Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10590 18. Wahlperiode 08.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10396 – Rechtswidrige Speicherung von personenbezogenen Daten in der Falldatei Rauschgift V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach einer unabhängigen Datenschutzkontrolle durch Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder kritisierten diese die rechtswidrige Speicherung von personenbezogenen Daten in der Falldatei Rauschgift (FDR) (vgl. www. bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2016/18_FalldateiRauschgift. html). Bei der FDR handelt es sich um eine bundesweite Verbunddatei, in der Polizeibehörden aus Bund und Ländern personenbezogene Daten speichern. Es dürfen nur Straftaten mit länderübergreifender oder erheblicher Bedrohung gespeichert werden, um zukünftige Ermittlungen im Betäubungsmittelbereich zu erleichtern. Die FDR wird durch das Bundeskriminalamt (BKA) zentral geführt. Polizeien aller Länder sowie die Zollfahndung haben schreibenden und lesenden Zugriff auf die Dateien. Im Jahr 2015 waren darin 680 000 Personen gespeichert . Die Datenschutzbehörden kritisieren, dass die Speicherung von Daten zum Teil ohne ausreichende Begründung stattfand. Außerdem wurden in der FDR rechtswidrig auch Bagatelldelikte gespeichert, wie der Besitz und Konsum eines einzelnen Joints. Zudem wurden Personen gespeichert, bei denen kein hinreichender polizeilicher Tatverdacht festzustellen war. Diese Verfahrensweise kritisierten die Datenschützer als unverhältnismäßig. Darüber hinaus sei in vielen Fällen nicht geprüft worden, ob Daten nach Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen wieder gelöscht wurden. In welchem Ausmaß die Rechtsbrüche stattfanden, wird aus den öffentlichen Berichten nicht ersichtlich. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) fordert nun Nachbesserungen. Hierzu gehören eine konkrete Definition von Voraussetzungen zur Erfassung von Daten sowie das Löschen von Dateien, in denen lediglich Bagatelldelikte erfasst wurden. Die Mängel in der FDR sollen schnellstmöglich behoben werden. Eine pauschale Übernahme der Daten in die für das nächste Jahr geplante Datei zur Betäubungskriminalität im Polizeilichen Informations- und Analyseverbund (PIAV) lehnt die DSK ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10590 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Seit wann existiert die FDR? Die Falldatei Rauschgift (FDR) existiert seit dem Jahr 1980. 2. Wie viele interne Prüfvorgänge durch eigene Beamte gab es beim BKA zum Datenschutz seit Bestehen der FDR? Die FDR war mehrfach Gegenstand interner rechtlicher Überprüfungen beim Bundeskriminalamt (BKA), zuletzt mit Blick auf den Polizeilichen Informationsund Analyseverbund (PIAV). Im Vorfeld jeder Speicherung wird im BKA die Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit geprüft, was durch die Bewertung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gestützt wird, die keine unzulässigen Speicherungen durch das BKA festgestellt hat. 3. Für welchen Zeitraum fand die datenschutzrechtliche Überprüfung der Falldatei Rauschgift durch die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder statt? Die Datenschutzkontrolle der BfDI bezog sich auf die Speicherungen in der FDR mit Stand Juli 2015. 4. Über wie viele Personen enthielt die FDR Eintragungen zu Drogendelikten (bitte pro Jahr seit Bestehen der Datei auflisten)? 5. Welche Behörden haben im Prüfungszeitraum jeweils Daten in die FDR eingespeist (bitte nach Anzahl und Jahr der Meldungen pro Behörde auflisten)? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Anlage verwiesen. Die Speicherungen sind nach Verbundteilnehmern aufgeschlüsselt. Die Auswertung kann nur den heutigen Stand abbilden. Bereits erfolgte Löschungen/Aussonderungen können nicht nachvollzogen werden . Es wird darauf hingewiesen, dass Spalten- und Zeilensummen nicht der Summe der jeweiligen Einzelwerte entsprechen, da Personen die mit mehreren Fällen verknüpft sind, zwar in mehreren Zeilen bzw. Spalten gezählt werden, in der Summe aber nur einfach gezählt werden. Dasselbe gilt für Personen, die mit Fällen mit verschiedenen Erfassungsjahren verknüpft sind. Von der BfDI wurden Daten geprüft, die bis Mitte 2015 erfasst waren. 6. Gab es für die Speicherung personenbezogener Daten in die FDR einheitliche Kriterien? Welches Ermessen hatten dabei die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, und wie wurde dieses Ermessen geregelt? Die Speicherungen in der FDR müssen die Voraussetzungen gemäß § 8 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) und der BKA-Daten- Verordnung (BKADV) erfüllen. Vorgaben zum abgebildeten Personenkreis und Phänomenbereich ergeben sich aus der Errichtungsanordnung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10590 7. Wie hoch lag die Gesamtzahl der festgestellten Mängel in der FDR a) hinsichtlich der Nichteinhaltung von § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes – BKAG – (Straftat von länderübergreifender und erheblicher Bedeutung ) und des § 8 Absatz 2 BKAG (Negativprognose), b) hinsichtlich der nicht nachvollziehbaren Dokumentation des Vorliegens der gesetzlichen Speicherungsvoraussetzungen, c) hinsichtlich der Speicherungen von Sachverhalten, die zur Bagatellkriminalität gehören, d) hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Ergebnisse der jeweiligen Strafverfahren, e) hinsichtlich Personen, denen selbst kein Rauschgift-Delikt anzulasten ist (bitte nach Jahren und sofern möglich, nach Eintragungen der speichernden Stellen auflisten)? Gemäß dem Bericht über die „Datenschutzrechtliche Kontrolle der FDR und weiterer Dateien im Bereich der Bekämpfung der Arznei- und Betäubungsmittelkriminalität “ der BfDI vom 12. Oktober 2015 hat „das Bundeskriminalamt selbst keine unzulässigen Speicherungen vorgenommen“. Zu der datenschutzrechtlichen Prüfung beim Zollkriminalamt (ZKA) führt die BfDI in ihrem Prüfungsbericht konkret 62 Fälle an. Eine Aufteilung in Einzelfälle im Sinne der Unterscheidung der Frage 7 wurde von der BfDI nicht vorgenommen . Die Prüfberichte der Landesdatenschutzbeauftragten liegen nicht vor. Insoweit kann keine Aussage zu rechtswidrigen Speicherungen durch die Verbundteilnehmer in den Ländern getroffen werden. 8. Welche Rauschgift-Delikte sind nach Ansicht der Bundesregierung von länderübergreifender oder erheblicher Bedeutung, zu denen Daten in der FDR gespeichert werden dürfen (bitte Art der Delikte sowie Anzahl der gespeicherten Delikte vollständig auflisten)? 9. Welche Rauschgift-Delikte sind nach Ansicht der Bundesregierung nicht von länderübergreifender oder erheblicher Bedeutung, zu denen Daten in der FDR gespeichert wurden (bitte Art der Delikte sowie Anzahl der gespeicherten Delikte vollständig auflisten)? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Von länderübergreifender Bedeutung sind solche Rauschgiftdelikte, welche mindestens zwei Bundesländer tangieren. Die Einschätzung der erheblichen Bedeutung eines Rauschgiftdeliktes erfolgt, unabhängig von der Rauschgiftart und -menge, nach dem kriminalistischen Erfahrungswissen und obliegt dem kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter in Bund und Ländern (sogenannte Negativprognose ). Zolldelikten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität liegt zudem regelmäßig ein Auslandsbezug zugrunde. Die Einschätzung der erheblichen Bedeutung eines Rauschgiftdeliktes erfolgt auch hier, unabhängig von der Rauschgiftart und -menge, nach dem kriminalistischen Erfahrungswissen und obliegt der Ermittlungsperson. Eine Auflistung und Einteilung ist ohne die zugrunde liegende Sachakte, die jeweils bei der datenbesitzenden Stelle geführt wird, nicht recherchierbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10590 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem „Konsum eines Joints“ als Bagatelldelikt aufgelistet wurden (s. Pressemitteilung der Bundesdatenschutzbeauftragten vom 10. November 2016), und inwiefern handelt es sich beim „Konsum eines Joints“ nach Kenntnis der Bundesregierung überhaupt um ein Delikt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die mit Blick auf Bundesbehörden bekannten Prüfungsfeststellungen thematisieren derartige Sachverhalte („Konsum“) nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen . 11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Vorschlägen der unabhängigen Datenschutzbehörden von Bund und Ländern, wonach a) die konkrete Zwecksetzung jeder Datei, die Voraussetzungen, wann dieser Zweck erfüllt ist, und welcher Personenkreis erfasst werden darf, genau definiert werden soll, Die Rahmenbedingungen sind rechtlich in den betreffenden Rechtsvorschriften und ergänzend in der Errichtungsanordnung zur FDR geregelt. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Die Umsetzung der Vorgaben obliegt den Polizeien des Bundes und der Länder in eigener Zuständigkeit. Diese haben durch geeignete Maßnahmen der Aus- und Fortbildung, Dienstaufsicht und Datenschutzkontrolle sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Datenqualität erfüllt werden. Darüber hinaus hat das BKA bereits eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um die Verbundteilnehmer zu sensibilisieren und ihre Einstellungspraxis zu überprüfen . Hierzu gehören Schulungen und Erörterungen im Kreis der behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizeien, zu denen der behördliche Datenschutzbeauftragte des BKA eingeladen hat. b) die Speicherung von Bagatellfällen unverhältnismäßig bzw. rechtswidrig ist, Die geltende Rechtslage verbietet die Speicherung von Bagatellfällen, sofern der Täter nicht länderübergreifend tätig ist. c) sicherzustellen ist, dass in Verbunddateien alle Speichervoraussetzungen, insbesondere die Negativprognose, bei jedem Einzelfall dokumentiert wird? Das BKAG verpflichtet zur Einzelfallprüfung jedes zu speichernden Datensatzes und abhängig von der Norm zur Erstellung einer Negativprognose, die sich aus dem Aktenrückhalt nachvollziehbar ergeben muss. 12. Wer ist für die Behebung der datenschutzrechtlichen Mängel in der FDR zuständig ? Zuständig für die Korrektur bzw. Löschung eines Datensatzes ist die datenbesitzende Stelle, weil nur diese über die für die Beurteilung eines Datensatzes erforderlichen Aktenrückhalte verfügt (§ 12 Absatz 2 BKAG). Das BKA ist zwar verantwortlich für die Führung der Datei (Dateien des polizeilichen Informationssystems ), kann jedoch ohne Kenntnis der Aktenlage lediglich eine Plausibilitäts- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10590 prüfung der durch die Länder und das Zollkriminalamt eingestellten Daten vornehmen und dies aufgrund der Vielzahl der gespeicherten Datensätze auch allenfalls stichprobenartig. Unabhängig davon wird auf die Antwort zu Frage 11a zu den Maßnahmen des BKA zur Verbesserung der Datenqualität bei den Verbundpartnern verwiesen. 13. Inwiefern hat die Bundesregierung auf das BKA Einfluss genommen, die FDR rechtskonform auszugestalten? Das Bundesministerium des Innern (BMI) muss jeder Errichtung und Änderung einer Datei zustimmen. Dabei wird geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem wird die BfDI angehört. Darüber hinaus hat das BMI im Hinblick auf die Entscheidung für die Einführung von PIAV Einfluss auf die rechtskonforme Ausgestaltung der Architektur des Verbundsystems genommen. Insoweit wird auf die Antworten zu den Fragen 24 bis 24c verwiesen. 14. Wurden die rechtswidrigen Datensätze gelöscht? Falls nein, warum nicht? Falls ja, wie viele Datensätze wurden wann gelöscht? Bis wann werden die rechtwidrigen Datensätze gelöscht? Gemäß dem Bericht über die „Datenschutzrechtliche Kontrolle der FDR und weiterer Dateien im Bereich der Bekämpfung der Arznei- und Betäubungsmittelkriminalität “ der BfDI vom 12. Oktober 2015 hat „das Bundeskriminalamt selbst keine unzulässigen Speicherungen vorgenommen“. Die Bundesländer wurden darauf hingewiesen, Daten künftig rechtskonform zu erfassen. Die rechtswidrigen Datensätze beim ZKA werden nach Prüfung entweder gelöscht , anonymisiert oder zusätzlich dokumentiert. Vor der Migration der Daten in die zeitnah in Betrieb gehende Anwendung PIAV, wird durch eine datenschutzrechtliche Überprüfung der derzeit in der FDR gespeicherten Daten sichergestellt , dass nur solche Daten in PIAV übernommen werden, die datenschutzrechtlichen Erfordernissen genügen. 15. Wie hoch ist die gesetzliche Löschfrist von personenbezogenen Daten in der FDR? Die Löschfristen werden durch den Sachbearbeiter nach den rechtlichen Vorgaben gemäß § 8 BKAG in Verbindung mit den in § 32 BKAG genannten Prüffristen und unter Berücksichtigung der vorliegenden Sachverhaltsinformationen festgelegt . 16. Wie erfolgt die Löschung von personenbezogenen Daten nach Ablauf der Löschfrist in der FDR (z. B. automatisiert, händisch, zuständige Behörden)? Inwiefern gelten für die einzelnen Delikte unterschiedliche Löschfristen? Die Aussonderung erfolgt anhand des INPOL-Zentral Aussonderungsverfahrens. Die speichernden Fachbereiche erhalten demnach Prüflisten der Datensätze, die zur Aussonderung anstehen. Durch den Fachbereich wird der Datensatz einer Prüfung unterzogen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10590 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wird das Aussonderungsprüfdatum nicht aufgrund fachlicher Notwendigkeit verändert , so wird der komplette Datensatz inklusive aller Fallverknüpfungen sowie Texte in Freitextfeldern nach Ablauf der Frist automatisch gelöscht. Losgelöst hiervon werden im Rahmen der manuellen Aussonderungsprüfung auch manuell Daten gelöscht, die nicht mehr erforderlich sind oder nicht weiter gespeichert werden dürfen. 17. Inwiefern plant die Bundesregierung, die in der FDR aufgelisteten Personen nach Ablauf der Löschfrist über die Löschung der über sie gespeicherten Daten zu informieren? 18. Inwiefern wurden die aufgelisteten Personen darüber informiert, dass personenbezogene Daten in der FDR gespeichert werden? 19. Inwiefern müssen die betroffenen Personen nach geltender Rechtslage informiert werden? Die Fragen 17 bis 19 werden aufgrund des bestehenden sachlichen Zusammenhanges zusammen beantwortet. Seitens der Bundesregierung erfolgt keine Information der in der FDR aufgelisteten Personen in den genannten Fällen. In der FDR gespeicherte Personen müssen weder über die Speicherung noch die Löschung benachrichtigt werden. 20. Welche Einspruchsmöglichkeiten haben die Betroffenen gegen die Speicherung personenbezogener Daten in der FDR, und inwiefern sind der Bundesregierung Widersprüche von Betroffenen gegen die Speicherung bekannt? Betroffene haben die Möglichkeit nach § 12 Absatz 5 BKAG i. V. m. § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten sowie die Löschung der Daten bei der datenbesitzenden Stelle zu beantragen. 21. Inwiefern werden Daten aus der FDR für andere Zwecke als der Betäubungsmittelsicherheit genutzt, und inwiefern können andere Behörden direkt oder indirekt Kenntnis von diesen Daten erlangen? Zum Abruf der Daten sind das BKA, die Landeskriminalämter sowie von den Landeskriminalämtern zusätzlich benannte Polizeidienststellen sowie die Zollfahndungsämter , die mit der Bekämpfung entsprechender Straften betraut sind, berechtigt. Ohne direkten Zugriff auf die Datei (indirekte Kenntnis) dürfen aus den polizeilichen Dateien Informationen im Rahmen des polizeilichen Informationsaustauschs nur nach Maßgabe der §§ 14, 14a BKAG weitergegeben werden. 22. Stimmt die Bundesregierung den Fragestellern zu, dass eine rechtswidrige Speicherung von Personen in der FDR auch zu unrechtmäßigen Einschränkungen von Berufschancen führt (z. B. hinsichtlich eines negativen Ausgangs einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch eine rechtswidrige Eintragung in der FDR)? Die Möglichkeit des negativen Ausgangs einer Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgrund eines Arbeitsfehlers fälschlich oder rechtswidrig gespeicherten Datensatzes kann im Einzelfall nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10590 23. Inwiefern plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass betroffene Personen darüber aufgeklärt werden, dass ihre Daten rechtswidrig in der FDR gespeichert wurden? Dies ist nicht geplant, Es besteht keine Informationspflicht. Auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 19 wird verwiesen. 24. Wann im nächsten Jahr ist der Einsatz der neuen Datei zur Betäubungsmittelkriminalität im PIAV geplant? Die Wirkbetriebsaufnahme der PIAV Datei Rauschgiftkriminalität ist für den 1. Februar 2018 geplant. a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Dateien aus der FDR nicht pauschal in die PIAV übernommen werden? Zur Einhaltung der gesetzlichen Speicherbefugnisse hat das BKA für die Migration der Daten aus der FDR nach PIAV Regeln erstellt und mit den Verbundteilnehmern abgestimmt. Bei der Migration wird sichergestellt, dass nur Daten mit Verbundrelevanz im Sinne des § 2 Absatz 1 BKAG sowie den Vorgaben der Bund-Länder-Zusammenarbeitsrichtlinie (BLZR) mit dem Fachteil für die Datei „Rauschgiftkriminalität“ gespeichert werden. Eine pauschale Übernahme der Daten aus der FDR in den PIAV Operativ Zentral ist damit ausgeschlossen. b) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die datenschutzrechtlichen Mängel der FDR bis dahin behoben sind bzw. nicht im PIAV fortgeführt werden? Zur Beseitigung der festgestellten Mängel sind grundsätzlich die jeweiligen Datenbesitzer zuständig. Darüber hinaus finden die Beanstandungen Berücksichtigung im Migrationsprozess, welcher grundlegender Bestandteil der Datenmigration der Daten aus der FDR nach PIAV ist. Durch diesen Migrationsprozess wird eine Migration von mängelbehafteten Daten explizit ausgeschlossen. Nach erfolgreicher Wirkbetriebsaufnahme von PIAV, Stufe 2, Rauschgiftkriminalität, steht die abzulösende alte Verbundanwendung der FDR nach einer Stabilisierungsphase nicht mehr im Verbund zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24a verwiesen. c) Welche neuen Zugriffs- und Analysemöglichkeiten stehen dem BKA, dem Landeskriminalamt und dem Zoll mit PIAV zur Verfügung? Die Polizeien des Bundes und der Länder sowie der Zoll können nach dem Grundgedanken des PIAV durch operative Auswertung in PIAV sowie durch Recherchen und Abfragen Tat/Tat-Zusammenhänge sowie Tat/Täter-Zusammenhänge feststellen. Schon bei der Bereitstellung der PIAV relevanten Informationen durch die jeweiligen Datenbesitzer werden automatisiert mögliche Redundanzen (Treffer/Zusammenhänge ) aufgezeigt. Diese sind nach einem festgelegten Konzept für das Handling von Redundanzen seitens der jeweiligen Datenbesitzer zu verifizieren. Der Zugriff auf PIAV wird zudem durch Berechtigungskonzepte geregelt. Der Aufbau von PIAV dient dazu, die Datenqualität insgesamt zu verbessern und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben besser sicherzustellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10590 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Wann findet nach Kenntnis der Bundesregierung die nächste datenschutzrechtliche Überprüfung der Falldatei Rauschgift bzw. der geplanten Datei zur Betäubungsmittelkriminalität statt? Im Vorfeld jeder Speicherung wird die Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit durch die dateneingebende Stelle geprüft. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind wie die BfDI weisungsfrei. Datenschutzrechtliche Kontrollen werden von diesen in eigener Verantwortung geplant und durchgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10590 A nl ag e zu r K le in en A nf ra ge 1 8/ 10 39 6 JA H R 01 S H 02 H H 03 N I 04 H B 05 N W 06 H E 07 R P 08 B W 09 B Y 10 S L 11 B R 12 B B 13 M V 14 S N 15 A N 16 T H 20 B K A 31 Z K A Su m m e 19 80 1 15 7 7 0 37 4 1 52 6 0 0 0 0 0 0 11 0 13 7 19 81 7 43 21 3 56 0 22 7 15 35 45 0 15 0 0 0 0 0 0 46 0 1. 08 8 19 82 17 42 24 2 59 0 28 5 36 33 52 9 25 0 0 0 0 0 0 78 0 1. 32 9 19 83 13 58 34 1 72 0 32 8 38 60 57 9 34 0 0 0 0 0 0 16 0 1. 51 7 19 84 9 51 38 4 12 2 0 46 1 60 41 66 7 72 0 0 0 0 0 0 13 0 1. 85 6 19 85 10 91 45 3 12 1 0 55 9 66 60 75 0 61 0 0 0 0 0 0 17 0 2. 16 7 19 86 19 92 56 9 15 3 0 60 0 78 77 85 9 10 8 0 0 0 0 0 0 26 0 2. 56 2 19 87 20 15 5 68 8 11 7 0 83 4 13 5 91 1. 25 0 11 8 0 0 0 0 0 0 27 0 3. 38 5 19 88 35 17 6 93 0 16 8 0 99 9 16 7 13 4 1. 53 0 13 1 0 0 0 0 0 0 38 0 4. 25 0 19 89 54 26 4 1. 07 5 22 0 0 1. 19 0 21 2 13 1 1. 83 5 14 9 0 0 0 0 0 0 32 0 5. 08 5 19 90 82 35 4 1. 20 8 25 4 0 1. 49 2 22 6 22 7 2. 14 7 18 0 0 0 0 0 0 0 33 0 6. 10 0 19 91 96 26 8 1. 09 9 33 9 0 1. 76 9 29 6 18 0 2. 39 0 20 2 0 0 0 0 0 0 42 0 6. 58 0 19 92 10 9 63 4 93 9 38 6 0 2. 19 3 38 7 20 6 2. 85 8 20 3 0 0 0 33 15 7 49 0 7. 89 0 19 93 11 0 72 0 88 5 40 1 0 2. 34 2 34 7 18 5 3. 74 3 21 0 0 0 0 41 23 15 34 0 8. 94 4 19 94 12 9 39 9 1. 19 9 54 8 0 2. 49 9 36 8 10 7 4. 49 8 25 8 0 0 7 53 33 33 30 0 10 .0 70 19 95 14 2 39 6 1. 33 6 40 6 0 2. 45 8 47 0 16 2 5. 88 7 25 4 95 7 2 7 79 52 59 27 0 12 .5 53 19 96 19 2 50 8 1. 20 9 47 2 0 1. 80 4 65 4 30 0 6. 11 9 36 5 1. 41 6 10 21 20 3 92 11 5 14 0 13 .4 19 19 97 24 0 58 5 1. 29 9 57 8 0 1. 76 0 82 5 43 9 8. 04 2 39 5 2. 02 1 20 58 25 6 23 0 12 8 40 0 16 .7 97 19 98 19 7 40 1 1. 41 3 65 4 0 1. 89 7 85 9 47 2 10 .9 18 48 0 2. 07 3 32 59 30 6 47 0 23 8 46 0 20 .3 96 19 99 30 1 77 8 1. 57 1 59 8 0 1. 24 9 1. 17 6 51 7 10 .8 83 51 9 2. 35 5 33 11 5 30 7 52 0 67 5 21 0 21 .5 20 20 00 36 1 78 4 1. 65 6 71 6 0 1. 40 8 1. 30 7 55 7 11 .5 81 48 8 3. 02 3 68 13 1 33 3 80 5 59 7 50 0 23 .7 29 20 01 43 5 1. 10 3 1. 71 7 70 5 0 1. 00 5 1. 32 6 62 9 14 .2 09 41 0 2. 65 1 75 17 2 31 7 48 5 1. 00 1 28 0 26 .1 66 20 02 42 7 1. 17 7 2. 69 4 72 0 0 94 2 1. 63 5 75 0 13 .0 60 42 8 2. 15 6 71 32 0 32 1 55 4 1. 12 3 24 3 26 .2 76 20 03 51 2 1. 87 2 1. 58 5 81 3 0 77 0 1. 63 3 68 6 13 .4 99 29 2 1. 54 7 12 8 37 7 19 8 90 4 79 3 14 5 25 .5 58 20 04 54 5 2. 24 1 2. 54 7 93 0 0 1. 02 0 2. 42 3 1. 10 0 20 .5 12 53 2 1. 48 2 18 1 34 2 44 9 99 9 1. 72 1 8 22 1 37 .0 62 20 05 67 9 2. 10 2 1. 67 9 89 6 0 1. 37 9 2. 50 4 1. 69 5 18 .9 96 71 4 1. 56 4 18 9 58 4 51 2 1. 03 6 2. 61 2 3 96 7 37 .8 76 20 06 65 9 2. 19 4 1. 72 9 90 9 0 1. 93 1 2. 77 1 2. 02 9 21 .3 54 82 6 3. 27 2 30 5 49 5 56 6 1. 20 1 2. 70 1 13 1. 46 8 44 .0 94 20 07 65 2 2. 70 6 3. 37 2 99 2 7. 30 1 1. 13 2 3. 00 2 2. 54 7 21 .9 02 98 1 5. 05 6 84 6 58 5 49 1 1. 04 6 2. 44 0 18 2. 26 8 56 .8 64 20 08 67 6 2. 41 7 2. 89 8 97 9 7. 49 8 2. 36 7 2. 91 0 3. 09 3 21 .8 35 79 8 5. 62 3 80 7 75 0 69 4 81 4 3. 04 4 36 2. 88 3 59 .5 51 20 09 77 4 2. 54 6 2. 44 9 1. 00 7 7. 19 2 1. 46 0 4. 33 5 3. 05 0 21 .7 72 69 6 5. 39 7 58 4 1. 08 5 94 4 1. 08 2 2. 41 5 25 3. 47 6 59 .6 58 20 10 69 6 2. 25 2 2. 38 9 98 9 6. 57 8 1. 57 1 4. 41 4 3. 21 5 24 .1 81 76 0 5. 84 7 59 8 80 8 61 0 1. 06 0 2. 67 1 39 3. 47 4 61 .4 76 20 11 90 2 2. 34 8 2. 32 1 1. 06 3 6. 56 6 1. 91 0 4. 47 1 4. 12 3 24 .3 91 80 6 5. 97 3 58 9 78 5 1. 03 3 1. 41 1 1. 89 5 22 4. 55 8 64 .3 80 20 12 89 3 2. 96 9 3. 01 3 1. 03 6 6. 70 7 2. 25 1 4. 45 1 5. 42 6 24 .5 43 68 9 6. 52 1 59 1 71 3 2. 17 0 1. 50 1 2. 35 2 17 4. 41 6 69 .4 57 20 13 88 7 3. 00 9 3. 17 9 1. 00 9 6. 78 6 1. 68 9 5. 25 4 6. 20 7 26 .8 72 58 8 7. 04 4 1. 67 8 60 5 2. 76 3 1. 04 2 85 1 35 4. 13 4 72 .8 67 20 14 1. 00 2 2. 71 9 3. 20 8 1. 01 8 7. 27 0 1. 30 0 6. 33 7 6. 19 0 29 .8 89 86 0 7. 09 4 1. 59 5 1. 03 6 2. 62 3 82 8 61 1 22 5. 28 1 78 .0 19 20 15 1. 40 2 3. 04 4 3. 45 1 99 6 7. 95 9 1. 28 0 6. 71 4 6. 82 9 31 .3 71 1. 05 3 11 .0 23 3. 23 8 1. 57 5 2. 34 2 96 1 53 0 26 6. 94 5 89 .8 56 20 16 1. 42 7 2. 25 9 2. 93 7 66 4 6. 17 3 1. 14 2 5. 73 4 5. 59 3 27 .4 29 1. 31 0 5. 76 5 2. 35 6 1. 26 5 2. 36 2 65 9 26 7 8 4. 49 6 71 .2 87 G es am t 9. 25 5 16 .7 42 38 .3 81 10 .1 11 59 .9 97 29 .0 83 35 .4 34 40 .6 05 24 4. 20 8 8. 87 2 54 .9 15 9. 87 6 7. 69 7 15 .5 02 12 .0 42 16 .8 86 96 6 42 .6 32 61 3. 17 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333