Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10585 18. Wahlperiode 07.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10185 – Übermittlung von über Ausländerinnen und Ausländer erfassten Daten an Polizei und Geheimdienste V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Festnahme des syrischen Terrorverdächtigen Dschaber al-Bakr wurde im parlamentarischen Raum die Forderung erhoben, insbesondere den Nachrichtendiensten einen weitergehenden Zugriff auf Daten von Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland zu ermöglichen. Eine Rechtsgrundlage hierfür bildet unter anderem das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG), auf dessen Grundlage personenbezogene Daten zu Ausländerinnen und Ausländern im Inland gespeichert werden. In weiteren Fachgesetzen finden sich zahlreiche Befugnisse für die Übermittlung oder Erhebung der Daten von Asylsuchenden und Ausländerinnen und Ausländern. Insbesondere das Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz ) sah die Bundesregierung als dringende Notwendigkeit, auch um „Informationen allen Stellen im Rahmen der erforderlichen Aufgabenerfüllung medienbruchfrei übermitteln zu können“ (Bundestagsdrucksache 18/7203). Neben der Einführung von bundeseinheitlichen Ankunftsnachweisen für Asylsuchende , einer schnelleren Registrierung in einem zentralen Kerndatensystem, stehen die hier bereits genannte medienbruchfreie Übermittlung sowie ein Sicherheitsabgleich der Daten Asylsuchender mit Dateien der Polizeien und Nachrichtendienste des Bundes im Vordergrund. Wie den Fragestellern bekannt wurde, wird derzeit über eine Ausweitung der Zusammenarbeit vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und dem Bundesnachrichtendienst (BND) diskutiert. Laut einem Vermerk zur Vorbereitung eines Gesprächs zwischen dem Bundesministerium des Innern und Vertretern der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD erstellen beide Nachrichtendienste Kriterienkataloge , anhand derer das BAMF entscheiden soll, zu welchen Asylsuchenden zusätzliche Informationen aus den Asylanhörungen an die Dienste weitergegeben werden. Der BND nehme demnach wieder Befragungen von Asylsuchenden auch im Inland vor, das BfV nehme sogar direkt an Asylanhörungen des BAMF teil. Damit werden nach Ansicht der Fragesteller Asylsuchende noch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10585 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode im Asylverfahren Gegenstand geheimdienstlicher Ausspähung und Abschöpfung , ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. 1. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 auf Basis von § 15 AZRG Daten an Für das Bundeskriminalamt (BKA) kann die Frage nicht für den gesamten erfragten Zeitraum beantwortet werden. Einzelanfragen nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) werden ausschließlich über den automatisierten Datenabruf gestellt. Die Daten hierzu werden im BKA über 12 Monate vorgehalten. In diesem Zeitraum wurden insgesamt 184 768 Auskunftsübermittlungen an das BKA registriert. Darin sind auch mehrfache Anfragen zur selben Person zur Strafverfolgung- bzw. Strafvollstreckung enthalten. Bei der Bundespolizei (BPol) liegen statistische Informationen im Sinne der Fragestellung nicht vor. Auch dem Bundesverwaltungsamt (BVA) als Registerführer liegen Aufzeichnungen zur Übermittlung von Daten nach § 15 AZRG nicht für den gesamten erfragten Zeitraum vor, da sie sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen sind, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Zum Stichtag 6. November 2016 wurden durch das BVA für die vorangehenden sechs Monate folgende Übermittlungen aus dem Ausländerzentralregister (AZR) protokolliert: a) die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 AZRG), BPol zur Erfüllung grenzpolizeilicher Aufgaben: 916 179. BPol und BKA zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung: 87 178. b) die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung (§ 15 Absatz 1 Nummer 5 AZRG) übermittelt, und in welchem Umfang wurde die Übermittlung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 AZRG versagt? BPol zur Erfüllung grenzpolizeilicher Aufgaben: 7 478. BPol und BKA zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung: 2 981. Die hier mitgeteilten Versagungen enthalten auch Abweisungen aus technischen Gründen (z. B. fehlerhafte Datumsschreibweise, fehlerhafte AZR-Nummer). Die summarische Auswertung der Protokolldaten kann mehrfache Übermittlungen zu identischen Abfragen enthalten (z. B. wenn für eine Person mit Personaldaten und mit AZR-Nummer abgefragt wurde). 2. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 an die Bundespolizei , das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, das BfV und den BND Gruppenauskünfte (§ 12 AZRG) erteilt, und in wie vielen Fällen wurde eine Übermittlung versagt? An das Zollkriminalamt (ZKA), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den Bundesnachrichtendienst (BND) wurden im erfragten Zeitraum keine Grup- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10585 penauskünfte erteilt. An das BKA wurde eine Gruppenauskunft erteilt. Versagungen lagen nicht vor. Bei der BPol liegen keine statistischen Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 3. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 an a) das Bundesamt für Verfassungsschutz, Konventionelle Ersuchen werden aufgrund der Zulassung des BfV zum automatisierten Verfahren nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9a AZRG nicht genutzt. b) die Landesbehörden für Verfassungsschutz, Aufgrund der gesetzlichen Löschfristen liegen der Bundesregierung nur Daten für die zurückliegenden sechs Monate vor. Den Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) wurden in den sechs Monaten vor dem Stichtag (9. November 2016) insgesamt 5 625 Datensätze auf Grundlage von § 20 AZRG übermittelt. c) den Militärischen Abschirmdienst (MAD), An den Militärischen Abschirmdienst (MAD) wurden im Jahr 2015 aufgrund von 793 Anfragen und im Jahr 2016 bis zum Stichtag 18. November 2016 aufgrund von 787 Anfragen Daten aus dem AZR übermittelt. Für das Jahr 2014 sind aufgrund der Umsetzung der Löschvorgaben des § 20 Absatz 2 Satz 4 AZRG nur noch 299 Fallzahlen in diesem Kontext belegbar. d) den Bundesnachrichtendienst auf Anfrage Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) auf Grundlage von § 20 AZRG übermittelt? Es findet keine Datenübermittlung an den BND auf Grundlage von § 20 AZRG statt. 4. Welche Behörden des Bundes mit polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Zuständigkeiten sind derzeit zum automatisierten Abruf von Daten aus dem AZR nach § 22 AZRG zugelassen? Zum automatisierten Verfahren nach § 22 AZRG sind derzeit folgende Behörden des Bundes mit polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Zuständigkeiten zugelassen : BKA BPol ZKA (Direktion VIII der Generalzolldirektion) Polizei- und Sicherungsdienst beim Deutschen Bundestag BfV BND. Im Rahmen der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben (§ 2 BPolG) sind auch einzelne Zolldienststellen zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10585 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der MAD kann nach § 22 Absatz 1 Nummer 9b AZRG für seine in § 10 Absatz 3 des MADG bezeichneten Aufgaben grundsätzlich zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden, hat bislang jedoch keinen Antrag auf Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens gestellt. a) In welchem Umfang haben diese Behörden in den Jahren 2014, 2015, 2016 Daten im automatisierten Verfahren abgerufen (bitte nach Behörden und getrennt nach Grunddaten nach § 14 Absatz 1 AZRG und anderen Daten auflisten)? Eine zentrale statistische Erfassung aller, durch Behörden des Bundes mit polizeilichen oder nachrichtendienstlichen getätigten Ersuchen im automatisierten Verfahren findet durch die abrufenden Behörden nicht statt. Der MAD nimmt derzeit nicht am automatisierten Verfahren teil und hat auch in den Jahren 2014, 2015 und 2016 keine Daten im automatisierten Verfahren abgerufen . Daten zu Abrufen liegen dem BVA aufgrund der Löschfristen nur für die zurückliegenden sechs Monate vor. In den sechs Monaten vor dem Stichtag (9. November 2016) wurden Daten wie folgt übermittelt: a) BKA: 81 604 (davon 10 nur Grunddaten) b) BPol: 921 753 (davon 39 nur Grunddaten) c) Zolldienststellen: 3 444 (davon 2 nur Grunddaten) d) Polizei- und Sicherungsdienst beim Deutschen Bundestag: 45 (jeweils vollständig ). Die summarische Auswertung der Protokolldaten kann mehrfache Übermittlungen zu identischen Abfragen enthalten. b) Für welche dieser Behörden bestehen entsprechende Rechtsgrundlagen, aber nicht die technischen Voraussetzungen, und bis wann sollen diese hergestellt werden? Für das BfV, den BND, das ZKA, die Polizeien des Bundes und die mit der Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgabe beauftragten Behörden bestehen sowohl die entsprechenden Rechtsgrundlagen, als auch die technischen Voraussetzungen . Der MAD kann grundsätzlich zum Abruf von Daten des Betroffenen im automatisierten Verfahren nach § 22 Absatz 1 Nummer 9b AZRG zugelassen werden, hat aber bislang noch keinen Antrag auf Zulassung gestellt. c) Wer prüft das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren und trifft die entsprechenden Feststellungen? Nach § 1 Absatz 1 AZRG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Registerbehörde für das AZR. Die Prüfung und Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren erfolgt durch das BVA aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung mit dem BAMF. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10585 d) Wer prüft, ob die beteiligten Behörden die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung im automatisierten Abrufverfahren durchführen, was sind hierfür die konkreten Kriterien, und wie oft wird eine solche Überprüfung vorgenommen? Ob die beteiligten Behörden die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung im automatisierten Abrufverfahren durchführen, wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 22 AZRG, § 10 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) mittels einer „Checkliste“ geprüft, die mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt ist. Die beteiligten Stellen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in eigener Verantwortung zu treffen. e) Wie ist das Stichprobenverfahren nach § 22 Absatz 3 AZRG, mit dem die Zulässigkeit der Abrufe geprüft werden soll, im Einzelnen ausgestaltet (Anteil der Stichprobe am Gesamtvorkommen, Verfahrensschritte, beteiligte Stellen, etc.)? § 22 Absatz 3 Satz 2 AZRG sieht das Stichprobenverfahren u. a. wegen der Vielzahl öffentlicher Stellen vor, die aufgrund des Datenaustauschverbesserungsgesetzes erstmals am automatisierten Abruf teilnehmen können. Bisher liegen Anträge und Zulassungen zum automatisierten Abruf nur für einen vergleichsweise geringen Teil antragsberechtigter Stellen vor. Deshalb und wegen des bereits nach strengen datenschutzrechtlichen Kriterien konzipierten Zulassungsverfahrens ist das Stichprobenverfahren noch nicht abschließend und im Einvernehmen mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beschrieben . Die Rechtmäßigkeit des Abrufs ist jedoch durch die vorliegenden Protokolldaten und die Datenübermittlung an die abrufenden Stellen nur zum angegebenen und für die jeweilige Stelle vorbelegten Zweck gemäß AZRG-DV sichergestellt und soll durch das Stichprobenverfahren zusätzlich abgesichert werden. f) Wie soll dieses Verfahren in Bezug auf die Nachrichtendienste des Bundes zukünftig ausgestaltet werden, auch im Hinblick darauf, dass schon der Name, zu dem die Dienste eine Abfrage stellen, der Vertraulichkeit unterliegt und Rückschlüsse auf ihre Arbeit zulassen könnte? Auf die Antwort zu Frage 4e wird zum Verfahrensstand verwiesen. Spezifische Anforderungen der Nachrichtendienste des Bundes sind derzeit nicht definiert. g) Handelt es sich bei der Angabe von Verwendungszwecken, die im automatisierten Verfahren anzugeben sind (§ 22 Absatz Satz 1 AZRG), um ein Freitextfeld, und wenn nein, welche Liste von Verwendungszwecken steht dort zur Auswahl? Der Verwendungszweck besteht gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 AZRG-DV aus der Aufgabenbezeichnung und einem ggf. vorhandenen Geschäftszeichen. Die Aufgabenbezeichnung ist nicht als Freitextfeld sondern als fester Katalog entsprechend der Vorgaben des § 8 Absatz 3 Satz 3 AZRG-DV im System hinterlegt. Eine Angabe der Aufgabenbezeichnung ist bei einem Auskunftsersuchen obligatorisch , ansonsten erfolgt keine Datenübermittlung aus dem AZR. Das Geschäftszeichen kann in ein optionales Freitextfeld eingetragen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10585 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Welche Befugnisse bestehen für Polizeibehörden und Nachrichtendienste des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder, um Daten über Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlinge bei den Ausländerbehörden zu erheben? Durch die BPol können personenbezogene Daten grundsätzlich nach § 21 BPolG erhoben werden. Die Datenerhebung zur Erfüllung von Aufgaben der BPol nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 71 Absatz 3 und 4 – AufenthG) richtet sich nach § 86 AufenthG. Soweit Datenerhebungen im Zusammengang mit Aufgaben der BPol im Asylverfahren stehen, ist § 7 des Asylgesetzes (AsylG) einschlägig. Für das BKA ist die Erhebungsbefugnis § 7 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) als Zentralstelle sowie die §§ 161, 163 der Strafprozessordnung (StPO) als Generalklauseln in Ermittlungsverfahren. Für die übrigen Aufgaben des BKA § 20b für § 4a BKAG-Lagen, § 22 für die Aufgaben nach § 5 oder § 6 BKAG. Für die Übermittlung von Daten aus dem AZR an das ZKA nach §§ 17 Absatz 1, 22 AZRG besteht die Erhebungsbefugnis für das ZKA nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (ZFdG), soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist, bzw. nach § 15 ZFdG zur Erfüllung eigener Aufgaben. Für Zwecke der Strafverfolgung besteht eine entsprechende Erhebungsbefugnis gemäß § 163 Absatz 1 StPO. Die Nachrichtendienste des Bundes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben jede Behörde um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. Rechtsgrundlage für ein Ersuchen des BfV ist § 18 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), der für den BND und den MAD über § 8 Absatz 1des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) bzw. § 10 Absatz 2 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MADG) gleichfalls anwendbar ist. Sofern die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) erfüllt sind, können durch die Nachrichtendienste des Bundes ferner im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung zum Betroffenen oder zu der einzubeziehenden Person auch Auskünfte bei Ausländerbehörden eingeholt werden. Zur Erhebungsbefugnis der Länder liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 6. In welchem Verfahren (bitte die einzelnen Schritte beschreiben) werden derzeit aus dem BAMF die Daten von Asylsuchenden an a) die Bundespolizei, b) das Bundeskriminalamt, c) das Zollkriminalamt, d) das BfV, e) den MAD, f) den BND zum Zweck des Sicherheitsabgleichs übermittelt, und was ist für jede einzelne Behörde die Rechtsgrundlage für den Empfang dieser Daten? Die Fragen 6a bis 6f werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10585 Derzeit erfolgt ein Sicherheitsabgleich bei Asylsuchenden und Asylantragstellern , die Angehörige bestimmter Staaten bzw. bestimmter Personengruppen sind, durch das BAMF. Es stellt Ersuchen an das BKA, das BfV, das ZKA, den MAD und den BND. Die Sicherheitsinformationen sind für das BAMF für die Prüfung von Versagungsgründen nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 AsylG sowie § 60 Absatz 8 AufenthG erforderlich. 7. Auf welche Dateien greifen die Polizeien und Nachrichtendienste des Bundes im Rahmen des Sicherheitsabgleichs derzeit zurück (bitte für alle Behörden einzeln angeben)? Im zweiten Teil der schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Andrej Hunko vom 13. Oktober 2016 wurde nach den Datenbanken der Sicherheitsbehörden gefragt, die im zukünftigen Verfahren nach § 73 Absatz 1a und 3a AufenthG abgeglichen werden. Im aktuellen Sicherheitsabgleich werden dieselben Datenbanken abgeglichen . Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 18/10163 wird daher verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die BPol keine Sicherheitsabgleiche gemäß § 73 AufenthG durchführt. 8. Nach welchen Voraussetzungen und in welchen Formaten bzw. Verfahren führen Behörden des Bundes eine Abfrage auch bei ausländischen Stellen durch, mit denen (derzeit noch) keine gemeinsamen Dateien bestehen? Der BND und der MAD führen keine zum nationalen AZR vergleichbaren Datenabfragen bei ausländischen Stellen durch. Abfragen durch das BfV bei ausländischen Stellen zu personenbezogenen Daten erfolgen unter Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen anlassbezogen im schriftlichen Austausch. Das BKA führt keine Abfragen im Sinne der Fragestellung durch. Für die BPol wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9. Wird durch das BKA im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung auch eine Abfrage oder ein Abgleich mit den Daten aus dem Visa-Konsultationsverfahren durchgeführt, und in welchem Umfang fallen dabei Treffer an? Ein Abgleich mit den Daten aus dem Visa-Konsultationsverfahren wird nicht durchgeführt. 10. Wie viele Stellen und Planstellen sind derzeit im BfV und im BND für die Durchführung des Sicherheitsabgleichs vorgesehen, wie viele davon sind besetzt , und ist hier ein Stellenaufwuchs für das kommende und in der Personalplanung auch für die folgenden Jahre vorgesehen, und wenn ja, in welchem Umfang? Im BND sind die mit dem Sicherheitsabgleich verbundenen Aufgaben nicht spezifischen Dienstposten zur ausschließlichen Bearbeitung zugewiesen, sondern werden in einer Organisationseinheit neben anderen Anfragearten bearbeitet. Ein Stellenaufwuchs ist aufgrund der vorgesehenen Automatisierung und des derzeit absehbaren Anfrageaufkommens nicht geplant. Für das BfV kann die erbetenen Auskünfte über Planstellen und Stellen im BfV nicht in offener Form erfolgen, weil damit Einzelheiten des Ressourceneinsatzes und damit der Gewichtung einer Aufgabe offengelegt würden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10585 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 161 [194]) sind Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes besonders schutzbedürftig. Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Arbeitsfähigkeit und künftige Auftragserfüllung des BfV gefährden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Um dem Parlamentarischen Fragerecht zu entsprechen, wird den Fragestellern daher die Antwort in einer gesonderten, als „VS-Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuften Anlage übermittelt.* 11. Welche Behörden werden in welcher Form über das Bestehen von Sicherheitsbedenken hinsichtlich bestimmter Asylsuchender durch a) die Polizeien, Die Polizeien geben aufgrund des Sicherheitsabgleiches eine Rückmeldung an das BAMF. Dieses prüft mit den übermittelten Sicherheitsinformationen, ob Versagungsgründe nach den § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 AsylG und § 60 Absatz 8 AufenthG vorliegen. Darüber hinaus können die Sicherheitsbehörden einzelfallbezogen , nach Maßgabe, der für sie geltenden Rechtsgrundlagen, weitere betroffene Behörden informieren. b) die Nachrichtendienste des Bundes unterrichtet, und was folgt aus dem Bestehen von Sicherheitsbedenken ? Die Meldung von Erkenntnissen, die gemäß den o. g. Vorschriften Sicherheitsbedenken begründen, erfolgt durch den BND schriftlich an das BAMF sowie an die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Letztere berücksichtigt die übermittelten Informationen in eigener Zuständigkeit bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. An das BAMF erfolgt eine Übermittlung durch das BfV bzw. den MAD nach § 19 Absatz 1 Satz 3 BVerfSchG (für den MAD: in Verbindung mit § 11 Absatz 1 MADG), soweit sie über personenbezogene Informationen verfügen, die für das Vorliegen der Versagungsgründe nach den § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 AsylG und § 60 Absatz 8 AufenthG erheblich sind. Sofern zwingende Versagungsgründe nach dem AufenthG oder AsylG bestehen, sind im Einzelfall Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz durch das BAMF zu versagen. Das BfV bzw. der MAD übermitteln nach § 19 Absatz 1 BVerfSchG bzw. nach § 11 Absatz 1 MADG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 BVerfSchG personenbezogene Daten, insbesondere an die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit dies aus den in § 19 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 BVerfSchG genannten Gründen oder nach § 20 Absatz 1 BVerfSchG erforderlich ist. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10585 12. Treffen die Angaben im Artikel der „DIE ZEIT“ „Hilfsspion Flüchtling“ vom 14. Januar 2016 zu, dass das BfV in den Jahren 2013/2014 vom BAMF Informationen zu 200 interessanten Asylbewerbern, der BND 435 solcher Informationen erhalten hatten, wie sind ggf. die korrekten Zahlen für beide Jahre, und wie sind die Zahlen für die Jahre 2015 und 2016 (die Fragesteller gehen davon aus, dass die relativ geringe Fallzahl ohne weiteres eine händische Auswertung zulässt, sollten hierzu keine statistischen Daten gesammelt werden)? Die erbetenen Auskünfte können nicht in offener Form erfolgen. Die erfragten Auskünfte würden Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien, Methoden und Erkenntnisständen des BND und des BfV offenlegen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 161 [194]) sind Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes besonders schutzbedürftig. Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Arbeitsfähigkeit und künftige Auftragserfüllung des BND und des BfV gefährden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Um dem Parlamentarischen Fragerecht zu entsprechen, wird den Fragestellern die Antwort daher in einer gesonderten, als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage übermittelt.* 13. Inwieweit genügen die Rechtsgrundlagen für initiative Datenübermittlungen aus dem BAMF an die Nachrichtendienste den rechtlichen Anforderungen des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten „Doppeltürmodells“, nach dem einer Übermittlungsermächtigung immer eine entsprechende Erhebungsermächtigung gegenüberstehen muss? 14. Wird die Bundesregierung ggf. Initiativen ergreifen, um die für das BAMF in Anwendung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung fehlenden Rechtsgrundlagen zu schaffen? Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Für die Entscheidung im Asylverfahren und für ausländerrechtliche Annexentscheidungen ist die Erhebung von Daten, die die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland betreffen, erforderlich. Das BAMF ist verpflichtet, Gefährdungssachverhalte im Hinblick auf Ausschlusstatbestände zu prüfen (vgl. § 30 Absatz 4 AsylG i. V. m. § 60 Absatz 8 AufenthG) die Erhebung dieser Daten ist daher erforderlich und deren Weiterleitung gesetzlich geregelt: Dem BAMF stehen in §§ 18 Absatz 1a BVerfSchG, 8 Absatz 1 BNDG und 10 Absatz 1 MADG ausreichende Rechtsgrundlagen für eine initiative Datenübermittlung an die Nachrichtendienste zur Verfügung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste erforderlich ist. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10585 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Geht die Bundesregierung sogar von einer Übermittlungspflicht des BAMF an die Dienste bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für eine „Erforderlichkeit “ der Datenübermittlung aus, und für welche anderen Behörden geht die Bundesregierung für eine allein aus den Erhebungsbefugnissen der Dienste abgeleitete Pflicht zur eigeninitiativen Übermittlung von personenbezogenen Informationen aus? Die Übermittlung von Erkenntnissen des BAMF an den BND richtet sich nach § 8 Absatz 1 BNDG. Hiernach ist die Übermittlung von Erkenntnissen an den BND in das Ermessen der übermittelnden Behörde gestellt. Insofern besteht keine Übermittlungspflicht des BAMF gegenüber dem BND. Aus den Erhebungsbefugnissen des BND lässt sich keine Pflicht zur eigeninitiativen Übermittlung von personenbezogenen Daten ableiten, da der Gesetzgeber den § 8 BNDG mit Ausnahme von § 8 Absatz 2 BNDG, Erkenntnisse zur Eigensicherung , bewusst als Ermessensvorschrift ausgestaltet hat. Die Übermittlung von Erkenntnissen des BAMF an das BfV richtet sich nach § 18 Absatz 1a Satz 1 BVerfSchG. Hiernach ist das BAMF verpflichtet, bekannt gewordene Informationen von sich aus dem BfV zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden erforderlich ist. Die Übermittlungspflicht ist nicht allein aus den Erhebungsbefugnissen des BfV abgeleitet, sondern spezialgesetzlich geregelt. Liegen die entsprechenden Anhaltspunkte für eine „Erforderlichkeit“ der Datenübermittlung an den MAD vor, ist diese nicht in das Ermessen des BAMF gestellt. Rechtsgrundlage ist § 10 Absatz 1 MADG, der die Behörden des Bundes dazu anhält, von sich aus Daten an den MAD zu übermitteln. Von den Erhebungsbefugnissen des MAD geht keine Pflicht zur eigeninitiativen Übermittlung von personenbezogenen Daten aus. 16. Wie viele Planstellen welcher Eingruppierung sind derzeit der Stelle, die im BAMF für die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden beauftragt ist („Sicherheitsreferat“), zugeordnet? Befinden sich darunter auch abgeordnete Mitarbeiter anderer Behörden, und wenn ja, welcher? Das Sicherheitsreferat des BAMF umfasst 31 Beschäftigte. Davon gehören vier Beschäftigte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes, 19 der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und 8 der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes an. Unter den 31 Beschäftigten befinden sich keine abgeordneten Mitarbeiter anderer Behörden. 17. Wie viele Verbindungsbeamte von BfV und BND sind derzeit im BAMF tätig? Vom BND ist derzeit ein Verbindungsbeamter (geteilter Dienstposten besetzt mit zwei Teilzeitkräften) tätig. Die erbetenen Auskünfte zur Personalausstattung des BfV würden Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien und Methoden des BfV offenlegen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 161 [194]) sind Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes besonders schutzbedürftig. Eine Kenntnisnahme durch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10585 Unbefugte kann die Arbeitsfähigkeit und künftige Auftragserfüllung des BfV gefährden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Um dem Parlamentarischen Fragerecht zu entsprechen, wird den Fragestellern die Antwort daher in einer gesonderten, als „VS-Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuften Anlage übermittelt.* 18. Gibt es darüber hinaus weitere Mitarbeiter von BfV und BND, die im BAMF tätig sind, deren tatsächliche Zugehörigkeit zum BfV bzw. BND dort aber nicht bzw. nur einem eingeschränkten Kreis von Kolleginnen und Kollegen bekannt ist? Die Frage wird in einer gesonderten, als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage übermittelt. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.* 19. Was sind die Kriterien, nach denen Befrager des BAMF potentiell interessierende Fälle an das BAMF-interne „Sicherheitsreferat“ melden sollen? Die Kriterien, nach denen Befrager des BAMF potentiell interessierende Fälle an das interne Sicherheitsreferat im BAMF melden sollen, können nicht offengelegt werden, da eine Offenlegung von Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien und Methoden der Nachrichtendienste deren Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung gefährden würde (vgl. BVerfGE 124, 161 [194]). Nach sorgfältiger Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts der Abgeordneten mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, äußert sich die Bundesregierung nicht, soweit dies die Wirksamkeit nachrichtendienstlicher Tätigkeit gefährden kann. 20. Nach welchen Kriterien entscheidet das „Sicherheitsreferat“ über die Übermittlung von Informationen an das BfV oder den BND (bitte getrennt angeben )? Das Sicherheitsreferat des BAMF prüft den Inhalt der Meldung anhand der Kriterien des BfV und des BND und bewertet, ob die Meldung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Im Anschluss werden die Informationen aus dem Asylverfahren gemäß § 18 Absatz 1 und 1a BVerfSchG und § 8 Absatz 3 BNDG an das BfV und den BND übermittelt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 21. In welchem Umfang und seit wann hat der BND seine Befragungstätigkeit von Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtlingen im Inland wieder aufgenommen , und welche Gründe gab es für die Wiederaufnahme dieser Praxis? Seit Ende Oktober 2015 befragt der BND vereinzelt Flüchtlinge im Inland. Diese Befragungen werden jedoch ausschließlich unter Offenlegung des BND-Hintergrunds , auf Basis der Freiwilligkeit, ohne Beteiligung ausländischer Nachrichtendienste und nur nach Klärung des Asylstatus durchgeführt. Die Befragung von Flüchtlingen dient ausnahmslos und stets der Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Die Befragung hält sich damit * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10585 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenzuweisung des § 1 Absatz 2 BNDG und unterliegt keiner örtlichen Beschränkung. Die erforderliche Befugnisnorm ist § 2 Absatz 1 Nummer 4 BNDG. 22. Besteht im Rahmen des Befragungswesens des BND die Praxis, dass der BND das BAMF auf das besondere Interesse an einer bestimmten Person auch von sich aus hinweist (etwa, weil durch die Befragung durch den BND Nachfluchtgründe geschaffen werden könnten)? Bei einer operativen Bearbeitung von Flüchtlingen durch Stellen des BND können diese zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Asylantragstellers das BAMF im Einzelfall über den Kontakt informieren, um die Prüfung eventueller Nachfluchtgründe zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um Einzelfälle. 23. Nimmt das BfV aufgrund von Hinweisen aus dem Sicherheitsreferat des BAMF Kontakt zu Asylsuchenden oder Personen mit geklärtem Asylstatus auf, um sie offen oder verdeckt abzuschöpfen? Die erbetenen Auskünfte würden zwangsläufig operative Einzelheiten zu Arbeitsweisen , Strategien und Methoden des BfV offenlegen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 161 [194]) sind Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes besonders schutzbedürftig. Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Arbeitsfähigkeit und künftige Auftragserfüllung des BfV gefährden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Um dem Parlamentarischen Fragerecht zu entsprechen, wird den Fragestellern die Antwort daher in einer gesonderten, als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage übermittelt.* 24. Trifft es zu, dass Mitarbeiter des BfV seit der Woche vom 10. Oktober 2016 an Asylanhörungen des BAMF teilnehmen, und a) welche Organisationseinheit innerhalb des BfV ist darin involviert, b) nach welchen Kriterien werden die Asylsuchenden ausgewählt, an deren Anhörung das BfV teilnimmt, c) in welcher Form (offen/unter Legende, aktiv/passiv) nimmt das BfV an Asylanhörungen teil, d) was ist das Ziel dieser Maßnahme, e) sieht die Bundesregierung hier einen Konflikt zwischen der Asylanhörung , die nach deutschem und EU-Recht vertraulich und mit dem Ziel durchzuführen ist, Fluchtgründe zu erfahren und eine Entscheidungsgrundlage für eine Asylentscheidung zu erhalten, und dem vollkommen andersartigen Interesse des BfV an Strukturerkenntnissen über (vermeintliche ) extremistische Bestrebungen? Die Fragen 24a bis 24d können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden. Die erbetenen Auskünfte würden zwangsläufig operative Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien, Methoden und Erkenntnisstand des BfV offenlegen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 161 [194]) sind Einzelheiten zu Arbeitsmethoden * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10585 und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes besonders schutzbedürftig . Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Arbeitsfähigkeit und künftige Auftragserfüllung des BfV gefährden. Die Bundesregierung sieht keinen Konflikt zwischen der Asylanhörung einerseits und andererseits den Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Bevölkerung in Deutschland. Der Bundesgesetzgeber hat Übermittlungen von Informationen des BAMF an das BfV mit § 18 Absatz 1a BVerfSchG speziell geregelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333