Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 7. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10602 18. Wahlperiode 09.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annalena Baerbock, Peter Meiwald, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10427 – Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und Kiesabbau Mühlberg V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die bundeseigene Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) hat zwei Bergwerkseigentume in Brandenburg im Landkreis Elbe-Elster zur Abgabe einer Interessenbekundung ausgeschrieben: das Bergwerkseigentum Mühlberg/Neuburxdorf mit einer Fläche von 366,6 ha und das Bergwerkseigentum Mühlberg/Köttlitz mit einer Fläche von 147,2 ha. (www.bvvg.de/ INTERNET/wdoks.nsf/WEB/AAGKKY2N/$file/AAGKKY2N.PDF; www. bvvg.de/INTERNET/wdoks.nsf/WEB/AAGKLA53/$FILE/aagkla53.PDF). Aktuell sind in der Region zwei Unternehmen, die Elbekies Mühlberg GmbH Eurovia mit Sitz in Oßlingen (Sachsen bzw. Frankreich) und die Firma Berger Rohstoffe GmbH mit Sitz in Passau tätig. Die Firma Elbekies Mühlberg GmbH baut jährlich fünf Millionen t Kies- und Kiessande ab, die Firma Berger drei Millionen t Kies- und Kiessande (hierzu sowie zu den weiteren Angaben in der Vorbemerkung vgl. http://gl.berlin-brandenburg.de/raumentwicklung/regionalentwicklung /kiesabbau_muehlberg_kapitel_1_und_2.pdf). Beide Firmen planen eine Erweiterung ihrer Produktion. Der Rahmenbetriebsplan Mühlberg Süderweiterung über 51,2 ha der Elbekies Mühlberg GmbH und der Rahmenbetriebsplan Altenau 2015 über 289 ha der Berger Rohstoff GmbH sind bereits in der Zulassung. Weiterhin befindet sich der Rahmenbetriebsplan für das Bergwerkseigentum Mühlberg/Hauptlagerstätte Werk V Ostfeld über 366 ha in der Bearbeitung. Diese vorgenannten Felder sollen in nur 25 Jahren ausgekiest werden . Zu diesen vorgenannten Bergbauberechtigungen und Plänen befindet sich der Rahmenbetriebsplan Kosilenzien der Firma Wolff & Müller Baustoffe GmbH von 83,5 ha (Abbauzeitraum 43 Jahre) und der Rahmenbetriebsplan Koßdorf West 1 (Kies- und Steinwerk Boerner GmbH & Co. KG) über 188 ha (Abbauzeitraum 44,5 Jahre) in Zulassung. Die Gesamtfläche der Bergbauberechtigungen mit den bereits ausgekiesten Flächen beträgt im Raum Mühlberg 2 790 ha. Für die Stadt Mühlberg und ihre Gemeindeteile bleibt keine Wertschöpfung. Es gibt im Stadtgebiet keine sand- bzw. kiesverarbeitende Industrie. Die geplante Erweiterung der Elbekies GmbH Eurovia erstreckt sich in die fruchtbare Elbaue. Die Landwirtschaft wird seiner Arbeitsgrundlage zu einem Großteil beraubt, wenn der Abbau genehmigt wird. Die neuen Tagebaue bedrohen die Existenz und Arbeitsplätze u. a. der Agrargenossenschaft Mühlberg e. G. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10602 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Abbauflächen liegen im hochwassergefährdeten Einzugsgebiet der Elbe und im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Elbaue Mühlberg. Bei einer Überflutung wäre das Grundwasser bis in eine Tiefe über 40 m über 1 000 ha (zum heutigen Zeitpunkt bereits 500 ha) auf engstem Raum schutzlos verschmutztem Elbwasser ausgesetzt; Schutzziele der Verordnung über das LSG werden gefährdet . Die Regelungen des Einigungsvertrages und des veralteten Bundesbergrechtes führen dazu, dass in Ost- und Westdeutschland lange nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten eine unterschiedliche Rechtslage beim Abbau der gleichen Rohstoffe fortbesteht. Somit haben Betroffene im Osten Deutschlands weniger Rechte gegen Kiestagebauneuaufschlüsse als im Westen. Der Einigungsvertrag dehnte den Geltungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 auf die neuen Bundesländer unter anderem mit der Maßgabe aus, dass mineralische Rohstoffe wie zum Beispiel Quarz und Quarzsande im Sinne des § 3 des Berggesetzes der DDR bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Absatz 3 des Bundesberggesetzes (BBergG) sind. Entsprechend besteht nun im vereinten Deutschland für dieselben Rohstoffe zum Teil ein unterschiedlicher Rechtszustand. Dies kann im 26. Jahr der deutschen Einheit nicht mehr hingenommen werden. 1. Wie ist die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung beim Abbau und der Sicherung von Rohstoffen mit der genannten Ausschreibung der Interessenbekundung für den Erwerb der Bergwerkseigentümer Mühlberg/Neuburxdorf und Mühlberg/Köttlitz vereinbar? 2. Warum werden diese Bergwerksfelder aufgrund der Endlichkeit der Ressourcen nicht für nachfolgende Generationen zurückbehalten und gesichert? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bodenverwertungs- und verwaltungs-GmbH (BVVG) ist auf der Grundlage des Treuhandgesetzes in Verbindung mit dem mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Privatisierung, d.h. dem Verkauf der Bergwerkseigentume beauftragt. Eine zeitliche Streckung ist danach nicht vorgesehen. Das Treuhandgesetz hat die Absicht „die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch Privatisierung so rasch und so weit wie möglich zurückzuführen, die Wettbewerbsfähigkeit möglichst vieler Unternehmen herzustellen und somit Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen, Grund und Boden für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen“. Bei der Privatisierung von Bergwerkseigentumen handelt es sich ausschließlich um die Veräußerung von (grundstücksgleichen) Rechten zur Aufsuchung und Gewinnung der jeweiligen Bodenschätze. Die BVVG ist weder für die Genehmigung von bergbaulichen Tätigkeiten noch für die Genehmigung von Abgrabungen von Grundeigentümerbodenschätzen zuständig. Dies obliegt den zuständigen Länderbehörden , die bei ihren Entscheidungen Anliegen wie den Umweltschutz und Raumplanung berücksichtigen, vgl. auch die Antwort zu den Fragen 3 bis 8. Die Bundesregierung sieht keinen Widerspruch zwischen den Aktivitäten der BVVG und ihrer Nachhaltigkeitsstrategie. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10602 3. Wie ist der massive Abbau der Kieslagerstätten mit dem Schutz des Grundwassers zu vereinbaren, insbesondere was die Auswirkungen eines Durchsickerns von Elbehochwasser in die zukünftigen Tagebauseen betrifft? Wurde dies nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Ausschreibung der Interessenbekundung durch die BVVG berücksichtigt? 4. Inwieweit gehen den Ausschreibungen der Bergwerksfelder durch die BVVG nach Kenntnis der Bundesregierung Untersuchungen über die Auswirkungen des vorgesehenen Bergbaus auf die weiteren Umwelt- und Naturschutzbelange und auf die Wirtschafts- und Sozialstruktur der betroffenen Regionen voraus? Falls ja, welche Kriterien gelten für ein solches Verfahren, und falls nein, warum nicht? 5. Wie ist das Ziel der Bundesregierung für den nachhaltigen Schutz des Bodens vor schädlichen Veränderungen mit der Ausschreibung der Interessenbekundung der BVVG vor allem in der überflutungsgefährdeten Region mit den in Brandenburg einmaligen, klimarobusten und ertragreichen Böden vereinbar ? 6. Ist der Ausschreibung der Interessenbekundung nach Kenntnis der Bundesregierung eine Bedarfsermittlung vorausgegangen? Falls ja, wurde dabei eine Wiederverwertung und Wiederverwendung durch Recycling statt immer neuem Rohstoffabbau einbezogen, und falls nein, warum nicht? 7. Ist der Bundesregierung bekannt, dass durch die geplanten massiven Erweiterungen des Kiesabbaus die Existenz der Agrargenossenschaft Mühlberg e. G. mit ihren Betriebsteilen und weitere landwirtschaftliche Familienbetriebe und die dortigen Arbeitsplätze bedroht sind? Falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, und falls nein, warum nicht? 8. Wie werden die für den Hochwasserschutz zuständigen Bundesländer am Verfahren beteiligt, wenn Kieslager in unmittelbarer Nähe von überflutungsgefährdeten Gebieten veräußert und abgebaut werden? Werden dazu hydrogeologische Gutachten angefertigt, und falls ja, welcher Art, und falls nein, warum nicht? Zum besseren Verständnis des Gesamtzusammenhangs wird zu den Fragen 3 bis 8 zusammenfassend Stellung genommen. Die hier berührten Sachverhalte fallen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder und können daher nur in allgemeiner Form beantwortet werden. Einen Bescheid darüber, ob, in welchem Umfang, Zeitraum und ggf. unter welchen Auflagen die Gewinnung der Bodenschätze tatsächlich erfolgen darf, erteilt nach den Regelungen des Bundesberggesetzes bei bergfreien Bodenschätzen die zuständige Behörde des betroffenen Landes. Grundlage dafür wiederum ist ein vom Unternehmer zu erstellender Betriebsplan. In einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren werden die Träger der vom Planungsumfang betroffenen öffentlichen Belange, Umweltverbände und die Öffentlichkeit, ggf. auch über Landesgrenzen hinweg, von den zuständigen Bergbehörden angehört und etwaige konkurrierende Interessen gegeneinander abgewogen (vgl. § 48 Absatz 2 Satz 1 BBergG). Dies betrifft raum- und landesplanerische Vorgaben und Einschränkungen ebenso wie naturschutzfachliche Aspekte, konkurrierende Nutzungsmöglichkeiten (Landwirtschaft, Windenergie …) etc. Dabei werden auch Belange des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10602 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Grund- und Hochwasserschutzes geprüft, die mit dem Rohstoffabbau verbunden sind. Sollte es sich bei den Bodenschätzen um Grundeigentümerbodenschätze handeln, so liegt die Genehmigung einer Abgrabung auch bei der zuständigen Landesbehörde. Die BVVG hat hierauf keinerlei Einfluss. Sie geht aber davon aus, dass auch im Fall des hier in Rede stehenden Bergwerkseigentums der behördliche Abwägungs - und Entscheidungsprozess den gesetzlichen Anforderungen entsprechen wird. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Verkauf eines Bergwerkseigentums durch die BVVG noch keinerlei Entscheidung über den tatsächlichen Abbau eines Bodenschatzes verbunden. Allgemein zum Verfahrensablauf die BVVG betreffend: Die BVVG hat zunächst Interessenbekundungsverfahren geschaltet. Diese dienen ausschließlich der Ermittlung potentieller Interessenten für ein Bergwerkseigentum . Dies ist nach der Erfahrung der BVVG sinnvoll, um den deutlich höheren Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung einer Ausschreibung auf das tatsächlich am Markt nachgefragte Bergwerkeigentum beschränken zu können. Ob die (tatsächliche) Motivation eines Interessenten in einem eher kurzfristigen Bedarf an dem Neuaufschluss bzw. der Erweiterung einer bestehenden Lagerstätte besteht oder der Interessent eher eine strategische Vorratshaltung im Interesse der späteren Entwicklung seines Unternehmens verfolgt, ist für die Umsetzung des Verwertungsauftrages der BVVG nicht entscheidungserheblich. 9. Werden von der BVVG auch Bergwerksfelder auf der Landesgrenze bzw. unmittelbar dahinter ausgeschrieben? Wie werden in so einem Fall die Interessen der beiden betroffenen Bundesländer gewahrt? Die im Bestand der BVVG befindlichen Bergwerkseigentume verteilen sich über alle fünf neuen Bundesländer. In Einzelfällen erstrecken sich Bergwerkseigentume auch über Landesgrenzen hinweg. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung solcher Bergwerkseigentume bedarf dann wiederum der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Bergbehörden in den betroffenen Bundesländern. 10. Hält die Bundesregierung die unterschiedliche Rechtslage für den Kiesbergbau in West- und Ostdeutschland für zeitgemäß, insbesondere angesichts der geringeren Rechte ostdeutscher Landeigentümerinnen und Landeigentümer, deren Flächen über dem Kies liegen (bitte begründen)? Die Rechtslage hinsichtlich der eigentumsmäßigen Zuordnung von einigen Bodenschätzen wie insbesondere von hochwertigen Kiesvorkommen war in den neuen Ländern bis 1996 anders geregelt als in den alten Ländern. Während Kiese in den alten Ländern grundsätzlich im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen , stellten sie in den neuen Ländern aufgrund der diesbezüglichen Vorschriften des Einigungsvertrages sogenannte bergfreie – d. h. nicht zum Grundeigentum gehörende – Bodenschätze dar. Diese unterschiedliche Rechtslage wurde jedoch durch das am 23. April 1996 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602 – „Vereinheitlichungsgesetz“) beseitigt. Die unterschiedliche Rechtslage in alten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10602 und neuen Ländern wurde aus Gründen des Bestandsschutzes lediglich für Bergbauberechtigungen , die bei Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes bereits bestanden sowie für Gewinnungs- und Speicherrechte, die nach den Vorschriften des Einigungsvertrages fristgemäß angemeldet wurden, aufrechterhalten. Im Sinne einer restriktiven Ausgestaltung des Bestandsschutzes wurden zudem Sonderregelungen für den Widerruf von Bergbauberechtigungen für den Fall, dass diese nicht genutzt werden, eingeführt. Das Vereinheitlichungsgesetz ist das Ergebnis langjähriger intensiver Diskussionen im Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und den neuen Ländern. Die bestehende Rechtslage wurde in gerichtlichen Entscheidungen wiederholt überprüft und deren Verfassungsgemäßheit höchstrichterlich bestätigt (siehe insbesondere BVerfG, Beschluss vom 24. September 1997 – 1 BvR 647/91 sowie BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 – 7 C 36 u. 37/92). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich insbesondere im Hinblick auf Artikel 14 GG nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Regelungen des Einigungsvertrages nicht rückwirkend aufgehoben hat. Die Bundesregierung plant vor diesem Hintergrund keine Rechtsänderung. 11. Plant die Bundesregierung, noch in dieser Legislaturperiode eine Novelle des Bundesberggesetzes durchzuführen, und falls ja, in welchen Bereichen und in welchem Umfang, und falls nein, warum nicht? Die Bundesregierung plant keine Novelle des Bundesberggesetzes im Sinne einer umfassenden Reform. Allerdings sind neben den Änderungen in bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren (z. B. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates) weitere Änderungen an einzelnen Stellen im Bundesberggesetz geplant, insbesondere zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333