Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 16. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10712 18. Wahlperiode 20.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Friedrich Ostendorff, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10552 – Fischfanggrenzen in der Ostsee 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Viele Fischbestände in der Ostsee befinden sich im Stadium starker Überfischung . Vor allem die Entwicklung des Dorschbestands ist aktuell besonders besorgniserregend. Die Gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Union (GFP) ist ein Grundpfeiler nachhaltigeren Fischereimanagements. Dabei ist die Festlegung geeigneter Fanggrenzen von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der GFP, insbesondere dafür, das Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wieder aufzufüllen und oberhalb eines Niveaus der Biomasse zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Daher verlangt die GFP-Grundverordnung nach Artikel 2 Absatz 2, dass der Grad der Befischung, welcher den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglichet, soweit wie möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht wird. Es sollte nur dann gestattet sein, diese Nutzungsgrade zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen, wenn durch ihr Erreichen bis 2015 die soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit der betreffenden Fischereiflotten ernstlich gefährdet würde. Der Mehrjahresplan für die Ostsee (Baltic MAP), der nach längeren Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament am 6. Juli 2016 in Kraft getreten ist, enthält weitere spezifische Anforderungen an die Festlegung von Fangfristen für einzelne Bestände für die Ostsee. Am 10. Oktober 2016 haben die EU- Fischereiminister eine politische Einigung über die Fangmengenbegrenzungen (TACs = Total Allowable Catches) für 2017 in der Ostsee erzielt (www.n-tv.de/ wirtschaft/Ostseefischer-duerfen-weniger-Dorsch-fangen-article18828726.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10712 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche Mindestanforderungen empfiehlt die Bundesregierung, um wissenschaftlichen Gutachten mehr Gewicht bei der Bestimmung der Fanggrenzen zu verleihen? 2. Welchen Stellenwert nehmen dabei die Empfehlungen des internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) oder des EU-Beirates für Wissenschaft, Technik und Ökonomie in der Fischerei (STECF) ein? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die drei wesentlichen Aspekte, an denen sich wissenschaftliche Gutachten messen lassen müssen, sind Transparenz, Nachvollziehbarkeit und wissenschaftlich fundiertes Vorgehen. Es muss nachvollziehbar dargestellt werden, welche Untersuchungsmethoden eingesetzt wurden, welches Modell zur Interpolation verwendet wurde und auf welchen Quellen die abschließenden Empfehlungen beruhen. Zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze ist die EU verpflichtet, die einschlägigen Beratungsgremien und wissenschaftlichen Gremien zu konsultieren. Bestandserhaltungsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten erlassen. Hierbei spielen die Gutachten und Empfehlungen des ICES und des STECF eine herausragende Rolle. Die Festlegung der jährlichen Fangmengen für die einzelnen Fischbestände basieren maßgeblich auf den Empfehlungen dieser beiden Institutionen. 3. a) Welche Position hat die Bundesregierung zur weiteren Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Gutachten zu Fangquoten in der Fischerei, und inwieweit sollte hier das Instrument der Peer Review eine stärkere Rolle spielen? b) Inwieweit sollte bei der Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Gutachten zu Fangquoten in der Fischerei die Veröffentlichung in wissenschaftlichen Publikationen eine stärkere Rolle spielen? c) Inwieweit sollte bei der Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Gutachten zu Fangquoten in der Fischerei die Zugänglichmachung der Publikationen in der Öffentlichkeit eine stärkere Rolle spielen? Die Fragen 3a bis 3c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Für die Bundesregierung hat die Weiterentwicklung der Qualität wissenschaftlicher Gutachten eine hohe Priorität. Sie unterstützt daher die einschlägige praxisrelevante Forschung sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Das Instrument des Peer Reviews ist ein anerkanntes Element der Qualitätssicherung in der Wissenschaft und wird in der Praxis angewandt. Alle wesentlichen Basisdaten und Berechnungswege werden einem Peer Review unterzogen und sind weitestgehend öffentlich verfügbar. Die Veröffentlichung in wissenschaftlichen Publikationen und die Information der Öffentlichkeit ist Aufgabe der Wissenschaft selbst und gängige Praxis. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unterstützt dies in der bundeseigenen Forschung und durch seine Öffentlichkeitsarbeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10712 4. Inwieweit und mit welchen Maßnahmen wurde bei der Festlegung der Fangrenze des östlichen Dorschs der in der GFP verankerte Vorsorgeansatz befolgt , und inwieweit wurde der Vorsorgeansatz in den ICES-Empfehlungen nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend berücksichtigt? Nach dem in der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) verankerten Vorsorgeansatz im Sinne von Artikel 6 des UN-Abkommens über Fischbestände rechtfertigt das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden. Der sich daraus ergebenden Verpflichtung hat der Rat mit der Kürzung der Gesamtfangmenge für den östlichen Dorsch um 25 Prozent Rechnung getragen , insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bestand in den letzten zwei Jahren einen leichten Aufwärtstrend gezeigt hat. Die von ICES empfohlene stärkere Kürzung ist darauf zurückzuführen, dass er bei Empfehlungen eine Berechnungsmethode auf Basis des Vorsorgeansatzes verwendet. 5. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Beweggründe, die Fanggrenzen für Spotten in der Ostsee weniger stark anzuheben als nach wissenschaftlichen Vorgaben möglich gewesen wäre, und inwieweit sind dabei Ökosystemauswirkungen auf den Dorschbestand bei dieser Entscheidungsfindung mit eingeflossen? In den Verhandlungen über den Kommissionsvorschlag gingen die Auffassungen der Mitgliedstaaten bei der Gesamtfangmenge (TAC) für Sprotte weit auseinander : Die geforderten Steigerungsraten reichten von 0 Prozent bis 50 Prozent gegenüber dem Vorjahresniveau. Dabei spielten auch die zu erwartenden Ökosystem -Effekte mit Blick auf den Dorschbestand eine wichtige Rolle. Mit dem erzielten Kompromiss wird diesem Aspekt aus Sicht der Bundesregierung angemessen Rechnung getragen. 6. a) Welche wissenschaftlichen Gutachten liegen der Bundesregierung vor, aus denen hervorgeht, dass die Festlegung der Fischfanggrenzen für Hering im Golf von Riga gemäß den im Ostsee MAP Anhang 1 Spalte A festgelegten Bandbreiten zu einer beträchtlichen Zunahme der Biomasse des Laichbestands führen würde (bitte Gutachten benennen sowie wo und seit wann sie veröffentlicht wurden)? b) Welche wissenschaftlichen Gutachten liegen der Bundesregierung vor, aus denen hervorgeht, dass die Festlegung der Fischfanggrenzen für Hering im Golf von Riga gemäß den im Ostsee MAP Anhang 1 Spalte A festgelegten Bandbreiten die vorhergesehene Zunahme der Biomasse zu einem hohen Wettbewerb um Nahrung führen würde (bitte Gutachten benennen sowie wo und seit wann sie veröffentlicht wurden)? c) Welche wissenschaftlichen Gutachten liegen der Bundesregierung vor, aus denen hervorgeht, dass die Festlegung der Fischfanggrenzen für Hering im Golf von Riga gemäß den im Ostsee MAP Anhang 1 Spalte A festgelegten Bandbreiten ernsthaften Schaden beim Bestand des Hering im Golf von Riga hervorrufen würde (bitte Gutachten benennen sowie wo und seit wann sie veröffentlicht wurden)? Die Fragen 6a bis 6c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegt die von ICES am 31. Mai 2016 veröffentlichte Empfehlung über die Festlegung des TAC für Hering im Golf von Riga vor. Danach Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10712 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode würde die Laicherbiomasse 2018 bei einer TAC-Festlegung innerhalb der im Anhang 1 Spalte A des Ostsee-Mehrjahresplans festgelegten Bandbreiten um 7 Prozent bis 13,3 Prozent gegenüber 2017 zunehmen. Bei dem vom Rat beschlossenen TAC, der auf der Spannbreite in Spalte B dieses Anhangs basiert, prognostiziert ICES für den gleichen Zeitraum eine Zunahme um 2,6 Prozent. Da ICES in beiden Fällen eine Erholung des Bestandes voraussagt, kann die Bundesregierung nicht erkennen, welcher Schaden für den Bestand durch die dargelegten Optionen für die Fangmengen hervorgerufen werden könnte. Im Übrigen hat die lettische Regierung den Rat über ein jüngeres wissenschaftliches Gutachten informiert, wonach der Jahrgang 2015 deutlich produktiver sei, als von ICES angenommen. Angesichts dessen bestehe die Gefahr, dass das Nahrungsangebot für den stark wachsenden Bestand knapper werde und zu einer unterdurchschnittlichen Gewichtszunahme in den jeweiligen Jahrgangsklassen führe. 7. Welche wissenschaftlichen Gutachten liegen der Bundesregierung vor, die die Auswirkungen der Einführung der anvisierten Fanggrenzen für die Freizeitfischerei auf die fischereiliche Sterblichkeit des westlichen Dorsches darstellen (bitte Gutachten benennen sowie wo und seit wann sie veröffentlicht wurden)? Das Institut für Ostseefischerei des Thünen-Instituts hat im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine Abschätzung der Entwicklung der Entnahmen durch die Freizeitfischerei bei Einführung einer täglichen Höchstfangmenge erstellt. Diese Abschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass bei vollständiger Einhaltung der Regelung die jährlichen Entnahmen bei einer Begrenzung der Fänge auf fünf Dorsche je Tag und Angler um insgesamt 900 Tonnen und bei drei Dorschen je Tag um 1 320 Tonnen zurückgehen. Eine Veröffentlichung dieses Gutachtens ist bisher nicht erfolgt. 8. Welche wissenschaftlichen Gutachten liegen der Bundesregierung vor, aus denen die beurteilte Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit infolge der Verlängerung der vorübergehenden Schließung der Fischerei des westlichen Ostseekabeljaus (Dorsch) hervorgeht? Das Institut für Ostseefischerei des Thünen-Instituts hat für die bisherige Schließzeit von Mitte Februar bis Ende März einen Rückgang der Entnahmen von 292 Tonnen berechnet. Für die Verlängerung der Schließzeit um weitere zwei Wochen liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 9. Welche ist die von der Bundesregierung erwartete maximale fischereiliche Sterblichkeit für den westlichen Dorsch im Jahr 2017 (bitte genaue Berechnung beifügen)? Aufgrund der drastischen Senkung der Gesamtfangmenge für die kommerzielle Fischerei um 56 Prozent und der Beschränkung der Freizeitfischerei rechnet die Bundesregierung mit einer maximalen fischereilichen Sterblichkeit beim westlichen Dorsch von 0,21. Diese Berechnung basiert auf der Annahme, dass die kommerzielle Fischerei maximal 3 232 Tonnen und die Freizeitfischerei in Deutschland weniger als 1 558 Tonnen aus dem westlichen Bestand entnimmt. Die geringere Zahl für die kommerzielle Fischerei gegenüber dem festgelegten TAC ist auf die Mischung der beiden Dorschbestände im Untergebiet 24 zurückzuführen. Über die Entnahmen der Freizeitfischer anderer Ostsee-Anrainerstaaten liegen bisher keine gesicherten Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10712 10. Inwieweit wurde bei der Festlegung der Fangrenzen für den westlichen Dorsch die ICES Advise Rule befolgt, wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/8954) bekräftigt wurde? Artikel 5 Absatz 3 des Mehrjahresplans für die Ostsee sieht vor, dass zusätzliche Abhilfemaßnahmen ergriffen werden müssen, wenn die Laicherbiomasse eines Bestandes unter dem in Anhang II Spalte B festgelegten Grenzwert liegt. Dieser Vorschrift hat der Rat mit der Festlegung der fischereilichen Sterblichkeit deutlich unterhalb von FMSY, der Ausdehnung der Schließzeit zum Schutz des Laicherbestandes auf zwei Monate und der Beschränkung der Freizeitfischerei in vollem Umfang Rechnung getragen. 11. Inwieweit, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Maßnahmen hat die Bundesregierung die Öffentlichkeit darüber informiert, wie die politisch vereinbarten Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem Ostseemehrjahresplan stehen ? Die Bundesregierung hat die Öffentlichkeit unmittelbar nach dem Agrar- und Fischereirat am 11. Oktober 2016 in einer Pressemitteilung umfassend über den Beschluss zur Festlegung der Fangmengen für die Ostsee informiert. Sie hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss im Rahmen des Ostsee- Mehrjahresplans erfolgt ist. 12. Inwieweit hat die Bundesregierung untersucht, in welchem Ausmaß die in den letzten Jahren deutlich oberhalb wissenschaftlicher Empfehlungen festgesetzten Fanggrenzen für den westlichen Dorsch zur Entwicklung der Biomasse beigetragen haben, und wie interpretiert die Bundesregierung diese Untersuchung im Hinblick auf die Festsetzung zukünftiger Fanggrenzen? Die Entwicklung der Laicherbiomasse wird in der von ICES am 31. Mai 2016 veröffentlichten Empfehlung zur Festsetzung der Gesamtfangmenge für den westlichen Dorsch detailliert aufgezeigt. Danach ist die Laicherbiomasse von 12 606 Tonnen auf 19 032 Tonnen im Zeitraum 2013 bis 2016 gestiegen. Dies macht deutlich, dass sich der Bestand trotz der hohen fischereilichen Sterblichkeit in den letzten Jahren signifikant erholt hat. 13. Inwieweit und mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung die politisch vereinbarten Maßnahmen für die Freizeitfischer des westlichen Dorsches und ggf. weiterer Fische kontrollieren, wie viele Mitarbeiter welcher Behörden werden mit diesen Kontrollen beauftragt? Die Kontrolle der Freizeitfischerei, die im Wesentlichen im Küstenmeer stattfindet , fällt dort in die Zuständigkeit der Bundesländer. Freizeitfischerei, die in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) erfolgt, wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) kontrolliert. Das BMEL hat sich bereits mit der BLE und den betroffenen Küstenländern ins Benehmen gesetzt, um eine möglichst effektive Kontrolle der Freizeitfischerei ab 1. Januar 2017 sicherzustellen. 14. Inwieweit und in welchem Umfang erachtetet die Bundesregierung weitere Kontrollen auf See als notwendig, um ein Überschreiten der politisch vereinbarten Fanggrenzen für den westlichen Dorsch zu verhindern, und welche Maßnahmen trifft sie in diesem Zusammenhang? Die Bundesregierung betrachtet das bestehende Kontrollsystem als ausreichend und sieht keinen zusätzlichen Bedarf an weiteren Kontrollen auf See. Im Übrigen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10712 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode hält die Bundesregierung eine Ausdehnung der Kontrollen auf See auch deshalb nicht für notwendig, weil die Einhaltung der Fangquoten bei der Anlandung unmittelbar überprüft wird. 15. Inwieweit und mit welchen Maßnahmen ist eine Zusammenarbeit mit den anderen EU-Mitgliedstaaten und eventuell der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) angedacht, um die Freizeitfischerei effektiv zu kontrollieren ? Da für die Kontrolle der Freizeitfischerei im Wesentlichen die Bundesländer zuständig sind, hat die Bundesregierung bisher keine Initiative zur verstärkten Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Kontrolle der Freizeitfischerei ergriffen. Sie wird dies jedoch tun, sofern dies von den Bundesländern gewünscht wird. 16. Inwieweit und in welchem Umfang erachtet die Bundesregierung weitere Kontrollen auf See als notwendig, um ein Überschreiten der politisch vereinbarten Fanggrenzen für den westlichen Dorsch zu verhindern? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 17. Inwieweit stimmt sich die Bundesregierung mit den anderen Anrainerstaaten ab, um die Datenlage über die Freizeitfischerei auf den westlichen Dorsch zu verbessern, und welche konkreten Maßnahmen sind vorgesehen? Die EU-Ostsee-Anrainerstaaten haben sich bereits anlässlich des Fischereirates vom Oktober 2015 in einer gemeinsamen Erklärung dazu verpflichtet, ihre Datenerfassungssysteme zu verbessern, um eine solide Basis für die Einbeziehung der durch Freizeitfischereien verursachten Sterblichkeit in die ICES-Bewertungen zu gewährleisten, und Informationen über derzeit geltende nationale regulatorische Verfahren bezüglich der Freizeitfischerei auszutauschen. Sie haben ihre Daten im Frühjahr 2016 an die Präsidentschaft des regionalen Gremiums BALT- FISH übersandt. Allerdings wurden diese Daten – mit Ausnahme der deutschen Meldungen – bisher nicht von ICES validiert. 18. Welche transparenten und objektiven Kriterien wendet die Bundesregierung bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten für den westlichen Dorsch an, inwieweit wurden ökologische und wirtschaftliche Kriterien benutzt? Die Zuteilung der Fangquoten für die deutsche Küsten- und Hochseefischerei erfolgt nach einem im Seefischereigesetz (SeeFischG) festgelegten Schlüssel. Nach § 3 Absatz 1 hat ein Fischereibetrieb im Rahmen der verfügbaren Fangmengen grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Fangerlaubnis. Die Höhe der zuzuteilenden Fangmengen bemisst sich nach den in § 3 Absatz 2 SeeFischG genannten Kriterien. Danach soll bei der Bemessung der Zuteilung die Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihre bisherige Teilnahme an der betreffenden Fischerei, der wirtschaftliche Einsatz der Fischereiflotte und die bestmögliche Versorgung des Marktes berücksichtigt werden. Seit dem Jahr 2012 wird zusätzlich gemäß Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 24. März 2011 (BVerwG 3 C 6.10) bei der Bemessung den aus den Schiffsicherheitszeugnissen ersichtlichen Einsatzgebieten der Fischereifahrzeuge Rechnung getragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10712 19. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, betroffenen Fischern Gelder für die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten zur Verfügung zu stellen, und welche Mittel stehen nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür aus der Europäischen Union, dem Bundeshaushalt bzw. den Haushalten der Länder zur Verfügung? Nach der erfolgten Fangmengenkürzung beim westlichen Dorsch für das Jahr 2017 in Höhe von 56 Prozent hat die Bundesregierung zur Unterstützung der von der Kürzung betroffenen Fischereibetriebe zwei Maßnahmen auf den Weg gebracht : die Förderung einer zusätzlichen vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit (befristete Stilllegung) und der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit (Abwrackung). Für die zusätzliche vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit werden ca. 1,9 Mio. Euro, davon je 50 Prozent Bundes- und 50 Prozent EU-Mittel zur Verfügung gestellt. Die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit wird mit ca. 1,8 Mio. Euro gefördert, und zwar ebenfalls jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und der EU. Die Durchführung beider Maßnahmen bedarf allerdings noch der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Der Deutsche Bundestag hat den entsprechenden Fördertitel des BMEL kürzlich um weitere 2 Mio. Euro aufgestockt. Im Zuge der Durchführung der beiden Maßnahmen wird sich zeigen, inwieweit zusätzliche Mittel zur Unterstützung der Dorschfischer benötigt werden. Dabei ist die Höhe des Einsatzes nationaler Mittel auch davon abhängig , inwieweit entsprechende Mittel des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) eingeplant sind und auch die Europäische Kommission bereit ist, die Verwendung entsprechender EMFF-Mittel zuzulassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333