Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10743 18. Wahlperiode 21.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Lisa Paus, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10580 – Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG) soll die regelmäßig höheren Lebensführungskosten von sogenannten echten Alleinerziehenden gegenüber anderen Erziehenden berücksichtigen . Im Rahmen der Gesetzgebung zur Erhöhung des Kinderfreibetrages und des Kindergelds wurde die Regelung zum Entlastungsbetrag 2016 in folgenden Punkten geändert: Der (Grund-)Entlastungsbetrag wurde um 600 Euro pro Jahr auf 1 908 Euro erhöht. Weitere Kinder werden nunmehr berücksichtigt, indem der Entlastungsbetrag um 240 Euro je weiterem Kind steigt (Erhöhungsbetrag). Es gilt nun zu beurteilen, welche Auswirkung die Erhöhung sowie die Berücksichtigung weiterer Kinder hat und welche weiteren Reformen notwendig sind, um Familien endlich unabhängig vom Status und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in gleicher Weise entlasten und fördern zu können. Hierzu liegen jedoch bisher noch nicht die entsprechenden Daten vor. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Daten aus der Steuerstatistik liegen für das Jahr 2016 noch nicht vor. Zur Abschätzung wurden Modellrechnungen mit Hilfe eines Mikrosimulationsmodells vorgenommen. 1. Wie viele Alleinerziehende nehmen den Entlastungsbetrag nach Kenntnis der Bundesregierung in Anspruch (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? Insgesamt führt der Entlastungsbetrag im Jahr 2016 bei rund 1,115 Millionen Steuerpflichtigen zu einer Verringerung der Einkommensteuer. Dabei handelt es sich um etwa 945 000 Frauen und 170 000 Männer. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10743 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie viele Alleinerziehende machen nach Kenntnis der Bundesregierung keine Steuererklärung, obwohl sie von dem Entlastungsbetrag profitieren könnten? Der Entlastungsbetrag wird im Lohnsteuerabzugsverfahren bei Vorliegen der Steuerklasse II gewährt. Konkrete Daten dazu, wie viele Alleinerziehende keine Steuererklärung machen, obwohl sie von dem Entlastungsbetrag profitieren könnten, liegen der Bundesregierung nicht vor. 3. In welcher Höhe werden Alleinerziehende nach Kenntnis der Bundesregierung durch den Entlastungsbetrag entlastet (bitte nach Einkommensgruppen, Anzahl der Kinder und Geschlecht aufschlüsseln)? Die Steuerentlastung im Jahr 2016 beträgt in der Summe etwa 595 Mio. Euro. Davon entfallen rund 490 Mio. Euro auf Frauen und 105 Mio. Euro auf Männer. Eine Aufteilung nach der Kinderzahl ergibt Folgendes: Von den 595 Mio. Euro entfallen rund 365 Mio. Euro auf Steuerpflichtige mit einem Kind, 185 Mio. Euro auf Steuerpflichtige mit zwei Kindern und 45 Mio. Euro auf Steuerpflichtige mit drei und mehr Kindern. Die Entlastung der Steuerpflichtigen durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gestaffelt nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Gesamtbetrag der Einkünfte Entlastung in Mio. Euro bis unter 20.000 Euro 100 20.000 Euro bis unter 35.000 Euro 210 35.000 Euro bis unter 50.000 Euro 145 ab 50.000 Euro 140 4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Entlastung bei den Alleinerziehenden, die den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen (bitte nach Anzahl der Kinder aufschlüsseln)? Die durchschnittliche Steuerentlastung im Jahr 2016 liegt bei Alleinerziehenden mit einem Kind bei 494 Euro, mit zwei Kindern bei 590 Euro und bei drei und mehr Kindern bei 696 Euro. 5. Wie viele Alleinerziehende erreicht nach Kenntnis der Bundesregierung der Entlastungsbetrag – auch nach dessen Erhöhung zum 1. Januar 2016 – nicht, weil sie zu wenig verdienen? In den steuerstatistisch erfassten Daten enthalten sind etwa 210 000 Steuerpflichtige , bei denen der Entlastungsbetrag keine Wirkung auf die Höhe der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer hat. Über die Zahl weiterer – nicht in der Statistik erfasster – Alleinerziehender liegen keine Daten vor. 6. Wie viele Alleinerziehende profitieren nach Kenntnis der Bundesregierung von dem nach Kinderzahl gestaffelten Entlastungsbetrag ab dem zweiten Kind? Von dem gestaffelten Entlastungsbetrag profitieren etwa 375 000 Steuerpflichtige . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10743 7. Wie viele Alleinerziehende würden nach Kenntnis der Bundesregierung erreicht , wenn der Entlastungsbetrag um eine zusätzliche Steuergutschrift ergänzt werden würde, die ausgezahlt wird, wenn der Entlastungsbetrag aufgrund niedriger Einkünfte keine Wirkung entfaltet? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 8. a) Wie viele Alleinerziehende sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Entlastungsbetrages nicht auf das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen? b) Wie viele von ihnen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Erhöhung des Entlastungsbetrages nicht mehr auf SGB II angewiesen ? Die Fragen 8a und 8b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Zahl von Alleinerziehenden vor, die aufgrund des Entlastungsbetrages nicht auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind. 9. a) Auf welcher empirischen Grundlage wurde die Höhe des Entlastungsbetrages berechnet? b) Und wenn dies nicht passiert ist, plant die Bundesregierung, den Entlastungsbetrag in Zukunft auf empirisch sicherere Beine zu stellen? Die Fragen 9a und 9b werden gemeinsam beantwortet. Der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ab dem Veranlagungsjahr 2004 eingeführte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll die – gegenüber gemeinsamen Haushalten mit dem anderen Elternteil oder mit einer anderen erwachsenen Person regelmäßig – höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung bei „echten“ Alleinerziehenden pauschalierend abgelten. 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Alleinerziehende den Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind nicht in Anspruch nehmen, da über das Verfahren der Elektronischen Lohnsteuer- Abzugs-Merkmale der Entlastungsbetrag maschinell nur für das erste Kind, nicht aber für das zweite und alle weiteren Kindern umgesetzt werden kann und sie zusätzlich einen Antrag beim Wohnstättenfinanzamt stellen müssten ? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse darüber, wie viele Alleinerziehende den Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind mittels Freibetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren in Anspruch nehmen und wie viele nicht. Statistische Daten, wie sich die im Rahmen des Ermäßigungsverfahrens eingetragenen Freibeträge im Einzelnen zusammensetzen, liegen nicht vor. Auch aus der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Zahl der Kinderfreibeträge lässt sich allein nicht ableiten, ob die Anspruchsvoraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende mit mehr als einem Kind erfüllt sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10743 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Alleinerziehenden, die vom steuerlichen Entlastungsbetrag nicht profitieren? Neben den für 2015 und 2016 bereits erfolgten und den für die Jahre 2017 und 2018 beschlossenen Anhebungen der steuerlichen Freibeträge, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, von denen auch Alleinerziehende begünstigt sind, plant die Bundesregierung, dem Gesetzgeber die Ausweitung der Regelungen zum Unterhaltsvorschuss vorzuschlagen. 12. Wie können Alleinerziehende die Vermutung des Finanzamts nach § 24 Absatz 3 Satz 3 EStG widerlegen, dass eine im Haushalt gemeldete volljährige Mitbewohnerin bzw. volljähriger Mitbewohner eine für den Entlastungsbetrag schädliche Haushaltsgemeinschaft begründet, und welche Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen? Es wird unterstellt, dass sich die Frage auf die gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft nach § 24b Absatz 3 Satz 3 EStG bezieht. Die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, indem entsprechend dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2004 (BStBl I 2004, Seite 1042) glaubhaft dargelegt wird, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen gemeldeten Person nicht besteht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333