Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10641 18. Wahlperiode 14.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Frank Tempel, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10457 – Geheimhaltung von Informationen zur Kooperation des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit europäischen Geheimdiensten in Den Haag V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 1. Juli 2016 kooperiert das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit anderen europäischen Geheimdiensten in Den Haag. Die einzelnen Dienste führen in einer „operativen Plattform“ eine gemeinsame Datei („CTG-Datenbank “) und entsenden Verbindungsbeamtinnen und -beamte (siehe Frederik Roggan in www.cilip.de vom 19. September 2016 sowie für den Innenausschuss des Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache 18(4)601 A, S. 1 ff.). Die „operative Plattform“ gehört zu der im Jahr 2001 gegründeten „Counter Terrorism Group“ (CTG) des sog. „Berner Clubs“, dem informellen Zusammenschluss einer geheim gehaltenen Zahl von Inlandsgeheimdiensten der EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens und der Schweiz (Bundestagsdrucksache 18/5048). Derzeit ist die Zusammenarbeit auf den Phänomenbereich „Islamistischer Terrorismus“ beschränkt. Mit der logistischen Umsetzung der „gemeinsamen Datei“ ist der niederländische Allgemeine Auskunfts- und Sicherheitsdienst (AIVD) mandatiert. Die Teilnahme des BfV an der „CTG-Datenbank“ bestimmt sich über die im Eiltempo beschlossene Ausweitung der §§ 22b und 22c des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Dem deutschen Inlandsgeheimdienst wird darin die Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Partnerdiensten unter der Voraussetzung gestattet, dass die Zusammenarbeit bzw. die dort übernommenen Tätigkeiten von erheblichem Sicherheitsinteresse für die Bundesrepublik Deutschland und den jeweils teilnehmenden Staat liegen müssen (Neue Juristische Wochenschrift 2016 Heft 42, 3063-3068). Zur Ausforschung von strafbaren Bestrebungen und Tätigkeiten, die sich nach § 3 Absatz 1 des Artikel 10- Gesetzes (G 10) gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation richten, kann das BfV mit Staaten zusammenarbeiten , die weder angrenzen noch Mitglied der Europäischen Union oder der NATO sind. Sämtliche weiteren Details der neuen Geheimdienstzusammenarbeit, darunter übernommene Aufgaben, adressierte Phänomene und die interne Organisationsstruktur , werden von der Bundesregierung aus Gründen des „Staatswohls“ als geheim oder streng geheim eingestuft (Bundestagsdrucksachen 18/8170, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10641 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18/9323, 18/9974, 18/7930, 18/5048). Als Grund darfür nennt die Bundesregierung die „Third Party Rule“, wonach die Informationen „zwangsläufig Erkenntnisse der in der CTG vertretenen Nachrichtendienste enthalten würden“. Weder werden deshalb die teilnehmenden Dienste benannt noch erfahren die Fragestellerinnen und Fragesteller Einzelheiten zu Arbeitsgruppen, Personal und Kosten des Zentrums. Auch der konkrete Ort, die technische Beschaffenheit der „CTG- Datenbank“, dort geführte Datenfelder oder eingesetzte Such- und Analysewerkzeuge bleiben unbekannt. So kann nicht kontrolliert werden, ob das BfV die Zusammenarbeit im Sinne des BVerfSchG ausgestaltet oder Informationen mit Geheimdiensten teilt, die über Polizeivollmachten verfügen und diese für Zwangsmaßnahmen einsetzen. Zudem erhält das BfV Zugriff auf Daten, die es im Inland selbst nicht erheben könnte oder dürfte. Die Einrichtung der „CTG-Datenbank“ wurde von den Leitern der in der CTG zusammengeschlossenen Inlandsgeheimdienste („Heads of Service“) beschlossen , an deren Treffen der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung seit drei Jahren teilnimmt. Über den Umweg der EU-Polizeiagentur Europol soll die geheimdienstliche CTG jetzt verstärkt mit Polizeibehörden in der Europäischen Union kooperieren. Die CTG wird seit Juni 2016 zu einzelnen Treffen des Rates für Justiz und Inneres eingeladen. Seit einigen Monaten gibt es „Kontakt und Sondierungen“ zwischen der CTG und Europol, dem Bundesministerium des Innern zufolge geht es in den Gesprächen um „Angelegenheiten strategischer Natur“ (Bundestagsdrucksache 18/8020). In EU-Dokumenten ist jedoch von der Prüfung von Mechanismen einer „strukturellen Zusammenarbeit“ mit Europol die Rede (Ratsdokument 8881/16). Am 11. November 2016 berichtete der EU- Koordinator für die Terrorismusbekämpfung „weiteren Fortschritt” und „einige positive Entwicklungen“ der geplanten Kooperation, die sich nach einem „fact finding“ am 11. Oktober 2016 ergeben hätten. Weitere Schritte seien im Treffen der „Heads of Service“ beraten worden (Ratsdokumente 14260/16 und 13627/16). Unter anderem soll die CTG in die Erstellung von Risikoindikatoren („Common Risk Indicators“) eingebunden werden, mit denen Europol die Daten von Asylsuchenden in den Hotspots analysiert. Schließlich wurde die polizeilich -geheimdienstliche Zusammenarbeit auch auf dem Treffen der G11 in Berlin und der G6 in Rom beraten. Die Initiative sei laut dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung von den italienischen und deutschen Geheimdienstkoordinatoren ausgegangen. Auch das geheimdienstliche Lagezentrum IntCen war beteiligt. Die Europäische Kommission regt nun an, ein „Drehkreuz für den Informationsaustausch “ unter europäischen Polizei- und Geheimdienstbehörden einzurichten (Ratsdokument 12307/16). Dem Vorschlag der Kommission zufolge könnte ein „Fusionszentrum“ mit Europol als Partner bei der CTG angesiedelt werden. Die „systematischere Interaktion zwischen diesen Stellen“ soll demnach nicht auf Terrorismus beschränkt bleiben, sondern könnte auch die schwere grenzüberschreitende Kriminalität umfassen. Die Bundesregierung hat zu dieser Ausweitung nach eigener Auskunft „noch keine abschließende Haltung entwickelt“ (Bundestagsdrucksache 18/10113). Jedoch hatte das Bundesministerium des Innern dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung in einem Briefing seine guten Erfahrungen der polizeilich-geheimdienstlichen Kooperation im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) geschildert (Ratsdokument 9795/16). Technisch könnte die Zusammenarbeit mit Europol über die sogenannte „Anti- Terror-Infobox” erfolgen, die der niederländische Geheimdienst AIVD im Jahr 2004 einrichtete, um darin „mehr als 100 Datenbanken und Akteure“ für den Informationsaustausch zusammenzubringen (Ratsdokument 8329/16). In der „Infobox“ werden auch Dossiers gespeichert. Zu den Beteiligten gehören Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10641 auch Behörden mit Polizeivollmachten, sodass etwaige Folgemaßnahmen wahlweise vom AIVD (Störung), der niederländischen Polizei („Festnahme“) oder anderen Behörden erfolgen können. 1. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern eine intensivere Kooperation zwischen der CTG und Europol wünschenswert oder problematisch wäre? Aufgrund der anhaltenden Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus ist es wünschenswert und erforderlich, den Informationsaustausch auch zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze und Übermittlungsvorschriften zu verbessern. Ausgangspunkt der Zusammenarbeit ist weiterhin, dass aus rechtlichen und auch operationellen Gründen die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit in der alleinigen Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten liegt und nicht über EU-Institutionen bzw. im institutionellen Rahmen der Europäischen Union (EU) erfolgt. Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für institutionelle Veränderungen in Bezug auf die Kooperation von Nachrichtendiensten und Strafverfolgung. a) Welche konkreten Bereiche einer intensiveren Kooperation hält die Bundesregierung für denkbar? Eine intensivere Kooperation im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus in seinen aktuellen Erscheinungsformen wäre aus Sicht der Bundesregierung denkbar. b) Sofern die Bundesregierung hier auf den Informationsaustausch verweist, inwiefern verarbeitet Europol schon jetzt nichtöffentliche geheimdienstliche Erkenntnisse, Analysen oder sonstige Berichte? Europol verarbeitet schon jetzt nachrichtendienstliche Erkenntnisse, etwa soweit sie nach nationalem Recht vom Nachrichtendienst an die Polizeibehörden und von dort an Europol übermittelt werden dürfen. Daneben kommt eine Verarbeitung z. B. in Betracht, sofern Mitgliedstaaten Mischbehörden mit nach deutschem Verständnis sowohl polizeilichem als auch nachrichtendienstlichem Aufgabenspektrum als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 des Europol-Ratsbeschlusses 2009/371/JI benannt haben. 2. Inwiefern und nach welcher Maßgabe gelangen nach Kenntnis der Bundesregierung Informationen aus Europol-Datenbanken auch an In- oder Auslandsgeheimdienste der EU-Mitgliedstaaten? In den in der Antwort zu Frage 1b dargestellten Konstellationen können umgekehrt Informationen aus Europol-Datenbanken von Polizeibehörden nach nationalem Recht an einen Nachrichtendienst übermittelt werden oder an Mischbehörden mit sowohl polizeilichem als auch nachrichtendienstlichem Spektrum gelangen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10641 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, nach welcher Maßgabe die in den sogenannten „Five Eyes“ zusammengeschlossenen Auslandsgeheimdienste Australiens, Kanadas, Neuseelands und der USA über Großbritannien wichtige Europol-Erkenntnisse erhalten, wie es der Direktor der britischen Kriminalpolizei, David Armond, gegenüber der Presse erklärte („UK warned it could lose access to Europol intelligence“, BBC vom 12. Oktober 2016)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen nimmt der in der Fragestellung zitierte Pressebericht keinen Bezug auf Auslandsnachrichtendienste . 4. Unter welcher Fragestellung wurde die Frage der intensiveren Kooperation der CTG und Europol auf dem Ratstreffen der Innen- und Justizminister am 18. November 2016 behandelt, wer trug dazu vor, und welche Ergebnisse kann die Bundesregierung dazu mitteilen? Während des Mittagessens anlässlich des Ratstreffens der Innen- und Justizminister am 18. November 2016 diskutierten die Minister über die Frage der intensiveren Kooperation der Counter Terrorism Group (CTG) und Europol unter folgender Fragestellung: „Information Needs in Counter Terrorism: views of competent authorities“. Der Bundesregierung ist bekannt, dass der aktuelle Vorsitz der CTG (der Leiter des slowakischen Nachrichtendienstes) zu dem Thema das Wort ergriffen hat. Bei einem Mittagessen werden keine Ergebnisse erzielt. Es findet lediglich ein offener Gedankenaustausch zu aktuellen Themen statt. Ein Protokoll wird nicht erstellt . 5. Inwiefern hat die Bundesregierung mittlerweile eine „abschließende Haltung “ zur Frage entwickelt, ob eine „systematischere Interaktion“ von CTG und Europol auf den Bereich „Terrorismus“ beschränkt bleiben sollte oder auch schwere grenzüberschreitende Kriminalität umfassen könnte (Bundestagsdrucksache 18/10113)? Die CTG befasst sich mit der nachrichtendienstlichen Aufklärungsarbeit im Bereich islamistischer Terrorismus. Eine „systematischere Interaktion“ mit Europol – im Sinne einer fest eingerichteten institutionellen Verbindung – in Bezug auf schwere grenzüberschreitende Kriminalität ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Inwiefern hält es die Bundesregierung für rechtlich möglich, dass die CTG oder nationale Geheimdienste Verbindungsbeamte zu Europol oder den nationalen Europol-Verbindungsbüros entsenden (im Falle Deutschlands also zum BKA), und welche Haltung vertritt sie selbst zu einem solchen Vorschlag ? Die CTG als informeller Zusammenschluss der Nachrichtendienste der EU-Mitgliedstaaten plus Norwegen und der Schweiz verfügt nicht über eigene Verbindungsbeamte . Die Frage, ob Nachrichtendienste anderer Staaten Verbindungsbeamte zu Europol oder den nationalen Europol-Verbindungsbüros entsenden, hat die Bundesregierung nicht zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Frage, die die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit entscheiden. Die Bundesregierung plant nicht, einen oder mehrere Verbindungsbeamte der deutschen Nachrichtendienste zu Europol oder den nationalen Europol-Verbindungs -büros zu entsenden Ein diesbezüglicher Bedarf wird nicht gesehen. Das Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10641 Bundeskriminalamt (BKA) wurde gegenüber Europol als national zuständige Behörde benannt. a) Welche Abteilung welchen Geheimdienstes hat die Bundesregierung als „zuständige Behörde“, wie vom EU-Anti-Terrorismus-Koordinator gefordert , für die Zusammenarbeit mit Europol benannt bzw. welchen wird sie benennen (Ratsdokument 13627/16)? Die Bundesregierung hat keinen Nachrichtendienst als zuständige Behörde benannt und beabsichtigt dies auch nicht. b) Welche Aufgaben werden von dieser „zuständige[n] Behörde“ übernommen ? Auf die Antwort zu Frage 6a wird verwiesen. 7. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die am 1. Juli 2016 eingerichtete „operative Plattform“ der CTG in Den Haag, an der auch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) teilnimmt, wie vom EU-Anti-Terrorismus -Koordinator berichtet, erste „operative Ergebnisse“ erzielte (Ratsdokument 13627/16)? a) Inwiefern führten diese „operative[n] Ergebnisse“ im Nachgang zu Maßnahmen von ebenfalls in der „operativen Plattform“ mitarbeitenden Geheimdiensten mit Polizeivollmachten, etwa durch Observationen, Razzien oder Festnahmen? Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet. Sofern sich im Rahmen der Zusammenarbeit der Plattform Informationen ergeben , die eine Weitergabe an Exekutivbehörden erforderlich machen, so erfolgt die entsprechende Weiterbearbeitung im nationalen Bereich. Details zu operativen Erkenntnissen und (polizeilichen) Folgemaßnahmen können aus Gründen des Staatswohls nicht - auch nicht in eingestufter Form - genannt werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten Third-Party-Rule nicht veröffentlicht werden, da sie zwangsläufig Erkenntnisse der in der CTG vertretenen Nachrichtendienste offenbaren würden. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt ein Risiko des Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ übermittelt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Ab- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10641 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. b) Sofern die Bundesregierung keine Angaben über erste „operative Ergebnisse “ machen möchte, auf welche Weise können sich Abgeordnete über den Wahrheitsgehalt der Aussagen des EU-Anti-Terrorismus-Koordinators vergewissern? Die Bundesregierung äußert sich nicht abstrakt zu Kontrollrechten von Abgeordneten . 8. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einrichtung eines „Drehkreuz[es] für den Informationsaustausch“ unter europäischen Polizei- und Geheimdienstbehörden einzurichten und hierfür möglicherweise ein „Fusionszentrum “ mit der Polizeiagentur Europol als Partner bei der CTG anzusiedeln, weiter behandelt bzw. beraten wurde (Ratsdokument 12307/16)? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass dieser Vorschlag weiter behandelt bzw. beraten wurde. 9. Welche weiteren Sondierungen zwischen der CTG und Europol sind der Bundesregierung seit ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/10113 bekannt geworden, wer nahm daran teil, und welche Ergebnisse zeitigten diese? Es laufen Sondierungen zwischen Europol und der CTG, inwieweit die Zusammenarbeit im Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus intensiviert werden kann. Hierzu fand seitens der CTG am 11. Oktober 2016 eine „fact finding mission “ (Erkundungsmission) einiger CTG-Mitgliedsdienste (darunter BfV) zu Europol statt. Die Leiter der CTG-Dienste haben auf ihrer Sitzung am 26. Oktober 2016 über mögliche weitere Schritte diskutiert. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Die Sondierungen unterliegen keiner Fristsetzung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. a) Welche „positiven Entwicklungen“ nach diesen Sondierungen sind der Bundesregierung bekannt (Ratsdokument 14260/16)? Der EU Anti-Terrorismuskoordinator wertet es als „positive Entwicklung“, dass Sondierungen stattgefunden haben. Er bezieht sich nicht auf konkrete inhaltliche Fortschritte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. b) Welche weiteren Schritte haben die Leiter bzw. die geschäftsführenden Vorsitzenden der Geheimdienste anschließend diskutiert? Ergebnisse liegen noch nicht vor. Die Sondierungen unterliegen keiner Fristsetzung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10641 10. Was ist der Bundesregierung über Pläne bekannt, die CTG in die Erstellung von Risikoindikatoren einzubinden, mit denen Europol die Daten von Asylsuchenden in den Hotspots in Griechenland oder Italien analysiert? a) Auf welche Weise sind auch Bundesbehörden in die Erarbeitung dieser Risikoindikatoren eingebunden? b) Wann sollen diese Risikoindikatoren vorliegen, wem gegenüber werden diese veröffentlicht, und welche Einstufung als Verschlusssache tragen diese nach gegenwärtigem Stand? Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die in Den Haag bei der CTG geführte „gemeinsame Datei“, für deren logistische Umsetzung der niederländische Geheimdienst AIVD beauftragt ist, auf der „Anti-Terror-Infobox ” des AIVD aufbaut oder Teile dieser Anwendung nutzt (Ratsdokument 8329/16)? Die genannten Dateien sind voneinander unabhängig. Sie bauen weder aufeinander auf, noch werden Teile der „Anti-Terror-Infobox“ für die gemeinsame Datei der CTG genutzt. 12. Inwiefern sind an die in Den Haag bei der CTG geführte „gemeinsame Datei “ nicht nur Akteure (also Geheimdienste), sondern auch weitere Datenbanken angeschlossen? Es sind keine weiteren Datenbanken angeschlossen. 13. Wie viele „anlassbezogen[e] Treffen“ fanden seit Gründung der „operativen Plattform“ statt, und inwiefern wurden diese auch außerhalb Den Haags durchgeführt (Bundestagsdrucksache 18/8975)? Die Anzahl der Treffen in und außerhalb Den Haags kann nicht beziffert werden. Durch ihre Entsendung nach Den Haag wurde den Verbindungsbeamten die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit Kontakt untereinander herzustellen und Sachverhalte zu thematisieren. 14. Was kann die Bundesregierung zu Anlass und Teilnehmenden von Gesprächen oder Beratungen zur geheimdienstlichen Kooperation bei Treffen der „Gruppe der Sechs“ in Rom und der „Paris-Gruppe“ in Berlin (bzw. am Rande oder außerhalb der besagten Treffen) mitteilen, an denen außer dem EU-Anti-Terrorismus-Koordinator auch Angehörige des geheimdienstlichen Lagezentrums INTCEN und der CTG teilnahmen (Ratsdokument 13627/16)? a) Inwiefern ist die „Paris-Gruppe“ identisch mit der „Gruppe der Neun“, in der sich außer den Teilnehmenden der „Gruppe der Sechs“ (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Polen und Spanien) auch Belgien, Dänemark, Irland, Niederlande, Österreich sowie Norwegen und der Schweiz zu Maßnahmen gegen sogenannte ausländische Kämpfer austauschen (Bundestagsdrucksache 18/10113)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10641 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Sofern die „Paris-Gruppe“ nicht mit der „Gruppe der Neun“ identisch ist, wer gehört dieser Gruppe an, wer gründete diese, wer übernimmt den Vorsitz , und welchen Zweck verfolgt diese? Die Fragen 14 bis14b werden gemeinsam beatwortet. Bei der Paris-Gruppe handelt es sich um ein Gesprächsformat der nationalen Nachrichtendienst-Koordinatoren mehrerer europäischer Staaten. Die Gruppe wurde Anfang dieses Jahres in Reaktion auf die Terroranschläge auf europäischem Boden eingerichtet. Die Treffen dienen einem offenen und vertrauensvollen Austausch über verschiedene Sicherheitsthemen von nachrichtendienstlicher Relevanz. Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes, Staatssekretär Klaus-Dieter Fritsche, teil. Vertreter europäischer Institutionen und anderer multilateraler Foren können zu den Treffen eingeladen werden. Die Paris-Gruppe hat keine/n Vorsitzende/n. Formale Beschlüsse werden nicht gefasst. Die Paris-Gruppe ist nicht identisch mit der „Gruppe der Neun“. Die Teilnehmer an der Paris-Gruppe haben in Anwendung der „Third Party Rule“ eine strenge Vertraulichkeit vereinbart. Die „Third Party Rule“ ist eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich (vgl. u. a. Beschluss BVerfG vom 13. Oktober 2016, 2 BvE 2/15, Rz. 165). Deswegen ist die Übermittlung weitergehender Einzelheiten aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht, auch nicht in eingestufter Form, möglich. Eine Übermittlung dieser Informationen würde das Vertrauen der internationalen Kooperationspartner in die Integrität der Paris-Gruppe nachhaltig beeinträchtigen und die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Koordinierung der Nachrichtendienste wesentlich erschweren. Die Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher , dass auch eine eingestufte Übermittlung weitergehender Einzelheiten nicht möglich ist. Was die „Gruppe der Sechs“ anbelangt, teilt die Bundesregierung mit, dass das Thema „geheimdienstliche Kooperation“ nicht auf der Agenda des Treffens der Gruppe in Rom im Oktober 2016 stand. Angehörige des Lagezentrums INTCEN und der CTG nahmen an dem Treffen nicht teil. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10465 vom 4. November 2016 verwiesen 15. Wer lud zu den Gesprächen in Berlin und Rom ein, wer nahm daran teil, und auf welche Weise wurde das Thema konkret behandelt? a) Inwiefern trifft es zu, dass sich mit Peter Altmaier (CDU) auch der Chef des Bundeskanzleramtes zur Vertiefung der geheimdienstlichen Kooperation mit der CTG engagierte? b) Auf welche Weise wurde dabei auch die Kooperation mit Europol behandelt ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10641 c) Welche Ergebnisse zeitigten die Gespräche in Berlin und Rom, und welche weiteren Schritte wurden unternommen? d) Sofern die Bundesregierung ähnlich wie auf Bundestagsdrucksache 18/10113 darauf verweist, die Treffen dienten einem offenen, informellen Austausch über die jeweils aktuelle Gefährdungslage und über Maßnahmen, durch die sich die kollektive Fähigkeit zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus auf europäischer Ebene verbessern lässt, nicht jedoch dem Abfassen formaler Beschlüsse, durch welche konkreten Erkenntnisse hat sich diese Fähigkeit bei Bundesbehörden demnach verbessert ? Die Fragen 15 bis 15d werden gemeinsam beantwortet. Zu dem Treffen der Paris-Gruppe in Berlin hat der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes, Staatssekretär Klaus-Dieter Fritsche, eingeladen. Der Chef des Bundeskanzleramtes und Bundesminister für besondere Aufgaben, Peter Altmaier, hat die Teilnehmer begrüßt. Die Verbesserung der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit ist ein wichtiges Ziel der Bundesregierung. Die CTG ist dabei ein wesentlicher Baustein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 16. Wie viele gemeinsame Bewertungen terroristischer Bedrohungen hat die CTG nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014, 2015 und 2016 erstellt und wie viele Lageberichte wurden verteilt? Im Rahmen der CTG werden jährlich mehrere Lagebilder und Bewertungen erstellt . Hierzu zählen regelmäßig erstellte Produkte zu übergeordneten Themen, Ad-hoc-Zusammenstellungen und auch mündlich abgegebene Bewertungen. Die Gesamtzahl schwankt je nach Zählweise bzw. Begriffsbestimmung und kann nicht eindeutig bestimmt werden. 17. Welche konkreten Erschwernisse oder konkreten Gefahren würden sich aus Sicht der Bundesregierung für das „Wohl des Bundes“ oder der übrigen, in der CTG mitarbeitenden Geheimdienste ergeben, wenn, wie zuvor erfragt, die Datenfelder der „CTG-Datenbank“ benannt würden (Bundestagsdrucksache 18/9974)? Die Datenfelder geben Auskunft über den Umfang des Austausches zwischen Nachrichtendiensten. Durch Offenlegung der Benennung der Datenbanken könnten Zielpersonen ihre Aktivitäten entsprechend anpassen. Die Aufklärungsarbeit für die Sicherheitsbehörden würde dadurch erschwert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333