Deutscher Bundestag Drucksache 18/1057 18. Wahlperiode 07.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Katharina Dröge, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/717 – Zustandekommen, Charakter und ökonomische Auswirkungen des geplanten Freihandelsabkommens der Europäischen Union mit Kanada Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Juni 2009 verhandelt die Europäische Union (EU) und Kanada über ein umfassendes Freihandels- und Investitionsschutzabkommen (CETA – Comprehensive Economic and Trade Agreement). Am 18. Oktober 2013 verkündeten der Präsident der Europäischen Kommission, José Manuel Barroso, und der kanadische Premierminister, Stephen Harper, eine politische Einigung. Öffentlich bekannt wurden infolge der Einigung allerdings nur einige wenige Eckpunkte . Eine Finalisierung der Rechtstexte steht zurzeit noch aus, der Zeitplan hierfür ist unklar. Unklar ist auch, wer am Ende Vertragspartner wird. Bisher wurden EU-Handelsabkommen in aller Regel jeweils als gemischte Abkommen geschlossen , jedoch scheint die Europäische Kommission im Falle des CETA einen Abschluss als ausschließliches EU-Abkommen anzustreben. Der Deutsche Bundestag und Bundesrat wären in diesem Fall nicht am Ratifizierungsprozess eines Abkommens beteiligt, das weitreichende Auswirkungen in den einzelnen europäischen Mitgliedstaaten haben wird. Große Sorge haben Verbraucher- und Umweltorganisationen gerade im Hinblick auf die getroffenen Vereinbarungen zum Investitionsschutz und mögliche Schadensersatzforderungen aufgrund nicht eingetroffener Gewinnerwartungen , z. B. wenn Umwelt-, Sozial- oder Verbraucherstandards angehoben werden . Verhandlungsverlauf 1. Seit wann und in welcher Form war die Bundesregierung bisher in die Verhandlungen und in die Vorbereitungen zu den Verhandlungen eingebunden? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Auf dem EU/Kanada-Gipfel im Oktober 2008 wurde vereinbart, im Jahr 2009 Verhandlungen über ein umfangreiches Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada aufzunehmen. Die Bundesregierung hat anschließend im April 2009 Drucksache 18/1057 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zum Mandatsentwurf Stellung genommen. Bezüglich Einbindung der Bundesregierung in die eigentlichen Verhandlungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 2. An welchen Sitzungen oder Arbeitstreffen war die Bundesregierung bisher direkt oder in Form von Ministerialbeamten an den Verhandlungen beteiligt (bitte nach Treffen, Anlass und Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufschlüsseln )? Gemäß Artikel 207 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Europäische Union die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame EU-Handelspolitik. Die Verhandlungen werden von der Europäischen Kommission, nach Maßgabe der Richtlinien die ihr der Rat erteilt hat, geführt. Die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten können nicht direkt an den Verhandlungen teilnehmen. Die Kommission hat sich gemäß Artikel 207 AEUV mit dem beratenden Handelspolitischen Ausschuss des Rates ins Benehmen zu setzen. Dieser tagt wöchentlich; über Tagesordnung und Inhalte erfolgt eine zeitnahe und ausführliche Drahtberichterstattung , die der Deutsche Bundestag auf Basis des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) erhält. 3. Hatte die Bundesregierung während der laufenden Verhandlungen jederzeit Zugang zu allen Texten, die auch der Europäischen Kommission vorlagen, inklusive den Verhandlungsangeboten der kanadischen Seite, und wie wurde bzw. wird der Zugang zu diesen Dokumenten gestaltet? a) Wenn nein, wurde ein solcher Zugang zu den Texten von der Bundesregierung eingefordert, und mit welchem Ergebnis? b) In welcher Weise und in welchem Umfang wird die Bundesregierung über Treffen auf „technischer Ebene“ und „Expertensitzungen“ zwischen den offiziellen Verhandlungsrunden informiert, und wie hat sie diese Informationen bisher an den Deutschen Bundestag weitergeleitet? Auf Entscheidung von EU-Kommissar Karel De Gucht wurde nach wiederholter Veröffentlichung von Verhandlungsdokumenten von unbekannter Seite die Weitergabe der Dokumente an die Europäischen Mitgliedstaaten restriktiv gehandhabt , um die Verhandlungsposition der EU nicht weiter zu schwächen. Deutschland hat bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Übermittlung von Dokumenten gegenüber der Europäischen Kommission eingefordert. Die Kommission berichtet in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen (COTRA) und den Ausschüssen (Handelspolitischer Ausschuss und seine einzelnen Formate ) über den Fortgang der Verhandlungen, einschließlich von Treffen zwischen den Verhandlungsrunden. Die Unterrichtung darüber erfolgt im Rahmen der Berichterstattung über die zuständigen Ratsarbeitsgruppen und Ausschüsse. 4. Inwieweit sieht die Bundesregierung die bisherige Einbindung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Verhandlungen als ausreichend an auch vor dem Hintergrund, dass die kanadischen Provinzen nach Information der Fragesteller zum Teil direkt an den Verhandlungsrunden beteiligt waren in Bereichen, die ihre Kompetenzen berühren? Wie waren bzw. sind die Bundesländer und die Kommunen nach Kenntnis der Bundesregierung in die Verhandlungen in den Bereichen eingebunden, die ihre Kompetenzen berühren? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1057 Die Kommission führt die Verhandlungen; die Mitgliedstaaten sind daran nicht direkt beteiligt. Soweit im Einzelfall über Fragen verhandelt wird, die die Kompetenzen der EU-Mitgliedstaaten betreffen, kann die EU-Ratspräsidentschaft neben der Europäischen Kommission an den Verhandlungen teilnehmen. Die Kommission hat sich allerdings gemäß Artikel 207 AEUV mit dem Handelspolitischen Ausschuss des Rates ins Benehmen zu setzen. Für die Bundesregierung übernimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die handelspolitische Koordinierung und Federführung sowie die Teilnahme an den Beratungen des Handelspolitischen Ausschusses. Die Einbeziehung der Länder erfolgte entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG). Insbesondere zu den die Bundesländer betreffenden Themen hat es regelmäßige Treffen auf Einladung des BMWi gegeben. 5. Waren bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung Interessenvertreter aus Industrie oder Verbänden an den Verhandlungen beteiligt, und wenn ja, wer (Name, Organisation), und in welchen Arbeitsgruppen bzw. Strukturen ? Nach Kenntnis der Bundesregierung waren und sind keine Interessenvertreter aus Industrie oder aus Verbänden an den Verhandlungen beteiligt. 6. Welche Gespräche und/oder Konsultationen hat die Bundesregierung vor und während der Verhandlungen mit Industrie- bzw. Verbändevertretern in Bezug auf das CETA bislang geführt (bitte mit Datum, Name des Gesprächspartners bzw. Organisation und Anlass auflisten)? 7. Welche Gespräche und/oder Konsultationen hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung vor und während der Verhandlungen im Hinblick auf das CETA geführt (bitte mit Datum, Name des Gesprächspartners bzw. Organisation und Anlass auflisten)? 8. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung das quantitative und qualitative Verhältnis zwischen Industrievertretern und Vertretern von zivilgesellschaftlichen Organisationen bei den Gesprächspartnern dar, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus (Anzahl und Dauer der Gespräche, Rang der Gesprächspartnerinnen und -partner)? 9. Hält die Bundesregierung die Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft bei den CETA-Verhandlungen für ausreichend, und wenn ja, warum? Was hat die Bundesregierung ihrerseits bisher unternommen, um die Zivilgesellschaft bzw. weitere Interessenvertreter in Deutschland einzubinden? Wegen des engen Sachzusammenhanges werden die Fragen 6, 7, 8 und 9 gemeinsam beantwortet. Sowohl die Europäische Kommission als auch die Bundesregierung unterrichten die Zivilgesellschaft und Verbände regelmäßig über Ziele, Inhalte und Fortschritte der Verhandlungen zu aktuellen Fragen der Handelspolitik. In Gesprächen der Bundesregierung wird CETA auch häufig als eines unter vielen Gesprächsthemen diskutiert, eine Einzelauflistung der Gespräche ist insofern nicht möglich. Eine Auflistung der von der Europäischen Kommission geführten Gespräche liegt der Bundesregierung nicht vor. Die Europäische Kommission beteiligt Vertreter der Zivilgesellschaft aber regelmäßig auch im Rahmen der Erstellung sogenannter Nachhaltigkeitsfolgenabschätzungen, die parallel zu den Verhandlungen durchgeführt werden. Drucksache 18/1057 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zudem werden individuelle Gesprächswünsche der Interessenvertreter der Zivilgesellschaft grundsätzlich und im Rahmen des Möglichen akzeptiert, ungeachtet dessen, ob es sich um Vertreter aus der Industrie, von Gewerkschaften oder anderen Organisationen handelt. 10. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vor bzw. während der Verhandlungen Vertreterinnen oder Vertreter von Entwicklungs- und Schwellenländer zu dem Vorhaben gehört? Wenn ja, welche Bedenken wurden vorgebracht, und wie wurde diesen Rechnung getragen? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht keinen Ansatzpunkt, zu dem Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada Vertreter und Vertreterinnen von Entwicklungs- und Schwellenländern anzuhören. Die Vertreter dieser Länder haben sich ebenfalls nicht mit Auskunftsersuchen an die Bundesregierung gewandt. Darüber, ob die Europäische Kommission entsprechende Kontakte hatte, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der weitere Zeitplan für den Abschluss des Abkommens auf Ebene der Europäischen Union und für die Ratifizierung? Der politische Durchbruch bei den Verhandlungen erfolgte am 18. Oktober 2013. Verhandlungen in einzelnen Bereichen müssen noch abgeschlossen und die politische Einigung als Rechtstext fixiert werden. Ziel ist, die Verhandlungen in nächster Zeit abzuschließen. Eine Paraphierung des Textes seitens der Europäischen Union ist für Sommer 2014 geplant. Die Ratsentscheidung über Zustimmung und Unterschrift sowie die Abstimmung im neu gewählten Europäischen Parlament erfolgen aller Voraussicht nach erst im ersten Halbjahr 2015. Charakter des Abkommens 12. Ging die Bundesregierung bei Verhandlungsbeginn davon aus, dass es sich beim CETA um ein gemischtes Abkommen handeln würde, bei dem die Mitgliedstaaten neben der EU auch Vertragspartner werden würden? Ob ein Freihandelsabkommen als gemischtes Abkommen zu qualifizieren ist, welchem nicht nur das Europäische Parlament, sondern auch die nationalen Parlamente zustimmen müssen, lässt sich erst beurteilen, wenn die endgültigen und vollständigen Abkommenstexte vorliegen. Dies ist bei CETA noch nicht der Fall. Die Bundesregierung ging allerdings schon zu Verhandlungsbeginn davon aus, dass es sich bei CETA um ein gemischtes Abkommen handeln wird, bei dem die Europäische Union sowie ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. Das Verhandlungsmandat wurde der Europäischen Kommission im Jahr 2009 für ein gemischtes Abkommen erteilt. Es wird deshalb voraussichtlich sowohl einer Ratifizierung auf europäischer Ebene als auch durch die einzelnen Mitgliedstaaten bedürfen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1057 13. Ergaben sich mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Änderungen hinsichtlich der Kompetenzen in Rechtsbereichen, die von dem Abkommen berührt sind? Wenn ja, in welchen Rechtsbereichen fanden welche Kompetenzverschiebungen statt? Ja, durch den Lissabon-Vertrag sind die Zuständigkeiten der EU in der Handelspolitik ausgeweitet worden; insbesondere ist die Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen auf die EU übergegangen. 14. Geht die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass das CETA in Form eines gemischten Abkommens abgeschlossen wird? Wenn ja, warum? Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung ziehen, wenn das Abkommen nicht als gemischtes Abkommen zustande kommt? Siehe Antwort zu Frage 12. 15. Gibt es aktuell unterschiedliche Auffassungen zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesregierung beziehungsweise weiteren Mitgliedstaaten über die Rechtsform des Abkommens, und wenn ja, worin gründen diese? Die Europäische Kommission scheint die Auffassung zu vertreten, dass CETA kein gemischtes Abkommen ist. Dieser Auffassung haben alle Mitgliedstaaten widersprochen. Ob ein Freihandelsabkommen als gemischtes Abkommen zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage, die sich erst beurteilen lässt, wenn die endgültigen Abkommenstexte vorliegen. 16. Ist der Bundesregierung bekannt, für welche Dauer die Investitionsschutzkapitel des Vertrags angelegt sind und ob, und wenn ja, welche Kündigungsfristen und -bedingungen für die EU oder einzelne Mitgliedstaaten hierfür vorgesehen sind? Welche Kündigungsfristen und/oder -bedingungen hielte die Bundesregierung für wünschenswert, beispielsweise auch hinsichtlich der Dauer, für die der Investitionsschutz nach Kündigung fortbesteht? Nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung bleibt das Investitionskapitel , welches Marktzugang für Investitionen und Investitionsschutz regelt, solange in Kraft, bis das gesamte Freihandelsabkommen außer Kraft tritt. Das Abkommen kann ohne Angabe von Gründen von den Vertragsparteien gekündigt werden. Für den Fall einer Kündigung soll eine Nachwirkungsfrist von 20 Jahren zum Schutz solcher Investitionen gelten, die vor der Kündigung getätigt worden sind. Eine solche Nachwirkungsfrist ist in Investitionsschutzverträgen üblich. Investitionsschutz 17. Unterstützt die Bundesregierung angesichts der öffentlichen Debatte insbesondere zu den Investmentklauseln und der von der Europäischen Kommission angekündigten Konsultation zum Investmentkapitel vom TTIP (Freihandelsabkommen mit den USA) einen Verhandlungsstopp und/oder Drucksache 18/1057 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die Neuverhandlung einzelner Teile vom CETA, und wenn ja, für welche Teile? Wenn nein, warum nicht? Die Verhandlungen über CETA sind weit fortgeschritten. Eine politische Einigung über den wesentlichen Inhalt von CETA wurde zwischen Kanada und der Europäischen Kommission erzielt. Fragen des Investitionsschutzes waren Bestandteil des Verhandlungsprozesses. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Kanada und Deutschland über belastbare Rechtsordnungen verfügen und beide Partner Rechtsschutz vor unabhängigen nationalen Gerichten gewährleisten . Gleichzeitig ist auszuschließen, dass allgemeine und angemessene Regelungen zum Schutz von Gemeinwohlzielen, die in demokratischen Entscheidungen rechtsstaatlich zustande kommen, ausgehebelt oder umgangen werden. 18. War das Abkommen nach Informationen der Bundesregierung von vornherein als Freihandels- und Investitionsschutzabkommen angelegt, oder kam der Investitionsschutz im Laufe der Verhandlungen dazu? Wenn ja, aus welchen Gründen? Das Mandat des Rates an die Europäische Kommission für Verhandlungen über CETA wurde vor Übergang der Kompetenz für ausländische Direktinvestitionen durch den Vertrag von Lissabon am 27. April 2009 erteilt. Nach Übergang der Kompetenz für ausländische Direktinvestitionen wurde der Europäischen Kommission ein erweitertes Mandat erteilt, welches Verhandlungen über Investitionsschutz zum Gegenstand hat. 19. Sind der Bundesregierung Fälle von Investoren aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bekannt, denen in Kanada Eigentumsrechte verwehrt wurden? Wenn nein, wie begründet sich die Notwendigkeit eines Kapitels zum Investitionsschutz im CETA aus Sicht der Bundesregierung? Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt. Auch gehören Verhandlungen über Investitionsschutz mit Kanada nicht zu den offensiven Interessen Deutschlands . 20. Welche Vorteile und welche Nachteile ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus der Einbeziehung des Investitionsschutzes sowie außergerichtlicher Schiedsverfahren in das Abkommen? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Kanada und Deutschland über belastbare Rechtsordnungen verfügen und beide Partner Rechtsschutz vor unabhängigen nationalen Gerichten gewährleisten. Ein Investitionsschutzkapitel im CETA würde EU-Investoren in Kanada und kanadischen Investoren in der EU die Möglichkeit eröffnen, staatliche Maßnahmen Kanadas bzw. der EU und der EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Beachtung der völkerrechtlichen Investitionsschutzbestimmungen zusätzlich vor einem Schiedsgericht überprüfen zu lassen. Für deutsche Investoren in Kanada würden dadurch zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeiten geschaffen werden. Aus den zusätzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten kanadischer Investoren gegen staatliche Maßnahmen in der EU erwachsen der EU sowie den EU-Mitgliedstaaten Prozessrisiken, falls die EU oder die Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1057 EU-Mitgliedstaaten diskriminierende, willkürliche oder unverhältnismäßige staatliche Maßnahmen treffen. 21. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass entsprechend dem Vorschlag der Europäischen Kommission einer Konsultation über Investor -Staat-Streitigkeiten (ISDS) in den TTIP-Verhandlungen auch eine Konsultation im Rahmen der CETA-Verhandlungen durchgeführt wird? Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Textpassagen, die als Grundlage für die Konsultation dienen, in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung gestellt werden? Siehe Antwort zu Frage 17. 22. Hat sich die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission deutlich gegen eine Aufnahme von Investorenschutzklauseln sowie Investor -Staat-Klagerechten in das CETA-Abkommen eingesetzt? Wann, wie, und mit welchem Ergebnis? Die Bundesregierung hatte sich vor Erteilung des Verhandlungsmandats im Handelspolitischen Ausschuss gegen eine Einbeziehung von Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsverfahren ausgesprochen, vgl. im Übrigen die Antwort auf die Schriftliche Frage 7 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 18/412. 23. Setzt sich die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission für einen Abschluss des CETA-Vertrages ohne ein Investitionsschutzkapitel ein? Wird die Bundesregierung eine Ratifizierung des CETA-Abkommens auch dann anstreben, wenn dieses einen ISDS-Mechanismus vorsieht? Siehe Antwort zu den Fragen 17 und 18. Die Entscheidung über die Annahme und Ratifizierung von CETA wird nach Beurteilung des Gesamtverhandlungsergebnisses getroffen. 24. Darf es nach Auffassung der Bundesregierung zu der Auflegung zur Ratifizierung oder einem vorläufigen Inkrafttreten eines Investitionsabkommens im Rahmen vom CETA kommen, bevor EU-intern strittige Fragen der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament abschließend geregelt sind? Das Inkrafttreten von CETA setzt nicht notwendig das Inkrafttreten einer Verordnung der EU über die Aufteilung der Haftung bei Investor-Staat-Schiedsverfahren (Haftungsaufteilungsverordnung) voraus. Die Festlegung des Beklagtenstatus erfolgt im Verhältnis zum Investor aus dem Drittstaat nicht auf Basis dieser Verordnung, sondern auf Grundlage der Bestimmungen des Freihandelsabkommens über Investor-Staat-Schiedsverfahren. Diese gehen als Völkerrecht, welches auch die EU bindet, dem EU-Sekundärrecht vor. Verklagt der Drittstaateninvestor einen EU-Mitgliedstaat, so haftet dieser. Verklagt ein Drittstaateninvestor die EU, so haftet diese. Die Haftungsaufteilungsverordnung ist nur in Konstellationen notwendig, in denen die Europäische Kommission einen EU-Mitgliedstaat von der Verteidigung einer Maßnahme in eigener Zuständigkeit ausschließt oder wenn ein Investor sich gegen eine Maßnahme wendet, für die die EU sowie ein EU-Mitgliedstaat beide anteilig verant- Drucksache 18/1057 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wortlich sind. In diesen Konstellationen könnte die Europäische Kommission nicht einen EU-Mitgliedstaat für dessen Beteiligung in Regress nehmen, wenn die Haftungsaufteilungsverordnung nicht in Kraft getreten ist. 25. Für wie groß hält die Bundesregierung die präjudizierende Wirkung des Abkommens im Hinblick auf künftige Standardsetzung? Wird die Setzung anspruchsvollerer sozialer, ökologischer und anderer Standards (z. B. Tierschutz) künftig noch möglich sein, ohne dass Investoren Schadensersatz für möglicherweise entgangene Gewinne einfordern ? Nach Auffassung der Bundesregierung wird CETA als erstes von der Europäischen Kommission nach dem Kompetenzübergang für ausländische Direktinvestitionen auf die EU verhandeltes Freihandelsabkommen mit Investitionsschutzbestimmungen bei künftigen Verhandlungspartnern der EU besondere Beachtung finden. Nach derzeitigem Verhandlungsstand wird CETA Staaten nicht an der Einführung anspruchsvollerer sozialer oder ökologischer Standards hindern. Negative Auswirkungen einer Gesetzesänderung auf eine bereits getätigte Investition reichen alleine nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr muss die Gesetzesänderung willkürlich, unverhältnismäßig oder diskriminierend sein. In CETA soll eine Regelung aufgenommen werden, der zufolge nicht-diskriminierende staatliche Maßnahmen, die dem Schutz anerkannter Gemeinwohlinteressen dienen, wie beispielsweise Maßnahmen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes, aber wohl auch Maßnahmen aus anderen ähnlich wichtigen und gemeinwohlbezogenen Politikbereichen nur in Ausnahmefällen eine indirekte Enteignung darstellen, nämlich dann, wenn diese Maßnahmen manifest unverhältnismäßig sind. 26. Welche Regelungen werden im CETA getroffen, um zu vermeiden, dass Unternehmen, die ihren Hauptsitz in der EU haben, über Tochterunternehmen in Kanada Investitionsschutzklagen gegen die EU bzw. deren Mitgliedstaaten anstrengen (vgl. den Fall Lone Pine gegen Kanada unter dem Nordamerikanische Freihandelsabkommen – NAFTA)? Diese Frage kann nicht abschließend beantwortet werden, da der entsprechende Text noch nicht endverhandelt ist. Es soll vorgesehen werden, dass ein Unternehmen nur dann als kanadisches Unternehmen anzusehen ist, wenn es von einer natürlichen oder juristischen kanadischen Person kontrolliert oder diese die Mehrheit der Anteile am Unternehmen hält und das Unternehmen substanzielle Geschäftstätigkeit (substantive business operations) in Kanada betreibt. In jedem Fall ist auszuschließen, dass kanadische Unternehmen auf Grundlage der NAFTA-Bestimmungen gegen die EU-Mitgliedstaaten klagen können. 27. Ist im Investitionsschutzteil vom CETA eine „umbrella clause“ vorgesehen ? Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der Frage der Aufnahme einer solchen Klausel in das Abkommen? Diese Frage kann erst nach Vorliegen endgültiger und vollständiger Texte endgültig geklärt werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1057 28. Wird der Vertrag nach Kenntnis der Bundesregierung Regelungen zum „fair and equitable treatment“ sowie zu „indirect expropriation“ enthalten, und wenn ja, wie werden diese Begriffe im Vertrag definiert? Inwieweit sieht die Bundesregierung das Potenzial eines Missbrauchs dieser Formulierungen, um Gesetzesvorhaben zu be- oder verhindern, und welche Vorkehrungen werden getroffen, um einen Missbrauch zu verhindern ? In CETA sind nach jetzigem Kenntnisstand der Bundesregierung – wie in Investitionsschutzabkommen üblich – Regelungen zu „fair and equitable treatment“ sowie Enteignung einschließlich eines Annexes zu indirekter Enteignung enthalten . Diese Schutzstandards sind nach jetzigem Stand der Verhandlungen im Vergleich zur gängigen Praxis der meisten EU-Mitgliedstaaten restriktiv formuliert . 29. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Portfolio- und Spekulationskapital von den Investitionsschutzvereinbarungen erfasst, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Nach den der Bundesregierung derzeit vorliegenden Informationen soll das Abkommen als „Investition“ jede Art von Anlage erfassen, die einem Investor gehört oder die er kontrolliert, die die charakteristischen Merkmale einer Investition , wie etwa die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung eines Gewinns, die Übernahme eines Risikos und eine bestimmte Anlagedauer, erfüllt. Ökonomische Auswirkungen 30. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Wachstumsberechnungen der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem CETA (siehe MEMO der Europäischen Kommission vom 18. Oktober 2013), wonach das Freihandelsabkommen das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der EU um bis zu 11,6 Mrd. Euro jährlich steigern würde, und hat die Bundesregierung darüber hinaus eigene Wachstumsberechnungen angestellt? Die Bundesregierung hat die Berechnungen der Europäischen Kommission mit Blick auf die Auswirkungen des CETA-Abkommens als einen Beitrag zur Folgenevaluierung zur Kenntnis genommen. Eigene Berechnungen seitens der Bundesregierung wurden hierzu nicht durchgeführt. a) Welcher Anteil an den prognostizierten BIP-Steigerungen wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Berechnungen dem Abbau tarifärer , welcher dem Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse zugerechnet ? Anhaltspunkte für eine quantitative Differenzierung der Wachstumseffekte infolge eines Abbaus tarifärer bzw. nichttarifärer Handelshemmnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie sich das prognostizierte Wachstum auf die Mitgliedstaaten verteilen würde? c) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über mögliche negative Wachstumseffekte durch das Abkommen in den Mitgliedstaaten der EU, und wenn ja, um welche Effekte in welchen Ländern handelt es sich dabei? Die Fragen 30b und 30c werden gemeinsam beantwortet. Drucksache 18/1057 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Erkenntnisse von Modellsimulationen für einzelne EU-Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung nicht vor. 31. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in welche Richtung und in welcher Größenordnung sich die deutschen Leistungsbilanzüberschüsse durch das CETA verändern würden (bitte insgesamt sowie separat für die Handels- und Dienstleistungsbilanz angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über mögliche Auswirkungen des CETA-Abkommens auf den deutschen Handels- bzw. Leistungsbilanzsaldo vor. 32. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, welche Mitgliedstaaten der EU durch das CETA eine Steigerung ihrer kurz-, mittel- und langfristigen Leistungsbilanz erfahren würden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über mögliche Auswirkungen des CETA-Abkommens auf die Entwicklung der Leistungsbilanz einzelner EULänder vor. 33. Inwiefern und unter welchen Voraussetzungen könnte das CETA nach Einschätzung der Bundesregierung zur Milderung der wirtschaftlichen Ungleichgewichte innerhalb der EU und zur Bewältigung der Eurokrise beitragen ? Wären nach Auffassung der Bundesregierung auch negative Auswirkungen durch das CETA auf die Konsolidierungs- und Stabilisierungsmaßnahmen innerhalb der Eurozone möglich, und wenn ja, welche, und welche Vorkehrungen werden getroffen, um Risiken für die Konsolidierung zu vermeiden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über länderspezifische Effekte von CETA vor. Eine Abschätzung der Folgen von CETA für die makroökonomischen Ungleichgewichte bzw. die Bewältigung der Eurokrise ist somit nicht möglich. Die Mitgliedsländer der EU dürften allerdings von CETA mit Blick auf die Wachstums- und Exportaussichten tendenziell profitieren (siehe u. a. „A Trade SIA Relating to the Negotiation of a Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) Between the EU and Canada“, Europäische Kommission , Juni 2011). 34. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie die Auswirkungen des Abkommens auf die Import- und Exportvolumina von Lebensmitteln zwischen der EU und Kanada in Euro und in Kilogramm wären (bitte nach zweistelliger „Standard International Trade Classification“ – SITC – 00 bis 09 aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen Daten aus einer Berechnung des Thünen-Instituts (TI) vor, welches, basierend auf dem allgemeinen Gleichgewichtsmodell GTAP (Global Trade Analysis Project), eine vollständige Liberalisierung des Handels zwischen der EU und Kanada modelliert hat. Auf dieser Basis werden für die Land- und Ernährungswirtschaft in der EU-27 aufgrund sehr geringer Produktionswertänderungen für primäre Agrarprodukte (– 0,3 Prozent) und verarbeitete Nahrungsmittel (+ 0,5 Prozent) keine nennenswerten wirtschaftlichen Auswirkungen erwartet. Das tatsächliche Ausmaß der Auswirkungen auf die Export- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1057 und Importvolumina zwischen der EU und Kanada hängen letztlich von dem Liberalisierungsgrad im Agrarhandel ab. 35. Welche Studien zu den Auswirkungen auf das europäische Verbraucherpreisniveau für Waren und für Dienstleistungen sind der Bundesregierung bekannt, und welche Schlüsse zieht sie daraus? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über Studien zu möglichen Auswirkungen von CETA auf das europäische Verbraucherpreisniveau für Waren und für Dienstleistungen. Grundsätzlich gilt, dass eine Marktöffnung im Waren- und Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen zu einer größeren Produktvielfalt für Konsumenten und einer Dämpfung des Verbraucherpreisniveaus führt. Dies ist zu begrüßen. 36. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, welche Auswirkungen das CETA auf die Handelsströme der EU mit Drittstaaten hätte (bitte nach Industrienationen , Schwellen- und Entwicklungsländern aufschlüsseln)? Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, insbesondere im Hinblick auf entwicklungspolitische Ziele und das Prinzip der Meistbegünstigung im Welthandel? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über drittstaatenspezifische Effekte von CETA vor. 37. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, welche Sektoren in Deutschland und in der EU besonders vom CETA profitieren und wachsen würden und welche gegebenenfalls Umstrukturierungen vornehmen müssten bzw. schrumpfen würden? Der Bundesregierung liegen Hinweise über sektorspezifische Auswirkungen von CETA in Form der Nachhaltigkeitsprüfung der Europäischen Kommission vor („A Trade SIA Relating to the Negotiation of a Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) Between the EU and Canada“, Europäische Kommission , Juni 2011). Generell gilt, dass Sektoren, die bereits im internationalen Wettbewerb stehen, von einer Handelsliberalisierung und Marktöffnung tendenziell profitieren, während Sektoren, die zuvor relativ abgeschottet waren, tendenziell infolge der steigenden Wettbewerbsintensität verlieren. 38. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie sich das CETA auf die durchschnittlichen Umsatz- und Beschäftigungszahlen kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) sowie großer Unternehmen auswirken würde (bitte nach Sektoren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Auswirkungen von CETA auf die zu erwartende, durchschnittliche Umsatz- und Beschäftigungsentwicklung nach Unternehmensgrößen vor. Generell gilt, dass gerade kleine und mittelgroße Unternehmen, für die ein Markteintritt in Kanada z. B. in Folge nichttarifärer Handelsbarrieren oder Zutrittsbeschränkungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe zuvor nicht möglich war und die erst infolge der verbesserten Marktzutrittsbedingungen den kanadischen Markt bedienen, mit Umsatz- und Beschäftigungssteigerungen rechnen können. Für große Unternehmen dürfte dieser Effekt relativ geringer ausfallen. Zugleich wird auch die Wettbewerbsin- tensität zunehmen. Zu sektorspezifischen Effekten siehe Antwort zu Frage 37. Drucksache 18/1057 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 39. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Arbeitsplätze durch das CETA in der gesamten EU und in Deutschland neu entstehen würden und wie viele durch Verdrängung weniger wettbewerbsfähiger Unternehmen verloren gehen würden? Liegen hierzu Zahlen für sämtliche Mitgliedstaaten der EU vor? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der Beschäftigungsentwicklung in der EU bzw. in Deutschland infolge von CETA vor. 40. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in welcher Größenordnung in Euro und in Prozent zum bisherigen Investitionsvolumen kanadische Direktinvestitionen in Europa und europäische Direktinvestitionen in Kanada durch das CETA steigen würden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der Investitionsentwicklung der EU bzw. Kanadas infolge von CETA vor. Gesamtherstellung: H. 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