Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10434 18. Wahlperiode 23.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10129 – Zukunft der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit erheblicher zeitlicher Verzögerung gegenüber ihren ursprünglichen Plänen hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2016 ein neues Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) in Kraft gesetzt, das die Förderung dieser energieeffizienten Erzeugungstechnologie für Strom und Wärme neu regeln soll. Doch durch den im Regierungsentwurf eingefügten Genehmigungsvorbehalt seitens der Europäischen Kommission konnte bis heute keine Förderzusage auf Basis des aktuellen KWKG erteilt werden. Damit hat sich die ohnehin schon lang andauernde Phase der Unsicherheit für Unternehmen und Investoren, die den Neubau oder die Modernisierung von KWK-Anlagen planen, weiter fortgesetzt. Auch Betreiber bestehender KWK-Anlagen auf Erdgasbasis warten weiter auf die zugesagte Unterstützung. Nun will die Bundesregierung noch im gleichen Jahr des Inkrafttretens des neuen KWKG-2016 bereits eine erste Gesetzesnovelle hierzu auf den Weg bringen , um für das Anlagensegment von 1 bis 50 Megawatt Leistung Ausschreibungsverfahren für die Zuschlagsvergabe einzuführen. Der dazu vorliegende Gesetzentwurf verweist zu wesentlichen Details der Ausschreibungen allerdings auf eine Verordnung, deren Veröffentlichung nicht genauer terminiert ist. Damit wird die fehlende Planungssicherheit fortgeschrieben. Diese wirkt sich nicht nur auf die KWK-Branche in hohem Maße negativ aus, sondern auch auf den gesamten Energiedienstleistungsmarkt, und das, obwohl die Bundesregierung vielfach betont hat, die Rahmenbedingungen für Energiedienstleistungen verbessern zu wollen. Darüber hinaus soll diese Novelle noch um eine sogenannte Experimentierklausel ergänzt werden. Diese soll per Ermächtigung des BMWi die Außerkraftsetzung weiter Teile von EnWG, KWKG 2016 und EEG 2017 einzelfallbezogen ermöglichen. KWK spart bereits heute Energie ein und kann mit der schrittweisen Umstellung auf Brennstoffe auf Basis erneuerbarer Energien auch in einem vollständig erneuerbaren Energiesystem wichtige Systemfunktionen übernehmen. Das Vorgehen der Bundesregierung missachtet die Bedeutung der energieeffizienten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10434 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode KWK-Technologie für die Energiewende jedoch. Es konterkariert zudem die eigenen Ausbauziele für KWK: Die Bundesregierung hatte in ihrem Aktionsprogramm Klimaschutz explizit eine zusätzliche CO2-Minderung durch KWK in Höhe von 4 Millionen Tonnen bis zum Jahr 2020 eingeplant (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6419, S. 2). 1. Wie viele KWK-Anlagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Laufe des Jahres 2015 und im ersten Halbjahr 2016 wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit vorübergehend oder dauerhaft stillgelegt worden (bitte nach Betreiber , Leistung, Brennstoff sowie Zeitpunkt und Dauer der Stilllegung aufschlüsseln ), und wie viele Arbeitsplätze waren davon durch Abbau, Kurzarbeit oder sonstige Einschränkungen betroffen? Die Bundesnetzagentur erhebt in ihrem Monitoring Daten zum Zubau sowie zu Stilllegungen von Kraftwerken mit einer Leistung von mindestens 10 Megawatt. Über die Stilllegung kleinerer Anlagen sind der Bundesnetzagentur keine Informationen bekannt. Auf Basis der Kraftwerksliste vom 10. Mai 2016 und der zusätzlichen Informationen aus dem Monitoring 2016 wurden seit dem Jahr 2015 insgesamt acht KWK- Kraftwerksblöcke mit einer Gesamtleistung in Höhe von 0,8 Gigawatt stillgelegt. Dabei handelt es sich zu einem Großteil um alte Steinkohle- und Braunkohle- Blöcke. Daneben wurden sieben KWK-Kraftwerksblöcke mit einer Leistung von in Summe ca. 1,2 Gigawatt im besagten Zeitraum zur Stilllegung angemeldet, die aus Gründen der Versorgungssicherheit allerdings untersagt werden musste. Dabei handelt es sich überwiegend um große Mineralöl- und Steinkohlekraftwerke. Die einzelnen KWK-Anlagen-Blöcke enthält die folgende Tabelle 1. Tabelle 1 Unternehmen Anlagenname Inbetrieb-nahme* Kraftwerksstatus (endgültig stillgelegt/ Netzreserve) Auswertung Energieträger** Netto- Nennleistung (elektrische Wirkleistung) in MW SWM Services GmbH Freimann GT 1 1975 Endgültig Stillgelegt 2015 Erdgas 80 Grosskraftwerk Mannheim AG GKM 1966 Endgültig Stillgelegt 2015 Steinkohle 203 Grosskraftwerk Mannheim AG GKM 1970 Endgültig Stillgelegt 2015 Steinkohle 203 RWE Power AG Goldenberg 1992 Endgültig Stillgelegt 2015 Braunkohle 66 RWE Power AG Goldenberg 1993 Endgültig Stillgelegt 2015 Braunkohle 45 KWG-Kraftwerksgesellschaft Staßfurt mbH GuD-Ikw Staßfurt 1996 Endgültig Stillgelegt 2015 Erdgas 9 Heizkraftwerk Pforzheim GmbH Heizkraftwerk Pforzh 1969 Endgültig Stillgelegt 2016 Erdgas 11 Vattenfall Europe Wärme AG Lichterfelde 1973 Endgültig Stillgelegt 2016 Erdgas 144 UPM GmbH UPM Augsburg 1966 Netzreserve Erdgas 29 Stadtwerke Augsburg Energie GmbH Heizkraftwerk 1976 Netzreserve Erdgas 18 Uniper Kraftwerke GmbH Ingolstadt 1973 Netzreserve Mineralölprodukte 386 Uniper Kraftwerke GmbH Ingolstadt 1974 Netzreserve Mineralölprodukte 386 EnBW Energie Baden-Württemberg AG Heizkraftwerk Heilbro 1965 Netzreserve Steinkohle 125 EnBW Energie Baden-Württemberg AG Heizkraftwerk Heilbro 1966 Netzreserve Steinkohle 125 UPM GmbH UPM Schongau 1969 Netzreserve Erdgas 82 * Aufnahme der kommerziellen Stromerzeugung der derzeit in Betrieb befindlichen Erzeugungseinheit ** Zuordnung zu einem Hauptenergieträger bei mehreren Energieträgern Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10434 Bei den Gründen der Stilllegung einzelner Kraftwerke handelt es sich um verfassungsrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Daher können keine kraftwerksscharfen Gründe der Stilllegung angegeben werden. Lediglich aggregierte Aussagen sind an dieser Stelle möglich: Danach wurden seit 2015 KWK-Kraftwerke mit einer Leistung von 0,2 Gigawatt aus wirtschaftlichen Gründen stillgelegt. 2. In welcher Relation stehen diese Zahlen nach Kenntnis der Bundesregierung zum aktuellen Gesamtbestand an KWK-Anlagen (bitte nach Betreiber, Leistung , Brennstoff aufschlüsseln)? Auf Basis der Informationen aus dem Monitoring macht die elektrische Leistung der KWK-Anlagen, die seit 2015 stillgelegt wurden bzw. in die Netzreserve aufgenommen wurden, ca. 4 Prozent der elektrischen Leistung aller am Markt befindlichen KWK-Anlagen aus (vgl. Tabelle 2). Der Gesamtbestand aller 484 in Deutschland am Markt befindlichen KWK-Anlagen (Kraftwerksblöcke ) mit einer Leistung von mindestens 10 Megawatt je Standort kann auf der Internetseite der Bundesnetzagentur abgerufen werden unter: www. bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_ Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/Kraftwerksliste/ kraftwerksliste-node.html. Der Gesamtbestand addiert sich auf eine Leistung von ca. 50,5 Gigawatt. Dies sind knapp 50 Prozent der gesamten in Deutschland installierten konventionellen Kraftwerkskapazität. Tabelle 2 3. Welche über die bisher erfolgten Abschaltungen von KWK-Anlagen hinaus geplanten vorübergehenden oder dauerhaften Stilllegungen sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Betreiber, Leistung, Brennstoff sowie Zeitpunkt und Dauer der Stilllegung aufschlüsseln)? Über die bisher erfolgten Stilllegungen von KWK-Anlagen hinaus werden nach Angaben der Bundesnetzagentur bis 2019 voraussichtlich weitere 19 KWK- Kraftwerksblöcke mit einer Gesamtleistung in Höhe von 1,7 Gigawatt vorläufig Unternehmen Leistung des Kraftwerks im Verhältnis zur Gesamtleistung aller am Markt befindlichen KWK-Anlagen Leistung des Kraftwerks im Verhältnis zur Gesamtleistung aller am Markt befindlichen KWK-Anlagen mit gleichem Brennstoff SWM Services GmbH 0,16% 0,54% Grosskraftwerk Mannheim AG 0,40% 1,18% Grosskraftwerk Mannheim AG 0,40% 1,18% RWE Power AG 0,13% 0,50% RWE Power AG 0,09% 0,34% KWG-Kraftwerksgesellschaft Staßfurt mbH 0,02% 0,06% Heizkraftwerk Pforzheim GmbH 0,02% 0,08% Vattenfall Europe Wärme AG 0,29% 0,98% UPM GmbH 0,06% 0,20% Stadtwerke Augsburg Energie GmbH 0,04% 0,12% Uniper Kraftwerke GmbH 0,77% 41,69% Uniper Kraftwerke GmbH 0,77% 41,69% EnBW Energie Baden-Württemberg AG 0,25% 0,73% EnBW Energie Baden-Württemberg AG 0,25% 0,73% UPM GmbH 0,16% 0,56% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10434 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode oder endgültig stillgelegt. Die einzelnen KWK-Anlagen finden Sie in der folgenden Tabelle 3. Auch insoweit können aus Gründen des Schutzes von Betriebsund Geschäftsgeheimnissen keine blockscharfen Angaben veröffentlicht werden. Insgesamt werden von den 1,7 Gigawatt Gesamtleistung ca. 0,9 Gigawatt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit stillgelegt. Tabelle 3 4. Wie viele neue oder modernisierte KWK-Anlagen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des KWKG 2016 wegen der fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung des Gesetzes nicht in Betrieb genommen werden, bzw. wie viele geplante KWK-Anlagen wurden aufgrund der Verzögerungen wieder verworfen? Sämtliche neue oder modernisierte KWK-Anlagen konnten trotz der fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung in Betrieb genommen werden. Die fehlende beihilferechtliche Genehmigung des KWKG 2016 hinderte nicht die Inbetriebnahme der KWK-Anlagen, sondern nur deren Zulassung zur Inanspruchnahme der Förderung nach dem KWKG 2016. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf die Zahl der Anträge auf Förderung nach dem KWKG bezieht, welche unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung standen. Unternehmen Anlagenname Auswertung Energieträger Jahr der Inbetriebnahme Art der geplanten Stilllegung Geplante Stilllegung von Netto- Nennleistung (elektrisch) in MW Voraussichtlicher Zeitpunkt der geplanten Stilllegung Vattenfall Europe Wärme AG Lichterfelde Erdgas 1972 Geplante Endgültige Stilllegung 144 2016 bis 2018 Vattenfall Europe Wärme AG Lichterfelde Erdgas 1974 Geplante Endgültige Stilllegung 144 2016 bis 2018 NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Netzbereich 1 HKW Niederrad Erdgas 1973 Geplante Endgültige Stilllegung 56 2017 Stadtwerke Hannover AG KWH Erdgas 1975 Geplante Endgültige Stilllegung 102 2016 Evonik Degussa GmbH Kraftwerk II Steinkohle 1966 Geplante Endgültige Stilllegung 60 2017 swb Erzeugung GmbH & Co. KG KW Hastedt Erdgas 1972 Geplante Endgültige Stilllegung 155 2016 bis 2018 swb Erzeugung GmbH & Co. KG KW Hafen Steinkohle 1968 Geplante Endgültige Stilllegung 127 2016 bis 2018 Vattenfall Europe Wärme AG Charlottenburg Erdgas 1975 Geplante Endgültige Stilllegung 67 2017 Gemeinschaftskraftwerk Kiel GmbH Gemeinschaftskr aftwerk Kiel Steinkohle 1970 Geplante Endgültige Stilllegung 323 2018 WSW Energie & Wasser AG HKW Elberfeld Steinkohle 1989 Geplante Endgültige Stilllegung 85 2019 GHD Bayernwerk Natur GmbH & Co. KG GHD Erdgas 1998 Geplante Endgültige Stilllegung 7 2017 GHD Bayernwerk Natur GmbH & Co. KG GHD Erdgas 1998 Geplante Endgültige Stilllegung 7 2017 Ineos Manufacturing Deutschland GmbH O10 Sonstige Energieträger (nicht erneuerbar) 1967 Geplante Endgültige Stilllegung 34 2018 Kraftwerk Dessau GmbH Kraftwerk Dessau Braunkohle 1996 Geplante Endgültige Stilllegung 24 2018 Stadtwerke Flensburg GmbH Heizkraftwerk FL Steinkohle 1982 Geplante Endgültige Stilllegung 35 2016 Stadtwerke Flensburg GmbH Heizkraftwerk FL Steinkohle 1978 Geplante Endgültige Stilllegung 23 2016 Stadtwerke Kiel AG HKWH Erdgas 1970 Geplante Endgültige Stilllegung 10 2018 Stadtwerke Duisburg AG HKW I Steinkohle 1985 Geplante Endgültige Stilllegung 95 2017 bis 2019 Mark-E AG Heizkraftwerk Hagen-Kabel Erdgas 1980 Geplante Vorläufige Stilllegung 230 ohne Nennung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10434 Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) lagen ca. 1 400 Anträge für Anlagen vor, die 2016 in Betrieb genommen wurden und aufgrund der fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung zunächst nicht beschieden werden konnten. Für Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt elektrische Leistung, die in 2016 in Betrieb genommen wurden, war zudem die elektronische Anzeige nach der Allgemeinverfügung gesperrt. Seit nach Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung das elektronische Portal am 31. Oktober 2016 geöffnet wurde, wurden 382 Anzeigen abgegeben. Seit diesem Zeitpunkt werden auch die Bescheide für die vorliegenden Anträge erteilt. Da die beihilferechtliche Genehmigung rückwirkend zum 1. Januar 2016 erteilt wurde, kann die Zulassung jeweils zum Inbetriebnahmedatum erfolgen. Der Vergütungsanspruch besteht mithin in voller Höhe. Angaben über nicht in Betrieb genommene KWK-Anlagen oder über verworfene Projektideen liegen der Bundesregierung nicht vor. 5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den für Hersteller und Betreiber von KWK-Anlagen durch die Verzögerungen im Gesetzgebungs- und Genehmigungsverfahren entstandenen wirtschaftlichen Schaden ein, und wie viele Firmenaufgaben sind in diesem Zusammenhang zu verzeichnen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Förderung durch das KWKG wurde mit der am 24. Oktober .2016 erteilten beihilferechtlichen Genehmigung rückwirkend zum 1. Januar 2016 gewährt. Ein wirtschaftlicher Schaden durch einen „Förderausfall“ dürfte insofern nicht vorliegen. Eine Unternehmensaufgabe ist eine unternehmerische Entscheidung, die typischerweise durch verschiedene Faktoren verursacht ist. Eine Unternehmensaufgabe durch einen vermeintlichen „Förderausfall“ ist aus den o. g. Gründen jedoch nicht zu erwarten. 6. Welche Termine haben Vertreter der Bundesregierung im Zusammenhang mit der beihilferechtlichen Genehmigung des KWKG2016 wahrgenommen, um auf eine Entscheidung der Europäischen Kommission hinzuwirken (bitte Schriftwechsel, Treffen, Teilnehmer und Ergebnis auflisten)? Die Bundesregierung stand seit Mai 2015 kontinuierlich in engem Kontakt mit der Europäischen Kommission. Über die gesamte Zeit fanden zahlreiche Schriftwechsel , Telefonate und Treffen statt, um das Genehmigungsverfahren so zügig wie möglich zum Abschluss zu bringen. Eine vollständige Aufstellung der unterhalb der Leitungsebene wahrgenommenen Termine existiert nicht und kann aufgrund fehlender Recherchierbarkeit, z. B. wegen Personalwechsel, auch nicht erstellt werden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel MdB, hat bei einem Treffen mit der Kommissarin für Wettbewerb, Frau Margrethe Vestager, am 17. Mai 2016 in Brüssel auf eine Entscheidung der Kommission hingewirkt. Er wurde durch Staatssekretär Rainer Baake zu dem Termin begleitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10434 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit der verbindlichen Veröffentlichung der beihilferechtlichen Genehmigung für das KWKG 2016 durch die Europäische Kommission? Die Genehmigung wurde am 27. Oktober 2016 auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht und ist unter der folgenden Adresse im Internet abrufbar: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?fuseaction=dsp_result& policy_area_id=3&case_number=42393 8. Wie will die Bundesregierung die in ihrem Aktionsprogramm Klimaschutz fest eingeplante Einsparung von zusätzlichen 4 Millionen Tonnen CO2 bis 2020 durch den Ausbau der KWK angesichts der entstandenen Verzögerungen noch erreichen? 9. Will die Bundesregierung die eingeplante Reduktion der CO2-Emissionen um zusätzliche 4 Millionen Tonnen durch andere Instrumente als den Ausbau der KWK abdecken? Wenn ja, durch welche? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. Wie in der Antwort zu Frage 4 beschrieben, konnte die Inbetriebnahme der KWK-Anlagen unabhängig von der beihilferechtlichen Genehmigung ohne Verzögerung erfolgen. Zudem erhalten die Betreiber, wie in der Antwort zu Frage 5 dargestellt, rückwirkend die KWK-Förderung. Insofern geht die Bundesregierung davon aus, dass die 4 Millionen Tonnen CO2 bis 2020 nicht durch die Verzögerungen im Rahmen des Beihilfeverfahrens gefährdet sind und es hierzu somit keiner zusätzlichen Maßnahme bedarf. 10. Will die Bundesregierung die Anreize für den Brennstoffwechsel bestehender Anlagen hin zu erneuerbaren Energien oder zur stärkeren Nutzung industrieller Abwärme erhöhen, um den Ausstieg aus der Nutzung von Kohle und Gas zu beschleunigen? Wenn ja, mit welchen Mittel, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht ausreichend Anreize für eine klimafreundlichere Stromerzeugung durch das KWKG sowie weiterer Instrumente wie dem EEG gegeben . 11. Mit welchen Instrumenten will die Bundesregierung langfristig sicherstellen, dass KWK-Anlagen Strom und Wärme vollständig klimaneutral erzeugen? Die Bundesregierung wird die Förderung von KWK-Anlagen nach Vorgaben des KWKG (§ 34 Absatz 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs) und in Abstimmung mit der Europäischen Kommission in den nächsten Jahren mehrfach evaluieren . Teil dieser Evaluierungen werden auch die Einsparungen von CO2-Emissionen durch KWK-Anlagen sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10434 12. Plant die Bundesregierung angesichts der bisherigen Verzögerungen bei der KWK-Förderung eine Ausweitung des Förderzeitraums oder die Erhöhung der Fördersummen, um den entstandenen Rückstand aufzuholen? Wie in der Antwort zu Frage 5 dargelegt, haben die bisherigen Verzögerungen aufgrund der nun rückwirkend gewährten Förderung nicht zu einem „Förderausfall “ geführt. Daher sieht die Bundesregierung eine Ausweitung des Förderzeitraums oder eine Erhöhung der Fördersummen als nicht erforderlich an. 13. Hält die Bundesregierung die bisher vorgesehene Ausschreibungsmenge im Segment von 1 bis 50 MW in Höhe von 200 MW elektrisch dennoch für ausreichend , oder wird sie die Ausschreibungsmenge erhöhen? Die Bundesregierung sieht die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Ausschreibungsmengen als ausreichend an. Der Regierungsentwurf sieht im Rahmen der Verordnungsermächtigung jedoch grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass das Ausschreibungsvolumen angepasst werden kann. 14. Wird die Bundesregierung die Ausschreibungen brennstoffspezifisch ausgestalten und dabei wie bisher im KWKG 2016 geplant die Förderung von KWK auf Kohlebasis ausschließen, oder will sie die Ausschreibungen technologieoffen ausgestalten? Auch bei den Ausschreibungen ist eine Förderung von Anlagen auf Kohlebasis ausgeschlossen. Die weiteren Details der Ausschreibung werden im Rahmen der geplanten Verordnung geregelt. 15. Was hält die Bundesregierung dem Argument entgegen, dass durch die Einführung von Ausschreibungsverfahren für KWK-Anlagen in dem Segment von 1 bis 50 MW weitere Hemmnisse (höherer administrativer Aufwand, geringere finanzielle Planungssicherheit) für den Ausbau der KWK entstehen, bzw. wie will sie diese Hindernisse reduzieren? Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich insbesondere in den ersten Ausschreibungsrunden der administrative Aufwand oder die Risikotragung leicht erhöhen. Das Ziel der Bundesregierung ist es jedoch, ein wettbewerbliches, transparentes und möglichst einfaches Ausschreibungsdesign für KWK zu etablieren . 16. Bis wann wird die Bundesregierung die genauen Bedingungen für Teilnahme und Durchführung an den Ausschreibungen definieren, und wann will sie die entsprechende Durchführungsverordnung verabschieden? Derzeit plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, eine Rechtsverordnung , die die Ausschreibungen näher regelt, bis Mitte 2017 vorzulegen. Die Verordnung soll im Herbst 2017 in Kraft treten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10434 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Zu Gunsten bzw. zu Lasten welcher Unternehmen will die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung zur Umsetzung einer Experimentierklausel für das Programm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ (SINTEG) zukünftig Gebrauch machen, und welche Ziele im Sinne der Energiewende verfolgt die Bundesregierung mit der Experimentierklausel ? Die Verordnungsermächtigung sieht vor, dass nur Teilnehmer an dem von der Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ die Regelungen der Experimentierklausel in Anspruch nehmen können. Ziel der Experimentierklausel ist die Identifizierung von heute noch nicht im Detail absehbarem regulatorischen Anpassungsbedarf in einem System mit einem Anteil von zeitweise bis zu 100 Prozent erneuerbarer Stromerzeugung. Die Experimentierklausel soll auch zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinn der Ziele des Förderprogramms beitragen. Diese sind: ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei hohen Anteilen erneuerbarer Energien, die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspotenzialen markt- und netzseitig , ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller Akteure im intelligenten Energienetz, die effizientere Nutzung der vorhandenen Netzstruktur sowie die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der Verteilnetzebene. 18. Was meint die Bundesregierung mit „energiewirtschaftlichen Belangen“ im Zusammenhang mit dem nach § 14 Absatz 2 Satz 3 KWKG-E geplanten Einschub „soweit energiewirtschaftlich oder mess- und eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen“? § 14 Absatz 2 Satz 3 KWKG 2016 sieht die jederzeitige Möglichkeit vor, die am Summenzähler einer Kundenanlage erfassten 15-Minuten-Werte mit einem Standardlastprofil zu verrechnen, welches das Verbrauchsverhalten an einem Unterzähler repräsentiert. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung funktioniert dies indes nicht immer friktionsfrei. Es sind Installationsszenarien, also Kombinationen aus Erzeugungs- und Verbrauchsmessungen innerhalb einer Kundenanlage vorstellbar, in denen die bloße Erfassung von Arbeitsmengen am jeweiligen Unterzähler und – im Falle der Durchleitung – die Verrechnung eines korrespondierenden Profils mit dem 15-Minuten-Summenlastgang zu nachweislich falschen Ergebnissen führen kann. Die Bundesregierung hält es aus diesem Grund für erforderlich , dass auf Seiten des Netzbetreibers die grundsätzliche Möglichkeit besteht , in solchen Fällen auch für den/die Unterzählpunkt(e) eine Erfassung in 15- minütiger Auflösung zu fordern, etwa mittels einer Zählerstandsgangmessung über ein intelligentes Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10434 19. Ist nach Auffassung der Bundesregierung ein Zuschlag für die Förderung von Wärmenetzen und -speichern noch erforderlich, wenn die Anlage ohne Zuschlag verlustfrei, aber auch ohne Gewinn arbeiten würde, bzw. in welcher Höhe darf eine Eigenkapitalrendite bei den Projekten eingerechnet werden (vgl. § 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1 KWKG-E)? Ein Anreiz für Investitionen in Wärmenetze und -speicher besteht nur, wenn die Investition eine angemessene Rendite erwirtschaften kann. Eine angemessene Projektrendite kann daher in der Begründung der Fördernotwendigkeit berücksichtigt werden. 20. Bis wann soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung die parlamentarische Beratung der ersten Novelle des KWKG 2016 abgeschlossen sein und wann soll das Gesetz voraussichtlich in Kraft treten? Nach derzeitiger Planung ist vorgesehen, das Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme- Kopplung und zur Eigenversorgung im Dezember 2016 abzuschließen. Das Änderungsgesetz soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dies ist aus beihilferechtlichen Gründen erforderlich. 21. Welche Rückmeldefristen hält die Bundesregierung für schriftliche Anhörungen von Ländern und Verbänden in Gesetzgebungsverfahren für angemessen , und sieht die Bundesregierung diese Fristen im Falle des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung sowie der Ergänzung einer Verordnungsermächtigungen im EnWG, EEG und KWKG (Experimentierklausel ) als gewahrt an? Die Bundesregierung leitet den Entwurf einer Gesetzesvorlage den Ländern und den betroffenen Spitzenverbänden möglichst frühzeitig zu. Im Fall des genannten Gesetzentwurfs war eine frühere Zuleitung nicht möglich, da einerseits die beihilferechtliche Einschätzung der Europäischen Kommission zu den relevanten Punkten erst im Sommer 2016 absehbar war und andererseits das Gesetzgebungsverfahren noch im Jahr 2016 abgeschlossen werden muss (siehe Antwort zu Frage 20). 22. Hält die Bundesregierung an ihrem bisherigen Vorhaben fest, die Betreiber von KWK-Anlagen bei der Förderung von Mieterstrommodellen schlechter zu stellen als die Betreiber von Photovoltaikanlagen, und falls ja, mit welcher Begründung? Die Bundesregierung versteht die Frage so, dass sie sich auf die Ausgestaltung der Verordnungsermächtigung in § 95 Nummer 2 EEG 2017 bezieht. § 95 Nummer 2 EEG 2017 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen für Solaranlagen. Diese Verordnungsermächtigung sieht vor, dass die Betreiber von Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen eine verringerte EEG-Umlage zahlen müssen. Die Umsetzung dieser Verordnungsermächtigung hätte eine indirekte Förderung zur Folge. Mieterstrommodelle aus KWK-Anlagen werden im Unterschied dazu bereits direkt gefördert, in dem sie eine Vergütung für den Mieterstrom aus KWK-Anlagen erhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10434 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Mit welchen steuerlichen, energiewirtschaftlichen oder sonstigen Instrumenten will die Bundesregierung den Ausbau der KWK jenseits des aktuellen KWKG fördern? Mit der am 1. August 2016 neu gestarteten Förderung „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle“ soll eine bestimmte neue und zukunftsweisende KWK-Technologie breitenwirksam am Markt etabliert werden. Die Förderung ist Bestandteil des Anreizprogramms Energieeffizienz der Bundesregierung . Sie wird gewährt für stationäre Brennstoffzellenheizungen in den Leistungsklassen 0,25 bis 5 Kilowatt elektrischer Leistung in neuen und bestehenden Wohngebäuden. Eine Ausweitung der Förderung auf den gewerblichen Bereich zur Anwendung in Nichtwohngebäuden wird derzeit vorbereitet. Darüber hinaus hält die Bundesregierung ein Förderprogramm für kleine KWK- Anlagen bis 20 kW installierter elektrischer Leistung vor, das die Investition in kleine KWK-Anlagen durch einen Investitionszuschuss fördert. Diese wird derzeit novelliert und soll Anfang Januar 2017 in Kraft treten. 24. Welche Instrumente will die Bundesregierung nutzen, um den Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen am Wärmemarkt zu steigern? Das Energieeinsparrecht und die kontinuierliche Fortentwicklung der energetischen Anforderungen an Gebäude leisten einen wichtigen Beitrag zur Energieeinsparung . Die Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau kommen – neben erneuerbaren Energien wie Solarthermie und Geothermie – auch der Wärmeerzeugung aus KWK-Anlagen zugute. Daran hält die Bundesregierung auch bei der anstehenden Novellierung des Energieeinsparrechts fest. Der Primärenergiebedarf eines Gebäudes wird neben der energetischen Qualität der Gebäudehülle maßgeblich durch den Wirkungsgrad der zur Wärmeerzeugung genutzten Anlagentechnik und den Primärenergiefaktor des eingesetzten Energieträgers bestimmt. Aufgrund ihrer höheren Effizienz im Vergleich zu ungekoppelten Wärmeerzeugungsanlagen haben gebäudeintegrierte KWK-Anlagen einen klaren Vorteil bei der für die Einhaltung der ordnungsrechtlichen Anforderungen maßgeblichen primärenergetischen Bewertung von Gebäuden . 25. In welchem Jahr rechnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung der bisherigen Verzögerungen bei der KWK-Förderung und der Entwicklung des übrigen Kraftwerkparks mit dem Erreichen der im KWKG vom 1. Januar 2016 festgeschriebenen Ausbauziele von 110 bzw. 120 Terawattstunden Stromproduktion? Das KWKG dient nach § 1 Absatz 1 u. a. der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen auf 110 Terawattstunden bis 2020 sowie auf 120 Terawattstunden bis 2025. Die Bundesregierung geht demgegenüber von keinen Verzögerungen aus: Wie in der Antwort zu Frage 4 dargelegt, konnte die Inbetriebnahme der KWK-Anlagen unabhängig von der beihilferechtlichen Genehmigung ohne Verzögerung erfolgen. Zudem erhalten die Betreiber, wie in der Antwort zu Frage 5 dargestellt, rückwirkend die KWK-Förderung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10434 26. Welche Rolle soll nach Auffassung der Bundesregierung langfristig die Nutzung der KWK im Energiesystem spielen, und welche Marktanteile im Strom- und im Wärmesektor strebt die Bundesregierung in den Jahren 2020, 2030, 2040 und 2050 an? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zur langfristigen Entwicklung des Energiesystems einen Diskussionsprozess eröffnet, der sich auch mit der Rolle und dem langfristigen Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 2030 beschäftigt (Impulspapier „Strom 2030“). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333