Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 14. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10339 18. Wahlperiode 16.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Christian Kühn (Tübingen), Peter Meiwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10174 – Ansiedlung eines großflächigen Warenhauses im Naturschutzgroßprojekt LIK.Nord V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die „Landschaft der Industriekultur Nord“ (kurz LIK.Nord) ist ein Naturschutzgroßvorhaben einer neuen Generation, das nicht mehr überwiegend natur - und kulturlandschaftstypische Qualitäten, sondern in hohem Maß auch urbane und industrielle Komponenten aufweist. Seit 2012 liegt der Entwicklungsplan dieses Leuchtturmprojektes für die Region zwischen Neunkirchen und Illingen vor, deren Landschaft über viele Jahre durch die Bergbau- und Eisenindustrie geprägt wurde. Das Vakuum, das nach dem Rückzug der Industrie entstand, hat die Natur längst gefüllt. Mitglieder des Zweckverbands LIK.Nord sind die Städte Friedrichsthal und Neunkirchen sowie die Gemeinden Illingen, Merchweiler, Quierschied, Schiffweiler, der Landkreis Neunkirchen und die Industriekultur Saar GmbH. Zu den Partnern zählt u. a. auch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. An der Finanzierung sind sowohl der Bund als auch das Land beteiligt. Die Globus SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung eines SB-Warenhauses auf dem LIK.Nord-Gebiet Betzenhölle in Neunkirchen (www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/stwendel/nohfelden/neunkirchen/ Kreis-Neunkirchen-Buergermeister-und-Oberbuergermeister-Naturschutz- Raumplanung-Staedte-Warenhaeuser-Wirtschaftlicher-Markt;art446821,5698833). Die Fläche von 5 Hektar liegt im Kerngebiet des Naturschutzgeländes, das insgesamt 2 500 Hektar umfasst. Auf ihr soll eine Verkaufsfläche von 11 000 Quadratmetern entstehen, obwohl dort viele nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützte Biotope zu finden sind (vgl. Landtag des Saarlandes, Landtagsdrucksache 15/1963, S. 1). Am 20. September 2016 fiel eine Vorentscheidung durch den Zweckverband (www. sr.de/sr/home/nachrichten/politik_wirtschaft/lik_nord_naturschutzzweckverband_ entscheidung100.html). Dabei befürworteten 19 Mitglieder ein Raumordnungsverfahren , neun Mitglieder stimmten dagegen. Bevor ein Raumordnungsverfahren eingeleitet wird, muss jedoch zunächst eine Erklärung durch das Bundesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10339 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode für Naturschutz und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit abgegeben werden, ob ihrerseits der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zugestimmt werden kann und unter welchen Bedingungen bei einer raumordnerisch ermittelten Zulässigkeit des Vorhabens einer Entlassung der betroffenen Grundfläche aus dem Kerngebiet zugestimmt wird. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Im Rahmen des Bundesprogramms „chance.natur“, das der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung dient, fördert die Bundesregierung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit seit Juli 2009 das Naturschutzgroßprojekt „Landschaft der Industriekultur Nord“ im Saarland. Träger des Projektes ist der „Zweckverband Landschaft der Industriekultur Nord (LIK.Nord)“. Das Projekt ging als Sieger der Kategorie „Urbane/Industrielle Landschaften“ aus dem in den Jahren 2007 bis 2009 durchgeführten Bundeswettbewerb „Idee.Natur“ hervor. Mit der erstmaligen Berücksichtigung urbaner Projekte sollten die Möglichkeiten für einen anspruchsvollen Naturschutz in Industrie - und Ballungsgebieten ausgelotet werden. Das Vorhaben LIK.Nord wird in zwei Projekten umgesetzt. Das Projekt I umfasste den Zeitraum von Juli 2009 bis April 2012 und diente der Erarbeitung eines naturschutzfachlichen Pflege- und Entwicklungsplanes unter Einbeziehung sozio -ökonomischer Aspekte und unter Beteiligung einer projektbegleitenden Arbeitsgruppe , in der die maßgeblichen Akteure der Region vertreten waren. In dem Plan wurden die Fördergebiete (= Kerngebiete) und die in einem zweiten Projekt durchzuführenden Maßnahmen festgelegt. Dem fertig gestellten Plan haben das Land und der Projektträger einvernehmlich zugestimmt. Das aktuell in Förderung befindliche Projekt II dient der Umsetzung der in Projekt I identifizierten Maßnahmen zur naturschutzfachlichen Aufwertung und Neuorientierung der insgesamt rund 2 400 Hektar großen Fördergebiete. Die Laufzeit von Projekt II umfasst den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2024. Die Gesamtausgaben von Projekt II belaufen sich auf rund 13 Millionen Euro, die zu 75 Prozent vom Bund, zu 15 Prozent vom Saarland und zu 10 Prozent vom Projektträger finanziert werden. Übergeordnetes Ziel des Projektes ist es, die Entwicklung der durch Bergbau und Stahlproduktion geprägten Region an den Zielen des Naturschutzes auszurichten und der Region dadurch ein neues Image zu geben. Besonders charakteristische und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft in der urban-industriell geprägten Region sollen optimiert und dauerhaft gesichert werden. 1. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Mitglieder des Zweckverbandes und das Land sich in einer Verwaltungsvereinbarung darauf verständigt haben, dass keine Bebauung auf den Kerngebieten von LIK.Nord stattfinden werde? Die Mitglieder des Zweckverbandes und das Land, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, haben eine Verwaltungsvereinbarung getroffen , wonach sich die Gemeinden, das Land und die Industriekultur Saar u. a. verpflichten, im Rahmen ihrer jeweiligen Planungs- und Zulassungszuständigkeiten (u. a. Bauleitplanung, Landesplanung) sicher zu stellen, dass in den Kerngebieten des Naturschutzgroßprojektes keine Bebauung, kein Abbau von Bodenschätzen , keine Einrichtung touristischer Anlagen und Freizeitanlagen sowie kein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10339 Neu- oder Ausbau von Straßen und Wegen sowie keine weiteren, den Projektzielen zuwiderlaufenden infrastrukturellen Ausbaumaßnahmen vorgenommen werden . 2. Trifft es zu, dass die Verwaltungsvereinbarung eine Bedingung des Bundes für die Gewährung der Finanzierung war? Die Verwaltungsvereinbarung ist auf eine Initiative des Zweckverbandes und des Landes zurückzuführen. Die unter Nummer 1 zitierten Inhalte der Verwaltungsvereinbarung fanden im Mittelverteilungsschreiben des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. Oktober 2013 Berücksichtigung. 3. Wie hoch war die Beteiligung des Bundes an der Finanzierung von LIK.Nord seit 2012 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Bundesregierung beteiligte sich an der Finanzierung des Naturschutzgroßprojektes „LIK.Nord II“ in den Jahren 2012 bis 2016 wie folgt: 2012: 65 790 Euro 2013: 793 958 Euro 2014: 977 236 Euro 2015: 897 475 Euro 2016: 963 150 Euro. 4. Welche Unterlagen zur Prüfung einer geplanten Ausgliederung von Flächen aus dem LIK.Nord müssen beim Bundesamt für Naturschutz eingereicht werden, und welche der eingereichten Gutachten werden auf ihren Inhalt nochmal überprüft? Bislang liegen der Bundesregierung keine Unterlagen, Gutachten, usw. für eine Ausgliederung von Flächen aus dem Naturschutzgroßprojekt LIK.Nord vor. 5. Welche geschützten Biotope wären nach Kenntnis der Bundesregierung durch den Bau des Globus-Marktes betroffen? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse vor, inwieweit von dem in Frage stehenden Vorhaben gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beziehungsweise§ 22 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) betroffen wären. 6. Welche vertraglichen Vereinbarungen müssen seitens des Bundesamtes für Naturschutz und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) bei einer Entscheidung bezüglich der Ausgliederung von Flächen aus dem LIK.Nord berücksichtigt werden? Bei einer Entscheidung über die Ausgliederung von Flächen aus dem LIK.Nord müssen seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und des Bundesamtes für Naturschutz die „Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung „chance.natur – Bundesförderung Naturschutz“ (Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung – BHO)“ in der Fassung vom 19. Dezember 2015, die Inhalte, Regelungen und Nebenbestimmungen des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10339 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mittelverteilungsschreibens des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. Oktober 2013 sowie die des Zuwendungsbescheides des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes vom 25. November 2013 berücksichtigt werden . 7. Hat es Gespräche zwischen dem Bundesamt für Naturschutz oder dem BMUB und dem saarländischen Umweltminister oder Umweltstaatssekretär zu diesem Thema gegeben? Falls ja, wann, mit welchen Teilnehmern und mit welchen konkreten Inhalten ? Der Staatssekretär im BMUB, Herr Flasbarth, und die Präsidentin des Bundesamtes für Naturschutz, Frau Dr. Jessel, haben mit dem Umweltstaatssekretär und dem Umweltminister des Saarlandes in dieser Sache telefoniert. Es ging jeweils um die Darstellung des Sachstands aus der Sicht des Landes. Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Anlässlich eines Gespräches zwischen Frau Bundesministerin Dr. Hendricks und dem saarländischen Umweltminister am 26. Februar 2016 wurde das Thema ebenfalls am Rande angesprochen. Auch hier wurden keine Vereinbarungen getroffen . 8. Welche weiteren Möglichkeiten bestünden nach Kenntnis der Bundesregierung für den Zweckverband LIK.Nord zur Realisierung der Ansiedlung des Globus-Marktes im Fall eines ablehnenden Bescheides durch das Bundesamt für Naturschutz und das BMUB? Welche Konsequenzen würden damit einhergehen? Dem Bundesamt für Naturschutz liegt kein Antrag auf Ausgliederung von Flächen vor. 9. Inwieweit kommt bei einer Ausgliederung von Flächen aus dem LIK.Nord eine Rückforderung von Fördergeldern durch das Bundesamt für Naturschutz oder das BMUB in Betracht? Wenn ja, in welcher Höhe? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333