Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 19. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10746 18. Wahlperiode 21.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10569 – Erfahrungen mit dem Greening im Jahr 2016 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ein zentrales Element der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2014 bis 2020 in der Europäischen Union ist das so genannte Greening mit dem Ziel einer klima- und umweltfreundlicheren Landbewirtschaftung, das Ende 2013 von EU-Parlament und EU-Ministerrat beschlossen wurde. Konkrete Vorgaben für die nationalen Umsetzungen des Greenings wurden 2014 erarbeitet. Damit sind seit 2015 30 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für die Direktzahlungen (so genannte Erste Säule) an zusätzliche Umweltleistungen gebunden. Das Greening setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Neben ökologischen Vorrangflächen („im Umweltinteresse genutzte Flächen“) gehören dazu Maßnahmen zur Anbaudiversifizierung sowie zum Erhalt von Dauergrünland. Es kann zwischen den verschiedenen anerkannten Greening-Maßnahmen ausgewählt werden. Alle Landwirtschaftsbetriebe, die Agrarfördermittel beantragen, sind seitdem unter anderem verpflichtet, 5 Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen auszuweisen, auch in intensiven Ackerbauregionen mit hohem Ertragspotenzial. Damit werden Leistungen der Landwirtschaft für den Klimaschutz, zum Erhalt artenreicher Kulturlandschaften und einer nachhaltigen Produktion gefördert werden. Das macht mögliche Effekte des Greenings von den betrieblichen Entscheidungen abhängig und schwer voraussehbar . Die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI) der Europäischen Kommission hat vom 15. Dezember 2015 bis zum 8. März 2016 eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um Informationen zu den Erfahrungen mit dem Greening im Rahmen des GAP-Direktzahlungssystems zu erhalten. Insbesondere ging es um EU-weit gleiche Ausgangsbedingungen für die Landwirtschaftsbetriebe , um das Produktionspotenzial sowie um verschiedene Möglichkeiten , die Ökologisierungsregelung zu vereinfachen und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern. Zudem ging es um erste Eindrücke der Teilnehmenden zu den Auswirkungen der Ökologisierungsregelungen. Im Juli 2016 stellte die Europäische Kommission dem EU-Sonderausschuss Landwirtschaft (SAL) die Ergebnisse zum Greening und die Evaluierung der Aktivitäten des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) vor (vgl. http://iswa-online.de/ www%5Carbeitgeber.nsf/id/de_erste-ergebnisse-der-refit-plattform). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10746 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Es liegen nunmehr, im Herbst 2016, nationale Erfahrungen der Europäischen Kommission mit dem Greening über zwei Vegetationsperioden vor. Aus Überlegungen zur weiteren Ausgestaltung des Greenings und die Weiterentwicklung der GAP ergeben sich verschiedene Fragen. 1. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Nutzungsart der Flächen, bevor diese von den Betrieben in den Jahren 2015 oder/und 2016 zur Anrechnung als „ökologische Vorrangfläche“ angemeldet wurden (bitte nach Flächennutzungsart, Flächennutzungsgröße und Bundesland aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Nutzungsart von Flächen, bevor diese im Jahr 2015 oder 2016 als ökologische Vorrangflächen angemeldet wurden. Diese Fragestellung wird aber im Rahmen zweier laufender vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) sowie vom Umweltbundesamt (UBA) in Auftrag gegebenen Forschungsvorhaben untersucht, an denen unter anderem das Thünen- Institut (TI) beteiligt ist (vgl. Antwort zu Frage 11). Mehrere Bundesländer haben dafür Daten zur Verfügung gestellt. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse des ersten Projekts ist nach der derzeitigen Planung für das kommende Frühjahr vorgesehen . 2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Veränderungen der Flächen, die die Betriebe im Jahr 2016 zur Anrechnung als „ökologische Vorrangfläche “ gegenüber 2015 angemeldet haben (bitte nach Flächennutzungsart, Flächennutzungsgröße und Bundesland aufschlüsseln)? Die Betriebsinhaber haben im Jahr 2016 insgesamt fast 1,378 Millionen Hektar (ha) als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beantragt. Gegenüber den Vorjahresdaten ist die ungewichtete ÖVF um etwa 10 400 ha (0,8 Prozent) angestiegen. Nach Anwendung der Gewichtungsfaktoren zur Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen Wertigkeit ergibt sich eine gewichtete ökologische Vorrangfläche von knapp 704 000 ha gegenüber 691 000 ha in 2015, d. h. ein Anstieg um beinahe 13 000 ha bzw. 1,9 Prozent. Bezogen auf das in der Bodennutzungshaupterhebung ermittelte Ackerland von über 11,8 Mio. ha entspricht dies in 2016 einem Anteil von beinahe 6 Prozent des Ackerlands (2015: 5,8 Prozent ). Gegenüber den Vorjahresdaten (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6529) haben sich bei den verschiedenen Kategorien einige Veränderungen ergeben. Zuwächse waren insbesondere bei den Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, Zwischenfrüchten/Untersaaten und den Streifenelementen zu verzeichnen. Rückgänge ergaben sich dagegen vor allem bei den Brachflächen und den Landschaftselementen . Die in Anlage 1 zu Frage 2 ausgewiesenen Veränderungen zum Vorjahr müssen allerdings vorsichtig interpretiert werden, da die im Jahr 2015 gemeldeten Daten aufgrund der Systemumstellung noch vorläufig waren. Bei den Landschaftselementen können zudem die gewichteten Ergebnisse nicht mit den Vorjahreswerten verglichen werden, da 2016 aufgrund der besseren Datenlage (Meldung der verschiedenen Arten von Landschaftselementen durch die Länder) die differenzierten Gewichtungsfaktoren verwendet wurden (2015 dagegen einheitlich der Faktor 1,5). Dieser Effekt hat sich auch auf die Ermittlung des Gesamtwertes der gewichteten ÖVF ausgewirkt, so dass auch insoweit die Ergebnisse beider Antragsjahre nur eingeschränkt vergleichbar sind. Einzelheiten zu den von den Betriebsinhabern im Antragsjahr 2016 beantragten Arten von ökologischen Vorrangflächen – aufgeschlüsselt nach Region und Umfang in ha – können der Anlage 1 zu Frage 2 entnommen werden. Diese Angaben Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10746 werden sowohl vor als auch nach Anwendung der Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Arten von ökologischen Vorrangflächen ausgewiesen. Die Regionen entsprechen grundsätzlich den Bundesländern, wobei die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin jeweils eine Region mit dem jeweils angrenzenden Bundesland Schleswig-Holstein, Niedersachsen bzw. Brandenburg bilden. 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Nutzung von Leguminosen im Jahr 2016 in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu 2015 und den Jahren 2010 bis 2014? In Anlage 2 zu Frage 3 sind die Informationen zur Entwicklung des Anbaus von Leguminosen in Deutschland zusammengestellt. Die Daten stammen aus der jährlichen Bodennutzungshaupterhebung, wobei die Angaben für das Jahr 2016 noch vorläufiger Natur sind. Im Rahmen dieser Erhebung werden die Kategorien „Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung“ (Körnerleguminosen) sowie „Leguminosen zur Ganzpflanzenernte“ (Futterleguminosen) unterschieden, wobei letztere auch Mischungen aus Leguminosen und Gräsern umfasst, deren Anbau auf ökologischen Vorrangflächen nicht zulässig ist. Seit 2016 werden die Sojabohnen statistisch gesondert erfasst und – abweichend von der Verfahrensweise bis 2015 – der Kategorie der Körnerleguminosen zugerechnet. Ein Teil des in 2016 zu verzeichnenden Anstiegs beim Anbau von Körnerleguminosen von rund 27 300 Tonnen bzw. 17 Prozent ist der Einbeziehung der Sojabohnen geschuldet (ca. 15 200 ha). Der Anbau von Leguminosen zur Ganzpflanzenernte ist von 258 400 ha im Jahr 2015 auf 265 900 ha im Jahr 2016 leicht gestiegen. Die Angaben zum Anbau stickstoffbindender Pflanzen auf ökologischen Vorrangflächen im Jahr 2016 können Anlage 1 zu Frage 2 entnommen werden. 4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller zur Flächeninanspruchnahme bei den einzelnen Greening-Maßnahmen für ökologische Vorrangflächen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Die Angaben über die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller zur Flächeninanspruchnahme bei den einzelnen Greening-Maßnahmen für ökologische Vorrangflächen können für das Jahr 2015 Anlage 3 zu Frage 4 entnommen werden . Die entsprechenden Daten für das Jahr 2016 liegen noch nicht vor. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob es im Jahr 2016 zu Saatgutengpässen für die Kulturen auf ökologischen Vorrangflächen kam? Der Bundesregierung liegen keine Informationen über eventuelle Engpässe bei der Versorgung mit geeignetem Saatgut bzw. Saatgutmischungen für ökologische Vorrangflächen vor. 6. Wie haben sich die Leguminosen-Saatgut-Erzeugung und der Absatz nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 und 2016 entwickelt? Die mit Erfolg feldbesichtigte Vermehrungsfläche von kleinkörnigen Leguminosen stieg im Jahr 2016 um ca. 15 Prozent gegenüber dem Jahr 2015. Bei mittelund großkörnigen Leguminosen war eine Vermehrungsflächenzunahme von fast 6 Prozent gegenüber 2015 zu verzeichnen. Informationen zum tatsächlichen Saatgutabsatz liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass diverse Saatgutmengen auch im europäischen Binnenmarkt erworben bzw. aus Drittländern eingeführt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10746 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Zustand und die Fläche des Dauergrünlandes seit Beginn dieser Förderperiode verändert? Hinsichtlich der Entwicklung des Dauergrünlandes wird auf Anlage 4 zu Frage 7 verwiesen. Aus den mittels Bodennutzungshaupterhebung jährlich ermittelten Dauergrünlandflächen ergibt sich, dass sich der Trend der Dauergrünlandabnahme seit dem Jahr 2014 nicht mehr fortgesetzt hat. Im Jahr 2016 lag der mittels Bodennutzungshaupterhebung erfasste Umfang des Dauergrünlands um 70 600 ha über dem Flächenumfang von 2013. Die positive Entwicklung in den letzten Jahren ist auch auf die seit 2015 geltenden Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands zurückzuführen . Der Bundesregierung liegen keine detaillierten Informationen zum Zustand des Dauergrünlandes, wie Nutzungshäufigkeit oder Artenzusammensetzung in den einzelnen Bundesländern, vor. 8. Wie haben sich die Greening-Anforderungen zur Anbaudiversifizierung bis zum Jahr 2016 nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Vielfalt in der Agrarlandschaft ausgewirkt? Der Bundesregierung liegen noch keine Erkenntnisse vor, wie sich die Greening- Anforderungen an die Anbaudiversifizierung auf die Vielfalt in der Agrarlandschaft ausgewirkt haben. Diese werden erst nach Durchführung der Evaluierung des Greenings und nach Abschluss der in der Antwort zu Frage 11 aufgeführten Forschungsvorhaben vorliegen. 9. Welche Änderungen beim Greening sind nach Einschätzung der Bundesregierung geeignet, um eine Vereinfachung zu erreichen, ohne das Ziel der Ökologisierung zu gefährden (bitte begründen)? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass jede Änderung der Regelungen einen zusätzlichen Informationsaufwand sowie die Anpassung der laufenden Verfahren und Antragsvordrucke auslöst und ggf. eine Anpassung der Betriebsorganisation erfordert. Insofern ist die Kontinuität und Stabilität an sich ein wichtiger Beitrag zur Vereinfachung. Notwendige Änderungen sollten wohlüberlegt und mit einer angemessenen Vorlaufzeit vorgenommen werden. Die von Deutschland geforderte und von der Europäischen Kommission nunmehr auch vorgesehene stärkere Harmonisierung der Anforderung an die Pufferstreifen , Feldränder und Waldrandstreifen sowie die Anerkennung der Streifenelemente als ökologische Vorrangflächen auch bei Überschreitung der Maximalbreite sind wichtige Elemente zur Vereinfachung und Förderung der Akzeptanz (vgl. Antwort zu Frage 13). Damit der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen bleibt, sollten die Regelungen zur Absenkung des Mindestumfangs an Vor-Ort-Kontrollen bei anerkanntermaßen guten Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerraten auch die Greeningprämie einbeziehen und praxisgerecht ausgestaltet werden. Darüber hinaus sollten die Vorschriften für das Dauergrünland so angepasst werden, dass für die Landwirte keine Anreize mehr bestehen, Flächen, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind, nur deshalb spätestens nach vier Jahren umzubrechen und andere Kulturen anzubauen, um die Dauergrünlandentstehung zu verhindern. Dies käme sowohl der Umwelt als auch der Landwirtschaft zugute. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10746 10. Nach welchen Kriterien wird die Erreichung der Ziele der Biodiversitätsverbesserung durch Greening-Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland erfasst und bewertet, und welche Tendenzen zeichnen sich derzeit ab? Das Monitoring der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft geschieht auf Grundlage der in der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt festgelegten Indikatoren. Hier sind insbesondere der Indikator „Artenvielfalt und Landschaftsqualität “ sowie der Indikator „Landwirtschaftsflächen mit hohem Naturwert“ zu nennen. Für diese Indikatoren liegen noch keine Daten vor, die eine Beurteilung der Auswirkungen der Greening-Maßnahmen erlauben. 11. Wen hat die Bundesregierung mit der wissenschaftlichen Begleitung des Greenings mit welcher konkreten Aufgabenstellung beauftragt, und welche finanziellen Mittel stehen dafür zur Verfügung? Zahlreiche Institutionen befassen sich mit der Evaluierung der Wirkungen der neuen Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) im Zeitraum 2015 bis 2020 und insbesondere des Greenings. Die Ressortforschung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) führt eigene Forschungen durch sowie Forschungsaufträge im Rahmen von Drittmittelprojekten, unter anderem beauftragt durch die EU-Kommission, die Bundesländer oder andere Einrichtungen. Die Bundesregierung hat mit der Evaluierung der Wirkungen der GAP in Deutschland – zu der auch die Greening-Maßnahmen gehören – das TI beauftragt. Die wesentlichen Themenbereiche dieses Auftrags im Hinblick auf das Greening sind: Ökonomische und ökologische Auswirkungen umweltrelevanter Regelungen in der 1. Säule der GAP, insbesondere des Greenings, Auswirkungen der 2. Säule der GAP unter anderem auf Umwelt-, Klima- und Tierschutz. Die Forschungsprojekte werden aus Haushaltsmitteln des TI sowie im Rahmen von Drittmittelprojekten finanziert. Im Geschäftsbereich und mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit werden folgende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Greening durchgeführt: Für das vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Auftrag gegebene Forschungsvorhaben „Naturschutzfachliche Ausgestaltung von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) – Praxishandbuch und wissenschaftliche Begleitung“ wurden rund 289 000 Euro bewilligt. Das Vorhaben „Auswirkungen der neuen Rahmenbedingungen der GAP auf die Grünlandbezogene Biodiversität“ wird ebenfalls vom BfN gefördert. Hierfür wurden knapp 260 000 Euro bewilligt. Das Umweltbundesamt (UBA) hat für das Forschungsvorhaben „Evaluierung der GAP-Reform aus Sicht des Umweltschutzes“ 230 000 Euro bewilligt. Bei den Forschungsnehmern handelt es sich um das Institut für Ländliche Strukturforschung , das Institut für Ländliche Räume des TI, das Institut für Agrarökologie und Biodiversität, die Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg, das Planungsbüro für angewandten Naturschutz, das Michael-Otto-Institut im NABU und das European Forum on Nature Conservation and Pastoralism. Die Aufgabenstellungen betreffen im Wesentlichen die Evaluierung der Biodiversitätswirkung von ÖVF, die Analysen der InVeKoS-Daten zur Umsetzung von ÖVF, die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10746 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Evaluation der Schutzmechanismen des Grünlandes durch die GAP als auch Analyse und Bewertung der Greening-Maßnahme „Dauergrünlanderhalt.“ 12. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Höhe der Verwaltungskosten der Greening-Umsetzung, welchen Einfluss hatte die Einführung des Greenings 2015 auf die Verwaltungskosten zur Umsetzung der GAP im Vergleich zu den Jahren 2013 und 2014, und welche konkreten Maßnahmen verursachen den größten Anstieg der Verwaltungskosten? Eine grobe Einschätzung der Länder hat im Frühjahr 2015 ergeben, dass für die Umsetzung der im Jahr 2013 beschlossenen Agrarreform 250 bis 300 zusätzliche Vollarbeitskräfte in den Länderverwaltungen und außerdem zwischen 6 und 7 Mio. Euro jährlich für zusätzlichen Sachaufwand und extern vergebene Prüfungstätigkeiten benötigt werden. Das Greening dürfte bei diesem Mehraufwand besonders ins Gewicht fallen, es gibt aber auch weitere Einflussfaktoren wie z. B. die Regelungen zum aktiven Betriebsinhaber, die Junglandwirteprämie und die generell erhöhten Kontrollanforderungen. Der personelle Mehrbedarf wird ganz überwiegend zur Durchführung der Kontrollen benötigt. Die zusätzlichen Bürokratiekosten für die Landwirtschaft bei der Antragstellung durch die Änderung der InVeKoS-Verordnung im Jahr 2015 wurden vom Statistischen Bundesamt auf rd. 1,6 Mio. Euro jährlich geschätzt, für das Jahr 2015 als dem ersten Jahr der Umstellung mit hohem Informationsbedarf und der erstmaligen Bearbeitung der erweiterten Antragsunterlagen sogar einmalig auf rd. 20 Mio. Euro. Davon dürfte ein hoher Anteil auf das Greening zurückzuführen sein. Weitergehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die verwaltungsmäßige Umsetzung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen obliegt in Deutschland den Bundesländern. 13. Welche Änderungen am Greening strebt die Bundesregierung noch in der aktuellen GAP-Förderperiode an? Im Rahmen der von der Europäischen Kommission am 14. September 2016 vorgelegten Vorschlags zur Änderungen mehrerer Basisrechtsakte im Agrarsektor – der sogenannten Omnibus-Verordnung – werden auch einige Änderungen des Basisrechtsakts für die Direktzahlungen vorgeschlagen, die allerdings das Greening nicht betreffen. Die Bundesregierung setzt sich in den Verhandlungen für Änderungen bei der Definition für Dauergrünland ein. So sollte aus begrünter Ackerbrache und Rebbrache (gerodete Weinbauflächen) nie Dauergrünland werden können und der Wechsel von Kulturen (z. B. von Ackergras zu Kleegras) beim Anbau von Gras und anderen Grünfutterpflanzen die Dauergrünlandentstehung verhindern. Ferner sollten sich die Regelungen zum Dauergrünland auf das zu einem Stichtag (z. B. 1. Januar 2015) vorhandene Dauergrünland beziehen, um künftig unerwünschte Anreize zur Umwandlung von mit Gras und anderen Grünfutterpflanzen bewachsenen Flächen zu vermeiden. Der Basisrechtsakt enthält die Option für eine Erhöhung des Prozentsatzes für die ökologischen Vorrangflächen von 5 Prozent auf 7 Prozent. Hierzu wird die Europäische Kommission bis zum 31. Marz 2017 einen Bewertungsbericht über die Durchführung der Flächennutzung im Umweltinteresse vorlegen, dem gegebenenfalls ein entsprechender Gesetzgebungsakt beigefügt ist, über den dann das Europäische Parlament und der Rat entscheiden werden. Ob in diesem Zusammenhang auch weitere Änderungen am Greening zur Diskussion stehen, ist derzeit noch nicht abzusehen. Die Bundesregierung wird rechtzeitig ihre Position zu möglichen Änderungen am Greening festlegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10746 Bei der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014, die die detaillierten Anforderungen an das Greening regelt, hat sich die Bundesregierung für eine stärkere Harmonisierung der Anforderung an die Pufferstreifen, Feldränder und Waldrandstreifen sowie die Anerkennung der Streifenelemente als ökologische Vorrangflächen auch bei Überschreitung der Maximalbreite eingesetzt. Dies sind wichtige Elemente zur Vereinfachung und Förderung der Akzeptanz des Greenings. Die Europäische Kommission hat diese Vorschläge in ihrem Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der delegierten Verordnung aufgegriffen . 14. Wird die Bundesregierung die Empfehlung der Stakeholder-Gruppe der REFIT-Plattform, einen Fitness-Check der GAP 2017 durchzuführen, unterstützen ? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht (bitte erläutern)? Die Bundesregierung unterstützt die Durchführung eines „Fitness Checks“ der GAP 2014 bis 2020 zum jetzigen Zeitpunkt nicht, da stabile Rahmenbedingungen für Landwirtschaft und ländliche Räume gewährleistet werden müssen. Auch sind zunächst die Wirkungen der 2015 implementierten Reform der GAP zu analysieren . 15. Aus welchem Grund sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, weiterhin Pflanzenschutzmittel auf ökologischen Vorrangflächen zuzulassen? Die Europäische Kommission hat in ihrem Vorschlag zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ein Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ökologischen Vorrangflächen vorgeschlagen. Ein Anbau von Eiweißpflanzen ist ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit erheblichen Ernterisiken verbunden und würde daher die Attraktivität von Eiweißpflanzen gegenüber anderen Ackerkulturen deutlich mindern. Dies würde die mit der Eiweißpflanzenstrategie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) angestrebte Ausweitung des Anbaus von Eiweißpflanzen gefährden. Innerhalb der Bundesregierung ist die Entscheidungsfindung über das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln auf ökologischen Vorrangflächen noch nicht abgeschlossen. 16. Beabsichtigt die Bundesregierung, ab dem Jahr 2018 auf den Nachweis zum „Aktiven Landwirt“ vollständig zu verzichten (bitte begründen)? Der generelle Verzicht auf die Anwendung der Regelung zum Nachweis als „aktiver Landwirt“ würde zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwandes führen. Die derzeitige Regelung verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand , der in keinem Verhältnis zum Nutzen steht; es werden nur ganz wenige Betriebsinhaber vom Bezug von Direktzahlungen ausgeschlossen. Der aktuelle Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission, der einen Verzicht auf die Anwendung dieser Regelung ab 2018 ermöglichen würde, greift eine der wesentlichen Forderungen aus dem 45-Punkte-Papier auf, das unter Beteiligung der Länder vom BMEL erstellt und von Bundesminister Schmidt am 27. Februar 2015 an Kommissar Hogan übermittelt wurde. Der Berufsstand begrüßt diesen Vorschlag ebenso wie der Bundesrat (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 25. November 2016 Bundesratsdrucksache 533/2016). Damit wird die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10746 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Erwartung verbunden, dass Deutschland davon Gebrauch macht. Die Bundesregierung beabsichtigt, von der Option auf einen Verzicht auf den Nachweis als „aktiver Landwirt“ Gebrauch zu machen. Unbeschadet dessen wird für die nächste Förderperiode aber weiter zu prüfen sein, ob und wie eine zielgerichtete und gleichzeitig praktikable Abgrenzung des Empfängerkreises von Direktzahlungen ausgestaltet werden könnte. 17. Wie soll sichergestellt werden, dass die Flächenprämie der EU-Agrarförderung nur auf tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Flächen gewährt wird (bitte ausführlich erläutern)? Gemäß dem geltenden EU-Recht können Zahlungsansprüche für die Basisprämie nur mit beihilfefähigen Hektarflächen aktiviert und damit nur für diese Flächen Zahlungen gewährt werden. Hierzu zählt insbesondere jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder wenn die Fläche auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die hierbei nach dem EU-Recht geltende Definition für die landwirtschaftliche Tätigkeit umfasst – auch im Hinblick auf die Kriterien zur Einstufung der Zahlungen in die Green Box der WTO – sowohl die landwirtschaftliche Erzeugung als auch die Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht. Eine Fläche, die sowohl für eine so definierte landwirtschaftliche Tätigkeit als auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, gilt nach dem EU-Recht als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte und damit beihilfefähige Fläche dann, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein. Die nach dem EU-Recht hier festzulegenden Kriterien für die Umsetzung werden in § 12 der Direktzahlungsdurchführungsverordnung geregelt. Dabei wird auch die vom EU-Recht eröffnete Option genutzt, ein Verzeichnis von Flächen zu erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden und damit generell nicht für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden können . Dies gilt zum Beispiel für Sport- und Freizeitflächen sowie Parkanlagen. Aufgrund dieser Vorschriften werden für die Direktzahlungen nur tatsächlich hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen berücksichtigt. 18. Wie sollte sich die GAP nach dem Jahr 2020 weiterentwickeln, und wo sieht aus heutiger Sicht die Bundesregierung die Prioritäten? 19. Welches sind aus Sicht der Bundesregierung die wichtigsten konkreten Änderungsbedarfe , damit das Ziel einer ökologischeren, gerechteren und unbürokratischeren Agrarpolitik erreicht werden kann? Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung wird rechtzeitig ihre Position zur Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik festlegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10746 Region Brachliegende Flächen Terrassen CC- Landschaftselemente Fläche mit Zwischenfruchtanbau und Untersaaten Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen Fläche mit Niederwald im Kurzumtrieb Aufforstungsflächen beantragte Ökologische Vorrangflächen insgesamt Feldrandstreifen Pufferstreifen Waldrandstreifen zusammen BW 10.623 337 412 69 818 1,0 530 67.027 19.176 82 2,7 98.259 BY 27.458 1.392 636 173 2.200 1,3 993 164.166 35.684 360 21,5 230.883 BB+BE 31.725 1.473 716 48 2.237 0,0 1.473 48.540 21.511 1.196 53,3 106.735 HE 11.812 535 106 34 675 0,0 202 26.091 4.864 30 1,7 43.675 MV 29.896 3.801 918 20 4.740 0,0 3.243 58.416 8.264 50 626,6 105.234 NI+HB 26.901 1.771 152 39 1.962 0,0 1.298 272.804 8.963 305 5,2 312.238 NW 9.652 2.237 280 115 2.633 0,0 1.788 143.069 5.035 80 0,0 162.256 RP 12.141 248 77 36 362 0,2 383 21.529 4.653 25 0,8 39.094 SL 1.165 19 9 10 37 0,0 116 2.117 435 21 0,0 3.891 SN 9.657 831 306 81 1.218 0,0 713 52.960 16.759 101 203,3 81.611 ST 25.064 893 199 30 1.122 0,0 887 48.187 24.135 126 39,0 99.561 SH+HH 4.305 1.075 335 45 1.454 0,0 18.172 12.206 1.646 63 13,5 37.859 TH 8.866 1.158 202 37 1.396 0,0 749 20.963 24.522 37 7,8 56.541 D insg. 209.265 15.772 4.346 737 20.855 2 30.547 938.074 175.646 2.474 975 1.377.837 Region Brachliegende Flächen Terrassen CC- Landschaftselemente Fläche mit Zwischenfruchtanbau und Untersaaten Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen Fläche mit Niederwald im Kurzumtrieb Aufforstungsflächen beantragte Ökologische Vorrangflächen insgesamt Feldrandstreifen Pufferstreifen Waldrandstreifen zusammen Faktor 1,0 Faktor 1,5 Faktor 1,5 Faktor 1,5 Faktor 1,0 Faktor 1 bis 2 Faktor 0,3 Faktor 0,7 Faktor 0,3 Faktor 1,0 BW 10.623 505 617 104 1.227 1 959 20.108 13.423 24 3 46.368 BY 27.458 2.088 953 259 3.300 1 1.762 49.250 24.979 108 22 106.879 BB+BE 31.725 2.209 1.074 72 3.356 0 2.577 14.562 15.058 359 53 67.689 HE 11.812 803 158 51 1.013 0 346 7.827 3.405 9 2 24.412 MV 29.896 5.702 1.377 31 7.110 0 5.137 17.525 5.785 15 627 66.093 NI+HB 26.901 2.657 228 58 2.943 0 2.484 81.841 6.274 92 5 120.539 NW 9.652 3.356 420 173 3.949 0 3.400 42.921 3.524 24 0 63.470 RP 12.141 373 116 54 543 0 639 6.459 3.257 7 1 23.047 SL 1.165 29 13 14 56 0 195 635 305 6 0 2.362 SN 9.657 1.247 459 122 1.828 0 1.357 15.888 11.731 30 203 40.695 ST 25.064 1.340 298 46 1.683 0 1.665 14.456 16.894 38 39 59.840 SH+HH 4.305 1.612 502 67 2.181 0 35.250 3.662 1.152 19 13 46.583 TH 8.866 1.736 303 55 2.095 0 1.388 6.289 17.165 11 8 35.821 D insg. 209.265 23.658 6.519 1.105 31.282 2 57.159 281.422 122.952 742 975 703.799 Beantragte Ökologische Vorrangflächen im Jahr 2016 Flächen in ha - ungewichtet streifenförmige Elemente Beantragte Ökologische Vorrangflächen im Jahr 2016 Flächen in ha - gewichtet nach ökologischer Wertigkeit streifenförmige Elemente Anlage 1 zu Frage 2 2015 2016 Änderung absolut Änderung in % 2015 2016 Änderung absolut Änderung  in % Brachliegende Flächen 221,8 209,3 ‐12,5 ‐5,7 221,8 209,3 ‐12,5 ‐5,7 Puffer‐, Wald‐, Feldrandstreifen 16,5 20,9 4,4 26,4 24,7 31,3 6,6 26,6 CC‐Landschaftselemente und  Terrassen 33,2 30,5 ‐2,6 ‐7,9 49,7 57,2 7,4 14,9 Flächen mit  Zwischenfruchtanbau und  Untersaaten 930,2 938,1 7,9 0,8 279 281,4 2,4 0,9 Flächen mit stickstoffbindenden  Pflanzen 161,8 175,6 13,8 8,6 113,3 123,0 9,7 8,5 Flächen mit Niederwald im  Kurzumtrieb 2,2 2,5 0,3 12,4 0,70 0,74 0,04 6,0 Aufforstungsflächen 1,9 1,0 ‐0,9 ‐48,7 1,9 1,0 ‐0,9 ‐48,7 Beantragte ökologische  Vorrangflächen insgesamt in  Deutschland 1367,4 1.377,8 10,4 0,8 690,9 703,8 12,9 1,9 1) Gewichtungsfaktor für Terrassen 1,0; CC‐Landschaftselemente (LE) wurden 2015 einheitlich mit Faktor 1,5 gewichtet. 2016 wurden die CC‐LE individuell gewichtet. Beantragte Ökologische Vorrangflächen in den Jahren 2015 und 2016 in 1000 ha ungewichtet gewichtet nach ökologischer Wertigkeit1)Arten von ökologischen  Vorrangflächen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10746 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Land 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 vorl. BW 35,9 36,7 34,3 32,9 33,0 36,3 38,6 BY 97,7 97,5 101,1 103,5 100,0 93,8 101,2 BE 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 . BB 26,5 29,8 29,4 30,4 29,5 25,8 29,0 HB ‐‐ ‐ 0,1 0,1 0,1 . HH 0,1 0,1 0,1 0,2 0,2 0,2 0,2 HE 8,2 9,4 14,7 11,1 10,0 10,9 3,7 MV 9,0 13,8 14,9 15,5 17,0 12,6 12,9 NI 1,7 6,2 6,2 6,4 8,0 9,0 9,3 NW 3,6 4,0 4,8 4,2 5,6 4,3 4,2 RP 8,5 9,7 8,6 9,7 10,5 8,3 8,7 SL 1,3 1,1 1,0 1,0 1,0 1,3 1,0 SN 18,3 19,0 20,4 19,5 20,2 17,4 18,7 ST 6,9 8,0 9,9 11,2 12,2 11,8 13,2 SH 13,9 13,6 12,4 12,0 10,3 8,2 7,4 TH 14,2 14,6 15,8 16,1 16,5 18,6 17,9 D 246,0 263,5 273,7 273,9 273,8 258,4 265,9            Rundungsdifferenzen möglich. Quelle: Stat. Bundesamt, BMEL (123). Entwicklung des Anbaus von Leguminosen zur Ganzpflanzenernte in 1 000 ha Anm.: Ergebnisse der Bodennutzungshaupterhebungen 2010 bis 2015 und der vorl. Bodennutzungshaupterhebung 2016.  Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10746 R eg io n Ö ko lo gi sc he V or ra ng flä ch en in sg es am t B ra ch lie ge nd e Fl äc he n Te rr as se n H ec ke n E in ze lb äu m e B au m re ih en Fe ld ge hö lz e Fe ld ra in e un d Fe ld ra nd - st re ife n W äl le G rä be n so ns tig e La nd sc ha fts - el em en te 1) P uf fe rs tre ife n W al dr an dst re ife n Fl äc he m it N ie de rw al d im K ur zu m tri eb A uf fo rs tu ng sflä ch en Fl äc he m it Zw is ch en fru c ht - an ba u un d U nt er sa at en Fl äc he m it st ic ks to ffbi nd en de n P fla nz en B W 1 3. 36 2 5 .1 28 - 6 97 4 48 4 02 9 34 - 10 58 1 .0 91 2 08 44 4 8 .1 03 3 .9 27 B Y 3 6. 04 2 1 5. 13 4 11 3 .9 72 7 8 15 2 .6 31 4 .7 06 - 28 3 67 1 .4 41 6 32 2 19 31 2 3. 36 8 8 .8 12 B B +B E 2 .3 94 1 .7 46 - 7 58 14 5 65 7 94 2 41 - 75 8 29 1 31 23 43 1 9 12 7 55 H E 6 .4 85 4 .3 79 - 4 25 29 1 61 5 21 8 48 - 2 88 2 11 1 24 8 - 3 .1 14 1 .2 21 M V 2 .4 36 1 .9 87 - 9 53 1 27 6 92 1 .2 74 6 35 - 5 9 45 1 24 39 9 1 01 1 .0 64 2 96 N I+ H B 2 8. 46 3 7 .7 76 - 2 .5 77 16 2 .3 36 1 .3 81 1 .7 79 - - 2 42 1 17 74 56 - 1 9. 27 6 1 .0 93 N W 1 7. 15 8 5 .6 39 - 4 .0 77 36 2 .0 00 1 .9 36 2 .9 97 1 2 3 12 5 41 3 13 20 - 1 4. 10 9 9 86 R P 5 .1 22 3 .5 04 10 1 .4 58 12 3 70 1 .9 46 3 56 - 2 18 1 47 81 11 3 1 .9 49 8 43 S L 4 54 3 19 - 2 30 - 1 20 3 73 39 - 1 22 22 19 3 - 2 13 1 06 S N 2 .3 44 1 .2 55 - 4 76 28 5 13 3 87 4 68 - 6 77 1 94 95 13 31 1 .1 51 8 47 S T 2 .4 50 1 .8 14 - 5 56 45 4 37 5 24 3 54 - 25 2 25 69 32 12 5 8 90 9 07 S H +H H 6 .7 93 1 .5 04 - 6 .5 13 1 2 .9 02 2 .7 56 9 73 5 .1 48 - 5 .1 63 6 01 1 05 4 5 1 .5 18 1 93 TH 1 .3 05 8 02 - 4 82 8 2 85 4 65 3 49 - 12 1 36 1 33 44 11 4 4 12 6 78 D in sg . 12 4. 80 8 5 0. 98 7 21 2 3. 17 4 3 27 1 1. 24 4 1 5. 39 0 1 4. 67 9 5 .1 49 1 68 8 .4 82 4 .8 22 1 .7 89 4 53 1 85 7 6. 07 9 2 0. 66 4 An la ge  3  zu  F ra ge  4 A nz ah l d er A nt ra gs te lle r b ei d en e in ze ln en T yp en v on ö ko lo gi sc he n Vo rr an gf lä ch en im J ah r 2 01 5 1) z . B . T üm pe l, S öl le , D ol in en , T ro ck en st ei nm au er n, F eu ch tg eb ie te Q ue lle : M el du ng v on G re en in g- D at en a n di e E ur op äi sc he K om m is si on v om 0 7. 01 .2 01 6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10746 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 3) 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 20 16 vo rl. B W 5 56 ,9 5 51 ,4 5 51 ,1 5 45 ,3 5 31 ,7 5 35 ,7 5 39 ,8 5 38 ,1 54 9, 3 54 8, 3 5 51 ,0 B Y 1 13 3, 6 1 12 7, 7 1 11 2, 9 1 10 3, 2 1 07 0, 6 1 06 5, 5 1 0 61 ,9 1 0 57 ,0 1 05 2, 9 1 07 1, 2 1 0 60 ,9 B B 2 88 ,9 2 88 ,1 2 82 ,0 2 85 ,3 2 86 ,9 2 85 ,2 2 85 ,9 2 84 ,0 28 1, 2 29 6, 3 2 98 ,3 H E 2 83 ,1 2 91 ,8 2 87 ,2 2 89 ,0 2 83 ,7 2 82 ,3 2 78 ,9 2 87 ,9 28 2, 9 29 0, 8 2 88 ,8 M V 2 73 ,4 2 67 ,2 2 68 ,6 2 68 ,5 2 64 ,5 2 61 ,2 2 61 ,9 2 60 ,8 26 1, 8 26 3, 9 2 69 ,3 N I 7 47 ,8 7 34 ,6 7 11 ,5 7 03 ,2 6 93 ,0 7 02 ,2 6 96 ,0 6 91 ,6 71 9, 3 68 5, 6 6 89 ,0 N W 4 20 ,8 4 24 ,3 4 22 ,7 4 10 ,1 3 96 ,8 3 85 ,2 3 87 ,1 3 84 ,2 3 89 ,0 39 1, 7 38 5, 8 R P 2 48 ,4 2 48 ,9 2 48 ,0 2 38 ,4 2 33 ,3 2 30 ,7 22 7, 9 2 25 ,8 22 2, 7 22 5, 3 23 2, 5 S L 4 0, 4 4 1, 2 4 0, 2 3 9, 4 4 0, 3 4 0, 2 4 0, 3 4 0, 2 39 ,7 39 ,9 40 ,3 S N 1 83 ,8 1 90 ,3 1 87 ,7 1 88 ,0 1 86 ,6 1 84 ,5 1 84 ,2 1 85 ,0 18 3, 7 1 88 ,0 18 8, 9 S T 1 68 ,4 1 69 ,4 1 69 ,5 1 66 ,6 1 68 ,6 1 68 ,7 1 68 ,0 1 69 ,7 16 9, 5 17 4, 5 17 6, 4 S H 3 45 ,9 3 49 ,0 3 17 ,1 3 17 ,2 3 13 ,9 3 18 ,8 3 17 ,4 3 16 ,4 31 8, 3 32 0, 3 32 9, 2 TH 1 76 ,2 1 76 ,9 1 76 ,3 1 73 ,1 1 70 ,8 1 69 ,6 1 67 ,4 1 66 ,2 16 6, 2 16 7, 3 16 7, 1 D 2 ) 4 88 1, 7 4 87 4, 7 4 78 8, 7 4 74 1, 4 4 65 4, 7 4 64 4, 0 4 6 30 ,8 4 6 21 ,0 4 65 0, 7 4 67 7, 1 4 6 91 ,6 1) E rg eb ni ss e de r B od en nu tz un gs ha up te rh eb un ge n. 2) E in sc hl ie ßl ic h S ta dt st aa te n. 3) A uf gr un d vo n Ä nd er un ge n de s E rh eb un gs ko nz ep te s is t e in Z ei tv er gl ei ch d er B od en nu tz un gs ha up te rh eb un g ab 2 01 0 m it de n E rh eb un ge n vo ra ng eg an ge ne r J ah re n ur e in ge sc hr än kt m ög lic h. Q ue lle : S ta tis tis ch es B un de sa m t A nl ag e 4 zu F ra ge 7 En tw ic kl un g de r D au er gr ün la nd flä ch e na ch B un de sl än de rn 1 ) 1 00 0 ha G eb ie t D au er gr ün la nd Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333