Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10735 18. Wahlperiode 21.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Sevim Dağdelen, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10385 – Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) und Einrichtung von Zentralstellen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 27. April 2016 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität beschlossen. Die Richtlinie muss bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Bis dahin müssen die EU- Mitgliedstaaten eine Zentralstelle einrichten, die für die Verarbeitung der Fluggastdaten zuständig ist. Einzelne Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Behörde als ihre PNR-Zentralstelle einrichten oder benennen. Sie übermitteln Ergebnisse der Verarbeitung von PNR-Daten an die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden oder geben diese an andere PNR-Zentralstellen weiter. Nach Artikel 2 der PNR-Richtlinie können die EU-Mitgliedstaaten diese „freiwillig “ auf Flüge innerhalb der EU anwenden (Ratsdokument 7829/16). Die Erhebung von PNR-Daten soll außerdem auf Unternehmen ausgeweitet werden, die keine Fluggesellschaften sind, darunter Reisebüros oder Reiseveranstalter oder andere Dienstleister, die Flugbuchungen erbringen. Zur Gewährleistung einer kompatiblen nationalen Umsetzung der PNR-Richtlinie in den Mitgliedstaaten sowie zur Erhöhung der „nationale[n] Aufdeckungsfähigkeiten “ dieser PNR-Zentralstellen hat die Europäische Union mehrere Maßnahmen beschlossen (Ratsdokument 9368/1/16). Eine informelle Arbeitsgruppe zu „operativen PNR-Verfahren“ soll weitere Initiativen und Maßnahmen erarbeiten. Auch die Bundesregierung arbeitet derzeit an einem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Verwendung von Fluggastdatensätzen in nationales Recht. Dabei soll auch die Frage geklärt werden, auf welche Weise die beim Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelte PNR-Zentralstelle „verdächtige und ungewöhnliche Reisemuster“ aufspürt und diese mit den anderen Zentralstellen (auch in Drittstaaten) austauscht. Entsprechende Kriterien für solche „Reisemuster“ werden derzeit von Europol erarbeitet. Das bereits zitierte Ratsdokument spricht hierzu von einer „Schichtung von Reisedaten mit anderen Erkenntnisquellen “. Aus Sicht der Fragesteller handelt es sich dabei um ein Pro- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10735 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode filing der Reisenden. Zu den Kriterien dieses Profilings will die Bundesregierung keine Stellung nehmen. Das Bundesministerium des Innern verweist lediglich darauf, dass diese „Gegenstand laufender Überlegungen“ seien (Bundestagsdrucksache 18/10113). 1. Wann will die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Verwendung von Fluggastdatensätzen in nationales Recht vorlegen? a) Welche Beratungen oder Anhörungen hat die Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie durchgeführt, und welche Sachverständigen aus Behörden, Firmen oder Organisationen waren hierzu eingeladen? b) Welche Beratungen oder Anhörungen sind zukünftig geplant, und wer soll hierzu angehört werden? c) Welche bei der deutschen Umsetzung auftretenden Herausforderungen erfordern aus Sicht der Bundesregierung eine Abstimmung unter den Mitgliedstaaten , und welche Mitteilung hat sie hierzu an die Mitgliedstaaten oder den Rat gerichtet? Die Fragen 1, 1a bis 1c werden wegen Ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681(Fluggastdatengesetz – FlugDaG) befindet sich in der Ressortabstimmung und wurde auch an die Innenministerien der Länder sowie relevante Verbände übersandt. Aufgrund der noch andauernden Willensbildung innerhalb der Bundesregierung kann zu Einzelheiten derzeit noch keine Auskunft erteilt werden. 2. Inwiefern will die Bundesregierung von Artikel 2 der PNR-Richtlinie Gebrauch machen und diese Richtlinie „freiwillig“ auf Flüge innerhalb der EU anwenden (Ratsdokument 7829/16)? Auf die Antwort zu Frage 1 sowie die Ausführungen im Addendum 1 zum Ratsdokument 7829/16 wird verwiesen. 3. Welche weiteren EU-Mitgliedstaaten wollen nach Kenntnis der Bundesregierung von dieser in Artikel 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen ? Auf die Ausführungen im Addendum 1 zum Ratsdokument 7829/16 wird verwiesen . 4. Auf welche Weise will die Bundesregierung, wie im Ratsdokument 7829/16 niedergelegt, die Erhebung von PNR-Daten auf Unternehmen ausweiten, die keine Fluggesellschaften sind, wie etwa Reisebüros oder Reiseveranstalter, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen – einschließlich Flugbuchungen – erbringen, für die sie PNR-Daten erheben und verarbeiten? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10735 5. Welche EU-Mitgliedstaaten betreiben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits ein PNR-Datenaustauschsystem bzw. bereiten dieses vor? a) Welche EU-Mitgliedstaaten haben bereits PNR-Zentralstellen eingerichtet ? b) Welche EU-Mitgliedstaaten wollen eine gemeinsame Behörde als ihre PNR-Zentralstelle einrichten oder benennen? Die Fragen 5, 5a und 5b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung ist der Betrieb eines „PNR-Datenaustauschsystems“ nicht bekannt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass alle EU-Mitgliedstaaten aktuell aufgrund der EU-Richtlinie zur Verwendung von Fluggastdatensätzen die Errichtung einer PNR-Zentralstelle vorbereiten. Ob und inwieweit einzelne Mitgliedstaaten eine gemeinsame Behörde als ihre PNR-Zentralstelle einrichten oder benennen wollen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 6. In welcher Abteilung beim BKA wird die PNR-Zentralstelle angesiedelt, und über welche Netzwerke wird diese an die übrigen nationalen Zentralstellen angeschlossen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 7. Welche von der EU initiierten Maßnahmen zur kompatiblen nationalen Umsetzung der PNR-Richtlinie in den Mitgliedstaaten sowie zur Erhöhung der „nationale[n] Aufdeckungsfähigkeiten“ dieser PNR-Zentralstellen sind der Bundesregierung bekannt, und welche ähnlichen, nationalen Maßnahmen werden von der Bundesregierung durchgeführt? a) Wer führt diese Maßnahmen an, und wer nimmt des Weiteren daran teil? b) Wann sollen die Ergebnisse der Maßnahmen vorliegen? Die Fragen 7, 7a und 7b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung wird über die Umsetzung der EU-PNR- Richtlinie in verschiedenen informellen Formaten, u.a. auf Initiative der Europäischen Kommission und der Niederlande, beraten. Im Rahmen der EU-Informationsmanagementstrategie findet darüber hinaus ein durch Ungarn geführtes Projekt statt (PNRDEP). Hieran beteiligt sind die EU- Mitgliedstaaten Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Spanien, Portugal und Litauen. Zeitpläne, bis wann konkrete Ergebnisse vorliegen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10735 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wer gehört nach Kenntnis der Bundesregierung der informellen Arbeitsgruppe zu „operativen PNR-Verfahren“ an (bitte auch die teilnehmenden PNR-Zentralstellen einzelner Mitgliedstaaten benennen), und wer führt diese an? a) Welchen PNR-Zentralstellen hat die informelle Gruppe bereits „operative und technische Hilfe“ geleistet, und worin bestand diese Hilfe? b) Welche Erfahrungen oder technischen Aspekte hat das BKA bereits in der informellen Gruppe vorgetragen? c) Welche Arbeiten werden in der informellen Arbeitsgruppe von Europol übernommen? d) Inwiefern soll die informelle Arbeitsgruppe auch Studien durchführen oder Berichte erstellen, und wie werden diese vorgelegt und beraten? Die Fragen 8, 8a bis 8d werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Fragesteller die dort genannte, von den Niederlanden initiierte, informelle Arbeitsgruppe in Bezug nehmen. Aufgabe dieser Gruppe ist es jedoch nach Kenntnis der Bundesregierung bislang nicht, „operative und technische Hilfe“ zu leisten. Auch hat das Bundeskriminalamt (BKA) aufgrund des in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Umsetzungsstandes bislang keine Erfahrungen vorgetragen. Ob und ggf. welche Rolle Europol in dieser Gruppe einnimmt und ob künftig Studien oder Berichte erstellt werden sollen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 9. Auf welche Weise könnten die Europol-Datenbanken aus Sicht der Bundesregierung zur Überprüfung oder zum Abgleich von PNR-Daten dienen, um dadurch Verbindungen, Verdächtige oder Ermittlungsrichtungen zu gewinnen , und welche legislativen Änderungen wären hierfür erforderlich? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 10. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern nach der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS) auch Europol auf dort gespeicherte Daten zugreifen und diese verarbeiten sollte? Der Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission vom 16. November 2016 zur Errichtung eines Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS) sieht im Wege eines geregelten Verfahrens den Zugriff durch EUROPOL vor. Die Bundesregierung prüft zurzeit den Vorschlag. 11. Inwiefern und nach welcher Maßgabe sollten aus Sicht der Bundesregierung auch europäische Geheimdienste auf die Daten im ETIAS sowie im geplanten Ein-/Ausreisesystem (EES) zugreifen dürfen? Der aktuelle Verhandlungstext zum Ein-/Ausreisesystem (EES) ermöglicht es auch den Nachrichtendiensten der Mitgliedstaaten, in einem geregelten Verfahren Zugriff auf das EES zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten zu erhalten. In Bezug auf ETIAS prüft die Bundesregierung zurzeit den Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission vom 16. November 2016. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10735 12. Wie stellt das Bundesinnenministerium wie vorgeschrieben sicher, dass die abermals verlängerten Kontrollen an den Binnengrenzen an der deutsch-österreichischen Landgrenze nur dort durchgeführt werden, wo dies für erforderlich und verhältnismäßig erachtet wird sowie nur als letztes Mittel eingesetzt wird (Kommissionsdokument COM(2016) 711 final vom 25. Oktober 2016)? Die vorübergehenden Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze erfolgen derzeit auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 11. November 2016. Der Beschluss geht auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission zurück, der die Durchführung vorübergehender Grenzkontrollen an bestimmten Binnengrenzen innerhalb des Schengenraums empfiehlt. Die Bundespolizei setzt die Maßnahmen lageabhängig, zeitlich und örtlich flexibel um, so dass sich eventuelle Beeinträchtigungen im grenzüberschreitenden Verkehr auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung (Kommissionsdokument COM(2016) 635 final) vom 28. September 2016 mitgeteilt, dass die Binnengrenzkontrollen durch die betreffenden Mitgliedstaaten in Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 12. Mai 2016 verhältnismäßig und angemessen ausgestaltet waren und somit im Einklang mit der Ratsentscheidung standen. a) Welche „alternativen Maßnahmen“ wurden geprüft, und aus welchem Grund entfalten diese nicht „dieselbe Wirkung“? Durch die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen sind an der Grenze systematische Kontrollen allein aus Anlass des Grenzübertritts möglich. Für die in Artikel 23 der Verordnung (EU) 399/2016 (Schengener Grenzkodex – SGK) genannten Maßnahmen gilt, dass diese gerade nicht den Charakter von Grenzkontrollen haben dürfen (Artikel 23 Buchstabe a SGK) bzw. schon von ihrer Zielrichtung eine andere Ausrichtung haben (Artikel 23 Buchstaben b bis d). Hieraus ergibt sich, dass es sich hierbei nicht um wirkungsgleiche alternative Maßnahmen zu den derzeit vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen mit Österreich handelt. Andere, europarechtlich zulässige Maßnahmen, die die Binnengrenzkontrollen wirkungsgleich ersetzen würden, sind derzeit nicht ersichtlich. b) In welcher Frequenz werden die nunmehr verlängerten Kontrollen an den Binnengrenzen auf ihre Notwendigkeit, Häufigkeit sowie räumliche und zeitliche Ausdehnung überprüft, um diese „an das Bedrohungsniveau an[zu]passen“, und welche Abteilung der Bundespolizei bzw. des Bundesinnenministeriums nimmt diese Prüfungen vor? Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen erfolgt fortlaufend, unter anderem durch die tägliche Auswertung und Analyse aller verfügbaren Informationen zur Lageentwicklung an den deutschen und europäischen Grenzen sowie innerhalb des Schengenraums. Gemäß dem Ratsbeschluss vom 11. November 2016 muss diese Verhältnismäßigkeitsprüfung wöchentlich stattfinden. Zudem ist der Europäischen Kommission monatlich über das Ergebnis dieser Prüfungen zu berichten. Die Bewertung der grenzpolizeilichen Lage erfolgt in erster Linie durch die in Deutschland für grenzpolizeiliche Aufgaben zuständige Bundespolizei . Hierbei werden im Rahmen bestehender Kooperationsformen auch Informationen anderer Behörden mit einbezogen. Innerhalb der an diesem Prozess beteiligten Behörden sowie im Bundesministerium des Innern erfolgt die Prüfung im Rahmen der jeweils bestehenden Zuständigkeiten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10735 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Auf welche Weise werden die Kontrollen an den Binnengrenzen wie von der Kommission im Prozess der „Rückkehr zu Schengen“ gefordert, schrittweise aufgehoben? Die Mitteilung der Europäischen Kommission „Zurück zu Schengen – ein Fahrplan “ vom 4. März 2016 sieht vor, wieder zu einem funktionierenden Schengen- System mit der Aufhebung der eingeführten Binnengrenzkontrollen bis Ende dieses Jahres zu kommen, sofern die Gesamtlage es zulässt. Im November 2016 hat die Europäische Kommission gleichwohl dem Rat vorgeschlagen, den Mitgliedsstaaten zu empfehlen, die Kontrollen an bestimmten Binnengrenzen über November 2016 hinaus nochmals für weitere drei Monate, bis Mitte Februar 2017, fortzuführen . Der Rat ist diesem Vorschlag gefolgt und hat am 11. November 2016 den „Durchführungsbeschluss des Rates mit einer Empfehlung zur Verlängerung der zeitlich befristeten Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen, die das Funktionieren des Schengen-Raums insgesamt gefährden “ angenommen. Angesichts der Gesamtlage an den deutschen und europäischen Grenzen sowie innerhalb des Schengenraums sieht sich die Bundesregierung insoweit bestätigt, die vorübergehenden Kontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze derzeit fortzusetzen. 13. Mit welchen Drittstaaten oder internationalen Organisationen sollen die PNR-Zentralstellen nach Kenntnis der Bundesregierung nach derzeitigem Stand Informationen austauschen? 14. Auf welche Weise könnten die PNR-Zentralstellen eine „Schichtung von Reisedaten mit anderen Erkenntnisquellen“ vornehmen? 15. Sofern die Überlegungen zur Frage, wie die beim BKA angesiedelte PNR- Zentralstelle „verdächtige und ungewöhnliche Reisemuster“ (etwa durch eine „Schichtung von Reisedaten mit anderen Erkenntnisquellen“) aufspürt, weiterhin „Gegenstand laufender Überlegungen“ sind, wann sollen diese Überlegungen abgeschlossen sein? 16. Welche Verfahren oder Systeme zum Abgleich „verdächtige[r] und ungewöhnliche [r] Reisemuster“ oder zur „Schichtung von Reisedaten mit anderen Erkenntnisquellen“ hat die Bundesregierung für ihre Überlegungen bislang geprüft oder gesichtet, und welche weiteren Prüfungen oder Marktsichtungen sind hierzu geplant? Die Fragen 13 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 17. Wann sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die Durchführungsentscheidungen zu Datenformaten und Übertragungsprotokollen im Rahmen der Umsetzung der PNR-Richtlinie veröffentlicht und festgelegt werden? Die Europäische Kommission teilt mit (SWD (2016) 426), dass sie eine entsprechende Umsetzungsentscheidung noch im Jahr 2016 erlassen könne. Zuletzt wurde informell angekündigt, dass das entsprechende Verfahren Anfang 2017 eingeleitet werden könnte. Einzelheiten hierzu sind der Bundesregierung jedoch nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10735 a) Welche Datenformate werden von den Fluggesellschaften für ihre Datenübermittlungen an PNR-Zentralstellen derzeit unterstützt (sofern dies nicht für die gesamte Europäische Union bekannt ist, bitte für Deutschland mitteilen)? Die Bundesregierung hat noch keinen Überblick über die von einzelnen Fluggesellschaften unterstützten oder favorisierten technischen Schnittstellen bzw. Datenformaten . b) Welche Projekte oder technischen Verfahren sind der Bundesregierung bekannt, um die PNR-Zentralstellen untereinander „interoperabel“ zu gestalten (bitte auch entsprechende Vorschläge benennen)? Der Bundesregierung ist das in der Antwort zu Frage 7 genannte Projekt PNRDEP bekannt. Weitere entsprechende Erörterungen finden außerdem in den in der Antwort zu Frage 7 genannten informellen Arbeitsgruppen statt. 18. Wann soll das von Ungarn geführte EU-Projekt zum grenzüberschreitenden Austausch von PNR-Daten zwischen PNR-Zentralstellen „Pilot Programme for Data Exchange of the Passenger Information Units“ (PNRDEP), an dem auch Bulgarien, Litauen, Portugal, Rumänien, Spanien und Europol teilnehmen , abgeschlossen werden, und sofern dieses bereits abgeschlossen ist, welche Ergebnisse sind dazu bekannt (Bundestagsdrucksache 18/8323)? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 19. An welchen bereits bestehenden Projekten oder Verfahren sollen sich die PNR-Zentralstellen im Bereich der Interoperabilität orientieren (etwa UMF3, Ma3tch, ADEP, siehe Bundestagsdrucksache 18/9762)? Auf die Antwort zu Frage 17b wird verwiesen. a) Wann soll das EU-geförderte Projekt (UMF3) zur Entwicklung von Standards zur grenzüberschreitenden Kommunikation von Sicherheitsbehörden beendet sein, und wann soll die schrittweise Implementierung in bestehende Systeme beginnen? b) Welche Systeme sind bereits „UMF-kompatibel“, und in welchen „Teilbereichen “ wird der Standard bereits eingesetzt? Die Fragen 19a und 19b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Projekt UMF3 soll im ersten Quartal 2018 abgeschlossen werden. Darin ist bereits die Implementierung von UMF3 im Rahmen von Pilotsystemen eingeschlossen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10735 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Auf welche Weise wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Einrichtung und Vernetzung der PNR-Zentralstellen auch in der Expertengruppe „Informationssysteme und Interoperabilität“ („High Level Expert Group“) behandelt , die ein strategisches Gesamtbild der künftigen Informationsarchitektur der EU im Bereich Grenzen und Sicherheit erarbeiten soll (Mitteilung der Kommission vom 6. April 2016)? Die Einrichtung und Vernetzung der PNR-Zentralstellen wird nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der hochrangigen Expertengruppe zu Informationssystemen und Interoperabilität nicht gesondert beraten. a) Welche Subgroups der „High Level Expert Group“ sind der Bundesregierung bekannt? b) Wann sollen die Subgroups bzw. die Kommission als deren weisungsbefugte Behörde ihre ersten Zwischenberichte oder Empfehlungen vorlegen ? Die Fragen 20a und 20b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die in der Antwort zu Frage 20 genannte hochrangige Expertengruppe durch drei „Subgroups“ unterstützt, die sich mit (1) existierenden Systemen, (2) neuen Systemen sowie (3) der Interoperabilität befassen. Es ist der Bundesregierung nicht bekannt, dass die Subgroups gesonderte Berichte oder Empfehlungen vorlegen sollen. Die Europäische Kommission hat einen Zwischenbericht des Vorsitzenden der hochrangigen Expertengruppe noch für Dezember in Aussicht gestellt. 21. Auf welche Weise wird die Einrichtung und Vernetzung der PNR-Zentralstellen auch in der Ratsarbeitsgruppe „Zusammenarbeit im Zollwesen“ behandelt , und welche Pläne existieren zur Einbindung der Zollbehörden in die PNR-Zentralstellen? Themen mit PNR-Bezug werden seit September 2016 auch regelmäßig in die Tagesordnung der Ratsarbeitsgruppe „Zusammenarbeit im Zollwesen (Plenum)“ aufgenommen. Zurzeit erörtern die Delegationen, wie die Zollbehörden in die Errichtung von PNR-Zentralstellen eingebunden werden können. Angesichts der laufenden Umsetzung der PNR-Richtlinie und des unterschiedlichen Umsetzungsstandes in den verschiedenen Mitgliedstaaten ist die Ratsarbeitsgruppe „Zusammenarbeit im Zollwesen“ hier noch zu keiner einheitlichen Auffassung gelangt . Auf die Antwort zu Frage 1 wird im Übrigen verwiesen. 22. Auf welche Weise wird die Einrichtung und Vernetzung der PNR-Zentralstellen auch in der Ratsarbeitsgruppe „Informationsaustausch und Datenschutz “ (DAPIX) behandelt? Gegenstand der Ratsarbeitsgruppe Informationsaustausch und Datenschutz (DAPIX) (Format Informationsaustausch) war zuletzt mehrfach auch die Tätigkeit der informellen Arbeitsgruppen zur Umsetzung der EU-PNR-Richtlinie (vgl. Antwort zu Frage 7). Nach Kenntnis der Bundesregierung ist bislang aber nicht entschieden, ob und inwieweit sich die RAG DAPIX hiermit federführend befassen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10735 23. Auf welche Weise werden beim Bundesinnenministerium schon jetzt sogenannte Advanced Passenger Informations (API-Daten) für das Grenzmanagement verarbeitet, und für Reisende aus welchen Staaten ist eine solche Verarbeitung zwingend vorgeschrieben? Mit dem Inkrafttreten des dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes (BPolG) am 1. April 2008 wurde für die Bundespolizei mit § 31a BPolG die für die Anforderung von Fluggastdaten (API-Daten) erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen. Mit diesem Gesetz wurde die „Richtlinie des Rates 2004/82/EG vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln“ (API-Richtlinie) für den Luftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Die Bundespolizei macht seither von der Möglichkeit der Anforderung und Nutzung von API-Daten Gebrauch. Die Anordnung der Bundespolizei zur Übermittlung von API-Daten erfolgt auf der Basis einer Lagebewertung und in Abhängigkeit der jeweiligen Flugstrecken für alle auf diesen Strecken beförderten Flugreisenden . Bei der Prüfung der Anordnung der Übermittlung von Fluggastdaten nach § 31a BPolG werden etwaige Erkenntnisse des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes einbezogen. Derzeit werden Fluggastdaten durch die Luftfahrtunternehmen auf Flugstrecken aus 25 Staaten übermittelt. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments ist zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin angelegt. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die Einstufung der Benennung der konkreten Staaten als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung einer effektiven grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei notwendig. Eine Veröffentlichung kann die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung und/oder die internationale Zusammenarbeit mit den betreffenden Staaten zukünftig nachhaltig negativ beeinflussen . Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen , wird eine Einstufung der Antworten mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vorgenommen und in Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.* a) Welche rechtlichen und technischen Maßnahmen werden derzeit unternommen , um API-Daten zukünftig systematisch mit dem Schengener Informationssystem (SIS II) und der von Interpol geführten SLTD-Datenbank abzugleichen? Bereits jetzt werden die übermittelten Passagierdaten technisch automatisiert mit dem Schengener Informationssystem abgeglichen. Ein Abgleich mit der Interpol Datenbank SLTD wird derzeit technisch geprüft. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10735 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern hierzu die derzeit geltende API-Richtlinie überarbeitet werden soll? In Bezug auf die Fragestellung zu 23 und 23a besteht nach Auffassung der Bundesregierung kein Änderungsbedarf. c) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern die EU-Mitgliedstaaten API-Daten für alle ankommenden und abgehenden Flüge verarbeiten sollen? Der Bundesregierung sind derzeit keine konkreten Pläne zur Änderung der API- Richtlinie im Sinne der Fragestellung bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333