Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10744 18. Wahlperiode 21.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Irene Mihalic, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10578 – 3. Generation der Roten Armee Fraktion V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 25 Jahren leben die ehemaligen Mitglieder der Roten Armee Fraktion („RAF“) Burkhard Garweg, Daniela Klette, und Ernst-Volker Staub im Untergrund . Angeblich sollen sie seither zehn bewaffnete Raubüberfälle auf Supermärkte und Geldtransporter schwerpunktmäßig in Niedersachsen, aber auch in anderen Bundesländern, begangen haben. Allein in den Jahren 2015 und 2016 werden ihnen sechs versuchte sowie vollendete Raubüberfälle zur Last gelegt. Es wird vermutet, dass die unbekannten Täter dieser Überfälle sich in Nord- Deutschland oder in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Konkret ergab sich in einem Fall ein Hinweis auf die Niederlande, weil ein Mobiltelefon, mit dem die unbekannten Täter Kontakt zu einem Autohändler aufgenommen hatten, dort ausgeschaltet wurde. Das Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen betreibt die Fahndung nach den drei gesuchten Ex-RAF-Mitgliedern unter der Ermittlungsführung der Staatsanwaltschaft Verden, die Haftbefehle gegen Ernst-Volker Staub, Burkhard Garweg und Daniela Klette wegen des Verdachts des versuchten Mordes sowie des versuchten schweren Raubes und mit dem Haftgrund der Flucht erlassen hat. Seit den 90er-Jahren ermittelt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen Ernst-Volker Staub, Burkhard Garweg und Daniela Klette unter anderem wegen des Tatvorwurfs der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung. In diesem Zusammenhang fahndet das Bundeskriminalamt (BKA) nach diesen drei Ex-RAF-Mitgliedern. Die Generalbundesanwaltschaft hat jedoch die Verfahren wegen der aktuellen Raubüberfall-Serie nicht an sich gezogen, denn sie geht davon aus, dass die aktuellen Taten – falls diese tatsächlich durch ehemalige RAF-Mitglieder begangen wurde – allein der Finanzierung des Lebens im Untergrund dienen sollen. Als hingegen vor 15 Jahren der Verdacht aufkam, dass das Trio einen Geldtransporter überfallen hatte, bezeichnete eine Sprecherin der Bundesanwaltschaft die Möglichkeit, dass sie sich nun als „normale Schwerkriminelle ohne revolutionäres Ziel“ verstünden, noch als „lebensfremde Annahme“ (ZEIT ONLINE, „Sie sind wieder da“, 27. Mai 2016, siehe www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-05/raf-trio-ueberfaellegeldtransporter -supermaerkte). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10744 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Laut Medienberichten lassen sich Muster bei den Raubüberfällen erkennen (SPIEGEL ONLINE, „Fahndung nach Ex-RAF-Trio: Der nächste Überfall kommt vielleicht schon bald“, 11. November 2016, siehe www.spiegel.de/ panorama/justiz/ex-raf-trio-was-beute-und-taten-ueber-ihren-weiteren-plaeneverraten -a-1119212.html). Das LKA Niedersachen konstatiert außerdem, dass die Täter vermutlich in Geldnot sind. Folglich wären, falls die o. g. Ex-RAF- Mitglieder tatsächlich jene Überfälle begingen, weitere Taten zur Kostendeckung des Lebens im Untergrund nicht auszuschließen. Außerdem sollen die früheren RAF-Mitglieder schwer bewaffnet sein, u. a. mit Pistolen, Elektroschockern , Schnellfeuergewehren und sogar Panzerfäusten und haben bei ihren Überfällen von diesen Waffen auch Gebrauch gemacht. Sie stellen u. U. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Politik und Gesellschaft benötigen daher Informationen über die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden sowie Einschätzungen zum etwaigen Gefahrenpotential durch die ehemaligen RAF-Mitglieder. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Soweit laufende Ermittlungsverfahren von Staatsanwaltschaften der Länder geführt werden, nimmt die Bundesregierung dazu aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung keine Stellung. Für ein die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft berührendes Delikt sind nach den bisher bekannt gewordenen Informationen zu der den Beschuldigten Staub, Klette und Garweg zugerechneten Raubüberfallserie keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Allein eine dem Überfall auf einen Geldtransporter in Duisburg-Rheinhausen vom 30. Juli 1999 ähnliche Begehungsweise der Taten, wie sie vor allem bei der Tat in Stuhr am 6. Juni 2015 besonders augenfällig war, vermag, auch unter Berücksichtigung der identischen Täter, die Zuständigkeit der Bundesjustiz nicht zu begründen. Denn für die Annahme einer terroristischen Tatmotivation, etwa im Sinne einer „Beschaffungstat" (§ 120 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG]) und damit einer originären Zuständigkeit des Generalbundesanwalts , fehlt nach wie vor eine tatsächliche Grundlage. Auch für eine Evokation im Hinblick auf eine mögliche kriminelle Vereinigung oder wegen eines nach Schüssen mit panzerbrechender Munition (Tat vom 6. Juni 2015) im Raum stehenden versuchten Tötungsdelikts (§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 3 GVG) wären zumindest Hinweise auf irgendwie beeinträchtigte Belange des Staatsschutzes erforderlich. Anders als noch bei der Tat von 1999 nur etwa ein Jahr nach der Selbstauflösung der „RAF“ kann schon wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs ohne weitere Anknüpfungspunkte kein objektiver Zusammenhang mehr mit den früheren terroristischen Aktivitäten der Beschuldigten Staub, Klette und Garweg hergestellt werden. Allein die Beteiligung ehemaliger Mitglieder der „RAF" und die sonstigen äußeren Umstände bei der Tatvorbereitung und -ausführung lassen noch keine ausreichend sicheren Rückschlüsse auf eine tatsächlich noch immer aktuelle politische Tatmotivation zu. Bei keiner der Taten der Überfallserie haben die zum Teil sehr umfangreichen Ermittlungen der Landesstaatsanwaltschaften und Fahndungsmaßnahmen des Landeskriminalamtes Niedersachsen bislang Anhaltspunkte ergeben, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden. Mangels gegenteiliger Hinweise ist deshalb weiter davon auszugehen, dass es sich bei der Überfallserie um eine reine Geldbeschaffung zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts der Täter im Untergrund handelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10744 1. Gibt es, und wenn ja, welche Erkenntnisse im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern, insbesondere beim BKA und Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), seit 1998 zur sogenannten 3. Generation der RAF sowie zu deren Ex-Mitgliedern? Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern ist bekannt, dass wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur sogenannten „3. Generation der RAF“ sowie Beteiligung an Straftaten der ehemaligen „RAF“ Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen folgende drei Personen bestehen: Ernst-Volker Staub, geboren am 30. Oktober 1954 in Hamburg, Daniela Klette, geboren am 5. November 1958 in Karlsruhe und Burkhard Garweg, geboren am 1. September 1968 in Bonn. Gegenstand der Haftbefehle ist u. a. auch die Beteiligung der drei Personen an einem Überfall auf einen Geldtransporter in Duisburg-Reinhausen am 30. Juli 1999. Es wird auf die Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 19. Januar 2016 verwiesen (siehe: www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?newsid=586). Über die Aufenthaltsorte der oben genannten Personen im Nachgang zu deren „Abtauchen in die Illegalität“ Ende 1989/Anfang 1990 liegen der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse, mit Ausnahme der Orte, an denen sich die Personen mutmaßlich zur Tatvorbereitung/-ausführung der ihnen jeweils vorgeworfenen Straftaten aufgehalten haben, vor. Die Frage betrifft darüber hinaus auch laufende Ermittlungen einer Landesstaatsanwaltschaft . Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung . 2. Wie viele Straftaten jenseits der Bagatellgrenze haben Ex-Mitglieder der RAF seit der Ankündigung der Selbstauflösung der RAF im Jahr 1998 nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in Deutschland verübt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Wie viele Ex-Mitglieder der RAF, gegen die wegen unverjährter Straftaten noch Ermittlungsverfahren anhängig sind (im Folgenden genannt: „flüchtige Ex-Mitglieder“), sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung untergetaucht ? Wie viele davon leben je in Deutschland und im übrigen Europa? Neben den in der Antwort zu Frage 1 genannten drei Personen sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung noch zwei weitere Personen als Ex-Mitglieder jeweils der sogenannten „1. und 2. Generation der RAF“, gegen die wegen unverjährter Straftaten noch Ermittlungsverfahren anhängig sind, seit den 1970er Jahren untergetaucht. Die Aufenthaltsorte der insgesamt fünf Personen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10744 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie viele und welche Waffen befinden sich nach Informationen der Bundesregierung im Besitz der flüchtigen Ex-Mitglieder der 3. Generation der RAF? Die Gesamtzahl der den flüchtigen, mutmaßlichen Mitgliedern der „3. Generation der RAF“ zur Verfügung stehenden Waffen ist der Bundesregierung nicht bekannt . 5. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr von Straftaten durch die flüchtigen Ex-Mitglieder der 3. Generation der RAF in Deutschland ein, auch angesichts deren vermuteten Waffenarsenals sowie der Dichte und Schwere der ihnen zugeschriebenen Straftaten in den vergangenen Jahren? Es ist einzukalkulieren, dass die mutmaßlichen Mitglieder der sogenannten 3. Generation der RAF zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes erneut gleichgelagerte Raubdelikte begehen könnten. Dies dürfte maßgeblich davon bestimmt sein, inwieweit die den Gesuchten aktuell zur Verfügung stehenden Geldmittel zu deren dauerhafter Unterhaltssicherung ausreichen. 6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine etwaige Organisationsstruktur der flüchtigen Ex-Mitglieder der RAF, vor allem der mutmaßlich in Deutschland lebenden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine etwaige Organisationsstruktur der flüchtigen Ex-Mitglieder der „RAF“ vor. 7. Wie konkret schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, dass flüchtige Ex-Mitglieder der 3. Generation der RAF in Deutschland künftig a) wiederum bewaffnete Angriffe bzw. Anschläge begehen, Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass die flüchtigen Ex- Mitglieder der „3. Generation der RAF“ in Deutschland künftig wiederum bewaffnete Angriffe bzw. Anschläge begehen könnten. b) Beschaffungsstraftaten zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts begehen? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 8. Hat sich das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) seit seiner Gründung mit den Aktivitäten der flüchtigen Ex-RAF- Mitglieder befasst? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Zum Zwecke des Informationsaustausches informierte das Landeskriminalamt Niedersachsen in den Lagebesprechungen im GETZ Bereich „Linksextremismus /-terrorismus“ vom 21. Januar 2016 und 28. Januar 2016 über den Verdacht, dass die mit Haftbefehl gesuchten mutmaßlichen Mitglieder der ehemaligen „RAF“ Staub, Klette und Garweg an dem Raubüberfall in Stuhr/Niedersachsen am 6. Juni 2015 beteiligt waren und dass es sich nach Einschätzung der zuständigen Behörden nicht um politisch motivierte Kriminalität, sondern um Allgemeinkriminalität handelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10744 9. Sind der Bundesregierung – ggf. welche – Gruppierungen oder Einzelpersonen bekannt, welche die flüchtigen Ex-Mitglieder der 3. Generation der RAF anders als nur ideologisch – ggf. wie – logistisch oder materiell unterstützen? 10. Gibt es, und wenn ja, welche Erkenntnisse der Bundesregierung, dass ehemalige Mitglieder der RAF die flüchtigen Ex-Mitglieder der RAF nach wie vor materiell unterstützen? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Zu der Fragestellung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Sammelt das BfV nach wie vor Informationen über die flüchtigen Ex-Mitglieder der RAF, deren Umfeld oder frühere Mitglieder der RAF? Die „RAF“ gehört seit ihrer Selbstauflösung im Jahre 1998 nicht mehr zu den Beobachtungsobjekten des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Daher erfolgt auch keine nachrichtendienstliche Bearbeitung mehr. 12. Hat das BfV seit 1998 V-Leute im Umfeld der ehemaligen RAF eingesetzt? Wenn ja, in welcher Form, wann, und mit welchem Erfolg? Zu etwaigen Einsätzen von V-Leuten bzw. Vertrauenspersonen gibt die Bundesregierung aus Gründen des Staatswohls keine Auskunft. Dies folgt aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten einerseits mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik und der Gefährdung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden sowie Grundrechte Dritter andererseits. Die Verfassungsschutzbehörden sammeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Informationen und werten sie aus. Weder diese Informationen selbst noch Angaben über eventuelle nachrichtendienstliche Aktivitäten zum Gewinnen solcher Informationen sind ihrem Wesen nach veröffentlichungsfähig. Auch im Falle eines nicht gegebenen Einsatzes von V-Leuten zu einer extremistischen Zielperson oder Gruppierung müsste diese Auskunft verweigert werden, da ansonsten in allen übrigen Fällen aus der Antwortverweigerung auf das Vorliegen eines V-Leute Einsatzes geschlossen werden könnte. Mit einer Antwort der Bundesregierung auf diese Kleine Anfrage – auch durch eine Offenlegung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre – entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen der Verfassungsschutzbehörden bekannt würden und damit die Funktionsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden nachhaltig beeinträchtigt wäre. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Darüber hinaus ließen sich aus der Bekanntgabe solcher Informationen unter Umständen Rückschlüsse auf den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Nachrichtendienste an bestimmten Orten ziehen. Da sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als V-Leute eingesetzt werden, regelmäßig in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegen, könnte die Preisgabe von eventuellen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10744 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Einzelheiten ihrer Einsätze und die damit verbundene Möglichkeit einer Aufdeckung ihrer Identität dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von V-Leuten ausgeschlossen werden. Als Ergebnis dieser Abwägung kann eine Antwort auf die gestellte Frage nicht erteilt werden. 13. Wie viele Zielfahnder setzte und setzt das BKA ein, um flüchtige Ex-RAF- Mitglieder aufzuspüren? Die Anzahl aller seit den 1970er Jahren mit der Fahndung flüchtiger „Ex-RAF“- Mitglieder befassten Zielfahnder des Bundeskriminalamtes (BKA) lässt sich wegen des langen Zeitraums nicht recherchieren. Zur Anzahl aktuell eingesetzter Zielfahnder nimmt die Bundesregierung keine Stellung, weil sie die laufenden operativen Ermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden gefährden könnten. Das BKA setzt generell lageangepasst sowohl Zielfahnder als auch weitere Kräfte ein, um die Ermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen in Kooperation mit den beteiligten Landesdienststellen sachgerecht zu bearbeiten. Durch Bundesbehörden werden bezüglich Staub seit 1991, bezüglich Klette seit 1993 und bezüglich Garweg seit 1998 Zielfahndungsmaßnahmen durchgeführt. 14. Sind ehemalige Mitglieder bzw. V-Leute der RAF nach Kenntnis der Bundesregierung und Sicherheitsbehörden verstorben, und falls ja, wurde eine Person oder mehrere unter falscher Identität beerdigt? Der Bundesregierung ist bekannt, dass bereits mehrere ehemalige Mitglieder der „RAF“ verstorben sind. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass eine dieser Personen unter falscher Identität beerdigt wurde. Zu etwaigen Einsätzen von V-Leuten bzw. Vertrauenspersonen gibt die Bundesregierung aus Gründen des Staatswohls keine Auskunft. Wegen der diesbezüglichen Begründung wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333