Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10642 18. Wahlperiode 14.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10462 – Teilhabe von Nichtleistungsbeziehenden an der Arbeitsmarktpolitik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „Jeder vierte Arbeitslose bekommt kein Geld“ titelte bereits am 14. Juli 2014 die „WELT“. Der Verlust des Arbeitsplatzes oder keine Beschäftigung nach der Ausbildung führt viele Betroffene wegen fehlender Beitragszeiten direkt in Hartz IV. Sind dann noch Konstellationen gegeben, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begründen, weil der Partner oder die Eltern über ein entsprechendes Einkommen verfügen, erhält man keine finanziellen Leistungen. Arbeitssuchende und Arbeitslose ohne Bezug von Arbeitslosengeld und ohne Leistungsanspruch nach dem SGB II werden als sogenannte Nichtleistungsbeziehende im SGB III betreut. Viele Betroffene wissen nicht, wie mit dieser Situation umzugehen ist. Darüber hinaus sollten Betroffene Klarheiten darüber erlangen, welche Auswirkungen der Nichtleistungsbezug auf spätere Rentenleistungen hat. 1. Wie definiert die Bundesregierung Nichtleistungsbeziehende, welche Rechte und Pflichten haben diese Personen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, und wie werden erwerbslose oder arbeitsuchende Nichtleistungsbeziehende systematisch zugeordnet und statistisch erfasst? Der Begriff „Nichtleistungsbeziehende“ ist weder im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) definiert. Unter dem Begriff „Nichtleistungsbeziehende“ können im Sinne der Vorbemerkung der Fragesteller Personen verstanden werden, die sich zwar bei der Agentur für Arbeit arbeitslos beziehungsweise arbeitsuchend gemeldet haben, aber gleichzeitig weder eine laufende Geldleistung nach dem SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld – vergleiche § 313 SGB III) noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beziehen beziehungsweise bewilligt bekommen haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10642 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In Bezug auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III haben Nichtleistungsbeziehende grundsätzlich dieselben Rechte (u. a. Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung bei Ermessensleistungen) und Pflichten (u. a. Meldepflichten sowie Anzeige- und Bescheinigungspflichten nach den §§ 309 bis 311 SGB III im Rahmen der Vermittlung nach § 38 SGB III sowie Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 319 SGB III) wie die aufgeführten Leistungsbeziehenden. Während bei Leistungsbeziehenden, die ihre Eigenbemühungen nicht nachweisen, eine Sperrzeit eintritt, kann die Agentur für Arbeit bei Nichtleistungsbeziehenden, die ihre Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder aus § 38 Absatz 2 SGB III ohne wichtigen Grund nicht erfüllen, die Vermittlung einstellen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2, 7 und 8 wird verwiesen. 2. Wie viele Personen sind als arbeitslos ohne Leistungsbezug per 31. August 2016 erfasst, und wie hat sich der Anteil dieser Personen in den vergangenen zehn Jahren jeweils zum Stichtag entwickelt (bitte nach Geschlecht, Altersgruppen , Nichtbezug wegen Ruhens des Anspruches, Nichtbezug wegen fehlender Hilfebedürftigkeit und Berufsrückkehrerinnen im Verhältnis zu Arbeitslosen insgesamt angeben)? Arbeitslose Nichtleistungsbeziehende werden statistisch abgebildet als Arbeitslose , die im Rechtskreis SGB III von einer Agentur für Arbeit betreut werden und weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II erhalten. Im Hinblick auf die statistische Abbildung kann jedoch der Bezug anderer Leistungen – wie bspw. Wohngeld – nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere werden als Nichtleistungsbeziehende im Rechtskreis SGB III auch arbeitslose Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie arbeitslose geduldete Ausländerinnen und Ausländer gezählt, die von den Agenturen für Arbeit vermittlerisch betreut werden, aber keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Aufgrund der Wartezeit in den Leistungsstatistiken stehen die jüngsten Angaben dazu für den Berichtsmonat Juli 2016 zur Verfügung. Danach waren in diesem Monat im Rechtskreis SGB III rund 208 000 Arbeitslose registriert, die kein Arbeitslosengeld erhalten haben. Darunter waren rund 24 000 Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie arbeitslose geduldete Ausländerinnen und Ausländer. Bezogen auf alle Arbeitslosen im Rechtskreis SGB III betrug der Anteil der Nichtleistungsbeziehenden 26 Prozent. Angaben zu Nichtleistungsbeziehenden liegen ab dem Jahr 2007 vor. Im Vergleich zum Juli 2007 haben die absolute Zahl und der Anteil der Nichtleistungsbeziehenden an allen Arbeitslosen um 60 Prozent bzw. um 18 Prozentpunkte abgenommen. Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 1a, 1b und 1c im Anhang zu entnehmen. Eine Unterscheidung danach, ob der Nichtbezug im Ruhen des Anspruchs oder fehlender Hilfebedürftigkeit begründet ist, ist nicht möglich. 3. Wie viele Personen sind als arbeitsuchend ohne Leistungsbezug per 31. August 2016 erfasst, und wie hat sich der Anteil dieser Personen in den letzten zehn Jahren jeweils zum Stichtag entwickelt (bitte nach Geschlecht, Altersgruppen und Berufsrückkehrerinnen im Verhältnis zu Arbeitslosen insgesamt angeben)? Im Juli 2016 waren im Rechtskreis SGB III rund 779 000 Arbeitsuchende gemeldet , die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben. Ihr Anteil an allen Arbeitsuchenden im Rechtskreis SGB III belief sich auf 52 Prozent. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10642 Die absolute Zahl und der Anteil fallen deutlich höher aus als bei den Arbeitslosen , weil hier insbesondere Personen erfasst werden, die sich frühzeitig, vor dem mutmaßlichem Eintritt der Arbeitslosigkeit, arbeitsuchend melden (potenzielle sogenannte „Job-to-Job-Fälle“) oder Personen, die eine Beschäftigung ausüben und auf der Suche nach einer neuen Tätigkeit sind. Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 2a, 2b und 2c im Anhang zu entnehmen. 4. Wie gestaltet sich die Verweildauer in der Arbeitslosigkeit bei Nichtleistungsbeziehenden ? Für arbeitslose Nichtleistungsbeziehende im Rechtskreis SGB III kann die bisherige Dauer der Arbeitslosigkeit festgestellt werden. Betrachtet werden hier Personen , die am Stichtag des Berichtsmonats arbeitslose Nichtleistungsbeziehende waren; dies bedeutet nicht, dass diese Personen während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit Nichtleistungsbeziehende waren. Im Juli 2016 waren von den 208 000 arbeitslosen Nichtleistungsbeziehenden 48 000 oder 23 Prozent 12 Monate oder länger arbeitslos. Bezieht man die langzeitarbeitslosen Nichtleistungsbeziehenden auf alle Langzeitarbeitslosen im Rechtskreis SGB III, errechnet sich mit 50 Prozent ein Anteilswert, der fast doppelt so hoch ausfällt wie der Durchschnittswert von 26 Prozent. Das ist der Tatsache geschuldet, dass in den höheren Dauerklassen vor allem die Arbeitslosen erfasst werden, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgebraucht wurde und die wegen fehlender Bedürftigkeit kein Arbeitslosengeld II erhalten. Weitere Ergebnisse können der Tabelle 3 im Anhang entnommen werden. 5. Wie wird der Abgang der Nichtleistungsbeziehenden festgestellt, und aus welchen Gründen sind Nichtleistungsbeziehende abgegangen (bitte für die vergangenen zehn Jahre aufschlüsseln)? Der Abgang von Arbeitslosen aus dem Rechtskreis SGB III kann nicht nach Leistungsbezug unterschieden werden. Deshalb können hierzu keine Angaben gemacht werden. 6. In welchem Umfang haben die Einkommensverhältnisse des Partners bzw. der Partnerin oder der Eltern (u. U. bei unter 25-Jährigen) Einfluss auf die Zuordnung als Nichtleistungsbeziehende? Im Bereich des SGB III haben die Einkommensverhältnisse der Partnerin beziehungsweise des Partners oder der Eltern - mit Ausnahme der Leistungen Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld - keinen Einfluss auf die Zuordnung als „Nichtleistungsbeziehende“. Im SGB II wird das Einkommen der Partnerin oder des Partners bzw. der Eltern innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft als Einkommen bei allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Daraus folgt, dass entweder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt sind (das Einkommen also nicht für den Lebensunterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft ausreicht) oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht leistungsberechtigt sind (das Einkommen also den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft deckt). Eine Ausnahme bilden hier die Einkommen von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft. Diese werden nur auf den Bedarf des jeweiligen Kindes angerechnet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10642 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Welche Leistungen können Personen auf welcher Rechtsgrundlage gegenüber der Bundesagentur für Arbeit beanspruchen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, aber arbeitslos und arbeitsuchend sind? 8. Von welchen konkreten Leistungen der aktiven Arbeitsförderungen sind Nichtleistungsbeziehende aufgrund des fehlenden finanziellen Leistungsbezuges ausgeschlossen? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Arbeitslose beziehungsweise arbeitsuchende Nichtleistungsbeziehende können grundsätzlich dieselben Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Absatz 2 SGB III) erhalten wie Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Dabei sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen beziehungsweise gelten folgende Ausnahmen: Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 SGB III beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III (§ 45 Absatz 7 Satz 1 SGB III). Arbeitslose, die zu Beginn der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme anderenfalls einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt in der Berufsausbildungsbeihilfe , haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes (§ 70 SGB III). Ein Gründungszuschuss kann Arbeitslosen gewährt werden, die bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben , dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt (§ 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB III). Behinderte Menschen können den Gründungszuschuss auch bei einer geringeren Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erhalten (§ 116 Absatz 6 SGB III). Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden (§§ 81 ff. SGB III), allerdings ohne die Leistung des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung. 9. Wie haben sich die Anzahl und der Anteil der Nichtleistungsbeziehenden an den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in den letzten zehn Jahren entwickelt (Angaben bitte nach Geschlecht und Menschen mit Behinderung)? Die Teilnahme von Nichtleistungsbeziehenden an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen wird über den Nichtleistungsbezug unmittelbar vor dem Eintritt in die Maßnahme ermittelt. Der letzte verfügbare Wert liegt für August 2016 vor. In diesem Monat waren in den wichtigsten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen rund 242 000 Nichtleistungsbeziehende vertreten. Das waren 61 Prozent aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Rechtskreis SGB III. Angaben liegen bis zum Jahr 2009 vor. In diesem Zeitraum ist der Anteil der Nichtleistungsbeziehenden an allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern deutlich um 12 Prozentpunkte gestiegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10642 Die Gründe dafür liegen zum einen in der stärkeren Ausrichtung auf präventive Ansätze, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, indem u. a. über das Programm WeGebAU Geringqualifizierte und ältere Beschäftigte gefördert werden, das Instrumentarium für Auszubildende zur Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen erweitert wurde, z. B. durch die Berufseinstiegsbegleitung und die Assistierte Ausbildung und geflüchtete Menschen frühzeitig, noch während des Asylverfahrens, gefördert werden. Außerdem unterstützen die Agenturen für Arbeit seit dem Jahr 2008 das Aktionsprogramm des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Perspektive Wiedereinstieg“ u. a. durch spezielle Maßnahmen für Wiedereinsteigerinnen . Weitere Ergebnisse können den Tabellen 4 und 5 im Anhang entnommen werden. 10. Wie werden Nichtleistungsbeziehende über Leistungen der Bundesagentur für Arbeit aufgeklärt? Nichtleistungsbeziehende haben wie Leistungsbeziehende Anspruch auf Aufklärung und Beratung (§§ 13 und 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I) durch die zuständigen Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. Sie werden unter anderem mit der Broschüre „Arbeitsuchende und Arbeitslose ohne Bezug von Arbeitslosengeld“ bereits zur Arbeitsuchend -/Arbeitslosmeldung über die Leistungen der Bundesagentur aufgeklärt. 11. Wie hoch ist die Vermittlungsquote von Nichtleistungsbeziehenden? Hierzu können keine Angaben gemacht werden. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 12. Welche Zugangsmöglichkeiten haben Nichtleistungsbeziehende zur gesetzlichen Krankenversicherung, und wie bemessen sich die Beiträge? Nichtleistungsbeziehende sind in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, wenn kein anderer Versicherungspflichttatbestand (z. B. Familienversicherung ) erfüllt ist. Dies gilt sowohl für vor der Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte als auch für zuvor Versicherungspflichtige . Nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort. Die Beitragsbemessung wird dabei gemäß § 240 Absatz 1 SGB V einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt . Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt im Jahr 2016 monatlich 968,33 Euro und im Jahr 2017 monatlich 991,67 Euro (monatlicher Beitrag ca. 140 Euro zzgl. Zusatzbeitrag ). Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2016 monatlich 4 237,50 Euro und im Jahr 2017 monatlich 4.350 Euro (monatlicher Beitrag ca. 610 Euro zzgl. Zusatzbeitrag). Sofern jedoch für die betroffene Person ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, ist die gesetzliche Krankenversicherung für diese beitragsfrei. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10642 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Wie viele Personen unterliegen einer Vermittlungssperre, und wie viele davon sind Nichtleistungsbeziehende? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 14. Wie ist der Rentenversicherungsstatus von Nichtleistungsbeziehenden, und welche rentenrechtlichen Auswirkungen hat eine Vermittlungssperre? Zeiten der Arbeitslosigkeit mit der Meldung als Arbeitsuchende bei einer Agentur für Arbeit können als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden, wenn eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen wird. Zeiten, in denen Nichtleistungsbeziehende nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet waren, können ebenfalls als Anrechnungszeit anerkannt werden. Die Verhängung einer Vermittlungssperre hat den Verlust der Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit zur Folge. Für diese Zeiten können keine Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Zeiten der Vermittlungssperre können als Überbrückungstatbestand berücksichtigt werden, wodurch eine anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann. 15. Wie hoch ist der Anteil der Nichtleistungsbeziehenden an der stillen Reserve , und wie hat sich dieser Anteil in den vergangenen zehn Jahren entwickelt ? Die Stille Reserve wird vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) mit Hilfe ökonometrischer Modelle geschätzt. Im Messkonzept der Stillen Reserve kann nicht zwischen Leistungsbeziehern und Nichtleistungsbeziehern unterschieden werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10642 Anlagen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10642 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10642 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10642 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10642 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10642 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10642 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10642 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10642 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333