Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 7. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10617 18. Wahlperiode 09.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10245 – Überfälle der libyschen Küstenwache auf deutsche und belgische Rettungsmissionen im Mittelmeer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In mindestens fünf Fällen ist die zur Marine gehörende libysche Küstenwache bereits gegen eine belgische und vier deutsche Rettungsmissionen im Mittelmeer vorgegangen, teilweise fielen dabei auch Schüsse. Unter anderem wurden auch Rettungseinsätze behindert, zu denen die Schiffe der Seenotretter vom Maritime Rescue Coordination Center Rom (MRCC), der Seenotrettungsleitstelle für das gesamte Mittelmeer, entsandt wurden. Dabei übernahm die Crew die Rolle eines „On Scene Coordinators“, was gemäß dem Seerecht das zuerst eingetroffene , das am besten ausgerüstete Schiff oder das von der Rettungsleitstelle angewiesene Schiff bezeichnet. „On Scene Coordinators“ können hinzu kommenden Schiffen Weisungen erteilen. Dies hätte auch von der libyschen Küstenwache befolgt werden müssen. Am 24. April 2016 stürmten Bewaffnete ein Schiff der Rettungsorganisation Sea Watch außerhalb libyscher Hoheitsgewässer und schüchterten die Besatzung mit Warnschüssen ein (Telepolis vom 9. Juni 2016). Das eingesetzte Schnellboot trug libysche Hoheitszeichen. Die Bundesregierung bestätigt, es habe sich eine „uniformierte Besatzung eines Festrumpfschlauchbootes“ der libyschen Küstenwache gehandelt (Bundestagsdrucksache 18/8659). Das Schiff der Sea Watch habe sich außerhalb der libyschen Territorialgewässer befunden. Angeblich habe die Küstenwache das Rettungsschiff der illegalen Fischerei verdächtigt . Am 17. August 2016 wurde das Rettungsschiff „Bourbon Argos“ der Organisation Ärzte ohne Grenzen von einem zunächst nicht identifizierten Schnellboot beschossen und geentert (Pressemitteilung vom 26. August 2016). Einige Geschosse beschädigten die Brücke des Rettungsschiffes, die Besatzung flüchtete in einen Sicherheitsraum. Die libysche Einheitsregierung bestätigte schließlich, dass die Schüsse von einem Schiff ihrer Küstenwache abgegeben worden waren (Guardian vom 28. August 2016). Ärzte ohne Grenzen betont, die „Bourbon Argos“ sei 24 Seemeilen vor der libyschen Küste gefahren. Im Nachgang erklärte die Bundesregierung, das taktische Einsatzhauptquartier der EU-Militärmission EUNAVFOR MED sei vom MRCC von dem Angriff unterrichtet wor- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10617 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den (Bundestagsdrucksache 18/9965). Das deutsche Schiff „Werra“, das britische Schiff „Enterprise“ sowie Hubschrauber des italienischen Flugzeugträgers „Garibaldi“ seien daraufhin unverzüglich zur Position der „Bourbon Argos“ gefahren . Zum Schutz „vor einem weiteren Zwischenfall dieser Art“ sei den vor Ort befindlichen NGO-Schiffen durch die Seenotrettungsleitstelle in Rom empfohlen worden, das Gebiet in Richtung Norden zu verlassen. Die libysche Küstenwache habe eine „interne Untersuchung“ des Vorfalls zugesichert. Die Bundesregierung schreibt, es habe sich bei der Besatzung des libyschen Bootes der libyschen Küstenwache wohl um „unerfahrenes und nicht entsprechend ausgebildetes Personal“ gehandelt, das die „Bourbon Argos“ als verdächtiges Fahrzeug einstufte und durch Abgabe von Warnschüssen zum Anhalten zwingen wollte (Bundestagsdrucksache 18/9965). Dabei sei es zu „nicht beabsichtigten Treffern“ gekommen. Am 7. September 2016 wurden zwei Helfer der Rettungsmission Sea-Eye auf See festgenommen, angeblich weil sie mit ihrem Schnellboot aus tunesischen Gewässern kommend in libysches Hoheitsgebiet eingedrungen waren (ZEIT Online vom 11. September 2016). Nach drei Tagen wurden die Crew-Mitglieder freigelassen und an das deutsche Marineschiff „Werra“ übergeben, mit dem sich die Bundeswehr an der EU-Militärmission EUNAVFOR MED im zentralen Mittelmeer beteiligte. Das Speed-Boat, mit dem die Seenotretter unterwegs waren, wurde von der Küstenwache beschlagnahmt und bislang nicht herausgegeben . Im Oktober 2016 wurde das Schiff „Iuventa“ der Organisation Jugend Rettet von einem Schiff der libyschen Küstenwache geentert (ZEIT Online vom 26. Oktober 2016). Die Besatzung hat dabei mit Kalaschnikow-Gewehren auf die Retter gezielt. Nach einer Kontrolle hätten die Uniformierten die „Iuventa“ wieder verlassen. Laut dem Bericht seien die Seenotretter vor dem Entern nicht wie üblich auf dem Notfallkanal angesprochen worden. Am 21. Oktober 2016 folgte ein Übergriff auf eine Rettungsaktion der Sea- Watch, in dessen Folge bis zu 30 Geflüchtete ertranken (siehe den Einsatzbericht der Sea-Watch: http://gleft.de/1ut). Ein Schiff der libyschen Küstenwache hatte zunächst die Rettungsaktion in internationalen Gewässern, mit der das Schiff „Sea Watch 2“ von der Rettungsleitstelle in Rom beauftragt worden war, behindert. Die Küstenwache schob sich zwischen ein Schnellboot der Sea Watch und das zu rettende Schlauchboot und unterband dadurch die Versorgung der Geflüchteten mit Rettungswesten. Ein Uniformierter enterte das Schlauchboot und schlug auf die an Bord befindlichen Personen ein, mutmaßlich um den Außenbordmotor zu stehlen. Bei der Aktion beschädigte das Heck des Küstenwachschiffes eine Kammer des Schlauchbootes, das daraufhin an Luft verlor. Im Schlauchboot brach Panik aus, fast alle der etwa 150 Insassen fielen ins Wasser , viele ertranken dabei. Daraufhin verließ die Küstenwache den Ort des Geschehens . Die Bundesregierung schreibt zehn Tage später, ihr lägen zum Ort des Geschehens und den eigentlichen Vorgang „widersprüchliche Aussagen“ vor, dies beträfe auch die außer der „Sea-Watch 2“ beteiligten Schiffe (Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Inge Höger auf Bundestagsdrucksache 18/10202). Jedoch ist der Überfall von einem professionellen Fotografen Christian Ditsch dokumentiert, das Schiff der libyschen Küstenwache und das Hoheitszeichen der Einheit ist auf den Bildern eindeutig zu erkennen: http://gleft.de/1uu. Es handelt sich um das gleiche Fahrzeug, das zuvor die „Iuventa “ von Jugend Rettet geentert hat (http://gleft.de/1uq). Das Schiff ist nach Kenntnis der Fragesteller ein niederländisches Fabrikat, das in gleicher Ausführung von mehreren Einheiten und anderer Nummerierung der Küstenwache genutzt wird. Ein Video des Senders Al Jazeera von vor einem Jahr zeigt ein Interview mit einem Sprecher der Küstenwache Misrata, in der ein solches Schiff zu sehen ist (http://gleft.de/1ur). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10617 Die Küstenwache operiert laut dem Auswärtigen Amt mit 3 500 Mitarbeitern von acht Basen in den sechs Sektoren Zuwara, Tripolis, Misrata, Benghazi, Derna und Tobruk (Bundestagsdrucksache 18/8659). In einigen der Häfen übten demnach Milizen Einfluss aus. Die neue, international anerkannte libysche Einheitsregierung in Tripolis hat lediglich die Befehlsgewalt über „Teile“ der Seegrenzen im Raum Tripolis (Bundestagsdrucksache 18/9262). Die Küstenwache soll dort über drei Boote in Tripolis, drei in Misrata und zwei in Zuwara verfügen (Bundestagsdrucksache 18/9965). Hinzu käme eine unbekannte Anzahl von Festrumpfschlauchbooten. Zu den Zuständigkeiten Libyens außerhalb der Zwölfseemeilenzone sowie den Seenotrettungsgebieten (Maritime Search and Rescue Regions) verfügt die Bundesregierung über keine Informationen. Libyen sei zwar dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979 (SAR Convention 79) beigetreten, sei jedoch den Verpflichtungen aus dem Abkommen bis heute nicht nachgekommen. Bislang habe die libysche Regierung keine Informationen zu den Grenzen seiner SAR- Region bekannt gegeben. Auch eine zuständige und verantwortliche Rettungsleitstelle (Rescue Coordination Centre – RCC) wurde nicht benannt. Die Leitstelle zur Koordination der Seenotrettung in Rom hat bislang keine offiziellen libyschen Ansprechpartner und spricht deshalb von einer „selbsternannten“ Küstenwache („self-styled Coast Guard“). Die Bundesregierung benutzt den Begriff „sogenannte libysche Küstenwache“ (Bundestagsdrucksache 18/8659). Am 27. Oktober 2016 hat die Europäische Union unter Beteiligung der Bundeswehr mit Ausbildungsmaßnahmen für die libysche Küstenwache auf Kriegsschiffen der Mission EUNAVFOR MED begonnen (Mitteilung des Auswärtigen Dienstes vom 27. Oktober 2016). Die Trainings wurden im August 2016 mit der Unterzeichnung eines Memorandum of Understanding zwischen den Kommandierenden von EUNAVFOR MED und der libyschen Küstenwache vereinbart (Mitteilung des Auswärtigen Dienstes vom 23. August 2016). 81 „Trainees“ und fünf Supervisoren wurden mit dem italienischen Kriegsschiff „San Giorgio“ in Misrata abgeholt und auf ein Schiff von EUNAVFOR MED verbracht (http://gleft.de/1us). Entgegen der Auffassung der Bundesregierung, die Schusswaffeneinsätze der libyschen Küstenwache seien auf „unerfahrenes und nicht entsprechend ausgebildetes Personal“ zurückzuführen (Bundestagsdrucksache 18/9965), gehen die Fragesteller davon aus, dass die Einheiten selbst in Geschäfte mit „Menschenschmuggel “ involviert sind. Der Verweis der Bundesregierung, „umso wichtiger “ sei nun die am Mittwoch, den 26. Oktober 2016 begonnene Ausbildung dieser Küstenwache, ist daher nicht zielführend (Schriftliche Fragen 12 und 11 der Abgeordneten Andrej Hunko und Inge Höger auf Bundestagsdrucksache 18/10202). Stattdessen müssen die Vorfälle vollumfänglich aufgeklärt werden. Auch die Bundesregierung ist hierzu in der Pflicht. 1. Welche neueren Details sind der Bundesregierung mittlerweile zu dem Vorfall vom 24. April 2016 bekannt, bei dem Bewaffnete ein Schiff der Rettungsorganisation Sea Watch außerhalb libyscher Hoheitsgewässer stürmten und die Besatzung mit Warnschüssen einschüchterten (Telepolis vom 9. Juni 2016)? Der Bundesregierung liegen zu dem Vorfall keine neueren Details vor, die über die Presseberichterstattung hinausgehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10617 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Auf welche Weise sind das Auswärtige Amt und die Botschaft Tripolis zur Aufklärung und Verfolgung des Übergriffs auf die deutschen Staatsangehörigen tätig geworden? Das Auswärtige Amt und die Botschaft Tripolis bemühen sich in bilateralen und multilateralen Kontakten stetig um eine Sensibilisierung der libyschen Einheitsregierung und der ihr unterstehenden Einheiten für die Einhaltung internationaler Standards bei Seenotrettungen und im Umgang mit daran beteiligten Nichtregierungsorganisationen . Aus Anlass eines von der Internationalen Organisation für Migration organisierten Besuches in Tripolis führte die Botschaft ausführliche Gespräche im Hauptquartier der libyschen Küstenwache über die Tätigkeit der Küstenwache einschließlich jüngerer Vorfälle mit Rettungsorganisationen. b) Inwiefern und mit welchem Ergebnis wurde dieser Vorfall nach Kenntnis der Bundesregierung von der libyschen Küstenwache untersucht? Die libysche Küstenwache ist nach eigenen Angaben an Abstimmung mit Nichtregierungsorganisationen interessiert, um Zwischenfälle zu vermeiden. 2. Welche neueren Details sind der Bundesregierung mittlerweile zu dem Vorfall vom 17. August 2016 bekannt, bei dem das Rettungsschiff „Bourbon Argos“ der Organisation Ärzte ohne Grenzen von einem zunächst nicht identifizierten Schnellboot beschossen und geentert wurde? Die Beantwortung der Frage ist gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als separater Anhang verschickt. a) Wie kommt die Bundesregierung zur Einschätzung, die 13 Einschläge automatischer Waffen in der Brücke der „Bourbon Argos“ seien eine Folge von „nicht beabsichtigten Treffern“? Die Kenntnisse der Bundesregierung wurden durch die Beteiligung an der EU- Operation EUNAVFOR MED Sophia erlangt. b) Welche Stelle der libyschen Küstenwache oder Marine war für die „interne Untersuchung“ des Vorfalls zuständig? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob die Untersuchung überhaupt noch betrieben wird? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10617 3. Sofern der Bundesregierung oder dem taktischen Einsatzhauptquartier von EUNAVFOR MED keine Ergebnisse zu der Untersuchung der 13 Einschläge automatischer Waffen in der Brücke der „Bourbon Argos“ vorliegen (Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Inge Höger auf Bundestagsdrucksache 18/10202), über welche Möglichkeiten verfügt sie, um diese Ergebnisse in Erfahrung zu bringen oder Druck auf die libyschen Behörden auszuüben , diese Untersuchung voranzutreiben, damit geklärt werden kann, ob es sich tatsächlich um „unerfahrenes und nicht entsprechend ausgebildetes [libysches ] Personal“ gehandelt hat? Die Bundesregierung hat keine weiterführenden Erkenntnisse zu den Ergebnissen der Untersuchung des Vorfalls vom 17. August 2016. Die Bundesregierung unterstützt eine bessere Ausbildung von Mitarbeitern der libyschen Küstenwache über ihre Beteiligung an der EU-Operation EUNAVFOR MED Sophia. 4. Welche neueren Details sind der Bundesregierung mittlerweile zu dem Vorfall vom 7. September 2016 bekannt, bei dem zwei Helfer der Rettungsmission Sea-Eye festgenommen wurden, angeblich weil sie mit ihrem Schnellboot aus tunesischen Gewässern kommend in libysches Hoheitsgebiet eingedrungen waren (ZEIT Online vom 11. September 2016)? Der Bundesregierung liegen keine neuen Details vor. a) Inwiefern trifft der Vorwurf des Eindringens in libysches Hoheitsgebiet nach Kenntnis der Bundesregierung zu oder nicht zu? Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung – auch nach Anfrage bei EUNAVFOR MED Operation Sophia – keine belastbaren Erkenntnisse vor. b) Auf welche Weise sind das Auswärtige Amt und die Botschaft Tripolis zur Aufklärung und Verfolgung des Übergriffs auf die deutschen Staatsangehörigen tätig geworden? Das Auswärtige Amt und die Botschaft Tripolis haben sich umgehend um die Freilassung der betroffenen deutschen Staatsangehörigen bemüht und deren Freilassung erfolgreich erreichen können. In Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem deutschen Tender WERRA konnte ihre sichere und unverzügliche Ausreise aus Libyen organisiert werden. Die Botschaft Tripolis ist weiterhin mit libyschen Stellen zu dem Vorfall in Kontakt. c) In welchem Verfahren wurde zwischen welchen Beteiligten verabredet, die freigelassenen Crew-Mitglieder an das deutsche Marineschiff „Werra“ zu übergeben? Am Samstag, dem 10. September 2016, schlug die libysche Küstenwache eine Übergabe der beiden deutschen Staatsangehörigen von einem ihrer Boote auf ein Schiff der EU-Operation EUNAVFOR MED Sophia im Seegebiet außerhalb der libyschen Hoheitsgewässer vor. Der deutsche Tender WERRA – der vorübergehend dem EUNAVFOR MED Operation Sophia-Kontingent entzogen und unter nationales deutsches Kommando gestellt wurde – übernahm die deutschen Staatsangehörigen von der libyschen Küstenwache am Abend des 12. September 2016. Deutsche und libysche Behörden arbeiteten im gesamten Zeitraum zwischen Festnahme und Übergabe der Betroffenen eng zusammen. Die EU-Delegation Tripolis und die VN-Unterstützungsmission für Libyen (UNSMIL) wurden laufend über den Fortgang informiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10617 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Was ist der Bundesregierung über den Verbleib des von der Küstenwache weiterhin beschlagnahmten Speed-Boats bekannt, mit dem die Seenotretter unterwegs waren, und inwiefern bemüht sie sich um dessen Herausgabe ? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde das Schnellboot von der libyschen Küstenwache beschlagnahmt. Ob es sich weiterhin in deren Besitz befindet, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Die Bundesregierung steht auch zu dieser Frage weiterhin in Kontakt mit der libyschen Regierung und mit der EU- Operation EUNAVFOR MED Sophia. Der deutsche Botschafter für Libyen hat dazu Gespräche mit den stellvertretenden Premierministern Koni und Majbari geführt . 5. Welche Details sind der Bundesregierung mittlerweile zu dem Vorfall vom Oktober 2016 bekannt, bei dem das Schiff „Iuventa“ der Organisation Jugend Rettet von einem Schiff der libyschen Küstenwache geentert wurde (ZEIT Online vom 26. Oktober 2016)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine über die Presseberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. a) Wo trug sich der Vorfall zu, und inwiefern ist es zutreffend, dass die Besatzung nicht wie üblich auf dem Notfallkanal angesprochen worden war und schließlich mit automatischen Waffen bedroht wurde? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. b) Inwiefern wird der Vorfall durch die libysche Küstenwache oder Marine untersucht bzw. welche Ergebnisse sind der Bundesregierung hierzu bekannt ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 6. Welche neueren Details sind der Bundesregierung mittlerweile zu dem Vorfall vom 21. Oktober 2016 bekannt, bei dem eine Rettungsaktion der Organisation SeaWatch behindert wurde und in dessen Folge bis zu 30 Geflüchtete ertranken (siehe den Einsatzbericht: http://gleft.de/1ut) und den die Bundesregierung zunächst damit kommentierte, die bislang gewonnenen Erkenntnisse ergäben „bisher kein eindeutiges Lagebild“ (Schriftliche Frage 12 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/10202)? Die Bundesregierung hat neben den verschiedenen Berichten und Dokumentationen durch die deutsche Nichtregierungsorganisation Sea-Watch und der Presseberichterstattung auch Kenntnis der durch die EU-Operation EUNAVFOR MED Sophia aufgezeichneten Positionsdaten. a) Welche „widersprüchliche[n] Aussagen“ sind der Bundesregierung hierzu bekannt? Die von der deutschen Nichtregierungsorganisation Sea-Watch veröffentlichten Positionsangaben decken sich mit den durch die EU-Operation EUNAVFOR MED SOPHIA aufgezeichneten Positionen. Sie decken sich nicht vollständig mit den offiziellen Äußerungen der libyschen Küstenwache. Zum genauen Vorgang der Ereignisse liegen widersprüchliche Berichte vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10617 b) Welche weiteren Informationen zu neben der SEA WATCH 2 beteiligten Schiffen liegen der Bundesregierung nunmehr vor? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. c) Auf welche Weise sind das Auswärtige Amt und die Botschaft Tripolis zur Aufklärung und (auch strafrechtlichen) Verfolgung des Übergriffs auf die deutschen Staatsangehörigen tätig geworden? Die deutsche Nichtregierungsorganisation Sea-Watch hat gegenüber dem Auswärtigen Amt und der Botschaft keine Vorwürfe eines „Übergriffs“ auf deutsche Staatsangehörige geäußert. Die Bundesregierung ist an Ausbildungsaktivitäten zur Professionalisierung der libyschen Küstenwache beteiligt. d) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, wonach es sich bei dem Überfall (siehe die Bilder des mitfahrenden Fotografen Christian Ditsch: http://gleft.d/1uu) um das gleiche Schiff handelt, das zuvor die „Iuventa“ von Jugend Rettet geentert hat (http://gleft.de/1uq) und auch auf einem Video des Senders Al Jazeera von vor einem Jahr zu sehen ist, das die Küstenwache Misrata porträtiert (http://gleft.de/1ur)? Hierzu ist auf Grundlage des gesichteten Bildmaterials keine eindeutige Aussage im Sinne der Fragestellung möglich. 7. Auf welche Weise hat sich die Bundesregierung für die weitere Aufklärung des Vorfalls im Rahmen der Zusammenarbeit von EUNAVFOR MED und mit der libyschen Küstenwache eingesetzt (Schriftliche Frage 12 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/10202), und welche Ergebnisse zeitigten diese Bemühungen? Die Bundesregierung hat die EU-Operation EUNAVFOR MED Sophia gebeten, im Rahmen ihrer Kontakte mit den libyschen Behörden darauf hinzuwirken, dass die Vorfälle aufgeklärt werden. 8. Auf welche Weise wurden die fünf in der Vorbemerkung beschriebenen Vorfälle im Rahmen der EU-Militärmission EUNAVFOR MED aufgearbeitet, nachverfolgt oder zur Anzeige gebracht? Die Strafverfolgung oder damit in Zusammenhang stehende Ermittlungshandlungen von Angehörigen der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine sind nicht Bestandteil des Auftrages der EU-Operation EUNAVFOR MED Sophia. 9. Inwiefern wurden oder werden die fünf in der Vorbemerkung beschriebenen Vorfälle im Rahmen der EU-Militärmission EUNAVFOR MED auch mit den Auszubildenden der libyschen Küstenwache thematisiert, etwa um darüber Erkenntnisse zu den Urhebern der Überfälle zu erlangen? Neben der allgemeinen seemännischen Ausbildung sind Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht, internationales Seerecht und die professionelle Durchführung von Seenotrettungsmaßnahmen zentrale Bestandteile der Ausbildung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10617 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die libysche Küstenwache auch im Hafen von Zawiya stationiert ist und dort Schiffe oder Festrumpfschlauchboote stationiert (Bundestagsdrucksache 18/8659)? Die Beantwortung der Frage ist gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als separater Anhang verschickt. 11. Welche (auch mutmaßlichen) Vorfälle sind der Bundesregierung auf dem Mittelmeer bekannt, bei denen sich Unbekannte wie von Enrico Credendino, dem Admiral der Mission EUNAVFOR MED behauptet, mit Uniformen als Angehörige der Küstenwache tarnen, es sich dabei jedoch um „Schleuser“ handelt („In some cases we cannot be sure that it’s the coast guard... it’s the traffickers who are masquerading“, AFP vom 2. November 2016)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 12. Bei welchen dieser Vorfälle wurden Schlauchboote („Zodiacs“), und bei welchen dieser Vorfälle wurden Schnellboote eingesetzt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 13. Über welche Seegrenzen übt die neue, international anerkannte libysche Einheitsregierung in Tripolis nach derzeitigem Stand die Befehlsgewalt aus (Bundestagsdrucksache 18/9262)? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 14. Welche dieser Seegrenzen bzw. Häfen werden von welchen der Einheitsregierung loyal gegenüber stehenden Milizen kontrolliert? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ist der Einfluss der libyschen Einheitsregierung nach wie vor auf das Stadtgebiet der Hauptstadt einschließlich des Hafens beschränkt. In diesen Bereichen bleibt sie auf die Unterstützung durch loyale oder neutrale Milizen angewiesen. Die libysche Einheitsregierung übt eine begrenzte Kontrolle über Zolleinheiten am Hafen aus, zudem kann sie sich nur auf die in Tripolis stationierten Marineeinheiten stützen. Sie übt damit derzeit lediglich die Kontrolle über den Hafen von Tripolis aus. Teile der Seegrenzen im Raum Tripolis werden durch der libyschen Einheitsregierung unterstellte seegehende Einheiten der libyschen Küstenwache überwacht. 15. Inwiefern hat die libysche Regierung mittlerweile eine zuständige und verantwortliche Rettungsleitstelle (Rescue Coordination Centre – RCC) benannt ? Die libysche Regierung hat nach wie vor (Stichtag: 6. Dezember 2016) keine zuständige und verantwortliche Rettungsleitstelle (rescue co-ordination centre) benannt . Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10617 16. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Bestehen der Mission EUNAVFOR MED in wie vielen Missionen von den dort beteiligten Schiffen gerettet oder an Bord genommen? In der Beantwortung der Frage wird die Begrifflichkeit „Missionen“ im Sinne von Seenotrettungsaktionen verstanden. Seit Bestehen der EU-Operation EUNAVFOR MED Sophia wurden in über 350 Seenotrettungsaktionen von den an der Operation beteiligten Schiffen 29 576 Personen aus Seenot aufgenommen. a) Wie viele dieser Personen wurden in wie vielen Missionen (etwa auf Weisung des MRCC in Rom) lediglich an Bord genommen, nachdem diese von anderen Schiffen gerettet wurden? Die Anzahl der einzelnen Seenotrettungsaktionen, in denen durch der EU-Operation EUNAVFOR MED Sophia unterstellte Einheiten von anderen Schiffen Personen aufgenommen wurden, wird durch die Operation nicht statistisch erfasst. Die deutschen Einheiten haben im Rahmen der EU-Operation EUNAVFOR MED Sophia seit 23. Juni 2015 9 315 Personen aus unmittelbarer Seenot gerettet . 1 782 Personen wurden durch deutsche Einheiten von anderen EUNAVFOR MED Einheiten übernommen. 2 190 Personen wurden durch deutsche Einheiten von anderen Nicht-EUNAVFOR MED Einheiten übernommen. b) In wie vielen dieser Missionen von EUNAVFOR MED übernahmen die dort beteiligten Kriegsschiffe die Rolle als „On Scene Coordinator“ (sofern die Bundesregierung hierzu über keine Zahlen verfügt, bitte für die Bundeswehr ausweisen)? Die Anzahl der Seenotrettungsaktionen, in denen der EU-Operation EUNAVFOR MED Sophia unterstellte Schiffe die Rolle als „On Scene Coordinator“ übernommen haben, wird durch die Operation nicht statistisch erfasst. Gleiches gilt auch für die Erfassung der Übernahme dieser Funktion durch deutsche Einheiten. 17. Welche Konventionen und Verträge zum internationalen Seerecht hat die libysche Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung unterzeichnet und ratifiziert , und welche dieser Konventionen und Verträge setzt sie wie vorgeschrieben um? Libyen hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) am 3. Dezember 1984 unterzeichnet, bisher jedoch nicht ratifiziert. Die nach dem SRÜ geltenden Verhaltens- und Kooperationspflichten über Seenotrettung werden durch die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedeten Übereinkommen, nämlich das Internationale Übereinkommen über den Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) von 1974 und das Internationale Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR) von 1979, ausgeführt. Libyen ist den beiden Übereinkommen mit Wirkung zum 2. Oktober 1981 bzw. 28. Mai 2005 jeweils ohne Vorbehalte beigetreten. Den einschlägigen Verpflichtungen aus dem SAR-Übereinkommen ist Libyen bisher nicht nachgekommen. Seitens der libyschen Regierung und Behörden wurden keine Informationen zu Grenzen des eigenen SAR-Gebiets bekannt gegeben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10617 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Welche Bestimmungen des internationalen Seerechts müssen von der libyschen Regierung auch ohne Unterzeichnung oder Ratifizierung befolgt werden ? Die in Artikel 98 SRÜ enthaltenen Verhaltens- und Kooperationspflichten von Staaten zur Hilfeleistung gegenüber Personen in Seenot gelten als kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht auch gegenüber Nicht-Vertragsstaaten des SRÜ wie Libyen . Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass Libyen Vertragspartei der einschlägigen SOLAS- und SAR-Übereinkommen ist. 19. Auf welche Weise kann die libysche Küstenwache wie beim Vorfall am 21. Oktober 2016 aus Sicht der Bundesregierung dafür belangt werden, in gefährlicher Weise in einen Rettungseinsatz eingegriffen zu haben, mit dem die Sea Watch von der Rettungsleitstelle beauftragt und somit vor Ort „On Scene Coordinator“ war? Etwaige Maßnahmen als Flaggenstaat des hilfeleistenden Schiffes, aufgrund der Staatsangehörigkeit betroffener Personen oder als Vertragspartei der SOLASund SAR-Übereinkommen stehen im außenpolitischen Ermessen der Bundesregierung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Es wird verwiesen auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7. Zur Frage möglicher strafrechtlicher Verfolgung wird im Übrigen verwiesen auf die Antworten zu den Fragen 20 und 21. 20. Auf welche Weise könnte die libysche Küstenwache aus Sicht der Bundesregierung wie beim Vorfall am 21. Oktober 2016 wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Schiffs- und Seeverkehr, das Misshandeln von Menschen in Seenot, den versuchten Diebstahl von Bootsausrüstung, die absichtliche oder unabsichtliche Beschädigung des zu rettenden Schlauchbootes, die dadurch ausgelöste Notlage sowie eine Situation, in der die Insassen in eine hilflose Lage versetzt wurden, belangt werden? Eine Tat kann dann in Deutschland verfolgt werden, wenn das deutsche Strafrecht anwendbar ist. Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechtes richtet sich nach §§ 4 bis 7, 9 StGB. a) Inwiefern und von welcher Stelle muss ein solcher Vorfall (gefährlicher Eingriff in den Schiffs- und Seeverkehr, Eingriff in Rettungsmaßnahme, Unterlassen von Hilfeleistung, Misshandeln von Menschen in Seenot, Diebstahl von Bootsausrüstung, absichtliche oder unabsichtliche Beschädigung des zu rettenden Schlauchbootes, Herbeiführen einer Notlage, Entfernen vom Ort des Geschehens) aus Sicht der Bundesregierung auch ohne Anzeige ermittelt und strafrechtlich verfolgt werden? Sollte das deutsche Strafrecht anwendbar sein, gilt für die strafrechtliche Verfolgung von begangenem Unrecht das Legalitätsprinzip (§§ 152 Absatz 2, 170 StPO) mit seinen Durchbrechungsmöglichkeiten nach den Opportunitätsvorschriften (§§ 153 ff StPO, bei Auslandstaten insbesondere auch § 153c Absatz 1 StPO). Die Entscheidung über die Einleitung von Strafverfahren obliegt den unabhängigen Justizbehörden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10617 b) Sofern die Ermittlung und Strafverfolgung aus Sicht der Bundesregierung erst nach einer Anzeige erfolgen kann, wo und von wem kann der Vorfall angezeigt werden, wer wäre für die Ermittlungen zuständig, und wo würde eine etwaige Anklage erhoben werden können? Nach § 143 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts , bei dem die Staatsanwaltschaft besteht. Für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gelten die §§ 7 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Nach § 10 StPO ist für Straftaten, die auf Schiffen begangen werden, die die deutsche Flagge führen, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. § 10a StPO bestimmt, dass Hamburg Gerichtstand ist, wenn die Straftat außerhalb des Geltungsbereiches der Strafprozessordnung im Bereich des Meeres begangen und ein Gerichtsstand nicht begründet ist. 21. Da es sich in vier von fünf Fällen um Übergriffe auf deutsche Rettungsorganisationen und deutsche Staatsangehörige handelt, welche Pflichten ergeben sich für die Bundesregierung über das Auswärtige Amt und die Botschaft Tripolis zur weiteren Aufklärung und Verfolgung der Vorfälle? Es gelten die allgemeinen Regeln über den diplomatischen Schutz deutscher Staatsangehöriger im Ausland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333