwischen Personen in Haushalten mit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/10337 SGB-II-Leistungsbezug im Vergleich zu Personen ohne SGB-II-Leistungsbezug im Haushalt zeigen (Tabelle 2) bzw. zwischen Kindern unter 15 Jahren in SGB- II-Haushalten im Vergleich zu Kindern unter 15 Jahren insgesamt zeigen (Tabelle 3). Im Bereich der sozialen und kulturellen Teilhabe, im Bereich Finanzen sowie im Bereich höherwertiger Konsumgüter ist ein Fehlen aus finanziellen Gründen bei Haushalten mit SGB-II-Bezug deutlich häufiger festzustellen als bei Haushalten ohne SGB-II-Leistungsbezug. Tabelle 2: Unterversorgungslagen aus finanziellen Gründen von Personen mit und ohne SGB-II-Leistungsbezug im Haushalt Unterversorgungslage Personen in Haushalten ohne SGB-II- Leistungsbezug Personen in Haushalten mit SGB-II- Leistungsbezug (fehlt aus finanziellen Gründen) Anteile in Prozent Wohnung Innentoilette 0,1 0,4 Keine feuchten Wände/Fußböden 0,6 5,2 Separates Bad in der Wohnung 0,1 0,9 Ausreichend Zimmer 1,1 11,8 Garten/Balkon/Terrasse 1,4 8,6 Nahrung und Kleidung Ausreichend Winterkleidung 0,3 8,2 Tägliche warme Mahlzeit 0,2 3,2 Ab und zu neue Kleidung 4,1 26,3 Konsumgüter Waschmaschine 0,4 4,4 Fernseher 0,2 0,7 Auto 6,5 43,5 Computer mit Internetzugang 2,3 16,0 VCR/DVD-Player 1,0 9,0 Finanzen Miete pünktlich zahlen 0,6 2,6 Gas/Wasser/Strom pünktlich zahlen 0,3 2,1 Medizinische Zusatzleistungen 4,8 33,6 Unerwartete Ausgaben bezahlen 6,2 43,9 Monatlich festen Betrag sparen 20,7 70,8 Abgenutzte Möbel ersetzen 13,9 59,2 Soziale und kulturelle Teilhabe Jährlich einwöchige Urlaubsreise 15,8 68,9 Monatlich Freunde zum Essen nach Hause einladen 5,0 29,4 Monatlicher Kino-/Theater-/Konzertbesuch 8,4 45,2 Monatlicher Restaurantbesuch 15,6 55,0 Die einzelnen Aspekte sind in den verschiedenen Bereichen nach ihrer Relevanz in der Bevölkerung sortiert. Lila hervorgehoben sind die Aspekte, die für mehr als zwei Drittel der Bevölkerung „unbedingt notwendig“ sind und zur „elementaren Grundversorgung“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10337 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gehören (Quelle: Panel Arbeitsmarkt und soziale Sicherung 2006/2007; vgl. Christoph 2008). Berechnungen auf Basis des Panel Arbeitsmarkt und soziale Sicherung (PASS), 8. Befragungswelle 2014; gewichtete Ergebnisse. Quelle: Auswertung auf Basis von Christoph 2016. Tabelle 3: Unterversorgungslagen aus finanziellen Gründen von Kindern unter 15 Jahren und ihren Familien Unterversorgungslage Kinder unter 15 Jahren Kinder unter 15 Jahren in Haushalten mit SGB-II-Leistungsbezug (fehlt aus finanziellen Gründen) Anteile in Prozent Wohnung Innentoilette 0,0 0,1 Keine feuchten Wände/Fußböden 1,8 5,8 Separates Bad in der Wohnung 0 0,1 Ausreichend Zimmer 7,0 20,4 Garten/Balkon/Terrasse 2,1 8,8 Nahrung und Kleidung Ausreichend Winterkleidung 2,1 10,4 Tägliche warme Mahlzeit 0,2 1,5 Ab und zu neue Kleidung 8,8 29,2 Konsumgüter Waschmaschine 0,2 0,7 Fernseher 0,1 0,5 Auto 7,4 38,2 Computer mit Internetzugang 2,8 13,9 VCR/DVD-Player 1,4 6,8 Finanzen Miete pünktlich zahlen 1,1 1,7 Gas/Wasser/Strom pünktlich zahlen 1,0 3,3 Medizinische Zusatzleistungen 9 29,6 Unerwartete Ausgaben bezahlen 14,2 51,7 Monatlich festen Betrag sparen 27,1 67,6 Abgenutzte Möbel ersetzen 26,1 66,4 Soziale und kulturelle Teilhabe Jährlich einwöchige Urlaubsreise 31,2 76,4 Monatlich Freunde zum Essen nach Hause einladen 8,3 30,8 Monatlicher Kino-/Theater-/Konzertbesuch 17,6 54,3 Monatlicher Restaurantbesuch 26,0 60,0 Die einzelnen Aspekte sind in den verschiedenen Bereichen nach ihrer Relevanz in der Bevölkerung sortiert. Lila hervorgehoben sind die Aspekte, die für mehr als zwei Drittel der Bevölkerung „unbedingt notwendig“ sind und zur „elementaren Grundversorgung“ gehören (Quelle: Panel Arbeitsmarkt und soziale Sicherung 2006/2007; vgl. Christoph, 2008). Berechnungen auf Basis des Panel Arbeitsmarkt und soziale Sicherung (PASS), 7. Befragungswelle 2013; gewichtete Ergebnisse. Quelle: Tophoven et al. 2015. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/10337 33. Wie hoch waren die durchschnittlich vom Jobcenter gezahlten Leistungen und wie hoch waren die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für Einpersonenhaushalte mit Grundsicherungsbezug ohne weitere Einkommen in den Jahren 2013, 2014 und 2015? Im Berichtsmonat Dezember 2015 wurde an Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften (sog. Single-BG), die über kein zu berücksichtigendes Einkommen verfügen, von den Jobcentern durchschnittlich 334 Euro für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung ausgezahlt. Die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung beliefen sich auf 342 Euro. Die Angaben für den Dezember der Jahre 2013 und 2014 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Zahlungsansprüche von Bedarfsgemeinschaften (BG) auf laufende Kosten der Unterkunft (lKdU) und tatsächliche lKdU Single-BG ohne zu berücksichtigendes Einkommen im Dezember eines Jahres in Euro Jahr durchschnittliche Zahlungsansprüche durchschnittliche tatsächliche KdU 2013 323,11 332,27 2014 330,21 338,93 2015 333,77 341,89 Quelle: Bundesagentur für Arbeit Für die Unterschiede zwischen gezahlten und der tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung sind drei Gründe maßgeblich: Die Angaben zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft beziehen sich erstens auf die gesamte Wohnung , unabhängig davon, wie viele Personen, die in der Wohnung leben, auch wirklich leistungsberechtigt nach dem SGB II sind. Es werden zweitens nur die angemessenen Kosten vom Jobcenter anerkannt. Der Leistungsanspruch kann drittens durch Sanktionen gemindert werden. 34. Wie hoch war die durchschnittliche Bruttowarmmiete von Einpersonenhaushalten in Deutschland in den Jahren 2013, 2014 und 2015? Die vom Statistischen Bundesamt in der EVS bzw. den Laufenden Wirtschaftsrechnungen (LWR) für die Jahre 2013 und 2014 ermittelten Zahlen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, für das Jahr 2015 liegen der Bundesregierung keine Werte vor. Warmmiete von Mieterhaushalten1) Durchschnittliche Ausgaben je Ein-Personenhaushalt in Euro im Monat 2013 2014 EVS LWR 441,75 467,23 1) Ohne Haushalte, die überwiegend mit Strom heizen. Quelle: Statistisches Bundesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10337 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 35. Wie hoch waren die durchschnittlich vom Jobcenter gezahlten Leistungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für Paarhaushalte mit minderjährigem Kind mit Grundsicherungsbezug ohne weitere Einkommen in den Jahren 2013, 2014, und 2015? Im Berichtsmonat Dezember 2015 wurde an Partner-Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern, die über kein zu berücksichtigendes Einkommen verfügen (einschließlich Kindergeld), von den Jobcentern durchschnittlich 625 Euro für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung ausgezahlt. Die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung beliefen sich auf 684 Euro. Für die Unterschiede zwischen gezahlten und der tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. Die Angaben für den Dezember der Jahre 2013 und 2014 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Zahlungsansprüche von Bedarfsgemeinschaften (BG) auf laufende Kosten der Unterkunft (lKdU) und tatsächliche lKdU Partner-BG mit Kindern ohne zu berücksichtigendes Einkommen im Dezember eines Jahres in Euro Jahr durchschnittliche Zahlungsansprüche durchschnittliche tatsächliche KdU 2013 490,59 599,40 2014 533,58 629,25 2015 624,83 683,95 Quelle: Bundesagentur für Arbeit 36. Wie hoch war die durchschnittliche Bruttowarmmiete dieser Haushalte in Deutschland in den Jahren 2013, 2014 und 2015? Die vom Statistischen Bundesamt in der EVS bzw. den Laufenden Wirtschaftsrechnungen (LWR) für die Jahre 2013 und 2014 ermittelten Zahlen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, für das Jahr 2015 liegen der Bundesregierung keine Werte vor. Warmmiete von Mieterhaushalten1) Durchschnittliche Ausgaben je Paarhaushalt mit einem Kind in Euro im Monat 2013 2014 EVS LWR 664,90 680,76 1) Ohne Haushalte, die überwiegend mit Strom heizen. 2) Kinder unter 18 Jahre. Quelle: Statistisches Bundesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/10337 VI. Regelbedarfsstufe 2 37. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass laut der EVS-Statistik Paarhaushalte ohne Kinder gegenüber Einpersonenhaushalten 204,47 Prozent Ausgaben haben (vgl. Rüdiger Böker: Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, 26. September 2016, S. 30, http://tacheles-sozialhilfe.de/ fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/Ruediger-Boeker-Stellungnahme-zu- BMAS-20-09-2016-RBEG-2017-E.pdf) vor dem Hintergrund der Anerkennung von 180 Prozent als Regelbedarf für Paarhaushalte ohne Kinder? Vergleiche von Konsumausgaben verschiedenen Haushaltstypen sind wegen unterschiedlicher Wohlstandsniveaus nur eingeschränkt aussagekräftig. Die Höhe der Regelbedarfsstufe 2 beträgt wie bisher 90 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Diese Relation zu Regelbedarfsstufe 1 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 ausdrücklich als zulässig erachtet. Demnach dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, „dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt“ (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris, Rn. 154 und BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 100). VII. Mitwirkung von Verbänden; Berücksichtigung von deren Positionen 38. Welche Verbände wurden um schriftliche Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf der Bundesregierung zur aktuellen Regelbedarfsermittlung gebeten , und welche haben diese wann bisher abgegeben? Das BMAS hat mit E-Mails vom 30. August 2016 den Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden bis zum 12. / 15. September 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf gegeben. Neben den Ländern, der Bundesagentur für Arbeit, den kommunalen Spitzenverbänden sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe wurden folgende Verbände beteiligt: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., Sozialverband VdK Deutschland e. V., Sozialverband Deutschland e. V., Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., BAG Wohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., AWO e. V., Bundesverband der Betreuer e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Kinderschutzbund e. V., Deutscher Frauenrat e. V., Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V., Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeber e. V., ver.di, Zukunftsforum Familie e. V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V., Deutscher Gewerkschaftsbund, Diakonie e. V. Bis zum 15. September 2016 haben folgende Verbände Stellungnahmen abgegeben : Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Kinderschutzbund e. V., Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V., Zukunftsforum Familie e. V., Bundesverband für Körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V., Deutscher Gewerkschaftsbund, Diakonie e. V., evangelische Arbeitsgemeinschaft Familie e. V. Darüber hinaus gingen folgende Stellungnahmen ein: Sozialverband VdK Deutschland e. V. (16. September 2016), AWO e. V. (16. September 2016), Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V. (20. September 2016) Sozialverband Deutschland e. V. (22. September 2016). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10337 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 39. Wann wurden die Verbände zur Stellungnahme aufgefordert, bis wann sollten die Verbände ihre Stellungnahmen abgeben, und wann lag der Gesetzentwurf im Bundeskabinett zur Entscheidung vor? Wie viele Tage standen zur Verfügung, um die Stellungnahmen in Form von möglichen Änderungen im Gesetzentwurf gegenüber dem Referentenentwurf zu berücksichtigen? Den Verbänden wurde am 30. August 2016 Gelegenheit gegeben, zum Referentenentwurf bis zum 15. September 2016 Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf in seiner Kabinettsitzung am 21. September 2016 beschlossen. Die Ressortabstimmung des Referentenentwurfs dauerte auf Fachebene bis zum Nachmittag des 19. September 2016. Dem BMAS waren wesentliche Inhalte der Stellungnahmen der Verbände bereits aufgrund einer Sitzung der AG Regelbedarfsermittlungsgesetz beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. vom 8. September 2016 bekannt. Eine vertiefte Auseinandersetzung – auch mit später von den Verbänden vorgebrachten Argumenten – fand auf einer Bund-Länder-Besprechung am 13. September 2016 statt, in der vordergründig die Stellungnahmen der Länder sowie der kommunalen Spitzenverbände zum Referentenentwurf besprochen worden sind. Beginnend mit Eingang der ersten Stellungnahme am 9. September 2016 standen je nach Eingang der Stellungnahme ein bis 18 Tage zur Berücksichtigung von vorgebrachten Änderungswünschen und Bedenken im Gesetzentwurf zur Verfügung . 40. Welche Änderungen hat die Bundesregierung in Reaktion auf die Stellungnahmen an dem Referentenentwurf vorgenommen (bitte konkrete Änderungen auflisten)? Im Rahmen der zeitgleich durchgeführten Länder und Verbändebeteiligung sowie der parallel durchgeführten Ressortabstimmung hat das BMAS nicht nachgehalten , welche Änderungen auf Stellungnahmen der Länder, der Ressorts oder der Verbände beruhen. Insbesondere musste bei konträren Auffassungen der unterschiedlichen Akteure eine den Verfahrensstand angemessen berücksichtigende Abwägung getroffen werden. Alle Änderungen des vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfs gegenüber dem Entwurf, zu dem die Länder und Verbände am 30. August 2016 beteiligt worden sind, sind auf Änderungswünsche der Ressorts, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände oder Verbände zurückzuführen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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