Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10379 18. Wahlperiode 21.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10070 – Haltung der Bundesregierung zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit bewaffneten Drohnen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Anfang letzten Jahres kündigte die US-Regierung Standards zum Verkauf von Drohnen ins Ausland an („U.S. Export Policy for Military Unmanned Aerial Systems“, US-Außenministerium vom 17. Februar 2015). Dort heißt es, weil immer mehr Regierungen Drohnen für militärische und kommerzielle Zwecke einsetzten, obliege den USA als Marktführer eine besondere Verantwortung für die Nutzung ihrer Drohnen. Dabei müssten auch außenpolitische und wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden. Kampfdrohnen sollten lediglich an ausgewählte Verbündete geliefert werden. Jeder Verkauf werde „von Fall zu Fall“ entschieden. Die Empfänger müssten bestätigen, dass die Drohnen im Rahmen bestehender internationaler Regelungen eingesetzt werden. Dies schließe auch Menschenrechtsgesetze ein. Luftschläge dürften nur auf Basis von Recht und Gesetz erfolgen, etwa wenn die nationale Sicherheit gefährdet sei. Die Drohnen dürften nicht zur ungesetzlichen Überwachung der Bevölkerung eingesetzt werden . Drohnen-Piloten sollten eine entsprechende Ausbildung erhalten, um Verletzungen und Schäden zu minimieren. Die USA setzten sich dem Statement zufolge auch dafür ein, die eigenen Vorschriften weltweit als Standard zu setzen . Am 25. August 2016 berichtete der Informationsdienst „DefenseNews“, dass die US-Regierung ihre Deklaration in eine internationale Vereinbarung überführen wollen. Auf Nachfrage der Abgeordneten Inge Höger antwortete die Staatsministerin Dr. Maria Böhmer, den vorgeschlagenen Standards „prinzipiell aufgeschlossen“ gegenüberzustehen (Antwort auf die Schriftliche Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 18/9595). Ob die Bundesregierung hierzu, wie von „Defense News“ berichtet, angefragt wurde, ließ das Auswärtige Amt offen. Nicht einmal vier Wochen später berichtet das US-Außenministerium, 44 Staaten seien dem angekündigten Abkommen zum verantwortungsbewussten Umgang mit Drohnen beigetreten, darunter auch die Bundesregierung („Fact Sheet: Joint Declaration for the Export and Subsequent Use of Armed or Strike-Enabled Unmanned Aerial Vehicles (UAVs)“ und „Joint Declaration for the Export and Subsequent Use of Armed or Strike-Enabled Unmanned Aerial Vehicles (UAVs)“). Weitere Unterzeichner werden gesucht, die Vereinbarung soll als Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10379 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Grundlage für ein Regelwerk gegen den „Missbrauch“ („misuse“) bewaffneter Drohnen dienen, das ab Frühjahr 2017 diskutiert werde. Mit der Politik ferngesteuerter Hinrichtungen hat die US-Regierung die Kriegsführung aus Sicht der Fragesteller völkerrechtlich und räumlich entgrenzt. Sie hat damit seit den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts Maßstäbe auch für andere Staaten gesetzt. Der jetzige US-Vorstoß zur Einhegung dieser Praxis ist deshalb vollkommen unglaubwürdig. Demnach dürften Luftschläge nur auf Basis von Recht und Gesetz erfolgen. Es ist aus Sicht der Fragesteller nicht hinzunehmen , wenn sich die USA nun als Anwältin der Menschenrechte darstellt. Schließlich ist der Vorstoß auch eine Demütigung der Angehörigen der Tausenden Toten durch US-Drohnenangriffe in Afghanistan, Pakistan, Somalia und dem Jemen. Zu vermuten ist, dass der Normen-Katalog den Kreis der Käufer von US-Drohnen möglichst vergrößern soll. Seit Jahren plädiert die Fraktion DIE LINKE. für die Abstimmung einer internationalen Drohnenkonvention. Statt der Eingrenzung der Einsätze und Verkäufe bewaffneter Drohnen braucht es eine Ächtung im Rahmen einer UN-Konvention . DIE LINKE. befürwortet ein Beschaffungs-Moratorium europäischer Regierungen, das Normen setzt und einen Einstieg in die vorbeugende Rüstungskontrolle ermöglicht. Ähnlich hatte es bereits die Parlamentarische Versammlung des Europarates in einer Resolution gegen völkerrechtswidrige Einsätze von Kampfdrohnen gefordert . Die vor einem Jahr verabschiedete Resolution zu Einsätzen bewaffneter Drohnen und der Praxis von „gezielten Tötungen“ richtet sich an die USA und Großbritannien, aber auch Unterstützerstaaten wie Deutschland und Italien, wenn diese den US-Drohnenkrieg durch Anlagen auf ihrem Staatsgebiet tolerieren oder sogar unterstützen (http://gleft.de/1tq). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Am 5. Oktober 2016 haben die USA eine politische Erklärung zum Export und der anschließenden Verwendung von bewaffneten oder bewaffnungsfähigen unbemannten Luftfahrzeugen veröffentlicht. Dieser Erklärung haben sich 44 weitere Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, angeschlossen. Damit bekennen sich diese Staaten zu einer Reihe von Prinzipien: Sie unterstreichen die Geltung des Völkerrechts beim Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge, betonen die Bedeutung eines verantwortungsvollen Vorgehens beim Export solcher Systeme unter Beachtung einschlägiger Exportkontroll- und Nichtverbreitungsregime und heben die Bedeutung von Transparenz hinsichtlich der Ausfuhr von Rüstungsgütern im Allgemeinen und unbemannten Luftfahrzeugen im Besonderen hervor. Die gemeinsame Erklärung ersetzt nicht die von den USA ebenfalls vorgeschlagene Entwicklung internationaler Standards bezüglich der Ausfuhr und Nutzung bewaffneter oder bewaffnungsfähiger unbemannter Luftfahrzeuge, vielmehr soll sie ein Momentum für die Diskussion solcher internationalen Standards schaffen. Die Bundesregierung begrüßt die US-Initiative, die im ersten Schritt zur Veröffentlichung der gemeinsamen Erklärung geführt hat, ausdrücklich. Zusammen mit der Arbeit in den einschlägigen Exportkontrollregimen und dem Engagement für die Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty , ATT) ist die Initiative ein wichtiger Baustein, um Ausfuhr und Nutzung solcher Waffensysteme zu reglementieren. Die hinter der gemeinsamen Erklärung vom 5. Oktober 2016 stehenden Staaten haben deswegen ihre Entschlossenheit bekundet, die Diskussion in diesem Zusammenhang fortzusetzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10379 Die Bundesregierung weist darauf hin, dass in den Fragen der Fragesteller Einordnungen enthalten sind, die sich die Bundesregierung nicht zu eigen macht. 1. Wann wurde die Bundesregierung von der US-Regierung über den Vorschlag einer internationalen Vereinbarung gegen den „Missbrauch“ bewaffneter Drohnen informiert und um Unterzeichnung gebeten, und aus welchem Grund hat sie dies auf Nachfrage der Abgeordneten Inge Höger nicht mitgeteilt ? Die USA haben ihre Exportkontrollpolitik hinsichtlich unbemannter Luftfahrzeuge in den letzten Jahren neu ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund hat die US- Regierung seit Sommer 2014 die Zusammenarbeit mit anderen Staaten gesucht, um internationale Standards für den Verkauf, den Transfer und die Verwendung bewaffneter oder bewaffnungsfähiger unbemannter Luftfahrzeuge zu formulieren . Die vertraulichen Konsultationen der US-Regierung mit Partnern haben im Oktober 2016 mit der Veröffentlichung der in der Vorbemerkung dargelegten politischen Erklärung zu einem ersten greifbaren Ergebnis geführt. 2. Wann und auf welchem Wege hat die Bundesregierung der US-Regierung zugesagt, die Vereinbarung gegen den „Missbrauch“ bewaffneter Drohnen zu unterzeichnen? Bislang wurde keine solche Vereinbarung unterzeichnet. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 3. Aus welchen Erwägungen hält die Bundesregierung den Export oder den missbräuchlichen Einsatz bewaffneter Drohnen für regelungsbedürftig? Bei bewaffneten unbemannten Luftfahrzeugen handelt es sich um Waffensysteme , deren Ausfuhr durch die einschlägigen Exportkontrollregime (Wassenaar Arrangement, Missile Technology Control Regime) kontrolliert wird. Sie unterliegen zudem dem Vertrag über den Waffenhandel, der den internationalen Handel mit konventionellen Rüstungsgütern durch die Schaffung rechtlich bindender, weltweit einheitlicher Mindeststandards reguliert. Allerdings binden die genannten Exportkontrollregime beziehungsweise der Vertrag über den Waffenhandel nur die Mitglied- und Vertragsstaaten. Eine Initiative zur Schaffung internationaler Standards, die auch von solchen Staaten anerkannt werden könnten, die bislang weder durch die einschlägigen Exportkontrollregimen noch durch den Vertrag über den Waffenhandel gebunden sind, ist vor diesem Hintergrund mit einem Mehrwert verbunden. Der Einsatz von Waffen mittels bewaffneter unbemannter Luftfahrzeuge ist wie grundsätzlich jeder Waffeneinsatz an die einschlägigen Regeln des Völkerrechts gebunden. 4. Welche Regierungen nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bewaffnete Drohnen, und welche Regierungen beschaffen oder entwickeln solche Systeme? Der Bundesregierung liegen Informationen über bewaffnete unbemannte Luftfahrzeuge der USA und des Vereinigten Königreichs vor. Darüber hinaus existieren über die Zusammenarbeit mit Israel Informationen über bewaffnete unbemannte Luftfahrzeuge der israelischen Streitkräfte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10379 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen, da die erbetenen Auskünfte Informationen zu Aufklärungsaktivitäten, Analysemethoden und zur aktuellen Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes preisgeben. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig, ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die Fähigkeiten, Methoden und Aufklärungsschwerpunkte zu. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies könnte die Effektivität der nachrichtendienstlichen Aufklärung beeinträchtigen , was wiederum für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein kann. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS- Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS-Vertraulich“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme durch die Berechtigten hinterlegt. 5. Inwieweit sieht auch die Bundesregierung eine besondere Verantwortung der US-Regierung für die Regulierung des Verkaufs und der missbräuchlichen Nutzung bewaffneter Drohnen? Aus Sicht der Bundesregierung kommt den USA ebenso wie anderen Nationen, die zu den führenden Herstellern, Exporteuren beziehungsweise Käufern und Nutzern von Rüstungsgütern zählen, eine besondere Verantwortung bei Ausfuhr und Nutzung dieser Güter zu. 6. Auf welche Weise sollte aus Sicht der Bundesregierung geregelt werden, an welche Staaten bewaffnete Drohnen verkauft werden sollen? Die Frage, an welche Staaten bewaffnete unbemannte Luftfahrzeuge verkauft oder ausgeführt werden können, ist in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung des Rahmens zu entscheiden, den die einschlägigen Exportkontrollregime sowie der Vertrag über den Waffenhandel und darüber hinaus möglicherweise zu schaffende internationale Standards setzen. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 7. Inwiefern sollten dabei, wie von der US-Regierung beschrieben, auch außenpolitische und wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden? Die Bundesregierung entscheidet über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen . Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ sowie der Vertrag über den Waffenhandel. Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10379 8. Welche internationalen Rechtsgrundlagen oder Konventionen hält die Bundesregierung für den Export bewaffneter Drohnen für einschlägig? Grundlage der im Einzelfall zu treffenden Entscheidungen über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte sind neben den „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern “ aus dem Jahr 2000 der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ sowie der Vertrag über den Waffenhandel. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 9. Welche menschenrechtlichen Mindeststandards sollten aus Sicht der Bundesregierung beim Einsatz bewaffneter Drohnen gelten? 10. Inwiefern ist auch die Bundesregierung der Ansicht, Luftschläge mit Drohnen dürften nur auf Basis von Recht und Gesetz erfolgen, etwa wenn die nationale Sicherheit gefährdet sei (bitte die infrage kommenden internationalen Rechtsgrundlagen oder Konventionen benennen)? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es ist die Haltung der Bundesregierung, dass jeder Einsatz militärischer Gewalt auf der Basis von Recht und Gesetz erfolgen muss. Der Einsatz von Waffen mittels bewaffneter unbemannter Luftfahrzeuge ist wie grundsätzlich jeder Waffeneinsatz an die einschlägigen Regeln des Völkerrechts gebunden. Dazu gehören unter anderem das völkerrechtliche Gewaltverbot und seine Ausnahmetatbestände sowie je nach einzelnen Umständen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Die Frage, welche völkerrechtlichen Menschenrechtsnormen bei einem Einsatz bewaffneter unbemannter Luftfahrzeuge in welchem Umfang konkret anwendbar sind, hängt dabei jeweils von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. 11. Inwiefern sollte aus Sicht der Bundesregierung in den Diskussionen zur Umsetzung und Durchführung der Vereinbarung das in der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) verankerte Gewaltverbot berücksichtigt werden? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen , dass die gemeinsame Erklärung zum Export und der anschließenden Verwendung von bewaffneten oder bewaffnungsfähigen unbemannten Luftfahrzeugen eine Erklärung zu allgemeinen Prinzipien und keine Vereinbarung ist. 12. Inwiefern sollte aus Sicht der Bundesregierung in den Diskussionen zur Umsetzung und Durchführung der Vereinbarung unterschieden werden, ob sich eine Regierung mit einem anderen Land in einem bewaffneten Konflikt befindet oder nicht? Die Frage, ob ein Einsatz bewaffneter unbemannter Luftfahrzeuge im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (mit einem anderen Staat oder mit einer nicht-staatlichen bewaffneten Gruppe) erfolgt, hat Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der diversen völkerrechtlichen Rechtsnormen. Auf die Antwort zu Frage 11 wird außerdem verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10379 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Auf welche Weise sollte eine Regierung aus Sicht der Bundesregierung über eine Anordnung zur Tötung entscheiden dürfen? Entscheidend ist nach Auffassung der Bundesregierung, dass ein möglicher Einsatz tödlich wirkender Gewalt immer in Übereinstimmung mit anwendbarem nationalem und internationalem Recht erfolgt. Allgemeingültige Verfahrensweisen für Regierungen lassen sich daraus nicht ableiten. 14. Inwiefern sollte aus Sicht der Bundesregierung in den Diskussionen zur Umsetzung und Durchführung der Vereinbarung eine Abgrenzung vorgenommen werden, ob Einsätze bewaffneter Drohnen der Strafverfolgung tatverdächtiger Zivilpersonen gelten dürfen? Aus Sicht der Bundesregierung dienen Einsätze bewaffneter unbemannter Luftfahrzeuge nicht der Strafverfolgung. 15. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob ein „bewaffneter Angriff“ i. S. d. Artikels 51 UN-Charta, der das Selbstverteidigungsrecht auslöst, auch durch nichtstaatliche Akteure erfolgen kann? Nach Auffassung der Bundesregierung kann ein „bewaffneter Angriff“ im Sinne von Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen auch durch nicht-staatliche Akteure ausgelöst werden. 16. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die UN-Charta ein Recht auf „präventive Selbstverteidigung“ einräumt bzw. in diesem Sinne auszulegen ist und falls ja, was sind die Kriterien hierfür? Präventive Selbstverteidigung kommt nur in Ausnahmefällen in Frage, wenn ein bewaffneter Angriff unmittelbar bevorsteht und weder Zeit noch Gelegenheit zu anderen Abwehrmaßnahmen bleibt. 17. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern eine Vereinbarung bzw. ein Abkommen zum verantwortungsbewussten und nicht missbräuchlichen Umgang mit bewaffneten Drohnen auch die Frage der „präventiven Selbstverteidigung“ behandeln sollte? Die Frage betrifft einen bisher noch hypothetischen Sachverhalt. Alle mit dem Einsatz von bewaffneten unbemannten Luftfahrzeugen verbundenen, relevanten völkerrechtlichen Fragen sollten bei jeder Vereinbarung und jedem Abkommen auf diesem Gebiet geprüft und berücksichtigt werden. 18. Inwiefern und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung die vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz herausgegebene Studie geprüft, die unter anderem beschreibt, dass Kampfeinsätze einer bewaffneten Drohne nach Artikel 51 UN-Charta an den UN-Sicherheitsrat gemeldet werden müssten (www.icrc.org/en/international-review/article/pandoras-box-dronestrikes -under-jus-ad-bellum-jus-bello-and, Seite 605)? Die Bundesregierung verfolgt die einschlägigen Veröffentlichungen auf diesem Gebiet und bezieht sie in ihre Gesamtbewertung ein. Die genannte Studie ist der Bundesregierung bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10379 19. Sofern die Bundesregierung eine solche Prüfung nicht vornahm, welche Haltung vertritt sie zur Frage unter welchen Umständen der UN-Sicherheitsrat in Kampfeinsatz einer bewaffneten Drohne eingebunden werden müsste oder wenigstens sollte? Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen bestimmt, dass „Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, … dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen [sind].“ Dies gilt unabhängig davon, ob bewaffnete unbemannte Luftfahrzeuge bei der Ausübung des Selbstverteidigungsrechts eingesetzt werden oder nicht. 20. Auf welche Weise könnten die Käufer bewaffneter Drohnen aus Sicht der Bundesregierung (etwa durch den Beitritt zu einschlägigen Konventionen) bestätigen, dass die Drohnen im Rahmen bestehender internationaler Regelungen eingesetzt werden? Der Einsatz von Waffen mittels bewaffneter unbemannter Luftfahrzeuge ist wie grundsätzlich jeder Waffeneinsatz an die einschlägigen Regeln des Völkerrechts gebunden. 21. Welche Staaten haben die US-geführte Vereinbarung zum verantwortungsbewussten und nicht missbräuchlichen Umgang mit bewaffneten Drohnen nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile unterschrieben, und welche Staaten wurden angefragt, verweigerten aber die Unterschrift? Bislang wurde keine Vereinbarung unterzeichnet. Insofern wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen. Die am 5. Oktober 2016 veröffentlichte gemeinsame Erklärung wurde von folgenden Staaten getragen: Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, Chile, Deutschland, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Kosovo , Lettland, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Mexiko, Montenegro, Neuseeland , Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Paraguay, Philippinen, Polen , Portugal, Rumänien, Schweden, Serbien, Seychellen, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn , Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich. 22. Wann und wo sollen die Diskussionen zur Umsetzung und eines verantwortungsbewussten und nicht missbräuchlichen Umgangs mit bewaffneten Drohnen beginnen? 23. Mit welchem zivilen oder militärischen Personal wird sich die Bundesregierung an diesen Diskussionen beteiligen? Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . Die Bundesregierung hat mit der Unterzeichnung der Erklärung ihre Entschlossenheit zur Fortsetzung der Diskussion bekundet; wann und wo dies stattfinden wird, ist derzeit offen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10379 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Inwiefern hält die Bundesregierung die US-Regierung mit ihrer Politik ferngesteuerter außergerichtlicher Hinrichtungen für glaubwürdig, eine Vereinbarung bzw. ein Abkommen zum verantwortungsbewussten und nicht missbräuchlichen Umgang mit bewaffneten Drohnen zu initiieren oder anzuführen ? 25. Aus welchen Erwägungen ist auch die Bundesregierung der Ansicht oder nicht der Ansicht, dass die US-Regierung mit der Politik ferngesteuerter außergerichtlicher Hinrichtungen seit den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts politische Maßstäbe zum Einsatz bewaffneter Drohnen auch für andere Staaten gesetzt hat? 26. Inwiefern wird sich die Bundesregierung im Rahmen der Diskussionen zur Umsetzung und Durchführung der Vereinbarung auch dafür einsetzen, dass zurückliegende Einsätze ferngesteuerter Hinrichtungen verurteilt werden, und die infrage kommenden Staaten sanktioniert werden? Die Fragen 24 bis 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Einsatz von Waffen mittels bewaffneter unbemannter Luftfahrzeuge ist wie grundsätzlich jeder Waffeneinsatz an die einschlägigen Regeln des Völkerrechts gebunden. Ob ein konkreter Einsatz diesen Anforderungen gerecht geworden ist, lässt sich stets nur in Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls beurteilen. Sowohl für die Bundesregierung als auch – nach Einschätzung der Bundesregierung – für die US-Regierung hat die Völkerrechtskonformität des Einsatzes bewaffneter unbemannter Luftfahrzeuge zentrale Bedeutung. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 27. Inwiefern sollten die Diskussionen zur Umsetzung und Durchführung der Vereinbarung aus Sicht der Bundesregierung auch dazu führen, dass die unterzeichnenden Staaten eine gemeinsame Sperrliste für den Verkauf bewaffneter Drohnen führen? Entsprechende Güterlistungen sind im Bereich der Exportkontrolle gebräuchlich und könnten auch in diesem Kontext zum Tragen kommen. 28. Inwiefern hält es die Bundesregierung für nötig oder entbehrlich, dass die Diskussionen zur Umsetzung und Durchführung der Vereinbarung nicht nur bewaffnete Drohnen, sondern auch die am Boden oder im Weltall nötige Technologie zum Betrieb der Fluggeräte behandeln? Technologie und Güter für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste gelistet und damit genehmigungspflichtig sind, sind grundsätzlich ebenfalls genehmigungspflichtig. Die Bundesregierung ist im Rahmen internationaler Exportkontrollregime maßgeblich daran beteiligt, die technologische Entwicklung auf diesem Gebiet zu verfolgen und die Genehmigungspflichten anzupassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10379 29. Inwiefern könnten die Diskussionen zur Umsetzung und Durchführung der Vereinbarung zum verantwortungsbewussten und nicht missbräuchlichen Umgang mit bewaffneten Drohnen aus Sicht der Bundesregierung an einer Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates anknüpfen, die sich gegen völkerrechtswidrige Einsätze von Kampfdrohnen richtet? Da derzeit noch offen ist, wann und in welchem Ausmaß die Diskussion zu internationalen Standards bezüglich der Ausfuhr und Nutzung bewaffneter oder bewaffnungsfähiger unbemannter Luftfahrzeuge fortgesetzt wird, betrifft die Frage einen hypothetischen Sachverhalt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333