Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10433 18. Wahlperiode 23.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annalena Baerbock, Oliver Krischer, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10127 – Erweiterung der Ostseepipeline Nord Stream 2 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2015 hat der russische Energieversorger Gazprom gemeinsam mit E.on, Shell, Engie, OMV und BASF/Wintershall den Ausbau der Nord-Stream-Pipeline vereinbart, mit der zusätzliches Erdgas aus Russland nach Deutschland geliefert werden soll. Konkret soll die Kapazität der bestehenden Pipeline bis 2019 um 55 Milliarden Kubikmeter verdoppelt werden, wenngleich die ersten beiden Stränge bisher nicht ausgelastet sind. Nach Bedenken der polnischen Kartellbehörde verließen die europäischen Unternehmen das Konsortium, der russische Staatskonzern ist mittlerweile alleiniger Projektträger. Zudem wurde bekannt, dass der ehemalige Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) laut schweizerischem Handelsregister mindestens seit Ende Juli 2015 Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, während er zugleich Vorsitzender des Aktionärsausschusses der alten Gesellschaft Nord Stream bleibt. Gleichzeitig wechselten weitere ehemalige Entscheidungsträger wie die Referatsleiterin Marion Scheller aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Gazprom (www.welt.de/politik/deutschland/article1586 36618/Karrieresprung-aus-Berliner-Ministerium-zu-Gazprom.html). Das ehemalige Betreiberkonsortium und auch die Bundesregierung sprachen bei Nord Stream 2 von einem rein privatwirtschaftlichen Projekt, dessen Kosten und Risiken in Höhe von rund 8 Mrd. Euro durch die beteiligten Konzerne bzw. privates Fremdkapital übernommen werden sollten. 1. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über mögliche Verabredungen zur Finanzierung der Pipelineerweiterung über sogenannte Wandelanleihen, wobei die ehemaligen europäischen Konsortiumsmitglieder den Bau nun als Kreditgeber unterstützen und diese Kredite später in Anteile an das Nord- Stream-2-Konsortium umwandeln? Nach Kenntnisstand der Bundesregierung prüfen die ehemaligen Konsortialmitglieder gegenwärtig alternative Optionen, um das Pipelineprojekt Nord Stream 2 zu unterstützen. Presseberichten zufolge ist eine Wandelanleihe eine solche Option . Nach Kenntnisstand der Bundesregierung ist noch nicht entschieden, wie Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10433 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sich die Unternehmen am Projekt beteiligen wollen und wie dies im Einzelnen ausgestaltet werden soll. a) Was würde eine solche Verabredung für europäisches Recht bedeuten? Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erwerb einer Wandelanleihe einen Zusammenschluss darstellen, der der deutschen oder europäischen Fusionskontrolle unterliegt. Ob dies hier der Fall ist, lässt sich ohne Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der erwähnten sogenannten Wandelanleihen und diesbezüglicher Vereinbarungen nicht sagen. b) Würde eine solche Verabredung im Einklang mit den Sanktionen gegenüber Russland stehen (bitte begründen)? Es gibt verschiedene Sanktions-Verordnungen der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Vorgehen Russlands betreffend die Ostukraine und auf der Krim. Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der aktuell gültigen Fassung („EU- Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“; sog. Stufe 3-Sanktionen) beschränkt für bestimmte, ausdrücklich in der Verordnung benannte Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt. Ohne Detailkenntnis des zu bewertenden Sachverhalts ist eine sanktionsrechtliche Prüfung allerdings nicht möglich. 2. Ist Nord Stream 2 mit Gazprom als einzigem Projektträger nach Kenntnis und Schlussfolgerung der Bundesregierung vereinbar mit dem europäischen Energierecht, insbesondere mit den Entflechtungsvorgaben, welche sich aus dem dritten Energiepaket der Europäischen Union ergeben (bitte begründen )? Nord Stream 2 muss wie jedes andere Infrastrukturvorhaben alle anwendbaren Vorschriften des nationalen, europäischen und internationalen Rechts beachten. Aus Sicht der Bundesregierung finden die Entflechtungsvorgaben des dritten Energiebinnenmarktpakets jedoch keine Anwendung auf Nord Stream 2, da Off shore-Verbindungsleitungen aus Drittstaaten in die Europäische Union nicht den Regeln des dritten Energiebinnenmarktpaketes unterfallen. Ab dem Anlandepunkt der Leitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union finden hingegen die einschlägigen regulatorischen Vorgaben aus dem dritten Binnenmarktpaket , beispielsweise zur Entflechtung, Anwendung. 3. Hat die Bundesregierung mittlerweile genauere Kenntnisse über die Infrastrukturkosten , die sich aus der Kapazitätserweiterung der bestehenden Nord-Stream-Pipeline für die Verteilungsinfrastruktur in Deutschland ergeben ? Wenn ja, wie hoch sind diese, und falls nein, warum nicht, bzw. wann werden diese Zahlen vorliegen? Im aktuellen Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas 2016-2026 (Entwurf für den Netzentwicklungsplan Gas 2016 vom 1. April 2016; abrufbar unter www.fnbgas .de) sind zwei Ausbauvarianten für die zukünftige Versorgung mit dem benötigten hochkalorischen Gas (H-Gas) enthalten. Einer dieser beiden Varianten liegt die Annahme zugrunde, dass die Nord Stream-Erweiterung realisiert wird und zur Deckung des deutschen Zusatzbedarfs an H-Gas beiträgt. Diese Variante trägt die Bezeichnung Q.2. Sie enthält sechs zusätzliche, im Einzelnen wie folgt genannte Maßnahmen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10433 ID. Nr. 110-07 Erweiterung NEL; ID. Nr. 409-01 Nord-West-Anbindungsleitung (NOWAL); ID. Nr. 410-01 NOWAL-H Gas-Druckregel- und Messanlagen; ID. Nr. 411-01 NOWAL-Verdichter; ID. Nr. 412-01 Anlandestation Vierow sowie ID. Nr. 416-01 Verdichterstation Legden. Die Maßnahmen haben nach Angaben der Gasfernleitungsnetzbetreiber insgesamt ein Investitionsvolumen von ca. 500 Mio. Euro. Zu beachten ist dabei, dass für den Transit des Gases in die Nachbarländer Deutschlands weitergehende Ausbaumaßnahmen der deutschen Fernleitungsinfrastruktur derzeit noch nicht abschließend ermittelt sind. Der Entwurf des Netzentwicklungsplanes 2016-2018 wird derzeit von der Bundesnetzagentur geprüft. 4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Einfluss von Nord Stream 2 auf die Gaspreisentwicklung in Deutschland und Europa, und wie begründet sie diese? Die Bundesregierung erstellt keine Prognosen zur künftigen Gaspreisentwicklung in Deutschland oder Europa. Der Gaspreis wird, auch nach dem Bau der Gaspipeline Nord Stream 2, von Angebot und Nachfrage bestimmt werden. 5. Welche Folgen hat die mögliche Nichtrealisierung von Nord Stream 2 für den Bau der Anschlusspipeline EUGAL und den damit verbundenen Anschlüssen der Gasnetze anderer EU-Mitgliedstaaten? Nach Kenntnis der Bundesregierung plant der Träger des Pipelineprojektes, die GASCADE Gastransport GmbH, im ersten Halbjahr 2017 eine Auktion zur Vermarktung der EUGAL-Kapazitäten nach deutschem und europäischem Recht. An dieser Auktion können sich alle im europäischen Gashandel aktiven Marktteilnehmer beteiligen und Kapazitätsrechte erwerben. Deshalb ist es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, eine belastbare Aussage über die Auswirkungen einer möglichen Nichtrealisierung von Nord Stream 2 auf das EUGAL-Projekt zu treffen. 6. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Voraussetzung für den Bau der Anschlusspipeline EUGAL die Verknüpfung der Pipeline an die bestehende JAMAL-Pipeline wird und/oder das polnische LNG-Terminal Zugang zu der Leitung erhält, und wenn nein, warum nicht? Die Planung und Realisierung der EUGAL-Pipeline obliegt grundsätzlich dem Träger des Pipelineprojektes, der GASCADE Gastransport GmbH. Nach Kenntnis der Bundesregierung soll die EUGAL-Pipeline über eine physische Verbindung in Brandenburg in das deutsche GASPOOL-Marktgebiet integriert werden. Dieses Marktgebiet ist insbesondere über den Import- und Exportpunkt Mallnow mit der Jamal und dem polnischen Fernleitungsnetz verbunden. Weiterhin soll die EUGAL-Pipeline über eine Verbindung mit dem tschechischen Pipelinesystem an das europäische Fernleitungsverbundsystem angeschlossen werden. Somit wird die EUGAL-Pipeline sowohl über die Pipelines des GASPOOL-Marktgebietes als auch über das europäische Verbundsystem indirekt mit der Jamal-Pipeline und dem polnischen LNG-Terminal verbunden sein. Die Bundesregierung geht davon aus, dass ein etwaiger weiterer Kapazitätsbedarf, z. B. für eine direkte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10433 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verbindung mit dem polnischen LNG-Terminal, über eine Abstimmung zwischen den Marktteilnehmern auf Grundlage des europäischen Rechts ermittelt wird. 7. Verfügt die Bundesregierung über eigene Analysen und Prognosen zur künftigen Erdgasnachfrage in Deutschland und Europa, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, und falls nein, warum nicht? Es gibt verschiedene Analysen und Prognosen zur künftigen Erdgasnachfrage in Europa (z. B. Word Energy Outlook 2015, EU-Referenzszenarien 2013) und Deutschland. Für Deutschland ermöglicht z. B. die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie von mehreren Instituten erstellte „Energiereferenzprognose “ aus dem Jahr 2014 eine Einschätzung der Erdgasnachfrage bis 2030. Die Bundesregierung macht sich die Ergebnisse dieser und anderer Analysen jedoch grundsätzlich nicht zu eigen, nimmt jedoch zur Kenntnis, dass sie zu teils unterschiedlichen Ergebnissen kommen. 8. Inwieweit sieht die Bundesregierung eine Erhöhung der Versorgungssicherheit durch Diversifizierung der europäischen Gasbezugsquellen gemäß der LNG-Strategie der Europäischen Kommission gegeben, und inwiefern konterkariert die Nord-Stream-Erweiterung diese Strategie nach Auffassung der Bundesregierung? Die Bundesregierung sieht weiterhin Potential, die deutsche und europäische Gasversorgung sowohl in Hinblick auf Gasbezugsrouten als auch in Hinblick auf Gasbezugsquellen zu diversifizieren. Sie begrüßt ausdrücklich den marktbasierten Ansatz, den die Europäische Kommission mit ihrer Strategie für verflüssigtes Erdgas (LNG) und Speicher verfolgt. Die Bundesregierung kann grundsätzlich keinen Widerspruch zwischen dem Importzuwachs von LNG und der Erweiterung von Pipelineinfrastruktur für die Verbesserung der europäischen Erdgasversorgung erkennen. 9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und inwieweit Gazprom mit der Festsetzung von unfairen Preisen gegen die europäische Gesetzgebung verstößt? Die Bundesregierung verfügt dazu über keine eigenen Kenntnisse. Eine rechtsverbindliche Beurteilung kann nur durch die zuständigen Behörden und Gerichte erfolgen. 10. Wie bewertet die Bundesregierung die weitere Konzentration der Gazprom- Abhängigkeit durch die geplante Nord-Stream-Erweiterung vor dem Hintergrund der von der Europäischen Union verfolgten Strategie der Diversifizierung der Gasbezugsquellen? Die Position von Gazprom auf dem europäischen Binnenmarkt hängt in erster Linie von der Wettbewerbsfähigkeit russischer Gaslieferungen im Wettbewerb mit anderen Anbietern ab. In diesem Zusammenhang setzt sich die Bundesregierung für die Vollendung des Gasbinnenmarktes ein, denn ein liquider Gasmarkt mit Durchleitungsmöglichkeiten für Gas aus verschiedenen Quellen in alle europäischen Staaten trägt wesentlich zu einer sicheren und kosteneffizienten Gasversorgung bei. Gleichzeitig setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die bestehenden Gasversorgungskorridore über die Ukraine, Polen und die Slowakei Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10433 auch nach der Fertigstellung von Nord Stream 2 weiter langfristig genutzt werden . 11. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Baubeginn von Nord Stream 2 (bitte begründen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung plant die Nord Stream 2 AG, den Bau der Pipeline im Jahr 2018 zu beginnen. 12. Was bedeutet die mögliche Fertigstellung der Nord Stream 2 nach Einschätzung der Bundesregierung für die Gasinfrastruktur der Ukraine und den europäischen Gastransit, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Die Nutzung des europäischen Fernleitungsnetzes und auch der Gasinfrastruktur der Ukraine hängen vor allem davon ab, wie viel Erdgas (einschließlich LNG) und aus welchen Quellen an den einzelnen Übergabepunkten der Europäischen Union nachgefragt wird und zu welchen Kosten es dorthin transportiert werden kann. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass auch nach Ablauf des aktuellen Gastransitvertrags zwischen der Ukraine und Russland Ende des Jahres 2019 und der Fertigstellung von Nord Stream 2 die ukrainische Gasinfrastruktur für den Gastransit nach Europa und insbesondere nach Südosteuropa genutzt wird. Die Bundesregierung begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Europäischen Kommission und der Europäischen Energiegemeinschaft in der Ukraine , durch die Anwendung des 3. Binnenmarktpaketes, die rechtlichen Voraussetzungen für einen langfristigen Gastransit und für die Modernisierung des ukrainischen Gastransitsystems zu schaffen. 13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass in puncto Versorgungssicherheit zu sehr auf angebotsorientierte Politiken gesetzt wird und zu wenig auf die Senkung der Nachfrage? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche Maßnahmen zur Senkung der Erdgasnachfrage will sie über die bereits bestehenden Effizienzinitiativen hinaus ergreifen? Die Sicherstellung der Versorgungssicherheit ist eines der zentralen politischen Ziele, die den Rahmen für die Energiewende bilden. Mit Blick auf die Gasversorgungssicherheit sind für die Bundesregierung die Diversifizierung der Lieferquellen und -routen von Erdgas und die Vollendung des Binnenmarktes von hoher Bedeutung. Auf übergeordneter Ebene verfolgt die Bundesregierung ihre Energie - und Klimaziele mit der Strategie, die Energieeffizienz zu stärken und den Anteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch auszubauen. Im Dezember 2014 hat die Bundesregierung daher einen Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz beschlossen, dessen Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs durch Steigerung der Energieeffizienz beitragen sollen. Unter diesem Dach wurden viele Fördermaßnahmen weiterentwickelt und neu geschaffen. Bis zum Jahr 2020 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie öffentliche Mittel in Höhe von insgesamt 17 Mrd. Euro für die Förderung der Energieeffizienz zur Verfügung stellen. Die Wirkungen der Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE) auf die Erdgasnachfrage in Deutschland lassen sich jedoch nicht exakt benennen, da die Maßnahmen in der Regel nicht auf die Ver- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10433 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode brauchsreduktion eines spezifischen Energieträgers ausgerichtet sind. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere Maßnahmen im Gebäudebereich, wie z. B. die Weiterentwicklung des CO2-Gebäudesanierungsprogramms, das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien oder das Anreizprogramm Energieeffizienz , einen Beitrag zur Reduktion der Erdgasnachfrage in Deutschland leisten können . Auch bisher hat die Energieeffizienzpolitik im Bereich von Erdgas Wirkung gezeigt: Der entsprechende Primärenergieverbrauch ist zwischen 2008 und 2015 um 13,1 Prozent gesunken. 14. Welche Behörden in Deutschland sind bei der Planung und Realisierung von Nord Stream 2 ggf. zu beteiligen, und haben sich diese bereits mit dem Projekt befasst, wenn ja, mit welchen Ergebnissen, und wenn nein, wann ist damit zu rechnen? Für die Pipeline Nord Stream 2 bedarf es in planerischer Hinsicht eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 43 Satz 1 Nummer 2 Energiewirtschaftsgesetz, soweit der innerhalb der 12-Seemeilen-Zone einschließlich des Landfalls zu realisierende Teilabschnitt der Nord Stream 2-Pipeline betroffen ist. Darüber hinaus ist für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bundesberggesetz eine Genehmigung in bergbaulicher Hinsicht notwendig. Diese beiden Genehmigungsverfahren liegen im Zuständigkeitsbereich des Bergamtes Stralsund. Nach § 73 Absatz 2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu beteiligen. Dazu gehören Gemeinden , Landkreise, Landesministerien und -ämter sowie Bundesministerien und -ämter. Schließlich bedarf nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a Satz 1 Bundesberggesetz die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohrleitung einer Genehmigung hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern, einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für diese Genehmigung ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig. Der Antrag nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundesberggesetz wurde beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie am 22. März 2013 gestellt. Hierzu wurde am 26. Juni 2013 unter Beteiligung u. a. des Bergamtes Stralsund, des Bundesamtes für Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen Schifffahrt sowie deren untergeordneter Wasser- und Schifffahrtsämter, des Umweltbundesamtes , der Wehrbereichsverwaltung und der Bundesnetzagentur ein sog. Scoping-Termin in Stralsund durchgeführt, als dessen Ergebnis der Untersuchungsrahmen festgelegt und am 15. Mai 2014 an Nord Stream versandt wurde. Nach Eingang der Antragsunterlagen wird das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in dem vom ihm zu führenden Verwaltungsverfahren u. a. das Bundesamt für Naturschutz, das Umweltbundesamt, die Generaldirektion Wasserstraßen Schifffahrt, die Wehrbereichsverwaltung sowie weitere Behörden beteiligen, soweit sich aus den Antragsunterlagen weitere etwaige Betroffenheiten ergeben. Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in Berlin fand am 14. September 2016 ein Treffen der so genannten Ursprungsparteien , durch deren Gebiet die Nord Stream 2-Pipeline führen wird, zum grenzüberschreitenden Espoo-Verfahren für die Nord Stream 2-Rohrleitung statt. An- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10433 wesend waren auch das Umweltbundesamt sowie das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Bergamt Stralsund als zuständige deutsche Genehmigungsbehörden . Die Nord Stream 2 AG als Vorhabenträger war für den ersten Teil des Treffens als Gast eingeladen, um ihre Planungen inklusive Vorgehen für die grenzüberschreitende Beteiligung vorzustellen. Sie kündigte dabei die Einreichung der Antragsunterlagen für Januar 2017 an. Vorangegangen war am 7. Juli 2016 ein Gespräch zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bergamt Stralsund und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Abstimmung der Verfahrensweise im Rahmen des ESPOO-Verfahrens. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben auf der Landesebene Mecklenburg- Vorpommerns einige Gespräche stattgefunden, bei denen der Vorhabenträger seine jeweiligen Überlegungen dargestellt hat und in denen es um Art und Umfang der für einen Antrag erforderlichen Dokumente ging. Das Bundeskartellamt hatte für das ursprüngliche Vorhaben zur Gründung der Nord Stream 2 AG am 18. Dezember 2015 seine Freigabe zur Gründung der Konsortialgesellschaft erteilt (Entscheidung B8-121/15). Es handelte sich um eine Freigabe in der ersten Phase, bei der die Entscheidungsgründe nicht veröffentlicht werden. 15. Gab es Gespräche zwischen Vertretern der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden und Vertretern von Nord Stream 2, z. B. dem ehemaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder, zur Pipelineerweiterung, und wenn ja, wann, wo und mit welchem Ergebnis? Die Bundesregierung und Vertreter ihrer nachgeordneten Behörden führen aufgabenbedingt Gespräche mit einer Vielzahl von Akteuren. Das Projekt Nord Stream 2 gehört zu den größten Infrastrukturprojekten mit komplexen rechtlichen und politischen Fragestellungen. Deshalb gab es dazu auch eine Reihe von Gesprächen mit Vertretern der beteiligten Unternehmen. Zu einer systematischen Erfassung dieser Gespräche ist die Bundesregierung nicht verpflichtet und hält diese auch nicht vor. Eine lückenlose Aufstellung sämtlicher Gespräche einschließlich der tatsächlichen Gesprächsinhalte kann daher grundsätzlich nicht übermittelt werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden , dass es am Rand von Veranstaltungen oder sonstigen Terminen zu Gesprächen mit Vertretern von Nord Stream 2 gekommen ist. Inwieweit dies tatsächlich der Fall war, kann aus den o. g. Gründen nicht nachgehalten werden. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund eine Abfrage durchgeführt, wobei Gespräche auf Leitungsebene nachvollzogen wurden. Die nachfolgenden Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Da nicht jedes Gespräch und Telefonat (z. B. am Rande von Gesprächen und Telefonaten zu anderen Themen als denen der Pipelineerweiterung Nord Stream 2) in Aufzeichnungen festgehalten wird, erfolgen die Angaben auch auf Grundlage persönlicher Erinnerungen. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf den Zeitraum vom 4. September 2015, dem Datum der in der Vorbemerkung der Fragesteller in Bezug genommenen Unterzeichnung des Gesellschaftervertrages für das Nord Stream 2-Projekt , bis Ende Oktober 2016. Es haben folgende Gespräche in diesem Sinne stattgefunden : Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10433 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel MdB, hat Gespräche zu den Planungen des Pipelineprojekts und zu Fragen des Regulierungsrahmens am 16. September 2015 (Berlin), am 6. Oktober 2015 (Straßburg), am 8. Oktober 2015 (Berlin), am 23. Oktober 2015 (Berlin), am 28. Oktober 2015 (Berlin), am 29. Oktober 2015 (Moskau), am 26. November 2015 (Berlin), am 28. Januar 2016 (Berlin), am 27. April 2016 (Berlin), am 11. Mai 2016 (Berlin), am 5. Juli 2016 (Berlin) und am 7. September 2016 (Berlin) geführt. An den drei erstgenannten Gesprächen hat auch mindestens ein Vertreter der Bundesnetzagentur teilgenommen. Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Uwe Beckmeyer, hat am 27. Oktober 2015 ein Gespräch geführt, in dem die Vertreter der Nord Stream 2 über das Pipelineprojekt informierten. Im Rahmen von Informationsgesprächen, die auf Wunsch der Nord Stream 2 AG zustande kamen, unterrichteten deren Vertreter die Botschafterinnen bzw. Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Kopenhagen (25. November 2015), Helsinki (10. Februar 2016), Tallinn (4. März 2016), Riga (5. April 2016), Wilna (11. Mai 2016) und Stockholm (26. Oktober 2016) in allgemeiner Form über das Vorhaben und ggf. den Zeitplan für das Genehmigungsverfahren im jeweiligen Gastland. 16. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die ehemalige Referatsleiterin des Bundeswirtschaftsministeriums, Marion Scheller, mit Fragen der Pipelineerweiterung betraut war, und falls nein, welche Vorgänge hat sie diesbezüglich konkret mitbetreut (bitte einzeln nach Thema und zeitlicher Reihenfolge aufschlüsseln)? Die Bundesregierung kann ausschließen, dass die ehemalige Referatsleiterin des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Marion Scheller, mit Fragen der Pipelineerweiterung betraut war. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Beeinträchtigungen des russischen Naturschutzgebietes Kurgalsky, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde noch keine Entscheidung getroffen über den genauen Verlauf von Nord Stream 2 und der dazugehörigen Infrastruktur im Leningrader Gebiet. Bei Wahl einer Route durch das fragliche Feuchtgebiet auf der Halbinsel Kurgalsky, bei dem es sich um ein Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung im Sinne des Ramsar-Übereinkommens vom 2. Februar 1972 handelt, geht die Bundesregierung davon aus, dass eine mögliche Beeinträchtigung Gegenstand der Überprüfung nach Artikel 4 des Übereinkommens über grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungen vom 10. September 1997 (Espoo-Konvention) wäre. Diese wird integraler Bestandteil der Genehmigungsverfahren in allen Ostseeanrainerstaaten sein, durch deren Küstenmeer und/oder Ausschließliche Wirtschaftszone Nord Stream 2 verlaufen soll. 18. Welche Position vertritt die Bundesregierung im Rat bei den Verhandlungen über die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung? Die Bundesregierung begrüßt, dass die EU-Mitgliedstaaten präventive Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung ergreifen und bei Versorgungsengpässen Solidarität üben sollen. Gleichwohl ist der vorgelegte Verordnungsvorschlag Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10433 nicht geeignet, eben dies sicherzustellen. Hervorzuheben ist etwa, dass der Verordnungsvorschlag die ökonomischen und technischen Gegebenheiten eines Versorgungsengpasses verkennt. Die Bundesregierung hat daher auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten Änderungsvorschläge eingebracht. Aus Sicht der Bundesregierung ist sicherzustellen, dass in einem betroffenen EU-Mitgliedstaat zunächst sämtliche marktbasierte Maßnahmen und andere Möglichkeiten wie z. B. die Nutzung strategischer Speicher zur Bewältigung einer Krisensituation ausgeschöpft werden, bevor die solidarische Unterstützung anderer EU-Mitgliedstaaten angefordert wird. Hierfür sind grenzüberschreitend gut integrierte Märkte und freie Preisbildung wichtige Voraussetzungen. Überdies muss regionale Kooperation flexibel gestaltbar sein, um den Realitäten des vernetzten Gasmarktes und der vorhandenen Gasinfrastruktur gerecht werden zu können. Des Weiteren bestehen zahlreiche offene Fragen, z. B. hinsichtlich möglicher Eingriffe in das Eigentumsrecht der Gasversorgungsunternehmen aufgrund von Solidaritätspflichten zwischen Mitgliedstaaten, der konkreten Ausgestaltung des Kompensationsmechanismus und der Vermeidung von Trittbrettfahrerverhalten . Die anzuwendenden Regeln für den Solidaritätsgrundsatz müssen nach Ansicht der Bundesregierung für die Europäische Union allgemeingültig in der Verordnung verankert werden und dürfen nicht bilateralen Verträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Außerdem fordert die Bundesregierung in den europäischen Gremien den Ausschluss sämtlicher fiskalischer und finanzieller Risiken im solidaritätsstiftenden Land. Dazu gehören ex ante-Regeln über den Mechanismus der Kostenermittlung und die Adressaten der Kostenerstattung. 19. Hat die Bundesregierung zu diesem Verordnungsvorschlag Gespräche mit Vertretern der polnischen Regierung oder anderen zentral- und osteuropäischen Partnern geführt? a) Wenn ja, wann, mit wem und mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, warum nicht? Der zuständige Abteilungsleiter im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte die zuständigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter aller Nachbarstaaten Deutschlands sowie der Slowakei, Italiens, Großbritanniens und Norwegens zu einem Meinungsaustausch am 7. März 2016 über den Verordnungsvorschlag eingeladen, dem jedoch nicht alle Staaten gefolgt sind. Der Verordnungsvorschlag wird im Übrigen in der Ratsarbeitsgruppe Energie in Brüssel mit allen Mitgliedstaaten diskutiert. Auf Fachebene findet hier am Rande der Arbeitsgruppen regelmäßig ein bilateraler Austausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten, so auch mit Polen und anderen zentral- und osteuropäischen Partnern, statt. Einen solchen Austausch führt auch der Bundesminister für Wirtschaft und Energie im Rahmen seiner regelmäßigen Gespräche mit Mitgliedern und Chefs der Regierungen der zentral- und osteuropäischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter insbesondere der Regierungen von Polen, Tschechien und der Slowakei. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10433 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Befürwortet die Bundesregierung die Entwicklung regionaler Notfallpläne (bitte begründen)? 21. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass regionale Notfallpläne und die Anwendung des Solidaritätsgrundsatzes Vertrauen und Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten schaffen könnte? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung begrüßt die Konkretisierung des Solidaritätsgedankens in der Verordnung und unterstützt das Ziel, die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Risikoanalyse, der Krisenprävention und -bewältigung zu intensivieren. Die regionale Zusammenarbeit sollte nach Ansicht der Bundesregierung jedoch anhand konkreter Risiken erfolgen und nicht auf fest definierte Regionen eingeengt werden, welche die Realitäten des Gashandels außer Acht lassen und damit ineffizient werden. Der Vorschlag des Europäischen Parlaments, „Emergency Supply“-Korridore einzurichten, geht in eine ähnliche Richtung wie der von der Bundesregierung befürwortete Ansatz einer risikobasierten regionalen Zusammenarbeit. Bei der Ausgestaltung der Solidaritätsregeln ist der Verordnungsvorschlag bislang nicht hinreichend konkret vor allem hinsichtlich fiskalischer und finanzieller Risiken für den Solidarität stiftenden Mitgliedstaat und die Gasversorgungsunternehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333