Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10432 18. Wahlperiode 23.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Frank Tempel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10109 – Bewachung von Seeschiffen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 1. August 2013 trat das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen in Kraft. Seither lizensiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Unternehmen für solche Aufgaben. 1. Welche Seeschiffe unter deutscher Flagge von Hapag Lloyd wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen “ von ausländischen privaten Unternehmen bewaffnet geschützt (bitte unter jeweiliger Angabe der Route, des Datums des Beginns und des Endes der Passage und des Namens sowie des Sitzes des ausländischen Unternehmens )? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, welche Seeschiffe unter deutscher Flagge von Hapag-Lloyd vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen“ von ausländischen privaten Unternehmen bewaffnet geschützt wurden. 2. Welche Seeschiffe unter deutscher Flagge von Hapag Lloyd wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen von deutschen privaten Unternehmen bewaffnet geschützt (bitte unter jeweiliger Angabe der Route, des Datums des Beginns und des Endes der Passage und ggf. des Namens des Unternehmens)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, welche Seeschiffe unter deutscher Flagge von Hapag-Lloyd vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen“ von deutschen privaten Unternehmen bewaffnet geschützt wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10432 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen der bewaffnete Schutz von Seeschiffen unter deutscher Flagge? Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen wurden Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge in gewerberechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 34a Gewerbeordnung in Verbindung mit der Bewachungsverordnung tätig. Da es sich bei Seeschiffen unter deutscher Flagge um deutsches Hoheitsgebiet handelt, ist für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen eine nach deutschem Recht erteilte waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich. Vor dem Inkrafttreten des § 28a des Waffengesetzes (WaffG) regelte § 28 WaffG die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal . Zudem stellt die Lieferung oder die Mitnahme von Waffen und gelisteter Ausrüstung aus Deutschland zu Einsätzen auf Seeschiffen in internationalen Gewässern eine Ausfuhr dar, die nach § 8 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und ggf. auch nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen- Verordnung) genehmigungspflichtig ist. Insofern erfolgte keine Änderung durch die Einführung des Zulassungsverfahrens. 4. Wie viele Unternehmen verfügen aktuell über eine Zulassung nach § 31 der Gewerbeordnung (GewO), wann haben sie sie jeweils erhalten, und in welchen Ländern haben sie jeweils ihren Sitz (bitte unter Angabe des Datums der Zulassung)? Eine Liste der aktuell nach § 31 Absatz 1 GewO zugelassenen Unternehmen mit Angabe des Sitzes und des Datums des Zulassungsbescheides ist auf der Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter www.bafa.de einsehbar. Derzeit (Stand: 16. November 2016) verfügen die folgenden sechs Unternehmen über eine Zulassung nach § 31 Absatz 1 GewO: Unternehmen Sitz Zulassungsbescheid vom Condor IMS GmbH Deutschland 25. Juli 2016 ESC OÜ Estland 16. Juni 2015 German Maritime Security GmbH Deutschland 07. April 2016 Protection Vessels International Ltd. Großbritannien 16. November 2015 Salama Fikira International Ltd. Mauritius 20. November 2015 ZST Security Service Consulting and Technology GmbH Deutschland 14. Juli 2016 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10432 5. Trifft es zu, dass kein deutsches Unternehmen, das über eine Zulassung nach § 31 GewO verfügte, vor dem Juni 2014 eine Genehmigung zur Ausfuhr von Waffen zum Schutz von Handelsschiffen unter deutscher Flagge von der Bundesregierung erhalten hat, und falls nein, wann wurden entsprechende Genehmigungen zum Schutz welcher Schiffe (Typ und Name) erteilt? Falls ja, was war der Grund dafür, dass keine derartigen Genehmigungen erteilt wurden? 6. Trifft es zu, dass kein deutsches Unternehmen, das über eine Zulassung nach § 31 GewO verfügte, vor dem Juni 2014 eine Genehmigung zur Ausfuhr von Waffen zum Schutz von Handelsschiffen unter nichtdeutscher Flagge von der Bundesregierung erhalten hat, und falls nein, wann wurden Genehmigungen zum Schutz welcher Schiffe erteilt? Falls ja, was war der Grund dafür, dass keine derartigen Genehmigungen erteilt wurden? Die Fragen 5 und 6 werden auf Grund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Es trifft nicht zu, dass kein deutsches Unternehmen, das über eine Zulassung nach § 31 GewO verfügte, vor dem Juni 2014 eine Genehmigung zur Ausfuhr von Waffen zum Schutz von Handelsschiffen unter deutscher Flagge von der Bundesregierung erhalten hat. Am 2. Mai 2014 wurde nach positivem Abschluss des Zulassungsverfahrens eine Sammelgenehmigung (SAG) für Ausfuhren/Verbringungen der laut Genehmigung zugelassenen Güter für die Bewachung von Handels- und Kreuzfahrtschiffen vor bewaffneten Angriffen durch Piraten erteilt. SAG werden nicht schiffsbezogen erteilt. 7. Welche ausländischen privaten Unternehmen haben seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen Genehmigungen zur Ausfuhr von Waffen (zum Zweck des Schutzes von Schiffen unter deutscher Flagge) beantragt, und wie wurden diese Anträge jeweils beschieden (bitte unter Angabe des Sitzes und ggf. des Namens des Unternehmens, des Datums des Antrages, der Anzahl und der jeweils genauen Bezeichnung der Waffe und ggf. des Namens des Schiffs, das geschützt werden sollte)? Ausländischen Bewachungsunternehmen wurden seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen“ keine Genehmigungen zur Ausfuhr von Waffen (zum Zweck des Schutzes von Schiffen unter deutscher Flagge) erteilt. 8. Welche deutschen privaten Unternehmen haben seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen Genehmigungen zur Ausfuhr von Waffen (zum Zweck des Schutzes von Schiffen unter deutscher Flagge) beantragt, und wie wurden diese Anträge jeweils beschieden (bitte unter Angabe des Namens des Unternehmens, des Datums des Antrages, der Anzahl und der jeweils genauen Bezeichnung der Waffe und ggf. des Namens des Schiffs, das geschützt werden sollte)? Den in der folgenden Tabelle aufgeführten deutschen Bewachungsunternehmen wurden seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen“ Genehmigungen zur Ausfuhr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10432 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode von Waffen (zum Zweck des Schutzes von Schiffen unter deutscher Flagge) erteilt . Genehmigungen zur Ausfuhr von Waffen (zum Zweck des Schutzes von Schiffen unter deutscher Flagge) werden nicht schiffsbezogen erteilt. Angaben über die jeweilige Anzahl und genaue Bezeichnung der genehmigten Schusswaffen stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen dar. Zudem wären solche Angaben geeignet, sowohl die öffentliche Sicherheit , als auch die Sicherheitsbelange der betroffenen Unternehmen und ihrer Kunden (Reedereien) zu gefährden. Spezifische Daten über die den jeweiligen Unternehmen genehmigten Schusswaffen sind konkret geeignet, zu kriminellen oder terroristischen Zwecken missbraucht zu werden. Im Bereich der Bewachung von Seeschiffen sind detaillierte Informationen über die konkrete Anzahl und genaue Bezeichnung genehmigter Schusswaffen insbesondere konkret dazu geeignet , Leib und Leben von Schiffsbesatzungen und Bewachungspersonal zu gefährden . Derartige Daten lassen, gegebenenfalls in der Zusammenschau mit anderen öffentlich verfügbaren Angaben, Rückschlüsse darauf zu, wie viele Schusswaffen welcher Art an Bord bestimmter Schiffe zu erwarten sind und damit auch, wie bewaffnete Angriffe auf derart geschützte Schiffe trotz Bewachung erfolgen könnten. Die Bundesregierung macht daher nach Abwägung des parlamentarischen Untersuchungsrechts mit dem Staatswohl hierzu keine weiteren Angaben. Unternehmen AGEMA-Services GmbH Result Group GmbH ISN International Security Network GmbH i.b.s. Internationale Bodyguard & Sicherheitsagentur e.K. German Maritime Security GmbH ZST Security Service Consulting and Technology GmbH Condor International and Maritime Services (IMS) GmbH 9. Welche Bundesministerien und nachgeordneten Behörden werden von der Waffenbehörde Hamburg (bzw. von der Freie und Hansestadt Hamburg) über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 28a des Waffengesetzes (WaffG) von Unternehmen, die über eine gewerberechtliche Erlaubnis des BAFA gem. § 31 GewO verfügen, informiert, und welche Einzelinformationen werden dabei übermittelt? Es besteht keine Pflicht der Waffenbehörde Hamburg, Bundesministerien oder nachgeordnete Behörden über Anträge auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 28a Waffengesetz zu informieren. Vielmehr ist es die Pflicht der Bewachungsunternehmen, die gemäß § 28a Waffengesetz erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse für die bei Einsätzen auf Schiffen unter deutscher Flagge verwendeten Waffen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit der Einsatzanzeige nach § 14 Absatz 1 Seeschiffbewachungsverordnung vorzulegen . Bei Bedarf übermittelt die Waffenbehörde Hamburg im Rahmen des § 28a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 Waffengesetz antragsbezogene Informationen an das BAFA, beispielsweise Angaben zu beantragten bzw. genehmigten Waffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10432 10. Für welche Waffen hat die Waffenbehörde Hamburg nach Kenntnis der Bundesregierung Unternehmen, die über eine gewerberechtliche Erlaubnis des BAFA gem. § 31 GewO verfügen, zum Zweck der Bewachung von Seeschiffen Genehmigungen erteilt (bitte unter Angabe des Zeitpunktes der jeweiligen Genehmigung, der jeweiligen Anzahl der Waffen, des Sitzes und ggf. des Namens des Unternehmens)? Angaben über die jeweilige Anzahl und genaue Bezeichnung der genehmigten Schusswaffen stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen dar. Zudem wären solche Angaben geeignet, sowohl die öffentliche Sicherheit , als auch die Sicherheitsbelange der betroffenen Unternehmen und ihrer Kunden (Reedereien) zu gefährden. Spezifische Daten über die den jeweiligen Unternehmen genehmigten Schusswaffen sind konkret geeignet, zu kriminellen oder terroristischen Zwecken missbraucht zu werden. Im Bereich der Bewachung von Seeschiffen sind detaillierte Informationen über die konkrete Anzahl und genaue Bezeichnung genehmigter Schusswaffen insbesondere konkret dazu geeignet , Leib und Leben von Schiffsbesatzungen und Bewachungspersonal zu gefährden . Derartige Daten lassen, gegebenenfalls in der Zusammenschau mit anderen öffentlich verfügbaren Angaben, Rückschlüsse darauf zu, wie viele Schusswaffen welcher Art an Bord bestimmter Schiffe zu erwarten sind und damit auch, wie bewaffnete Angriffe auf derart geschützte Schiffe trotz Bewachung erfolgen könnten. Die Bundesregierung macht daher nach Abwägung des parlamentarischen Untersuchungsrechts mit dem Staatswohl hierzu keine weiteren Angaben. 11. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Gefahr, dass Waffen, für die von der Waffenbehörde Hamburg eine Erlaubnis nach § 28a WaffG zum Zweck der Bewachung von Seeschiffen erteilt worden ist, vom antragstellenden Unternehmen zuvor illegal erworben worden sind, und falls nein, warum, und wie schließt die Bundesregierung dies aus? Der Waffenbehörde Hamburg sind bei Antragstellung auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse durch den Antragsteller Waffenlisten und hierzu ergänzend Rechnungen von Lieferanten vorzulegen. Die Herkunft der Waffen wird anhand der individuellen Waffenkennzeichnungen (Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer ) überprüft und abgeglichen. Aus Sicht der Bundesregierung besteht daher keine Gefahr, dass Waffen, für die von der Waffenbehörde Hamburg eine Erlaubnis nach § 28a Waffengesetz zum Zweck der Bewachung von Seeschiffen erteilt worden ist, vom antragstellenden Unternehmen zuvor illegal erworben worden sind. 12. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Waffen, für die von der Waffenbehörde Hamburg eine Erlaubnis nach § 28a WaffG zum Zweck der Bewachung von Seeschiffen erteilt worden ist, vom Antragsteller nach Erteilung der Erlaubnis veräußert bzw. weitergegeben? Ja, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an andere Bewachungsfirmen und Händler. 13. Welche Waffen, für die von der Waffenbehörde Hamburg eine Erlaubnis nach § 28a WaffG zum Zweck der Bewachung von Seeschiffen erteilt worden ist, wurden zu welchem Zeitpunkt nach Deutschland eingeführt, und welche zu welchem Zeitpunkt ausgeführt? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden seit November 2013 Schusswaffen, für die von der Waffenbehörde Hamburg eine Erlaubnis nach § 28a Waffengesetz Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10432 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zum Zweck der Bewachung von Seeschiffen erteilt worden ist, nach Deutschland ein- bzw. ausgeführt. Spezifische Angaben über die jeweilige Anzahl und genaue Bezeichnung der betroffenen Schusswaffen stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen dar (siehe oben die Auflistung von Unternehmen in den Antworten zu den Fragen 4 und 8). Zudem wären solche Angaben geeignet, sowohl die öffentliche Sicherheit, als auch die Sicherheitsbelange der betroffenen Unternehmen und ihrer Kunden (Reedereien) zu gefährden. Spezifische Daten über die den jeweiligen Unternehmen genehmigten Schusswaffen sind konkret geeignet, zu kriminellen oder terroristischen Zwecken missbraucht zu werden. Im Bereich der Bewachung von Seeschiffen sind detaillierte Informationen über die konkrete Anzahl und genaue Bezeichnung genehmigter Schusswaffen insbesondere konkret dazu geeignet, Leib und Leben von Schiffsbesatzungen und Bewachungspersonal zu gefährden. Derartige Daten lassen, gegebenenfalls in der Zusammenschau mit anderen öffentlich verfügbaren Angaben, Rückschlüsse darauf zu, wie viele Schusswaffen welcher Art an Bord bestimmter Schiffe zu erwarten sind und damit auch, wie bewaffnete Angriffe auf derart geschützte Schiffe trotz Bewachung erfolgen könnten. Die Bundesregierung macht daher nach Abwägung des parlamentarischen Untersuchungsrechts mit dem Staatswohl hierzu keine weiteren Angaben. 14. Wird die Ausfuhr solcher Waffen (siehe Frage 13) im Rüstungsexportbericht der Bundesregierung erfasst, und falls ja, in welcher Form, und falls nein, warum nicht? Die Ausfuhr dieser Waffen (Frage 13) wird im Rüstungsbericht der Bundesregierung nicht erfasst, da es sich um vorübergehende Ausfuhren handelt. Die ausgeführten Waffen sind nach Ablauf der Genehmigung in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu führen. 15. Vertreter welcher Bundesministerien und nachgeordneten Behörden trafen seit dem Jahr 2010 Vertreter der folgenden Unternehmen (bitte unter Angabe des Datums der Treffen, des Orts und des Zwecks): a) PGI – Protection Group International Ltd., b) Protection and Intelligence Group Ltd., c) PDGI Ltd., d) Protection Vessels International Ltd., e) Olton Ltd., f) PGI – Intelligence Ltd., g) Protection and Defence Group International Ltd., h) PGI – Trustees Ltd., i) PDGI Trustees Ltd., j) PGI Strontium Ltd., k) Strontium Red Ltd., l) PGI Logistics Ltd., m) Protection Services Inc. Ltd., Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10432 n) JT International Partnership Ltd., o) Frontier Risks Group Ltd., p) PGI Training Ltd., q) MARSEC International Solutions Ltd., r) MB Holdings Company LLC, s) United Engineering Services LLC? Im Rahmen der Erarbeitung des Zulassungsverfahrens sowie des Antragsverfahrens fanden seit dem Jahr 2010 seitens des Bundes (Bundeswirtschaftsministerium , Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) Gespräche mit allen interessierten Bewachungsunternehmen statt. Von den in Frage 15 konkret benannten Unternehmen ist der Bundesregierung die unter Buchstabe d) aufgeführte Protection Vessels International Ltd. bekannt. Diese führte am 19. Februar 2013 im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Informationsgespräch über das kommende Zulassungsverfahren . 16. Welche der in der Frage 15 genannten Unternehmen verfügen oder verfügten über eine gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 31 GewO? Das in Frage 15 unter Buchstabe d genannte Unternehmen Protection Vessels International Ltd. verfügt über eine Zulassung nach § 31 Absatz 1 GewO (siehe oben Antwort zu Frage 4). 17. Welche der in der Frage 15 genannten Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine Erlaubnis nach § 28a WaffG zum Zweck der Bewachung von Seeschiffen bei der Waffenbehörde Hamburg beantragt, wie wurde der Antrag jeweils beschieden (bitte unter Angabe der exakten Bezeichnung der Waffe, der jeweiligen Anzahl sowie des Datums der Erlaubniserteilung )? Das in Frage 15 unter Buchstabe d genannte Unternehmen Protection Vessels International Ltd. hat Erlaubnisse nach § 28 a Waffengesetz zum Zweck der Bewachung von Seeschiffen unter deutscher Flagge bei der Waffenbehörde erhalten. Spezifische Angaben über die jeweilige Anzahl und genaue Bezeichnung der betroffenen Schusswaffen stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen dar. Zudem wären solche Angaben geeignet, sowohl die öffentliche Sicherheit, als auch die Sicherheitsbelange der betroffenen Unternehmen und ihrer Kunden (Reedereien) zu gefährden. Spezifische Daten über die den jeweiligen Unternehmen genehmigten Schusswaffen sind konkret geeignet, zu kriminellen oder terroristischen Zwecken missbraucht zu werden. Im Bereich der Bewachung von Seeschiffen sind detaillierte Informationen über die konkrete Anzahl und genaue Bezeichnung genehmigter Schusswaffen insbesondere konkret dazu geeignet, Leib und Leben von Schiffsbesatzungen und Bewachungspersonal zu gefährden. Derartige Daten lassen, gegebenenfalls in der Zusammenschau mit anderen öffentlich verfügbaren Angaben, Rückschlüsse darauf zu, wie viele Schusswaffen welcher Art an Bord bestimmter Schiffe zu erwarten sind und damit auch, wie bewaffnete Angriffe auf derart geschützte Schiffe trotz Bewachung erfolgen könnten. Die Bundesregierung macht daher nach Abwägung des parlamentarischen Untersuchungsrechts mit dem Staatswohl hierzu keine weiteren Angaben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10432 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Warum erkennt die Bundesregierung bei der Zulassung von Unternehmen gemäß § 31 GewO durch das BAFA eine „Korruptionsgefährdung in diesem Bereich“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5456), und in welchen anderen Arbeitsbereichen des BAFA wird weiterhin eine „Zweitprüfung von Unterlagen “ vorgenommen, um Korruption vorzubeugen? Nach Ziffer 2 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 in Verbindung mit den Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 9. Februar 2012 des Bundesministeriums des Innern sind als „besonders korruptionsgefährdet“ u. a. solche Arbeitsgebiete einzustufen, bei denen Andere durch entscheidungserhebliches Verhalten von Beschäftigten bedeutende Vorteile erhalten können und die Tätigkeit mit häufigen Außenkontakten, dem Erteilen von Genehmigungen und Auflagen sowie dem Festsetzen und Erheben von Gebühren verbunden ist. Aufgrund dieser Vorgaben hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) neben anderen auch das Arbeitsgebiet Seeschiffbewachung als „besonders korruptionsgefährdet“ eingestuft. Das BAFA wahrt daher das Vier-Augen-Prinzip in allen Arbeitsbereichen, in denen in diesem Sinne eine „besondere Korruptionsgefahr" festgestellt wurde. Andere Bereiche sind die Außenwirtschaftskontrolle und zahlreiche Förderprogramme . 19. Gab es in den vergangenen Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung Ermittlungen gegen Mitarbeiter des BAFA oder anderer Behörden im Zusammenhang mit der Bewachung von Schiffen unter deutscher Flagge wegen Vorteilsnahme, Korruption o. Ä. (bitte unter Angabe des Datums der Kenntnisnahme , des Beginns der Ermittlungen sowie ihres Ergebnisses – Anklageerhebung , Einstellung)? Im Juni 2014 wurden bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen eine/n Beschäftigte/n des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zwei anonyme Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen die §§ 331, 333, 257, 258a und 339 Strafgesetzbuch erstattet. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte die Verfahren im August 2014 gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung mangels begründeten Anfangsverdachts ein. Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Frankfurt war in beiden Fällen, dass die durchgeführten Ermittlungen keinerlei Hinweise ergeben haben, die den Tatvorwurf der Bestechlichkeit oder der sonstigen durch den/die anonymen Anzeigenerstatter/in angezeigten Straftaten stützen können. Bereits am 4. Dezember 2013 war beim Korruptionsbeauftragten für das BAFA eine ebenfalls anonyme Anzeige gegen eine/n Beschäftigte/n des BAFA eingegangen . Das Verfahren wurde am 17. Januar 2014 mangels Anfangsverdachts und Stichhaltigkeit der Vorwürfe eingestellt. 20. Wurden in den vergangenen Jahren Mitarbeiter des BAFA oder anderer Behörden in diesem Zusammenhang (zeitweise) freigestellt, versetzt und/oder entlassen? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden weder Mitarbeiter des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) noch Mitarbeiter anderer Behörden wegen Vorteilsnahme, Korruption oder ähnlicher Vorwürfe im Zusammenhang mit der Bewachung von Schiffen unter deutscher Flagge (zeitweise) freigestellt, versetzt oder entlassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333