Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10739 18. Wahlperiode 21.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10564 – Die nachrichtendienstliche Tätigkeit der Türkei in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Obwohl die Geheimdienstzusammenarbeit zwischen Deutschland und der Türkei eng ist, hat die Türkei spätestens 2014 begonnen, diese zu unterlaufen (www.deutschlandfunk.de/tuerkischer-geheimdienst-in-deutschland-sammelwuteines -aus.694.de.html?dram:article_id=363800). Auf Nachfragen des Bundesnachrichtendienstes (BND), welcher Dschihadist in die Türkei über die syrische Grenze gelangt ist, wurde nicht mehr geantwortet, so dass die türkischen Nachrichtendienste 2014 näher am „Islamischen Staat“ (IS) schienen als am BND. Die ARD enthüllte im August 2016 ein Papier der Bundesregierung, in dem diese Partei- und Staatschef Recep Tayyip Erdoğan als Unterstützer von internationalen Terrororganisationen einstuft. Ankara und die AKP (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) um Erdoğan haben eine ideologische Affinität sowohl zur ägyptischen Muslimbruderschaft als auch zur Hamas und zu den verschiedensten Gruppierungen der islamistischen Opposition. „Als Resultat der vor allem seit dem Jahr 2011 schrittweise islamisierten Innen- und Außenpolitik Ankaras hat sich die Türkei zur zentralen Aktionsplattform für islamistische Gruppierungen der Region des Nahen und Mittleren Ostens entwickelt“, so die Bundesregierung (www.tagesschau.de/inland/tuerkei-619.html). Nicht nur vor diesem Hintergrund ist die Geheimdienstzusammenarbeit zwischen Deutschland und der Türkei brisant. Der türkische Geheimdienst MIT (Millî İstihbarat Teşkilâtı) soll über Jahrzehnte hinweg nachrichtendienstliche Strukturen in Westeuropa mit etwa 800 hauptamtlichen, nachrichtendienstlichen Mitarbeitern mit bis zu 6 000 Informanten aufgebaut haben (www. deutschlandfunk.de/tuerkischer-geheimdienst-in-deutschland-sammelwuteines -aus.694.de.html?dram:article_id=363800). „Die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MİT wurden in Deutschland immer geduldet. Hier geht es längst nicht mehr um nachrichtendienstliche Aufklärung, sondern zunehmend um nachrichtendienstliche Repression“, sagte der Geheimdienstexperte Erich Schmidt-Eenboom der „WELT am SONNTAG“ (www.welt.de/politik/ deutschland/article157778863/Erdogans-Agenten-bedrohen-Tuerken-in- Deutschland.html). Gegnerinnen und Gegner der türkischen Regierungspartei AKP und Erdoğans in Deutschland sollen bekämpft und für den nationalistisch- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10739 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode islamistischen Kurs in der Türkei geworben werden (www.welt.de/politik/ deutschland/article148771570/Eine-tuerkische-Pegida-mitten-in-Deutschland. html). Bereits Ende 2014 hatte eine deutsch-türkische Spionageaffäre Schlagzeilen gemacht. Damals hatte die Bundesanwaltschaft Klage gegen drei MIT- Agenten erhoben, die in Deutschland Jeziden und Kurden bespitzelt haben sollen. Besonders brisant: Unter ihnen war auch M. T. G. – ein ehemaliger Berater Erdoğans (www.heise.de/tp/features/Erdogans-deutsches-Spitzel- Netzwerk-3336696.html). Neben dem türkischen Geheimdienst üben auch die DITIB (Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V.) und die UETD (Union der europäischen türkischen Demokraten) Einfluss in Deutschland aus (www.welt.de/politik/ deutschland/article154689954/So-naehren-Erdogans-Prediger-Islamismus-in- Deutschland.html). 1. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Hakan Fidan, Leiter des türkischen Inlandsgeheimdienstes MIT, Mitglied der Regierungspartei AKP ist und im Frühjahr 2015 für das Parlament kandidierte (www. handelsblatt.com/politik/international/tuerkischer-geheimdienst-mit-mitmitarbeiter -sollen-quasi-straffreiheit-geniessen/12914932-4.html)? Türkischen Pressemeldungen zufolge gab Hakan Fidan am 7. Februar 2015 seine Kandidatur für die AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi) bei den Parlamentswahlen vom 7. Juni 2015 bekannt. Kurz zuvor hatte er seine Tätigkeit als Leiter des Nachrichtendienstes MIT aufgegeben. Am 9. März 2015 wurde indes bekannt, dass Hakan Fidan nunmehr auf seine Kandidatur verzichtet und seine vormalige Funktion als Leiter des MIT wieder annimmt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob seine Mitgliedschaft in der AKP fortbesteht. 2. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung über die Zahl offizieller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes MIT in Deutschland? Die erbetene Auskunft kann aus Gründen des Staatswohls nicht erteilt werden. Sie betrifft Belange, die der sogenannten Third-Party-Rule unterfallen. Diese betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste, darunter fallen auch Angaben zur Präsenz und Mitarbeiterzahl der jeweiligen ausländischen Nachrichtendienste in Deutschland. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das Risiko des Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party- Rule“ erlangt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe an dem internationalen Erkenntnisaustausch zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Staatswohl, das hier ein Geheimhaltungsinteresse beinhaltet, einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Information an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10739 3. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung über die Zahl inoffizieller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes MIT (Informanten) in Deutschland? Über die Anzahl inoffizieller Mitarbeiter des MIT in Deutschland liegen der Bundesregierung bzw. den Bundesicherheitsbehörden keine verlässlichen Angaben vor. Jedwede Angaben hierüber bewegen sich im Bereich des Spekulativen. Insofern kann die Bundesregierung die in den Medien beharrlich kolportierten Mutmaßungen über die Anzahl von offiziellen MIT-Mitarbeitern (danach sollen rund 800 hauptamtliche MIT-Mitarbeiter in Westeuropa tätig sein) bzw. von MIT-Informanten in Deutschland (hier ist von etwa 6 000 allein in Deutschland tätigen Informanten die Rede) nicht bestätigen. Auf die diesbezüglich bereits erteilte Antwort der Bundesregierung vom 26. Mai 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/8581 zu Frage 37 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Die sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit der Türkei“ wird verwiesen. 4. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) darüber, dass der türkische Geheimdienst MIT bzw. weitere türkische Geheimdienste ihre Aktivitäten nach dem Putschversuch in der Türkei in Deutschland gegen Kurdinnen und Kurden, türkische Oppositionelle intensiviert bzw. ausgeweitet haben? Der Bundesregierung liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der türkische Nachrichtendienst MIT seine Aufklärungsarbeit in Deutschland im Zuge des Putschversuchs ausgeweitet und intensiviert hat. Entsprechende Aktivitäten sonstiger türkischer Nachrichtendienste in Deutschland sind bislang nicht bekannt. 5. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis über die Auflagen und Weisungen , unter denen das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz gemäß § 153a der Strafprozessordnung vorläufig den Ex-Berater des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan, M. T. G., und zwei weitere türkische Staatsangehörige wegen geheimdienstlicher Tätigkeiten für den türkischen Geheimdienst MIT eingestellt wurde (vgl. die Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 18/8581)? Das Oberlandesgericht Koblenz hatte mit Beschluss vom 10. November 2015 das in der Frage angesprochene Verfahren gegen die besagten drei Angeklagten gemäß § 153a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) gegen folgende Auflagen und Weisungen vorläufig eingestellt: Zwei der Angeklagten hatten einen Betrag von 70 000 bzw. 5 000 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Der dritte Angeklagte war angewiesen worden, 100 Sozialstunden nach näherer Weisung des Senats des Oberlandesgerichts abzuleisten. Die Weisung an den dritten Angeklagten wurde auf dessen Antrag mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. April 2016 dahingehend abgeändert, dass er statt Ableistung von 100 Sozialstunden bis zum 25. April 2016 einen Betrag in Höhe von 500 Euro an die Staatskasse zu zahlen hatte. Nachdem die Angeklagten die Auflagen erfüllt hatten, stellte das Oberlandesgericht Koblenz das Verfahren mit Beschluss vom 9. Mai 2016 gemäß § 153a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 StPO endgültig ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10739 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Inwieweit basieren nach Kenntnis der Bundesregierung die Informationen über nachrichtendienstliche Strukturen des MIT in Westeuropa mit insgesamt etwa 800 hauptamtlichen, nachrichtendienstlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und 6 000 Informantinnen und Informanten auf Schätzungen sowohl des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) wie verschiedener Landesämter für Verfassungsschutz (LfV) (www.deutschlandfunk.de/ tuerkischer-geheimdienst-in-deutschland-sammelwut-eines-aus.694.de.html? dram:article_id=363800)? Diese Zahlen stammen nicht von deutschen Sicherheitsbehörden und sind nicht belegbar. Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen. 7. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), wonach es durch den MIT seit langem eine massive Unterwanderung der türkischen Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland gibt, nachrichtendienstliche Positionen in Reisebüros, bei Turkish Airlines, bei Banken, in Moscheevereinen und dergleichen (www.deutschlandfunk.de/ tuerkischer-geheimdienst-in-deutschland-sammelwut-eines-aus.694.de. html?dram:article_id=363800)? Konkrete und belegbare Anhaltspunkte für eine „Unterwanderung“ der türkischen Diaspora und deren Institutionen in Deutschland liegen der Bundesregierung nicht vor. 8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche), dass der Kovorsitzende des Europäisch-Türkisch-Demokratischen Gesellschaftskongresses der Kurdinnen und Kurden in Europa (KCDK-E), Yüksel Koç, und der Kovorsitzende des Volkskongresses Kurdistan, Remzi Kartal, durch den türkischen Geheimdienst MIT bzw. weitere türkische Geheimdienste überwacht werden (www.taz.de/Vorwurf-gegen-tuerkische-Agentur- Anadolu/!5354127/)? 9. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die Staatsanwaltschaft Bremen den Vorgang zu Yüksel Koç und Remzi Kartal an den Generalbundesanwalt abgegeben hat (www.taz.de/Vorwurf-gegen-tuerkische- Agentur-Anadolu/!5354127/)? 10. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich eine Frau offenbar zunächst anonym an eine Zeitung mit der Information gewandt hat, dass ein türkischer Agent aus ihrem nahen persönlichen Umfeld sich seit rund zwei Jahren in Bremen als Journalist getarnt aufhalte – Angaben , die sie mit zahlreichen Dokumenten, darunter Fotos, Kopien von Reisepässen und Aufzeichnungen, untermauerte (www.tagesschau.de/ inland/generalbundesanwalt-ermittlungen-tuerkische-agenten-101.html)? 11. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob es sich bei der Frau, die sich offenbar zunächst anonym an eine Zeitung gewandt hat, um die Ex-Frau des türkischen Agenten aus ihrem nahen persönlichen Umfeld handelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10739 12. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob es ein Schriftstück des türkischen Agenten gibt, in dem von der Ermordung von Yüksel Koç die Rede ist? 13. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob Yüksel Koç per SMS aus der Ukraine mit seiner Ermordung gedroht wurde? Die Fragen 8 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Soweit die Fragen die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof betreffen, können sie wegen der drohenden Gefährdung der Ermittlungen nicht beantwortet werden. Die verfassungsrechtlich verankerte Pflicht zur Gewährleistung einer geordneten Strafrechtspflege geht in diesem Fall dem parlamentarischen Auskunftsrecht vor. Soweit Ermittlungsverfahren von Staatsanwaltschaften der Länder geführt werden, nimmt die Bundesregierung dazu aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung keine Stellung. 14. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, ob die Staatsanwaltschaft Essen gegen Konsulatsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter wegen geheimdienstlicher Tätigkeit ermittelt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass es zwischen dem BND und dem MIT eine begrenzte Kooperation gibt, die die Türken 2014 zu unterlaufen begannen, als sie auf Nachfragen des BND, welche Dschihadisten über die syrische Grenze in die Türkei gelangt sind, nicht mehr antworteten , also die türkischen Nachrichtendienste 2014 näher am „Islamischen Staat“ (IS) als am BND waren (www.deutschlandfunk.de/tuerkischergeheimdienst -in-deutschland-sammelwut-eines-aus.694.de.html?dram:article_ id=363800)? Der Bundesnachrichtendienst (BND) arbeitet im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags mit Nachrichtendiensten anderer Staaten zusammen. Dabei werden insbesondere auch Erkenntnisse ausgetauscht. Zu Einzelheiten dieser Kooperation nimmt die Bundesregierung grundsätzlich nicht Stellung, da die Bekanntgabe dieser Einzelheiten einen erheblichen Vertrauensverlust auf Seiten der ausländischen Kooperationspartner zur Folge hätte. Ein Rückgang der Kooperationsbereitschaft mit dem BND wäre sodann zu befürchten, was für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig wäre. 16. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass bezogen auf die Türkei eine Kooperation des BND nach dem Gesetz zur Ausland-Ausland -Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes hinsichtlich des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen mit öffentlichen Stellen nicht zulässig ist, weil nach Auffassung der Fragesteller in der Türkei derzeit die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien nicht gewährleistet ist? Die Frage nach der Zulässigkeit von Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen öffentlichen Stellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen, richtet sich im Bereich der Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes nach §§ 13 ff. des Gesetzes über den Bun- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10739 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode desnachrichtendienst (BNDG). Ob die darin festgelegten Tatbestandsvoraussetzungen für eine solche Kooperation vorliegen, wird vom Bundesnachrichtendienst und dem die Rechts- und Fachaufsicht ausübenden Bundeskanzleramt im Einzelfall jeweils anlassbezogen beurteilt. 17. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verfassungsschutz auf Bundes- und Länderebene ganz aktiv auf die Repressionsmaßnahmen des MIT angesetzt werden sollte (www.deutschlandfunk.de/ tuerkischer-geheimdienst-in-deutschland-sammelwut-eines-aus.694.de.html ?dram:article_id=363800)? Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat – im Zusammenwirken mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz – entsprechende Aktivitäten des MIT in Deutschland bereits vor dem Putschversuch in der Türkei beobachtet und die Beobachtung der Entwicklung der Aufklärungsbemühungen des MIT nach dem Putschversuch weiter verstärkt. Zu diesem Zweck erfolgen eine enge Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund und ein vertiefter Informationsaustausch mit den übrigen Bundessicherheitsbehörden. Im Übrigen werden die Verfassungsschutzbehörden bei Bekanntwerden von Hinweisen auf statuswidrige nachrichtendienstliche Aktivitäten des MIT in Deutschland grundsätzlich von sich aus gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) tätig . Derartigen Hinweisen wird im Verfassungsschutzverbund insofern mit Nachdruck nachgegangen. 18. Inwieweit liegen der Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) vor, ob der MIT in den letzten Jahren und verstärkt nach dem Putschversuch in Moscheegemeinden der DITIB aktiv ist bzw. deren Strukturen zur Anwerbung von und Einflussnahme auf Gemeindemitglieder nutzt? Der Bundesregierung liegen derzeit keine über die diesbezügliche Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. Insofern ist die in diesem Zusammenhang erteilte Antwort der Bundesregierung vom 7. August 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/5742 zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes in Deutschland“ aktuell weiterhin gültig. 19. Inwieweit liegen der Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) vor, ob der MIT den Umstand nutzt, dass alle für DITIB in Deutschland tätigen Imame in der Türkei ausgebildet, ausgewählt und von der Türkei bezahlt und lediglich für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Deutschland geschickt werden (Bundestagsdrucksache 18/9399), um diese als Agenten zu verpflichten und sie, sofern sie sich nicht an diese Abmachung halten, aus ihrem Dienst zu entlassen und in die Türkei zurückzuschicken? Der Bundesregierung liegen derzeit keine über die diesbezügliche Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10739 20. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass der türkische Geheimdienst MIT Einfluss auf den rapide wachsenden Rockerklub Osmanen Germania in Deutschland ausübt, wofür die politische Ausrichtung maßgeblicher Mitglieder der türkisch-nationalistischen Organisation spreche (www.spiegel.de/panorama/justiz/osmanen-germaniatuerkischer -geheimdienst-hat-einfluss-auf-rockerklub-a-1123167.html)? Auf die Antwort der Bundesregierung vom 22. November 2016 auf die Schriftliche Frage 16 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/10443 wird verwiesen. 21. Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis bestätigen, dass nach Kenntnis der Fragesteller beim BfV eine Referats- und/oder Arbeitsgruppe neugebildet wurde, die sich konkret mit dem „Netzwerk Erdoğans“ bzw. den Aktivitäten türkischer staatlicher Behörden in Deutschland befasst? Es trifft zu, dass im Bundesamt für Verfassungsschutz die Beobachtung nachrichtendienstlicher Aktivitäten der Türkei verstärkt worden ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333