Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10575 18. Wahlperiode 06.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10005 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2016 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben , die Bundestagsdrucksache 18/7625). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2015 bei 60,6 Prozent – und das, obwohl z. B. Flüchtlinge aus den Westbalkanländern zu beinahe 100 Prozent abgelehnt werden. Hinzu kommen noch Anerkennungen, die nach Überprüfung ablehnender Behördenentscheidungen von den Gerichten ausgesprochen werden. Bei 10 Prozent aller Asylsuchenden, in knapp 45 000 Fällen, stellte das BAMF im Jahr 2015 ein Rückübernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU). In 5 436 Fällen wurde die Zuständigkeit Griechenlands vermutet. Wegen der dortigen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem gibt es jedoch seit dem Jahr 2011 einen Überstellungsstopp. Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2015 vor allem an Ungarn gerichtet (32,5 Prozent), danach folgten Italien, Bulgarien und Polen. Syrische Flüchtlinge stellen dabei mit 21,4 Prozent die größte Betroffenengruppe dar, gefolgt von afghanischen und irakischen Asylsuchenden. Den insgesamt 44 892 Dublin-Ersuchen im Jahr 2015 standen nur 3 597 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade einmal 8 Prozent. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (29 699) betrug die so genannte Überstellungsquote 12,1 Prozent (in Bezug auf Ungarn 2 Prozent). Nicht selten verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände (47,3 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen eine Überstellung nach Ungarn waren 2015 erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Quote bei 26 Prozent). Manche Schutzsuchende tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen , rassistische Ablehnung, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die geringe Überstellungsquote erklärt sich aber auch dadurch, dass einzelne Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mitgliedstaaten – wie etwa Ungarn – nur eine bestimmte Zahl von Schutzsuchenden pro Tag aus allen anderen Dublin-Staaten zurücknehmen. Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das weitaus sinnvoller in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden könnte. Eine reale Verteilungswirkung ist mit dem Dublin-System für Deutschland nicht verbunden: Obwohl die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen, reduzierte sich die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland durch Dublin-Überstellungen im Jahr 2015 im Saldo (Gegenüberstellung der überstellten bzw. aufgenommenen Schutzsuchenden) um gerade einmal 565 Personen – 0,1 Prozent der insgesamt 442 000 registrierten Asylanträge . Arbeitskapazitäten im BAMF könnten auch durch den Verzicht auf automatische , anlasslose Widerrufsverfahren drei Jahre nach der Anerkennung freigesetzt werden. Im Jahr 2015 kam es bei knapp 10 000 Widerrufsprüfungen in nur 3 Prozent aller Fälle zu einer Aberkennung des Schutzstatus. Für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sind diese Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend. Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2015 nach offiziellen Angaben im Durchschnitt 5,2 Monate. Bei Herkunftsländern mit sehr geringen Anerkennungsquoten ist die Verfahrensdauer infolge von Beschleunigungsmaßnahmen kürzer. Umso länger dauern die Verfahren bei zahlreichen Ländern mit guten Anerkennungschancen. So mussten Asylsuchende aus Afghanistan , Eritrea, Iran und Somalia, trotz einer bereinigten Schutzquote von jeweils über 75 Prozent, 13 bis 17 Monate auf eine Behördenentscheidung warten . Die realen Asylverfahrensdauern liegen noch einmal deutlich über diesen Werten, denn die Zeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen Asylantragstellung wird bei den Angaben der Bundesregierung über die Verfahrensdauern nicht berücksichtigt. Dabei beträgt diese Wartezeit bei einzelnen Außenstellen des BAMF mehrere Monate (vgl. Plenarprotokoll 18/142, S. 13922 f., Anlage 13). Genaue Angaben hierzu konnte die Bundesregierung bisher nicht machen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5785, Antwort zu Frage 4d). Rein schriftliche Anerkennungsverfahren bei syrischen Asylsuchenden dauerten im letzten Jahr nur 2,4 Monate, diese beschleunigten Verfahren gibt es für ab dem 1. Januar 2016 registrierte Schutzsuchende nicht mehr. Ende 2015 waren 89 336 Asylverfahren seit mehr als zwölf Monaten anhängig, die Zeit bis zur Asylantragstellung ist dabei nicht berücksichtigt. Vom Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2015 627 Asylsuchende betroffen , unter ihnen 143 syrische Flüchtlinge. Im Ergebnis wurde 74 dieser Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. 31,1 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2015 waren Kinder. 3,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 91,7 und 95,6 Prozent lag. Eine Sonderauswertung des Ausländerzentralregisters (AZR) (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 20) ergab, dass Klagen über angeblich zu niedrige „Rückführungsquoten“ rechtskräftig ausreisepflichtiger Personen (etwa des Präsidenten der Bundespolizei, Dr. Dieter Romann, in der „BILD“- Zeitung vom 1. März 2015: „weit unter zehn Prozent“) irreführend sind. Eine solche Betrachtung berücksichtigt einerseits nicht, dass weitaus mehr ausreisepflichtige Personen „freiwillig“ ausreisen als abgeschoben werden. Andererseits wird übersehen, dass ein Teil der rechtskräftig abgelehnten Asylsuchenden sich mit guten Gründen weiterhin in Deutschland aufhalten darf: So verfügten über 30 Prozent der im Jahr 2014 rechtskräftig abgelehnten, noch aufhältigen Asylsuchenden Ende 2015 über einen Aufenthaltstitel, 56,5 Prozent wurden aus unterschiedlichen Gründen geduldet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10575 1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im dritten Quartal 2016, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/ GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, internationaler Flüchtlingsschutz , subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei machen )? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote “, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte, wie in Frage 1a erbeten, differenzieren)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet. Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2016 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in % Herkunftsländer gesamt 441 0,2 47.634 26,5 65.982 36,7 5.015 2,8 119.07 2 66,2 74,8 davon Syrien 148 0,2 26.685 31,7 55.347 65,8 197 0,2 82.377 97,9 99,9 Afghanistan 29 0,2 3.483 19,3 1.431 7,9 3.697 20,5 8.640 47,8 52,1 Irak 57 0,3 10.253 49,8 3.367 16,4 120 0,6 13.797 67,0 73,2 Iran 116 4,8 978 40,1 75 3,1 19 0,8 1.188 48,7 60,3 Pakistan 2 0,1 49 1,4 8 0,2 35 1,0 94 2,7 3,8 Eritrea 3 0,1 3.319 66,2 1.267 25,3 21 0,4 4.610 91,9 99,8 Nigeria 1 0,1 16 1,7 8 0,9 44 4,8 69 7,5 11,6 Albanien - - 5 0,1 14 0,2 15 0,2 34 0,5 0,6 Russische Föd. 6 0,2 57 1,8 25 0,8 30 1,0 118 3,8 11,5 Ungeklärt - - 1.031 23,5 2.772 63,3 23 0,5 3.826 87,4 95,0 Somalia 3 0,2 462 25,9 312 17,5 548 30,7 1.325 74,3 91,1 Armenien - - 2 0,4 2 0,4 12 2,4 16 3,2 4,3 Libanon 1 0,1 34 4,8 33 4,6 4 0,6 72 10,1 15,4 Serbien - - - - 1 0,0 12 0,3 13 0,3 0,5 Gambia - - 13 5,3 4 1,6 3 1,2 20 8,2 12,1 Algerien - - 14 1,8 14 1,8 17 2,1 45 5,7 8,8 Marokko - - 19 2,0 11 1,2 28 3,0 58 6,1 9,0 Türkei 2 0,5 16 3,7 7 1,6 4 0,9 29 6,7 21,2 Tunesien - - 2 0,9 1 0,5 1 0,5 4 1,9 3,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10575 2. Quartal 2016 Asyl-berechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in % Herkunftsländer gesamt 426 0,3 55.813 41,9 21.961 16,5 1.251 0,9 79.451 59,6 71,4 davon Syrien 136 0,2 40.903 66,8 18.592 30,4 120 0,2 59.751 97,5 99,9 Afghanistan 32 0,6 1.244 23,2 578 10,8 449 8,4 2.303 42,9 49,0 Irak 61 0,7 5.404 61,5 1.024 11,6 42 0,5 6.531 74,3 87,5 Iran 110 9,2 525 44,0 17 1,4 9 0,8 661 55,4 72,7 Eritrea 21 0,4 4.057 86,5 283 6,0 17 0,4 4.378 93,3 99,4 Pakistan 3 0,4 51 6,6 1 0,1 5 0,6 60 7,7 13,6 Russische Föd. 3 0,1 41 1,9 11 0,5 36 1,7 91 4,3 11,3 Nigeria 2 0,6 15 4,4 2 0,6 20 5,8 39 11,4 28,3 Albanien 1 0,0 1 0,0 25 0,2 21 0,2 48 0,5 0,6 Ungeklärt 12 0,5 1.380 57,9 579 24,3 13 0,5 1.984 83 % 94,0 Somalia 2 0,2 304 29,0 175 16,7 303 28,9 784 74,9 92,6 Gambia - - 3 2,3 2 1,6 3 2,3 8 6,2 17,0 Staatenlos 2 0,1 961 69,5 335 24,2 3 0,2 1.301 94,1 97,9 Libanon - - 23 7,1 13 4,0 2 0,6 38 11,7 18,4 Kosovo - - - - 2 0,0 33 0,5 35 0,6 0,7 Algerien 1 0,1 6 0,3 6 0,3 15 0,8 28 1,5 3,0 Türkei - - 11 4,0 2 0,7 5 1,8 18 6,5 12,9 Tunesien - - 3 0,5 - - 1 0,2 4 0,7 1,7 Marokko 1 0,1 27 1,8 9 0,6 5 0,3 42 2,8 5,5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3.Quartal 2016 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent Asylberechtigung 441 0,2 0,3 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 47.634 26,5 29,9 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 202 0,1 0,1 § 4 I Nr. 2 AsylG 2.520 1,4 1,6 § 4 I Nr. 3 AsylG 63.009 35,1 39,6 § 4 I AsylG Familienschutz 251 0,1 0,2 Summe subsidiärer Schutz 65.982 36,7 41,5 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 4.641 2,6 2,9 § 60 VII AufenthG 374 0,2 0,2 Summe Abschiebungsverbot 5.015 2,8 3,2 Gesamtschutz 119.072 66,2 74,8 2.Quartal 2016 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent Asylberechtigung 426 0,3 0,4 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 55.813 41,9 50,2 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 139 0,1 0,1 § 4 I Nr. 2 AsylG 883 0,7 0,8 § 4 I Nr. 3 AsylG 20.856 15,6 18,7 § 4 I AsylG Familienschutz 83 0,1 0,1 Summe subsidiärer Schutz 21.961 16,5 19,7 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 981 0,7 0,9 § 60 VII AufenthG 270 0,2 0,2 Summe Abschiebungsverbot 1.251 0,9 1,1 Gesamtschutz 79.451 59,6 71,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10575 c) Bis wann wurden Feststellungen eines Abschiebungsverbots nach der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. nach § 51 des Ausländergesetzes statistisch als Ablehnungen gewertet, und welche Angaben kann das BAMF dazu machen, wie hoch die Anerkennungsquoten in den Jahren bis dahin waren, wenn diese Fälle als Anerkennungen und nicht als Ablehnungen gewertet worden wären? In der Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden Personen, die Abschiebungsschutz gemäß § 51 des Ausländergesetzes (AuslG) erhalten haben, seit April 1994 als eigenständige positive Entscheidungen erfasst. Differenzierte Angaben über davor liegende Zeiträume im Sinne der Frage lassen sich daher nicht machen. 2. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? Angaben im Sinne der Frage werden nur für Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei für die Asylbewerber, deren Asylverfahren im schriftlichen Verfahren entschieden werden, diese Merkmale nicht erfasst werden: 3. Quartal 2016 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez. Verfolgung 47.634 3.187 17.961 1.653 12.544 2.520 darunter: Syrien 26.685 2.214 13.169 1.017 1.871 315 Afghanistan 3.483 123 437 157 2.345 853 Irak 10.253 317 495 34 7.293 905 Iran 978 67 824 95 24 15 Pakistan 49 17 5 0 21 8 Eritrea 3.319 94 2.128 166 90 35 Nigeria 16 3 5 3 8 8 Albanien 5 3 1 1 1 1 Russische Föd. 57 26 22 1 3 2 Ungeklärt 1.031 82 425 102 190 52 Somalia 462 74 18 3 313 223 Armenien 2 2 0 0 0 0 Libanon 34 16 1 0 14 4 Serbien 0 0 0 0 0 0 Gambia 13 0 7 3 6 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2016 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez. Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung 55.813 1.695 20.015 965 6.691 1.050 darunter: Syrien 40.903 1.037 15.375 566 2.079 230 Afghanistan 1.244 97 180 45 843 147 Irak 5.404 168 790 42 3.074 418 Iran 525 53 429 33 24 9 Eritrea 4.057 84 1.874 87 63 19 Pakistan 51 7 4 1 40 6 Russische Föd. 41 18 12 1 7 1 Nigeria 15 7 1 0 7 7 Albanien 1 1 0 0 0 0 Ungeklärt 1.380 31 501 74 105 32 Somalia 304 64 16 9 200 108 Gambia 3 0 0 0 3 3 Staatenlos 961 11 408 56 116 28 Libanon 23 12 4 0 2 1 Kosovo 0 0 0 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10575 3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2016 Eingeleitete Widerrufsprüfverfahren Entscheidungen insgesamt Widerruf/Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/Rücknahme Subsidiärer Schutz Kein Widerruf /Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 614 489 20 4,1 37 7,6 27 5,5 405 82,8 Irak 171 146 - - 10 6,8 4 2,7 132 90,4 Syrien 147 71 1 1,4 12 16,9 5 7,0 53 74,6 Türkei 66 46 10 21,7 4 8,7 2 4,3 30 65,2 Afghanistan 51 49 - - 1 2,0 9 18,4 39 79,6 Iran 22 38 1 2,6 4 10,5 - - 33 86,8 Russische Föd. 16 14 - - 1 7,1 1 7,1 12 85,7 Pakistan 14 16 - - - - - - 16 100,0 Eritrea 13 6 - - - - - - 6 100,0 Libanon 10 5 - - - - - - 5 100,0 Somalia 10 4 - - - - - - 4 100,0 Äthiopien 8 1 - - - - - - 1 100,0 Ungeklärt 8 6 - - 1 16,7 - - 5 83,3 Kosovo 7 22 4 18,2 1 4,5 - - 17 77,3 Aserbaidschan 6 8 - - - - - - 8 100,0 Serbien 6 3 - - - - - - 3 100,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2016 Eingeleitete Widerrufsprüfverfahren Entscheidungen insgesamt Widerruf/Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/Rücknahme Flüchtlingseigen - schaft Widerruf /Rücknahme Subsidiärer Schutz Kein Widerruf /Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 480 703 28 4,0 50 7,1 61 8,7 564 80,2 Irak 149 192 - - 7 3,6 1 0,5 184 95,8 Syrien 62 106 - - 9 8,5 2 1,9 95 89,6 Afghanistan 54 70 - - 4 5,7 17 24,3 49 70,0 Türkei 53 76 7 9,2 2 2,6 - - 67 88,2 Iran 26 40 3 7,5 7 17,5 1 2,5 29 72,5 Pakistan 17 14 - - - - - - 14 100,0 Ungeklärt 12 23 - - 9 39,1 1 4,3 13 56,5 Libanon 11 5 - - - - 3 60,0 2 40,0 Eritrea 9 9 - - 1 11,1 - - 8 88,9 Kosovo 8 19 6 31,6 3 15,8 3 15,8 7 36,8 Russische Föd. 7 22 1 4,5 1 4,5 11 50,0 9 40,9 Somalia 7 15 1 6,7 - - - - 14 93,3 Vietnam 6 7 - - 2 28,6 1 14,3 4 57,1 Aserbaidschan 5 12 - - - - 1 8,3 11 91,7 Serbien 4 9 5 55,6 - - - - 4 44,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10575 4. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)? Die Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 3. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 6,6 darunter: Syrien 3,7 Afghanistan 8,8 Irak 5,1 Iran 14,8 Pakistan 16,9 Eritrea 8,8 Nigeria 13,2 Albanien 6,7 Russische Föd. 14,2 Ungeklärt 7,2 Somalia 16,3 Armenien 19,2 Libanon 9,9 Serbien 9,0 Gambia 15,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 7,3 darunter: Syrien 3,4 Afghanistan 12,7 Irak 5,1 Iran 19,4 Eritrea 13,3 Pakistan 20,5 Russische Föd. 16,5 Nigeria 18,5 Albanien 8,1 Ungeklärt 6,4 Somalia 21,9 Gambia 17,1 Staatenlos 5,6 Libanon 9,7 Kosovo 11,2 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 3. Quartal 2016 Gesamt 6,6 davon Erstanträge 6,5 Folgeanträge 10,8 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2016 Gesamt 7,3 davon Erstanträge 7,0 Folgeanträge 10,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10575 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten Jan. - Jun. 2016 Herkunftsländer gesamt 7,9 darunter: Syrien 3,8 Albanien 8,8 Serbien 11,3 Irak 6,4 Kosovo 12,2 Eritrea 13,8 Mazedonien 10,9 Ungeklärt 6,1 Afghanistan 18,2 Bosnien und Herzegowina 10,7 Algerien 6,6 Staatenlos 6,6 Russische Föd. 22,5 Marokko 9,3 Montenegro 7,6 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten Jan. - Jun. 2016 Gesamt 7,9 davon Erstanträge 7,6 Folgeanträge 12,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 7,7 darunter: Syrien 6,8 Afghanistan 8,8 Irak 8,6 Eritrea 9,9 Ungeklärt 6,5 Somalia 13,0 Staatenlos 8,7 Albanien 6,8 sonst. asiat. Staatsangeh. 5,7 Pakistan 11,0 Serbien 10,8 Iran 13,9 Guinea 12,8 Marokko 7,5 Ägypten 22,2 2. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 10,1 darunter: Afghanistan 8,8 Albanien 9,5 Eritrea 13,0 Syrien 7,4 Algerien 12,2 Marokko 15,9 Ungeklärt 12,9 Pakistan 5,6 Somalia 18,1 Ägypten 13,0 Tunesien 10,8 Kosovo 10,9 Äthiopien 11,3 Iran 10,6 Serbien 11,5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10575 a) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3.Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 3,6 darunter: Syrien 4,2 Afghanistan 3,4 Irak 3,6 Iran 3,2 Pakistan 4,1 Eritrea 4,9 Nigeria 3,3 Albanien 3,8 Russische Föd. 2,7 Ungeklärt 4,0 Somalia 6,8 Armenien 4,6 Libanon 3,7 Serbien 7,2 Gambia 3,2 2.Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 3,2 darunter: Syrien 3,1 Afghanistan 2,9 Irak 3,1 Iran 2,9 Eritrea 3,4 Pakistan 2,9 Russische Föd. 2,9 Nigeria 2,8 Albanien 4,3 Ungeklärt 2,6 Somalia 3,1 Gambia 3,3 Staatenlos 2,8 Libanon 3,7 Kosovo 3,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Asylverfahren, in denen kein Ersuchen nach der Dublin-Verordnung gestellt wurde (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3.Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, in denen kein Ersuchen nach Dublin VO gestellt wurde in Monaten Herkunftsländer gesamt 6,7 darunter: Syrien 3,7 Afghanistan 8,9 Irak 5,1 Iran 15,1 Pakistan 17,2 Eritrea 8,9 Nigeria 14,2 Albanien 6,7 Russische Föd. 22,3 Ungeklärt 7,3 Somalia 16,8 Armenien 20,1 Libanon 10,1 Serbien 9,0 Gambia 16,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/10575 2.Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, in denen kein Ersuchen nach Dublin VO gestellt wurde in Monaten Herkunftsländer gesamt 7,5 darunter: Syrien 3,4 Afghanistan 13,2 Irak 5,2 Iran 20,7 Eritrea 13,6 Pakistan 23,2 Russische Föd. 28,0 Nigeria 23,7 Albanien 8,1 Ungeklärt 6,7 Somalia 22,8 Gambia 23,3 Staatenlos 5,6 Libanon 10,2 Kosovo 11,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn nur Verfahren berücksichtigt werden, in denen es eine inhaltliche Asylanhörung gab (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 3. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren mit inhaltlicher Asylanhörung Gesamt 6,5 davon Syrien 3,4 Afghanistan 9,3 Irak 5,0 Iran 16,6 Eritrea 8,3 Pakistan 17,2 Russische Föd. 31,4 Nigeria 14,1 Albanien 6,1 Ungeklärt 7,0 Somalia 18,0 Gambia 16,0 Armenien 22,1 Libanon 9,3 Serbien 8,2 2. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren mit inhaltlicher Asylanhörung Gesamt 7,7 davon Syrien 2,8 Afghanistan 14,2 Irak 5,1 Iran 24,1 Eritrea 10,6 Pakistan 26,7 Russische Föd. 31,6 Nigeria 26,2 Albanien 8,0 Ungeklärt 6,2 Somalia 24,2 Gambia 22,5 Staatenlos 5,4 Libanon 9,5 Kosovo 11,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/10575 d) Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn nur Asylverfahren betrachtet werden, die im Jahr 2016 bzw. seit Juli 2016 bzw. im dritten Quartal 2016 bzw. in so genannten Ankunftszentren eingeleitet bzw. im dritten Quartal 2016 in Ankunftszentren bzw. in Außenstellen oder in der Zentrale entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Antragstellung im Jahr 2016, Entscheidung im 3. Quartal 2016 Dauer der Entscheidung in Monaten Gesamt 2,9 davon Syrien 2,8 Irak 3,5 Afghanistan 3,2 Albanien 2,0 Eritrea 2,7 Ungeklärt 4,1 Serbien 2,1 Russische Föd. 2,5 Mazedonien 2,0 Kosovo 2,7 Staatenlos 2,7 Iran 3,7 Moldau 3,1 Pakistan 3,3 Marokko 2,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Antragstellung ab Juli 2016 (im 3. Quartal 2016), Entscheidung im 3. Quartal 2016 Dauer der Entscheidung in Monaten Gesamt 0,9 davon Syrien 0,9 Irak 1,1 Afghanistan 1,2 Albanien 0,8 Serbien 0,7 Eritrea 1,0 Mazedonien 0,7 Ungeklärt 1,0 Kosovo 1,0 Moldau 0,2 Staatenlos 0,9 Russische Föd. 1,5 Marokko 0,7 Bosnien und Herzegowina 0,5 Pakistan 1,2 Antragstellung in Ankunftszenten, Entscheidung im 3. Quartal 2016 Dauer der Entscheidung in Monaten Gesamt 4,1 davon Syrien 2,4 Afghanistan 6,2 Irak 4,1 Albanien 2,9 Eritrea 4,5 Ungeklärt 5,1 Serbien 4,7 Pakistan 11,5 Mazedonien 4,4 Iran 9,4 Moldau 2,3 Russische Föd. 7,4 Indien 11,1 Kosovo 5,8 Marokko 3,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/10575 Entscheidung im 3. Quartal 2016 in Ankunftszentren Dauer in Monaten Gesamt 6,4 davon Syrien 3,5 Irak 4,1 Afghanistan 7,1 Russische Föd. 12,0 Moldau 1,5 Albanien 4,3 Libyen 16,9 Georgien 8,0 Libanon 10,1 Eritrea 4,8 Serbien 4,2 Kosovo 7,7 sonst. asiat. Staatsangeh. 11,0 Mazedonien 4,2 Ungeklärt 7,5 Entscheidung im 3. Quartal 2016 in Außenzentren oder in der Zentrale Dauer in Monaten Gesamt 6,7 davon Syrien 3,7 Irak 5,1 Afghanistan 8,9 Albanien 6,9 Eritrea 9,1 Ungeklärt 7,2 Serbien 9,4 Pakistan 17,2 Kosovo 11,2 Mazedonien 8,2 Russische Föd. 15,0 Iran 15,2 Somalia 16,6 Moldau 10,7 Staatenlos 5,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Wie viele Personen wurden im EASY-System (IT-Anwendung zur Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer) als Asylsuchende im dritten Quartal 2016 registriert, wie viele formelle Asylanträge waren es im Vergleich hierzu (bitte beide Angaben auch nach Bundesländern, Monaten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in jedem Fall den sechs Westbalkanländern, Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei – differenzieren )? Angaben zu im EASY-System erfassten Asylsuchenden und zu formellen Asylanträgen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3.Quartal 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge) Insgesamt 49.921 242.792 davon Baden-Württemberg 6.418 18.302 Bayern 7.740 17.943 Berlin 2.532 3.262 Brandenburg 1.527 1.945 Bremen 542 1.441 Hamburg 1.265 3.513 Hessen 3.672 36.335 Mecklenburg-Vorpommern 1.013 1.106 Niedersachsen 4.628 31.092 Nordrhein-Westfalen 10.589 91.807 Rheinland-Pfalz 2.418 16.173 Saarland 484 584 Sachsen 2.578 3.686 Sachsen-Anhalt 1.416 3.072 Schleswig-Holstein 1.738 10.611 Thüringen 1.361 1.611 Unbekannt 309 Monate des dritten Quartals 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge) Juli 2016 16.160 72.984 August 2016 18.143 89.703 September 2016 15.618 74.782 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/10575 3.Quartal 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge) insgesamt 49.921 242.792 Syrien 7.036 73.374 Afghanistan 5.450 51.273 Irak 4.001 30.715 Iran 1.893 10.846 Pakistan 1.289 6.257 Eritrea 3.761 5.880 Nigeria 2.327 5.495 Albanien 1.341 5.437 Russische Föderation 2.153 4.554 Ungeklärt 186 4.181 Somalia 1.750 3.900 Armenien 1.252 2.323 Libanon 327 2.273 Serbien 718 2.206 Gambia 1.325 2.145 Türkei 1.096 1.955 Marokko 622 1.433 Algerien 402 1.062 Tunesien 156 264 Bosnien - Herzegowina 353 578 Kosovo 382 1708 Mazedonien 794 1792 Montenegro 95 372 f) Wie viele der aktuell in Deutschland lebenden Asylsuchenden sind im neuen Kerndatensystem des AZR gespeichert (bitte darlegen, wie viele Personen mit welchem Status gespeichert sind), zu wie vielen Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtlingen sind Informationen zu Integrations - und Arbeitsmarktdaten gespeichert, und wie bewertet es die Bundesregierung , dass zum Stand des 31. August 2016 gerade einmal zu 17 Personen solche Daten gespeichert waren (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu Frage 15, bitte ausführen)? Im Ausländerzentralregister (AZR) wurden bereits vor Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes Schutzsuchende gespeichert wenn sie einen förmlichen Asylantrag beim BAMF gestellt hatten. Neu hinzugekommen sind Personen, die erst (nur) ein Asylgesuch geäußert haben. Insofern enthält das AZR auch Daten von Asylbewerbern, die bereits vorher einen Asylantrag gestellt haben und über den noch nicht bestands- und rechtkräftig entschieden worden ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mit Stand 30. September 2016 waren 788 443 Schutzsuchende im Ausländerzentralregister (AZR) registriert; davon hatten bereits 734 374 Personen einen förmlichen Asylantrag gestellt und 54 069 Personen bislang nur ein Asylgesuch geäußert (siehe auch entsprechende Antwort zu Frage 15). Die Zahl der Personen, zu denen Integrations- und Arbeitsvermittlungsdaten im AZR gespeichert sind, hat sich seit dem 31.August 2016 deutlich erhöht. So sind dort mit Stand 30. September 2016 zu 2 233 Personen entsprechende Daten gespeichert . Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 18/9765 zu Frage 15 dargelegt, besteht erst seit dem 30. Juni 2016 die technische Möglichkeit, Integrations- und Arbeitsmarktdaten im AZR zu speichern. Hinzukommt, dass nicht alle übermittlungs- und speicherbefugten Behörden bereits über einen zuliefernden Anschluss zum AZR verfügen. Unabhängig davon ist bei der Bewertung der im Vergleich zu der Anzahl aller im selben Zeitraum neu eingereisten Asylsuchenden und Asylantragsteller niedrigere Zahl zu beachten , dass nicht sofort und auch nicht bei jedem Asylsuchenden und Asylantragsteller diese Daten gemäß § 3 Absatz 3 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) gespeichert werden können. Diese Vorschrift erlaubt lediglich eine Speicherung von Integrations- und Arbeitsmarktdaten; hingegen ist sie keine Rechtsgrundlage für die Erhebung entsprechender Daten, wie das AZRG generell keine Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung enthält. Daher dürfen nur solche Daten an das AZR übermittelt und dort gespeichert werden, deren Erhebung aufgrund anderer Rechtsvorschriften durch die übermittelnde Stelle zulässig ist. So erhebt beispielsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Daten zu Sprachkenntnissen von Asylsuchenden im Rahmen seiner Entscheidung über die Zulassung von Asylsuchenden und Asylbewerbern zur Teilnahme an Integrationskursen lediglich von Asylsuchenden mit guter Bleibeperspektive, da nur dieser Personengruppe bei verfügbaren Kursplätzen eine Teilnahme angeboten werden kann (vgl. §§ 86 und 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Die Bundesagentur für Arbeit wird erst Ende 2017 die Übermittlung von Daten an das AZR umsetzen. Eine abschließende Beurteilung zur Wirksamkeit der mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz (DAVG) im AZR eingeführten Speicherung und Übermittlung der Integrations- und Arbeitsmarktdaten ist der Evaluierung des DAVG vorbehalten (vgl. Artikel 13 DAVG). g) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Sinnhaftigkeit des neuen Ankunftsnachweises, wenn dessen durchschnittliche Geltungsdauer gerade einmal 27,6 Tage beträgt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu Frage 3), welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Datenaustauschverbesserungsgesetz geäußerten Kritik, wonach es sinnvoller wäre, statt eines weiteren, neuen Aufenthaltspapiers gleich eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen (vgl. Ausschussdrucksache 18(4)477, S. 2), und was hat die Prüfung erbracht, ob Ankunftsnachweis und Aufenthaltsgestattung zusammengeführt werden sollen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu Frage 11)? Die Bundesregierung beurteilt die Einführung des Ankunftsnachweises unabhängig von seiner jeweiligen Geltungsdauer positiv. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/10575 Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist ab der Ausstellung des Ankunftsnachweises gestattet, eine entsprechende Änderung des § 55 Absatz 1 Satz 1 des AsylG ist mit dem am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz erfolgt. Die Bundesregierung hat entschieden, zumindest zunächst sowohl an dem Ankunftsnachweis als auch an der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung festzuhalten, da es sich um zwei Dokumente unterschiedlicher Qualität handelt: So ist Voraussetzung für die Ausstellung des Ankunftsnachweises ein Abgleich der bei der Erstregistrierung abgenommen Fingerabdrücke mit Hilfe von Fast-ID und damit die Feststellung der Identität von Erstregistriertem und dem einen Ankunftsnachweis begehrenden Asylsuchenden. Ob die von dem Betroffenen angegebenen Stammdaten der Wahrheit entsprechen, wird bei der Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht geprüft und ist dafür auch irrelevant. Mit ihm wird nur die rasche Steuerung der Asylsuchenden an die ihnen zugewiesene Aufnahmeeinrichtung bezweckt, weshalb er auch erst dort ausgestellt wird und seine Vorlage grundsätzlich Voraussetzung für die volle Gewährung von Unterstützungsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist. Mit der Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung genügt ein Asylsuchender und Asylbewerber der Ausweispflicht im Bundesgebiet. Dementsprechend setzt ihre Ausstellung die Prüfung eventuell vorgelegter Reisedokumente der Herkunftsländer und/oder anderer persönlicher Urkunden (Heiratsurkunden, Diplome etc.) auf ihre Echtheit und Gültigkeit voraus. Zudem wird die Bescheinigung erst nach der förmlichen Asylantragstellung ausgestellt. Ob und in welcher Weise der Ankunftsnachweis und die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Berücksichtigung dieser Unterschiede konsolidiert werden können, bedarf daher einer intensiveren Prüfung, die erst nach einer längeren Erfahrung mit dem Ankunftsnachweis abgeschlossen werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode h) Wie lang war im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal durchschnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben – in Monaten – können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2016 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt 5,5 2,2 davon Afghanistan 6,7 2,9 Albanien 3,5 1,7 Armenien 10,9 10,9 Eritrea 7,7 1,3 Gambia 10,8 5,7 Irak 4,3 2,2 Iran 7,6 7,9 Libanon 4,1 3,3 Nigeria 10,1 3,7 Pakistan 12,4 5,6 Russische Föd. 13,1 20,2 Serbien 5,1 2,5 Somalia 16,9 4,2 Syrien 2,9 1,1 Ungeklärt 6,8 1,7 2.Quartal 2016 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt 4,6 3,4 davon Afghanistan 6,3 7,6 Albanien 6,4 2,7 Eritrea 7,4 3,0 Gambia 11,5 7,0 Irak 2,9 2,3 Iran 7,4 12,8 Kosovo 9,8 4,5 Libanon 4,3 4,2 Nigeria 8,0 13,4 Pakistan 10,2 15,1 Russische Föd. 16,8 22,3 Somalia 15,6 11,0 Staatenlos 3,5 2,1 Syrien 2,1 0,9 Ungeklärt 4,4 2,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/10575 i) Wie hoch waren im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal der Anteil rein schriftlicher Anerkennungsverfahren an allen Verfahren und ihre absolute Zahl (insgesamt, aber auch in Bezug auf die Herkunftsländer Syrien, Irak und Eritrea), und wie lange dauerten diese Verfahren durchschnittlich (bitte nach Herkunftsländern auflisten)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 3. Quartal 2016 2. Quartal 2016 Herkunftsland Anzahl absolut Anteil schriftlicher Verfahren durchschnittl. Bearbeitungsdauer in Tagen Anzahl absolut Anteil schriftlicher Verfahren durchschnittl. Bearbeitungsdauer in Tagen Insgesamt 13.765 11,9% 7,0 36.400 45,8%* 5,5 davon davon Eritrea 1.135 22,9% 10,7 3.011 64,2% 14,8 Irak 2.957 14,6% 7,0 3.970 45,2% 5,6 Syrien 8.668 10,4% 6,4 27.121 44,3% 4,4 sonst. asiat. Staatsangeh. 160 25,5% 9,3 427 44,8% 7,1 Staatenlos 245 15,7% 7,8 679 49,1% 6,1 Ungeklärt 600 13,9% 8,6 1.192 50,0% 7,0 * Hinweis: Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurde in der vorherigen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/9415) ein falscher Wert angegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode j) Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), und wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren (seit mindestens dem vorletzten Kalenderjahr anhängige Verfahren) im BAMF (bitte im Detail darstellen)? Angaben zu den anhängigen Verfahren sowie gesondert zu den sog. Altverfahren können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhängige Verf. Stand: 30.09.2016 unter 3 Monate über 3 Monate über 6 Monate über 12 Monate über 15 Monate über 18 Monate über 24 Monate über 36 Monate Insgesamt Gesamt 201.311 378.003 249.681 109.855 82.189 61.453 36.311 7.351 579.314 darunter Syrien 45.712 68.043 35.176 3.141 1.504 856 328 25 113.755 Afghanistan 48.126 85.291 52.959 16.800 10.580 7.196 3.934 700 133.417 Irak 26.332 50.752 29.558 5.029 2.680 1.636 788 144 77.084 Iran 10.682 16.701 9.950 3.641 2.812 2.017 1.188 245 27.383 Pakistan 6.126 16.259 12.739 7.369 5.763 4.504 3.208 1.024 22.385 Eritrea 4.935 9.574 7.030 4.084 2.983 2.429 1.345 42 14.509 Nigeria 5.467 12.597 9.296 7.680 6.253 4.809 3.064 502 18.064 Albanien 4.082 3.501 2.504 1.673 1.074 432 73 4 7.583 Russische Föd. 4.328 8.528 6.267 4.798 4.021 3.301 2.280 901 12.856 Ungeklärt 3.537 13.429 11.189 2.899 2.022 1.534 839 89 16.966 Anhängige Verfahren aus 2014 und früher 48.385 davon Afghanistan 5.377 Pakistan 3.858 Nigeria 3.838 Somalia 3.510 Russische Föd. 2.751 Eritrea 2.053 Armenien 1.886 Gambia 1.633 Iran 1.570 Türkei 1.485 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/10575 k) Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung für die Monate August, September und Oktober 2016 und für das zweite Halbjahr 2015 (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele der Asylsuchenden des Jahres 2015 bzw. 2016 hatten zum Zeitpunkt der Antragstellung (hilfsweise: vor Erteilung einer Aufenthaltsgestattung ) eine Aufenthaltserlaubnis? Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Fragesteller wie im Kontext der gesamten Anfrage auch hier Angaben zum Zeitraum des dritten Quartals 2016 (also Juli, August und September) erfragen. Die entsprechenden Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Herkunftsland Dauer in Monaten (Einreise - Antrag) Antragsmonat Juli August September 3.Quartal 2016 Gesamt 7,2 8,0 8,8 8,0 davon Afghanistan 7,5 8,6 9,5 8,5 Irak 7,4 8,1 8,9 8,1 Iran 7,1 7,6 8,3 7,6 Pakistan 8,3 8,7 9,6 8,9 Syrien 7,8 8,7 9,6 8,7 2. Halbjahr 2015 Dauer in Monaten (Einreise - Antrag) Gesamt 2,3 davon Syrien 2,0 Albanien 2,4 Afghanistan 2,1 Irak 2,2 Ungeklärt 2,0 6 495 Asylantragsteller aus dem Jahr 2015 hatten zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 2016 traf dies bisher auf 7 436 Personen zu (Stand: 30. September 2016). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben ; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren ), und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei Asylsuchenden gab es (bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf wichtigsten Ausstellungsländern der Visa und Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC- Treffer 3. Quartal 2016 242.792 15.851 6,5 68,1 2. Quartal 2016 193.535 13.282 6,9 67,8 Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern 3. Quartal 2016 2. Quartal 2016 EURODAC-Treffer gesamt 10.798 9.003 davon EURODAC-Treffer nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 8.372 7.222 nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 1.883 1.333 nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 543 448 Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen. VIS-Treffer im 3. Quartal 2016 VIS-Treffer im 2. Quartal 2016 VIS-Treffer gesamt 2.324 VIS-Treffer gesamt 1.620 davon: davon: Ausstellendes Land Ausstellendes Land Deutschland 479 Deutschland 342 Italien 370 Frankreich 284 Frankreich 329 Italien 276 Tschechische Republik 265 Spanien 115 Litauen 148 Tschechische Republik 108 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/10575 VIS-Treffer im 3. Quartal 2016 VIS-Treffer im 2. Quartal 2016 VIS-Treffer gesamt 2.324 VIS-Treffer gesamt 1.620 davon: davon: Herkunftsland Herkunftsland Syrien 288 Syrien 276 Aserbaidschan 273 Iran 173 Iran 257 Irak 119 Armenien 214 Armenien 99 Georgien 183 Aserbaidschan 97 a) Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben, sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn sowie zu syrischen Asylsuchenden nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2016 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Russische Föderation 2.378 15,0 Syrien 2.371 15,0 Afghanistan 2.188 13,8 Irak 1.450 9,1 Eritrea 918 5,8 Pakistan 601 3,8 Nigeria 587 3,7 Äthiopien 571 3,6 Somalia 548 3,5 Iran 349 2,2 Ungeklärt 297 1,9 Guinea 295 1,9 Ghana 199 1,3 Marokko 189 1,2 Algerien 160 1,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2016 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Syrien 2.958 22,3 Russische Föderation 1.819 13,7 Afghanistan 1.654 12,5 Irak 1.607 12,1 Eritrea 623 4,7 Pakistan 499 3,8 Ungeklärt 406 3,1 Nigeria 338 2,5 Iran 311 2,3 Somalia 272 2,0 Tadschikistan 161 1,2 Ukraine 157 1,2 Marokko 156 1,2 Ghana 131 1,0 Äthiopien 128 1,0 3. Quartal 2016 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 3.571 22,5 Ungarn 3.475 21,9 Polen 2.491 15,7 Bulgarien 1.355 8,5 Schweden 703 4,4 Norwegen 597 3,8 Schweiz 584 3,7 Österreich 462 2,9 Niederlande 366 2,3 Spanien 353 2,2 Frankreich 350 2,2 Belgien 311 2,0 Dänemark 304 1,9 Kroatien 292 1,8 Finnland 138 0,9 Malta 31 0,2 Zypern 18 0,1 Griechenland 0 0,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/10575 2. Quartal 2016 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Ungarn 3.342 25,2 Polen 2.031 15,3 Italien 1.909 14,4 Bulgarien 1.272 9,6 Schweden 676 5,1 Spanien 545 4,1 Norwegen 492 3,7 Kroatien 450 3,4 Österreich 445 3,4 Schweiz 424 3,2 Frankreich 368 2,8 Niederlande 281 2,1 Belgien 225 1,7 Dänemark 220 1,7 Finnland 130 1,0 Zypern 34 0,3 Malta 18 0,1 Griechenland 0 0,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem beim BAMF nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst: 3. Quartal 2016 2. Quartal 2016 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 5.301 4.659 davon Ablehnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 9 1 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 1 nach Artikel 8 Absatz 3 Dublin III 1 7 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 22 22 nach Artikel 9 Dublin III 51 37 nach Artikel 10 Dublin III 28 22 nach Artikel 11 a) Dublin III 16 30 nach Artikel 11 b) Dublin III 1 7 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 11 nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 4 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 100 37 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 6 5 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 9 15 Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 6.452 6.038 davon Zustimmungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 8 2 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 2 nach Artikel 9 Dublin III 5 3 nach Artikel 10 Dublin III 5 1 nach Artikel 11 a) Dublin III 12 23 nach Artikel 11 b) Dublin III 3 9 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 9 1 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 3 3 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 17 3 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 2 6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/10575 3. Quartal 2016 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 113 darunter: Syrien 50 Afghanistan 27 Irak 18 Iran 7 Libanon 6 Bulgarien 179 darunter: Irak 90 Syrien 67 Afghanistan 13 Libanon 3 Staatenlos 3 Dänemark 2 Afghanistan 1 Syrien 1 Finnland 2 Irak 2 Frankreich 21 darunter: Iran 6 Ägypten 5 Irak 3 Nigeria 2 Algerien 1 Griechenland 8.800 darunter: Syrien 3.626 Afghanistan 2.121 Irak 1.635 Iran 467 Pakistan 248 Vereinigtes Königreich 6 Afghanistan 6 Italien 152 darunter: Nigeria 31 Eritrea 29 Syrien 15 Somalia 14 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Quartal 2016 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Ägypten 11 Kroatien 12 Syrien 5 Ungeklärt 4 Irak 2 Afghanistan 1 Lettland 7 Afghanistan 5 Indien 1 Syrien 1 Litauen 6 Aserbaidschan 5 Ukraine 1 Malta 9 Somalia 7 Nigeria 2 Niederlande 5 Syrien 3 Irak 1 Kirgisistan 1 Norwegen 27 darunter: Afghanistan 9 Syrien 7 Ungeklärt 3 Iran 2 Libanon 2 Österreich 50 darunter: Syrien 24 Irak 12 Afghanistan 10 Marokko 2 Pakistan 1 Polen 67 darunter: Russische Föderation 40 Tadschikistan 12 Georgien 10 Ukraine 2 Armenien 1 Rumänien 4 Iran 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/10575 3. Quartal 2016 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Afghanistan 2 Schweden 14 darunter: Afghanistan 7 Bosnien und Herzegowina 2 Eritrea 1 Georgien 1 Pakistan 1 Schweiz 5 Ägypten 1 Eritrea 1 Georgien 1 Libanon 1 Nigeria 1 Slowenien 7 Albanien 6 Syrien 1 Spanien 43 darunter: Syrien 16 Ungeklärt 7 sonst. asiat. Staatsangehörig-keit 5 Algerien 4 Georgien 2 Tschechische Republik 3 Ungeklärt 3 Ungarn 1.358 darunter: Syrien 642 Afghanistan 384 Irak 118 Pakistan 86 Ungeklärt 52 Zypern 1 Ungeklärt 1 Gesamt 10.893 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2016 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 121 darunter: Syrien 48 Irak 36 Afghanistan 24 Iran 5 Pakistan 2 Bulgarien 257 darunter: Irak 173 Syrien 58 Afghanistan 20 Ungeklärt 3 Staatenlos 2 Dänemark 2 Iran 1 Staatenlos 1 Finnland 1 Irak 1 Frankreich 18 darunter: Irak 5 Aserbaidschan 2 Afghanistan 2 Syrien 2 Iran 2 Griechenland 9.307 darunter: Syrien 4.443 Irak 2.039 Afghanistan 1.802 Ungeklärt 203 Iran 196 Irland 1 Syrien 1 Italien 154 darunter: Nigeria 37 Syrien 25 Eritrea 21 Ungeklärt 15 Somalia 10 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/10575 2. Quartal 2016 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Kroatien 41 Syrien 20 Afghanistan 9 Ungeklärt 8 Irak 3 Iran 1 Litauen 3 Kirgistan 2 Tadschikistan 1 Malta 22 darunter: Nigeria 7 Somalia 5 Syrien 5 Äthiopien 3 Indien 1 Niederlande 12 Syrien 9 Libyen 1 Sierra Leone 1 Vietnam 1 Norwegen 15 Afghanistan 11 Syrien 2 Irak 1 Ungeklärt 1 Österreich 107 darunter: Syrien 61 Afghanistan 19 Irak 11 Pakistan 8 Eritrea 2 Polen 64 darunter: Russische Föd. 46 Türkei 6 Ukraine 6 Syrien 3 Iran 2 Rumänien 9 Afghanistan 8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2016 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Pakistan 1 Schweden 29 darunter: Syrien 16 Afghanistan 5 Irak 4 Libyen 2 Vietnam 1 Schweiz 6 Afghanistan 3 Algerien 1 Eritrea 1 Syrien 1 Slowakische Republik 1 Iran 1 Slowenien 5 Syrien 5 Spanien 35 darunter: Syrien 18 Ungeklärt 9 Ägypten 3 sonst. asiat. Staatsangehörig-keit 2 Algerien 1 Tschechische Republik 4 Vietnam 2 Libanon 1 Libyen 1 Ungarn 1.397 darunter: Syrien 793 Afghanistan 258 Irak 164 Pakistan 52 Ungeklärt 45 Zypern 4 Syrien 2 Ungeklärt 2 Gesamt 11.615 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/10575 c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in jedem Fall auch Syrien – und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2016 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 1.054 darunter: Russische Föderation 205 19,4 Syrien 194 18,4 Irak 79 7,5 Ukraine 76 7,2 Afghanistan 56 5,3 Nigeria 32 3,0 Gambia 26 2,5 Marokko 26 2,5 Eritrea 23 2,2 Algerien 22 2,1 Pakistan 21 2,0 Ungeklärt 17 1,6 Georgien 16 1,5 Ghana 16 1,5 Guinea 15 1,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2016 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 853 darunter: Russische Föderation 137 16,1 Syrien 79 9,3 Irak 57 6,7 Afghanistan 55 6,4 Pakistan 46 5,4 Gambia 37 4,3 Nigeria 35 4,1 Ukraine 33 3,9 Algerien 31 3,6 Marokko 26 3,0 Senegal 23 2,7 Guinea-Bissau 22 2,6 Eritrea 20 2,3 Georgien 20 2,3 Somalia 18 2,1 3. Quartal 2016 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 1.054 darunter: Polen 241 22,9 Italien 206 19,5 Spanien 119 11,3 Ungarn 74 7,0 Schweden 66 6,3 Norwegen 53 5,0 Frankreich 43 4,1 Niederlande 41 3,9 Belgien 27 2,6 Österreich 26 2,5 Bulgarien 24 2,3 Schweiz 24 2,3 Dänemark 19 1,8 Kroatien 16 1,5 Finnland 15 1,4 Malta 1 0,1 Zypern 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/10575 2. Quartal 2016 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 853 darunter: Italien 261 30,6 Polen 138 16,2 Spanien 98 11,5 Ungarn 90 10,6 Frankreich 57 6,7 Schweden 46 5,4 Österreich 37 4,3 Belgien 28 3,3 Bulgarien 24 2,8 Schweiz 20 2,3 Niederlande 13 1,5 Norwegen 13 1,5 Dänemark 8 0,9 Tschechische Republik 5 0,6 Finnland 3 0,4 Malta 0 0,0 Zypern 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens 3. Quartal 2016 61 2. Quartal 2016 45 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und weitere Angaben zu den wichtigsten betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den dort gewährten Schutzstatus und die Staatsangehörigkeit der Betroffenen machen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Zeitraum Entscheidungen insgesamt davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 27a/§ 29 AsylG) davon Einstellungen davon kein weiteres Verfahren durchzuführen 3. Quartal 2016 179.755 5.839 5.807 26 6 2. Quartal 2016 133.352 4.309 4.291 16 2 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Schutz im Mitgliedstaat 3. Quartal 2016 179.755 751 2. Quartal 2016 133.352 668 Die Entscheidungen über die Gewährung eines Schutzstatus in einem anderen Land werden unabhängig davon getroffen, ob ein Dublin-Verfahren durchgeführt wird. Deshalb ist die Zuordnung zu einem Land nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/10575 e) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben), wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland gab es im ersten, zweiten bzw. dritten Quartal 2016, wie vielen Ersuchen wurde in denselben Zeiträumen stattgegeben , und wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland fanden in diesen Zeiträumen statt (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und angeben, in wie vielen Fällen es sich um eine Familienzusammenführung handelte)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 3. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 8.800 darunter: Syrien 3.626 Afghanistan 2.121 Irak 1.635 Iran 467 Pakistan 248 Ungeklärt 121 Libanon 109 Bangladesch 105 Staatenlos 84 sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 75 Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 2. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 9.307 darunter: Syrien 4.443 Irak 2.039 Afghanistan 1.802 Ungeklärt 203 Iran 196 Pakistan 174 Libanon 90 Staatenlos 81 Marokko 52 Bangladesch 47 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Übernahmeersuchen von Griechenland Zustimmungen des BAMF Überstellungen nach Deutschland 1. Quartal 2016 37 24 65 2. Quartal 2016 357 178 56 3. Quartal 2016 1.328 961 115 Überstellungen von Griechenland nach Deutschland (Abfragestand: 23.10.2016*) 1. Quartal 2016 2. Quartal 2016 3. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 65 56 119 darunter: Afghanistan 52 21 10 Eritrea 0 1 0 Irak 0 7 15 Iran 1 1 2 Staatenlos 0 0 2 Syrien 12 26 87 Familienzusammenführung nach Artikel 8 bis 11, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-Verordnung 64 56 105 *Die Zahlen zu den Überstellungen aus Griechenland nach Deutschland im dritten Quartal weichen aufgrund des unterschiedlichen Abfragedatums (30.09./23.10.2016) und wegen üblicher nachträglicher Korrekturen voneinander ab. f) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/10575 3. Quartal 2016 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersu - chen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 462 86 26 182 173 113 Belgien 311 99 27 228 418 147 Bulgarien 1.355 497 24 23 19 7 Schweiz 584 110 24 251 250 163 Zypern 18 7 0 5 11 1 Tschechische Republik 114 66 13 18 6 11 Dänemark 304 94 19 245 718 375 Estland 20 5 0 Spanien 353 92 119 Finnland 138 73 15 24 22 72 Frankreich 350 165 43 1.385 1.113 160 Griechenland 0 0 0 1.328 961 115 Kroatien 292 339 16 2 8 6 Ungarn 3.475 659 74 27 24 9 Irland 0 0 0 12 7 Island 1 0 0 23 13 7 Italien 3.571 1.308 206 135 121 7 Liechtenstein 3 1 Litauen 59 61 14 4 Luxemburg 24 3 2 81 72 47 Lettland 30 11 8 Malta 31 6 1 7 4 Niederlande 366 113 41 674 980 434 Norwegen 597 365 53 27 47 63 Polen 2.491 1.935 241 12 7 9 Portugal 17 16 11 5 5 2 Rumänien 63 7 3 1 1 2 Schweden 703 298 66 146 677 916 Slowenien 44 17 4 6 4 4 Slowakische Republik 21 7 1 1 Vereinigtes Königreich 57 13 4 251 238 24 Gesamt 15.851 6.452 1.054 5.106 5.901 2.694 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2016 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahme -ersuchen Zu-stimmungen erfolgte Über-stellungen Übernahme -ersuchen Zu-stimmungen erfolgte Über-stellungen Österreich 445 82 37 227 153 88 Belgien 225 94 28 327 231 175 Bulgarien 1.272 550 24 18 4 0 Schweiz 424 97 20 359 254 441 Zypern 34 0 0 11 1 4 Tschechische Republik 118 98 5 33 15 4 Dänemark 220 65 8 350 221 197 Estland 10 12 0 0 0 1 Spanien 545 456 98 2 2 0 Finnland 130 59 3 35 23 469 Frankreich 368 185 57 1.460 1.000 135 Griechenland 0 0 0 357 178 43 Kroatien 450 156 1 11 5 1 Ungarn 3.342 720 90 33 17 3 Irland 2 2 0 8 4 0 Island 2 0 0 29 18 3 Italien 1.909 1.115 261 80 60 1 Litauen 93 100 3 0 0 0 Luxemburg 12 3 1 91 78 39 Lettland 20 12 1 3 2 2 Malta 18 9 0 8 7 0 Niederlande 281 113 13 1.851 1.401 525 Norwegen 492 264 13 59 41 163 Polen 2.031 1.479 138 15 12 5 Portugal 15 9 3 7 5 0 Rumänien 45 10 2 4 4 0 Schweden 676 306 46 382 221 1.229 Slowenien 59 23 0 42 20 6 Slowakische Republik 11 7 0 4 0 0 Vereinigtes Königreich 33 12 1 372 90 19 Gesamt 13.282 6.038 853 6.178 4.067 3.553 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/10575 g) Wie ist die Entwicklung in Bezug auf die Zahl und den Anteil von Dublin- Verfahren und -Entscheidungen bei syrischen Asylsuchenden im dritten Quartal 2016 (bitte nach Monaten differenzieren und wie in der Antwort zu Frage 5h auf Bundestagsdrucksache 18/7625 darstellen)? Die zahlenmäßige Entwicklung im dritten Quartal 2016 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Entwicklung Syrien im 3. Quartal 2016 Zugänge Entschei-dungen davon Dublin- Entscheidungen Dublin- Entscheidungen in % anhängige Verfahren davon Dublin- Verfahren anhängige Dublin- Verfahren in % Überstellungen in andere Mitgliedstaaten Juli 22.574 24.102 289 1,2 119.725 4.973 4,2 53 August 26.281 26.409 284 1,1 122.240 4.398 3,6 73 September 22.628 33.698 287 0,9 113.755 3.849 3,4 68 h) Mit welcher Zielrichtung und welchen konkreten Forderungen will sich die Bundesregierung auf EU-Ratsebene an den Verhandlungen über die Reform des Dublin-Systems beteiligen, und wie will sie sich etwa zu zentralen Fragen verhalten, z. B. ob das Selbsteintrittsrecht in der jetzigen Form erhalten bleiben, ob es weiterhin eine Zuständigkeit nach Ablauf von Fristen oder künftig ein vorgelagertes Unzulässigkeitsverfahren geben soll oder nicht, wenn es zu diesen wichtigen Punkten keine abschließende Verhandlungsposition und keine ressort-abgestimmte Haltung gibt (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 18/9638, Frage 10g und Bundestagsdrucksache 18/9415, Antwort zu den Fragen 17a bis 17c; bitte zumindest auf die inhaltlich genannten Unterpunkte eingehen)? Der Vorschlag der Europäischen Kommission wird weiter in den Ratsgremien beraten. Die Bundesregierung prüft die Vorschläge der Europäischen Kommission und stimmt zu diesen eine Verhandlungsposition ab. Für Deutschland ist in erster Linie wichtig, dass ein krisenfester solidarischer Kompromiss erzielt wird. Dieser muss zunächst von der Präsidentschaft erarbeitet werden. 6. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für Kinder(n) unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im dritten Quartal 2016 bei 93,5 Prozent (im zweiten Quartal 2016: 94,7 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 77,1 Prozent (im zweiten Quartal 2016: 87,4 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 77,1 Prozent (im zweiten Quartal 2016: 68,8 Prozent). Die sog. bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im dritten Quartal 2016 bei 96,2 Prozent (zweiten Quartal 2016: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 98,2 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 94,6 Prozent (zweiten Quartal 2016: 94,3 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 83,0 Prozent (zweites Quartal 2016: 78,4 Prozent). Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen nach § 14a Absatz 2 Asylgesetz (AsylG), die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann statistisch nicht ausgewertet werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist. 3.Quartal 2016 2.Quartal 2016 absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 242.792 193.535 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 83.881 34,5% 64.705 33,4% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 73.535 30,3% 56.379 29,1% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 1.868 0,8% 1.593 0,8% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 1.419 0,6% 637 0,3% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 10.346 4,3% 8.326 4,3% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 4.696 1,9% 3.584 1,9% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/10575 7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenem Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 3. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 6.564 darunter Afghanistan 2.708 Syrien 1.450 Irak 611 Somalia 431 Eritrea 353 Ungeklärt 195 Gambia 144 Guinea 104 Äthiopien 90 Iran 86 Pakistan 72 Nigeria 33 Marokko 30 Ägypten 26 Albanien 19 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 2. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 5.177 darunter Afghanistan 2.133 Syrien 1.707 Irak 483 Ungeklärt 197 Somalia 137 Eritrea 125 Iran 69 Pakistan 51 Gambia 42 Guinea 32 Äthiopien 26 Nigeria 19 Marokko 17 sonst. asiat. Staatsangeh. 13 Mali 12 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 3. Quartal 2016 Bundesländer gesamt 6.564 davon Baden-Württemberg 975 Bayern 461 Berlin 312 Brandenburg 110 Bremen 207 Hamburg 219 Hessen 586 Mecklenburg-Vorpommern 108 Niedersachsen 700 Nordrhein-Westfalen 1.411 Rheinland-Pfalz 373 Saarland 39 Sachsen 343 Sachsen-Anhalt 280 Schleswig-Holstein 227 Thüringen 210 Unbekannt 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/10575 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 2. Quartal 2016 Bundesländer gesamt 5.177 davon Baden-Württemberg 615 Bayern 561 Berlin 246 Brandenburg 185 Bremen 142 Hamburg 53 Hessen 363 Mecklenburg-Vorpommern 75 Niedersachsen 653 Nordrhein-Westfalen 1.048 Rheinland-Pfalz 237 Saarland 111 Sachsen 310 Sachsen-Anhalt 195 Schleswig-Holstein 231 Thüringen 151 3. Quartal 2016 Entscheidungen über Erstanträge insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer gesamt 2.740 2 1.287 1.018 176 darunter Afghanistan 418 - 139 37 148 Syrien 1.692 2 784 866 10 Irak 240 - 201 10 4 Somalia 43 - 16 4 10 Eritrea 177 - 108 57 2 Ungeklärt 45 - 13 24 - Gambia 1 - - - - Guinea 6 - 2 - - Äthiopien 3 - - - - Iran 8 - 5 1 1 Pakistan 13 - - - - Nigeria - - - - - Marokko 4 - - - - Ägypten 3 - - - - Albanien 21 - - - - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2016 Entscheidungen über Erstanträge insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer gesamt 1.619 6 1.144 208 72 darunter Afghanistan 215 - 67 19 60 Syrien 953 4 774 160 3 Irak 109 - 99 5 2 Ungeklärt 35 - 17 11 - Somalia 13 - 7 - 1 Eritrea 170 2 144 8 - Iran 4 - 1 - - Pakistan 7 - - - - Gambia 1 - - 1 - Guinea 1 - 1 - - Äthiopien 5 - - - 2 Nigeria - - - - - Marokko 7 - - - - sonst. asiat. Staatsangeh. 15 - 13 2 - Mali 1 - - - - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/10575 8. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen , wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2016 nach Grenze Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 1.666 104 6 1.546 Schweiz 738 0 0 738 Österreich 480 104 2 373 Frankreich 231 0 0 231 Belgien 97 0 3 92 Dänemark 57 0 0 56 Flughäfen 31 0 0 29 Tschech.Republik 13 0 0 13 Niederlande 9 0 1 8 Polen 7 0 0 3 Luxemburg 2 0 0 2 Seehäfen 1 0 0 1 3. Quartal 2016 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Eritrea 521 5 2 514 Afghanistan 320 66 0 252 Somalia 191 2 0 189 Guinea 122 1 1 120 Äthiopien 98 0 0 98 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2016 nach Grenze Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 1.725 149 5 1.568 Österreich 1.073 128 2 941 Schweiz 400 12 1 387 Frankreich 92 2 0 90 Tschechische Republik 52 0 0 52 Flughäfen 30 0 0 30 Dänemark 28 1 0 27 Belgien 21 0 0 21 Niederlande 13 6 1 6 Polen 7 0 1 5 Seehäfen 6 0 0 6 Luxemburg 3 0 0 3 2. Quartal 2016 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Afghanistan 633 19 1 610 Somalia 351 48 0 303 Eritrea 243 30 1 212 Äthiopien 63 2 0 61 Gambia 63 9 0 54 Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der Aufgegriffenen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/10575 9. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2016 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 40.074 19.076 47,6% darunter: Syrien 55 15 27,3% Afghanistan 7.933 35 0,4% Irak 5.047 64 1,3% Iran 782 31 4,0% Pakistan 2.410 601 24,9% Eritrea 7 1 14,3% Nigeria 528 113 21,4% Albanien 5.312 5.292 99,6% Russische Föderation 906 96 10,6% Ungeklärt 201 114 56,7% Somalia 130 4 3,1% Armenien 354 192 54,2% Libanon 395 59 14,9% Serbien 2.569 2.523 98,2% Gambia 145 57 39,3% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2016 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 31.808 25.371 79,8% darunter: Syrien 51 9 17,6% Afghanistan 2.396 149 6,2% Irak 932 92 9,9% Iran 248 39 15,7% Eritrea 25 4 16,0% Pakistan 380 163 42,9% Russische Föderation 712 97 13,6% Nigeria 99 40 40,4% Albanien 7.900 7.812 98,9% Ungeklärt 127 74 58,3% Somalia 63 3 4,8% Gambia 39 15 38,5% Staatenlos 28 10 35,7% Libanon 169 88 52,1% Kosovo 4.737 4.683 98,9% 10. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei im zweiten und dritten Quartal 2016 keine unbegleiteten Antragsteller unter 18 Jahren erfasst wurden: 3. Quartal 2016 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 74 59 10 0 davon Düsseldorf 3 1 0 0 Berlin 2 0 2 0 Frankfurt 66 58 8 0 München 3 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/10575 2. Quartal 2016 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 73 47 26 0 davon Frankfurt 73 47 26 0 München 0 0 0 0 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 3. Quartal 2016 74 59 10 0 davon: Irak 17 17 0 0 Syrien 11 11 0 0 Afghanistan 9 8 0 0 Ukraine 7 5 2 0 Sri Lanka 6 5 1 0 Eritrea 4 3 0 0 Kongo, Dem. Republik 4 3 1 0 Iran 3 3 0 0 Ägypten 3 0 3 0 Russische Föderation 2 1 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 2. Quartal 2016 73 47 26 0 davon: Kongo, Dem. Republik 14 6 9 - Afghanistan 11 10 - - Iran 9 8 - - Pakistan 8 4 4 - Syrien 6 5 - - sonst. afrik. Staatsangeh. 4 4 - - Elfenbeinküste 3 2 1 - Kamerun 3 1 2 - Angola 2 - 2 - Eritrea 2 2 - - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/10575 11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2016 (bitte in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/6860 darstellen), wie viele Klagen und wie viele Berufungen (oder Berufungszulassungsbeschwerden usw.) sind derzeit anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte jeweils auch nach Bundesländern und den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser Klagen hat die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 verloren, und was kostet die Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich ein solches verlorenes Klageverfahren (Gerichtskosten, Personalkosten)? Angaben liegen für den Zeitraum von Januar bis August 2016 vor und können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Erst- und Folgeanträge Januar – August 2016 Klagen , Berufun - gen, Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art.16a GG u. Fam.Asy l (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschie - bungsverbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen ) absolut in Pro-zent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 77.069 44.278 38 1.835 279 752 14.840 33,5% 26.534 59,9% 85.026 darunter Syrien 18.945 3.008 2 1.068 0 211 125 4,2% 1.602 53,3% 18.837 Albanien 8.880 9.192 0 0 19 54 3.910 42,5% 5.209 56,7% 7.473 Afghanistan 6.940 2.131 3 146 93 162 348 16,3% 1.379 64,7% 8.302 Kosovo 6.404 6.506 0 1 4 66 2.804 43,1% 3.631 55,8% 6.312 Serbien 5.518 5.760 0 4 4 55 2.558 44,4% 3.139 54,5% 5.556 Irak 3.696 977 0 5 5 0 88 9,0% 879 90,0% 3.977 Mazedonien 3.685 3.275 0 2 1 29 1.307 39,9% 1.936 59,1% 3.584 Russische Föd. 3.669 2.049 6 29 12 17 400 19,5% 1.585 77,4% 6.587 Pakistan 1.757 999 3 160 5 13 428 42,8% 390 39,0% 1.977 Bosnien und Herzegowina 1.360 1.138 0 0 0 16 422 37,1% 700 61,5% 1.366 Ungeklärt 1.110 328 0 36 2 10 89 27,1% 191 58,2% 1.286 Montenegro 966 786 0 0 0 2 275 35,0% 509 64,8% 922 Georgien 963 693 0 0 0 10 232 33,5% 451 65,1% 1.260 Algerien 935 327 0 0 0 0 138 42,2% 189 57,8% 906 Somalia 899 871 0 47 79 13 64 7,3% 668 76,7% 1.707 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Widerrufsverfahren Januar – August 2016 eingelegte Klagen, Berufungen , Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Widerruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen ) absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 107 91 40 44,0% 8 8,8% 43 47,3% 323 darunter Afghanistan 26 9 6 66,7% 1 11,1% 2 22,2% 46 Armenien 6 2 1 50,0% 0 0,0% 1 50,0% 5 Aserbaidschan 1 4 4 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 5 Äthiopien 1 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 2 Bosnien und Herzegowina 1 0 0 0 0 1 China 1 0 0 0 0 3 Georgien 1 1 1 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 2 Guinea 1 0 0 0 0 2 Indien 1 1 1 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 2 Irak 4 1 0 0,0% 1 100,0% 0 0,0% 46 Iran 8 5 2 40,0% 0 0,0% 3 60,0% 21 Jordanien 2 3 0 0,0% 0 0,0% 3 100,0% 2 Kosovo 6 17 4 23,5% 3 17,6% 10 58,8% 23 Libanon 3 2 2 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 9 Liberia 1 0 0 0 0 1 Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erstund Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: Jan-August 2016 7,7 14,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/10575 Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren Jan. – Aug. 2016 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen Belgien 132 17 149 Bulgarien 246 176 422 Dänemark u. Färöer 40 2 42 Estland 7 0 7 Finnland 17 5 22 Frankreich 184 20 204 Großbritannien mit Nordirland 4 0 4 Italien 752 210 962 Kroatien 57 8 65 Lettland 12 1 13 Litauen 30 0 30 Luxemburg 1 0 1 Malta 4 4 8 Niederlande 64 8 72 Norwegen 103 13 116 Österreich 72 11 83 Polen 1.278 182 1.460 Portugal 11 0 11 Rumänien 14 0 14 Schweden 149 26 175 Schweiz 50 8 58 Slowakische Republik 6 2 8 Slowenien 2 2 4 Spanien 301 33 334 Tschechische Republik 58 10 68 Ungarn 407 664 1.071 Zypern 2 0 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anhängige Rechtsmittel subsidiär Schutzberechtigter Stand: 30. August 2016: Herkunftsland Klage Antrag auf Zulassung der Berufung Berufung Gesamt Gesamt 17.503 401 1 17.905 davon Syrien 15.263 362 1 15.626 Ungeklärt 588 8 0 596 Irak 573 1 0 574 Eritrea 329 0 0 329 Staatenlos 290 13 0 303 Bundesländer Klage Antrag auf Zulassung der Berufung Berufung Gesamt Gesamt 17.503 401 1 17.905 davon Baden-Württemberg 968 0 0 968 Bayern 3.009 152 0 3.161 Berlin 959 0 0 959 Brandenburg 1.243 0 0 1.243 Bremen 339 0 0 339 Hamburg 503 0 0 503 Hessen 943 0 0 943 Mecklenburg- Vorpommern 533 0 0 533 Niedersachsen 2.322 5 1 2.328 Nordrhein- Westfalen 1.425 7 0 1.432 Rheinland-Pfalz 1.516 143 0 1.659 Saarland 416 0 0 416 Sachsen 711 1 0 712 Sachsen-Anhalt 1.949 6 0 1.955 Schleswig-Holstein 192 3 0 195 Thüringen 475 84 0 559 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/10575 „verlorene Klagen“ im Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2016 Gesamt 1.162 davon Syrien, Arabische Republik 1.029 Eritrea 31 Staatenlos 30 Somalia 23 Ungeklärt 22 Gesamt 1.162 davon Baden-Württemberg 4 Bayern 341 Hamburg 1 Hessen 21 Mecklenburg-Vorpommern 30 Niedersachsen 14 Nordrhein-Westfalen 22 Rheinland-Pfalz 528 Sachsen-Anhalt 7 Schleswig-Holstein 22 Thüringen 172 Gerichtskosten fallen bei (verlorenen) Klageverfahren nicht an (vgl. § 83b AsylG). Bei den (gerichtskostenfreien) verlorenen Klageverfahren fallen im Durchschnitt an Erstattungen für Rechtsanwaltskosten Beträge von ca. 980 Euro an, wenn man pro Fall von einem Kläger ausgeht. Der Personalaufwand für ein Verfahren beträgt inkl. einscannen, diversen Prüfungen bis hin zur Belegerstellung etwa eine Stunde. Pro Stunde sind 30,70 Euro an Personalausgaben anzusetzen . Zusammen mit anteiligen Sachkosten i. H. v. 9,45 Euro sind 40,15 Euro pro Stunde zu berücksichtigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie viele Asylanhörungen und wie viele rein schriftliche Anhörungen gab es im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und was hat die Evaluierung zu den Vor- und Nachteilen bzw. zur Zeitersparnis von schriftlichen Asylverfahren ohne persönliche Anhörung ergeben (Nachfrage zur Antwort zu Frage 16b auf Bundestagsdrucksache 18/705, bitte die Ergebnisse der Evaluierung genau auflisten)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhörungen im 3. Quartal 2016 Anzahl Herkunftsländer gesamt 174.310 darunter Syrien 70.054 Afghanistan 26.591 Irak 23.811 Iran 4.524 Pakistan 4.097 Eritrea 5.573 Nigeria 3.585 Albanien 2.952 Russische Föd. 1.445 Ungeklärt 6.802 Somalia 2.030 Armenien 922 Libanon 1.232 Serbien 1.119 Gambia 429 Anhörungen im 2. Quartal 2016 Anzahl Herkunftsländer gesamt 76.895 darunter Syrien 35.369 Afghanistan 6.656 Irak 9.825 Iran 1.142 Eritrea 2.332 Pakistan 1.063 Russische Föd. 481 Nigeria 330 Albanien 3.708 Ungeklärt 2.108 Somalia 636 Gambia 99 Staatenlos 825 Libanon 414 Kosovo 1.553 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/10575 Beim Bundesamt eingegangene Fragebogenrückläufer 3.Quartal 2. Quartal* Gesamt 3.946 13.630 davon Eritrea 332 1.893 Irak 600 1.375 sonst. asiat. Staatsangeh. 22 78 Staatenlos 35 106 Syrien 2.781 9.543 Ungeklärt 176 635 * Hinweis: Die Werte für das zweite Quartal wurden neu berechnet. In der Antwort zur entsprechenden vorherigen Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/9415) war bei den Daten für das zweite Quartal irrtümlich die Zahl der Entscheidungen aufgrund eingegangener Fragebogen und nicht die Zahl der in diesem Quartal eingegangenen Fragebogen ausgewiesen . Die Evaluierung der Durchführung des schriftlichen Asylverfahrens hat u. a. ergeben , dass das schriftliche Verfahren im Durchschnitt zu einer Zeitersparnis von 45 bis 60 Minuten pro Fall führen kann. 13. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen und der Türkei im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Herkunftsland 3. Quartal 2016 2. Quartal 2016 Erstanträge Folgeanträge Gesamtschutz Erstanträge Folgeanträge Gesamtschutz absolut „bereinigt “ In Prozent absolut „bereinigt “ in Prozent Türkei 1.955 85 29 21,2 1.051 80 18 12,9 Algerien 1.062 53 45 8,8 745 34 28 3,0 Libyen 372 6 185 45,5 178 4 27 45,8 Marokko 1.433 31 58 9,0 976 32 42 5,5 Tunesien 264 17 4 3,2 237 10 4 1,7 Ägypten 694 15 71 16,5 433 11 49 21,4 14. Wie viele Asylsuchende aus der Türkei sind nach Angaben des EASY-Systems im Jahr 2016 bislang eingereist (bitte nach Monaten differenzieren und den Anteil kurdischer Volkszugehöriger angeben), und wie waren die Entscheidungen bei Asylsuchenden aus der Türkei in diesem Jahr (bitte nach Monaten und gewährtem Schutzstatus, Ablehnung oder Einstellung differenzieren und absolute und relative Zahlen angeben, zudem die Werte für kurdische Volkszugshörige gesondert angeben)? Im EASY-System wurden von Januar bis September 2016 insgesamt 3.059 türkische Staatsangehörige erfasst. Im EASY-System werden keine Angaben zu einer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode etwaigen Volkszugehörigkeit gespeichert. Bezogen auf die formellen Asylanträge von türkischen Staatsangehörigen im bisherigen Jahr 2016 lag der Anteil kurdischer Asylbewerber bei etwa 85 Prozent. Differenzierte monatliche Angaben aus dem EASY-System können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden : EASY-Zugang türk. Staatsangehörige Jan 16 328 Feb 16 322 Mrz 16 352 Apr 16 336 Mai 16 317 Jun 16 308 Jul 16 275 Aug 16 375 Sep 16 446 Jan-Sep 2016 3.059 Angaben zu den Entscheidungen des BAMF zu türkischen Staatsangehörigen, darunter mit der Volkszugehörigkeit „kurdisch“, von Januar bis September 2016 können, differenziert nach Monaten, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Türkische Staatsangehörige davon: Asylentscheidungen des BAMF Januar - September 2016 Asylentschei - dungen Anerkennung als Asyl-berechtigte Anerkennungen als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbots nach §60 V/VII AufenthG Anteil der positiven Entscheidungen an allen Entscheidun - gen (in Prozent) Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin-Verfahren ) Jan 16 107 2 4 1 2 8,4 54 44 Feb 16 59 0 5 0 1 10,2 26 27 Mrz 16 61 0 2 0 0 3,3 20 39 Apr 16 68 0 3 0 0 4,4 25 40 Mai 16 65 0 2 0 0 3,1 23 40 Jun 16 144 0 6 2 5 9,0 74 57 Jul 16 138 0 5 1 2 5,8 49 81 Aug 16 155 2 7 2 2 8,4 42 100 Sep 16 142 0 4 4 0 5,6 19 115 Jan-Sep 2016 932 4 37 11 12 6,9 329 539 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/10575 Türk. Staatsangehörige mit Volkszugehörigkeit „kurdisch“ davon: Asylentscheidungen des BAMF Januar - September 2016 Asylent - scheidungen Anerkennung als Asylberechtigte Aner-kennungen als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiä - rem Schutz nach §4 AsylG Fest-stellung eines Abschiebungs - verbots nach §60 V/VII AufenthG Anteil der positiven Entscheidungen an allen Entscheidun - gen (in Prozent) Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin-Verfahren ) Jan 16 83 0 1 1 2 4,8 44 35 Feb 16 50 - 4 - 1 10,0 22 23 Mrz 16 51 - 2 - - 3,9 15 34 Apr 16 53 - 1 - - 1,9 21 31 Mai 16 59 - 1 - - 1,7 22 36 Jun 16 110 - 5 - 4 8,2 56 45 Jul 16 121 - 5 1 2 6,6 40 73 Aug 16 130 - 7 1 2 7,7 33 87 Sep 16 120 - 4 - - 3,3 16 100 Jan-Sep 2016 773 - 29 4 11 5,7 267 462 15. Wie viele Personen sind aktuell als Asylsuchende in der Bundesrepublik Deutschland registriert (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), geht die Bundesregierung davon aus, dass nunmehr alle tatsächlich hier lebenden Asylsuchenden auch verlässlich erfasst sind, wie lauten die bereinigten Zugangsdaten Asylsuchender seit 2015 nach Monaten differenziert, und genau wie ist zu erklären, dass auch noch in den Monaten April bis September 2016 die monatlich vermeldeten EASY-Zahlen deutlich über den realen Zahlen neu eingereister Asylsuchender lagen (vgl. www. faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/f-a-s-exklusiv-es-kommen-nur-noch- 14-000-asylsuchende-pro-monat-14462343.html)? Mit Stand 30. September 2016 waren 788 443 Asylsuchende im Ausländerzentralregister registriert. Diese unterteilen sich in 54 069 Personen, die ein Asylgesuch geäußert hatten und 734 374 Personen, die bereits einen Asylantrag gestellt hatten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Quartal 2016 Asylgesuch geäußert Offene Asylanträge Anzahl insgesamt 54.069 734.374 788.443 davon Syrien, Arabische Republik 12.376 180.367 192.743 Afghanistan 8.716 146.249 154.965 Irak 6.248 87.781 94.029 Iran, Islamische Republik 1.955 29.109 31.064 Pakistan 1.269 25.154 26.423 Russische Föderation 1.112 21.916 23.028 Nigeria 1.505 19.048 20.553 Eritrea 1.981 18.435 20.416 Albanien 1.666 16.913 18.579 Ungeklärt 792 17.555 18.347 Somalia 981 16.940 17.921 Kosovo 564 10.727 11.291 Serbien 895 9.359 10.254 Gambia 302 9.005 9.307 Armenien 1.044 7.806 8.850 Bereinigte Zugangsdaten bezogen auf die Einreisen seit 2015 differenziert nach Monaten liegen nicht vor. Die Bundesregierung geht davon aus, dass von den rund 890 000 im Jahr 2015 eingereisten Asylsuchenden ca. 820 000 im Kerndatensystem registriert worden sind. Rund 50 000 Schutzsuchende wurden zunächst ebenfalls registriert, haben jedoch in der Folge ihre Asylverfahren nicht weiterbetrieben und dürften in der ganz überwiegenden Mehrheit inzwischen weiter- oder in ihr Herkunftsland zurückgereist sein. Etwa 20 000 im Jahr 2015 eingereiste unbegleitete Minderjährige haben bislang noch keinen Asylantrag gestellt. Die Abweichungen zwischen den monatlich vermeldeten EASY-Zahlen und den Zahlen der im Kerndatensystem erfassten Asylsuchenden resultieren zum einen daraus, dass wegen des sukzessiven Roll-outs zunächst noch nicht bundesweit im Kerndatensystem registriert werden konnte. Zum anderen ist das EASY-System – im Gegensatz zum Kerndatensystem – nicht personenscharf und fehleranfällig insbesondere wegen der Möglichkeit von Mehrfacherfassungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/10575 16. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien -Herzegowina in den Monaten Juli, August und September 2016 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylanträge Juli 2016 Entscheidungen über Asylanträge Juli 2016 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 938 657 281 1.754 - - 1 6 1.035 712 davon Roma 707 460 247 1.489 - - - 5 837 647 Kosovo 684 550 134 1.327 - 3 1 17 1.053 253 davon Roma 174 137 37 292 - 3 - 4 230 55 Mazedonien 710 543 167 1.112 - - - 4 707 401 davon Roma 360 246 114 659 - - - 1 411 247 Montenegro 89 72 17 236 - - - 1 193 42 davon Roma 28 14 14 40 - - - 1 31 8 Albanien 1.599 1.389 210 2.775 - 5 9 3 2.092 666 davon Roma 87 64 23 186 - - - - 129 57 Bosnien- Herzeg. 205 119 86 528 - - - 3 358 167 davon Roma 95 35 60 288 - - - - 177 111 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylanträge August 2016 Entscheidungen über Asylanträge August 2016 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Ge-währung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 1.055 726 329 1.241 - - - 5 775 461 davon Roma 772 460 312 1.048 - - - 5 650 393 Kosovo 667 524 143 974 - - - 10 783 181 davon Roma 159 114 45 291 - - - 2 250 39 Mazedonien 728 515 213 924 - 2 - 6 573 343 davon Roma 446 289 157 571 - 2 - 6 343 220 Montenegro 195 174 21 221 - 1 - 1 191 28 davon Roma 53 35 18 48 - - - 1 33 14 Albanien 1.845 1.634 211 1.822 - - 5 9 1.422 386 davon Roma 117 84 33 117 - - - - 86 31 Bosnien- Herzeg. 347 226 121 260 - 1 - 1 166 92 davon Roma 215 121 94 144 - - - 1 80 63 Asylanträge September 2016 Entscheidungen über Asylanträge September 2016 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erst-anträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 1.050 732 318 1.120 - - - 2 759 359 davon Roma 875 583 292 915 - - - 2 587 326 Kosovo 663 565 98 1.007 - - 1 5 819 182 davon Roma 176 141 35 202 - - - 1 168 33 Mazedonien 892 670 222 850 - - 1 3 572 274 davon Roma 465 325 140 500 - - - 2 311 187 Montenegro 119 100 19 203 - - - 1 153 49 davon Roma 39 29 10 53 - - - 1 26 26 Albanien 2.465 2.250 215 2.221 - - - 3 1.804 414 davon Roma 121 95 26 132 - - - - 112 20 Bosnien- Herzeg. 341 210 131 326 - - - 4 189 133 davon Roma 189 79 110 171 - - - - 76 95 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/10575 17. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich der Asylprüfung, und welche Bedarfsplanung und Forderungen hat das BAMF dem Bundesministerium des Innern im Rahmen der Ausgestaltung des Haushalts für das Jahr 2017 vorgelegt, und inwieweit wurde dem seitens des Bundesministeriums entsprochen? Von den rd. 7 300 Einstellungsmöglichkeiten im Jahr 2016 sind mit Stand 1. November 2016 rund 6 570 Vollzeitäquivalente (VZÄ) besetzt. Weiterhin unterstützen von anderen Behörden abgeordnete Kräfte sowie weitere befristete Mitarbeiter in einer Größenordnung von ca. 3 250 VZÄ das Bundesamt. Damit wurde der Personalkörper im Vergleich zum vergangenen Jahr mehr als verdoppelt. Im Bereich Asyl war mit Stand 1. November 2016 ein Stammpersonal (VZÄ) von rund 1 652 Entscheidern und 2 640 Bürosachbearbeitern-Asylverfahrenssekretariat (BSB-AVS) beschäftigt. Hinzu kommen aus den von anderen Behörden abgeordneten Kräften ca. 795 VZÄ Entscheider, ca. 926 VZÄ Anhörer und 1 108 VZÄ BSB-AVS-Kräfte. Aus dem Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2017 ergibt sich ein (Plan-)stellen- Soll von 6 233,5 VZÄ. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Wie viele Asylverfahren wurden im ersten, zweiten und dritten Quartal (bitte differenzieren) eingestellt (bitte so genau wie möglich nach Gründen differenzieren – etwa: Nichtbetreiben, Nichterreichbarkeit, Nichterscheinen bei einer Anhörung – und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Bundesländern differenzieren), wie stellt das BAMF sicher, dass insbesondere Einladungen zur Asylanhörung die Betroffenen auch bei prekären Unterbringungsverhältnissen rechtzeitig erreichen, und was hat das BAMF nach diesbezüglichen Beschwerden insbesondere in Berlin konkret unternommen (vgl.: www.tagesspiegel.de/berlin/vorwurf-des-fluechtlingsrats-bamfsoll -asylverfahren-in-berlin-bewusst-erschweren/13821500.html; www.rbbonline .de/politik/thema/fluechtlinge/berlin/2016/07/fluechtlinge-bamfberlin -einladungsschreiben-zu-spaet-verschickt.html)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1.Quartal 2016 Einstellung wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32a Abs. 2 AsylG Sonstige Einstellung Gesamt Bundesländer gesamt 820 6.716 7.536 davon Baden-Württemberg 138 993 1.131 Bayern 128 1.269 1.397 Berlin 70 487 557 Brandenburg 18 55 73 Bremen 6 59 65 Hamburg 7 72 79 Hessen 80 579 659 Mecklenburg-Vorpommern 11 60 71 Niedersachsen 56 484 540 Nordrhein-Westfalen 145 1.351 1.496 Rheinland-Pfalz 44 691 735 Saarland 29 29 Sachsen 47 176 223 Sachsen-Anhalt 14 53 67 Schleswig-Holstein 20 179 199 Thüringen 36 179 215 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/10575 1.Quartal 2016 Einstellung wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32a Abs. 2 AsylG Sonstige Einstellung Gesamt HKL gesamt 820 6.716 7.536 davon Albanien 120 1.916 2.036 Serbien 205 1.138 1.343 Kosovo 81 621 702 Mazedonien 56 644 700 Bosnien - Herzegowina 25 561 586 Irak 68 251 319 Algerien 70 191 261 Russische Föd. 17 116 133 Montenegro 2 115 117 Afghanistan 11 94 105 2.Quartal 2016 Einstellung wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32a Abs. 2 AsylG Sonstige Einstellung Gesamt Bundesländer gesamt 2.848 8.325 11.173 davon Baden-Württemberg 601 1.102 1.703 Bayern 236 1.429 1.665 Berlin 362 1.105 1.467 Brandenburg 24 140 164 Bremen 4 45 49 Hamburg 18 156 174 Hessen 134 327 461 Mecklenburg-Vorpommern 29 54 83 Niedersachsen 205 631 836 Nordrhein-Westfalen 602 1.904 2.506 Rheinland-Pfalz 99 485 584 Saarland 8 55 63 Sachsen 267 454 721 Sachsen-Anhalt 84 63 147 Schleswig-Holstein 113 211 324 Thüringen 62 164 226 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2.Quartal 2016 Einstellung wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32a Abs. 2 AsylG Sonstige Einstellung Gesamt HKL gesamt 2.848 8.325 11.173 davon Albanien 239 1.418 1.657 Serbien 308 950 1.258 Mazedonien 155 699 854 Kosovo 237 601 838 Irak 140 638 778 Algerien 382 395 777 Marokko 148 502 650 Bosnien und Herzegowina 81 355 436 Moldau 133 235 368 Afghanistan 84 278 362 3.Quartal 2016 Einstellung wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32a Abs. 2 AsylG Sonstige Einstellung Gesamt Bundesländer gesamt 3.670 6.807 10.477 davon Baden-Württemberg 370 752 1.122 Bayern 264 959 1.223 Berlin 1.533 924 2.457 Brandenburg 16 477 493 Bremen 32 76 108 Hamburg 11 112 123 Hessen 81 154 235 Mecklenburg-Vorpommern 63 105 168 Niedersachsen 163 398 561 Nordrhein-Westfalen 486 1.506 1.992 Rheinland-Pfalz 173 339 512 Saarland 13 18 31 Sachsen 315 545 860 Sachsen-Anhalt 53 108 161 Schleswig-Holstein 53 189 242 Thüringen 44 144 188 unbekannt 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/10575 3.Quartal 2016 Einstellung wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32a Abs. 2 AsylG Sonstige Einstellung Gesamt HKL gesamt 3.670 6.807 10.477 davon Moldau 1.283 83 1.366 Irak 261 882 1.143 Albanien 140 832 972 Afghanistan 254 533 787 Pakistan 272 369 641 Serbien 130 476 606 Mazedonien 93 370 463 Syrien 160 262 422 Kosovo 49 294 343 Iran 37 288 325 Sofern die Ladungen zu den Anhörungen nicht bei den förmlichen Antragstellungen den Betroffenen persönlich übergeben werden, werden sie an die zuletzt bekannte Adresse mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Ladungen zu den Anhörungen sollen den Antragsteller mindestens 4 Tage vor dem Anhörungstermin erreichen. Eine im Einzelfall verspätete Zustellung hat keine negativen Auswirkungen für die Antragsteller. Insbesondere wird in diesen Fällen auch nicht vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt (vgl. 33 Absatz 2 AsylG).Sollte ein Einladungsschreiben verspätet eingetroffen sein, wird ein neuer Termin festgesetzt. Im Übrigen sind seit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes auch die Adressen der Asylbewerber und damit auch Adressenänderungen im AZR zu speichern, so dass sich die falsch adressierten Ladungen wesentlich verringert haben dürften. 19. Wie genau verläuft eine themenspezifische Sichtung von Asylbescheiden (Audit) durch das zentrale Referat für Qualitätssicherung im BAMF (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9415, Antwort zu Frage 19), hält die Bundesregierung 78 Einzelfallprüfungen und 3 364 Prüfungen im Rahmen von Audits bis zum 17. Juli 2016 (vgl. ebd.) für ausreichend, um angesichts von Hunderttausenden Bescheiden, der Neuanstellung Tausender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im BAMF und nur kurzen Einarbeitungszeiten eine ausreichende Qualitätskontrolle sicherzustellen (bitte begründen), und wie viele Qualitätskontrollen gab es im dritten Quartal 2016 (bitte auch die Vergleichswerte des vorherigen Quartals nennen)? Die durchgeführten Audits des BAMF basieren auf Einzelfällen, stellen aber keine Einzelfallprüfung dar. Während eine Einzelfallprüfung das gesamte Verfahren eines Einzelfalles oder Teile davon, z. B. die Anhörung oder den Bescheid zum Gegenstand hat, ist dies bei Audits grds. nicht der Fall. Hier wird eine themenspezifische Vorauswahl mit bestimmten Kriterien getroffen. Die genannten 78 Einzelfallprüfungen sind durch konkrete Beschwerden oder Eingaben von Externen veranlasst gewesen. Mithilfe des Audits sollen Fehlerquellen und deren künftige Vermeidung über Steuerungsinstrumentarien wie Dienstanweisungen, Rundschreiben und dergleichen erkannt werden. Im dritten Quartal 2016 wurden 57 Einzelfallprüfungen auf Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anstoß von außen hin durchgeführt und 277 Verfahren im Rahmen von Audits gesichert. Die Audits werden zunächst vorbereitetet, indem u. a. Thema, Ziel, Dauer, Umfang und Bearbeiter (Prüfteam) definiert, die Prüfgrundlagen (Steuerungsinstrumentarien wie Dienstanweisungen, usw.) und die Methode sowie ein Ablaufplan festgelegt werden. Die Phase der Durchführung umfasst dann regelmäßig mit die Verfahrensprüfung anhand des Kriterienkatalogs, die Erstellung eines Audit-Berichts und die Bereinigung entscheidungsrelevanter festgestellter Fehler im Einzelfall, die Präzisierung von Dienstanweisungen, oder etwaige Hinweise auf Fehlerquellen. In den dezentralen Organisationseinheiten, den Außenstellen, Ankunfts- und Entscheidungszentren findet eine breit aufgestellte Qualitätssicherung statt und wird ein Mentoren-System umgesetzt (verantwortlich u. a. für die tagtägliche fachliche Beratung und Betreuung von Entscheidern, Prüfung von Anhörungen und Bescheiden , Beurteilung des Schulungsbedarfs und Umsetzung von abhelfenden Maßnahmen). Zusätzlich wird ein so genanntes Qualitätsförderer-System in allen Außenstellen, Ankunftszentren und Entscheidungszentren aufgebaut, um die Qualitätssicherung aller Teilverfahren im Asylverfahrensablauf fortlaufend und umfassend im Blick zu halten. 20. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren), und wie waren die Anteile zum Zeitpunkt der letzten Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/9415, Antwort zu Frage 22)? 21. Warum hat die Bundesregierung die auf Bundestagsdrucksache 18/9415 zu Frage 22 erbetenen Angaben nicht mitgeteilt, obwohl ihr entsprechende Angaben aufgrund der Einschätzung von fachkundigen Bediensteten des BAMF über zwei Jahre hinweg zuvor möglich waren (vgl. z. B. Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/705 und Antwort zu Frage 16), und inwieweit kann die Bundesregierung den Eindruck widerlegen, dass solche – möglichen – Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter deshalb nicht angegeben oder von ihr nicht abgefragt werden, weil sich der Anteil von Verfahren, in denen eine Identität von Anhörer und Entscheider besteht, drastisch verringert haben dürfte (auf Bundestagsdrucksache 18/8450 hieß es in der Antwort zu Frage 20: „erkennbar verringert“, ohne dass konkrete Zahlen genannt wurden) und dies dem „erstrebenswerten Ziel“ einer Identität von Anhörer und Entscheider (so das BAMF laut Bundestagsdrucksache 18/705, Antwort zu Frage 16a) widerspricht (bitte ausführen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/10575 22. Strebt das BAMF überhaupt noch das Ziel einer Identität von Anhörer und Entscheider an (vgl. Bundestagsdrucksache 18/705, Antwort zu Frage 16a), wenn ja, was wird unternommen, um dieses zu erreichen, wenn nein, warum sollen die zuvor für diese Zielsetzung tragenden Gründe nicht mehr gelten, und wann ist die entsprechende Vorgabe in der „Dienstanweisung Asyl“, eine solche Identität anzustreben (vgl. Bundestagsdrucksache 18/705, Antwort zu Frage 16), auf wessen Veranlassung hin geändert worden (bitte ausführen )? 23. In welchen Verfahren kommt es nicht „auf den persönlichen Eindruck von Antragstellern entscheidungserheblich“ an (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 18/9415, Antwort zu Frage 22), wie hoch war der Anteil von Asylentscheidungen , die in Entscheidungszentren (d. h. auch ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im ersten, zweiten und dritten Quartal 2016 (bitte differenzieren und jeweils absolute und relative Zahlen angeben und die wichtigsten zehn Herkunftsländer nennen), und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im BAMF gibt es derzeit, die nur anhören, die nur entscheiden bzw. die anhören und entscheiden? Die Fragen 20 bis 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren getroffen wurden , kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2016 Entscheidungen gesamt davon in Entscheidungszentren Anteil an allen Entscheidungen alle HKL 150.234 112.053 74,6% davon Syrien 75.742 64.578 85,3% Albanien 14.567 10.853 74,5% Serbien 9.179 7.008 76,3% Irak 7.656 4.941 64,5% Kosovo 6.881 5.316 77,3% Eritrea 5.884 5.074 86,2% Mazedonien 4.756 3.454 72,6% Ungeklärt 3.493 2.797 80,1% Bosnien und Herzegowina 2.763 1.849 66,9% Afghanistan 2.237 70 3,1% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2016 Entscheidungen gesamt davon in Entscheidungszentren Anteil an allen Entscheidungen alle HKL 133.352 89.998 67,5% davon Syrien 61.257 44.606 72,8% Albanien 10.140 7.951 78,4% Irak 8.790 4.765 54,2% Serbien 7.579 6.164 81,3% Kosovo 6.220 4.899 78,8% Afghanistan 5.369 3.157 58,8% Eritrea 4.692 4.067 86,7% Mazedonien 4.544 3.747 82,5% Ungeklärt 2.384 1.636 68,6% Russische Föderation 2.141 50 2,3% 3. Quartal 2016 Entscheidungen gesamt davon in Entscheidungszentren Anteil an allen Entscheidungen alle HKL 179.756 144.393 80,3% davon: Syrien 84.166 74.400 88,4% Irak 20.587 17.139 83,3% Afghanistan 18.073 15.092 83,5% Albanien 6.815 5.246 77,0% Eritrea 5.017 4.257 84,9% Ungeklärt 4.380 3.641 83,1% Serbien 4.114 3.169 77,0% Pakistan 3.471 2.895 83,4% Kosovo 3.311 2.620 79,1% Russische Föderation 3.136 52 1,7% Zum Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider erfolgt im Bundesamt keine statistische Erfassung. Aufgrund der hohen zu bearbeitenden Anzahl von Asylanträgen wird im BAMF derzeit in vielen Fällen zur Verfahrensbeschleunigung diese Verfahrensweise nicht angewendet, zumal diesem Prinzip eine besondere Bedeutung grundsätzlich nur in den Fällen zukommen kann, in denen eine ablehnende Entscheidung aufgrund unglaubhaften Sachvortrags erfolgt und es auf den persönlichen Eindruck vom Antragsteller entscheidend ankommt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/10575 Mit Stand 1. November 2016 waren im Bundesamt von anderen Behörden abgeordnete Kräfte sowie weitere befristete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfang von 926 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) als Anhörer tätig. Sie führen ausschließlich Anhörungen durch. Stammpersonal im Umfang von 1 652 VZÄ und weitere abgeordnete sowie befristete 795 VZÄ als Entscheider tätig. Sie konnten sowohl Anhörungen als auch Entscheidungen durchführen. Über die tatsächliche Aufteilung der Tätigkeiten bei Entscheidern wird keine Statistik geführt. 24. Inwieweit ist nach Erfahrungen der BAMF-internen Qualitätssicherung die Kritik zutreffend, dass die Trennung von Anhörer und Entscheider Fehler bzw. Fehlentscheidungen zur Folge haben kann (vgl. www.proasyl.de/news/ qualitaetsskandal-beim-bundesamt/; bitte ausführen)? Ein Qualitätsgewinn aus der Identität von Anhörer und Entscheider kann nur erzielt werden, wenn eine zeitnahe Erstellung des Bescheids nach der Anhörung gewährleistet ist. Andernfalls überwiegen die Vorteile einer zeitnahen Bescheidung durch einen anderen Mitarbeiter. Die Trennung von Anhörer und Entscheider kann in einzelnen Fällen dazu führen, dass der Anhörer bei der Abfassung der Niederschrift Aspekte nicht herausarbeitet, weil er dies aufgrund eigener Eindrücke für eine eigene Entscheidungsfindung nicht für erforderlich hält. Dieser Gefahr wird jedoch begegnet, indem die Entscheider den Fall zur erneuten Anhörung zurückgeben können, wenn die Niederschrift der Anhörung aus Sicht des Entscheiders unvollständig ist. 25. Inwieweit ist es zutreffend, wie es der federführenden Fragestellerin vertraulich zugetragen wurde, dass die Beratungsfirma McKinsey & Company, Inc. ausgerechnet haben soll, wie viele Minuten das BAMF angeblich pro Fall sparen könnte, wenn Anhörung, Entscheidung und Zustellung personell und räumlich getrennt werden (bitte genaue Ausführungen zu entsprechenden Empfehlungen machen und dazu, inwieweit diese aufgenommen und umgesetzt wurden), und inwieweit wurde dabei berücksichtigt, dass es nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller bei der Asylprüfung nicht vorrangig um effiziente Bearbeitung gehen darf, sondern dass es auf eine gewissenhafte Prüfung und sorgfältige Entscheidung ankommt und dabei dem unmittelbaren persönlichen Eindruck bei der Befragung in der Anhörung eine herausragende Bedeutung zukommt (bitte ausführen)? Entscheidungen zu prozessualen Veränderungen im BAMF wurden ausschließlich durch das Leitungsgremium des BAMF getroffen. Das BAMF hat sich im Rahmen der Herausforderungen der Flüchtlingskrise und der damit verbunden Reorganisation der Unterstützung von Beratungsfirmen bedient. 26. Wie wird in der Entscheidungspraxis bei einer Trennung von Anhörer und Entscheider sichergestellt, dass der unmittelbare persönliche Eindruck bei der Befragung in der Anhörung bei der Entscheidung berücksichtigt wird, weil reine Anhörungsprotokolle Umstände, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit entscheidend sein können, nicht widergeben können (Mimik , Gesten, Blicke, Tonfall, Schwitzen, Zittern, Pausen usw., bitte ausführen )? Der Mitarbeiter, der die Anhörung durchführt, erstellt im Nachgang seinen Entscheidungsvorschlag , der auf den Fakten der Anhörung und dem persönlichen Eindruck basiert und auch die in der Frage genannten Aspekte berücksichtigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Diesen nimmt der Entscheider bei der Erstellung des Bescheides auf und berücksichtigt ihn. 27. Inwieweit ist es zutreffend, dass im BAMF Zielvorgaben zur Zahl von Anhörungen oder Entscheidungen gemacht wurden (vgl. DER SPIEGEL, 40/2016: „Reformen. Unruhe im Amt“), welche konkreten Vorgaben wurden wann gemacht, und welche Folgen gibt es bei Nichterreichen der Zielvorgabe (bitte auflisten), und inwieweit kann das BAMF bestätigen, dass unter den Beschäftigten die „Stimmung in der Nürnberger Behördenzentrale kaum schlechter sein“ könne (in Bezug auf die neu Angestellten würde intern kritisch von einem „Heer von Dilettanten“ gesprochen; ironisch würde gefragt , warum nicht „Automaten, die auf Knopfdruck den Bescheid ausspucken “, aufgestellt würden)? Es ist zutreffend und richtig, dass die Leitung des BAMF Erwartungswerte zur Zahl der Anhörungen formuliert hat. Im regelmäßigen Dialog mit den Organisationseinheiten wird vor Ort die Umsetzung besprochen. Dabei werden Möglichkeiten /Chancen und Grenzen der Umsetzung geleichermaßen abgewogen. Es treten keine Folgen bei Nichterreichung ein. Grundlage der Erwartungswerte ist die Erfahrung, wie viele Anhörungen Entscheider je nach Komplexität pro Woche durchführen können. Das BAMF kann nicht bestätigen, dass „die Stimmung im Bundesamt kaum schlechter sein könne.“ Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das aktuelle Arbeitsaufkommen und die Veränderungsprozesse, die sehr schnell eingeleitet werden mussten, auch zu besonderen Belastungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geführt haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/10575 28. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF seit August 2015 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden erlassen (bitte nach Monaten und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Klagen wurden gegen diese Anordnungen erhoben, wie viele der Einreise- und Aufenthaltsverbote sind inzwischen bestandskräftig, und wie viele Personen mit einem (solchen ) Wiedereinreiseverbot sind im zweiten Halbjahr 2015 bzw. 2016 wieder nach Deutschland eingereist bzw. haben dies versucht und wurden zurückgewiesen ? Angaben zu vom BAMF erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverboten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Herkunftsland Aug. 2015 Sept. 2015 Okt. 2015 Nov. 2015. Dez. 2015 Insgesamt 4.553 12.267 13.828 19.047 20.934 davon Albanien 2.826 6.121 6.282 7.476 8.272 Serbien 450 1.888 2.174 3.498 3.572 Kosovo 180 880 1.110 2.468 2.730 Mazedonien 258 980 1.140 1.454 1.714 Afghanistan 92 132 200 196 247 Bosnien-Herzegowina 181 623 693 1.146 1.020 Irak 63 157 213 195 151 Pakistan 22 53 112 129 235 Montenegro 48 228 257 703 1.266 Russische Föderation 44 161 181 260 198 Herkunftsland Jan. 2016 Feb. 2016 März 2016 Apr. 2016 Mai 2016 Gesamt 17.695 18.444 21.944 20.627 16.171 Davon Albanien 6.449 5.030 5.861 4.855 4.250 Serbien 2.956 2.924 4.131 3.414 2.186 Kosovo 1.877 2.709 3.412 3.562 2.564 Mazedonien 1.496 1.945 1.854 1.799 1.256 Afghanistan 283 338 260 417 606 Bosnien-Herzegowina 936 927 951 835 628 Irak 190 264 309 514 479 Pakistan 283 293 203 224 190 Montenegro 498 426 420 247 208 Russische Föderation 296 305 293 382 358 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Herkunftsland Jun. 2016 Jul. 2016 Aug. 2016 Sep. 2016 Gesamt Gesamt 18.465 17.551 16.713 18.629 236.868 davon Albanien 4.611 3.936 2.875 3.332 72.176 Serbien 2.615 1.817 1.203 1215 34.043 Kosovo 2.304 1.468 1.180 1178 27.622 Mazedonien 1.647 874 750 814 17.981 Afghanistan 1.026 1.426 1.686 1.877 8.786 Bosnien und Herzegowina 602 431 263 441 9.677 Irak 653 985 1.821 1.904 7.898 Pakistan 284 817 1.091 1.395 5.331 Montenegro 304 262 209 143 5.219 Russische Föderation 611 585 554 744 4.972 Hinsichtlich der Frage, wie viele Klagen gegen diese Anordnungen erhoben wurden und wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote inzwischen bestandskräftig sind, liegen keine belastbaren Statistiken vor. Seit August 2015 wurden 6 213 Personen mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot im Ausländerzentralregister erfasst. Von diesen sind mit Stand 30. September 2016 im laufenden Jahr 35 Personen wieder nach Deutschland eingereist, acht wurden an den Grenzen zurückgeschoben. Für das Jahr 2015 können keine Aussagen zu Einreisen/Zurückweisungen gemacht werden, da der Speichersachverhalt „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ erst seit 30.März 2016 eingerichtet worden ist. Von den insgesamt 6 213 erfassten Einreise- und Aufenthaltsverboten sind 389 rückwirkend für das Jahr 2015 erfasst worden. 29. Welche Personengruppen sind in welcher Größenordnung (bitte Zahlen nennen , etwa zu abgeschobenen Personen, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen unbekannten Aufenthalts, Personen mit Wiedereinreiseverbot, abgelehnten Asylsuchenden bzw. anderen Personengruppen usw.) aktuell im polizeilichen Informationssystem INPOL als zur Festnahme zur Abschiebung gespeichert, werden insbesondere auch abgelehnte Asylsuchende mit einem Einreiseverbot dort gespeichert, und inwieweit kann der in den Medien berichtete Anstieg um 140 Prozent gegenüber dem Vorjahr (z. B. KNA vom 7. Oktober 2016, Bericht: „Über 280 000 Ausländern droht Festnahme und Abschiebung“) mit gesteigerten Abschiebungen und der zum 1. August 2015 wirksam gewordenen Neuregelung erklärt werden, die Aufenthaltsund Wiedereinreiseverbote für als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten vorsieht? Eine INPOL-Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Es sind lediglich Aussagen zu folgenden Anlass-/Zweck-Kombinationen bezüglich Ausschreibungen zur Festnahme in Kombination mit einer „ausländerrechtlichen Maßnahme“ möglich: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/10575 1.) Ausweisung / Abschiebung / Zurückschiebung mittels Festnahme, 2.) Ausweisung / Abschiebung / Zurückschiebung mittels Festnahme aufgrund Haft-/Unterbringungsbefehl / Abschiebehaftbeschluss / Zurückschiebungsbefehls , 3.) Zurückschiebung mittels Festnahme aufgrund einer Zurückschiebungsverfügung . Für diese Anlass-/Zweckkombinationen ergeben sich mit Stand vom 1. Oktober 2016 folgende Zahlen: zu 1.) 115 857, zu 2.) 863, zu 3.) 5 659. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die aus der Presse aufgegriffene Zahl von „über 280 000 Ausländern“, denen „Festnahme und Abschiebung“ droht und auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen einer Presseanfrage des Hessischen Rundfunks (HR) durch das Bundeskriminalamt (BKA) herausgegeben wurde. Diese Zahl ist nicht korrekt und wurde daher gegenüber dem HR und der Deutschen Presseagentur dpa mittlerweile durch das BKA auf 121 759 (mit Stand vom 1. September 2016) korrigiert. 30. Wie lang war die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal , und wie hoch war in diesen Zeiträumen die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan)? Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen (also ohne Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo ), betrug im dritten Quartal des laufenden Jahres 6,5 Monate und im zweiten Quartal 6,7 Monate. Die erfragte Quote von Asylsuchenden, die nicht aus den genannten Ländern des Westbalkans kommen, betrug im dritten Quartal 81,8 Prozent und im zweiten Quartal 87,6 Prozent. 31. Wie lange dauern derzeit im Durchschnitt nach Einschätzungen fachkundiger Bediensteter des BAMF Asylanhörungen generell, wie lange dauern diese jeweils bei Asylsuchenden aus den sechs Westbalkanländern, aus Syrien und anderen wichtigen Herkunftsländern, und warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort zu der entsprechenden Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 18/9415 keine Angaben gemacht, obwohl ihr dies zuvor noch problemlos möglich war (vgl. nur z. B. die Antworten zu den Fragen 22 auf Bundestagsdrucksache 18/8450 und 19 auf Bundestagdrucksache 18/4980)? Zur Dauer der Anhörungen erfolgt im BAMF keine statistische Erfassung. Die Dauer ist abhängig vom Umfang und der Komplexität des jeweiligen Sachvortrags des einzelnen Antragstellers. Belastbare Einschätzungen sind insofern nicht möglich. Weder in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/8450 noch in der Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 18/490 (Wahlvorschläge der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Wahl von Mitgliedern des Stiftungsrates der „Stiftung zur Aufarbeitung der SED- Diktatur“) hat die Bundesregierung überdies Angaben zur durchschnittlichen Dauer von Asylanhörungen im Sinne der Frage gemacht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 32. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den folgenden Tabellen entnommen werden: Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) 3. Quartal 2016 171 31 48 92 davon Baden-Württemberg 22 4 9 9 Bayern 8 2 3 3 Berlin 29 6 4 19 Bremen 6 1 0 5 Hamburg 5 0 3 2 Hessen 16 4 4 8 Mecklenburg-Vorpommern 2 1 1 Niedersachsen 7 1 5 1 Nordrhein-Westfalen 57 11 14 32 Rheinland-Pfalz 5 0 0 5 Saarland 4 1 1 2 Sachsen 1 0 0 1 Schleswig-Holstein 9 1 4 4 3. Quartal 2016 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) alle HKL 171 31 48 92 darunter Syrien 2 1 0 1 Afghanistan 4 1 1 2 Irak 3 1 0 2 Iran 7 2 5 Pakistan 1 0 1 0 Eritrea 0 0 0 0 Nigeria 8 1 0 7 Albanien 4 0 2 2 Russische Föd. 7 4 1 2 Ungeklärt 2 0 0 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/10575 2. Quartal 2016 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) alle HKL 202 53 53 96 davon Baden-Württemberg 28 7 8 13 Bayern 10 1 1 8 Berlin 26 10 5 11 Bremen 14 4 7 3 Hamburg 18 4 2 12 Hessen 10 2 4 4 Mecklenburg-Vorpommern 2 1 1 0 Niedersachsen 13 2 4 7 Nordrhein-Westfalen 58 15 18 25 Rheinland-Pfalz 3 0 1 2 Saarland 4 0 1 3 Sachsen 11 6 1 4 Sachsen-Anhalt 2 0 0 2 Schleswig-Holstein 2 1 0 1 Thüringen 1 0 0 1 2. Quartal 2016 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) alle HKL 202 53 53 96 darunter Syrien 5 0 0 5 Afghanistan 9 3 1 5 Irak 1 0 0 1 Iran 8 0 3 5 Eritrea 1 0 0 1 Pakistan 1 0 1 0 Russische Föd. 8 5 3 0 Nigeria 3 1 0 2 Albanien 4 0 2 2 Ungeklärt 6 6 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Gilt immer noch die Aussage in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 17/10305: „Soweit der Vorschlag der Kommission bzw. die hierzu verabschiedete Ratsposition im Vergleich zum geltenden nationalen Recht weitergehende Gründe für die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern vorsehen, beabsichtigt die Bundesregierung nicht, von dieser Möglichkeit bei Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Gebrauch zu machen“ (wenn nein, warum nicht)? 34. Wie ist der Vorschlag des Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de Maizière , es solle ein neuer Haftgrund „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ geschaffen werden (www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/08/ 2016-08-11-de-maiziere-zu-sicherheit-deutschland.html), damit zu vereinbaren , dass sich Deutschland bei den entsprechenden Verhandlungen auf der EU-Ebene (ohne Erfolg) für eine Streichung des Haftgrundes der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgesprochen hat (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12039, Antwort zu Frage 4), was waren die Gründe für das damalige Vorgehen der Bundesregierung, warum sollen die damaligen Gründe heute nicht mehr gelten, und wie ist der Vorschlag des Bundesministers des Innern damit zu vereinbaren, dass die Bundesregierung erklärt hat, von Möglichkeiten des EU-Rechts zur Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern , die über nationales Recht hinausgehen, keinen Gebrauch machen zu wollen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10305, Antwort auf die Schriftliche Frage 14, S. 12, bitte ausführen)? Die Fragen 33 und 34 werden zusammenfassend beantwortet. In den zitierten Dokumenten wurden Verhandlungen thematisiert, die auf EU- Ebene Haftgründe für Asylbewerber betrafen. Der in der Frage genannte Vorschlag des Bundesministers des Innern soll hingegen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer betreffen. Wer einen Asylantrag gestellt hat, ist jedoch regelmäßig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag nicht ausreisepflichtig . Der genannte Vorschlag des Bundesministers des Innern steht daher nicht im Widerspruch zu der in der 17. Wahlperiode bei den Verhandlungen auf EU-Ebene zu den Haftgründen für Asylantragsteller zum Ausdruck gebrachten Haltung Deutschlands. 35. Wie viele der im Jahr 2014 bzw. 2015 (bitte differenzieren) rechts- oder bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber waren nach Angaben des AZR zuletzt noch in Deutschland aufhältig (bitte jeweils nach den wichtigsten zehn Herkunftsländern, Bundesländern und dem jetzigen Aufenthaltsstatus differenzieren ), und für wie belastbar hält die Bundesregierung die Zahl der aufhältigen , rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung, auch angesichts bereits eingeräumter Aktualisierungs- bzw. Erfassungsprobleme (vgl. Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/6860: „Es kann jedoch vermutet werden, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Ausreisepflichtigen ohne Duldung[,] ohne Kenntnis der Ausländerbehörden aus Deutschland ausreist oder untertaucht“), und welche etwaigen Maßnahmen zur diesbezüglichen Bereinigung des AZR sind denkbar oder geplant? Mit Stand 30. September 2016 waren 49 776 Personen, deren Asylanträge in den Jahren 2014 und 2015 abgelehnt wurden, noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig. Die Verteilung nach Bundesländern, Staatsangehörigkeiten und aufenthaltsrechtlichem Status ergibt sich aus den folgenden Tabellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/10575 3. Quartal 2016 Bundesland Anzahl Aufhältige insgesamt 49.776 Baden-Württemberg 4.653 Bayern 3.639 Berlin 4.019 Brandenburg 1.268 Bremen 625 Hamburg 1.478 Hessen 2.224 Mecklenburg-Vorpommern 902 Niedersachsen 5.249 Nordrhein-Westfalen 16.593 Rheinland-Pfalz 2.162 Saarland 368 Sachsen 2.325 Sachsen-Anhalt 1.606 Schleswig-Holstein 1.497 Thüringen 1.168 3. Quartal 2016 Staatsangehörigkeit Anzahl Aufhältige insgesamt 49.776 davon Serbien 9.516 Kosovo 4.619 Mazedonien 4.246 Afghanistan 4.153 Albanien 4.098 Bosnien und Herzegowina 2.687 Syrien, Arabische Republik 2.094 Russische Föderation 1.869 Pakistan 1.182 Irak 1.048 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Quartal 2016 Summe aller Staatsangehörigkeiten aufenthaltsrechtlicher Status Anzahl Aufhältige Niederlassungserlaubnis 68 nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 7 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 24 nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 18 nach § 35 AufenthG (Kinder) 12 nach § 9 AufenthG (allgemein) 7 Aufenthaltserlaubnis 13.056 nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch) 1 nach § 16 Abs.1 AufenthG (Studium) 5 nach § 17 Abs. 1 (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) AufenthG 29 nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) 65 nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) 6 nach § 18a Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a) AufenthG (qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) 8 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) 2 nach § 21 Abs. 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse) 1 nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) 1 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 15 nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 385 nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 19 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 1.406 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 1.390 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse) 4.370 nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 16 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) 36 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 2.365 nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden : integrierter Jugendlicher/Heranwachsender) 114 nach § 25a Abs. 2 S. 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: minderjährige ledige Kinder) 1 nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern) 16 nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister) 8 nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) 7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/10575 3. Quartal 2016 Summe aller Staatsangehörigkeiten aufenthaltsrechtlicher Status Anzahl Aufhältige nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner ) 5 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Minderjähriges Kind) 7 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) 805 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) 22 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil ) 1.310 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil ) 9 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG 178 nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) 7 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer AERL, NE oder Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) 272 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 13 nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer AERL, NE o. Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) 28 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 4 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 6 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 20 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 57 nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) 12 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 12 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 6 nach § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in ... [Landeskennzeichen des EU- Mitgliedstaates]) 8 nach § 4 Abs. 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) 4 nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) 4 nach dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger 1 sonstige Befreiungen 1.152 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab 01.07.2014) 89 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (Altfall bis 30.06.2014) 6 Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt 43 befristete Aufenthaltserlaubnis (alt - AusländerG) 8 Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt 1.005 unbefristete Aufenthaltserlaubnis (alt - AusländerG) 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Quartal 2016 Summe aller Staatsangehörigkeiten aufenthaltsrechtlicher Status Anzahl Aufhältige Aufenthaltsgestattung 1.946 Duldung 25.925 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 1.076 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 42 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) 689 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 453 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 16.181 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 6.916 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 58 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 452 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 22 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 36 EU-Aufenthaltsrechte 274 ohne Aufenthaltsrechte bzw. kein Eintrag 7.355 davon ausreisepflichtige ohne Duldung 5.545 Gesamtergebnis 49.776 Zur Einschätzung der Belastbarkeit der Zahl ausreisepflichtiger Personen ohne Duldung, zu denen auch abgelehnte Asylbewerber gehören können, wird auf die Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/6860 verwiesen. Eine entsprechende Datenbereinigung kann ggf. nur von den Ausländerbehörden selbst vorgenommen werden. Das BAMF stellt hierzu auf Ersuchen der Länder Listen der mutmaßlich betroffenen Fälle zur Verfügung, die dann ggf. von den jeweils zuständigen Ausländerbehörden überprüft werden müssen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/10575 36. Wie viele Abschiebungen gab es bislang im Jahr 2016 (bitte nach Bundesländern und den 20 wichtigsten Zielstaaten – in jedem Fall bitte berücksichtigen : Irak, Iran, Afghanistan, Türkei, Marokko, Tunesien, Algerien – differenziert angeben)? Die Angaben für den Zeitraum Januar bis September 2016 können den folgenden Tabellen entnommen werden: Abschiebungen Bundesland Gesamtzahl (Personen) Baden Württemberg 2.718 Bayern 2.685 Berlin 1.650 Brandenburg 427 Bremen 69 Hamburg 573 Hessen 1.430 Mecklenburg Vorpommern 667 Niedersachsen 1.502 Nordrhein Westfalen 3.791 Rheinland Pfalz 623 Saarland 168 Sachsen 1.621 Sachsen Anhalt 696 Schleswig Holstein 642 Thüringen 447 Bundespolizei 205 insgesamt 19.914 Zielstaat Gesamtzahl (Personen) insgesamt 19.914 davon Albanien 5.061 Kosovo 3.976 Serbien 3.123 Mazedonien 1.451 Italien 906 Polen 709 Bosnien-Herzegowina 667 Spanien 330 Rumänien 294 Ungarn 279 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10575 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Georgien 271 Montenegro 185 Frankreich 169 Bulgarien 164 Schweden 154 Türkei 151 Niederlande 115 Österreich 111 Algerien 108 Belgien 107 Tunesien 98 Marokko 75 Afghanistan 27 Irak 7 Iran 7 37. Welche Angaben für das dritte Quartal 2016 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten “ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern, wie in der Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 18/9415)? Eine Übersicht der geprüften Dokumente im dritten Quartal 2016 sowie der Bewertungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Herkunftsland Geprüfte Dokumente Ohne Beanstandung Ge- oder verfälscht Nicht abschließend bewertbar Syrien 71.431 67.903 2.729 799 Afghanistan 9.236 8.191 246 799 Irak 34.121 32.572 1.155 394 Iran, Islamische Republik 3.348 3.026 98 224 Ungeklärt 4.240 4.195 18 31 Albanien 112 110 0 2 Pakistan 166 154 5 7 Eritrea 1.200 1044 43 113 Nigeria 289 273 3 13 Russische Föderation 822 789 8 25 Sonstige Herkunftsländer 6.450 5.854 152 440 Summe 131.415 124.111 4.457 2.847 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/10575 38. Bedeutet die (Nicht-)Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 18/9415, dass es nicht einmal fachkundigen Bundesbediensteten des BAMF möglich ist einzuschätzen, in welchem Umfang Asylsuchende in Deutschland eine falsche Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit vorgeben (bitte ausführen ), wie bewertet das BAMF dann die Belastbarkeit von Äußerungen, wie z. B. die des Bundesministers des Innern, dass mehr als 30 Prozent der syrischen Asylsuchenden fälschlich angeben würden, aus Syrien zu stammen, und wie groß ist die Zahl der im Einzelfall nachgewiesenen Täuschungsfälle, von denen der Bundesinnenminister sprach, um zu entsprechenden Statistiken kommen zu können (vgl.: http://daserste.ndr.de/panorama/aktuell/ Falsche-Syrer-Keine-Belege-fuer-De-Maizieres-Behauptungen,gefaelschtepaesse 102.html)? Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 30 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9415 vom 17. August 2016 dargelegt, wird statistisch nicht erfasst, in wie vielen Fällen die Staatsangehörigkeit zwischen Entgegennahme des Asylantrags und dem Zeitpunkt der Entscheidung geändert wird. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass eine Änderung der Staatsangehörigkeit auf unterschiedlichen Faktoren beruhen kann. Neben der Feststellung des BAMF, dass die vom Ausländer vorgetragene Staatsangehörigkeit unzutreffend ist, kommen die nachträgliche Vorlage von Identitätsdokumenten und Verständigungsprobleme bei der Erstaufnahme der Personalien in Betracht, die eine Änderung der Staatsangehörigkeit erforderlich machen. Entscheider, die das Herkunftsland Syrien bearbeiten, könnten zwar eine persönliche Einschätzung abgeben, in welchem Umfang bei den von ihnen bearbeiteten Fällen falsche Herkunftsangaben in Erinnerung sind. Mit einer Gesamtschätzung aus einer großen Zahl solcher Schätzungen wäre jedoch keine belastbare Täuschungsquote zu ermitteln. Die unterschiedlichen Einschätzungen ließen sich schon mangels statistischer Vergleichbarkeit nicht zusammenführen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333