Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10453 18. Wahlperiode 28.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Brigitte Pothmer, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 10303 – Rentenpaket 2.0 – Pläne der Bundesregierung zum Thema Alterssicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet derzeit Vorschläge zum Thema Alterssicherung, die gegebenenfalls noch in dieser Wahlperiode umgesetzt werden sollen. Die Themenpalette ist breit und geht vom Rentenniveau bzw. Beitragssatz über die Betriebs- und Riesterrente sowie die Erwerbsminderungs -, Lebensleistungs- und „Mütterrente“ bis hin zur Renteneinheit und dem Einbezug Selbständiger in die gesetzliche Rentenversicherung. Ein gemeinsamer Kompass der Großen Koalition ist nach Auffassung der Fragesteller kaum erkennbar, obwohl doch gerade in der Alterssicherungspolitik Nachhaltigkeit , Vertrauen und Verlässlichkeit so wichtig sind. Zusätzliche Vorsorge 1. Soll die geplante Erhöhung der Riester-Grundzulage von 154 Euro auf 165 Euro allen bestehenden Verträgen zugutekommen oder gilt die Erhöhung nur für Neuverträge? Im Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz), den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen erarbeitet und am 4. November 2016 veröffentlicht haben, ist vorgesehen , dass die höhere Riester-Grundzulage ab dem Beitragsjahr 2018 für alle bis dahin abgeschlossenen und künftig noch abzuschließenden Verträge gilt. 2. Zu welchen Mehrausgaben führt die geplante Erhöhung bis zum Jahr 2030? Die steuerlichen Mindereinnahmen für den aktuellen Finanzplanungszeitraum sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Darüber hinausgehende Schätzungen liegen nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10453 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kassenjahr 2018 2019 2020 2021 Mehr-/Mindereinnahmen (-) in Mio. Euro durch die Anhebung der Grundzulage auf 165 Euro ab 2018 - -55 -60 -60 3. Wie viele Beschäftigte arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bei nicht tarifgebundenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, und wie viele Unternehmen sind nicht tarifgebunden? Absolute Werte zur Zahl der bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern arbeitenden Beschäftigten und zur Zahl der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber stehen der Bundesregierung nicht zur Verfügung. Allerdings können auf Basis der Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB-Betriebspanel) prozentuale Angaben gemacht werden: Das IAB-Betriebspanel 2015 weist aus, dass in Westdeutschland rund 41 Prozent und in Ostdeutschland rund 51 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind. Rund 69 Prozent der westdeutschen Betriebe und rund 79 Prozent der ostdeutschen Betriebe sind nicht tarifgebunden. 4. Inwieweit sieht die Bundesregierung vor, die geplante Reform der betrieblichen Altersversorgung über Neuregelungen zur Vereinfachung von Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen zu flankieren? Die Voraussetzungen für Allgemeinverbindlicherklärungen auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wurden durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 umfassend novelliert. Da der Umfang der Ordnung des Arbeitslebens durch Tarifverträge in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist, wurde mit der Novellierung die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erleichtert. Eine wesentliche Änderung war dabei die Streichung des sogenannten 50 Prozent-Quorums zugunsten eines qualifizierten öffentlichen Interesses. Ferner wurde eine Sonderregelung eingeführt gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien betreffend. Auch diese Regelung hat zum Ziel, Tarifverträge, die bestimmte, in § 5 Absatz 1a TVG aufgeführte Gegenstände regeln, leichter für allgemeinverbindlich erklären zu können. Zu diesen Gegenständen gehört unter anderem die Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Vor diesem Hintergrund sind aus Sicht der Bundesregierung keine weiteren Maßnahmen zur Flankierung der Reform der betrieblichen Altersversorgung erforderlich. 5. Inwiefern gilt der vorgesehene Wegfall einer Leistungsgarantie („pay and forget“) bei der Betriebsrente auch für nicht tarifgebundene Unternehmen? Der Referentenentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, reine Beitragszusagen zu vereinbaren und gleichzeitig vorzusehen, dass die durchführenden Einrichtungen keine Garantieleistungen versprechen. Diese neue Form der betrieblichen Altersversorgung wird finanzaufsichtsrechtlich durch neue Regelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz begleitet, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht werden. Außerdem sollen zur Absicherung der reinen Beitragszusage in den Tarifverträgen spezifische Absicherungsmechanismen vereinbart werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10453 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung solch einschlägiger tariflichen Regelungen über eine reine Beitragszusage vereinbaren . Allerdings setzt dies voraus, dass die von den Sozialpartnern gesteuerten Versorgungseinrichtungen bereit sind, auch nichttarifgebundene Beschäftigte aufzunehmen. Auf diesem Weg kann die neue Betriebsrente auch in nicht tarifgebundenen Unternehmen und für alle dort Beschäftigten zur Anwendung kommen . 6. Wie hoch sind die erwarteten Mehrausgaben des Bundes, wenn es künftig bei der Grundsicherung im Alter einen Freibetrag für die Betriebs- und Riesterrente in Höhe von bis zu 200 Euro gibt? Die Einführung eines Freibetrags auf Einkünfte aus zusätzlicher Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (100 Euro zuzüglich 30 Prozent des übersteigenden Betrags bis zu einem Höchstbetrag von 202 Euro) führt im Jahr der Einführung zu geschätzten Mehrausgaben des Bundes in Höhe von rund 40 Mio. Euro. 7. Sieht die Bundesregierung auch Freibeträge bei der Grundsicherung im Alter vor, wenn freiwillige Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung getätigt werden? Wenn nein, wie könnte nach Ansicht der Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine Ungleichbehandlung zwischen freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Beiträgen für die Betriebs- und Riesterrente andererseits gerechtfertigt werden? Der Referentenentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sieht die Einführung eines Einkommensfreibetrags für zusätzliche Altersvorsorge bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor. Ziel soll es sein, einen Anreiz zu setzen, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Insbesondere soll eine höhere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern erreicht werden. Es soll damit ein gesamtgesellschaftliches Signal gesetzt werden, dass sich freiwillige Altersvorsorge in jedem Fall lohnt. Der Referentenentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sieht in diesem Zusammenhang ebenfalls vor, Rentenzahlungen, die auf Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhen, in eine Freibetragsregelung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einzubeziehen . 8. Wie hoch sind nach Berechnungen der Bundesregierung die erwarteten Mehrausgaben in den Jahren bis zum Jahr 2030, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in Zukunft einen steuerfinanzierten Zuschuss in Höhe von 30 Prozent erhalten, insofern sie selbst für Geringverdienerinnen und Geringverdiener einen Beitrag von 240 bis 480 Euro in eine betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten einzahlen ? Die erwarteten steuerlichen Mindereinnahmen für den aktuellen Finanzplanungszeitraum durch die geplante Einführung des sogenannten BAV-Förderbetrages sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Darüber hinausgehende Schätzungen liegen nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10453 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kassenjahr 2018 2019 2020 2021 Mehr-/Mindereinnahmen (-) in Mio. Euro durch die Einführung eines Förderbetrags ab 2018 -130 -180 -200 -200 Durch den BAV-Förderbetrag in Höhe von 30 Prozent eines zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags von mindestens 240 Euro und höchstens 480 Euro sollen die Arbeitgeber motiviert werden, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer mit unterdurchschnittlichen Einkommen aufzubringen, um so den Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung bei diesen Arbeitnehmern gezielt zu erhöhen. Über den Erfolg des BAV-Förderbetrags als spezifische Förderung für Geringverdiener soll das Bundesministerium der Finanzen dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bis zum 31. Dezember 2023 berichten. 9. Inwiefern, etwa über tarifvertragliche Regelungen oder gesetzliche Vorgaben , sieht die Bundesregierung vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber künftig zu einem Betriebsrentenangebot an ihre Beschäftigten verpflichtet werden? Der Referentenentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sieht vor, dass Sozialpartner künftig rechtssicher Options- beziehungsweise Opting-Out-Systeme in den Unternehmen und Betrieben einführen können. Sie können im Tarifvertrag Arbeitgebern die Möglichkeit einräumen, solche Systeme unter Bedingungen einzuführen , die im Tarifvertrag festgelegt sind. In diesem Rahmen wäre auch denkbar , dass die Tarifvertragsparteien alle Arbeitgeber in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichten, solche Systeme einzuführen. Der Entwurf enthält keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten ein Betriebsrentenangebot zu machen. 10. Unter welchen Rahmenbedingungen sollen nach den Planungen der Bundesregierung im Kontext von tarifvertraglichen Regelungen zur Vereinbarung einer „Zielrente“ innerhalb der betrieblichen Altersversorgung die Prognosen zu den Leistungen in der Auszahlungsphase erarbeitet werden, und auf welchem Wege und mithilfe welcher Institution, etwa der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ist die Aufsicht zu gewährleisten? Nach dem Referentenentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes soll den Sozialpartnern die Möglichkeit eröffnet werden, auf tarifvertraglicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen. Die Leistungen wären in diesem Fall von der Vermögens - und Ertragslage der durchführenden Einrichtung abhängig; Mindest- beziehungsweise Garantieleistungen sind nicht vorgesehen. Die neue Betriebsrente wird durch spezifische Regelungen im Versicherungsaufsichtsrecht flankiert. Die Sozialpartner sind an der Durchführung und Steuerung der betrieblichen Altersversorgung beteiligt; dies betrifft auch Prognosen zu den Leistungen. Die durchführende Einrichtung ermittelt zu Beginn der Auszahlungsphase auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Kapitals die Rentenzahlung. Sie hat die Annahmen und Methoden zur Festlegung der anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu übermitteln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10453 11. Wie viele Personen wären nach Kenntnis der Bundesregierung nach heutigem Stand von einer Regelung betroffen, nach der diejenigen, die eine Riesterrente mit einer betrieblichen Altersversorgung kombinieren, in der Leistungsphase auf die Bezüge künftig lediglich noch den hälftigen Beitrag zur Kranken- und zur Pflegeversicherung zu zahlen haben? Die Gesamtzahl der Personen, die eine Riester-Förderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erhalten, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Statistische Informationen über die Förderung der betrieblichen Altersversorgung werden seit dem Jahr 2003 für die Alterssicherungsberichte der Bundesregierung direkt bei den Versorgungsträgern erhoben. Die letzte abgeschlossene und veröffentlichte Trägerbefragung stammt aus dem Jahr 2014 und umfasst Daten bis zum Dezember 2013 („Trägerbefragung zur betrieblichen Altersversorgung 2013 – BAV 2013“, BMAS-Forschungsbericht 449). Nach diesen Angaben der Versorgungsträger belief sich im Dezember 2013 der Anteil der aktiv Versicherten mit einer Förderung nach § 10a / Abschnitt XI Einkommensteuergesetz bei den Direktversicherungen auf 0,1 Prozent, bei den Pensionskassen (ohne Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst – ZÖD) auf rund 3 Prozent, bei Pensionsfonds auf rund 1 Prozent und bei der ZÖD auf rund 5,5 Prozent. Über diesbezügliche Ergebnisse des derzeit laufenden Forschungsprojekts „Arbeitgeber- und Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (BAV 2015)“ wird die Bundesregierung im Alterssicherungsbericht 2016 berichten, der Ende November 2016 vorgelegt wird. Zu beachten ist hierbei, dass eine Person mehrere Verträge haben kann, für die eine Riester-Förderung gewährt wird. Insofern sind in den voran stehenden Anteilen Doppelzählungen enthalten, sodass keine Angaben zur Zahl der Personen mit Riester-Förderung gemacht werden können. Der Referentenentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sieht vor, dass in der Auszahlungsphase Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes und damit auch Leistungen aus einer Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung nicht bei der Bemessung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Erwerbsminderungs-, Lebensleistungs- und „Mütterrente“ 12. Welche fünf Modelle einer Lebensleistungsrente wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gerechnet, und was waren die jeweiligen Ergebnisse (Berliner Zeitung vom 1. November 2016 „Rentenreform noch vor der Bundestagswahl“)? In den vergangenen Jahren sind verschiedene Varianten der solidarischen Lebensleistungsrente geprüft worden, die sich unter anderem in der Ausgestaltung, den Voraussetzungen sowie der Leistungshöhe unterschieden. Dabei handelte es sich lediglich um Arbeitsgrundlagen für das Vorhaben, eine bessere Absicherung für Geringverdienende zu erreichen. 13. Welche Art von Höherwertung gab es schon einmal für Geringverdienende im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, und aus welchem Grund wurde diese Höherwertung abgeschafft? Das Rentenrecht nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – sieht für die Höherwertung der selbst erworbenen Rentenanwartschaften von Geringverdienenden , das heißt von langjährig im Niedriglohnsektor Beschäftigten, die Re- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10453 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gelung des § 262 SGB VI vor. Die Regelung zu Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt soll einen Ausgleich in den Fällen schaffen, in denen infolge geringer Löhne das tatsächlich versicherte Entgelt nicht als Ausgangswert für eine auf Dauer berechnete Leistung zugrunde gelegt werden kann. Der Entgeltpunktewert vor 1992 zurückgelegter vollwertiger Pflichtbeitragszeiten wird dafür – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – um 50 Prozent seines tatsächlichen Werts erhöht, wenn der monatliche Entgeltpunktedurchschnitt der vollwertigen Pflichtbeiträge weniger als 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes beträgt. Die Hochwertung ist auf 75 Prozent des Durchschnittverdienstes beschränkt. Die Regelung ist auf Zeiten vor 1992 beschränkt. Sie wird für Zeiten ab 1992 durch die Regelung des § 70 Absatz 3a SGB VI in ihren Grundsätzen fortgeführt, die eine zielgenaue Weiterentwicklung der bisherigen Regelung darstellt, da sie die Höherwertung auf Versicherte mit Kindern konzentriert. Während die für Zeiten bis 1991 geltende Regelung des § 262 SGB VI bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Rentenerhöhung für alle Personen bewirkte, die über längere Zeit ein niedriges Einkommen erzielten – unabhängig vom Grund hierfür –, sollen für Zeiten ab 1992 zusätzliche Entgeltpunkte für Erziehende einen Nachteilsausgleich dafür schaffen, dass sie während der Kindererziehungsphase bei Erwerbstätigkeit in der Regel ein geringes Arbeitsentgelt (zum Beispiel durch Teilzeitarbeit ) erzielen und damit Einbußen in ihrer Versicherungsbiografie erleiden. 14. Wer profitierte in welchem Maß von dieser Höherwertung, und wie hoch sind die jahresdurchschnittlichen Ausgaben dieser Höherwertung? Von der Regelung des § 262 SGB VI profitieren rund 3,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Die Höherwertung der Renten ging im Jahr 2015 mit zusätzlichen Ausgaben von rund 3 Mrd. Euro einher. Bei der Mehrzahl der Empfänger von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt (rund 2,6 Mio. Personen) findet eine Begrenzung der Höherwertung auf den durchschnittlichen Höchstwert von 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes pro Kalendermonat mit vollwertigen Pflichtbeiträgen statt. In diesen Fällen beträgt die durchschnittliche Aufwertung der monatlichen Rente rund 62 Euro. Die rund 723 Tausend Rentnerinnen und Rentner, deren Höherwertung nicht begrenzt wird, erhalten eine durchschnittliche monatliche Aufstockung von rund 117 Euro. 15. Welche weiteren Schritte zur Verbesserung der Erwerbsminderungsrente sind denkbar? Mit den Maßnahmen des Rentenpakets 2014 sind spürbare Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner erreicht worden. Diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein können, sind jedoch in besonderem Maße auf die Solidarität der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung angewiesen und müssen auf diese Solidarität vertrauen können. Die Bundesregierung beobachtet daher die Entwicklung in diesem Bereich genau und bezieht in ihre Überlegungen auch die verschiedenen, in der Öffentlichkeit, etwa von Verbänden und Gewerkschaften, unterbreiteten Vorschläge zu einer weiteren Verbesserung der Absicherung bei Erwerbsminderungsrenten ein, zum Beispiel die Verlängerung der Zurechnungszeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10453 16. Wie hoch wären die jährlichen Mehrausgaben für einen dritten Entgeltpunkt bei der sog. Mütterrente, und bis zu welchem Jahr wären diese Ausgaben anzunehmen? Eine weitere Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder von zwei auf drei Entgeltpunkte würde grundsätzlich zu den gleichen Mehraufwendungen führen wie die sogenannte Mütterrente, da es sich von der Finanzwirkung her um die gleiche Maßnahme handelt. Die Kosten wurden im RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Bundestagsdrucksache 18/909) ausgewiesen, wobei die damaligen Berechnungen auf 2014er-Werten beruhen. Unter Berücksichtigung der seitdem erfolgten Rentenanpassungen ergäben sich für die Jahre 2017 bis 2019 Mehraufwendungen (inklusive Krankenversicherung der Rentner) von rund 7,2 Mrd. Euro jährlich in heutigen Werten. Ab dem Jahr 2020 gingen die Kosten langsam zurück und lägen im Jahr 2030 noch bei rund 6,7 Mrd. Euro. Ab Mitte der 2030er Jahre beschleunigt sich der Rückgang der jährlichen Kosten zusehend, da dann kaum noch Mütter mit Geburten vor 1992 in Rente gehen. Bürgerversicherung 17. Wie hoch sind die durchschnittlichen Sozialversicherungsbeiträge von Selbständigen , die bisher nicht obligatorisch in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, und wie hoch sind die jeweiligen Beiträge zu den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung? Selbstständige, die nicht obligatorisch in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sind – das heißt weder kraft Gesetz noch auf Antrag der Pflichtversicherung unterliegen –, können im Rahmen der freiwilligen Versicherung (§ 7 SGB VI) freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Die Höhe der freiwilligen Beiträge können Selbstständige frei wählen. Beitragsbemessungsgrundlage ist dabei jeder Betrag von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 450 Euro bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die gegenwärtig bei monatlich 6 200 Euro liegt. Bei einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 18,7 Prozent ergeben sich somit im Jahr 2016 ein freiwilliger Mindestbeitrag von monatlich 84,15 Euro und ein freiwilliger Höchstbeitrag von monatlich 1 159,40 Euro. Zur Höhe der durchschnittlichen Beitragszahlung von freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Selbstständigen liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Im Bereich der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) haben Personen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, die Möglichkeit, einen zuvor bestehenden Versicherungsschutz unter gesetzlich näher bestimmten Voraussetzungen im Wege eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag durch Zahlung eigener Beiträge aufrecht zu erhalten (§ 28a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – sogenannte freiwillige Weiterversicherung). Die Höhe des Beitrags zur Arbeitsförderung beträgt im Jahr 2016 in den alten Ländern 87,15 Euro monatlich und in den neuen Ländern 75,60 Euro monatlich. Um der besonderen Situation von Existenzgründern Rechnung zu tragen, sieht das geltende Recht vor, dass in der Gründungsphase (bis zum Ablauf des auf die Gründung folgenden Kalenderjahres ) nur der „halbe“ Beitrag zu entrichten ist. Der Versicherungsstatus des Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für die freiwillige Weiterversicherung ohne Bedeutung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10453 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Dies gilt ebenfalls für die gesetzliche Unfallversicherung. Selbstständige, die nicht kraft Gesetz oder durch eine Pflichtversicherung kraft Satzung in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen sind, können sich freiwillig versichern. Der Beitrag berechnet sich nach der gewählten Versicherungssumme sowie nach der Unfallgefahr in der jeweiligen Branche. Es gibt einen Mindestbeitrag (zum Beispiel 48 Euro jährlich bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG). Zur Höhe der durchschnittlichen freiwilligen Beitragszahlung liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Der Versicherungsstatus von Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung irrelevant. Selbstständige haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzusichern. Die Beitragszahlungen der freiwillig versicherten Selbstständigen werden in der amtlichen Finanzstatistik der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht separat ausgewiesen . Eine Schätzung kann auf Basis der Finanzstatistik in Verbindung mit anderen Datengrundlagen erfolgen. Bezogen auf das Jahr 2015 lagen danach die durchschnittlichen monatlichen pro-Kopf-Beitragszahlungen der freiwillig versicherten Selbstständigen schätzungsweise bei rund 420 Euro in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei rund 65 Euro in der sozialen Pflegeversicherung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10453 18. Wie hoch sind jeweils die jährlichen Ausgaben des Bundes und der Bundesländer für die Altersvorsorge ihrer Beamten? Infolge der im Jahr 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform regeln Bund und Länder unter anderem das Versorgungsrecht ihrer Beamtinnen und Beamten jeweils in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Für die Versorgungsleistungen (ohne Beihilfeleistungen) des öffentlichen Dienstes wurden im Jahr 2014 rund 45,9 Mrd. Euro* aufgewandt, die sich wie folgt aufschlüsseln: Versorgungsausgaben1) des öffentlichen Dienstes in Deutschland im Jahr 2014 Beschäftigungsbereich Zusammen* Mrd. EUR unmittelbarer Bundesbereich - Beamte und Richter 2,7 - Berufssoldaten2) 2,8 sonstiger Bundesbereich - Bundeseisenbahnvermögen 3,5 - Post 6,0 - übrige Bundesbereiche3) 0,2 Länder/Kommunen/Sozialversicherung - Landesbereich 26,4 - kommunaler Bereich 3,6 - Sozialversicherung4) 0,6 1) Bruttobezüge einschließlich Einmalzahlungen. Ohne Versorgungsempfängerinnen und -empfänger nach Kap. I G 131. 2) Ohne Übergangsgebührnisse für Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten. 3) Rechtlich selbständige Einrichtungen ohne Sozialversicherungsträger des Bundes und ohne Bundesagentur für Arbeit. 4) Einschließlich Bundesagentur für Arbeit. *) Bei eigener Summenbildung der gerundeten Werte können Rundungsdifferenzen auftreten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333