Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. November 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10454 18. Wahlperiode 24.11.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9785 – Menschenrechtliche Lage in Albanien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden. Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunftsstaat “ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt , inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10454 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“ Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten. 1. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 2. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 3. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen , die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 4. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 5. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10454 6. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 7. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 1 bis 7 werden zusammengefasst beantwortet. Albanien ist eine parlamentarische Demokratie, in der die Grund- und Menschenrechte verfassungsrechtlich garantiert sind. In den 25 Jahren seit dem Sturz des repressiven und totalitär-kommunistischen Regimes Enver Hoxhas hat sich die menschenrechtliche Lage signifikant verbessert: Strukturelle Repression oder Diskriminierung aufgrund der Rasse findet in Albanien nicht statt. 8. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 9. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 10. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen , die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 11. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 12. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10454 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 14. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 8 bis 14 werden zusammengefasst beantwortet. In Albanien findet keine strukturelle Repression oder Diskriminierung aufgrund von Religionszugehörigkeit statt. Die albanische Verfassung garantiert Religionsund Bekenntnisfreiheit, die ausgeübte religiöse Toleranz in Albanien gilt in der Region als vorbildlich. Als Geste der besonderen Würdigung dieser gelebten Toleranz besuchte Papst Franziskus am 21. September 2014 Albanien als erstes Auslandsreiseziel in Europa. 15. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 16. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 17. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 18. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 19. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10454 20. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 21. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 15 bis 21 werden zusammengefasst beantwortet. Albanien ist im Hinblick auf Nationalität ein sehr homogenes Land. Laut Zensus von 2011 bezeichneten sich knapp 83 Prozent der Bevölkerung als ethnische Albaner . Eine strukturelle Repression oder Diskriminierung aufgrund der Nationalität findet nicht statt. 22. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 23. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne, dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 24. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative , polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 25. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 26. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10454 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 28. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 22 bis 28 werden zusammengefasst beantwortet. Eine strukturelle Repression oder Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe findet in Albanien nicht statt. Albanien ist jedoch eines der ärmsten Länder in Europa, weshalb hier die gesellschaftliche Teilhabe finanziell schlechter gestellter Schichten der Bevölkerung oft faktisch limitiert ist. 29. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 30. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 31. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 32. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 33. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10454 34. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 35. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 29 bis 35 werden zusammengefasst beantwortet. Im Mai 2016 hat die Regierung den Aktionsplan 2016-2020 für LSBTTI (Lesbisch , Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle) verabschiedet , was Ombudsmann und Menschenrechtsorganisationen als einen wichtigen Schritt im Hinblick auf weitere Reformen zur Gleichstellung begrüßen. 2,2 Mio. Euro stehen für die Umsetzung des Aktionsplans zur Verfügung. Problematisch bleibt weiterhin das Ansehen von LSBTTI-Personen und insbesondere Homosexuellen in der Bevölkerung, die allgemein, aber auch in der eigenen Familie wenig Toleranz finden, wobei die Akzeptanz auf dem Land besonders gering ist. Bislang werden gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften rechtlich nicht akzeptiert. Versuche, dies im Rahmen der Justizrefom zu ändern, stießen auf Widerstand und wurden im Interesse der Verabschiedung des Reformpaketes zurückgestellt. Für Politiker bleibt es schwierig, sich für LSBTTI-Rechte zu engagieren , ein zivilgesellschaftlicher Prozess des Umdenkens ist jedoch in ersten Ansätzen wahrnehmbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 76 bis 76b verwiesen. 36. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 37. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 38. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10454 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 39. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 40. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 41. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 42. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 36 bis 42 werden zusammengefasst beantwortet. Im Rahmen der Rechtsangleichung an die Europäische Union machen der Aufbau des Rechtsstaats und ein effektiver Schutz der Menschenrechte in Albanien deutliche Fortschritte. Das Land hat die wesentlichen internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Fälle von Verfolgung oder Diskriminierung wegen politscher Überzeugung sind nicht bekannt. 43. Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, die die albanischen Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise treffen, für ausreichend, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Albanien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Albanien zu verbessern (bitte begründen)? Im Falle von Menschenrechtsverletzungen kann ein Ombudsmann angerufen werden, der Missstände untersucht und gerichtliche Verfahren einleiten kann. Für Fälle vermuteter Ungleichbehandlung gibt es eine Kommissarin für Anti-Diskriminierung . Darüber hinaus gibt es staatliche Schutzeinrichtungen wie Frauenhäuser und geschützte Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Ein Schutzhaus für LSBTTI-Personen wird von einer Nichtregierungsorganisation unterhalten. 44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Albanien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Albanien zu verbessern, und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? Die Bundesregierung führt in Albanien keine dahingehenden Maßnahmen durch. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10454 45. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie viele Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali sind dennoch nicht amtlich registriert? Laut Aussagen von OSZE-Experten sind Aschkali und Balkan-Ägypter besser adaptiert und integriert als Roma. Die im Folgenden für Roma getroffenen Aussagen treffen auf diese beiden Gruppen daher nur in deutlich geringerem Umfang zu. Die Gesamtzahl der Bevölkerungsgruppe liegt zwischen 20 000 (Zensus 2011) und 150 000 Personen (Aussagen von Angehörigen von Interessenverbänden und Nichtregierungsorganisationen dieser Gruppe). Jeder Albaner hat Zugang zum Meldewesen. Die Registrierung ist ein relativ bürokratischer Prozess, der für Menschen mit weniger Zugang zu Bildung schwierig ist. Zudem erschweren Kosten für vorzulegende Dokumente die Registrierung. Von etwa 7 000 bis 8 000 nichtregistrierten Personen dürfte auszugehen sein. Problematisch wird eine Registrierung etwa bereits bei der Geburt außerhalb von Krankenhäusern in informellen Siedlungen. Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen unternehmen Anstrengungen, um die Registrierung insbesondere von Kindern zu verbessern. Dies ist auch ein zentraler Punkt des albanischen Nationalen Aktionsplans zur Integration von 2014. 46. Sind nichtregistrierte Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung albanische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit, die albanische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive ? Die albanische Staatsangehörigkeit ist nicht an eine Registrierung gebunden, jedoch behindert die amtliche Wohnsitzlosigkeit von einigen Mitgliedern dieser Gruppen die Erstellung von Identitätsnachweisen. 47. Inwiefern sind nichtregistrierte Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die albanischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 47 bis 47b werden zusammengefasst beantwortet. Die (Nicht-)Registrierung hat nach Aussage von Nichtregierungsorganisationen keinen Einfluss auf höhere oder geringere Verletzlichkeit. Gewalttätige Übergriffe werden von der Polizei als Straftat verfolgt. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10454 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 48. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali, insbesondere nichtregistrierte Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali, nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? a) Ist die gesundheitliche Versorgung nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos? Die Fragen 48 und 48a werden zusammengefasst beantwortet. Alle Albaner haben Zugang zu kostenloser staatlicher Gesundheitsversorgung . Voraussetzung ist die Registrierung und der Nachweis über die gezahlte Krankenversicherung, andernfalls erfolgt nur eine Notfallbehandlung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 45 und 46 verwiesen. b) Wird bei der gesundheitlichen Versorgung nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Die ärztliche Schweigepflicht ist gesetzlich vorgegeben; bei Nichteinhaltung drohen hohe Strafen. c) Welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung, um diese Situation zu verbessern? Neben dem in der Antwort zu Frage 45 erwähnten Nationalen Aktionsplan zur Integration von 2014, der zunehmend umgesetzt wird, ist ein neues Gesetz über Sozialen Wohnraum in Arbeit, das Verbesserungen für Roma mit sich bringen soll. 49. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung von Roma, Balkan-Ägyptern und Aschkali im Vergleich zur Gesamtbevölkerung , und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um die Lebenserwartung zu steigern? Die durchschnittliche Lebenserwartung der Gesamtbevölkerung in Albanien beträgt für Frauen 76,1 und für Männer 79,4 Jahre. Nach ethnischen Gruppen aufgeschlüsselte Daten liegen nicht vor. Maßnahmen der albanischen Regierung, die konkret auf die Erhöhung der Lebenserwartung abzielen, sind nicht bekannt. Jedoch ist dem jährlichen Bericht des Ombudsmannes aus dem Jahr 2015 zu entnehmen, dass Maßnahmen im Gesundheitssektor geplant sind, die zumindest mittelbar zu einer Erhöhung der Lebenserwartung beitragen können. 50. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblichkeit bei den Roma, Balkan-Ägyptern und Aschkali im Vergleich zur Gesamtbevölkerung , und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um diese Rate zu senken? Die Säuglingssterblichkeitsrate liegt bei der Gesamtbevölkerung laut Angaben des Statistikamts der Republik Albanien InStat im Jahr 2015 bei 7,8 Todesfällen pro 1 000 Geburten. Nach ethnischen Gruppen aufgeschlüsselte Daten liegen nicht vor. Konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung der Säuglingssterblichkeitsrate sind nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10454 51. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? 52. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Roma, Balkan -Ägypter und Aschkali, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? Die Fragen 51 und 52 werden zusammengefasst beantwortet. Der Zugang zu Schulen ist gewährleistet. Seitens der Schulverwaltung wird eine Registrierung der Eltern von Schulkindern nicht nachgefragt. Ein objektives Hindernis für den Schulbesuch stellt jedoch der Erwerb von Schulbüchern dar, deren Kosten erst nach dem Kauf erstattet werden können. Diesen Missstand will die Regierung angehen. Problematisch ist die hohe Rate von Roma-Kindern, die die Schule sehr früh wieder verlassen und somit keine höhere Schulbildung – und damit auch keine mögliche berufliche oder akademische Weiterbildungsqualifikation – erwerben. 53. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungsrate der Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ? Nach InStat-Informationen von 2014 beträgt die Alphabetisierungsrate der Roma 59,7 Prozent, die Alphabetisierungsrate der Gesamtbevölkerung 98,4 Prozent. Weitergehende oder neuere Daten liegen nicht vor. 54. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? Der Zugang zu Sozialleistungen ist für alle Albaner gleich. Er ist relativ bürokratisch und auf lokaler Ebene organsiert. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie über keinerlei Einkommen verfügen. Dann erhalten sie 3 600 albanische Lek pro Person und Monat (etwa 27 Euro). 55. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Grundsätzliche Beschränkungen beim Zugang zu Wohnraum existieren in Albanien nicht. 56. Wie viele Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali leben nach Kenntnis der Bundesregierung in Slums und slumähnlichen Behausungen, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um diesen Zustand zu beseitigen ? Die Mehrzahl der Roma lebt in slumähnlichen Behausungen. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 57 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10454 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 57. Wie viele Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali leben nach Kenntnis der Bundesregierung in staatlich gefördertem Wohnraum, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um diese Zahl zu erhöhen? Um staatlich geförderten Wohnraum zu erhalten, muss zwingend ein Einkommen vorgewiesen werden. Dadurch ist der Zugang für die, wenn überhaupt, dann häufig inoffiziell beschäftigten Roma schwierig. Grund für diesen Umstand ist die Auslagerung des sozialen Wohnungsbaus an private Bauunternehmer. Die albanische Regierung plant, zukünftig Roma Land zur Bebauung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. 58. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 von Zwangsräumungen betroffen, ohne dass ihnen angemessener Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt wurde, und wie viele dieser Personen waren a) Roma, Balkan-Ägypter bzw. Aschkali, b) minderjährig? Daten zu Fällen im Gesamtzeitraum liegen der Bundesregierung nicht vor. Zwangsräumungen gab es 2015 in Selita, um die Trasse für den zukünftigen „kleinen Ring“ Tiranas freizumachen. Davon waren 70 Familien betroffen. Als Entschädigung erhielten sie eine Barauszahlung in Höhe einer fiktiv angesetzten Zweijahresmiete. Ferner wurde ein in einem Naherholungsgebiet gelegenes Roma-Lager geräumt, wovon 50 Familien betroffen waren. Diese wurden auf Kosten der Stadt Tirana an ihre ursprünglichen Wohnorte gemäß Registrierung zurückgebracht. Einige erhielten Unterkunft in einem Übergangslager. 59. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Aromunen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet? 60. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Bosniaken in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet? 61. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Mazedonier in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet? Die Fragen 59 bis 61 werden zusammengefasst beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 65 wird verwiesen. 62. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Griechen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet? Die griechische Minderheit im Süden des Landes – laut Zensus aus 2011 rund 24 000 Personen – wurde schon im kommunistischen Regime als ethnische Gruppe anerkannt und ist keinen Benachteiligungen ausgesetzt. Zweisprachigkeit ist in den von ihr besiedelten Gebieten in begrenztem Umfang gewährleistet. Es gibt griechischen Schulunterricht, sofern genügend griechisch sprechende Schülerinnen und Schüler vorhanden sind; die Universität von Gjirokastra bietet griechischsprachige Studiengänge. Orte im griechischen Siedlungsgebiet sind Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10454 zweisprachig beschildert. Dennoch gibt es immer wieder politische Spannungen und Auseinandersetzungen. Besonders häufig sind strittige Eigentumsfragen, die das fehlende Kataster erheblich begünstigt. Im Sommer 2015 gab es Auseinandersetzungen um den Abriss eines Gebäudes ohne vorherige Konsultation, die die Regierung als Garage, die orthodoxe Kirche hingegen als Kirchenbau bezeichnete . Nach Vermittlungsbemühungen von Abgeordneten sagte die Regierung zu, für einen würdigen Kirchenneubau für die betroffene Gemeinde Sorge zu tragen. Die Partei der griechischen Minderheit ist mit einem Abgeordneten im Parlament vertreten. 63. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Goranen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet ? 64. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Montenegriner in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet? 65. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Serben in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes gewährleistet ? Die Fragen 63 bis 65 werden zusammengefasst beantwortet. Keine der genannten Gruppen ist als Minderheit anerkannt. Der Zensus 2011 fragte nach „ethnischer und kultureller Zugehörigkeit“. 5 500 Menschen gaben an, Mazedonier zu sein, 366 Montenegriner. Die Gruppen der Bosniaken, Goranen und Serben sind nicht aufgeführt. 66 Personen gaben an, Serbokroatisch als Muttersprache zu sprechen. Etwa 400 000 Personen zogen es vor, auf die Frage nach ethnisch-kultureller Zugehörigkeit nicht zu antworten. Ein Gesetz über nationale Minderheiten wird derzeit erarbeitet. Die Aromunen bilden eine relativ große ethnische Gruppe, laut Zensus von 2011 etwa 8 000 Personen, deren Blüte auf das 17. und 18. Jahrhundert zurückgeht. In Korça besitzen die Aromunen eine eigene orthodoxe Kirche, die ihre eigenständigen religiösen Traditionen bewahrt. Ein rumänischer Honorarkonsul unterstützt die Pflege der aromunischen Identität. Das in Arbeit befindliche Minderheitengesetz sieht eine Anerkennung als Minderheit vor. 66. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der Christen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Ausübung ihrer Religion gewährleistet? Christen werden in Albanien nicht als Minderheit erfasst. Sie sind Angehörige einer Glaubensgemeinschaft, die etwa 30 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmacht . Auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 14 wird verwiesen. 67. Inwiefern ist die positive, negative, individuelle und kollektive Religionsfreiheit nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien gewährleistet? Auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 14 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10454 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 68. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von minderjährigen Waisen in Albanien, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um deren Situation zu verbessern? Albanische Waisenhäuser entsprechen zumeist nicht europäischen Standards. Missstände werden gelegentlich in den Medien thematisiert; das Bildungs- und das Sozialministerium sind problembewusst. Waisenkinder werden von Nichtregierungsorganisationen als Risikogruppe für Menschenhandel bewertet, die auch korruptive und illegale Adoptionen problematisieren. 69. Wie viele Fälle sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Mädchen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 den albanischen Behörden gemeldet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele dieser Fälle betrafen Täter, die mit dem Opfer verwandt waren? b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer ein? c) Wie bewertet die Bundesregierung den Schutz, den albanische Behörden Frauen vor sexualisierter Gewalt bieten, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung zur Verbesserung der Situation? Die Fragen 69 bis 69c werden zusammengefasst beantwortet. Zahlenangaben liegen der Bundesregierung nicht vor. Gewalt und sexualisierte Gewalt gegen Frauen und Mädchen werden vom Ombudsmann und Nichtregierungsorganisationen thematisiert. Auch das Problem häuslicher Gewalt ist in diesem Zusammenhang zu sehen, besonders im ländlichen Raum ist ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein noch schwach ausgeprägt. Die deutsche Botschaft in Tirana hat 2015 das Projekt einer Nichtregierungsorganisation zur Sensibilisierung bei Gewalt gegen Frauen und Mädchen finanziell gefördert. Im Rahmen des Projekts wurden auch staatliche Institutionen im Umgang mit Opfern geschult. 70. Wie viele Fälle sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 den albanischen Behörden gemeldet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele dieser Fälle betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung Täter, die mit dem Opfer verwandt waren? Die Fragen 70 und 70a werden zusammengefasst beantwortet. Straftaten in diesem Bereich sind in Kapitel II, Sektion VI des albanischen Strafgesetzbuches geregelt (Sexualdelikte). Im Jahr 2015 wurden insgesamt 80 Fälle festgestellt, in der ersten Jahreshälfte 2016 27 Fälle. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10454 Sexualdelikte gegen Minderjährige wie folgt: NR. Artikel Straftat Fälle 2015/ 1. HJ 2016 1 100 Geschlechtsverkehr (homosexuell oder nicht) mit Minderjährigen 22/8 2 101 Geschlechtsverkehr mit Gewalt mit Personen zwischen 14-18 Jahren 18/4 3 108 Unwürdige Handlungen 34/5 4 108/a Sexuelle Belästigung 29/10 Alle Fälle wurden an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer ein? Die Dunkelziffer ist der Bundesregierung nicht bekannt. c) Wie bewertet die Bundesregierung den Schutz, den albanische Behörden Minderjährigen vor sexualisierter Gewalt bieten, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung zur Verbesserung der Situation? In Bereich sexualisierter Gewalt arbeiten die zuständigen Behörden neben der Durchführung von Ermittlungen auch sehr eng mit den Einheiten für Kinderschutz in der Stadtverwaltung zusammen, um die notwendige psychologische Unterstützung zu gewährleisten und den Bedürfnissen der Opfer bestmöglich zu entsprechen und sie zu stabilisieren. Des Weiteren wird in Zusammenarbeit mit dem Bildungsministerium das Kooperationsabkommen „Erziehung, Sensibilisierung und Reduzierung der Nachfrage nach Betäubungsmitteln und sonstigen gefährlichen Stoffen“ umgesetzt. Das Programm sieht vor, Schülerinnen und Schüler – besonders zwischen der sechsten und neunten Klasse – über Drogenmissbrauch aufzuklären und zu sensibilisieren, was als Präventionsmaßnahme geeignet ist, auch um Fälle von Gewalt und sexuellem Missbrauch gegen oder von Minderjährigen zu reduzieren. Große Aufmerksamkeit wird der Schulung der Polizeibeamten gewidmet, die Fälle sexualisierter Gewalt gegen oder von Minderjährigen behandeln. Im Jahr 2014 wurde mit Unterstützung des International Criminal Investigative Training Assistance Program (ICITAP) und Save the Children ein fünftägiger Lehrgang über standardisierte Vorgehensweisen in Fällen von sexualisierter Gewalt gegen Kinder mit Teilnehmern aus der Staatspolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gesundheitswesen durchgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10454 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 71. Wie viele Fälle von Zwangsverheiratungen sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden, und wie hoch schätzt sie die Dunkelziffer ein? a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Zwangsverheiratungen, und auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? b) Wie bewertet die Bundesregierung den Schutz, den albanische Behörden vor Zwangsverheiratungen bieten, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung zur Verbesserung der Situation? c) Welche Präventionsprogramme der albanischen Regierung sind der Bundesregierung in diesem Bereich bekannt? Die Fragen 71 bis 71c werden zusammengefasst beantwortet. 2,92 Prozent der Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren waren laut Zensus von 2011 verheiratet. Es ist davon auszugehen, dass es sich in vielen dieser Fälle um arrangierte Eheschließungen handelt, die durch Druck des sozialen Umfelds erheblich begünstigt wurden. Gemäß einer von der albanischen Beobachtungsstelle für Kinderrechte ODF durchgeführten Fallstudie ist die Tendenz deutlich abnehmend, aber im unterentwickelten ländlichen Raum durchaus noch anzutreffen. Insgesamt sind von Eltern oder dem sozialen Umfeld arrangierte Eheschließungen in Albanien weit verbreitet und gesellschaftlich akzeptiert, weshalb vor diesem Hintergrund eine klare Abgrenzung zu Zwangsverheiratungen kaum möglich ist. 72. Wie viele Fälle der sog. Blutrache (vgl. www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/ DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/albanien-blickpunkt-2014- 10.pdf?__blob=publicationFile <5.9.2016>) sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden, und wie hoch schätzt sie die Dunkelziffer ein? a) In wie vielen dieser Fälle kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte unter Angabe der Rechtsgrundlage für die Verurteilung nach Jahren aufschlüsseln)? b) Welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung zum Schutz vor Blutrache, und hält die Bundesregierung diese für ausreichend? c) Welche Präventionsprogramme der albanischen Regierung sind der Bundesregierung in diesem Bereich bekannt? Die Fragen 72 bis 72c werden zusammengefasst beantwortet. Im Jahr 2015 gab es nach Kenntnis der Bundesregierung keinen Mordfall aus Blutrache. Das schließt nicht aus, dass ältere Blutrachefehden andauern. Schätzungen gehen von bis zu 300 betroffenen Familien aus. Bereits 2005 wurde der Koordinierungsrat zur Prävention von Blutrache eingesetzt. Er wurde 2015 von der Regierung aufgefordert, sowohl bei der Vorbeugung von Blutrache als auch bei der Betreuung von in Blutrache lebenden Familien aktiver zu werden. Im albanischen Strafgesetzbuch fassen die Artikel 78a (Blutrachemord ), 83a (Einschränkung der Bewegungsfreiheit) und 83b (Anstiftung zur Blutrache) die einschlägigen Straftatbestände. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/10454 73. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden, in denen Menschen aus Albanien Opfer von Menschenhandel geworden sind (unabhängig von dem verfolgten Zweck sexuelle Ausbeutung, Arbeitsausbeutung , Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Organraub), und wie hoch schätzt sie die Dunkelziffer ein? a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Menschenhandels, und auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Die Fragen 73 und 73a werden zusammengefasst beantwortet. Im Jahr 2015 gab es nach Angabe der Staatspolizei 80 Fälle des Menschenund Minderjährigenhandels, in der Zeit von Januar bis September 2016 47. In allen Fällen wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingeleitet. Rechtsgrundlage im albanischen Strafgesetzbuch sind Artikel 110a (Menschenhandel Erwachsene) und Artikel 128b (Menschenhandel Minderjährige). b) Welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung zum Schutz vor Menschenhandel, und hält die Bundesregierung diese für ausreichend? c) Welche Präventionsprogramme der albanischen Regierung sind der Bundesregierung in diesem Bereich bekannt? Die Fragen 73b und 73c werden zusammengefasst beantwortet. Die Regierung von Premierminister Edi Rama hat 2014 einen Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel verabschiedet. Die Stellvertretende Innenministerin ist engagiert als Nationale Beauftragte gegen Menschenhandelt tätig und organisiert Aufklärungskampagnen. 74. Inwiefern haben Frauen und Mädchen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu kostenloser frauenärztlicher Beratung und Behandlung (einschließlich Schwangerschaftsabbrüche), und inwieweit wird bei der Beratung und Behandlung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Frauen und Mädchen genießen ab dem zwölften Lebensjahr von der Mitgliedschaft in der staatlichen Krankenversicherung unabhängigen, kostenlosen Zugang zu frauenärztlicher Beratung und Behandlung. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen. Diese finden nur statt, wenn ein Fötus Missbildungen zeigt oder das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft gefährdet wird. Die ärztliche Schweigepflicht wird gewahrt. Ärzten drohen hohe Strafen, wenn sie wegen Verletzung der Schweigepflicht angezeigt und für schuldig befunden werden. 75. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Lesben , Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Albanien stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst ? LSBTTI-Veranstaltungen finden in Albanien relativ häufig statt. Neben einer jährlichen Aktionswoche im Mai gibt es eine jährliche, relativ kleine Pride-Parade , eine Fahrradtour durch die Innenstadt Tiranas, und ein Fundraising für das Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10454 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode LSBTTI-Schutzhaus „Streha“ (Dach). Diese Veranstaltungen laufen nach Kenntnis der Bundesregierung ungestört ab. 76. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die albanischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 76 bis 76b werden zusammengefasst beantwortet. Nach Angaben einer Studie des National Democratic Institute in Albanien aus dem Jahr 2015 gaben 76 Prozent der Befragten LSBTTI an, bereits Opfer verbaler Attacken geworden zu sein. 32 Prozent der Befragten gaben an, Opfer physischer Gewalt geworden zu sein. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 77. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen? 78. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? Die Fragen 77 und 78 werden zusammengefasst beantwortet. Alle Medien können über LSBTTI-Themen berichten und tun dies anlassbezogen . Maßnahmen oder Gesetze, die geeignet sind, die Redaktion und den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden, sind der Bundesregierung nicht bekannt. 79. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge bekannt, die darauf abzielen , die Rechte von LSBTI einzuschränken, und wie beurteilt sie diese gegebenenfalls ? Der Bundesregierung sind solche Vorschläge nicht bekannt. Die albanische Regierung hat den Nationalen Aktionsplan 2016 bis 2020 für LSBTTI im Mai 2016 verabschiedet. Unter Beteiligung des Ministers für Jugend und Soziales fand eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung als Auftakt zur Umsetzung statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/10454 80. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos? b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Die Fragen 80 bis 80c werden zusammengefasst beantwortet. Der Zugang zur gesundheitlichen Versorgung ist für LSBTTI-Personen nicht anders als bei der übrigen Bevölkerung. Verletzungen der ärztlichen Schweigepflicht werden in Albanien streng geahndet. Informationen über den Zugang zu Wohnraum für LSBTTI-Personen liegen der Bunderegierung nicht vor. 81. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Folgende Übergriffe auf Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung bekannt: 2014 Juni: Ein Journalist des TV-Senders A1-Report wird mit einer Pistole bedroht, während er im Ort Lazarat bei einer breit angelegten Polizeiaktion gegen den Anbau von Marihuana filmt. November: Der investigative Journalist Genci Angjellari (Agon Channel) und seine Familienmitglieder werden bedroht, nachdem er einen Korruptionsfall aufgedeckt hat. 2015 März: Der Journalist Artan Hoxha (News 24) erhält Todesdrohungen per SMS; er hatte zuvor über die Aushebung eines Kokainlabors berichtet. April: Übergriff auf den Journalisten und Kameramann Hamza Hatika, der daraufhin Albanien verlässt, um in einem EU-Land Asyl zu beantragen. Juni: Die Journalistin Aurora Koromani (Gazeta Shqiptare) wird auf Facebook von mutmaßlichen Islamisten bedroht. 2016 August: Die Nachrichtendirektorin von A1-TV Alida Tota wird entlassen; sie wirft dem Bürgermeister Tiranas vor, hierfür verantwortlich zu sein. Zuvor hatte sie über seine angebliche Verwicklung in eine Korruptionsaffäre berichtet. Oktober: Die Ausstrahlung der investigativen Sendung „publicus“ beim Sender Vizion Plus wird kurzfristig abgesagt. Gezeigt werden sollte eine Reportage über Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10454 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode einen mutmaßlichen Korruptionsskandal mit einer Müllverwertungsfirma, die einen Vertrag mit der Stadt Tirana abgeschlossen hat und die Unterstützung von Bürgermeisters Veliaj genieße. Zu Verfahren oder Verurteilungen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 82. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Albanien beschränken, sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? Es sind keine Maßnahmen bekannt, die die Pressefreiheit in Albanien direkt beschränken . Die Verfassung garantiert freie und unabhängige Medien. Einschränkungen der Pressefreiheit und des tatsächlichen Medienpluralismus ergeben sich vielmehr aus der Eigentümerstruktur der Medienhäuser und den Arbeitsbedingungen von Journalistinnen und Journalisten. Hinter den meisten Medien stehen einflussreiche Unternehmer, deren politischen Haltung entsprechend von dem jeweiligen Medium wiedergegeben wird. Hinzu kommt, dass journalistisches Handwerk und journalistische Ethik unterentwickelt sind und viele Journalistinnen und Journalisten unter prekären Bedingungen arbeiten (keine festen Verträge, keine regelmäßige Bezahlung, chronische Unterbesetzung). Diese Situation bedingt , dass die Berichterstattung nicht die Qualitätsstandards entwickelter Medienmärkte erreicht und Albanien auch in internationalen Ranglisten zur Pressefreiheit häufig mittlere bis hintere Plätze belegt. Zensur wird in der Regel nicht direkt ausgeübt. In diesem Kontext wirkt sich auch die marginalisierte Stellung des öffentlichrechtlichen Rundfunks RtSH/TvSh ungünstig aus, der seine Rolle als Leitmedium nicht erfüllt. Ein Journalistenverband existiert zwar, dieser übt jedoch keinen nennenswerten Einfluss aus. 83. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Im Jahr 2014 wurde ein Abgeordneter der Regierungsfraktion gegenüber einem Abgeordneten der Opposition im Parlamentsgebäude handgreiflich. Der Angreifer wurde strafrechtlich belangt. 84. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Übergriffe gegen Menschenrechtsaktivistinnen oder -aktivisten sind der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/10454 85. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 zur Anwendung polizeilicher oder militärischer Gewalt im Rahmen von Versammlungen und Demonstrationen (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und inwiefern hält die Bundesregierung diese Fälle für vereinbar mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention? Fälle von Anwendung polizeilicher oder militärischer Gewalt im Rahmen von Versammlungen und Demonstrationen sind der Bundesregierung nach 2011 nicht bekannt (siehe Antwort zu Frage 86). 86. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Versammlungen und Demonstrationen zu Todesfällen (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Bei einer Demonstration gegen die Regierung Berisha am 21. Januar 2011 wurden vier Demonstranten aus dem Fenster eines Regierungsgebäudes heraus erschossen . Der Fall ist bis heute nicht aufgeklärt und wurde breit in der Gesellschaft debattiert. Eine Beteiligung staatlicher Sicherheitskräfte wurde zwar unterstellt , konnte aber bislang nicht bewiesen werden. 87. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen im Fall Aleks Nika, der nach Angaben im Länderbericht zu Albanien (2015) von Amnesty International im Januar 2011 während seiner Teilnahme an Protesten gegen die Regierung in der Hauptstadt Tirana erschossen wurde, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? Auf die Antwort zu Frage 86 wird verwiesen; Aleks Nika war eines der vier Todesopfer . 88. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Menschen wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterworfen wurden . 89. Sind der Bundesregierung Fälle bzw. Vorwürfe von Misshandlungen durch die albanischen Sicherheitskräfte bzw. in den albanischen Haftanstalten bekannt , und wie beurteilt die Bundesregierung den Umgang der albanischen Regierung und Justiz mit solchen Fällen bzw. Vorwürfen? Im Jahr 2015 hat der zuständige Ombudsmann neun Empfehlungen zur Aufnahme strafrechtlicher Verfahren gegen Polizeibeamte aufgrund entsprechender Beschwerden abgegeben; acht wegen willkürlicher Behandlung und eine wegen körperlicher Gewalt. Im Jahr 2016 wurden bislang drei entsprechende Empfehlungen seitens des Ombudsmannes abgegeben. Geprüft werden von ihm alle eingehenden Beschwerden, von denen sich jedoch im Schnitt mehr als die Hälfte als unbegründet erweisen. Wie die albanische Regierung und Justiz mit solchen Fällen umgehen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10454 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 90. Hält die Bundesregierung die strafrechtliche, entschädigungsrechtliche und politische Aufarbeitung von Fällen des Verschwindenlassens in Albanien für ausreichend (bitte begründen)? Die Aufarbeitung von Fällen des Verschwindenlassens aus der Regierungszeit Enver Hoxhas steckt in allen Aspekten in ihren Anfängen. Die Botschaft Tirana und politische Stiftungen, insbesondere die Konrad-Adenauer-Stiftung, unterstützen den Aufarbeitungsprozess. 91. Hält die Bundesregierung den Umgang der albanischen Regierung mit ehemaligen politischen Gefangenen und deren gesellschaftliche und soziale Situation für sachgerecht (bitte begründen)? Werden ehemalige politische Gefangene nach Kenntnis der Bundesregierung angemessen entschädigt? Die ehemaligen politischen Gefangen sind eine anerkannte Gruppe, mit der die Botschaft Tirana und die Konrad-Adenauer-Stiftung in Projekten zur Aufarbeitung der Vergangenheit kooperiert. Entschädigungen werden staatlicherseits gezahlt , fallen aber gering aus. Die Umsetzung des 2015 verabschiedeten Gesetzes zur Öffnung der Akten der albanischen Staatsicherheit Sigurimi, dessen Erarbeitung die Botschaft Tirana zusammen mit Stiftungen aktiv unterstützt hatte, steht derzeit noch aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333