Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10340 18. Wahlperiode 16.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Ulla Jelpke, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10176 – Einstufung einer Anti-Atom-Aktivistin als „Gefährder“ und „relevante Person“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vermeintlich „linksextreme“ oder „gewaltbereite“ linke Organisationen sowie Einzelpersonen stehen immer wieder im Fokus polizeilicher und geheimdienstlicher Maßnahmen. In diesem Zusammenhang werden offenbar Personen als so genannte relevante Personen eingestuft. Nach Information der Fragesteller wurde vom Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen und dem Bundeskriminalamt (BKA) auch eine Umweltaktivistin als eine solche „relevante Person“ geführt, die vor allem mit ihren gewaltfreien öffentlichkeitswirksamen Kletteraktionen gegen die Atomenergienutzung und für den Umweltschutz auf Missstände aufmerksam macht. In einem den Fragestellern vorliegenden Widerspruchsbescheid des BKA wird diese Aktivistin als „relevante Person“ und „Gefährder“ benannt. In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Maßnahmen gegen gewaltorientierten Linksextremismus“ der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/5136 vom 21. März 2011 teilt die Bundesregierung mit, dass eine Person als „relevant“ anzusehen sei, „wenn sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer Führungsperson, eines Unterstützers/Logistikers oder eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung , insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO) fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt“. Obwohl es mit Blick auf die genannte Kletteraktivistin in allen Fällen zur Einstellung der Verfahren nach § 170 Absatz 2 StPO gekommen ist, wurde der Status einer „Gefährderin“ bzw. „relevanten Person“ nach Informationen der Fragesteller bis vor kurzem aufrechterhalten und erst aufgrund eines Widerspruchs der Betroffenen vom LKA Niedersachsen inzwischen aufgehoben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10340 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie viele Personen wurden in den Jahren 2015 und 2016 jeweils als „Gefährder “ eingestuft, und wie viele davon wurden jeweils welchen Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) zugeordnet? Die Einstufung von „Gefährdern“ und „relevanten Personen“ erfolgt grundsätzlich seitens der jeweils zuständigen Polizeibehörden der Länder. Die Speicherung erfolgt in einer Bund-Länder-Verbunddatei, auf die auch das Bundeskriminalamt (BKA) Zugriff hat. Die Anzahl der in den Jahren 2015 und 2016 erfolgten Neu-Einstufungen der Gefährder ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen: PMK - links- PMK - rechts- PM Ausländerkriminalität – nicht religiös motiviert – (PMAK) religiös motivierter internationaler Terrorismus 2015 0 5 0 194 2016 (Stand: 07.11.2016) 0 7 0 94 2. Wie viele Personen sind aktuell als „relevante Person“ eingestuft, und wie viele davon werden jeweils welchen Phänomenbereichen der PMK zugeordnet ? Mit Stand vom 7. November 2016 sind bundesweit 651 relevante Personen eingestuft . Davon entfallen 125 auf PMK -links-, 108 auf PMK -rechts-, 64 auf PMAK und 354 auf den religiös motivierten internationalen Terrorismus. 3. Wie viele sogenannte Gefährder bzw. relevante Personen sind im Bereich des Umweltaktivismus tätig (bitte außerdem die jeweils zugeordneten PMK- Bereiche angeben)? Eine Einordnung der eingestuften Gefährder und relevanten Personen nach Themen oder vermeintlichen Motiven, wie das von den Fragestellern genannte Thema „Umweltaktivismus“ findet nicht statt. Dem BKA ist nur der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Fall auf Grund des entsprechenden Petentenschreibens bekannt. 4. Wie ist der Begriff „bestimmte Tatsachen“, der laut Erklärung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/3570 (S. 6) bei der Einstufung von Personen als „Gefährder“ oder „relevante Person“ eine wesentliche Rolle spielt, zu verstehen bzw. definiert? Der Begriff „bestimmte Tatsachen“ entspricht einer vielfach in der Strafprozessordnung (StPO) und den Polizeigesetzen des Bundes und der Ländern genutzten Formulierung im Rahmen von Eingriffstatbeständen. Tatsachen sind konkrete Geschehnisse oder Zustände, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich sind. Durch die Voraussetzung der Tatsachen einerseits und der zusätzlichen Betonung der Bestimmtheit dieser Tatsachen andererseits, wird gewährleistet, dass sich die zu treffende Prognose nicht auf vage Anhaltspunkte, bloße Vermutungen oder Gerüchte, sondern auf eine hinreichend sichere Tatsachenbasis stützt, welche bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht haben muss. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10340 5. Reicht für die Einstufung eine Prognose auf Grundlage von Polizeidateien aus, selbst wenn die zunächst formulierten Vorwürfe sich niemals gerichtlich erhärten ließen? Alle derzeit erfassten „Gefährder“ und „relevanten Personen“ wurden von den Polizeien der Länder in eigener Zuständigkeit eingestuft. Diese Einstufung beruht auf polizeilichen Erkenntnissen und setzt nicht zwingend eine Urteilsfindung im Rahmen eines gerichtlichen Hauptverfahrens voraus. Auf Grund der Zuständigkeit der Länder kann die Bundesregierung hierzu keine wertende Stellungnahme abgeben. 6. Welche Maßnahmen sind nach der StPO und – soweit die Bundesregierung Kenntnis davon hat – nach den Polizeigesetzen der Länder gegen als „Gefährder “ oder „relevante Person“ eingestufte Personen zulässig, wenn gegen diese Personen keine Strafverfahren wegen politisch motivierter Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, laufen? Bezüglich der zu treffenden Maßnahmen wird auf die einschlägigen Polizeigesetze der Länder verwiesen. 7. Wie oft haben Personen, die als „Gefährder“ bzw. „relevante Person“ geführt wurden, in den letzten drei Jahren die Löschung dieser Einstufungen beantragt bzw. vor Gericht erfolgreich durchgesetzt? In wie vielen Fällen wurde einem entsprechenden Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben? 8. Inwiefern bzw. nach welcher Frist ist der Eintrag von Amts wegen zu löschen , wenn keine Strafverfahren wegen politisch motivierter Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, gegen die Betroffenen laufen und frühere Verfahren wegen Nichtstrafbarkeit der Handlung nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt wurden? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Da alle Einstufungen seitens der Länder vorgenommen wurden, sind diese auch für eine eventuelle Löschung nach jeweiligem Landesrecht zuständig. Eine entsprechende Gesamtübersicht liegt der Bundesregierung nicht vor. Soweit das BKA die von den Ländern zugelieferten personenbezogenen Daten auch in eignen Amtsdateien speichert, gelten hierfür die Löschfristen nach § 32 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333