Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10741 18. Wahlperiode 21.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10572 – Warnungen vor islamistisch motivierten Terroranschlägen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den vergangenen Jahren gab es eine Reihe von Warnungen vor islamistisch motivierten Terroranschlägen in der Bundesrepublik Deutschland, die zu umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen sowie in mehreren Fällen zu Veranstaltungsabsagen oder -verboten führten. Zudem wurden mehrfach Personen festgenommen , die Anschläge geplant haben sollen. Nach Ansicht der Fragesteller blieb es bei vielen dieser Fälle jedoch unklar, woher die Behörden ihre Kenntnisse über angeblich drohende Anschläge bezogen haben und als wie zuverlässig diese Quellen und Informationen einzustufen sind und ob sich die Gefahrenlage im Nachhinein bestätigen ließ. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung führt im Folgenden zu den vorliegenden Erkenntnissen und Informationen aus, welche im Rahmen der abgeschlossenen Ermittlungsverfahren oder Bearbeitung von Gefährdungssachverhalten in den Bundesbehörden bekannt geworden sind. Aus Gründen des Staatswohls kann keine Antwort im Hinblick auf Fragestellungen erfolgen, die Belange der sogenannten Third-Party-Rule betreffen und damit zwangsläufig Erkenntnisse eines ausländischen Nachrichtendienstes enthalten würden. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig , weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Information würde in den zugrunde liegenden Sachverhalten bei den Fragen 6, 7, 9 und 14 das Staatswohl beeinträchtigen , da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich der Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten erschwert würde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10741 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das Risiko des Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party- Rule“ erlangt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe an dem internationalen Erkenntnisaustausch zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Staatswohl, das hier ein Geheimhaltungsinteresse beinhaltet, einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Information an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Schließlich muss im Zusammenhang noch laufendender Hauptverhandlungen eine Beantwortung konkreter Fragen nach nachrichtendienstlichen Bezügen unterbleiben . Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter die berechtigten Interessen bei der Durchführung einer strafrechtlichen Hauptverhandlung zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung würde den störungsfreien Fortgang der Beweisaufnahme und der abschließenden Beweiswürdigung erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 343 f.) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. Entsprechendes gilt für noch laufende Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof , wenn die Erteilung von Auskünften den Erfolg der weiteren Ermittlungen gefährden könnte. Um den Sachzusammenhang zu wahren, werden zu den Fragen 1 bis 16 die jeweils gestellten Unterfragen a) bis d) zusammenhängend beantwortet. 1. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich eines Anschlages, den eine im Dezember 2000 in der Bundesrepublik Deutschland festgenommene Gruppe von algerischen Islamisten auf den Straßburger Weihnachtsmarkt geplant haben soll (www.tagesspiegel.de/politik/vereitelteterror -anschlaege-in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-einechronik /11717558.html)? a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben ) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10741 c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigen oder widerlegen? d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit der Anschlagsplanung angeklagten Personen? Die Fragen 1, 1a bis 1d werden gemeinsam beantwortet. Der Hinweis auf einen bevorstehenden Anschlag auf den Straßburger Weihnachtsmarkt im Jahr 2000, der zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens und zur Festnahme von vier Personen in Deutschland führte, ging auf einen inländischen Nachrichtendienst zurück. Durch weitere strafprozessuale Maßnahmen konnte der Tatverdacht erhärtet werden. Der aufgrund nahezu abgeschlossener Vorbereitungen unmittelbar bevorstehende Sprengstoffanschlag konnte verhindert werden . Zudem erbrachten die Ermittlungen umfassende Erkenntnisse über terroristische Ausbildungslager in Afghanistan, Schleusungen zu diesen und über die Strukturen der „Al Qaida“ sowie das Netzwerk arabischer Mujaheddin. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die Festgenommenen am 10. März 2003 wegen der Verabredung, Mord zu begehen und eine Sprengstoffexplosion herbeizuführen, der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens und weiterer Straftaten. Gegen die Angeklagten Salim B., Fouhad S., Lamine M. und Djilali B. verhängte das Gericht Freiheitsstrafen von zwölf Jahren, elf Jahren sechs Monaten, elf Jahren und zehn Jahren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Anschlagsplanungen von Mitgliedern der Gruppe Al Tawhid, die im April 2002 verhaftet wurden, weil sie Anschläge mit Schusswaffen auf das Jüdische Museum Berlin und jüdische Lokale in Düsseldorf geplant haben sollen (www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terror-anschlaege-in-deutschlandduesseldorf -ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/11717558.html)? a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben ) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigen oder widerlegen? d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit der Anschlagsplanung angeklagten Personen? Die Fragen 2, 2a bis 2d werden gemeinsam beantwortet. Unter den zur Festnahme führenden Informationen befanden sich auch Erkenntnisse von inländischen Nachrichtendiensten. Insbesondere Erkenntnisse aus einer Überwachungsmaßnahme nach dem G10-Gesetz waren Grundlage für die Einleitung des konkreten Ermittlungsverfahrens. Als die weiteren Ermittlungen ergaben , dass der Erwerb der für die geplanten Anschläge benötigten Waffen und Sprengstoffe unmittelbar bevorstand, erfolgte die Festnahme der Mitglieder der sogenannten Al Thawid-Gruppe. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10741 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In einem ersten Strafverfahren wurde der Angeklagte Shadi A. durch das Oberlandesgerichts Düsseldorf am 26. November 2003 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt . In einem weiteren Strafverfahren verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Angeklagten Mohamed A. D., Aschraf A. D. und Ismail S. am 26. Oktober 2005 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit anderen Delikten zu Freiheitsstrafen zwischen sechs und acht Jahren. Der Angeklagte Djamel M. wurde wegen Unterstützung dieser terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit anderen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu geplanten Anschlägen auf amerikanische und jüdische Einrichtungen, die der im März 2003 in Berlin festgenommene Tunesier Ihsan G. als Reaktion auf den US-Einmarsch in den Irak geplant haben soll (www.tagesspiegel.de/politik/ vereitelte-terror-anschlaege-in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erstefall -eine-chronik/11717558.html)? a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben ) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigen oder widerlegen? d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen den Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit der Anschlagsplanung angeklagten Personen? Die Fragen 3, 3a bis 3d werden gemeinsam beantwortet. Den Informationen, die zur Festnahme des Ihsan G. führten, lagen Hinweise eines Landeskriminalamts sowie die anschließenden Ermittlungen des Bundeskriminalamts zugrunde. Diese Informationen waren nicht auf Nachrichtendienste zurückzuführen . Die aus einer G10-Maßnahme stammenden Informationen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz nach der Festnahme des Ihsan G. erlangt hatte, bestätigten dessen Anschlagsplanungen. Das Kammergericht verurteilte Ihsan G. am 6. April 2005 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten. Von dem Vorwurf der versuchten Gründung einer terroristischen Vereinigung vermochte es sich nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit zu überzeugen. Der Strafsenat stellte jedoch fest, dass es keinem Zweifel unterliege, dass Ihsan G. in Deutschland einen islamistisch motivierten Sprengstoffanschlag geplant hatte. Nach damaliger Rechtslage waren Anschlagsvorbereitungen eines Einzeltäters jedoch noch nicht strafbewehrt . §89a des Strafgesetzbuches (StGB) wurde erst durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 ins Strafgesetzbuch eingeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10741 4. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum geplanten Mordanschlag von mehreren im Jahr 2004 in Berlin verhafteten Islamisten auf den irakischen Ministerpräsidenten Ijad Allawi während dessen Staatsbesuch in Deutschland (www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terroranschlaege -in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/ 11717558.html)? a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben ) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigen oder widerlegen? d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit der Anschlagsplanung angeklagten Personen? Die Fragen 4, 4a bis 4d werden gemeinsam beantwortet. Die zur Festnahme von drei Mitgliedern der ausländischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam/Jaish Ansar al Sunna“ führenden Erkenntnisse stammten aus Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden . Auf nachrichtendienstliche Erkenntnisse waren diese Informationen nicht zurückzuführen. Nach Beginn der polizeilichen Ermittlungen und nach der Festnahme der drei Beschuldigten übermittelte ein Landesamt für Verfassungsschutz weitere Informationen, die sich in der Folge als zuverlässig erwiesen und die Anschlagsplanungen der drei Beschuldigten bestätigten. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte die Angeklagten Ata A., Rafik M. und Mazem S. am 15. Juli 2008 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und versuchter Beteiligung an einem Mord zu Freiheitstrafen in Höhe von zehn Jahren, acht Jahren und sieben Jahren sechs Monaten. 5. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den im Juli 2006 von zwei Libanesen in zwei Regionalzügen deponierten Trolleys mit Sprengsätzen und defekten Zündungen (www.tagesspiegel.de/politik/ vereitelte-terror-anschlaege-in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erstefall -eine-chronik/11717558.html)? a) Woher stammten die zum Auffinden der Sprengsätze und zur Identifizierung der Täter führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben) zurückzuführen ? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10741 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der Feststellung der Sprengsätze genannte Bedrohungslage bestätigen oder widerlegen? d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die identifizieren Täter und ihre Hintermänner? Die Fragen 5, 5a bis 5d werden gemeinsam beantwortet. Die Ermittlungen begannen mit Auffinden der Sprengsätze. Ihnen gingen im Vorfeld keinerlei Hinweise oder Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden auf die Tatplanungen voraus. Die ersten Hinweise zur Identifizierung des in Deutschland aufhältigen Tatbeteiligten stammten von libanesischen Sicherheitsbehörden, die sich an die deutschen Polizeibehörden gewandt hatten. Aufgrund dieser Hinweise konnte der Täter in Deutschland festgenommen werden. Die Informationen erwiesen sich als zuverlässig. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass die hergestellten Sprengsätze aufgrund handwerklicher Fehler untauglich waren. Am 9. Dezember 2008 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Angeklagten Youssef Mohamad E. H. D. wegen versuchten Mordes an einer unbestimmten Anzahl von Menschen in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sein Mittäter Jihad H. wurde im Libanon zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt. 6. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die im September 2007 festgenommenen vier Mitglieder der sogenannten Sauerland -Gruppe vor, die Bomben mit einem Selbstlaborat, u. a. aus Wasserstoffperoxid , bauen wollten (www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terroranschlaege -in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/ 11717558.html)? a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben ) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigen oder widerlegen? d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit der Anschlagsplanung angeklagten Personen? Die Fragen 6, 6a bis 6d werden gemeinsam beantwortet. Die Übermittlung der Erkenntnisse der inländischen Nachrichtendienste waren mitentscheidend für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen Mitglieder der sogenannten Sauerlandgruppe im Jahr 2007. Durch sie konnten islamistischjihadistische Strukturen maßgeblich aufgedeckt werden. Zahlreiche weitere strafprozessuale Maßnahmen bestätigten die nachrichtendienstlichen Hinweise und führten zur Festnahme von insgesamt vier Personen, die bereits mit den Anschlagsvorbereitungen befasst waren. Am 4. März 2010 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf drei Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Verabredung zu Mord und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Vorbereitung eines Explosionsverbrechens und weiterer Straftaten. Gegen die Angeklagten Daniel S. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10741 und Fritz G. verhängte das Gericht Freiheitstrafen von jeweils zwölf Jahren und gegen den Angeklagten Adem Y. eine Freiheitsstrafe von elf Jahren. Der Angeklagte Attila S. wurde wegen Unterstützung der terroristischen Vereinigung im Ausland und Vorbereitung eines Explosionsverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der Anschlagsplanungen von drei am 29. April 2011 in Düsseldorf und Bochum festgenommenen mutmaßlichen Al-Qaida-Mitgliedern (sog. Düsseldorfer Zelle) vor (www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terror-anschlaege-indeutschland -duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/11717558.html)? a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben ) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen? d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit der Anschlagsplanung angeklagten Personen? Die Fragen 7, 7a bis 7d werden gemeinsam beantwortet. Der zur Festnahme führende Tatverdacht beruhte unter anderem auf Erkenntnissen aus verdeckten Maßnahmen des Bundeskriminalamtes in einem Gefahrenabwehrvorgang sowie auf einem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz und weiteren polizeilichen Ermittlungen. Die Informationen in dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz erwiesen sich als zuverlässig und waren in der Gesamtschau mit weiteren Beweismitteln für das Strafverfahren von Bedeutung. Die weiteren umfangreichen Ermittlungen bestätigten den zum Zeitpunkt der Festnahme bestehenden Tatverdacht. Am 13. November 2014 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Angeklagten Abdeladim El-K., Jamil S. und Amid C. jeweils wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Al Qaida“ zu Freiheitsstrafen von neun, sieben und fünf Jahren sechs Monaten. Der Angeklagte Halil S. wurde unter anderem wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10741 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der im Dezember 2012 durch den Konvertiten Marco G. auf dem Bonner Hauptbahnhof abgelegten Sporttasche mit einem nicht explodierten Sprengsatz sowie der von Marco G. und drei weiteren Salafisten angeblich geplanten Ermordung des Vorsitzenden der islamfeindlichen Partei PRO-NRW vor (www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terror-anschlaege-in-deutschlandduesseldorf -ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/11717558.html)? a) Woher stammten die zum Auffinden des Sprengsatzes, der Feststellung der Anschlagsplanungen gegen den PRO-NRW-Vorsitzenden sowie der Festnahme von Tatverdächtigen führenden Informationen? Inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der Festnahmen genannte Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen? d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit der Anschlagsplanung angeklagten Personen? Die Fragen 8, 8a bis 8e werden gemeinsam beantwortet. Derzeit findet vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf auf Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 12. März 2014 die Hauptverhandlung gegen vier Angeklagte wegen des versuchten Sprengstoffanschlags auf dem Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 und des vereitelten Attentats auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW im März 2013 statt. Dem Angeklagten Marco G. wird vorgeworfen, den versuchten Sprengstoffanschlag auf dem Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 verübt zu haben. Er ist deshalb wegen versuchten Mordes und versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion angeklagt . Marco G. wird zudem gemeinsam mit den Angeklagten Enea B., Koray D. und Tayfun S. die Bildung einer terroristischen Vereinigung, eine Verabredung zum Mord und ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Ihnen wird zur Last gelegt, eine radikal-islamistische Gruppierung mit dem Ziel gegründet zu haben, Schusswaffen- und Sprengstoffattentate auf führende Mitglieder der Partei Pro NRW zu verüben. Für den 13. März 2013 sollen sie einen Mordanschlag auf deren Vorsitzenden geplant und sich zwei Pistolen und Schalldämpfer beschafft haben. Kurz vor der Tat konnten sie festgenommen werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10741 9. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der gegen eine Demonstration der fremden- und islamfeindlichen PEGIDA in Dresden geäußerten Drohungen von Salafisten, die am 19. Januar 2015 zum Verbot des Aufzuges führten? a) Woher stammten die zum Verbot der PEGIDA-Demonstration führenden Informationen über einen möglichen islamistischen Anschlag, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben ) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt des Verbots der PEGIDA-Demonstration genannte Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen? d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es bezüglich der Drohungen gegen die PEGIDA-Demonstrationen einen Strafprozess gegen Tatverdächtige , und mit welchem Ergebnis? Die Fragen 9, 9a bis 9d werden gemeinsam beantwortet. Im Zusammenhang mit einer Twitter Meldung vom 13. Januar 2015 wurde einer der Organisatoren von PEGIDA als „Feindin des Islams“[sic] bezeichnet sowie ein Bild der Person veröffentlicht. Im weiteren Verlauf verdichteten korrespondierende nachrichtendienstliche Erkenntnisse den Sachverhalt. Die Bearbeitung erfolgte im Rahmen der Zuständigkeit des Freistaates Sachsen. Hierzu liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich eines am 28. Februar 2015 in Bremen ausgerufenen Terroralarms vor, anlässlich dessen die Polizei mit Maschinenpistolen in der Innenstadt von Bremen patrouillierte und das Islamische Kulturzentrum Bremen e. V. durchsucht wurde (www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terror-anschlaege-indeutschland -duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/11717558. html)? a) Woher stammten die zur Auslösung des Terroralarms führenden Informationen , und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt des Terroralarms angenommene Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen ? d) Gab es im Zusammenhang mit dem Terroralarm in Bremen Strafverfahren gegen Tatverdächtige, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 10, 10a bis 10d werden gemeinsam beantwortet. Es handelt sich um einen Sachverhalt, der im Rahmen der Zuständigkeit des Landes Bremen bearbeitet wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10741 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Polizeieinsatz war Gegenstand eines Untersuchungsausschusses der Bremischen Bürgerschaft. Der Ausschuss stellte am 26. Oktober 2016 seinen Abschlussbericht vor. Aus diesem geht hervor, dass sich die Ausrufung des Terroralarms auf Aussagen von Hinweisgebern gegenüber des LfV Bremen, der Polizei Bremen und des Zolls stützte. Erkenntnisse in- oder ausländischer Nachrichtendienste lagen nicht vor. Die Bundesbehörden waren nicht an der ursächlichen Informationserhebung beteiligt, daher liegen der Bundesregierung hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Bremen gegen zwei Personen wegen des Verdachts eines Verbrechens nach § 22a Absatz 1 Nummer 2 KrWaffG geführt und mangels hinreichenden Tatverdachts am 21. Dezember 2015 eingestellt. 11. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich einer Terrorwarnung, die am 15. Februar 2015 zur Absage des Braunschweiger Karnevalsumzuges durch die Polizei führte (www.tagesspiegel.de/politik/ vereitelte-terror-anschlaege-in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erstefall -eine-chronik/11717558.html)? a) Woher stammten die zur Terrorwarnung und Absage des Karnevalsumzuges führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der Terrorwarnung angenommene Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen ? d) Gab es im Zusammenhang mit der Terrorwarnung Strafverfahren gegen Tatverdächtige, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 11, 11a bis 11d werden gemeinsam beantwortet. Es handelt sich um einen Sachverhalt, der im Rahmen der Zuständigkeit des Landes Niedersachsen bearbeitet wurde. Die Bundesbehörden waren nicht an der ursächlichen Informationserhebung beteiligt, daher liegen der Bundesregierung hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Hannover gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geführt und mangels hinreichenden Tatverdachts am 18. Mai 2015 eingestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10741 12. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich möglicher Anschlagspläne, die am 1. Mai 2015 nach Waffen- und Sprengstofffunden bei einem Deutschtürken und seiner Frau in Frankfurt am Main zur Absage eines Fahrradrennens geführt hatten (www.tagesspiegel.de/politik/ vereitelte-terror-anschlaege-in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erstefall -eine-chronik/11717558.html)? a) Woher stammten die zu den Waffenfunden, zur Terrorwarnung und Absage des Fahrradrennens führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben) zurückzuführen ? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der Terrorwarnung und Absage des Radrennens angenommene Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen? d) Gab es im Zusammenhang mit der Terrorwarnung Strafverfahren u. a. gegen den Deutschtürken und seine Frau, bei denen Waffen gefunden wurden , und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 12, 12a bis 12d werden gemeinsam beantwortet. Durch eine Hinweisgeberin (Baumarktmitarbeiterin) wurde der Polizei des Landes Hessen mitgeteilt, dass eine zunächst unbekannte Person eine größere Menge Wasserstoffperoxid im Baumarkt erworben habe. Weitere Ermittlungen der Behörden des Landes Hessen führten zur Identifizierung der Person. Der Sachverhalt wurde im Rahmen der Zuständigkeit des Landes Hessen bearbeitet . Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geführt. Das Verfahren gegen die beschuldigte Frau wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der beschuldigte Ehemann wurde auf Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main durch die Staatsschutzkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 4. Juli 2016 wegen Urkundenfälschung sowie wegen Verstoßes gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Der Anklagevorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ist nicht zur Aburteilung gekommen, da sich die Kammer nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte den bei ihm vorgefundenen Sprengstoff zu einem Bombenanschlag nutzen wollte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10741 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich möglicher Anschlagsplanungen vor, die am 17. November 2015 – vier Tage nach den Anschlägen von Paris – zur Absage eines Fußballländerspiels in Hannover geführt hatten (www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terror-anschlaegein -deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/11717558. html)? a) Woher stammten die zur Terrorwarnung und Absage des Fußballländerspiels führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der Terrorwarnung und Absage des Fußballländerspiels angenommene Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen? d) Gab es im Zusammenhang mit der Terrorwarnung Strafverfahren gegen Tatverdächtige, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 13, 13a bis 13d werden gemeinsam beantwortet. Der in der Frage beschriebene Sachverhalt ist Gegenstand eines beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführten Ermittlungsverfahrens. Weitere Auskünfte aus dem laufenden Verfahren können derzeit nicht erteilt werden. Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich einer Terrorwarnung vor, die am 31. Dezember 2015 zur Sperrung des Münchner Hauptbahnhofs geführt hatte (www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terroranschlaege -in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/ 11717558.html)? a) Woher stammten die zur Terrorwarnung und Sperrung des Bahnhofs führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der Terrorwarnung und Sperrung des Bahnhofs angenommene Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen? d) Gab es im Zusammenhang mit der Terrorwarnung Strafverfahren gegen Tatverdächtige, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 14, 14a bis 14d werden gemeinsam beantwortet. Die Ersthinweise stammten von einer Person, die im Dezember 2015 mehrmals bei der Polizei des Landes Baden-Württemberg vorsprach und angab, über Kenntnisse zu Anschlagsplänen in Deutschland zu verfügen. Im weiteren Verlauf verdichteten korrespondierende nachrichtendienstliche Erkenntnisse den Sachverhalt . Der Vorgang wurde im Rahmen der Zuständigkeit durch die Behörden des Freistaates Bayern bearbeitet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10741 Aus den Ermittlungen resultierten insgesamt sechs Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I, die inzwischen alle mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden. 15. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich einer im Juni 2016 ausgehobenen mutmaßlichen Schläferzelle der Terrororganisation Islamischer Staat vor, die Anschläge in Düsseldorf geplant haben sollen (www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terror-anschlaege-in-deutschlandduesseldorf -ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/11717558.html)? a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben ) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigen oder widerlegen? d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit der Anschlagsplanung angeklagten Personen? Die Fragen 15, 15a bis 15d werden gemeinsam beantwortet. Der in der Frage beschriebene Sachverhalt ist Gegenstand eines beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführten Ermittlungsverfahrens (vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 27/2016 des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 2. Juni 2016, abrufbar unter www.generalbundesanwalt.de). Weitere Auskünfte aus dem laufenden Verfahren können derzeit nicht erteilt werden. Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 16. Welche weiteren, in den vorangegangenen Fragen nicht genannten Terrorwarnungen und mit Terrorwarnungen verbundenen Veranstaltungsabsagen oder Gebäudeschließungen sowie Festnahmen von Terrorverdächtigen, die Anschläge in Deutschland geplant haben sollen, sind der Bundesregierung im Zeitraum von 2000 bis heute bekannt? a) Woher stammten die jeweils zur Terrorwarnung oder Festnahme führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben) zurückzuführen? b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz ausschlaggebend? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10741 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt dieser Terrorwarnungen angenommene Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen? d) Gab es im Zusammenhang mit diesen Terrorwarnungen und Festnahmen Strafverfahren gegen Tatverdächtige, und wenn ja, mit welchem Ergebnis ? Die Fragen 16, 16a bis 16d werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung kann hierzu keine abschließende Aussage treffen, da weder ein entsprechender kriminalpolizeilicher noch nachrichtendienstlicher Meldedienst existiert und somit keine zusammenfassenden Zahlen/Statistiken im Sinne der Fragestellung vorliegen. 17. Wie viele Anschläge mit islamistischem Hintergrund wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann und wo seit dem Jahr 2000 in Deutschland begangen , wie viele Opfer gab es, wie viele Tatverdächtige konnten jeweils ermittelt werden, wie viele Strafverfahren gegen wie viele Tatverdächtige mit welchem Ergebnis gab es, und inwieweit führten Informationen in- oder ausländischer Nachrichtendienste zur Ermittlung der Tatverdächtigen? Nach Kenntnis der Bundesregierung waren seit dem Jahr 2000 insgesamt fünf Anschläge mit islamistisch motiviertem Hintergrund zu verzeichnen, bei denen insgesamt zwei Opfer getötet und 27 verletzt wurden. Es konnten hierzu sieben Tatverdächtige ermittelt werden. Die einzelnen Sachverhalte sind nachfolgend aufgeführt. Am 2. März 2011 verübte ein Einzeltäter auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens einen Schusswaffenanschlag auf amerikanische Soldaten. Dieser Angriff forderte zwei Todesopfer und zwei Schwerverletzte. Der Täter wurde am Tatort überwältigt. Am 10. Februar 2012 verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Täter Arid U. wegen zweifachen Mordes und mehrfachen Mordversuchs zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schuldschwere . Die Ermittlung des Tatverdächtigen ist nicht auf Informationen von Nachrichtendiensten zurückzuführen. Am 26. Februar 2016 stach die Jugendliche Safia S. bei einer Personenkontrolle im Hauptbahnhof Hannover einem Beamten der Bundespolizei in Tötungsabsicht ein Messer in den Hals. Dabei erlitt der Beamte eine lebensbedrohliche Verletzung . Die Täterin hatte sich das radikal-jihadistische Gedankengut der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ zu eigen gemacht und wollte zu deren Unterstützung eine „Märtyrertat“ durchführen. Derzeit findet vor dem Oberlandesgericht Celle auf Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof die Hauptverhandlung gegen Safia S. und den Mitangeklagten Mohamad K., dem vorgeworfen wird, die geplante Straftat nicht angezeigt zu haben , statt. Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Bei einem Sprengstoffanschlag auf ein Sikh-Gebetshaus in Essen am 16. Mai 2016 wurden drei Personen verletzt, eine davon schwer. Im Laufe der anschließenden Öffentlichkeitsfahndung konnten zwei Tatverdächtige ermittelt werden, gegen die Untersuchungshaft angeordnet wurde. Die Ermittlungen sind nicht auf Informationen von Nachrichtendiensten zurückzuführen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10741 Am 7. Dezember 2016 begann die Hauptverhandlung gegen die zwei Hauptverdächtigen vor dem Landgericht Essen (vgl. hierzu Pressemitteilung des Landgerichtes Essen vom 20.Oktober 2016, abrufbar unter www.lg-essen.nrw.de). Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Das Amtsgericht Münster verurteilte den weiteren Tatbeteiligten Hilmi T. am 29.Juli 2016 wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt . Am 18. Juli 2016 griff ein 17-jähriger Jugendlicher gegen 21.10 Uhr vier Mitreisende in einem Regionalzug der Deutschen Bahn bei Würzburg mit einer Axt und einem Messer an und verletzte sie zum Teil schwer. Des Weiteren verletzte er bei seiner anschließenden Flucht eine Passantin. Als er schließlich zwei Polizisten aus nächster Nähe mit der Axt angriff, wurde er tödlich verletzt. Im Nachgang bekannte sich die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ zu der Tat. Dieser Anschlag ist Gegenstand eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 39/2016 des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 20. Juli 2016, abrufbar unter www.generalbundesanwalt.de). Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Am 24. Juli 2016 zündete ein 27-jähriger syrischer Staatsangehöriger gegen 22.10 Uhr im Zugangsbereich zum Gelände des Musikfestivals „Ansbach-Open 2016“ einen in seinem Rucksack mitgeführten Sprengsatz. Durch die Explosion wurden 16 Personen verletzt. Der Attentäter selbst kam bei der Detonation ums Leben. Auch in diesem Fall bekannte sich die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ zu dem Attentat. Dieser Anschlag ist Gegenstand eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 40/2016 des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 25. Juli 2016, abrufbar unter www. generalbundesanwalt.de). Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333