Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10436 18. Wahlperiode 23.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9786 – Menschenrechtliche Lage in Montenegro V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden . Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunftsstaat “ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt , inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; (b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter , insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; (c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10436 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten “ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten. 1. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 2. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 3. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen , die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 4. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 5. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 6. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10436 7. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 1 bis 7 werden zusammengefasst beantwortet. Montenegro ist eine parlamentarische Demokratie, in der die Grund- und Menschenrechte verfassungsrechtlich garantiert sind. Strukturelle Repression oder Diskriminierung aufgrund der Rasse findet nicht statt. Allerdings herrschen in Teilen der Bevölkerung nach wie vor Vorurteile gegen Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali vor. Hierzu wird auch auf die Antwort zu den Fragen 45 bis 46 verwiesen. 8. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 9. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 10. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 11. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 12. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10436 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 14. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 8 bis 14 werden zusammengefasst beantwortet. Die Religionsfreiheit wird in Montenegro gemäß Artikel 46 von der Verfassung garantiert. Eine strukturelle Verfolgung oder Diskriminierung von Religionsgemeinschaften , zu denen die serbisch-orthodoxe Kirche, die montenegrinisch- orthodoxe Kirche, die muslimische Glaubensgemeinschaft, die katholische Kirche und eine jüdische Gemeinde zählen, ist nicht bekannt. Allerdings ist es der dominierenden serbisch-orthodoxen Kirche gelungen, alleinig von der Restituierung von Kircheneigentum in den neunziger Jahren zu Lasten der wiedererstandenen montenegrinischen orthodoxen Kirche zu profitieren. 15. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 16. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 17. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 18. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10436 19. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 20. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 21. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 15 bis 21 werden zusammengefasst beantwortet. Montenegro ist ein Land mit ausgeprägt multikulturellem Charakter. Das Zusammenleben der verschiedenen Ethnien gilt, gerade im Vergleich mit anderen Ländern der Region, als beispielhaft. Seine mit internationaler Unterstützung erarbeitete Verfassung garantiert die Grundrechte nach internationalen Standards; eine strukturelle Repression oder Diskriminierung aufgrund der Nationalität findet nicht statt. 22. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 23. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 24. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 25. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10436 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 27. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 28. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 22 bis 28 werden zusammengefasst beantwortet. Eine strukturelle Repression oder Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe findet in Montenegro nicht statt. Hohe Arbeitslosigkeit, große Einkommensdisparitäten und ein durchschnittliches Pro- Kopf-Einkommen von etwa 490 Euro pro Monat führen aber dazu, dass die gesellschaftliche Teilhabe finanziell schlechter gestellter Schichten der Bevölkerung oft faktisch limitiert ist. 29. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 30. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 31. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 32. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10436 33. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 34. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 35. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 29 bis 35 werden zusammengefasst beantwortet. Physische und verbale Übergriffe auf LSBTTI-Personen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure sind der Bundesregierung nicht bekannt. Eine strukturelle Repression und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung findet nicht statt. Gleichwohl sind traditionelle Wertvorstellungen in allen Bevölkerungsschichten Montenegros noch weit verbreitet; entsprechend ist das gesellschaftliche Verständnis für sexuelle Minderheiten wenig ausgeprägt. Der Metropolit der serbisch -orthodoxen Kirche in Montenegro, Amfilohije, äußert sich zudem in Predigten häufig abfällig über sexuelle Minderheiten. 36. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 37. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 38. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10436 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 39. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 40. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 41. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 42. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 36 bis 42 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung sind physische oder verbale Übergriffe auf Personen wegen ihrer politischen Überzeugung in Montenegro nicht bekannt. Es findet keine strukturelle Repression oder Diskriminierung statt. Es wird auch auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 28 verwiesen. 43. Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, die die montenegrinischen Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise treffen, für ausreichend, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Montenegro Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Montenegro zu verbessern (bitte begründen)? Sowohl in Zivilverfahren als auch in Strafverfahren weist die Arbeit der zuständigen Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte) strukturelle Mängel auf. Im Rahmen ihrer mit der Europäischen Union geführten Beitrittsverhandlungen ist die Regierung von Montenegro gefordert, deutliche Verbesserungen bei den Kapiteln Justiz und Inneres zu erarbeiten. Der jüngste Länderbericht der Europäischen Kommission vom 9. November 2016 bescheinigt der Regierung von Montenegro erste praktische Fortschritte in den genannten beiden Gebieten, die aber weiter ausgebaut werden müssen. Diese Einschätzung teilt die Bundesregierung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10436 44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Montenegro Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Montenegro zu verbessern, und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? Die Bundesregierung fördert die Justizreform in Montenegro sowohl über regionale als auch über bilaterale Projekte. Die bilaterale Projektarbeit wird regelmäßig von der Regierung von Montenegro förmlich beantragt und entsprechend fortgesetzt . 45. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung in Montenegro Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit , einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie viele in Montenegro lebende Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali sind nach Kenntnis der Bundesregierung dennoch nicht in Montenegro registriert ? a) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung montenegrinische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit , die montenegrinische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? b) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die montenegrinischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? d) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? e) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben ? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10436 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? h) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? j) Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? 46. Ist der Bundesregierung die Situation der weiterhin in Montenegro lebenden Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive ? a) Wie viele Menschen leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Montenegro, nachdem sie während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien aus einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen, nunmehr zum Staatsgebiet eines anderen Staates zugehörigen Gegend geflohen sind? b) Wie viele Menschen, die während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien aus einer anderen Teilrepublik dieses Land bzw. einer anderen, nunmehr zum Staatsgebiet eines anderes Staates gehörenden Gegend geflohen sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Ende des jeweiligen Krieges aus Montenegro in ihre Herkunftsgegend zurückgekehrt, die nicht oder nicht mehr Teil des montenegrinischen Staatsgebiets ist (bitte nach Jahren und Staaten aufschlüsseln)? c) Wie viele Menschen im Sinne von Buchstabe a haben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung die montenegrinische Staatsangehörigkeit? d) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben nach Kenntnis der Bundesregierung die anderen Angehörigen dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden in Betracht kommenden Aufenthaltsstatus angeben)? e) Wie viele Binnenvertriebene leben nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb von Montenegro immer noch an einem anderen Ort als vor Beginn der Kriege, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation? f) Inwiefern haben die Angehörigen der vorbezeichneten Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu bekommen , und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10436 g) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die montenegrinischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos? Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? j) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? k) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben ? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben? l) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? m) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? n) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? o) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? Die Fragen 45 und 46 werden zusammengefasst beantwortet. Laut der letzten Volkszählung von 2011 leben in Montenegro 6 250 Roma (1,1 Prozent der Gesamtbevölkerung) und 2 050 Balkan-Ägypter (0,33 Prozent). Derzeit leben in Montenegro 1 295 Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Kosovo (Stand: 24. Oktober 2016, Quelle: Montenegros Flüchtlingsbehörde). Insgesamt 3 169 Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Kosovo kehrten in ihre Heimat zurück (Stand: 24. Oktober 2016, Quelle: Montenegros Flüchtlingsbehörde). Die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10436 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zahlenmäßig größte Flüchtlingsgruppe stammt aus Bosnien und Herzegowina. Genaue Zahlen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus den ehemaligen jugoslawischen Republiken und Kosovo sowie Roma und Balkan-Ägypter haben die Möglichkeit, einen Antrag zur Regelung ihres Status stellen. Bis zum 1. Oktober 2016 haben insgesamt 14 167 Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Kosovo einen Antrag auf ständigen Wohnsitz oder vorläufigen Aufenthalt bis zu drei Jahren gestellt. Insgesamt 13 451 dieser Anträge wurden positiv beschieden (98 Prozent); 716 befinden sich noch in Klärung. Insgesamt 4 687 Anträge betreffen Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Bosnien und Herzegowina und Kroatien, von denen 4 604 positiv beschieden wurden (98 Prozent); 83 befinden sich noch in Klärung (Quelle: Innenministerium von Montenegro). Diejenigen Antragsteller, die positiv beschieden werden, erhalten auf der Grundlage eines Beschlusses der Regierung vom Juli 2015 den Status eines Ausländers mit ständigem Wohnsitz oder vorläufigem Aufenthalt und werden in folgenden Punkten mit montenegrinischen Staatsbürgern gleichgestellt: Recht auf Arbeit Recht auf schulische und fachliche Ausbildung Recht auf Sozialversicherung und Kinderschutz Recht auf Krankenversicherung Recht auf Rentenversicherung. Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten zu Übergriffen auf diese Volksgruppen vor. In diesem Jahr (2016) wurde ein You-Tube-Video veröffentlicht , das zeigt, wie zwei junge Männer einen Roma-Jugendlichen schlagen. Die Täter wurden gefasst und zu Haftstrafen von sechs und sieben Monaten verurteilt. Gegen Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali, die Volksvertreter im Parlament weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene haben, bestehen in Montenegro nach wie vor gesellschaftliche Ressentiments. Teile der Bevölkerung zeigen Ablehnung und Vorurteile. Roma leben häufig in provisorischen Lagern am Stadtrand der Gemeinden unter prekären Bedingungen. Die Anzahl der die Schule besuchenden Roma-Kinder hat sich in den letzten Jahren deutlich erhöht auf zuletzt (2015) rund 1 800. Zur Verbesserung der Lage der Roma, Balkan-Ägypter und Ashkali bemüht sich die Regierung von Montenegro (seit 2015) vor allem eine stärkere Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen: durch Beihilfen für Arbeitgeber, die Angehörige der drei Volksgruppen beschäftigen, etwa durch Befreiung von Abgaben und Lohnsteuer. Roma werden hauptsächlich bei der Stadtreinigung und für Saisonarbeiten (zum Beispiel Weinanbau) beschäftigt. 47. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Lesben , Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Montenegro stattgefunden , und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst? In der Hauptstadt Podgorica fanden bislang drei Pride-Paraden statt. Nachdem es 2013 und 2014 noch zu Auseinandersetzungen protestierender Bürgerinnen und Bürger und randalierender Hooligans mit der Polizei gekommen war (2014 mit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10436 erheblich stärkerer Polizeipräsenz als im Jahr davor), gab es 2015 weder Proteste noch Ausschreitungen. Bei allen drei Pride-Paraden zeigte die Regierung Präsenz durch den Minister für Menschen- und Minderheitenrechte. Die nächste Pride- Parade in Podgorica wird am 17. Dezember 2016 stattfinden. Die 2015 in der Stadt Niksic geplante Pride-Parade wurde von den Behörden aus Sicherheitsgründen abgesagt. 48. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die montenegrinischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 48 bis 48b werden zusammengefasst beantwortet. Übergriffe durch Privatpersonen hat es in der Vergangenheit gegeben. Statistische Daten sind allerdings nicht vorhanden, auch nicht bei den beiden LSBTTI- Nichtregierungsorganisationen des Landes. Es ist wiederholt zu physischen und verbalen Angriffen gegen Personen gekommen , die sich öffentlich als Homosexuelle zu erkennen gegeben haben, so auch im Fall von Zdravko Cimbaljevic, Gründer der ersten LSBTTI-Nichtregierungsorganisation . Übergriffe gegen LSBTTI-Personen fanden zudem statt, nachdem neugegründete LSBTTI-Verbände ihre Absicht bekannt gemacht hatten, die erste Pride- Parade in Montenegro zu veranstalten (siehe Antwort zu Frage 47). Der letzte der Bundesregierung bekannte physische Übergriff ereignete sich im Januar 2016, als der Leiter einer der beiden LSBTTI-Nichtregierungsorganisation angegriffen wurde. 49. Welche Medien sind in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen? Im September 2015 erschien die bislang einzige Zeitschrift, die LSBTTI-Themen anspricht. Es handelt sich um die montenegrinische Ausgabe des serbischen Magazins „Optimist“. Sie ist derzeit nur online erhältlich; aus Kostengründen wurde die Print-Version eingestellt. 50. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? Der Bundesregierung sind keine Maßnahmen oder Gesetze bekannt, die die Publikation und den Vertrieb solcher Medien verbieten oder einschränken. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10436 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 51. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge bekannt, die darauf abzielen , die Rechte von LSBTI einzuschränken, und wie beurteilt sie diese gegebenenfalls ? Derartige Vorschläge sind der Bundesregierung nicht bekannt. Gleichgeschlechtliche Ehen sind in Montenegro nicht gesetzlich anerkannt. Es gibt allerdings Pläne für ein Gesetz zur Legalisierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften . 52. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos? Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Behördliche Beschränkungen des Zugangs zu gesundheitlicher Versorgung für LSBTTI-Personen gibt es in Montenegro nicht. Auch sind der Bundesregierung keine Fälle bekannt, in denen LSBTTI-Personen dieser Zugang tatsächlich versagt wurde. 53. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Anzahl der Übergriffe: 2011: sieben 2012: drei 2013: neun 2014: neun 2015: 19 (davon sechs bei den Herbst-Protesten in Podgorica) 2016: zwei. Zahl der strafrechtlich geklärten Übergriffe: 2011: zwei 2012: drei 2013: drei 2014: sieben 2015: vier 2016: einer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10436 (Quelle: Nichtregierungsorganisation Human Rights Action). Bekanntester Fall war die Ermordung des Eigentümers der auflagenstärksten, regierungskritischen Tageszeitung Dan, Dusko Jovanovic, im Jahr 2004. Der Fall wurde bis heute nicht aufgeklärt. Im letzten Bericht von „Reporter ohne Grenzen“ (2015) belegt Montenegro im Ranking zur weltweiten Pressefreiheit Platz 106 (2013 und 2014: Platz 118) von 180. 54. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Montenegro beschränken, sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? Eine Zensur der Medien findet in Montenegro nicht statt. Seit der Abschaffung des Straftatbestands der Verleumdung 2011 sind entsprechende Klagen gegen Journalistinnen, Journalisten und Medien deutlich zurückgegangen . Zur Aufklärung von Angriffen auf Journalistinnen, Journalisten und Medien gibt es seit Ende 2014 eine Kommission aus Journalistinnen und Journalisten, Vertreterinnen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen sowie Vertreterinnen und Vertretern staatlicher Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Nachrichtendienst ). Vorsitzender ist der stellvertretende Chefredakteur der Tageszeitung Dan, Nikola Markovic. Im Jahr 2016 schuf das Parlament einen Ausschuss zur Kontrolle der Ermittlungen in Fällen von Übergriffen auf Medien und Journalisten. Der Ausschuss hat zwei Vorsitzende, jeweils einen Vertreter aus Regierung und Opposition. 55. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Statistische Daten zu Übergriffen auf Oppositionspolitiker in Montenegro liegen der Bundesregierung nicht vor. In der Vergangenheit kam es zu vereinzelten Maßnahmen gegen Abgeordnete des Oppositionsbündnisses Demokratische Front (DF). So wurde gegen Bürgerproteste der DF im Oktober 2015 Tränengas eingesetzt, wonach einige Politiker ärztliche Hilfe suchten. Genauere Erkenntnisse zu Ursache und Hergang des Tränengaseinsatzes liegen der Bundesregierung nicht vor. Zwei Abgeordnete der DF sind seitdem angeklagt wegen Anstiftung zur Gewalt gegen die Verfassungsordnung . Ihre Immunität wurde vorübergehend aufgehoben. Der DF-Abgeordnete Nebojsa Medojevic wurde 2014 von einem Einzeltäter physisch angegriffen. Der Angreifer wurde zu einer fünfmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10436 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 56. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Statistische Daten zu Übergriffen gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten liegen der Bundesregierung nicht vor. Der letzte bekannt gewordene Fall ist die ehrverletzende, nicht geahndete Kampagne gegen die Leiterin der Nichtregierungsorganisation MANS (The Network for Affirmation of the NGO Sector), Vanja Calovic, durch das Boulevardblatt „Informer“ im Jahr 2014. 57. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? Es wird auf die Antwort zu Frage 55 verwiesen. 58. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und Muslimen in Montenegro? 59. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und Christen in Montenegro, die nicht der serbisch-orthodoxen Kirche angehören? 60. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden in Montenegro? 61. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften in Montenegro? Die Fragen 58 bis 61 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 14 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333