Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10338 18. Wahlperiode 16.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10169 – Kosten einer externen Stellungnahme zu Verfassungsbeschwerden wegen Ingewahrsamnahmen bei Castor-Protesten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Information der Fragesteller hat eine Atomkraftgegnerin gegen ihre Ingewahrsamnahmen durch die Bundespolizei anlässlich von Castortransporten nach Lubmin in den Jahren 2010 und 2011 Verfassungsbeschwerden beim Bundes -verfassungsgericht eingereicht. Ihre Beschwerden tragen die Aktenzeichen 2 BvR 1754/14 und BvR 1900/13. Zu diesen Beschwerden ist die Bundesregierung durch das Bundesverfassungsgericht um Stellungnahme gebeten worden . Die Bundesregierung hat dazu nach Kenntnis der Fragesteller die Kanzlei Redeker Sellner Dahs beauftragt. Die Kanzlei fertigte eine fünfseitige Stellungnahme an. Aufgrund ihrer Mittellosigkeit hat die Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Formulierung einer Erwiderung beantragt. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes wurde nach Informationen der Fragesteller durch das Bundesverfassungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihre Interessen selbst zu verteidigen, das Verfahren sei zudem kostenfrei und es bestehe vor dem Bundesverfassungsgericht kein Anwaltszwang. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g § 22 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) sieht für die Beteiligten die Möglichkeit vor, sich in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer vertreten zu lassen. Die Bundesregierung entscheidet jeweils aufgrund der Umstände des konkreten Verfahrens, ob es angezeigt ist, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Hierbei ist aus Sicht der Bundesregierung zu berücksichtigen, dass verfassungsgerichtlichen Verfahren über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt und die betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Absatz 1 BVerfGG alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden binden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10338 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei Verfassungsbeschwerden gerade nicht um kontradiktorische Verfahren handelt, in denen sich der Beschwerdeführer und die Bundesregierung als Parteien gegenüberstehen . Auch erschöpft sich das Institut der Verfassungsbeschwerde nicht darin , dem jeweiligen Beschwerdeführer individuellen Grundrechtsschutz zu verschaffen . Vielmehr prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde die angegriffene Maßnahme oder Regelung weitergehend unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt . Insoweit gewinnt die Verfassungsbeschwerde – über den Individualrechtsschutz hinaus – auch die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren (vgl. BVerfGE 33, 247, 259). Es ist für die Bundesregierung daher nicht von Bedeutung , wer Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde ist und ob es sich dabei um einen einzelnen Bürger handelt oder nicht. Die Beauftragung eines Vertreters i. S. v. § 22 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG und damit ggf. auch einer Anwaltskanzlei kommt danach vor allem dann in Betracht, wenn der Fall besondere Relevanz für die Verwaltungspraxis von Bundesbehörden besitzt bzw. wenn es um die Verfassungskonformität von bedeutsamen Normen des Bundesrechts geht. 1. Ist der Bundesregierung der oben genannte Sachverhalt bekannt? Warum hat die Bundesregierung eine Anwaltskanzlei mit dem Fall beauftragt , obwohl vor dem Bundesverfassungsgericht kein Anwaltszwang besteht ? Der Bundesregierung ist der Sachverhalt bekannt. Richtigzustellen ist allerdings, dass der Umfang der Stellungnahme 55 Seiten beträgt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung einer externen Kanzlei zur Stellungnahme bedient, statt auf eigene juristische Expertise aus dem zuständigen Bundesministerium zurückzugreifen? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 3. Wie häufig beauftragt die Bundesregierung eine Anwaltskanzlei in Verfahren gegen einzelne Bürgerinnen und Bürger vor dem Bundesverfassungsgericht ? Übersichten über statistische bzw. genaue Häufigkeiten einer Beauftragung i. S. der Fragestellung liegen innerhalb der Bundesregierung nicht vor. Es handelt sich – vor allem auch bezogen auf die Gesamtzahl der anhängigen Verfassungsstreitverfahren mit Beteiligung der Bundesregierung – um wenige Einzelfälle. Zur Anzahl in den letzten zwei Jahren vgl. Antwort zu Frage 5. 4. Wie hoch waren die Kosten bzw. Honorare für die o. g. Stellungnahme der Kanzlei? Wie viel Geld wird jährlich dafür ausgegeben? Der Informationsanspruch des Parlaments findet eine Grenze in Grundrechten Dritter, die bei einer Bekanntgabe der begehrten Information durch die Bundesregierung verletzt würden (vgl. BVerfGE 137, 185, 243 m. w. N.). Bei der Höhe des Honorars für o. g. Stellungnahme handelt es sich um ein durch Artikel 12 des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10338 Grundgesetzes geschütztes Geschäftsgeheimnis der beauftragten Kanzlei. Diese unternehmensbezogene Information ist nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich , und die Kanzlei hat an ihrer Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse. Die Bundesregierung gibt keinen bestimmten jährlichen Betrag aus. Angesichts der wenigen Einzelfälle lässt sich auch kein aussagekräftiger jährlicher Durchschnittsbetrag nennen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 5 verwiesen. 5. Hat es in den letzten zwei Jahren ähnlich gelagerte Stellungnahmen zu Verfassungsbeschwerden gegeben, bei denen die Bundesregierung auf externe Kanzleien zurückgegriffen hat? Wenn ja, welche Anlässe waren das, und wie hoch waren jeweils und insgesamt die Kosten für diese Stellungnahmen? In den letzten zwei Jahren hat es eine ähnlich gelagerte Stellungnahme gegeben. Anlass war eine Verfassungsbeschwerde gegen die Datenübermittlungsregelungen der §§ 19 ff. des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Aus welchem Haushaltstitel wurde das Honorar an die Kanzlei gezahlt? Das Honorar in den von den Fragestellern genannten Verfahren wurde aus dem Haushaltstitel des Bundesministeriums des Innern 0611 526 01 (Gerichts- und ähnliche Kosten) gezahlt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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