Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 16. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10362 18. Wahlperiode 18.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Stephan Kühn (Dresden), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10160 – Genehmigung von Windenergieanlagen im Zusammenhang mit Anlagenschutzbereichen und Sichtflugkorridoren der zivilen Luftfahrt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Neuerrichtung oder das Repowering von Windenergieanlagen (WEA) wird in vielen Teilen Deutschlands mit dem Verweis auf mögliche Störungen der Funktionstüchtigkeit von Flugsicherungsanlangen verhindert. Es gibt Schätzungen , dass hierdurch WEA mit einer Leistung von 4 000 Megawatt nicht errichtet werden können. Die Erteilung von Genehmigungen zum Bau von WEA ist maßgeblich eingeschränkt, wenn sich die geplanten Bauwerke im Anlagenschutzbereich einer Funkfeuer- (VOR) oder Doppelfunkfeueranlage (DVOR) befinden. Laut §18a des Luftverkehrsgesetzes dürfen Bauwerke nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden. Gutachten werden bei solchen Anträgen von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) erstellt, die vom Bund mit der Durchführung der Flugsicherung beauftragt wurde. Der gutachterliche Bewertungsprozess der DFS ist allerdings oft intransparent und es besteht der Verdacht, dass sehr viele Absagen von Antragsfällen auf Basis einer fachlich umstrittenen Bewertungsmethodik der DFS erfolgen. Dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur beim Deutschen Bundestag liegt eine von der DFS bereitgestellte Liste vor mit dem Titel „Übersicht der im Jahr 2015 von der DFS abschließend bearbeiteten Vorgänge gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz bezüglich der Errichtung von Windenergieanlangen“. Auf dieser Liste sind 185 Vorgänge kenntlich gemacht, die nach eigener Auskunft von der DFS eine Zustimmung erhalten haben. Auf der vorliegenden Liste sind nur wenige Standorte der genehmigten WEA durch Postleitzahlen oder andere Positionsdaten kenntlich gemacht, was eine Überprüfung der Angaben und Identifikation der WEA erschwert. Nach Kenntnis der Fragesteller und einem Abgleich mit dem Web-Tool des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung www. anlagenschutz.baf.bund.de/mapapps/resources/apps/anlagenschutz_v2/index. html?lang=de liegen die in der Liste aufgeführten WEA zum Teil in keinem ausgewiesenen Anlagenschutzbereich eines VOR/DVOR, welcher zurzeit von der DFS auf einen Radius von 15 km festgelegt ist. Die von der DFS bearbeiteten Vorgänge sind auf der Liste wie folgt kenntlich gemacht: Drucksache 18/10362 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Windenergieanlage (1 WEA) in Borlas Windpark (2 WEA) in Niemberg Windpark in 06258 Schkopau, Saalekreis, Sachsenanhalt Windpark Giersleben (3 WEA) 5 Windenenergieanlagen in Reinsberg Windenergieanlage (1 WEA), Berlin-Pankow Windenergieanlage (1 WEA) in der 15913 Märkische Heide 5 Windenergieanlagen in 15938 Steinreich 1 WEA in 16945 Marienfließ Erweiterung des Windparks in Altentreptow-Ost um 2 Windenergieanlagen Windenergieanlage H1 (1 WEA) im Windpark Völschow WEA WP Groß Miltzow Gem. Golm 1 Windenergieanlage – Kublank III Windenergieanlage Glasewitz IV Windpark (3 WEA) in Alt Zachun-Lehmkuhlen-Sülstorf 3 WEA in Steesow 1 WEA in Trinwillershagen-Wiepkenhagen Windenergienanlagen (8 WEA) im Windpark Parchim-Ost Bauvorhaben WP Parchim-Ost 3 WEA in Hamburg-Altenwerder 1 Windenergieanlage Vestas V126 am Hamburg-Hafen Süderelbe 3 Windenergieanlagen in Hamburg 2 WEA in Krummendeich WEA 18 im WP Obernwohlde Windpark N-W Neuengörs Windpark Damsdorf (2 WEA) Windpark (2 WEA) in Bühnsdorf Windpark (14 WEA) in Pronstorf, Ahrensbök – Erneute Prüfung Windpark in Pronstorf (1 WEA) Windenergieanlage (1 WEA) in Brokstedt Windpark (5 WEA) in Wiemersdorf Windpark (4 WEA) in Brunsbüttel Windpark (2 WEA) in Kronprinzenkoog 1 Windenergieanlage in Friedrichsgabekoog Windenergieanlage (1 WEA) in Behrendorf Windpark (2 WEA) in Högel Bürgerwindpark (5 WEA) Löwenstedt Windenergieanlage (1 WEA) in Wittbek Windenergieanlage (1 WEA) in Wittbek Windenergieanlage (1 WEA) in Norstedt Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10362 Windpark (2 WEA) in Niebüll Windenergieanlage (1 WEA) in Tinningstedt Windpark (5 WEA) in Leck Windenergieanlage (1 WEA) in Stadum Windpark (5 WEA) in Stedesand Windenergieanlage (1 WEA) in Emmelsbüll Windpark (2 WEA) in Eggelingen und Asel Windpark (6 WEA) in Holtriem-Neuschoo Windpark (10 WEA) in Ochtersum Windpark (5 WEA) in Georgshof 1 WEA, 31542 Bad Nenndorf Windenergieanlage (1 WEA) in Spradau Windpark (5 WEA) in Hämelhausen 1 WEA in Kuhstedt Windpark (11 WEA) in Altenbruch 1 Winderenergieanlage in Debstedt Windpark (9 WEA) in Beverstedt – Kirchwistedt-Altwistedt Windpark (4 WEA) in Hambergen-Hellingst Windpark Sannauer Hellmer in Lemwerder Windpark Sannauer Hellmer in Lemwerder Windpark Sannauer Hellmer, 2 WEA in Lemwerder Windpark Sannauer Hellmer, 3 WEA Windpark in Bremen Hemelinger Marsch Windpark (9 WEA) in der Gemarkung Prezelle Windenergieanlage (1 WEA) in 30890 Barsinghausen Windpark (6 WEA) in 31177 Harsum/ 31174 Schellerten Windpark (6 WEA ) in 31177 Harsum/ 31174 Schellerten, hier: Erneute Prüfung Windpark (2 WEA) in Bad Nenndorf 6WEA in 1632 Husum Windpark (2 WEA) in 31737 Rinteln Windenergieanlage (1 WEA) in Blomberg Windenergieanlage (1 WEA) in Neuenbeken Windenergieanlage (1 WEA) in Wewelsburg Windenergieanlage (1 WEA) in Wewelsburg Windenergieanlage (1 WEA) in Salzkotten Windenergieanlage (1 WEA) in Oberntudorf Windenergieanlage (1 WEA) in Oberntudorf Windenergieanlage (1 WEA) in Oberntudorf Windenergieanlage in Oberntudorf Drucksache 18/10362 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Windpark, 2 Anlagen in Salzkotten Neubau einer Windenergieanlage in Scharmede Windenergieanlage (1 WEA) in Salzkotten Windenergieanlage (1 WEA) in Salzkotten Windenergieanlage (1 WEA) in Asseln Windpark (5 WEA) in Borchen Windenergieanlage (1 WEA) in Bad Wünnenberg Windenergieanlage (1 WEA) in Helmern Windenergieanlage (1 WEA) in Bad Wünnenberg Windpark (10 WEA) im Gutsbezirk Kaufunger Wald Bauvorhaben WP Escheberg (9 WEA) Bauvorhaben WP Escheberg (9 WEA) Windenergieanlage (1 WEA) in Marsberg Windpark Niedermarsberg, 8 Anlagen Windpark Marsberg, 3 Anlagen Windenergieanlage (1 WEA) in Willegassen 2 WEA in Helsen Windpark (3 WEA) in 34519 Diemelsee Windpark (3 WEA) in Knüllwald Nenterode Windenergieanlage (1 WEA) in Gilserberg Windpark (2 WEA) in 35325 Mücke Windpark (7 WEA) in 35080 Bad Endbach; 35768 Siegbach; 35649 Bischoffen Windpark Ulmbach in Steinau Windenergieanlage (1 WEA) in 37170 Uslar Windpark (6 WEA) in 37197 Hattorf am Harz Windenergieanlage (1 WEA) in 37574 Stroit Windpark (2 WEA) in 38312 Cramme Windpark (3 WEA) in 38536 Meinersen 1 WEA in 38547 Calberlah Windpark (9 WEA) in Rommerskirchen u. Nettesheim-Butzheim 1 WEA Wülfrath, Gem. Flandersbach 4 WEA Kevelaer 3 Windenergieanlagen in Weeze 3 Windenergieanlagen in Weeze Windpark (4 WEA) Kalbeck, Gemeinde Weeze Windpark in Kempen (5 WEA), St. Hubert Windenergieanlage (1 WEA) in Münster Windpark (12 WEA) in Greven Windpark (7 WEA) in Greeven Windpark (6 WEA) in Ostbevern Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10362 Windpark (3 WEA) in Hörstel Windpark (9 WEA) in Hörstel Windpark (3 WEA) in Rosendahl Windpark (4 WEA) in Rieste 3 WEA Hürth-Berrenrath 2 WEA Erftstadt Windenergieanlage in Haaren Windpark (3 WEA) in Horbach Repowering einer abgebrannten Windenergieanlage in Düren Errichtung von 2 WEA in der Gemeinde Nörvenich Windenergieanlage (1 WEA) in Gangelt 7 WEA in Zülpich, Gem. Füssenich Windpark Gornhausen (3 WEA) Windpark Gornhausen (3 WEA), hier: 2. Prüfung Windpark Gornhausen (3 WEA), hier: 3. Prüfung Windpark Gornhausen (3 WEA), hier: 3. Prüfung – Korrigierte Stellungnahme WEA Sefferweich Windpark Nieder Kostenz (3 WEA) Windpark (2 WEA) in Himmighofen Windpark Rönkhausen (7 WEA) WP Bramstedt Lohe in Hagen (4 WEA, Senvion 104, Gesamthöhe: 150 m) 1 Windenergieanlage bei Breckerfeld Windenergieanlage (1 WEA) in Halver Windpark (4 WEA) in Iserlohn Windenergieanlage (1 WEA) in Neuenrade Windenergieanlage (1 WEA) in Meschede 4 WEA in Brachttal, Gem. Udenhain Errichtung von 4 WEA in Brachttal Windpark (2 WEA) in Villmar Windpark (2 WEA) in Nonnweiler Windenergieanlage (1 WEA) in Herschberg Windenergieanlage (1 WEA) in Hermersberg Windenergieanlage (1 WEA) in Herschberg Windenergieanlage (1 WEA) in Herschberg Errichtung von 3 Windenergieanlagen in der Gemarkung Schauerberg Windenergieanlage in Vinningen Windpark (3 WEA) in Kröppen Windpark (3 WEA) in Thaleischweiler-Fröschen, Petersberg Windenergieanlage (1 WEA) in Höheinöd Windpark (4 WEA) in Neustadt Drucksache 18/10362 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Windpark Ellwanger Berge (10 WEA) Windpark Fichtenau-Wildenstein (3 WEA) Windenergieanlage (1 WEA) in Kreßberg, Waldtann Bauvorhaben Windpark Laurach (6 WEA) Windpark (5 WEA) in der Gemeinde Weißbach Bauvorhaben Windenergieanlage (1 WEA) in Seitingen-Oberflacht Windpark (3 WEA) in Biederbach 9 Windenergieanlagen in Waxenberg Windenergieanlage in Pellheim Windenergieanlage Oberneuching Windpark (4 WEA) in Pöttmes Windenergieanlage (1 WEA) Gemarkung Wildpoldsried DKB Bauvorhaben 1 WEA in Dinkelsbühl-Hellenbach 3 WEA in Ober-Ramstadt Windenergieanlage 3 im WP Waltersberg in Aurach 2 WEA in Pilsach/Litzlohe Windpark (2 WEA) in Aichkirchen 3 WEA, WP Pettendorfer Rangen (Gesees, Hummelthal, Mistelbach) Windpark (4 WEA) in Röttingen/Tauberrettersheim Errichtung von 5 Windenergieanlagen bei Schwerborn Windpark (5 WEA) Wartburgkreis Windenergieanlage (1 WEA) in Kichheiligen Windenergieanlage (1 WEA) in der Gemarkung Kirchheilingen Windenergieanlage (1 WEA) Windpark (3 WEA) Rimberg WEA Lehmbreite. Die Liste kennzeichnet diese Vorgänge unter der Spalte „Stellungnahme DFS“ mit „Zustimmung“. Abschließend ist auf der Liste außerdem vermerkt: „Bei 42 Vorgängen wurde seitens der DFS die Zustimmung nicht erteilt.“ In einer Sitzung der European Air Navigation Planning Group (EANPG), welche bezüglich der Vorgaben zu Anlagenschutzbereichen das Entscheidungsgremium innerhalb der International Civil Aviation Organization (ICAO) ist, wurde ICAO EUR DOC 015 beschlossen. Dies empfiehlt einen Schutzbereich von 10 km um DVOR-Anlagen. Neben Funkfeuern führen weitere Vorgaben der zivilen Luftfahrt zu Einschränkungen im Hinblick auf potentielle Standorte für WEA. Eine dieser Vorgaben bezieht sich auf bestehende Ausschlusszonen entlang von Sichtflugstrecken. Nach Kenntnisstand der Fragesteller liegen Planungen zur Ausweitung von bestehenden und zukünftigen Sichtflugkorridoren vor. Die Ausschlusszone entlang der Korridore soll demnach auf 1 000 m erhöht werden. Dies wäre eine zusätzliche Blockade von Flächen, die sonst unter Umständen dem Bau von WEA zur Verfügung gestellt werden könnten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10362 1. Ist es richtig, dass Stellungnahmen zu Windenergieprojekten ausschließlich durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) erteilt werden? Wenn ja, woraus ergibt sich das, wenn nein, wer erstellt solche Stellungnahmen ? Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Dieses ergibt sich aus § 18a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). 2. Ist es richtig, dass sich Stellungnahmen des BAF (und ggf. anderer Stellen, siehe Frage 1) auf Gutachten der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) begründen , und wenn ja, weshalb? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (im weiteren DFS genannt) ist die einzige Flugsicherungsorganisation in der Bundesrepublik Deutschland, die UKW- Drehfunkfeuer betreibt und ist entsprechend in dem Zusammenhang zuständig. 3. Was ist in der Liste der DFS mit den Formulierungen „Übersicht der im Jahr 2015 von der DFS abschließend bearbeiteten Vorgänge gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz bezüglich der Errichtung von Windenergieanlagen“ und den Zustimmungen in der Spalte „Stellungnahme DFS“ konkret gemeint? Bei der Bearbeitung von Anlagenschutzvorgängen tritt der Effekt auf, dass zum Jahresende Anträge eingereicht werden, deren Begutachtung erst im Folgejahr abgeschlossen wird. In der Liste sind diejenigen Vorgänge aufgeführt, für die von der DFS eine gutachterliche Stellungnahme ab 1. Januar 2015 bis zum Stichtag der Erstellung der Übersicht (Februar 2016) abgegeben wurde. Die Stellungnahme DFS sagt aus, ob die DFS diesen Vorgang in ihrer Statistik als Empfehlung zur Zustimmung oder Ablehnung an das BAF zählt. 4. Welche Arbeitsprozesse und -schritte sind in der Liste der DFS mit der Aussage „abschließend bearbeitet“ benannt? Bedeutet „Stellungnahme DFS“ die Anfertigung eines Gutachtens oder eine Stellungnahme innerhalb des Beteiligungsverfahrens? Die Aussage „abschließend bearbeitet“ bezieht sich auf den Abschluss einer gutachterlichen Stellungnahme der DFS und deren Übermittlung an das BAF. 5. Wie lauten die exakten geographischen Koordinaten der auf der Liste aufgeführten WEA, in den Anlagenschutzbereich welcher Funkfeueranlagen fallen sie, und wie groß ist die genaue Entfernung zu diesem Funkfeuer? Die Zusammenstellung war der DFS in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 6. Zu welchem WEA-Typ gehören die auf der Liste aufgeführten WEA, und welche Rotordurchmesser und Nabenhöhen besitzen sie? Von diesen Informationen liegen dem BAF wie auch der DFS in der Regel nur die Nabenhöhen der Windenergieanlagen vor. Dieser Wert ist neben den Koordinaten der Anlage für die Durchführung der Prognoserechnung erforderlich und geht in die gutachterliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation ein. Drucksache 18/10362 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Auf welche Regelung des Luftverkehrsgesetzes oder gegebenenfalls anderer Vorschriften begründen sich die „abschließend bearbeiteten Vorgänge“ der DFS in Bezug auf die aufgeführten WEA? Zu den in der Liste „Übersicht der im Jahr 2015 von der DFS abschließend bearbeiteten Vorgänge gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz bezüglich der Errichtung von Windenergieanlagen“ aufgeführten Windenergievorhaben wurden durch die DFS gutachtliche Stellungnahmen nach § 18a Absatz 1 Satz 2 LuftVG gegenüber dem BAF abgegeben. 8. Hat die DFS Stellungnahmen zu den Windenergievorhaben erteilt, und wenn ja, welchen Inhalt hatten diese? Die Stellungnahmen der DFS sind in der bereits vorgelegten Liste „Übersicht der im Jahr 2015 von der DFS abschließend bearbeiteten Vorgänge gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz bezüglich der Errichtung von Windenergieanlagen“ mit ihrem jeweiligen Begutachtungsergebnis aufgeführt. 9. Hat die DFS zu sämtlichen auf der Liste vermerkten Bauvorhaben Gutachten erarbeitet, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kamen diese? Die DFS hat zu allen in der Liste aufgeführten Bauvorhaben gutachterliche Stellungnahmen erstellt und dem BAF zur Verfügung gestellt. Von der DFS wurden gegenüber dem BAF aus der Liste 185 Vorgängen zugestimmt, 42 Vorgängen nicht zugestimmt. 10. Gibt es Abweichungen hinsichtlich Zustimmung oder Ablehnung zwischen den Gutachten der DFS und den Stellungnahmen des BAF, und wenn ja, welche? Das BAF hat gemäß § 18a LuftVG die Aufgabe, auf Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation zu entscheiden, ob durch das zu errichtende Bauwerk eine nicht hinnehmbare Störung der Flugsicherungseinrichtung zu erwarten ist. In einzelnen Fällen wurde entgegen der Stellungnahme der DFS entschieden. 11. Hat das BAF zu den gleichen Bauvorhaben ebenfalls Stellungnahmen erteilt, und wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Zu Vorgängen, die gemäß dem im § 18a LuftVG vorgesehenen Entscheidungsprozess dem BAF durch die jeweiligen Luftfahrtbehörden der Länder zur Entscheidung vorgelegt werden, werden durch das BAF gutachtliche Stellungnahmen der Flugsicherungsorganisationen angefordert. Auf Grundlage dieser gutachtlichen Stellungnahmen wird durch das BAF eine Entscheidung nach § 18a LuftVG getroffen. 12. Hat das BAF neben der DFS weitere Gutachter mit der Beurteilung von Windenergievorhaben beauftragt und eingebunden (bitte begründen)? Dem BAF dient für seine per § 18a LuftVG übertragene Aufgabe die gutachtliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation als Grundlage. Sofern aber von extern beauftragte Gutachten dem BAF vorgelegt werden, werden diese an die Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10362 DFS zur Berücksichtigung in Ihrer Stellungnahme weitergegeben und die Erkenntnisse aus diesen Gutachten in die anschließende Entscheidungsfindung eingebunden . 13. In welchen Fällen hat das BAF eine positive Stellungnahme erteilt, obwohl ein Gutachten der DFS mit negativem Ergebnis vorliegt? Bei den Vorgängen mit lfd. Nr. 187 und 188 wurde entgegen der gutachtlichen Stellungnahme der DFS entschieden, dass § 18a LuftVG der Errichtung der Bauwerke nicht entgegensteht. Bei den Vorgängen mit lfd. Nr. 218, 222 und 223 wurden auf Verlangen des BAF aufgrund von nicht berücksichtigten Eingangsdaten überarbeitete gutachtliche Stellungnahmen durch die Flugsicherungsorganisation erstellt und durch das BAF entschieden, dass § 18a LuftVG der Errichtung der Bauwerke nicht oder nur teilweise entgegensteht. 14. In welchen Fällen hat das BAF eine negative Stellungnahme erteilt, obwohl ein Gutachten der DFS mit positivem Ergebnis vorliegt? In keinem Fall. 15. In welcher Form nimmt das BAF seine Aufsichtsfunktion gegenüber der DFS bezüglich der Vorgänge gemäß § 18a des Luftverkehrsgesetzes wahr? Im Rahmen von Vorgängen nach § 18a LuftVG hat das BAF keine direkte Aufsichtsfunktion gegenüber Flugsicherungsorganisationen. 16. Auf welcher rechnerischen und methodischen Grundlage hat die DFS bzw. das BAF über Zustimmung bzw. Ablehnung entschieden? Die DFS berechnet den Einfluss von Windenergieanlagen auf VOR- und DVOR- Navigationsanlagen auf der Basis einer wissenschaftlichen Studie der École Nationale de l’Aviation Civile (ENAC) in Toulouse („Wind Turbine Effects on VOR System Performance“, veröffentlicht in den IEEE Transactions on Aerospace and Electronic Systems Vol. 44, No. 4 vom Oktober 2008). Die Bewertungsmethode der DFS ist in dem Dokument „Bewertungsmethodik der DFS zur VOR-Beeinflussung durch Windenergieanlagen“ vom 4. März 2016 beschrieben. 17. Ist es richtig, dass die Berechnungsmethode der DFS durch die École Nationale de l’Aviation Civile (ENAC) und durch die Universität Ohio analysiert und bewertet worden sind? Die Bewertungsmethode der DFS wurde nicht durch die École Nationale de l’Aviation Civile (ENAC) und durch die Universität Ohio analysiert und bewertet . Beide Institute wurden von der DFS mit der Bewertung von Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr.-Ing. Bredemeyer zur Interaktion zwischen Windenergieanlagen und dem Drehfunkfeuer Michaelsdorf beauftragt. Drucksache 18/10362 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Zu welchem Ergebnis kamen diese beiden Institutionen, insbesondere hinsichtlich der Addition von Störbeiträgen? Die DFS hat die beiden Stellungnahmen zur Bewertung des Gutachtens von Herrn Dr. Bredemeyer zusammengefasst und auf der DFS-Webseite veröffentlicht (Siehe hierzu www.dfs.de/dfs_homepage/de/Presse/Pressemitteilungen/2014/ 05.08.2014.-%20Gutachten%20zu%20Windenergieanlagen%20bewertet/; www.dfs.de/dfs_homepage/de/Flugsicherung/Umwelt/Windkraft/Gutachten/). 19. Wann werden die Ergebnisse der Bewertungen der beiden Institutionen veröffentlicht ? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 20. Ist es richtig, dass DFS und BAF an der Definition eines Prüfradius von 15 km um Flugsicherungseinrichtungen festhalten, obwohl ICAO EURO Doc 15 explizit geändert wurde und nach Kenntnis der Fragesteller in europäischen Nachbarländern mit einem Prüfradius von 10 km gearbeitet wird? Das BAF hat die DFS aufgefordert, die von ihr angemeldeten Anlagenschutzbereiche im Hinblick auf die neugefassten Empfehlungen der ICAO im EUR DOC 015 zu überprüfen und sofern erforderlich eine Abweichung von diesen Empfehlungen aufzuzeigen und entsprechend zu begründen. Die Beibehaltung des Anlagenschutzbereichs von 15 km stellt keine Abweichung von der ICAO EUR DOC 015 dar. 21. Durch welche unabhängigen und allgemein zugänglichen Gutachten wird diese über die internationale Forderungen (ICAO) hinausgehende Einschränkung begründet? Die Beibehaltung des Anlagenschutzbereichs von Doppler-UKW-Drehfunkfeuern von 15 km für Windkraftanlagen wurde auf Verlangen des BAF durch den Betreiber der Flugsicherungseinrichtungen begründet. Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. 22. Wie begründen die DFS bzw. das BAF diese Abweichung von internationalen Regelungen sowie der international üblichen Praxis? Die Beibehaltung des Anlagenschutzbereichs von 15 km stellt keine Abweichung von der Empfehlung des Europäischen Anleitungsmaterials zur Bildung von Anlagenschutzbereichen (ICAO EUR DOC 015) dar. 23. Ab wann, und auf welcher gesetzlichen Grundlage kann ein Anlagenschutzbereich für ein VOR/DVOR beansprucht und angemeldet werden? Grundlage stellt § 18a Absatz 1a Satz 2 LuftVG dar, wonach die Flugsicherungsorganisation ihre Flugsicherungseinrichtungen und die Bereiche nach Satz 1 dem BAF meldet. Da die Entscheidungen des BAF nach § 18a LuftVG grundsätzlich in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidungen sind, kann der Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung bereits in der Planungsphase angemeldet werden, sofern die konkrete Planungs-absicht hinreichend nachvollzogen werden kann. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10362 24. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von einer geplanten beidseitigen Ausweitung der Ausschlusszonen entlang von Sichtflugstrecken auf 1 000 m? Ausschlusszonen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Um im Bereich der nach § 33 Luftverkehrs-Ordnung festgelegten Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln sollen keine Hindernisse vorhanden sein, die die sichere Durchführung des an- und abfliegenden Luftverkehrs nach Sichtflugregeln gefährden können. Die Beurteilung im Einzelfall, ob und inwieweit Bauwerke oder sonstige Anlagen die Durchführung des an- und abfliegenden Luftverkehrs nach Sichtflugregeln beeinträchtigen, soll auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Flugsicherungsorganisation erfolgen. 25. Welche Behörde entscheidet über die Ausweitung der Ausschlusszonen entlang von Sichtflugstrecken, und wer führt die gutachterliche Bewertung der Ausweitung durch? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. 26. Ist eine solche Ausweitung aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll (bitte begründen )? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333